{"id":"bgbl2-1993-34-6","kind":"bgbl2","year":1993,"number":34,"date":"1993-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/34#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_34.pdf#page=36","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-08-30T00:00:00Z","page":1864,"pdf_page":36,"num_pages":3,"content":["1864                                          Bundesgesetzt;>tatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kolumbianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. August 1993\nDas in Bogota am 11. August 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 11. August 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. August 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Linhart\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Der Kredit hat eine Laufzeit von 30 Jahren einschließlich\n15 tilgungsfreier Jahre; der Zinssatz beträgt 2 % p.a.\nund\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Regierung der Republik Kolumbien -\nRegierung der Republik Kolumbien zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         ermöglicht, weitere Darlehen oder nicht rückzahlbare Finanzie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             rungsbeiträge zur Vorbereitung oder nicht rückzahlbare Finanzie-\nrungsbeiträge für notwendige Ergänzungsmaßnahmen zur Durch-\nKolumbien,\nführung und Betreuung des Vorhabens \"Stadtbahn Medellfn\" von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nFinanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  und der Regierung der Republik Kolumbien durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nNicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge für vor :,ereitungs-\nKolumbien beizutragen -                                   ·\nund für während der Durchführung des Vorhabens erforderliche\nErgänzungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen\nsind wie folgt übereingekommen:\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nwerden.\nArtikel 1                                                          Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nes der Regierung der Republik Kolumbien oder einer anderen,           Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden öffent-               das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nlichen Institution, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-   Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nfurt am Main, zur Erhöhung des durch die Vereinbarung vom            zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n30. Juli/16. August 1984 bisher bereitgestellten Darlehens für das   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Diese\nVorhaben \"Stadtbahn Medellin\", wenn nach Prüfung die Förde-          Verträge werden erst dann abgeschlossen, wenn der Darlehens-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu         nehmer bestätigt, daß bei Vertragsabschluß alle für die Aufnahme\n48 000 000,00 DM (in Worten: achtundvierzig Millionen Deutsche       öffentlicher Darlehen geltenden kolumbianischen gesetzlichen\nMark) zu erhalten.                                                   Bestimmungen erfüllt sind.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1993                                       1865\n(2) Die Regierung der Republik Kolumbien, soweit sie nicht                                     Artikel4\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt           Die Regierung der Republik Kolumbien und die Regierung der\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung         Bundesrepublik Deutschland überlassen bei den sich aus der\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach           Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Besagte Garantie        Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nwird nach vorheriger Zustimmung des kolumbianischen Nationa-           die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nlen Rates für Wirtschafts- und Sozialpolitik (CONPES) gewährt.         welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nArtike13\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nDie Regierung der Republik Kolumbien stellt die Kreditanstalt     nehmigungen.\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 5\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRepublik Kolumbien erhoben werden.                                    Kraft.\nGeschehen zu Santa Fe de Bogota am 11. August 1993 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBellinghausen\nFür die Regierung der Republik Kolumbien\nHommes\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich ·des Übereinkommens\nzum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung\npersonenbezogener Daten\nVom 30. August 1993\nDas Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der\nautomatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538)\nwird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für\nBelgien                                                          am 1. September 1993\nin Kraft treten.\nBei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 28. Mai 1993 hat Belgien die\nfolgenden Erklärungen abgegeben:\n(Übersetzung)\na\n«Conformement l'article 3, paragraphe 2,        \"Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des\na, de la Convention, la Belgique n'applique-     Übereinkommens wendet Belgien das\nra pas la Convention:                            Übe.reinkommen nicht an\na\n- aux traitements de donnees caractere           - auf die Verarbeitung personenbezogener\npersonnel gares par des personnes phy-           Daten durch natürliche Personen, soweit\nsiques qui, de par leur nature, sont des-        sie ihrem Wesen nach zu privaten, fami-\na\ntines un usage prive, familial ou domes-         liären oder häuslichen Zwecken bestimmt\ntique et conservent cette destination;           ist und bleibt;\n- aux traitements portant exclusivement          - auf die Verarbeitung ausschließlich sol-\nsur des donnees     a  caractere personnel      cher personenbezogener Daten, die kraft\nqui font l'objet d'une publicite en vertu        Gesetzes oder einer sonstigen Vorschrift\nd'une disposition legale ou reglementaire;       bekanntgemacht werden;\n- aux traitements portant exclusivement          - auf die Verarbeitung ausschließlich sol-\nsur des donnees     a  caractere personnel       cher personenbezogener Daten, die von\na\ndont la personne laquelle elles se rap-          der Person, auf die sie sich beziehen,\nportent assure ou fait assurer la publicite,     oder auf deren Veranlassung bekanntge-\npour autant que le traitement respecte la        macht werden, sofern bei der Verarbei-\nfinalite de cette publicite.                     tung der Zweck dieser Bekanntmachung\nbeachtet wird.","1866                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\na\nConformement l'article 3, paragraphe 2,         Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des\nc, de la Convention, 1a Belgique appliquera     Übereinkommens wendet Belgien das\negalement la Convention aux fichiers de         übereinkommen auch auf Dateien/Daten-\ndonnees    a caractere personnel tenus sur      sammlungen mit personenbezogenen Da-\ndes supports non-automatises.                   ten an, die auf nicht automatisierten Daten-\nträgem geführt werden.\nArticle 13 de 1a Convention:                    Artikel 13 des Übereinkommens:\n- L'autorite designee pour foumir les in-       - Die für die Erteilung der Auskünfte nach\nformations visees    a l'article 13, para-      Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a bezeich-\ngraphe 3, a, est le                             nete Behörde ist das\nMinistare de 1a Justice                         Ministare de ta Justice\nAdministration des Affaires civiles et          Administration des Affaires civiles et\ncrimineffes                                    criminelles\nPlace Poelaert, 3                              Place Poelaert, 3\n1000 BAUXELLES                                 1000 Bruxetles\n- L'autorite competente pour foumir les in-     - Die für die Erteilung der Auskünfte nach\na\nformations visees l'article 13, paragra-        Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b zustän-\nphe 3, b, est la                                dige Behörde ist die\nCommission de la protection de la vie          Commission de la protection de 1a vie\nprivee                                         privee\nPlace Poelaert, 3                              Place Poelaert, 3\n1000 BAUXELLES                                 1000 Bruxelles\nArticle 14 de la Convention:                    Artikel 14 des Übereinkommens:\n- L'autorite designee est la                    - Die bezeichnete Behörde ist die\nCommission de la protection de la vie          Commission de la protection de la vie\nprivee                                         privee\nPlace Poelaert, 3                              Place Poelaert, 3\n1000 BAUXELLES»                                1000 Bruxelles\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. April 1993 (BGBI. II S. 815).\nBonn, den 30. August 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}