{"id":"bgbl2-1993-34-12","kind":"bgbl2","year":1993,"number":34,"date":"1993-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/34#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-34-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_34.pdf#page=34","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau","law_date":"1993-08-30T00:00:00Z","page":1862,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["1862                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachunp\nüber das Inkrafttreten der Änderungen\ndes Abkommens über die Internationale Finanz-Corporatlon\nVom 24. August 1993\nDie in Artikel 1 des Gesetzes über die Ennächtigung des\nGouverneurs für die Bundesrepublik Deutschland in der\nInternationalen Finanz-Corporation zur Stimmabgabe für\neine Änderung des Abkommens über die Internationale\nFinanz-Corporation (IFC-Abkommensänderungsgesetz)\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1992 II S. 1228) bezeich-\nneten Änderungen des Abkommens wurden am 28. April\n1993 für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich.\nBonn, den 24. August 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Eberhard Kurth\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 30. August 1993\n1.\nDas Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Fonn von\nDiskriminierung der Frau (BGBI. 198511 S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2\nfür\nJordanien                                                       am            31. Juli 1992\nin Kraft getreten.\nBei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 1. Juli 1992 hat Jordanien die\nfolgenden Vor b eh a I t e angebracht:\n(Übersetzung)\n(Translation) (Original: Arabic)                    (Übersetzung) (Original: Arabisch)\nThe Hashemite Kingdom of Jordan ...                Das Haschemitische Königreich Jorda-\ndoes not consider itself bound by the provi-        nien ... betrachtet sich durch Artikel 9 Ab-\nsions of article 9, paragraph 2, article 15,        satz 2, Artikel 15 Absatz 4 (Aufenthaltsort\nparagraph 4 (a woman's residence and do-            und Wohnsitz einer Frau sind bei ihrem\nmicile are with her husband), the wording of        Ehemann), die Formulierung des Artikels 16\narticle 16(c) (in relation to the rights arising    Buchstabe c (hinsichtlich der bei Auflösung\nupon the dissolution of a marriage in con-          einer Ehe entstehenden Rechte in bezug\nnexion with maintenance and compensa-               auf Unterhalt und Ausgleich) sowie Arti-\ntion), and article 16(d) and (g) of the Con-        kel 16 Buchstaben d und g des Überein-\nvention.                                            kommens nicht als gebunden.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1993                              1863\nII.\nSchweden hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Februar\n1993 den folgenden E i n s p r u c h zu den von Jordanien bei Hinterlegung seiner\nRatifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalten notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of Sweden has exa-                  „Die Regierung von Schweden hat den\nmined the content of the reservations made         Inhalt der Vorbehalte Jordaniens, in denen\nby Jordan, by which Jordan states 'The             Jordanien erklärt: ,Das Haschemitische Kö-\nHashemite Kingdom of Jordan ... does not           nigreich Jordanien ... betrachtet sich durch\nconsider itself bound by the provisions of         Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 (Auf-\narticle 9, paragraph 2, article 15, paragraph      enthaltsort und Wohnsitz einer Frau sind bei\n4 (a woman's residence and domicile are            ihrem Ehemann), die Formulierung des Arti-\nwith her husband), the wording of article          kels 16 Buchstabe c (hinsichtlich der bei\n16(c) (in relation to the rights arising upon      Auflösung einer Ehe entstehenden Rechte\nthe dissolution of a marriage in connexion         in bezlJQ auf Unterhalt und Ausgleich) sowie\nwith maintenance and compensation), and            Artikel 16 Buchstaben d und g des Überein-\narticle 16(d) and (g) of the Convention' and       kommens nicht als gebunden', geprüft und\nhas come to the conclusion that they are           ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sie mit\nincompatible with the object and purpose of        Ziel und Zweck des Übereinkommens un-\nthe Convention (article 28, paragraph 2).          vereinbar sind (Artikel 28 Absatz 2). Die\nThe Govemment of Sweden therefore ob-              Regierung von Schweden erhebt daher Ein-\njects to them.                                     spruch gegen die Vorbehalte.\nlf the reservations were to apply they             Eine Anerkennung dieser Vorbehalte\nwould inevitably have the effect of discrimi-      würde sich unweigerlich als Diskriminierung\nnating against women on the grounds of             der Frau aufgrund ihres Geschlechts aus-\nsex, which is contrary to everything the           wirken, was dem gesamten Inhalt des Über-\nConvention stands for.                             einkommens widerspräche.\nlt should also be bome in mind that the            Ferner sollte berücksichtigt werden, daß\nprinciples of the equal rights of men and          die Grundsätze der Gleichberechtigung von\nwomen and of non-discrimination on the             Mann und Frau und des Verbots der Diskri-\ngrounds of sex are set forth in the Charter of     minierung aufgrund des Geschlechts in der\nthe United Nations as one of its purposes, in      Charta der Vereinten Nationen, in der Allge-\nthe Universal Declaration of Human Rights          meinen Erklärung der Menschenrechte von\nof 1948, and in the International Covenants        1948 und in den Internationalen Pakten von\non Economic, Social and Cultural Rights            1966 über wirtschaftliche, soziale und kultu-\nand on Civil and Political Rights, both of         relle Rechte sowie über bürgerliche und\n1966, to which Jordan is a party. This objec-      politische Rechte verankert sind, deren Ver-\ntion does not constitute an obstacle to the        tragspartei Jordanien ist. Dieser Einspruch\nentry into force of the Convention between         steht dem Inkrafttreten des Übereinkom-\nSweden and Jordan.\"                                mens zwischen Schweden und Jordanien\nnicht entgegen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Juli 1993 (BGBI. II S. 1271 ).\nBonn, den 30. August 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1864                                          Bundesgesetzt;>tatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kolumbianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. August 1993\nDas in Bogota am 11. August 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 11. August 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. August 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Linhart\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Der Kredit hat eine Laufzeit von 30 Jahren einschließlich\n15 tilgungsfreier Jahre; der Zinssatz beträgt 2 % p.a.\nund\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Regierung der Republik Kolumbien -\nRegierung der Republik Kolumbien zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         ermöglicht, weitere Darlehen oder nicht rückzahlbare Finanzie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             rungsbeiträge zur Vorbereitung oder nicht rückzahlbare Finanzie-\nrungsbeiträge für notwendige Ergänzungsmaßnahmen zur Durch-\nKolumbien,\nführung und Betreuung des Vorhabens \"Stadtbahn Medellfn\" von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nFinanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  und der Regierung der Republik Kolumbien durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nNicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge für vor :,ereitungs-\nKolumbien beizutragen -                                   ·\nund für während der Durchführung des Vorhabens erforderliche\nErgänzungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen\nsind wie folgt übereingekommen:\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nwerden.\nArtikel 1                                                          Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nes der Regierung der Republik Kolumbien oder einer anderen,           Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden öffent-               das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nlichen Institution, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-   Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nfurt am Main, zur Erhöhung des durch die Vereinbarung vom            zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n30. Juli/16. August 1984 bisher bereitgestellten Darlehens für das   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Diese\nVorhaben \"Stadtbahn Medellin\", wenn nach Prüfung die Förde-          Verträge werden erst dann abgeschlossen, wenn der Darlehens-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu         nehmer bestätigt, daß bei Vertragsabschluß alle für die Aufnahme\n48 000 000,00 DM (in Worten: achtundvierzig Millionen Deutsche       öffentlicher Darlehen geltenden kolumbianischen gesetzlichen\nMark) zu erhalten.                                                   Bestimmungen erfüllt sind."]}