{"id":"bgbl2-1993-34-11","kind":"bgbl2","year":1993,"number":34,"date":"1993-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/34#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-34-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_34.pdf#page=29","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-08-17T00:00:00Z","page":1857,"pdf_page":29,"num_pages":5,"content":["Nr. 34 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1993                                        1857\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. August 1993\nDas in Ankara am 8. Juli 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 8. Juli 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. August 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Umweltschutzmaßnahmen im Raum Köycegiz/Dalyan\"\nund „Kommunales Abwasserprogramm für den ländlichen Raum\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\nrungsbeiträge von bis zu 40.000.000,- DM (in Worten: vierzig\nund\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\ndie Regierung der Republik Türkei -                    Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tür-       · a) Finanzierungsbeiträge bis zu 5.500.000,- DM (in Worten: fünf\nkei,                                                                       Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorha-\nben „Umweltschutzmaßnahmen im Raum Köycegiz/Dalyan\";\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nb) Finanzierungsbeiträge bis zu 34.500.000,- DM (in Worten:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvierunddreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nvertiefen,\nfür das Vorhaben „Kommunales Abwasserprogramm für den\nländlichen Raum\".\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     (3) Die in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   republik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei\nder Republik Türkei beizutragen -                                     durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(4) Die Finanzierungsbeiträge werden in Darlehen umgewan-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    delt, wenn sie nicht für die in Absatz 2 Buchstaben a und b\nerwähnten Vorhaben verwendet werden.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der            Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nZiele ihres Entwicklungsplans im Rahmen des Türkei-Konsor-            dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ntiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nEntwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe von der            Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik","1858                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nTürkei zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik     Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.              blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für                              Artikel 5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nTürkei erhoben werden.\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 4                              und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus      vergleichbar sind.\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nArtikel 6\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte       Kraft.\nGeschehen zu Ankara am 8. Juli 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Jürgen Oesterhelt\nFür die Regierung der Republik Türkei\nKemal Kabatas","Nr. 34 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1993             1859\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung\ndes deutsch-obervoltaischen Wirtschaftsabkommens\nVom 18. August 1993\nIn Ouagadougou ist durch Notenwechsel vom 20. Sep-\ntember 1991/8. Januar 1992 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bur-\nkina Faso eine Vereinbarung zur Änderung des Wirt-\nschaftsabkommens vom 8. Juni 1961 (Runderlaß Außen-\nwirtschaft Nr. 40/61 vom 29. August 1961, BAnz. Nr. 193\nvom 6. Oktober 1961) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist\nam 8. Januar 1992\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-\neinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. August 1993\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Gerlach\nOuagadougou, den 20. September 1991\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nDer Geschäftsträger a. i.\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland folgende Vereinbarung zur Änderung des\ndeutsch-obervoltaischen Wirtschaftsabkommens vorzuschlagen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung von Burkina Faso kommen überein, die Artikel 3 und 6 des\nWirtschaftsabkommens vom 8. Juni 1961 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nObervolta zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschaftsabkom-\nmen unverändert gültig.\nFalls sich die Regierung von Burtdna Faso mit diesem Vor-\nschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.\nMichael Meyer\nSeiner Exzellenz\nHerrn lssa D. Konate\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nOuagadougou","1860             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den GeHungsberelch\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 19. August 1993\n1.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Sucht-\nstoffe (BGBI. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41\nAbs. 2 für\nAntigua und Barbuda                    am 5. Mai 1993\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des\nEinheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\n(BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für\nAntigua und Barbuda                    am 5. Mai 1993\nin Kraft getreten.\nIII.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstof-\nfe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänder-\nten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II\nS. 378; 1985 II S. 1103) ist nach Absatz 4 Buchstabe a\nseiner Vorbemerkung sowie nach Artikel 19 Buchstabe a\ndes Protokolls zur Änderung des Einheits-Übereinkom-\nmens von 1961 über Suchtstoffe für\nAntigua und Barbuda                     am 5. Mai 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 27. Mai 1993 (BGBI. II S. 909).\nBonn, den 19. August 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 34 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1993                            1861\nBekanntmachung\nüber· den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler\nder Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 23. August 1993\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\n(BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für\nAustralien                                                       am 30. September 1992\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebe-\nnen Erklärungen in Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"Declaring that Australia, pursuant to Artic-      ,.Unter Abgabe der Erklärung, daß Austra-\nle 5 (3), will not apply the criterion of publi-   lien nach Artikel 5 Absatz 3 das Merkmal\ncation;                                            der Veröffentlichung nicht anwenden wird;\nDeclaring that Australia, pursuant to Artic-        unter Abgabe der Erklärung, daß Austra-\nle 6 (2), will protect broadcasts only if the      lien nach Artikel 6 Absatz 2 Sendungen nur\nheadquarters of the broadcasting organisa-         Schutz gewähren wird,_ wenn der Sitz des\ntion is situated in another Contracting State      Sendeunternehmens in einem anderen ver-\nand the broadcast was transmitted from a           tragschließenden Staat liegt und die Sen-\ntransmitter situated in the same Contracting       dung von einem im Gebiet desselben ver-\nState;                                             tragschließenden Staates gelegenen Sen-\nder ausgestrahlt worden ist;\nDeclaring that Australia, pursuant to Artic-        unter Abgabe der Erklärung, daß Austra-\nle 16 (1) (a), will not, as regards Article 12,    lien nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a\napply the provision of that Article; and          hinsichtlich des Artikels 12 keine Bestim-\nmung dieses Artikels anwenden wird, so-\nwie\nDeclaring that Australia, pursuant to Arti-         unter Abgabe der Erklärung, daß Austra-\ncle 16 (1) (b), will not, as regards Article 13,  lien nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b\napply item (d) of that Article.\"                  hinsichtlich des Artikels 13 die Bestimmun-\ngen des Buchstabens d dieses Artikels nicht\nanwenden wird.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Juni 1993 (BGBI. II S. 1176)\nBonn den 23. August 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}