{"id":"bgbl2-1993-34-1","kind":"bgbl2","year":1993,"number":34,"date":"1993-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/34#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_34.pdf#page=28","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen","law_date":"1993-08-12T00:00:00Z","page":1856,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["·1856                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nsand nine hundred and eighty-six that the     organisation für Meteorologie für das Aus-\nWorld Meteorological Organization has         handeln, den Abschluß und die Anwendung\ncompetence in respect of the negotiation,     internationaler Übereinkünfte betreffend die\nconclusion and application of international   durch das Übereinkommen erfaßten Ange-\nagreements in matters covered by this Con-    legenheiten in dem Maße zuständig ist, in\nvention to the extent of fulfilling the pur-  dem sie den in Artikel 2 des Übereinkom-\nposes of the Organization as laid down in      mens über die Weltorganisation für Meteo-\nArticle two of the Convention of the World     rologie festgelegten Zweck der Organisa-\nMeteorological Organization.\"                  tion erfüllt.\"\nBonn, den 4. August 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 12. August 1993\nDas Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober\n1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den\nGrenzen (BGBI. 198711 S. 638) ist nach seinem Artikel 17\nAbs. 2 für\nBelarus                                      am 5. Juli 1993\nin Kraft getreten.\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 6. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu\ndiesem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend ist\nSlowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der\nErklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser\nÜbereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen .vom 21. September 1987 (BGBI. II\nS. 638) und vom 17. September 1992 (BGBI. II S. 1090).\nBonn, den 12. August 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 34 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1993                                        1857\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. August 1993\nDas in Ankara am 8. Juli 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 8. Juli 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. August 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Umweltschutzmaßnahmen im Raum Köycegiz/Dalyan\"\nund „Kommunales Abwasserprogramm für den ländlichen Raum\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\nrungsbeiträge von bis zu 40.000.000,- DM (in Worten: vierzig\nund\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\ndie Regierung der Republik Türkei -                    Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tür-       · a) Finanzierungsbeiträge bis zu 5.500.000,- DM (in Worten: fünf\nkei,                                                                       Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorha-\nben „Umweltschutzmaßnahmen im Raum Köycegiz/Dalyan\";\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nb) Finanzierungsbeiträge bis zu 34.500.000,- DM (in Worten:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvierunddreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nvertiefen,\nfür das Vorhaben „Kommunales Abwasserprogramm für den\nländlichen Raum\".\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     (3) Die in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   republik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei\nder Republik Türkei beizutragen -                                     durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(4) Die Finanzierungsbeiträge werden in Darlehen umgewan-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    delt, wenn sie nicht für die in Absatz 2 Buchstaben a und b\nerwähnten Vorhaben verwendet werden.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der            Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nZiele ihres Entwicklungsplans im Rahmen des Türkei-Konsor-            dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ntiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nEntwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe von der            Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik","1858                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nTürkei zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik     Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.              blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für                              Artikel 5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nTürkei erhoben werden.\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 4                              und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus      vergleichbar sind.\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nArtikel 6\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte       Kraft.\nGeschehen zu Ankara am 8. Juli 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Jürgen Oesterhelt\nFür die Regierung der Republik Türkei\nKemal Kabatas"]}