{"id":"bgbl2-1993-33-9","kind":"bgbl2","year":1993,"number":33,"date":"1993-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/33#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-33-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_33.pdf#page=45","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-08-10T00:00:00Z","page":1817,"pdf_page":45,"num_pages":5,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1993                                       1817\nBekanntmachung\ndes deutsch-ecuadorlanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1993\nDas in Quito am 1. Oktober 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu_blik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 1. Oktober 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1993\nBundesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    bb) ,,Basissanitärprogramm II\n(Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung)\"\nund\nDarlehen bis zu insgesamt 25 000 000,- DM (in Worten: fünf-\ndie Regierung der Republik Ecuador -\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nPrüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             b) für das Vorhaben \"Tropenwalderhaltung (Erhaltung und wirt-\nEcuador,                                                                 schaftliche Nutzung des Waldes)\" einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              nen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen\npartnerschafttiche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\nvertiefen,                                                               daß es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            rungsbeitrags erfüllt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nEcuador beizutragen -                                               die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nRepublik Ecuador, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für\nsind wie folgt übereingekommen:                                   dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nArtikel 1                                  (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       land und der Regierung der Republik Ecuador durch andere\nes der Regierung der Republik Ecuador und/oder anderen von          Vorhaben ersetzt werden.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,             (4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\na) für die Vorhaben\ntur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\naa) \"Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung                   bekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die\nSanto Domingo de los Colorados\",                           Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein","1818                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-         rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ecuador erhoben\nden.                                                                 werden.\nArtikel 4\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt              Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich aus\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-     der Gewährung der Darlehen bzw. des Finanzierungsbeitrags\nbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-      ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der           Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom-     Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nmen Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und          ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nBegleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie            bereich dieses Abkommen ausschließen oder erschweren, und\nnicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                         erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2                                                            Artikel 5\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-        hen bzw. des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und\nditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen          Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbzw. des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge.             bevorzugt genutzt werden.\n(2) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für                                      Artikel 6\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Re-\nsatz 1 zu schließenden Darlehensverträge garantieren.\ngierung der Republik Ecuador innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nArtikel 3                                 gibt.\nDie Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt für                               Artikel 7\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-          Kraft.\nGeschehen zu Quito am ersten Oktober neunzehnhundert-\nundneunzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Joachim Graf Schi rnd i ng\nFür die Regierung der Republik Ecuador\nMario Aleman","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1993            1819\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung\ndes deutsch-äthiopischen Handels- und Wirtsc.haftsabkommens\nVom 11. August 1993\nIn Addis Abeba ist durch Notenwechsel vom 3. Juli\n1992/2. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Übergangsregierung von\nÄthiopien eine Vereinbarung zur Änderung des Handels-\nund Wirtschaftsabkommens vom 21. April 1964 (Rund-\nerlaß Außenwirtschafts Nr. 52/67 vom 29. November\n1967, BAnz. Nr. 38 vom 23. Februar 1968) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist\nam 2. Dezember 1992\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche. Note der Ver-\neinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. August 1993\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nvon Dewitz\nAddis Abeba, den 3. Juli 1992\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland folgende Vereinbarung zur Änderung des\ndeutsch-äthiopischen Handels- und Wirtschaftsabkommens vor-\nzuschlagen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Über-\ngangsregierung von Äthiopien kommen überein, die Artikel 3\nund 8 des Handels- und Wirtschaftsabkommens vom 21. April\n1964 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien zu streichen. Im\nübrigen bleibt das Handels- und Wirtschaftsabkommen unverän-\ndert gültig.\nFalls sich die Übergangsregierung von Äthiopien mit diesem\nVorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.\nDr. Horst Winkelmann\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige\nAngelegenheiten\nHerrn Seyoum Mesfin\nAddis Abeba","1820             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung\ndes deutsch-madagassischen Wirtschaftsabkommens\nVom 12. August 1993\nIn Antananarivo ist durch Notenwechsel vom 18. De-\nzember 1990/15. Mai 1992 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der De-\nmokratischen Republik Madagaskar eine Vereinbarung\nzur Änderung des Wirtschaftsabkommens vom 6. Juni\n1962 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 35/62 vom 25. Juli\n1962, BAnz. Nr. 153 vom 15. August 1962) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist\nam 15. Mai 1992\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-\neinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 1993\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nvon Dewitz\nAntananarivo, den 18. Dezember 1990\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nLe Charge d' Affaires a. i.\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland folgende Vereinbarung zur Änderung des\nWirtschaftsabkommens vom 6. Juni 1962 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nMadagaskar vorzuschlagen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Demokratischen Republik Madagaskar kommen überein,\nArtikel 3 und Artikel 6 des genannten Abkommens zu streichen.\nIm übrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverändert gültig.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Republik Mada-\ngaskar mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese\nNote und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck\nbringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.\nRausch\nS.E.\nMonsieur Jean Bemananjara\nMinistre des Affaires Etrangeres\nde la Republique Democratique de\nMadagascar\nAntananarivo","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1993                      1821\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit der UdSSR\nVom 16. August 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in Artikel 12\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) stattgefun-\ndenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekannt-\nmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit\nDeutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen UdSSR abgeschlosse-\nne völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands\nzum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. Juli 1992 (BGBI. II S. 585) und vom 19. Juli 1993 (BGBI II S. 1270).\nBonn, den 16. August 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Abkommen vom 6. Dezember 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs\n2. Abkommen vom 18. September 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie\n3. Abkommen vom 24. Juni 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\n4. Abkommen vom 31. März 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über\ndie wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Untersuchung der\noberen Schichten der Atmosphäre"]}