{"id":"bgbl2-1993-33-8","kind":"bgbl2","year":1993,"number":33,"date":"1993-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/33#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_33.pdf#page=43","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-08-10T00:00:00Z","page":1815,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1993                             1815\n3. With regard to Article 8, paragraph 1, of      3. Zu Artikel 8 Absatz 1 des Proto-\nProtocol 11:                                      kolls II:\nlt is the understanding of the Govemment of       Nach dem Verständnis der Regierung des\nthe Kingdom of the Netherlands that the           Königreichs der Niederlande bedeuten die\nwords 'as far as it is able' mean 'as far as it   Worte „soweit es in ihren Kräften steht\" ,.so-\nis technically able'.                             weit sie technisch dazu in der Lage ist\".\n4. With regard to Article 1, paragraph 3, of      4. Zu Artikel 1 Nummer 3 des Proto-\nProtocol III:                                     kolls III:\nlt is the understanding of the Govemment of       Nach dem Verständnis der Regierung des\nthe Kingdom of the Netherlands that a spe-        Königreichs der Niederlande kann ein be-\ncific area of land may also be a military         stimmtes Landgebiet auch ein militärisches\nobjective if, because of its location or other    Ziel sein, wenn wegen seiner Lage oder\nreasons specified in paragraph 3, its total or    anderer unter Nummer 3 genannter Gründe\npartial destruction, capture, or neutralization   seine gänzliche oder teilweise Zerstörung,\nin the circumstances ruling at the time,           Inbesitznahme oder Neutralisierung unter\noffers a definitive military advantage.\"          den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebe-\nnen Umständen einen eindeutigen militäri-\nschen Vorteil darstellt.\"\nZypern\nbei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 12. Dezember 1988\n(Übersetzung)\n\"The Provisions of Article 7 of Para-             ,,Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Proto-\ngraph (3b) and Article 8 of the Protocol on       kolls über das Verbot oder die Beschrän-\nProhibitions or Restrictions on the Use of        kung des Einsatzes von Minen, Sprengfal-\nMines, Booby-Traps and Other Devices              len und anderen Vorrichtungen (Protokoll II)\n(Protocol 11) will be interpreted in such a way   wird so ausgelegt, daß weder die Rechts-\nthat neither the status of peace-keeping          stellung von Friedenstruppen oder Missio-\nforces or missions of the United Nations in       nen der Vereinten Nationen in Zypern be-\nCyprus will be affected nor will additional       rührt wird noch diesen ohne weiteres zu-\nrights be ipso jure, granted to them.\"            sätzliche Rechte gewährt werden.\"\nBonn, den 27. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-ecuadorianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1993\nDas in Quito am 31. Mai 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 31. Mai 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1993\nBu ndesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","1816                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds II für Tropenwaldschutzprojekte\"\nund „Waldschutzprojekte Gran Sumaco\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach den Absätzen 1 und 3 werden in Darlehen um-\nund\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\ndie Regierung der Republik Ecuador -                werden.\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge,\nEcuador,                                                           die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        schen der KfW und dem Empfänger der Darlehen und der Finan-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   zierungsbeiträge zu schließenden Verträge.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Die Regierung der Republik Ecuador stellt die KfW von sämt-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Ecuador erhoben\nder Republik Ecuador beizutragen -                                 werden. Die Bezahlung der Steuern und Abgaben wird von den\nnationalen ecuadorianischen Institutionen übernommen, die Be-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  günstigte der Darlehen und Finanzierungsbeiträge sind.\nArtikel 4\nArtikel 1                                 Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nes der Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt/Main für die folgenden Vorhaben\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nFinanzierungsbeiträge/Zuschüsse zu erhalten:\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\na) Studien- und Fachkräftefonds II für Tropenwaldschutzprojek-     Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nte: bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche  schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nMark);                                                        dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nb) Waldschutzprojekt Gran Sumaco (Aufstockung) bis zu\nArtikel 5\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark),\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nund bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des Umwelt-      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung      und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                   rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nBundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nwerden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nRepublik Ecuador, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nArtikel 6\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\nDieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nrungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nKraft.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt\nGeschehen zu Quito am einunddreißigsten Mai neunzehn-\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nhundertdreiundneunzig in zwei Urschriften, je in deutscher und\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nspanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 1\nbindlich ist.\nund 2 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau (KfW), Frankfurt/Main zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.                                                                 Für die Regierung der _ßundesrepublik Deutschland\nDr. Werner Pieck\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ecuador durch andere                          Für die Regierung der Republik Ecuador\nVorhaben ersetzt werden.                                                                   Dr. Diego Paredes"]}