{"id":"bgbl2-1993-33-3","kind":"bgbl2","year":1993,"number":33,"date":"1993-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/33#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_33.pdf#page=49","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit der UdSSR","law_date":"1993-08-16T00:00:00Z","page":1821,"pdf_page":49,"num_pages":7,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1993                      1821\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit der UdSSR\nVom 16. August 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in Artikel 12\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) stattgefun-\ndenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekannt-\nmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit\nDeutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen UdSSR abgeschlosse-\nne völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands\nzum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. Juli 1992 (BGBI. II S. 585) und vom 19. Juli 1993 (BGBI II S. 1270).\nBonn, den 16. August 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Abkommen vom 6. Dezember 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs\n2. Abkommen vom 18. September 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie\n3. Abkommen vom 24. Juni 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\n4. Abkommen vom 31. März 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über\ndie wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Untersuchung der\noberen Schichten der Atmosphäre","1822                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 16. August 1993\nDas in München am 9. Mai 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn über\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nist nach seinem Artikel 8 am\n9. Mai 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 1993\nBundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nVogel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             te der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\nund                                 sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen, zukunftszuge-\nwandt zu gestalten -\ndie Regierung der Republik Ungarn -\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Einklang mit den Zielen des Vertrags vom 6. Februar 1992\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nUngarn über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partner-                                        Artikel 1\nschaft in Europa,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nentschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-          rung der Republik Ungarn fördern die Zusammenarbeit auf dem\nweltschutzes zu entwickeln und zu fördern,                          Gebiet des Umweltschutzes. Ihre Bemühungen sind dabei insbe-\nsondere auf die Untersuchung schädlicher Einwirkungen auf die\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien    Umwelt sowie auf die gemeinsame Ausarbeitung von Lösungen\ndem Schutz der Umwelt beimessen,                                    zur nachhaltigen Verbesserung des Zustands der Umwelt und auf\ndie Lösung der Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz und\nin der Erkenntnis, daß im Hinblick auf den globalen Charakter   der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen gerichtet.\nwichtiger Umweltfragen das gemeinsame Anliegen aller Länder\ndarin besteht, eine Politik zu verfolgen, die auf eine nachhaltige\nEntwicklung ausgerichtet ist,                                                                    Artikel 2\nDie Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie-\nin dem Bewußtsein, daß der gegenseitigen Abstimmung von         ten durchgeführt:\nZielsetzungen und Strategien in der Umweltpolitik besondere\nBedeutung zukommt,                                                  a) Allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik,\nUmweltrecht, wirtschaftliche Aspekte der Umweltpolitik,\nin der Überzeugung, daß eine enge Zusammenarbeit auf dem        b) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umweltinformation,\nGebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick-\nlung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien leistet,        c) Umwelterziehung und Umweltbildung,\nd) Umwelt und Gesundheit,\nin dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-\ne) Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,\nstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der\nVereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schlußak-   f)   Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie Klimaschutz.","Nr. 33...: Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1993                                      1823\nArtikel 3                               sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisatio-\nnen und Unternehmen.\nIm Rahmen der Zusammenarbeit werden Expertentreffen, fach-\nwissenschaftliche Veranstaltungen, der Austausch von Experten,\nArtikel 6\nWeiterbildungsmaßnahmen sowie die Übermittlung wissenschaft-\nlicher und technischer Informationen (einschließlich des Austau-        (1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-\nsches von Forschungsergebnissen) vorgesehen. Hierbei können           menarbeit im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.\ndie Vertragsparteien neben Regierungsvertretern auch Vertreter        Der Austausch von Informationen und die Weitergabe an Dritte\nder Industrie, der Wissenschaften und der Verbände beteiligen.       erfolgen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschrif-\nten, der Rechte Dritter und internationaler Verpflichtungen.\nArtikel 4                                 (2) Die Verwendung schutzwürdiger oder geschützter Informa-\ntionen bedarf einer gesonderten Regelung.\n(1) Um die Durchführung dieses Abkommens zu fördern, wird\neine Leitgruppe aus Vertretern beider Vertragsparteien gebildet.\nArtikel 7\n(2) Die Vertragsparteien benennen einander innerhalb von drei\nDie bei der Entsendung von Experten entstehenden Reise-\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Vorsitzenden\nkosten trägt die entsendende Vertragspartei, sofern nicht im Ein-\nfür die Leitgruppe.\nzelfall eine abweichende Regelung getroffen wird.\n(3) Die Leitgruppe führt in regelmäßigen, von den Vorsitzenden\nfestzusetzenden, zeitlichen Abständen Sitzungen durch, um die                                     Artikel 8\nangemessene Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen dieses\nAbkommens zu gewähr1eisten.                                             (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKraft.\n(4) Die Leitgruppe kann insbesondere die konkreten Themen\nund die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner Veran-             (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nstaltungen und die Zahl der Teilnehmer festlegen. Sie kann für die   geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils um\nDurchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und Informations-          weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses\naustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen die Festlegung       Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen\nvon Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit übertragen.                    Geltungsdauer schriftlich kündigt.\n(5) Die Arbeitsgruppen erstatten der Leitgruppe über den Fort-\ngang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Bericht.                                    Artikel 9\nMit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom\n12. Dezember 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikels\nDeutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nAusgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die        über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVertragsparteien die Herstellung und Entwicklung von Kontakten       außer Kraft.\nGeschehen zu München am 9. Mai 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Trumpf\nKlaus Töpfer\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nJanos Gyurko","1824                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 16. August 1993\nDas in Sofia am 11. Juni 1993 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt-\nschutzes ist nach seinem Artikel 8 am\n11.Juni 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 1993\nBundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nVogel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-\nund                                 stimmung mit dem Vöjkerrecht, insbesondere der Charta der\nVereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schluß-\ndie Regierung der Republik Bulgarien -                 akte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in\nEuropa sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen, zukunfts-\nim Einklang mit den Zielen des Vertrags vom 9. Oktober 1991      zugewandt zu gestalten -\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bul-\ngarien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft         sind wie folgt übereingekommen:\nin Europa,\nentschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-                                       Artikel 1\nweltschutzes zu entwickeln und zu fördern,                             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Bulgarien fördem die Zusammenarbeit auf dem\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien     Gebiet des Umweltschutzes. Ihre Bemühungen sind dabei insbe-\ndem Schutz der Umwelt beimessen,                                    sondere auf die Untersuchung schädlicher Einwirkungen auf die\nUmwelt sowie auf die gemeinsame Ausarbeitung von Lösungen\nin der Erkenntnis, daß im Hinblik auf den globalen Charakter     zur nachhaltigen Verbesserung des Zustands der Umwelt gerich-\nwichtiger Umweltfragen das gemeinsame Anliegen aller Länder         tet.\ndarin besteht, eine Politik zu verfolgen, die auf eine nachhaltige\nEntwicklung ausgerichtet ist,                                                                    Artikel 2\nin dem Bewußtsein, daß der gegenseitigen Abstimmung von             Die Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie-\nZielsetzungen und Strategien in der Umweltpolitik besondere         ten durchgeführt:\nBedeutung zukommt,                                                  a) Allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik,\nUmweltrecht, wirtschaftliche Aspekte der Umweltpolitik,\nin der Überzeugung, daß eine enge Zusamenarbeit auf dem\nb) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umweltinformation,\nGebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick-\nlung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien leistet,         c) Umwelterziehung und Umweltbildung,","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1993                                         1825\nd) Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,             ten sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisa-\ne) Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie Klimaschutz.                 tionen und Unternehmen.\n(2) Die Koordinierung wird auf der Seite der Bundesrepublik\nDeutschland durch den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\nArtikel 3                                und Reaktorsicherheit, auf der Seite der Republik Bulgarien durch\nIm Rahmen der Zusammenarbeit werden Expertentreffen, fach-           das Ministerium für Umwelt wahrgenommen.\nwissenschaftliche Veranstaltungen, gegenseitige Konsultationen,\nder Austausch von Experten, Weiterbildungsmaßnahmen sowie                                            Artikel 6\ndie Übermittlung wissenschaftlicher und technischer Informatio-\nnen (einschließlich des Austausches von Forschungsergebnis-                (1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-\nsen) vorgesehen. Hierbei können die Vertragsparteien neben              menarbeit im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.\nRegierungsvertretern auch Vertreter der Wirtschaft, der Wissen-         Der Austausch von Informationen und die Weitergabe an Dritte\nschaften und der Umweltverbände beteiligen.                             erfolgen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschrif-\nten, der Rechte Dritter und internationaler Verpflichtungen.\n(2) Die Verwendung schutzwürdiger oder geschützter Informa-\nArtikel 4\ntionen bedarf einer gesonderten Regelung.\n(1) Um die Durchführung dieses Abkommens zu fördern, wird\neine Leitgruppe aus Vertretern beider Vertragsparteien gebildet.\nArtikel 7\n(2). Die Vertragsparteien benennen einander innerhalb von drei\nDie bei der Entsendung von Experten entstehenden Reise-\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Vorsitzenden\nkosten trägt die entsendende Vertragspartei, sofern nicht im Ein-\nfür die Leitgruppe.\nzelfall eine abweichende Regelung getroffen wird.\n(3) Die Leitgruppe tritt jährlich zusammen, um die angemesse-\nne Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen dieses Abkom-                                               Artikel 8\nmens zu gewährleisten. Hierzu laden beide Seiten abwechselnd\nein.                                                                       (1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in\nKraft.\n(4) Die Leitgruppe kann insbesondere die konkreten Themen\nund die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner Veran-                (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nstaltungen und die Zahl der Teilnehmer bestimmen. Sie kann für          geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils um\ndie Durchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und Informa-              weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses\ntionsaustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen die Fest-          Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen\nlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit übertragen.                Geltungsdauer schriftlich kündigt.\n(5) Die Arbeitsgruppen erstatten der Leitgruppe über den Fort-\ngang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Bericht.                                       Artikel 9\nMit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom\n14. April 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 5\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über\n(1) Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen           die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes außer\ndie Vertragsparteien die Herstellung und Entwicklung von Kontak-        Kraft.\nGeschehen zu Sofia am 11. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Trumpf\nKlaus Töpfer\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nValentin Bossevskl","1826                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 16. August 1993\nDas in Kiew am 10. Juni 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist\nnach seinem Artikel 1O am\n10.Juni 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 1993\nBundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nVogel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-\nstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der\nund\nVereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schluß-\ndie Regierung der Ukraine -                      akte der Konferenz Ober Sicherheit und Zusammenarbeit in Euro-\npa sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen unter Bezug-\nausgehend von der Gemeinsamen Erklärung vom 9. Juni 1993          nahme auf die entsprechenden Bestimmungen der Rio-Deklara-\nOber die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepu-         tion und der Agenda 21, vereinbart auf der UN-Konferenz Ober\nblik Deutschland und der Ukraine,                                    Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro (Juni 1992), zukunfts-\ngewandt zu gestalten -\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Regierung der Bun-\nsind wie folgt übereingekommen:\ndesrepublik Deutschland, den Übergang zu einer umweltverträg-\nlichen sozialen Marktwirtschaft in der Ukraine zu unterstützen und\nArtikel 1\nzu diesem Zweck ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der Umwelt-\npolitik zugänglich zu machen,                                           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Ukraine fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nentschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-           Umweltschutzes und der ökologischen Sicherheit. Ihre Bemühun-\nweltschutzes unter Berücksichtigung des gegenseitigen Interes-       gen sind dabei insbesondere auf die Untersuchung schädlicher\nses und der Erfahrungen, die mit dem Abkommen vom 25. Okto-          Einwirkungen auf die Umwelt sowie auf die gemeinsame Ausar-\nber 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          beitung von Lösungen zur Verbesserung des Zustands der Um-\nland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-     welt und auf die Lösung der Probleme im Zusammenhang mit\nbliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt-            dem Schutz und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen\nschutzes gesammelt worden sind, weiterzuentwickeln und zu            gerichtet.\nfördern,                                                                Die Vertragsparteien werden sich für die Entwicklung abge-\nstimmter Strategien für eine regionale und internationale Umwelt-\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien      politik mit dem Ziel einer nachhaltigen und umweltverträglichen\ndem Schutz der Umwelt beimessen,                                     Entwicklung in Europa einsetzen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1993                                          1827\nArtikel 2                               nen und Unternehmen. Insbesondere werden sie die auf die\nLösung konkreter Probleme gerichtete wirtschaftlich-technische\nDie Zusammenarbeit wird nach folgenden Hauptrichtungen\nZusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes und der ökolo-\ndurchgeführt:\ngischen Sicherheit fördern.\n- allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik und\nder ökologischen Sicherheit;\nArtikel 6\n- ökonomische Aspekte des Umweltschutzes und der ökologi-\nDie für Koordination und Organisation der Zusammenarbeit im\nschen Sicherheit;\nRahmen dieses Abkommens verantwortlichen Behörden sind\n- Umweltrecht einschließlich Vorschriften und Grenzwerte der\n- auf seiten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland: das\nEuropäischen Gemeinschaften;\nMinisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit;\n- Feststellung und Beobachtung von Umweltbelastungen, Um-\n- auf seiten der Regierung Ukraine: das Ministerium für den\nweltinformationssysteme;\nSchutz der natürlichen Umwelt.\n- Umwelterziehung und Umweltbildung;\n- Naturschutz und Landschaftspflege;                                                              Artikel 7\n- Bewahrung der natürlichen Ressourcen;                                 Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusammen-\narbeit im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln. Der\n- Abfallwirtschaft;\nAustausch von Informationen und die Weitergabe an Dritte erfol-\n- Umwelttechnologie.                                                gen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften,\nder Rechte Dritter und internationaler Verpflichtungen. Die Ver-\nArtikel 3                              wendung von Informationen, die besonderen rechtlichen Be-\nschränkungen unterliegen, bedarf einer gesonderten Regelung.\nFür die Durchführung dieses Abkommens wird eine Leitgruppe\neingesetzt. Jede Vertragspartei benennt innerhalb von drei Mona-\nten nach Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertrags-                                     Artikel 8\npartei ihren Vorsitzenden für die Leitgruppe.                           Die bei der Entsendung von Fachleuten gemäß Artikel 4 entste-\nDie Leitgruppe führt in regelmäßigen zeitlichen Abständen Sit-   henden Reisekosten trägt die entsendende Vertragspartei, sofern\nzungen durch, um die Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen          von den Vertragsparteien keine abweichende Regelung getroffen\ndieses Abkommens zu gewährleisten.                                  wird.\nDie Leitgruppe kann insbesondere konkrete Themen und Pro-\nArtikel 9\njekte der Zusammenarbeit, die für ihre Durchführung verantwort-\nlichen Stellen und Personen sowie weitere Modalitäten der Zu-           Die bestehende Zusammenarbeit zwischen der Regierung der\nSc!mmenarbeit festlegen. Sie kann Arbeitsgruppen einsetzen und       Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine so-\ndiesen die Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit         wie zwischen Fachagenturen beider Seiten, die in den Anwen-\nübertragen. Die Arbeitsgruppen erstatten der Leitgruppe über den    dungsbereich des Artikels 1 fallen, wird fortgesetzt.\nFortgang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Be-\nricht.                                                                                           Artikel 10\nDieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft\nArtikel 4\nund wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach\nDie Zusammenarbeit kann Arbeitstreffen, gemeinsame Maß-          verlängert sich das Abkommen auf unbestimmte Zeit, sofern es\nnahmen, fachwissenschaftliche Veranstaltungen, den Austausch         nicht von einer Vertragspartei durch Notifikation gekündigt wird. In\nvon Fachleuten, Aus- und Weiterbildungsaktivitäten sowie die        diesem Fall wird die Kündigung zwölf Monate nach dem Zeitpunkt\nÜbermittlung wissenschaftlicher und technischer Informationen        wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen\neinschließlich Austausch von Forschungsergebnissen einschlie-        ist.\nßen. Hierbei können die Vertragsparteien Vertreter der Wirtschaft,\nder Wissenschaft und der nichtstaatlichen Umweltverbände be-                                     Artikel 11\nteiligen.\nMit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\nvom 25. Oktober 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nArtikel 5\nblik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\nAusgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die        Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nVertragsparteien die Herstellung und Entwicklung von Kontakten       Umweltschutzes im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nsowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisatio-       Deutschland und der Ukraine außer Kraft.\nGeschehen zu Kiew am 10. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTrumpf\nKlaus Töpfer\nFür die Regierung der Ukraine\nYuri Kostenko"]}