{"id":"bgbl2-1993-33-12","kind":"bgbl2","year":1993,"number":33,"date":"1993-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/33#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-33-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_33.pdf#page=54","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes","law_date":"1993-08-16T00:00:00Z","page":1826,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["1826                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 16. August 1993\nDas in Kiew am 10. Juni 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist\nnach seinem Artikel 1O am\n10.Juni 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 1993\nBundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nVogel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-\nstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der\nund\nVereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schluß-\ndie Regierung der Ukraine -                      akte der Konferenz Ober Sicherheit und Zusammenarbeit in Euro-\npa sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen unter Bezug-\nausgehend von der Gemeinsamen Erklärung vom 9. Juni 1993          nahme auf die entsprechenden Bestimmungen der Rio-Deklara-\nOber die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepu-         tion und der Agenda 21, vereinbart auf der UN-Konferenz Ober\nblik Deutschland und der Ukraine,                                    Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro (Juni 1992), zukunfts-\ngewandt zu gestalten -\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Regierung der Bun-\nsind wie folgt übereingekommen:\ndesrepublik Deutschland, den Übergang zu einer umweltverträg-\nlichen sozialen Marktwirtschaft in der Ukraine zu unterstützen und\nArtikel 1\nzu diesem Zweck ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der Umwelt-\npolitik zugänglich zu machen,                                           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Ukraine fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nentschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-           Umweltschutzes und der ökologischen Sicherheit. Ihre Bemühun-\nweltschutzes unter Berücksichtigung des gegenseitigen Interes-       gen sind dabei insbesondere auf die Untersuchung schädlicher\nses und der Erfahrungen, die mit dem Abkommen vom 25. Okto-          Einwirkungen auf die Umwelt sowie auf die gemeinsame Ausar-\nber 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          beitung von Lösungen zur Verbesserung des Zustands der Um-\nland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-     welt und auf die Lösung der Probleme im Zusammenhang mit\nbliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt-            dem Schutz und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen\nschutzes gesammelt worden sind, weiterzuentwickeln und zu            gerichtet.\nfördern,                                                                Die Vertragsparteien werden sich für die Entwicklung abge-\nstimmter Strategien für eine regionale und internationale Umwelt-\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien      politik mit dem Ziel einer nachhaltigen und umweltverträglichen\ndem Schutz der Umwelt beimessen,                                     Entwicklung in Europa einsetzen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1993                                          1827\nArtikel 2                               nen und Unternehmen. Insbesondere werden sie die auf die\nLösung konkreter Probleme gerichtete wirtschaftlich-technische\nDie Zusammenarbeit wird nach folgenden Hauptrichtungen\nZusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes und der ökolo-\ndurchgeführt:\ngischen Sicherheit fördern.\n- allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik und\nder ökologischen Sicherheit;\nArtikel 6\n- ökonomische Aspekte des Umweltschutzes und der ökologi-\nDie für Koordination und Organisation der Zusammenarbeit im\nschen Sicherheit;\nRahmen dieses Abkommens verantwortlichen Behörden sind\n- Umweltrecht einschließlich Vorschriften und Grenzwerte der\n- auf seiten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland: das\nEuropäischen Gemeinschaften;\nMinisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit;\n- Feststellung und Beobachtung von Umweltbelastungen, Um-\n- auf seiten der Regierung Ukraine: das Ministerium für den\nweltinformationssysteme;\nSchutz der natürlichen Umwelt.\n- Umwelterziehung und Umweltbildung;\n- Naturschutz und Landschaftspflege;                                                              Artikel 7\n- Bewahrung der natürlichen Ressourcen;                                 Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusammen-\narbeit im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln. Der\n- Abfallwirtschaft;\nAustausch von Informationen und die Weitergabe an Dritte erfol-\n- Umwelttechnologie.                                                gen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften,\nder Rechte Dritter und internationaler Verpflichtungen. Die Ver-\nArtikel 3                              wendung von Informationen, die besonderen rechtlichen Be-\nschränkungen unterliegen, bedarf einer gesonderten Regelung.\nFür die Durchführung dieses Abkommens wird eine Leitgruppe\neingesetzt. Jede Vertragspartei benennt innerhalb von drei Mona-\nten nach Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertrags-                                     Artikel 8\npartei ihren Vorsitzenden für die Leitgruppe.                           Die bei der Entsendung von Fachleuten gemäß Artikel 4 entste-\nDie Leitgruppe führt in regelmäßigen zeitlichen Abständen Sit-   henden Reisekosten trägt die entsendende Vertragspartei, sofern\nzungen durch, um die Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen          von den Vertragsparteien keine abweichende Regelung getroffen\ndieses Abkommens zu gewährleisten.                                  wird.\nDie Leitgruppe kann insbesondere konkrete Themen und Pro-\nArtikel 9\njekte der Zusammenarbeit, die für ihre Durchführung verantwort-\nlichen Stellen und Personen sowie weitere Modalitäten der Zu-           Die bestehende Zusammenarbeit zwischen der Regierung der\nSc!mmenarbeit festlegen. Sie kann Arbeitsgruppen einsetzen und       Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine so-\ndiesen die Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit         wie zwischen Fachagenturen beider Seiten, die in den Anwen-\nübertragen. Die Arbeitsgruppen erstatten der Leitgruppe über den    dungsbereich des Artikels 1 fallen, wird fortgesetzt.\nFortgang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Be-\nricht.                                                                                           Artikel 10\nDieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft\nArtikel 4\nund wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach\nDie Zusammenarbeit kann Arbeitstreffen, gemeinsame Maß-          verlängert sich das Abkommen auf unbestimmte Zeit, sofern es\nnahmen, fachwissenschaftliche Veranstaltungen, den Austausch         nicht von einer Vertragspartei durch Notifikation gekündigt wird. In\nvon Fachleuten, Aus- und Weiterbildungsaktivitäten sowie die        diesem Fall wird die Kündigung zwölf Monate nach dem Zeitpunkt\nÜbermittlung wissenschaftlicher und technischer Informationen        wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen\neinschließlich Austausch von Forschungsergebnissen einschlie-        ist.\nßen. Hierbei können die Vertragsparteien Vertreter der Wirtschaft,\nder Wissenschaft und der nichtstaatlichen Umweltverbände be-                                     Artikel 11\nteiligen.\nMit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\nvom 25. Oktober 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nArtikel 5\nblik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\nAusgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die        Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nVertragsparteien die Herstellung und Entwicklung von Kontakten       Umweltschutzes im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nsowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisatio-       Deutschland und der Ukraine außer Kraft.\nGeschehen zu Kiew am 10. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTrumpf\nKlaus Töpfer\nFür die Regierung der Ukraine\nYuri Kostenko","1828                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II haJbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14, 10 DM (12,40 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei                Bundesanzeiger Yerlagagn.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15, 10 DM.                                                             Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bez.ahn\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 19. August 1993\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-\nchotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;\n1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach\nseinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nAntigua und Barbuda                    am           4. Juli 1993\nFidschi                                am        23. Juni 1993.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 27. Mai 1993 (BGBI. II S. 909).\nBonn, den 19. August 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}