{"id":"bgbl2-1993-33-11","kind":"bgbl2","year":1993,"number":33,"date":"1993-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/33#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-33-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_33.pdf#page=52","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes","law_date":"1993-08-16T00:00:00Z","page":1824,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["1824                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 16. August 1993\nDas in Sofia am 11. Juni 1993 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt-\nschutzes ist nach seinem Artikel 8 am\n11.Juni 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 1993\nBundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nVogel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-\nund                                 stimmung mit dem Vöjkerrecht, insbesondere der Charta der\nVereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schluß-\ndie Regierung der Republik Bulgarien -                 akte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in\nEuropa sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen, zukunfts-\nim Einklang mit den Zielen des Vertrags vom 9. Oktober 1991      zugewandt zu gestalten -\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bul-\ngarien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft         sind wie folgt übereingekommen:\nin Europa,\nentschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-                                       Artikel 1\nweltschutzes zu entwickeln und zu fördern,                             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Bulgarien fördem die Zusammenarbeit auf dem\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien     Gebiet des Umweltschutzes. Ihre Bemühungen sind dabei insbe-\ndem Schutz der Umwelt beimessen,                                    sondere auf die Untersuchung schädlicher Einwirkungen auf die\nUmwelt sowie auf die gemeinsame Ausarbeitung von Lösungen\nin der Erkenntnis, daß im Hinblik auf den globalen Charakter     zur nachhaltigen Verbesserung des Zustands der Umwelt gerich-\nwichtiger Umweltfragen das gemeinsame Anliegen aller Länder         tet.\ndarin besteht, eine Politik zu verfolgen, die auf eine nachhaltige\nEntwicklung ausgerichtet ist,                                                                    Artikel 2\nin dem Bewußtsein, daß der gegenseitigen Abstimmung von             Die Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie-\nZielsetzungen und Strategien in der Umweltpolitik besondere         ten durchgeführt:\nBedeutung zukommt,                                                  a) Allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik,\nUmweltrecht, wirtschaftliche Aspekte der Umweltpolitik,\nin der Überzeugung, daß eine enge Zusamenarbeit auf dem\nb) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umweltinformation,\nGebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick-\nlung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien leistet,         c) Umwelterziehung und Umweltbildung,","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1993                                         1825\nd) Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,             ten sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisa-\ne) Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie Klimaschutz.                 tionen und Unternehmen.\n(2) Die Koordinierung wird auf der Seite der Bundesrepublik\nDeutschland durch den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\nArtikel 3                                und Reaktorsicherheit, auf der Seite der Republik Bulgarien durch\nIm Rahmen der Zusammenarbeit werden Expertentreffen, fach-           das Ministerium für Umwelt wahrgenommen.\nwissenschaftliche Veranstaltungen, gegenseitige Konsultationen,\nder Austausch von Experten, Weiterbildungsmaßnahmen sowie                                            Artikel 6\ndie Übermittlung wissenschaftlicher und technischer Informatio-\nnen (einschließlich des Austausches von Forschungsergebnis-                (1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-\nsen) vorgesehen. Hierbei können die Vertragsparteien neben              menarbeit im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.\nRegierungsvertretern auch Vertreter der Wirtschaft, der Wissen-         Der Austausch von Informationen und die Weitergabe an Dritte\nschaften und der Umweltverbände beteiligen.                             erfolgen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschrif-\nten, der Rechte Dritter und internationaler Verpflichtungen.\n(2) Die Verwendung schutzwürdiger oder geschützter Informa-\nArtikel 4\ntionen bedarf einer gesonderten Regelung.\n(1) Um die Durchführung dieses Abkommens zu fördern, wird\neine Leitgruppe aus Vertretern beider Vertragsparteien gebildet.\nArtikel 7\n(2). Die Vertragsparteien benennen einander innerhalb von drei\nDie bei der Entsendung von Experten entstehenden Reise-\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Vorsitzenden\nkosten trägt die entsendende Vertragspartei, sofern nicht im Ein-\nfür die Leitgruppe.\nzelfall eine abweichende Regelung getroffen wird.\n(3) Die Leitgruppe tritt jährlich zusammen, um die angemesse-\nne Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen dieses Abkom-                                               Artikel 8\nmens zu gewährleisten. Hierzu laden beide Seiten abwechselnd\nein.                                                                       (1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in\nKraft.\n(4) Die Leitgruppe kann insbesondere die konkreten Themen\nund die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner Veran-                (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nstaltungen und die Zahl der Teilnehmer bestimmen. Sie kann für          geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils um\ndie Durchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und Informa-              weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses\ntionsaustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen die Fest-          Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen\nlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit übertragen.                Geltungsdauer schriftlich kündigt.\n(5) Die Arbeitsgruppen erstatten der Leitgruppe über den Fort-\ngang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Bericht.                                       Artikel 9\nMit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom\n14. April 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 5\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über\n(1) Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen           die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes außer\ndie Vertragsparteien die Herstellung und Entwicklung von Kontak-        Kraft.\nGeschehen zu Sofia am 11. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Trumpf\nKlaus Töpfer\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nValentin Bossevskl"]}