{"id":"bgbl2-1993-33-10","kind":"bgbl2","year":1993,"number":33,"date":"1993-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/33#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-33-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_33.pdf#page=50","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes","law_date":"1993-08-16T00:00:00Z","page":1822,"pdf_page":50,"num_pages":2,"content":["1822                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 16. August 1993\nDas in München am 9. Mai 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn über\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nist nach seinem Artikel 8 am\n9. Mai 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. August 1993\nBundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nVogel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             te der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\nund                                 sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen, zukunftszuge-\nwandt zu gestalten -\ndie Regierung der Republik Ungarn -\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Einklang mit den Zielen des Vertrags vom 6. Februar 1992\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nUngarn über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partner-                                        Artikel 1\nschaft in Europa,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nentschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-          rung der Republik Ungarn fördern die Zusammenarbeit auf dem\nweltschutzes zu entwickeln und zu fördern,                          Gebiet des Umweltschutzes. Ihre Bemühungen sind dabei insbe-\nsondere auf die Untersuchung schädlicher Einwirkungen auf die\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien    Umwelt sowie auf die gemeinsame Ausarbeitung von Lösungen\ndem Schutz der Umwelt beimessen,                                    zur nachhaltigen Verbesserung des Zustands der Umwelt und auf\ndie Lösung der Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz und\nin der Erkenntnis, daß im Hinblick auf den globalen Charakter   der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen gerichtet.\nwichtiger Umweltfragen das gemeinsame Anliegen aller Länder\ndarin besteht, eine Politik zu verfolgen, die auf eine nachhaltige\nEntwicklung ausgerichtet ist,                                                                    Artikel 2\nDie Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie-\nin dem Bewußtsein, daß der gegenseitigen Abstimmung von         ten durchgeführt:\nZielsetzungen und Strategien in der Umweltpolitik besondere\nBedeutung zukommt,                                                  a) Allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik,\nUmweltrecht, wirtschaftliche Aspekte der Umweltpolitik,\nin der Überzeugung, daß eine enge Zusammenarbeit auf dem        b) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umweltinformation,\nGebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick-\nlung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien leistet,        c) Umwelterziehung und Umweltbildung,\nd) Umwelt und Gesundheit,\nin dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-\ne) Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,\nstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der\nVereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schlußak-   f)   Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie Klimaschutz.","Nr. 33...: Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1993                                      1823\nArtikel 3                               sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisatio-\nnen und Unternehmen.\nIm Rahmen der Zusammenarbeit werden Expertentreffen, fach-\nwissenschaftliche Veranstaltungen, der Austausch von Experten,\nArtikel 6\nWeiterbildungsmaßnahmen sowie die Übermittlung wissenschaft-\nlicher und technischer Informationen (einschließlich des Austau-        (1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-\nsches von Forschungsergebnissen) vorgesehen. Hierbei können           menarbeit im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.\ndie Vertragsparteien neben Regierungsvertretern auch Vertreter        Der Austausch von Informationen und die Weitergabe an Dritte\nder Industrie, der Wissenschaften und der Verbände beteiligen.       erfolgen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschrif-\nten, der Rechte Dritter und internationaler Verpflichtungen.\nArtikel 4                                 (2) Die Verwendung schutzwürdiger oder geschützter Informa-\ntionen bedarf einer gesonderten Regelung.\n(1) Um die Durchführung dieses Abkommens zu fördern, wird\neine Leitgruppe aus Vertretern beider Vertragsparteien gebildet.\nArtikel 7\n(2) Die Vertragsparteien benennen einander innerhalb von drei\nDie bei der Entsendung von Experten entstehenden Reise-\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Vorsitzenden\nkosten trägt die entsendende Vertragspartei, sofern nicht im Ein-\nfür die Leitgruppe.\nzelfall eine abweichende Regelung getroffen wird.\n(3) Die Leitgruppe führt in regelmäßigen, von den Vorsitzenden\nfestzusetzenden, zeitlichen Abständen Sitzungen durch, um die                                     Artikel 8\nangemessene Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen dieses\nAbkommens zu gewähr1eisten.                                             (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKraft.\n(4) Die Leitgruppe kann insbesondere die konkreten Themen\nund die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner Veran-             (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nstaltungen und die Zahl der Teilnehmer festlegen. Sie kann für die   geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils um\nDurchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und Informations-          weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses\naustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen die Festlegung       Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen\nvon Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit übertragen.                    Geltungsdauer schriftlich kündigt.\n(5) Die Arbeitsgruppen erstatten der Leitgruppe über den Fort-\ngang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Bericht.                                    Artikel 9\nMit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom\n12. Dezember 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikels\nDeutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nAusgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die        über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVertragsparteien die Herstellung und Entwicklung von Kontakten       außer Kraft.\nGeschehen zu München am 9. Mai 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Trumpf\nKlaus Töpfer\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nJanos Gyurko"]}