{"id":"bgbl2-1993-31-9","kind":"bgbl2","year":1993,"number":31,"date":"1993-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/31#page=180","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-31-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_31.pdf#page=180","order":9,"title":"Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn","law_date":"1993-08-26T00:00:00Z","page":1472,"pdf_page":180,"num_pages":243,"content":["1472                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGesetz\nzu dem Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie Ihren Mitgliedstaaten\nund der Republik Ungarn\nVom 26. August 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 16. Dezember 1991 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nRepublik Ungarn andererseits, den in der Schlußakte vom selben Tag enthalte-\nnen Erklärungen und Briefwechseln sowie den der Schlußakte beigefügten Erklä-\nrungen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beigefügten\nErklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nIn § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird nach Absatz 2 folgender\nAbsatz eingefügt:\n\"'\"'i\n\"(2a) Voraussetzung für die Zulassung als Vertragsarzt ist ferner, daß der\nAntragsteller auf Grund des bis zum 18. Juni 1993 geltenden Rechts darauf\nvertrauen konnte, zukünftig eine Zulassung zu erhalten. Dies gilt nicht für einen\nAntrag auf Zulassung in einem Gebiet, für das der Landesausschuß der Ärzte und\nKrankenkassen nach§ 100 Abs. 1 Satz 1 Unterversorgung festgestellt hat.\"\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das· Europa-Abkommen nach seinem Artikel 123 Abs. 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 26. August 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                           1473\nEuropa-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Ungarn andererseits\nDas Königreich Belgien,                                             vollen Verwirklichung aller darin enthaltenen Bestimmungen und\nDas Königreich Dänemark,                                            Grundsätze, insbesondere die der Schlußakte von Helsinki, der\nAbschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und\nDie Bundesrepublik Deutschland,                                     Wien und der Pariser Charta für ein neues Europa,\nDie Republik Griechenland,\nin Erkenntnis der Bedeutung des Assoziationsabkommens für\nDas Königreich Spanien,                                             den Aufbau der Strukturen eines friedlichen, wohlhabenden und\nDie Französische Republik,                                          stabilen Europa, in dem die Gemeinschaft einen der Eckpfeiler\nbildet,\nIrland,\nDie Italienische Republik,                                             in der Überzeugung, daß die volle Verwirklichung der Assozia-\ntion durch weitere effektive Fortschritte Ungams auf dem Weg zur\nDas Großherzogtum Luxemburg,\nMarktwirtschaft, unter anderem im Sinne der Schlußfolgerungen\nDas Königreich der Niederlande,                                     der KSZE-Konferenz von Bonn, und eine echte Annäherung\nDie Portugiesische Republik,                                        der Wirtschaftssysteme der Vertragsparteien erleichtert werden\nwird,\nDas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nin dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen      bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse\nWirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der         zur Erweiterung und Vervollständigung der Assoziation aufzu-\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags      nehmen,\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,\nunter BerOcksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, um-\nnachstehend „Mitgliedstaaten• genannt, und                       fangreiche Unterstützung für den erfolgreichen Abschluß des\nÜbergangs zur Marktwirtschaft in Ungarn zu leisten und Ungarn\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische         zu helfen, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Struktur-\nGemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atom-          anpassung zu bewältigen,\ngemeinschaft,\n-:.-                                                                        unter Berücksichtigung ferner der Bereitschaft der Gemein-\n-:7-.\nnachstehend .die Gemeinschaft\" genannt,                          schaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaftli-\nche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger\neinerseits,                                                         Basis zu schaffen,\nund die Republik Ungarn, nachstehend .Ungarn• genannt,              unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Gefäl-\nles zwischen der Gemeinschaft und Ungam und in Anerkennung\nandererseits,                                                       der Tatsache, daß die Ziele dieser Assoziation durch geeignete\nBestimmungen dieses Abkommens verwirklicht werden sollten,\neingedenk der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwi-\nschen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Ungarn sowie         in der Überzeugung, daß das Assoziationsabkommen ein\nIhrer gemeinsamen Werte,                                            neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die\nEntwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Ungarn diese        die Umgestaltung der Wirtschaft und die technische Modernisie-\nBindungen stirken und auf der Grundlage der beiderseitigen          rung unerläßlich sind,\nInteressen enge und dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen,\ndie die Teilnahme Ungams an dem europäischen Integrationspro-          in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen\nzeß erleichtem wurden, womit die Beziehungen gestärkt und           und einen lnfonnationsaustausch zu entwickeln,\nerweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem mit dem am\n26. September 1988 unterzeichneten Abkommen über den Han-              in Anbetracht der festen Absicht Ungams, sich um volle Integra-\ndel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammen-         tion in die politische, wirtschaftliche und sicherheitspolitische Ord-\narbeit, hergestellt wurden,                                         nung eines neuen Europa zu bemühen,\nin Anbetracht der Möglichkeiten für eine Beziehung neuer Qua-      eingedenk der Tatsache, daß Ungarn letztlich die Mitgliedschaft\nlität, die die Entstehung einer neuen Demokratie in Ungarn bie-     in der Gemeinschaft anstrebt und daß diese Assoziation nach\ntet,                                                                Auffassung der Vertragsparteien zur Verwirklichung dieses Ziels\nbeitragen wird -\nunter Bekräftigung ihres Eintretens für eine pluralistische De-\nmokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und der Ach-        sind wie fofgt übereingekommen:\ntung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie eines Mehr-\nparteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen wie auch                                     Artikel 1\nan den Grundsätzen der Marktwirtschaft und der sozialen Ge-            (1) Zwischen der Gemeinschaft und Ihren Mitgliedstaaten einer-\nrechtigkeit, die die Grundlage der Assoziation bilden,              seits und Ungam andererseits wird eine Assoziation gegründet.\neingedenk der festen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft          (2) Ztet dieser Assoziation  Ist es,\nund ihre Mitgliedstaaten sowie Ungarn im Rahmen des Prozesses       - einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen\nder Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa               den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger\n(KSZE) eingegangen sind, einschließlich der Verpflichtung zur           politischer Beziehungen ermöglicht,","1474                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n- schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft             und multilateralen Gremien wie UNO, KSZE-Treffen und an-\nund Ungarn zu schaffen, die weitgehend den gesamten Handel           dere;\nabdeckt,\n- regelmäßige Unterrichtung Ungarns über die Europäische Poli-\n- Fortschritte bei der gegenseitigen Gewährung der anderen                tische Zusammenarbeit, die - soweit angemessen - erwidert\nwirtschaftlichen Freiheiten zu erzielen, die die Grundlage der       wird;\nGemeinschaft bilden,\n- alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung,\n- neue Regeln, Politiken und Maßnahmen als Grundlage für die               Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs beitra-\nIntegration Ungarns in die Gemeinschaft festzulegen,                 gen können.\n- die wirtschaftliche, die finanzielle und die kulturelle Zusammen-\narbeit auf einer möglichst breiten Grundlage zu fördern,                                      Artikel 5\n- die Anstrengungen Ungarns zur Entwicklung seiner Wirtschaft             Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im\nund zur vollständigen Einführung der Marktwirtschaft zu unter-    Rahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses ge-\nstützen,                                                          führt.\n- geeignete Organe für die Verwirklichung der Assoziation ein-\nzusetzen.\nTitel II\nAllgemeine Grundsätze\nTitel 1\nArtikel 6\nPolitischer Dialog\n(1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit von höchstens\nzehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von\nArtikel 2                               grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt\nZwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-        mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.\nscher Dialog eingerichtet. Er begleitet und festigt die Annäherung       (2) Der Assoziationsrat prüft regelmäßig die Durchführung die-\nzwischen den Vertragsparteien, unterstützt die neue politische        ses Abkommens und die Fortschritte Ungarns bei der Einführung\nOrdnung in Ungarn und trägt zur Herstellung dauerhafter Solidari-     der Marktwirtschaft.\ntätsbeziehungen und neuer Fonnen der Zusammenarbeit bei. Der\npolitische Dialog und die Zusammenarbeit auf der Grundlage               (3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt\ngemeinsamer Wertvorstellungen und Bestrebungen                        der Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der\nzweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die\n- werden die volle Integration Ungarns in die Gemeinschaft de-        zweite Stufe geltenden Durchführungsmaßnahmen zu entschei-\nmokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die     den. Dabei berücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2\nGemeinschaft erleichtern. Die politische Konvergenz und wirt-    genannten Prüfung.\nschaftliche Annäherung gemäß diesem Abkommen sind eng\nverbundene und sich gegenseitig ergänzende Teile der Asso-          (4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten zwei Stufen gelten\nziation;                                                         nicht für Titel III.\n- ermöglichen ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine\nstärkere Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fra-\ngen, insbesondere in Angelegenheiten, die erhebliche Folgen\nTitel III\nfür die eine oder die andere Vertragspartei haben können;\n- geben den Vertragsparteien die Möglichkeit, den Standpunkt                                Freier Warenverkehr\nund die Interessen der anderen Vertragspartei in ihrem jeweili-\ngen Entscheidungsprozeß zu berücksichtigen;                                                  Artikel 7\n- tragen zur Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien             (1) Die Gemeinschaft und Ungarn errichten im Einklang mit den\nin Sicherheitsfragen bei und begünstigen Sicherheit und Stabi-   Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des\nlität in ganz Europa.                                            Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens schrittweise eine Frei-\nhandelszone innerhalb einer Übergangszeit von höchstens zehn\nArtikel 3                               Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens.\n(1) Geeignete Konsultationen finden zwischen den Vertragspar-        (2) Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der\nteien auf höchster politischer Ebene statt.                           Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft. Der ungarische Zoll-\ntarif gilt für die Einreihung der Waren bei der Einfuhr nach\n(2) Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Assozia-   Ungarn.\ntionsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die\nVertragsparteien ihm vorzulegen wünschen.                               (3) Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Kapitel II und III\ngilt für jede Ware als Ausgangszollsatz, von dem aus die in\ndiesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen\nArtikel 4\nvorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor dem Inkraft-\nAndere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog      treten dieses Abkommens tatsächlich. erga omnes angewandt\nwerden von den Vertragsparteien durch geeignete Kontakte, Aus-       wird.\ntausch und Konsultationen vor allem in folgender Form einge-\n(4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zoll-\nführt:\nsenkungen erga omnes vorgenommen, vor allem Zollsenkungen\n- Tagungen auf der Ebene der politischen Direktoren zwischen         aufgrund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-\nungarischen Beamten einerseits und der Präsidentschaft des       Runde im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenk-\nRates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission        ten Zollsätze ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Senkun-\nder Europäischen Gemeinschaften andererseits;                   gen an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.\n- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-           (5) Die Gemeinschaft und Ungarn teilen einander ihre jeweili-\ntragsparteien einschließlich geeigneter Kontakte in bilateralen gen Ausgangszollsitze mit.","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                              1475\nKapitel 1                              am 1. Januar 2000 auf 15 v. H. des Ausgangszollsatzes,\nam 1. Januar 2001 entfällt jeder Zoll.\nGewerbliche Waren\n(4) Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen Ungarns und Maß-\nArtikel 8                                nahmen gleicher Wirkung werden für die in Anhang Via aufgeführ-\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs-     ten Ursprungswaren der Gemeinschaft zwischen dem 1. Januar\nwaren der Gemeinschaft und Ungarns, die unter die Kapitel 25 bis       1995 und dem 31. Dezember 2000 nach dem in diesem Anhang\n97 der Kombinierten Nomenklatur und des ungarischen Zolltarifs         vorgesehenen Zeitplan schrittweise aufgehoben. Alle anderen\nfallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.               mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wir-\nkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.\n(2) Die Artikel 9 bis 13 gelten nicht für die in Artikel 15 und 16\ngenannten Waren.                                                       Der Assoziationsrat übe,prOft in regelmäßigen Zeitabstlnden die\nFortschritte beim Abbau der mengenmäßigen Beschränkungen.\nVom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an eröffnet\nArtikel 9                               Ungarn Einfuhrplafonds für die in Anhang Vlb aufgeführten Ur-\nsprungswaren der Gemeinschaft zu den dort genannten Bedin-\n(1) Die EinfuhrzOHe der Gemeinschaft auf Ursprungswaren\ngungen.\nUngarns, die nicht in den Anhängen lla, llb und III aufgeführt sind,\nwerden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.\nArtikel 11\n(2) Die Einfuhrzolle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren\nDie Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten\nUngarns, die in Anhang lla aufgeführt sind, werden schrittweise\nauch für die Finanzzölle.\nwie folgt beseitigt:\n- Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wird jeder                                      Artikel 12\nZollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nDie Gemeinschaft beseitigt mit dem Inkrafttreten dieses Abkom-\n- Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkom-         mens gegenüber Ungarn Einfuhrabgaben mit gleicher Wirkung\nmens werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt.               wie Zölle.\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang llb aufge-        Ungarn beseitigt gegenüber der Gemeinschaft Einfuhrabgaben\nführten Ursprungswaren Ungarns werden vom Zeitpunkt des ln-            mit gleicher Wirkung wie Zölle nach folgendem Zeitplan:\nkrafttretens dieses Abkommens an durch jährtiche Senkungen\ndes Ausgangszollsatzes um 20 v. H. verringert, so daß sie am                                                1. Januar  1. Januar   1. Januar\n1995-      1996        1997\nEnde des vierten Jahres nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens\ndieses Abkommens vollständig beseitigt sind.                          die 1 %ige Lizenzgebühr                  1%\ndie 2%ige Zoll-\n(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren Ungarns      abfertigungsgebühr                                  1%          1%\nwerden die Einfuhrzolle im Rahmen von jährtichen Gemein-              die 3 %ige Statistikgebühr               1%         1%          1%\nschaftszollkontingenten oder -plafonds ausgesetzt, die gemäß\nden im genannten Anhang festgelegten Bedingungen schrittweise\nArtikel 13\naufgestockt werden. Gleichzeitig werden die Einfuhrzölle für\nMengen, die die vorgenannten Kontingente oder Plafonds über-             Die Gemeinschaft und Ungarn beseitigen untereinander schritt-\nschreiten, gemäß den in Anhang III festgelegten Bedingungen           weise spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach dem\nschrittweise gesenkt, so daß die Einfuhrzölle für die betreffenden    Inkrafttreten dieses Abkommens alle AusfuhrzöHe und Abgaben\nWaren spätestens am Ende des fünften Jahres vollständig besei-        gleicher Wirt<ung sowie alle mengenmlßigen Ausfuhrbeschrän-\ntigt sind.                                                            kungen und Maßnahmen gleicher Wirt<ung mit Ausnahme derje-\nnigen, die zur Einhaltung Internationaler Verpflichtungen erforder-\n(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-\nschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden vom Zeit-            lich sein könnten.\npunkt des lnkrafttretens dieses Akommens an für Ursprungs-\nwaren Ungarns aufgehoben.                                                                           Artikel 14\nJede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel\nmit der anderen Vertragspartei schneller als In Artikel 9 und 1O\nArtikel 10                                vorgesehen zu senken, falls Ihre wirtschaftliche Gesamtlage und\ndie Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.\n(1) Die Einfuhrzölle Ungarns auf die in Anhang IV aufgeführten\nUrsprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise wie folgt         Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus-\ngesenkt:                                                              sprechen.\nbei Inkrafttreten dieses Abkommens auf zwei Drittel des Aus-\ngangszollsatzes,                                                                                   Artikel 15\nam 1. Januar 1993 auf ein Drittel des Ausgangszollsatzes,                Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten\nam 1. Januar 1994 entfällt jeder Zoll.\nTextilwaren.\n(2) Die Einfuhrzölle Ungarns auf Ursprungswaren der Gemein-\nschaft, die nicht in den Anhängen IV und V aufgeführt sind,                                        Artikel 16\nwerden schrittweise wie folgt gesenkt:\nProtokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den\nam 1. Januar 1995 auf zwei Drittel des Ausgangszollsatzes,            Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nam 1. Januar 1996 auf ein Drittel des Ausgangszollsatzes,\nKohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.\nam 1. Januar 1997 entfällt jeder Zoll.\n(3) Die Einfuhrzölle Ungarns auf die in Anhang V aufgeführten                                  Artikel 17\nUrsprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise wie folgt\ngesenkt:                                                                 (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß\ndie Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang VII aufge-\nam 1. Januar 1995 auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes,\nführten Ursprungserzeugnisse Ungarns eine landwirtschaftliche\nam 1. Januar 1996 auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes,\nKomponente beibehält.\nam 1. Januar 1997 auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes,\nam 1. Januar 1998 auf 45 v. H. des Ausgangszollsatzes,                   (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß\nam 1. Januar 1999 auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes,                 Ungarn bei den Abgaben auf die in Anhang VII aufgeführten","1476                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft eine landwirtschaftliche                                      Kapitel III\nKomponente einführt.                                                                                 Fischerei\nArtikel 22\nKapitel II\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeug-\nLandwirtschaft                           nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Ungam, die unter\ndie Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 über die gemeinsame Markt-\nArtikel 18                              organisation für Fischereierzeugnisse fallen.\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaft-\nliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Un-                                      Artikel 23\ngam.\nArtikel 20 Absatz 5 gilt sinngemäß für Fischereierzeugnisse.\n(2) Unter .landwirtschaftliche Erzeugnisse· sind die Erzeugnis-\nse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten\nNomenklatur und des ungarischen Zolltarifs fallen und die in\nAnhang I aufgeführten Erzeugnisse, nicht aber Fischereierzeug-                                      Kapitel IV\nnisse gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG)                                  Gemeinsame Bestimmungen\nNr. 3687/91.\nArtikel 24\nArtikel 19                                 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten\nProtokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort     Warenverkehr, sofem hier oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3\naufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.           nichts anderes bestimmt ist.\nArtikel 25\nArtikel 20                                 (1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an\nwerden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ungam weder\n( 1) Die Gemeinschaft hebt zum Zeitpunkt des lnkrafttretens     neue Einfuhr- oder Ausfuhrz611e oder Abgaben gleicher Wirkung\ndieses Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen             eingeführt noch die bereits geltenden erhöhl\nfür landwirtsehaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn auf,\ndie aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates in der          (2) Vom 2eitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an\nzum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen           werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ungam weder\nFassung noch gelten.                                                 neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder\nMaßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden\n(2) Für die in Anhang VIiia und Vlllb aufgeführten landwirt-    einschränkender gestattet.\n~aftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn gelten vom\nZeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die gesenkten          (3) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 20 be-\nAbschöpfungen im Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente             schränken die Absitze 1 und 2 dieses Artikels in keiner Weise die\noder die gesenkten Zölle unter den in diesem Anhang festgeleg-       Fortsetzung der Agrarpofitik Ungams und der Gemeinschaft oder\nten Bedingungen.                                                     die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik.\n(3) Die in Anhang IXa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeug-                               Artikel 26\nnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden ohne mengenmä-\nßige Beschränkung nach Ungam eingeführt. Für die in Anhang              (1) Die beiden Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen\nIXb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung      oder Praktiken interner steuer1icher Art an, die unmittelbar oder\nin der Gemeinschaft gelten bis zur Höhe der in jenem Anhang         mittelbar die Erzeugnisse einer Vertragspartei gegenüber gleich-\nfestgesetzten Mengen keine mengenmäßigen Beschränkungen.            artigen Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei be-\nnachteiligen.\n(4) Die Gemeinschaft und Ungam gewähren einander die in den\nAnhängen Xa, Xb, Xe, Xla, Xlb, Xlc und Xld aufgeführten Zuge-           (2) Für Waren, die in das Gebiet einer der beiden Vertragspar-\nständnisse auf der Basis der Ausgewogenheit und Gegenseitig-         teien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische\nkeit im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen.              Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren\nunmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.\n(5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind-                                     Artikel 27\nlichkeit. der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der\nGemeinschaft und der agrarpolitischen Bestimmungen Ungams             (1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung\nsowie der Folgen der multilateralen Handelsverhandlungen im        von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelun-\nRahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)           gen nicht entgegen, sofem diese keine Änderung der in diesem\nprüfen die Gemeinschaft und Ungarn im Assoziationsrat für jede     Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewir-\nWare auf der Basis von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit        ken.\ndie Möglichkeiten für die gegenseitige Einräumung weiterer Zu-         (2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Ver-\ngeständnisse.                                                      tragsparteien statt Ober Abkommen zur Gründung derartiger Zoll-\nunionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen\nArtikel 21                             wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handels-\npolitik gegenüber Drittllndem. Derartige Konsultationen finden\nSollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer           insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemein-\nVertragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 20 gelten, schaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen\nwegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte emste          verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Un-\nStörungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorru-     garns Rechnung getragen wird.\nfen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonsti-\ngen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Arti-\nArtikel 28\nkels 30, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete\nLösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffe-      Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 10 und Artikel 25\nne Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig     Absatz 1 können von Ungam in Form höherer Zollsätze eingeführt\nerachtet.                                                           werden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                        1477\nDiese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte       und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die\nWirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung     ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann\nbefinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins-   diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den\nbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.                Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen treffen. Diese\nMaßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen besei-\nDie mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Ungarns auf\ntigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht\nUrsprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes\nlänger rechtfertigen.\nnicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemein-\nschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der\nEinfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf                                      Artikel 32\n15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel I genannten gewerbli-    Die Mitgliedstaaten und Ungarn formen alle staatlichen Han-\nchen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres,        delsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften\nfür das Statistiken vortiegen, nicht Obersteigen.                  Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskrimi-\nDiese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Asso-      nierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen\nziationsrat keine Ver1ängerung genehmigt wird. Sie treten späte-   den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Ungarns ausge-\nstens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.                    schlossen ist. Der Assoziationsrat wird Ober die zur Erreichung\ndieses Zieles erlassenen Maßnahmen unterrichtet.\nKeine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt\nwerden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-\nmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen\nArtikel 33\ngleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen\nsind.                                                                 (1) Legt die Gemeinschaft oder Ungarn für die Einfuhren von\nWaren, die die in Artikel 30 genannten Schwierigkeiten hervorru-\nUngarn unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Ausnah-\nfen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informa-\nmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der\ntionen Ober die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so\nGemeinschaft finden vor der Anwendung derartiger Regelungen\nteilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.\nKonsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die\nbetreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei der Einführuhg derarti-     (2) Die Gemeinschaft bzw. Ungarn stellt in den Fällen der Artikel\nger Regelungen übermittelt Ungarn dem Assoziationsrat .einen       29, 30 und 31 vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnah-\nZeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführ-   men oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d dem Assozia-\nten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der Abbau dieser Zölle in      tionsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur\ngleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung   Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare\nbeginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan be-      Lösung zu ermöglichen.\nschließen.                                                         Mit Vorrang sind die M~ßnahmen zu treffen, die das Funktionieren\ndieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.\nArtikel 29\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich\nStellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-  notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstel-\npartei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen    lung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegen-\nZoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit       stand regelmäßiger Konsultationen.\nden Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von\n(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:\nArtikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter\nden Voraussetzungen und gemäß den Verfahren nach Artikel 33        a) Bezüglich des Artikels 30 werden die Schwierigkeiten, die sich\ngeeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.                      aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations-\nrat zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen\nBeschlüsse zu Ihrer Behebung fassen.\nArtikel 30                                  Wenn innerhalb von dreißig Tagen nach der Vortage an ihn\nder Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei kei-\nWird eine Ware In derart erhöhten Mengen und unter solchen\nnen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt hat\nBedingungen eingeführt, daß\noder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden\n- den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar           Ist, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnah-\nkonkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien          men zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen\nein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder               müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwie-\nrigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken.\n-   in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder\nSchwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine        b) Bezüglich des Artikels 29 wird der Assoziationsrat über den\nschwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer           Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführen-\nRegion bewirken könnten,                                            den Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben.\nWurde innerhalb von dreißig Tagen nach der Befassung des\nso können die Gemeinschaft und Ungarn, je nachdem, welche\nAssoziationsrates das Dumping nicht abgestellt oder keine\nVertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und ge-\nandere zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einfüh·\nmäß den Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen\nrende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.\ntreffen.\nc) Bezüglich des Artikels 31 werden die Schwierigkeiten, die sich\naus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations-\nArtikel 31                                  rat zur Prüfung vorgelegt.\nFührt die Befolgung der In den Artikeln 13 und 25 enthaltenen\nDer Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu\nBestimmungen\nihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen\ni)   zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die         nach der Vor1age an ihn keinen Beschluß gefaßt, so kann die\nausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-        ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der\nmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-            Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.\nmen gleicher Wirkung aufrechterhält, oder\nd) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges\nii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr                Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung\neiner schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausfüh-        oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Ungarn, je\nrende Vertragspartei wesentlichen Ware                             nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fä!len","1478                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nder Artikel 29, 30 und 31 unverzüglich die zur Abhilfe unbe-   - werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-\ndingt erforder1ichen Sicherungsmaßnahmen treffen.                   staaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw.\nAufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-\nnenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Fami-\nArtikel 34                                  lienangehörigen zusammengerechnet;\nProtokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung    - können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei\nder in diesem Abkommen· vorgesehenen Zollpn1ferenzen.                    Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkett, wenn\ndiese durch einen ArbeitsunfaR oder eine Berufskrankheit ver-\nursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten\nArtikel 35                                  Leistungen -, zu den gemAß den Aechtsvorschriften des\nDas Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Ourchfuhrwrboten            Schuldnermltgliedstaats beziehungsweise der Schuldnermit-\noder -beschn1nkungen nicht entgegen, die aus GrOnden der Of-             gliedstaaten geltenden Sitzen frei transferiert. werden;\nfentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der  - erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für\nGesundheit und des Lebens von Menschen, TNH'8n oder Pflan-               ihre vorgenannten FamHienangehOrigen.\nzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtli-\n(2) Ungarn gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige\nchem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerbli-\neines Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäf-\nchen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso-\ntigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienangehö-\nwenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen.\nrigen eine Behand1ung, die der In Absatz 1 zweiter und dritter\nDiese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein\nGedankenstrich vorgesehenen entspricht.\nMittel der willkür1ichen Diskriminierung noch eine verschleierte\nBeschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien dar-\nstellen.                                                                                         Artikel 39\nArtikel 36                                 (1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-\nmungen zur Eneichung des in Artikel 38 niedergelegten Zieles\nProtokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel\nfest.\nzwischen Ungarn einerseits und Spanien und Portugal anderer-\nseits.                                                                  (2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-\nmenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforder1ichen Verwal-\ntungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1\ngenannten Bestimmungen bietet.\nTitel IV\nArtikel 40\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer,\nNiederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr                      Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 39 er1assenen Bestim-\nmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-\nralen Abkommen zwischen Ungarn und den Mitgliedstaaten er-\nKapitel 1                            geben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer                   ungarischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der\nMitgliedstaaten vorsehen.\nArtikel 37\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden                              Artikel 41\nBedingungen und Modalitäten                                             (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mit-\n- wird den Arbeitnehmern ungarischer Staatsangehörigkeit, die       gliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der\nim Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind,    Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeitneh-\neine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedin-     mer\ngungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der        - sollten die bestehenden Er1eichterungen für den Zugang zur\nStaatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber              Beschäftigung für ungarische Arbeitnehmer, die die Mitglied-\nden eigenen Staatsangehörigen bewirkt;                               staaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehal-\n- haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-             ten und nach Möglichkeit verbessert werden;\nhaften Ehegatten und Kinder eines dort rechtmäßig beschäftig-   -    werden die anderen Mitgliedstaaten .den möglichen Abschluß\nten Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitglied-           lhnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.\nstaates während der Geltungsdauer der Arbeitser1aubnis die-\nses Arbeitnehmers; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitneh-            (2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbes-\nmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im          serungen, einschließlich Er1eichterungen für den Zugang zur Be-\nSinne von Artikel 41 fallen, sofern diese Abkommen nichts       rufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften\nanderes bestimmen.                                              und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der\nArbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-\n(2) Ungarn gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingun-    schaft.\ngen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines\nMitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind,                               Artikel 42\nsowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem Gebiet recht-\nmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung wie in Absatz 1            Der Assoziationsrat prüft während der in Artikel 6 genannten\nvorgesehen.                                                         zweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege\nzur Verbesserung der FreizOgigkeit der Arbeitnehmer und berück-\nsichtigt dabei insbesondere die soziale und wirtschaftliche Lage in\nArtikel 38                              Ungarn und die Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft. Der\n(1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen    Assoziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus.\nSicherheit für Arbeitnehmer ungarischer Staatsangehörigkeit, die ·\nim Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschlfttgt sind, und\nArtikel 43\nfür deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind,\nund vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingun-       Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräfte-\ngen und Modalitäten                                                potentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Ungarn","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                             1479\nleistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines an-                   und Leitung von Tochtergesellschaften, Zweignieder1as-\ngemessenen Systems der sozialen Sicherheit und der Arbeitsver-                    sungen und Agenturen;\nwaltung in Ungarn, wie in Artikel 88 vorgesehen.\nb) bedeutet \"Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Ge-\nsellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrol-\nKapitel II                                    liert wird;\nNiederlassungsrecht                           c) umfassen „Erwerbstätigkeiten\" insbesondere gewerbliche Tä-\ntigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkei-\nten und freiberufliche Tätigkeiten.\nArtikel 44\n(1) Ungarn er1eichtert während der In Artikel 6 genannten Über-         (6) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 1 Ziffer i\ngangszeit Geselfschaften und Staatsangehörigen der Gemein-             genannten Übergangszeiten regelmäßig die Möglichkeit für eine\nschaft im Sinne des Artikels 48 die Aufnahme von Geschäftstätig-       beschleunigte Gewlhrung der lnllnderbehandlung in den in den\nkeiten in seinem Gebiet. Zu diesem Zweck gewährt es                    Anhängen Xlla und Xllb aufgeführten Wirtschaftszweigen und für\n· die Einbeziehung der in Anhang Xllc aufgeführten Bereiche oder\ni) schrittweise und spätestens am Ende der in Artikel 6 genann- Themen in den Geltungsbereich der Absätze 1. 2 und 3. Diese\nten ersten Stufe für die Niederlassung von Gesellschaften und Anhänge können durch Beschluß des Assoziationsrates geändert\nStaatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die werden.\nnicht weniger günstig Ist als die Behandlung seiner eigenen\nStaatsangehörigen und Gesellschaften; ausgenommen sind Nach Ablauf der in Absatz 1 Ziffer i genannten Übergangszeiten\ndie in den Anhängen Xlla und Xllb aufgeführten Wirtschafts- kann der Assoziationsrat ausnahmsweise auf Antrag Ungarns und\nzweige, in denen eine solche Behandlung spätestens am falls notwendig eine Ver1Angerung der Ausnahmeregelung für\nEnde der in Artikel 6 genannten Übergangszeit gewährt wird; bestimmte in den Anhängen Xlla und Xllb aufgeführte Bereiche\nund                                                               oder Themen für einen begrenzten Zeitraum beschließen.\nii) vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Geschäfts-               (7)  Die   Bestimmungen     über die Nieder1assung  und   die Ge-\ntätigkeit der in Ungarn niedergelassenen Gesellschaften und schäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der\nStaatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die Gemeinschaft und Ungams in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses\nnicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Artikels gelten nicht für die in Anhang Xllc aufgeführten Bereiche\nGesellschaften und Staatsangehörigen. Sollten die bestehen- oder Themen.\nden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei Inkrafttreten die-        (8) Unbeschadet dieses Artikels haben im Gebiet Ungarns\nses Abkommens für bestimmte Erwerbstätigkeiten in Ungarn          niedergelassene Gesellschaften der Gemeinschaft vom Inkraft-\nkeine derartige Behandlung der Gesellschaften und Staatsan-       treten dieses Abkommens an das Recht auf Erwerb, Nutzung,\ngehörigen der Gemeinschaft vorsehen, so ändert Ungarn             Anmietung und Verkauf von Grundbesitz und hinsichtlich der\ndiese Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um eine derartige      natür1ichen Ressourcen, der landwirtschaftlichen Nutzfläche und\nBehandlung spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten          der Forstwirtschaft das Recht auf Pacht, sofem. diese Rechte\nersten Stufe zu gewähr1eisten.                                    unmittelbar für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie\n(2) Ungarn er1äßt während der in Absatz 1 genannten Über-           sich niedergelassen haben, erforder1ich sind. Dieses Recht gilt\ngangszeiten keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hin-          nicht für die Nieder1assung im Immobiliengeschäft und im Ge-\nsichtlich Nieder1assung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften      schäft mit natür1ichen Ressourcen. Ungam gewährt Zweignieder-\nund Staatsangehörigen der Gemeinschaft In seinem Gebiet eine           lassungen und Agenturen von Gesellschaften der Gemeinschaft\nBenachteiligung gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und           und Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die eine selbständige\nStaatsangehörigen bewirken.                                            Tätigkeit in Ungarn ausüben, diese Rechte spätestens am Ende\nder in Artikel 6 genannten ersten Stufe. Dieses Recht gilt nicht für\n(3) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses Ab-       die Nieder1assung im Immobiliengeschäft und im Geschäft mit\nkommens an für die Niederlassung ungarischer Gesellschaften            nat0r1ichen Ressourcen.\nund Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 48 eine Behandlung,\ndie nicht weniger günstig Ist als die Behandlung ihrer eigenen\nGesellschaften und Staatsangehörigen, und für die Geschäftstä-                                         Artikel 45\ntigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen ungarischen Gesell-\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 44 und mit Ausnahme der in\nechaften und Staatsangehörigen eine Behan<ffung, die nicht weni-\nger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften\nAnhang Xlla aufgeführten Finanzierungsdienstteistungen kann\njede Vertragspartei die Niedertassung und GeschAftstätigkeit von\nund Staatsangehörigen.\nGelellschaften und StaatsangehOrigen in ihrem Gebiet regle-\n(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 wird die in den Absät-        mentieren. soweit diese Regelungen die Gesellschaften und\nzen 1 und 3 vorgesehene lnländerbehandlung für Zweignieder-             StaatsangehOrigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren\nlassungen, Agenturen und Staatsangehörige, die eine selbstän-           eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachtei-\ndige Tätigkeit aufnehmen, erst vom Beginn der in Artikel 6 ge-         ligen.\nnannten zweiten Stufe an gewährt.\n(2) Hinsichtlich der in Anhang Xlla aufgeführten Finanzdienst-\n(5) Im Sinne dieses Abkommens                                        leistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Ver-\na) bedeutet .Nieder1assung•                                            tragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der\nWährungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen\n1)   im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme         Gründen erforderfich sind, um den Schutz von Investoren, Konto-\nund Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf       inhabern, Versicherungsnehmem oder von Personen, gegenüber\nGründung und Leitung von Unternehmen. insbesondere            denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandgeschäfts\nvon Gesellschaften, die sie tatsAchlich kontrollieren. Die    besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems si-\nAusübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Ge-          cherzustellen. Diese Maßnahmen dQrfen Gesellschaften und\nschäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfaßt nicht die       Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den\nSuche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Ar-            eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benach-\nbeitsmarkt und ver1eiht nicht das Recht auf Zugang zum       teiligen.\nArbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmun-\ngen dieses Kapitels gelten nicht für diejenigen, die nicht\nausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben;                                           Artikel 46\nii) im Falle der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und             Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehö-\nAusübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung          rigen Ungarns die Aufnahme und Ausübung reglementierter","1480                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBerufstätigkeiten in Ungarn beziehungsweise in der Gemeinschaft      - eine Umstrukturierung durchführen oder\nzu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Schritte zur ge-\ngenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder1ich        - ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere\nsind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen             schwerwiegende soziale Probleme in Ungarn hervorrufen,\nergreifen.                                                               oder\n- einen Ver1ust oder einen drastischen Rückgang des gesamten\n-Artikel 47                                 Marktanteils der ungarischen Gesellschaften oder Staatsange-\nhörigen in einem bestimmten Wirtschafts- und Industriezweig in\nArtikel 45 schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei für die       Ungam erfahren oder\nNiederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen\nund Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei,         - sich in Ungarn erst im Aufbau befinden.\ndie im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine Derartige Maßnahmen:\nSonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni-\nscher Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen          - treten spltestens zwei Jahre nach Ablauf der in Artikel 6\nund Agenturen und den Zweignieder1assungen und Agenturen der             genannten ersten Stufe oder für die in den Anhängen Xlla und\nin Ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der          XII b aufgeführten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Arti-\nRnanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-              kel 6 genannten Übergangszeit außer Kraft und\nrechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht Ober  - sind vertretbar und notwendig,. um Abhilfe zu schaffen, und\ndas unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen\n- betreffen nur die Niederlassungen, die In Ungarn nach dem\nrechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der in\nInkrafttreten derartiger Maßnahmen gegrOndet werden sollen,\nAnhang Xlla aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichts-\nund bewirken keine Diskriminierung der Geschäftstätigkeit der\nrechtlichen Gründen ergibt.\nGesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die\nbei der Einführung einer bestimmten Maßnahme bereits in\nArtikel 48                                 Ungarn niedergelassen waren, gegenüber den ungarischen\nGesellschaften oder Staatsangehörigen.\n(1) Als .Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise .un-\ngarische Gesellschaft\" im Sinne dieses Abkommens gilt eine           Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen ge-\nGesellschaft oder eine Firma, die nach den Rechtsvorschriften        währt Ungarn, soweit möglich, den Gesellschaften und Staatsan-\neines Mitgliedstaates beziehungsweise Ungarns gegründet wurde        gehörigen der Gemeinschaft eine Prlferenzbehandlung und in\nund ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre       keinem Fall eine weniger günstige Behandlung als den Gesell-\nHauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungs-            schaften oder Staatsangehörigen aus einem Drittland.\nweise Ungarns hat. Hat die nach den Rechtvorschriften eines          Vor der Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Ungarn den\nMitgliedstaates beziehungsweise Ungarns gegründete Gesell-           Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der\nschaft oder Firma jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz im           Notifizierung der von Ungarn geplanten konkreten Maßnahmen im\nGebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Ungarns, so müssen           Assoziationsrat in Kraft, sofern kein nicht wiedergutzumachender\nihre Geschäftstätigkeiten eine echte und kontinuier1iche Verbin-     Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforder1ich macht. In die-\ndung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungs-        sem Fall konsultiert Ungarn den Assoziationsrat sofort nach ihrer\nweise Ungarns aufweisen.                                             Einführung.\n(2) Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Trtels gelten auch im  Ungarn kann derartige Maßnahmen nach Ablauf der in Artikel 6\ninternationalen Seeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrts-    genannten ersten Stufe oder für die in den Anhängen Xlla und\ngesellschaften der Mitgliedstaaten beziehungsweise Ungarns, die      Xllb aufgeführten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Artikel 6\naußerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Ungams niederge-          genannten Übergangszeit nur mit Zustimmung des Assoziations-\nlassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates           rates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen ein-\nbeziehungsweise Ungarns kontromert werden, wenn ihre Schiffe         führen.\nin diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Ungarn gemäß den\njeweils geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.\nArtikel 51\n(3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft beziehungsweise\nUngarns im Sinne dieses Abkommens gilt jede natür1iche Person,          (1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsver-\ndie die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten oder Un-       kehr sowie den Seekabotageverkehr.\ngarns besitzt.                                                          (2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung\n(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus,       der Niederlassung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in\ndaß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift,         den in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen.\num zu verhindem, daß ihre Maßnahmen betreffend den Zugang\nvon DrittlAndem zu ihrem Markt durch die Bestimmungen dieses\nAbkommens umgangen werden.                                                                       Artikel 52\n( 1 ) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die Begünstig-\nArtikel 49                              ten der von Ungarn beziehungsweise der Gemeinschaft zuge-\nstandenen Niederlassungsrechte berechtigt, im Einklang mit den\nAls „Finanzdienstleistungen• im Sinne dieses Abkommens gel-     geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes im Gebiet Un-\nten die in Anhang Xlla aufgeführten Tätigkeiten. Der Assoziations-  garns beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäfti-\nrat kann den Geltungsbereich von Anhang Xlla erweitern oder         gen oder von ihren Tochtergesellschaften beschäftigen zu lassen,\nIndem.                                                              das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungs-\nweise Ungarns besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselposi-\nArtikel 50                              tionen beschäftigtes Personal im Sime des Absatzes 2 handelt\nund es ausschließlich von diesen Begünstigten oder ihren Toch-\nUngarn kann während der in Artikel 6 genannten ersten Stufe\noder für die In den Anhingen Xlla und Xllb aufgeführten Wirt-       tergesellschaften beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeits-\nschaftszweige während der in Artikel 6 genannten Übergangszeit      erlaubnisse für dieses Personal gelten nur für den jeweiligen\nBeschäftigungszeltraum.\nMaßnahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses Kapi-\ntels Ober die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsange-         (2) In SchlOsselposltionen beschäftigtes Personal der Begün-\nhörigen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte Indu-            stigten der Niedertassungsrechte, nachstehend „Organisation\"\nstrien                                                              genannt, sind","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                         1481\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Or-        (3) Der Assoziationsrat trifft die erforderlichen Maßnahmen zur\nganisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich       schrittweisen Durchführung von Absatz 1.\nvon dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren\nKompetenzen gehören:\n-  die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder                                      Artikel 56\nUnterabteilung der Organisation;                                  Für die Erbringung von Verkehrsleistungen 7-,Wischen der Ge-\n-  die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen          meinschaft und Ungam gelten anstelle des Artikels 55 die folgen-\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und        den Bestimmungen:              ·\nVerwaltungskräfte;                                             1. Hinsichtlich des Internationalen Seeverkehrs verpflichten sich\n-  die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung             die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zu-\noder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder             gangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis\nsonstiger Personalentscheidungen;                                   wirksam anzuwenden.\nb) Personal einer Organisation mit hohen oder ungewöhnlichen                a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\nPflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Natio-\nQualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die               nen für Unienkonferenzen, wie er von der einen oder der\nspezifische technische Kenntnisse erfordern;                            anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt\n-   Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Ver-                wird. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konfe-\nfahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind.                 renz-Reederei Im Wettbewerb stehen, sofem sie den\nGrundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer\nDieses Personal kann auch Angehörige zulassungspflichtiger\nBasis beachten.\nBerufe umfassen.\nb) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den\nDieses Personal muß von der betreffenden Organisation minde-\nfreien Wettbewerb als wesentlichen Faktor des Verkehrs\nstens ein Jahr vor der Abstellung durch die Organisation einge-\nmit trockenen und flüssigen Massengütern.\nstellt worden sein.\n2. Gemäß den Grundsätzen des Absatz 1\nArtikel 53                                     a) dürfen die Vertragsparteien in künftigen bilateralen Ab-\nkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarun-\n(1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die                gen aufnehmen, wenn nicht der außergewöhnliche Um-\naus Gründen der Offentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesund-                   stand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder\nheit gerechtfertigt sind.                                                       der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst kei-\n(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Tätigkeiten, die Im Gebiet einer           nen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem\nVertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausüb_!,Jng hoheit-               betreffenden Drittland hätten;\nlicher Befugnisse verbunden sind.                                           b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinba-\nrungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den\nVerkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\nArtikel 54                                     c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-\nDieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch für                 kommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle admini-\nGesellschaften, die von ungarischen Gesellschaften oder Staats-                  strativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die\nangehörigen und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der                    Beschrlnkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der\nGemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden oder sich in deren                   Dienstleistungsfreiheit im Internationalen Seeverkehr be-\nausschließlichem Miteigentum befinden.                                           wirken kOnnten.\n3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Ver-\ntragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise\nLiberalisierung des Verkehrs zwischen Ihnen zu gewährlei-\nKapitel III                                   sten, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzu-\ngang im Luft- und Landverkehr Gegenstand gesonderter Ver-\nDienstleistungsverkehr                               kehrsabkommen sein, die nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nzwischen der Gemeinschaft und Ungarn                          mens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.\nArtikel 55                               4. Vor Abschluß der Abkommen gemlß Absatz 3 ergreifen die\nVertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den\nStand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nBestimmungen dieses Kapitels und unter BerOckslchtigung der\nrestriktiver oder diskriminierender sind.\nEntwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien\ndie erforder1ichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die          5. Während der Übergangszeit gleicht Ungarn seine Rechtsvor-\nErbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder                  schriften einschließlich der administrativen, technischen und\nStaatsangehörige der Gemeinschaft oder Ungarns zu erlauben,                sonstigen Bestimmungen an die geltenden Rechtsvorschriften\ndie in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungs-          der Gemeinschaft im Luft- und im Landverkehr insoweit an, als\nempfängers niedergelassen sind.                                            dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang\nder Vertragsparteien dienlich ist und den Personen- und Gü-\n(2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung\nterverkehr er1eichtert.\nund vorbehaltlich des Artikels 58 Absatz 1 gestatten die Vertrags-\n.parteien die vorübergehende Einreise der natür1ichen Personen,        6. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk-\ndie die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer           lichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie\nals Personal In Schlüsselpositionen Im Sinne des Artikels 52               die notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der\nAbsatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natür1iche Per-             Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaf-\nsonen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen            fen werden können.\nder Gemeinschaft oder Ungarns sind und um vorübergehende\nEinreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstlei-\nArtikel 57\nstungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern\ndiese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäftigt sind oder          Für die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt\nselbst Dienstleistungen erbringen.                                    Artikel 53.","1482                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nKapitel fV                                    (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hindern Ungarn\nnicht daran, Auslandsinvestitionen ungarischer Staatsangehöriger\nAllgemeine Bestimmungen\nund Gesellschaften zu beschränken.\nArtikel 58                                     (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den\n(1) Für die Zwecke des Titels IV dieses Abkommens werden die         Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ungarn zur Errei-\nVertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens                chung der Ziele dieses Abkommens zu erteicht:rn.\ndaran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ober\nEinreise und Aufenthalt, Beschäftigung. Beschäftigungsbedin-                                           Artikel 61\ngungen, Nieder1assung von natür1ichen Personen und Erbringung\n(1) Während der in Artikel 6 genannten ersten Stufe treffen die\nvon Dienstleistungen anzuwenden, sofem sie dies nicht in einer\nVertragsparteien Maßnahmen, um die erforder1ichen Vorausset-\nWeise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus\nzungen für die weitere schrittweise Übemahme der Rechtsvor-\neiner Abkommensbestimmung erwachsen, zunichte gemacht\nschriften der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu\noder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die An-\nschaffen.\nwendung von Artikel 53.\n(2) Während der in Artikel 6 genannten zweiten Stufe prüft der\n(2) Die Bestimmungen der Kapitel 11, fll und IV des Trtels fV\nAssoziationsrat Mittel und Wege für die volle Übernahme der\nwerden durch Beschluß des Assoziationsrats zur Berücksichti-\nRechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kapitalverkehr.\ngung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Dienstlei-\nstungsverkehr im Rahmen der Uruguay-Runde angepaßt, um\ninsbesondere sicherzustellen, daß keine Vertragspartei der ande-\nren Vertragspartei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkom-                                               Kapitel lf\nmens eine Behandlung gewährt, die weniger günstig ist als die\nBehandlung, die aufgrund eines künftigen GATI-Übereinkom-                                              Wettbewerb\nmens gewährt wird.                                                                     und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen\nArtikel 62\n(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und\nUngam beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktio-\nnieren dieses Abkommens unvereinbar\nTitel V                                  i)    alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von\nUntemehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte\nZahlungen, Kapitalverkehr,                               Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung\nWettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen,                       oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-\nAngleichung der Rechtsvorschriften                             ken;\nii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\nKapitel 1                                      lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Ungarns oder auf\neinem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere\nlaufende Zahlungen und Kapitalverkehr                          Unternehmen;\nArtikel 59                                 iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung be-\nstimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbe-\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzah-          werb verfllschen oder zu verfälschen drohen.\nlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die\ndiesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien                (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel\nWaren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwi-          stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den\nschen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Ab-          Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nkommens hergestellt worden sind.                                       schen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.\n(3) Der Assoziationsrat er1äßt binnen drei Jahren nach Inkraft-\nArtikel 60                                treten des Abkommens durch Beschluß die erforder1ichen Durch-\nführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewähr1eisten\ndie Mitgliedstaaten beziehungsweise Ungarn vom Inkrafttreten              (4)\ndieses Abkommens an den freien Kapitalverkehr im zusammen-            a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die\nhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den               Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach\nRechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und                  Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Ungam gewährten\nInvestitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II des               staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache be-\nTitels IV getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung         urteilt werden, daß Ungarn den Gebieten der Gemeinschaft\ndieser Investitionen und etwaiger daraus resuttierender Gewinne.            nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Grün-\nUnbeschadet der vorstehenden Bestimmung werden dieser freie                 dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleichge-\nKapitalverkehr und diese Liquidation oder Repatriierung bis zum              stellt wird. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichti-\nEnde der in Artikel 6 genannten ersten Stufe für alle Investitionen          gung der wirtschaftlichen Lage Ungams, ob dieser Zeitraum\nim Zusammenhang mit der Nieder1assung von Zweignieder1as-                    um weitere Fünfjahreszeiträume zu vertlngem ist.\nsungen und Agenturen der Gesellschaften der Gemeinschaft oder\nder Staatsangehörigen der Gemeinschaft gewähr1eistet. die in           b)    Die   Vertragsparteien  sorgen    für die  Transparenz    der staat-\nlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Ver-\nUngarn eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Kapitel II des\nTitels IV ausüben.                                                           tragspartei jlhr1ich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag\nund die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten                 die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei\nvom Inkrafttreten dieses Abkommens an beziehungsweise Un-                    erteilt die andere Vertragspartei Auskunft Ober bestimmte\ngarn vom Beginn der in Artikel 6 genannten zweiten Stufe an                  Einzelfälle staatlicher Beihilfen.\nkeine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalver-\nkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen                  (5)  Hinsicht1ich der in Kapitel II  und ltl des Titels III genann!en\nWaren\nzwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Ungarns ein-\nführen und die bestehenden Vorschriften nicht verschärfen.          · - gilt Absatz 1 Ziffer iii nicht;","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                       1483\n- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1        in Europa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit\nZiffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-  der Unternehmer, beachtet werden.\nschaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufge-                                    Artikel 65\nstellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung\n(EWG) Nr. 26/1962 des Rates.                                       (1) Ungarn wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerbli-\nchem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am\n(6) Wenn die Gemeinschaft oder Ungarn der Auffassung sind,       Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens\ndaß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 dieses Artikels     ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemein-\nunvereinbar ist und                                                 schaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durch-\n- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften nicht      setzung dieser Rechte.\nin angemessener Weise geregelt Ist, und                            (2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Ab-\n- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem       kommens beantragt Ungarn den Beitritt zu dem Münchner Über-\nInteresse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen    einkommen Ober die Erteilung europäischer Patente vom 5. Okto-\nWirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes     ber 1973 und wird auch allen anderen in Anhang XIII Absatz 1\neine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen       aufgeführten multilateralen Übereinkommen Ober den Schutz der\ndroht,                                                          Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigen-\ntum beitreten, denen die Mitgliedstaaten angehören oder die von\nkönnen sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig\nihnen de facto angewandt werden.\nArbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen\ngeeignete Maßnahmen treffen.\nArtikel 66\nSind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii dieses Artikels\nunvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit           (1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentli-\nsie unter das Allgemeine Zon- und Handelsabkommen fallen, nur       chen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung\nim Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des         und Gegenseitigkeit, insbesondere im Kontext des GATT, als ein\nAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen           anstrebenswertes Ziel.\neinschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des         (2) Ungarischen Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 wird\nGA   n:  ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien      Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft gemäß\nAnwendung finden.                                                   den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter Bedingungen\n(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die ge-      gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die\nmäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien         Gesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nfnformationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-     mens gewährt werden.\nschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim-           Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 48 wird\nnisses.                                                             spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten Übergangszeit\n(8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die Zugang zu den Vergabeverfahren in Ungarn unter Bedingungen\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl          gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die\nfallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind.     ungarischen Gesellschaften gewährt werden.\nGesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Kapitel II des\nTitels IV in Ungarn niedergelassen sind, haben vom Inkrafttreten\nArtikel 63                             dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabeverfahren unter\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maß-   Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen,\nnahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren für        die ungarischen Gesellschaften gewährt werden.\nZahlungsbilanzzwecke einzuführen. Sollte eine Vertragspartei        Der Assoziationsrat prOft in regelmäßigen Zeitabständen, ob Un-\ndemoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen       garn vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften aus der\nVertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhe-   Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Ungarn ge-\nbung vor.                                                           währen kann.\n(2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-     (3) Für Nieder1assung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von\nlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten      Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn wie\nder Gemeinschaft oder Ungarns können die Gemeinschaft bezie-        auch für Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit\nhungsweise Ungarn unter den Voraussetzungen des Allgemeinen         der Erfüllung Offentlicher Aufträge gelten die Artikel 37 bis 57.\nZoll- und Handelsabkommens restriktive Maßnahmen einschließ-\nlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren treffen, die von be-\ngrenzter Dauer sind und nicht Ober das zur Behebung der Zah-\nKapitel III\nlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausge-\nhen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Ungarn unter-                         Angleichung der Rechtsvorschriften\nrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon.\nArtikel 67\n(3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in\nVerbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung        Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der\nder investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen    bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Ungarns an das\nsich daraus ergebenden Einnahmen.                                   Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirt-\nschaftliche Integration Ungarns In die Gemeinschaft darstellt.\nUngarn wird dafür sorgen, daß die künftigen Rechtsvorschriften\nArtikel 64                             möglichst weitgehend · mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar\nsind.\nHinsichtlich der öffentfichen Unternehmen und der Unterneh-\nmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen\nArtikel 68\nwurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr\nnach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die          Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere\nGrundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-         folgende Bereiche: Zollrecht, Geselfschaftsrecht, Bankenrecht,\nschaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die          Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Ei-\nGrundsätze des Abschließenden Dokuments des Bonner Treffens         gentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienst-\nim Rahmen der Konferenz Ober Sicherheit und Zusammenarbeit          leistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der Gesundheit und des","1484                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nLebens von Menschen, Tteren und Pflanzen, Nahrungsmittel-                                          Artikel 72\nrecht, Verbraucherschutz einschließlich Produkthaftung, indirekte         tnvestitionsfOrderung und Investitionsschutz\nSteuem, technische Vorschriften und Normen, Verkehr und Um-\nwelt.                                                                    (1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung und gegebe-\nnenfalls Verbesserung eines günstigen Klimas und ordnungs-\nrechtlichen Rahmens für inländische und ausländische Privatin-\nArtikel 69\nvestitionen, die für den wirtschaftlichen und industriellen Wieder-\nDie Gemeinschaft leistet Ungam technische Hilfe bei der Durch-     aufbau Ungams wesentlich sind. Die Zusammenarbeit zielt femer\nführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehö-              darauf ab, ausländische Investitionen und die Privatisierung in\nren:                                                                   Ungam zu fördem.\n- Austausch von Sachverständigen;                                        (2) Die Zusammenarbeit wird in folgender Fonn erfolgen:\n- Bereitstellung von Informationen;                                    - soweit angebracht durch den Abschluß von Abkommen zwi-\n- Veranstaltung von Seminaren;                                            schen Mitgliedstaaten und Ungam über Investitionsförderung\nund Investitionsschutz einschließlich Transfer von Gewinnen\n-    Ausbildungsmaßnahmen;                                                und Repatriierung von Kapital;\n- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-           - durch weitere Deregulierung in Ungam und Verbesserung der\nrechts.                                                              wirtschaftlichen Infrastruktur;\n- durch Austausch von Informationen über Rechts- und Verwal-\ntungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Bereich der\nInvestitionen;\n- durch Austausch von lnfonnationen über Investitionsmöglich-\nTitel VI                                 keiten im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Han-\ndelswochen und anderen Veranstaltungen;\nWirtschaftliche Zusammenarbeit\n- durch Veranstaltung von Investitionsförderungsmissionen in\nUngam und in der Gemeinschaft.\nArtikel 70\n(1) Die Gemeinschaft und Ungam entwickeln eine Zusammen-\nArtikel 73\narbett mit dem Ziel, die Wirtschaftsbeziehungen auf einer mög-\nlichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien zu              Industrienormen und Konformitätsprüfung\nstärken und zur Entwicklung Ungams beizutragen.                          (1) Die Zusammenarbett zielt darauf ab, die Unterschiede im\n(2) Politische Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen        Bereich der Nonnen und der Konfonnitätsprüfung zu verringem.\nund sozialen Entwicklung Ungams, insbesondere Maßnahmen im               (2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes\nZusammenhang mit der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich           angestrebt werden:\nBergbau, Baugewerbe, Investitionen, Landwirtschaft, Energie,\nVerkehr, Telekommunikation, Regionalentwicklung und Frem-              -  Förderung der Übemahme der technischen Regelwerke der\ndenverkehr, sollten auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren           Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformi-\nEntwicklung aufbauen. Dies setzt voraus, daß die Umweltbelange            tätsprüfungsverfahren;\nbei diesen Maßnahmen von Anfang an vollauf berücksichtigt              - soweit angebracht, Abschluß von Abkommen über gegenseiti-\nwerden.                                                                   ge Anerkennung in diesen Bereichen;\nDiese politischen Maßnahmen tragen ferner den Erfordemissen            -  Förderung der Teilnahme Ungarns an den Arbeiten von Fach-\neiner langfristig tragbaren und hannonischen Sozialentwicklung            organisationen (CEN, CENELEC, ETSI, EOTC);\nRechnung.\nUnterstützung Ungams im Rahmen der europäischen Meß-\n(3) Besondere Aufmerksamkeit sollte Maßnahmen gewidmet                und Prüfprogramme;\nwerden, die die regionale Zusammenarbeit stärken können.\n- die Förderung des Austauschs von technischen und methodo-\nlogischen Informationen im Bereich der Qualitätskontrolle für\nProduktion und Produktionsverfahren zwischen interessierten\nArtikel 71                                Parteien.\nIndustrielle Zusammenarbeit                            (3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Ungam techni-\n(1) Mit der Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes geför-     sche Hilfe.\ndert werden:\n- die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteilig-\nArtikel 74\nten in der Gemeinschaft und in Ungam, vor allem zur Stärkung       Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik\ndes Privatsektors;\n(1) Die Vertragsparteien fördem die Zusammenarbeit in der\n- Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen Ungams,              Forschung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmen\nseine Industrie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor  wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:\nunter Beachtung des Umweltschutzes zu modemisieren und zu\n-  Austausch von lnfonnationen über die jeweilige Politik und die\nrestrukturieren;\njeweiligen Tätigkeiten im Bereich von Wissenschaft und Tech-\n- die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige;                      nik;\n- die Gründung neuer Untemehmen in potentiellen Wachs-               -  Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen im Be-\ntumsbereichen;                                                       reich der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung (Se-\nminare und Workshops);\n- der Transfer von Technologie und Know-how.\n- gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur För-\n(2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich-\nderung des wissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers\ntigen die von Ungam aufgestellten Prioritäten. Die Initiativen soll-\nvon Technologie und Know-how;\nten vor allem darauf abzielen, geeignete und transparente Rah-\nmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen und die Manage-           - Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Forscher\nmentfähigkeiten zu verbessem.                                           und Fachleute beider Seiten;","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                    1485\n- Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer         - Entwicklung privater landwirtschaftlicher Betriebe und Ver-\nTechniken begünstigenden Umfelds und angemessener                triebsnetze, Lagerungs• und Vermarktungstechniken usw.;\nSchutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen;\n- Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum CtJer-\n- Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen im Einklang mit Ab-            kehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);\nsatz 3;\n- Verbesserung der Raumordnung einschließlich Bebauungs-\n- Unterstützung der Gemeinschaft für die Beteiligung Ungarns          und Stadtplanung;\nan einschlägigen europäischen Forschungs- und Entwick-\n- Steigerung der Produktivität und der Oualttlt durch geeignete\nlungsprogrammen.\nMethoden und Produkte; Ausbildung und Überwachung des\nSoweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.                    Einsatzes von Umweltschutztechniken im ZUsammenhang mit\nProduktionsmitteln;\n(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die\nEntwicklung der ZUsammenarbelt fest.                                   Umstrukturierung, Entwicklung und Modernisierung der Ver-\narbeitungsbetriebe und Ihrer Vermarktungstechniken;\n(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der\nGemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird         - Förderung der industriellen Zusammenarbeit In der Landwirt-\ndurch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den von jeder         schaft und des Austauschs von Know-how, insbesondere zwi-\nVertragspartei angenommenen Ver1ahren ausgehandelt und ge-             schen dem Privatsektor der Gemeinschaft und Ungarns;\nschlossen werden.                                                  - Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit\nArtikel 75\nvon Tieren und Pflanzen mit dem Ziel einer schrittweisen An-\nAllgemeine und berufliche Bildung                         gleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstützung\n(1) Die ZUsammenarbeit zielt ab auf eine hannonische Entwick-      von Ausbildungsmaßnahmen und Durchführung von Kontrol-\nlung der Humanressourcen und die Anhebung des Niveaus der              len;\nallgemeinen und beruflichen Bildung und der beruflichen Qualifi-   - die Einrichtung und Förderung einer wirksamen Zusammen-\nkationen unter Berücksichtigung der Prioritäten Ungarns.               arbeit bei landwirtschaftlichen lnfonnationssystemen;\n(2) Die Zusammenarbeit umfaßt folgende Bereiche:                - die Entwicklung und Förderung einer wirksamen Zusammen-\n- Refonn der allgemeinen und beruflichen Bildung:                     arbeit bei Gütekontrollsystemen, die mit den Gemeinschafts•\nmodellen vereinbar sind;\n-    Erstausbildung, Berufsausbildung, Management-Ausbildung\nund Universitätsausbildung;                                    - die Förderung einer integrierten llndlichen Entwicklung in\nUngarn;\n- Ausbildung am Arbeitsplatz und Erwachsenenbildung;\n- den Austausch von lnfonnationen im Bereich der Agrarpolitik\n- Ausbildung am Arbeitsplatz für Lehrkräfte;                           und der Agrarvorschriften;\n- Umschulung und Anpassung an den Arbeitsmarkt;                    - technische Hilfe und Know-how-Transfer an Ungarn im Zusam-\nUnterrichtung der Gemeinschaftssprachen und der ungari-            menhang mit dem System der Milchlieferung an Schulen.\n__ ;,\nschen Sprache;\nArtikel 77\n- Förderung der Lehrtätigkeit Im Bereich der europäischen Stu-\ndien an geeigneten Lehranstalten;                                                             Energie\n- Verbesserung der allgemeinen Bedingungen für das Erlernen           (1) Die Zusammenarbeit wird nach marktwirtschaftlichen\nvon Fremdsprachen;                                             Grundsätzen stattfinden und im Hinblick auf eine schrittweise\nIntegration der Energiemärkte in Europa entwickelt.\n-    Entwicklung des Fernstudiums und neuer Bildungstechniken;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf:\n- Gewährung      von Stipendien und Fellowships;\n- die Modernisierung der Infrastruktur;\n- Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln.\n- die Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung;\n(3) Es werden weitere Institutionelle Rahmen und Pläne für die\nZusammenarbeit entwickelt, zunächst mit der Europäischen Stif-     - die Ausarbeitung und Planung der Energiepolitik;\ntung für Berufsausbildung nach deren Gründung, sowie mit der       - die Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;\nBeteiligung Ungarns an TEMPUS. Die Beteiligung Ungarns an\nanderen Gemeinschaftsprogrammen wird in diesem Zusammen-           - die Entwicklung der Energieressourcen;\nhang im Einklang mit den Gemeinschaftsverfahren gleichfalls        - die Förderung    von Energieeinsparungen und wirksamer Ener-\ngeprüft.                                                               gienutzung;\n(4) Durch die Zusammenarbeit werden gefördert: direkte Ar-     -   die Umweltauswirkungen der Energiegewinnung und des\nbeitsbeziehungen zwischen Lehranstalten und zwischen Lehran-           Energieverbrauchs;\nstalten und Untemehmen, Mobilität und Austausch von Lehr-\nkräften, Studenten und Verwaltungspersonal, praktische Berufs-     - den Kernenergiesektor;\nausübung und Ausbildungslehrgänge im Ausland, Entwicklung          - die Bereiche Strom, Öl und Gas, auch unter Berücksichtigung\nvon Lehrplänen, Ausarbeitung von Lehnnaterial und Ausrüstung          der Möglichkeit des Verbunds europäischer Versorgungs-\nvon Lehranstalten.                                                     netze;\nDie Zusammenarbeit zielt ferner ab auf die gegenseitige Anerken-  - die Ausarbeitung von Rahmenbedingungen für die Zusammen-\nnung von Studienzeiten und Diplomen.                                  arbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors;\n(5) Im Bereich der Übersetzung zielt die Zusammenarbeit vor-   - den Transfer von Technologie und Know-how;\nrangig ab auf die Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern\n- die stärkere Öffnung des Energiemarktes und die Er1eichterung\nund die Verbreitung der Sprachnonnen und der Tenninologie der\ndes Transitverkehrs von Gas und Strom.\nGemeinschaft.\nArtikel 76\nArtikel 78\nLandwirtschaft und Agroindustrle\nNukleare Sicherheit\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die Moder-\nnisierung, Umstrukturierung und Privatisierung der Landwirtschaft    (1) Die Zusammenarbeit zielt vorrangig ab auf eine sicherere\nund der Agroindustrie in Ungarn. Insbesondere geht es um:          Nutzung der Kernenergie.\n7","1486                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil ff\n(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf folgende                                Artikel 80\nBereiche:\nW asserwi rtscha ft\n-   nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophen-\nDie Vertragsparteien entwickeln die Zusammenarbeit in ver-\nmanagement im Nuklearsektor;\nschiedenen Bereichen der Wasserwirtschaft, insbesondere im\n-    Strahlenschutz einschließlich der Überwachung der Umwelt-     Hinblick auf\nverstrahlung;\n- eine umweltfreundliche Nutzung des Wassers grenzüber-\n-    Probleme des Brennstoffzyklus, der sicheren Verwahrung von       schreitender Einzugsgebiete und grenzüberschreitender Flüs-\nspaltbarem Material;                                             se und Seen;\n-    Entsorgung radioaktiver Abfälle;                              -  Harmonisierung der Vorschriften für die Wasserwirtschaft und\nder Methoden der technischen Wasserregulierung (Richtlinien,\n-    Stillegung und Demontage von Kernkraftwerken;\nGrenzwerte, Normen, normative und logistische Maßnah-\n-    Dekontaminierung.                                                men);\n(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und   -  Modernisierung der Forschung und Entwicklung (FuE) und der\nErfahrungsaustausch sowie Forschungs- und Entwicklungstätig-          wissenschaftlichen Grundlage der Wasserwirtschaft.\nkeiten gemäß Artikel 7 4 ein.\nArtikel 81\nVerkehr\nArtikel 79\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zu-\nUmwelt                               sammenarbeit, um Ungarn folgendes zu ermöglichen:\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-  -   Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;\nmenarbeit bei der lebenswichtigen Bekämpfung von Umwelt-\n-   Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des\nschäden, die sie zur Priorität erhoben haben.\nZugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini-\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:                      strativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;\n- eine wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus;             -   Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch Un-\ngarn im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- und kombinierten\n- die Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschrei-\nVerkehr;\ntenden Luft- und Wasserverschmutzung;\n-  Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Ge-\n- die wirksame Energiegewinnung und -nutzung, die Sicherheit\nmeinschaft vergleichbar sind.\nvon Industrieanlagen;\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:\n-    die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von Che-\n.,,      mikalien;                                                      -  Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Tech-\nnik;\n- die Wasserqualität, insbesondere bei grenzüberschreitenden\nWasser1äufen;                                                  - technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch (Konfe-\nrenzen und Seminare);\n- die Verringerung, Wiederverwendung und saubere Entsorgung\nvon Abfällen, die Durchführung des Baseler Übereinkom-         -  Bereitstellung von Mitteln zur Entwicklung der Infrastruktur in\nmens;                                                             Ungam.\n- die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, die Bo-         (3) vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:\ndenerosion, den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und\n-  Bau und Modernisierung von Straßen, Binnenschiffahrtsstra-\nTierwelt;\nßen, Eisenbahnlinien, Häfen und Flughäfen auf wichtigen\n- die Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtpla-            Strecken von gemeinsamem Interesse und transeuropäischen\nnung;                                                             Verbindungen;\n- den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;       -  Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen einschließlich\nZusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Be-\n- globale Klimaveränderung;\nhörden;\n- Wiederherstellung der Umwelt in stark belasteten Industriege-\n-  Raumoronung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;\nbieten;.\n-  Erneuerung der technischen AusrOstung im Einklang mit den\n-    Schutz der menschlichen Gesundheit vor umweltbedingten\nGemeinschaftsnormen, vor allem im kombinierten Verkehr\nGefährdungen.\nSchiene/Straße, im Containerverkehr und im Güterumschlag;\n(3) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien insbesonde-\n- ZUsammenarbeit bei der Entwicklung einer Verkehrspolitik, die\nre auf folgenden Gebieten zusammen:\nmit der Verkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist.\n- Transfer von Technologie und Know-how;\n-    Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf\nArtikel 82\ndem Gebiet des Transfers von sauberen Technologien;\nTelekommunikation,\n-    Ausbildungsprogramme;\nPostwesen, Rundfunk und Fernsehen\n-    Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);\n(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusam-\n- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (auch im Rahmen der          menarbeit In diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbe-\nEuropäischen Umweltagentur nach deren Gründung durch die      sondere fotgende Maßnahmen ein:\nGemeinschaft) und auf Internationaler Ebene;\n-  Informationsaustausch Ober die Politik im Bereich der Tele-\n- Entwicklung von Strategien, Insbesondere zu globalen Umwelt-       kommunikation;\nfragen und Klimaveränderungen;\n- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie\n- Verbesserung des Umweltschutzes, unter anderem in der               Veranstaltung von Seminaren, WOO<Shops und Konferenzen\nWasserwirtschaft.                                                für Sachverständige beider Seiten;","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                       1487\n- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;                                                      Artikel 85\n- Technologietransfer;                                                            Zusammenarbeit Im Bereich\nder Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle\n- Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständi-\ngen Einrichtungen beider Seiten;                                  (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel,\nleistungsfähige Systeme der Finanzkontrolle und Rechnungsprü-\n- Einführung europäischer Normen, Zertifizierungssysteme und\nfung bei der ungarischen Verwaltung nach deR in der Gemein-\nHarmonisierungskonzepte;\nschaft üblichen Methoden und Verfahren zu entwickeln.\n- FC>rderung neuer Kommunikationsmittel, ~ienste und -einrich-\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:\ntungen, insbesondere fOr kommerzielle Anwendungen.\n- Austausch relevanter Information Ober Rechnungsprüfungs-\n(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf die folgenden\nsysteme;\nvorrangigen Bereiche:\n- Vereinheitlichung der Rechnungspnlfungsunter1agen;\n- Modernisierung des ungarischen Telekommunikationsnetzes\nund Einbeziehung In die europäischen und internationalen      - Ausbildung und Beratung.\nNetze;\n(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft dabei techni-\n- Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisatio-          sche Hilfe.\nnen;\n- Integration der transeuroplischen Systeme, Rechts- und Ver-                                 Artikel 86\nwaltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;\nGeldwlsche\n- Modemisierung des Postwesens und der Rundfunk- und Fem-            (1) Die Vertragsparteien sind sich einig Ober die Notwendigkeit,\nsehdienste in Ungam einschließlich der Rechts- und Verwal-\nIn .jeglicher Form und durch Zusammenarbeit zu verhindem, daß\ntungsvorschriften;                                             ihre Finanzsysteme zum Waschen von Er10sen aus Straftaten im\n- Verwaltung des Telekommunikationssektors, des Postwesens        allgemeinen und aus Drogendelikten Im besonderen mißbraucht\nund der Rundfunk- und Fernsehdienste in dem neuen wirt-        werden.\nschaft1ichen Umfeld: Organisationsstrukturen, Strategie und      (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nPlanung, BeschaffungsgrundsAtze;\nund technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die\n- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung.        Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und\neinschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-\ncial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig\nsind.\nArtikel 83\nBanken, Versicherungen                                                      Artikel 87\nund andere Finanzdienstleistungen                                           Regionalentwicklung\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, den      (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\nSektor der Banken, der Versicherungen und der sonstigen Fi-       Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.\nnanzdienstteistungen in Ungam zu entwickeln.\n(2) Zu diesem Zweck sind folgende Maßnahmen vorgesehen:\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:\n-   Informationsaustausch zwischen nationalen BehC>rden in Fra-\n- die Hannonisierung des Rechnungswesens mit den europäi-             gen der Regional- und Raumordnungspolitik und, soweit an-\nsehen Normen;                                                     gebracht, Hitfe fOr Ungam bei der Ausarbeitung dieser Politik;\n- die Harmonisierung der Aufsichts- und Gesc:hiftsregeln fOr      -   gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im\nBanken und Finanzdienstleistungen;                                Bereich der Wirtschaftsentwickklng;\n- Vorbereitung der Obersetzung der Rechtsvorschriften der Ge-     - gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten fOr\nmeinschaft und Ungams;                                            Zusammenarbeit und Hltfe;\n- .Vorbereitung von terminologischen Glossaren;                   - Austausch von Beamten;\n-   Informationsaustausch, insbesondere Ober geplante Rechts-     - technische Hilfe unter besonderer BerOcksichtigung der Ent-\nvorachriften:                                                     wicklung benachteiligter Gebiete; •\n- Bereitstellung von Literatur und UnterstOtzung der Einrichtung -   Aufstellung von Programmen fQr den Informations- und Erfah-\nvon Informations- und Dokumentationszentren fOr den Finanz-       rungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich\nsektor in Ungam.                                                  Seminaren.\n(3) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit technische\nHilfe und Ausbildungsmaßnahmen. Unter anderem bietet die (3e.                                Artikel 88\nmelnschaft Kurz- oder Langzeltprogramme fOr die Ausbildung am\nArbeltsplatz bei Ananzinstituten und Aufsichtsbehörden in der               Zusammenarbeit im sozialen Bereich\nGemeinschaft.                                                        In Aner1<ennung des engen Zusammenhangs zwischen wlrt-\nschaft1icher und sozialer Entwicklung arbeiten die Vertragspartei-\nen in verschiedenen Bereichen der sozialen Sicherheit und des\nArtikel 84                              Gesundheitsschutzes zusammen. Die Zusammenarbeit zielt ins-\nbesondere auf folgendes ab:                  ·\nW4hrungspolltlk\n- Verbesserung des Niveaus von Gesundheitsschutz und Si-\nAuf Antrag der ungarischen Behörden letstet die Gemeinschaft\nchemeit am Arbeitsplatz unter Zugrundelegung des Schutz-\ntechnische Hilfe, um die Maßnahmen Ungarns zur Einführung der\nniveaus in der Gemeinschaft;\nvollen Konvertierbarkeit des Forint und zur schrittweisen Annlhe-\nrung seiner Poltttk an die Politik des Europlischen Währungs-     -   Vefbesserung von Arbeitsvermlttlungs-, Berufsausbildungs-\nsystems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeHer Informa-           und Berufsberatungsdiensten In Ungam, Durchführung flankie-\ntionsaustausch Ober die Grundsätze und das Funktionieren des           render Maßnahmen und F6rderung der lokalen Entwicklung zur\nEuropäischen Währungssystems.                                         Unterstützung der industrietlen Umstrukturierung;","1488                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n- Anpassung des Sozialversicherungssystems in Ungarn an das              (3) Die Zusammenarbeit kann gegebenenfalls den Programm-\nneue wirtschaftliche und soziale Umfeld.                         austausch, Stipendien sowie Ausbildungsmaßnahmen für Journa-\nlisten und Fachleute auf dem Gebiet der Medien einschließen.\nDie Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:\n- technische Hilfe;\n- Austausch von Sachverständigen;                                                                   Artikel 92\n- Zusammenarbeit zwischen Untemehmen;                                                                    Zoll\n-    Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.                              (1) Das Ztel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung\naller Vorschriften zu gewlhrteisten, die in Verbindung mit dem\nHandel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der\nArtikel 89                               Zollregelung Ungarns an die der Gemeinschaft zu sorgen, um\ndamit die in d'eesem Abkommen geplanten Uberalisierungsmaß-\nFremdenverkehr\nnahmen zu erteichtem.\nDie Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\nmenarbeit insbesondere durch fofgende Maßnahmen:\n-    Informationsaustausch;\n- Erleichterung des Fremdenverkehrs unter besonderer Berück-\nsichtigung des Jugendtourismus;                                  -    Veranstaltung   von Seminaren und Praktika;\n- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale         -    Entwicklung einer grenzObergrelfenden Infrastruktur zwischen\nNetze, Datenbanken usw.;                                              den Vertragsparteien;\n- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und                - Einführung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbin-\nSeminare;                                                             dung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und\n- Beteiligung Ungarns an europäischen Fremdenverkehrsorga-                 Ungarns;\nnisationen;                                                      - Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterver-\n- gemeinsame Aktionen wie grenzübergreifende Projekte, Städ-               kehr;\ntepartnerschaften usw.;                                           - Vorbereitung der möglichst baldigen Übernahme der Kombi-\n- Hannonisierung der Statistiken und der Vorschriften für den              nierten Nomenklatur durch Ungam.\nFremdenverkehr.                                                   Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.\nArtikel 90                                    (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit\ngemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 96\nKleine und mittlere Unternehmen                           wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbe-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und      hörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 6 geregelt.\nStärkung der kleinen und mittleren Untemehmen und der Zusam-\nmenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Ungarn.\nArtikel 93\n(2) Sie fOrdem den Austausch von Informationen und Fachwis-\nsen in folgenden Bereichen:                                                   Zusammenarbeit Im Bereich der Statistik\n- soweit angebracht Verbesserung der rechtlichen, administrati-          (1) Die Zusammenarbeit In diesem Bereich dient der Entwick-\nven, technischen, steuer1ichen und finanziellen Voraussetzun-    lung eines leistungsflhigen Statistiksystems, damit rasch und\ngen für die Entwicklung und Erweiterung von KMU sowie für        rechtzeitig zuver1lssige Statistiken vorliegen, die zur Planung und\ngrenzübergrelfende Zusammenarbeit;                               Überwachung des Strukturreformprozesses und zur Entwicklung\n- Bereitstellung der von den KMU benötigten untemehmensspe-           von Prtvatuntemehmen in Ungam benOtigt werden.\nzifaschen Dienstleistungen (Ausbildung von FOhrungskrlften,          (2) Zu diesem Zweck wird Insbesondere folgendes ange-\nRechnungswesen, Marketing, OuafitAtskontrofle usw.) aowie        strebt:\nStärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstlei&1ungen er-\nbringen;                                                       • - beschleunigte Entwicklung eines leistungsfähigen Statistik-\nsystems und des dazugehörigen Institutionellen Rahmens;\n- Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungstnlgem in\nder Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unter- - Angleichung an die International (und insbesondere in der\nrichtung der KMU und der Förderung der grenzObergreifenden           Gemeinschaft) angewendeten Standardmethoden, Normen\nZusammenarbeit (z. B. Business Cooperation Network (BC-               und Klassifikationen;\nNET), Euro-Info-Zentren, Konferenzen usw.).                      - Bereitstellung der erforder1ichen Daten für die Unterstützung\nund Überwachung der wirtschaftlichen Umstrukturierung;\nArtikel 91                               -    Bereitstellung geeigneter makro- und mikrOOkonomischer Da-\nten für die Privatwirtschaft;\nInformation und Kommunikation\n- GewAhr1elstung des Datenschutzes.\n(1) Im Bereich der Information und Kommunikation treffen die\nGemeinschaft und Ungarn geeignete Maßnahmen zur Forderung                 (3) Soweit angebracht, wird von der Gemeinschaft technische\neines wirksamen Informationsaustauschs. Voff'Bng erhalten Pro-         Hilfe geleistet.\ngramme, die Basisinformationen Ober die Gemeinschaft und Un-\ngam für dte bleite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für                                       Artikel 94\ninteressierte Kreise In Ungarn vermitteln; dazu gehört nach MOg-\nWi rtschaftswlssenscha fte n\nlichkeit auch der ZUgang zu den Datenbanken der Gemein-\nschaft.                                                                  (1) Die Gemeinschaft und Ungam er1elchtern den wirtschaft-\nlichen Refonn- und Integrationsprozeß durch eine Zusammen-\n(2) Die Vertragsparteien werden ihre Pofitik In bezug auf die\narbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte\nReglementierung grenzObergreffender Rundfunk- und Fernseh-\nIhrer Volkswirtschaften 80Wie der Konzeption und Durchführung\nsendungen, die technischen Normen und die Förderung der euro-\nder Wirtschaftspolitik In einer Martdwirtschaft.\npllschen audioYisueHen Technik koordinieren und, soweit ange-\nbracht, hannonisieren.                                                   (2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Ungam","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                         1489\n- Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-          - Erhaltung der kulturellen Werte der Regionen;\nschaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau-\nschen;                                                            - Ausbildungsmaßnahmen für die für kulturelle Angelegenheiten\nZuständigen;\n- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse\neinschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der      - Durchführung von europabezogenen Kulturveranstaltungen;\nInstrumente für deren Durchführung analysieren;                   - Wecken des beiderseitigen Interesses und Beitrag zur Be-\nkanntmachung hervorragender kultureller Leistungen.\n- insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammen-\narbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften eine ausge-          (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-\ndehnte Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaften          suellen Industrie In Europa zusammen. Die Zusammenarbeit kann\nund FührungskrAften der Wirtschaft in der Gemeinschaft und in     auch die Ausbildung ungarischer Fachleute dieses Sektors ein-\nUngarn fOrdem, um den Transfer von Know-how für die Kon-          schließen. Insbesondere können sich die audiovisuellen Medien\nzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine      In Ungarn an den Aktionen beteiligen. die von der Gemeinschaft\nweitere Verbreitung der für diese Politik relevanten For-         Im Rahmen des MEDIA-Programms 1991-1995 durchgeführt\nschungsergebnisse zu sorgen.                                      werden; dabei sind die Verfahren, die von den für die Verwaltung\nder jeweiligen Aktion zuständigen Gremien festgelegt werden.\nsowie die Bestimmungen der Entscheidung des Rates der Euro-\nArtikel 95                                 päischen Gemelnschften vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung\nÖffentliche Verwaltung                             des Programms zu beachten. Die Gemeinschaft unterstützt die\nBeteiligung des ungarischen audiovisuellen Sektors an den ein-\nDie Vertragsparteien fördem die Zusammenarbeit zwischen            schlägigen EUREKA-Programmen.\nihren öffentlichen Verwaltungen; dazu gehört auch die Erstellung\nvon Austauschprogrammen, um die wechselseitige Kenntnis der\nStruktur und des Funktionierens Ihrer jeweiligen Systeme zu ver-\nbessern.\nTitel VIII\nArtikel 96                                                  finanzielle Zusammenarbeit\nDrogen\nArtikel 98\n(1) Die Zusammenarbeit richtet sich In erster Linie auf die\nErhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur               Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang\nVerhinderung der Versorgung und des widenechtlichen Handels           mit den Artikeln 99, 100, 102 und 103 erhält Ungam vorüberge-\nmit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und zur            hend Finanzhilfe von der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen\nBekAmpfung des Mißbrauchs solcher Produkte.                           und Darlehen einschließlich Dar1ehen der Europäischen Investi-\ntionsbank gemäß Artikel 18 der Satzung der Bank.\n(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen\nMethoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele ein-\nschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Ak-                                     Artikel 99\ntionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusam-           Diese Finanzhilfe umfaßt:\nmenarbeit bei der Festlegung der Ziele und strategischen Maß-        - bis Ende 1992 die Maßnahmen im Rahmen des PHARE-Pro-\nnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren.\ngramms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates\n(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien                  in Ihrer geänderten Fassung; danach werden Zuschüsse der\nschließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, Insbesondere In fol-        Gemeinschaft entweder Im Rahmen des PHARE-Programms\ngenden Bereichen: Konzeption und Durchführung nationaler                 auf Mehrjahresbasis oder eines neuen MehrJahresflnanzrah-\nRechtsvorschriften; Schaffung von Einrichtungen und lnforma•             mens bereitgestent. der von der Gemeinschaft nach Konsutta-\ntlonszentren sowie von Sozial• und Gesundheitszentren; Perso-            11onen mit Ungam und unter BerOcksichtigung der Artikel 102\nnalausbildung und Forschung; VerhOtung der mißbrluchllchen               und 103 festgelegt wird;\nV81'Wendung von Ausgangsstoffen zur widerrechttlchen Herstel-        - das (die) Dar1ehen der Europiischen lnvestttionsbank bis zum\nlung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen.                  Ablauf des Zeitraums für ihre Gewährung; nach Konsultationen\nDie Vertragsparteien kOnnen elnvemehmtich weitere Bereiche               mit Ungam wird die Gemeinschaft den Höchstbetrag und den\neinbeziehen.                                                             Zeitraum für die Gewährung von Dartehen der EuropAischen\nInvestitionsbank an Ungam fOr die folgenden Jahre festlegen.\nTitel VII                                                           Artikel 100\nKulturelle Zusammenarbeit                             Die Ziele und die Bereiche der Rnanzhitfe der Gemeinschaft\nwerden In einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden\nVertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich-\nArtikel 97\nten den Assoziationsrat.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\nmenarbeit zu fOrdem. Diese Zusammenarbeit dient unter ande-\nArtikel 101\nrem der Verbesserung des beiderseitigen Verständnisses und der\nWertschätzung zwischen lndMduen, Gruppen und VOlkem. So-                (1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti-\nweit angebracht, werden die von der Gemeinschaft oder von            gung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Ungarns\neinem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme         und In Koordinierung mit den intemationalen Finanzorganisatio-\nfür kulturelle Zusammenarbeit auf Ungam ausgedehnt und zu-           nen Im Rahmen der G-24 die MOglichkeit prüfen, vorübergehend\nsätzliche Aktivitäten von gemeinsamem Interesse entwickelt.          Finanzhilfe zu gewähren, um\nDiese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen:          - Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver-\ntierbarkeit der ungarischen Währung schrittweise einzuführen\n- Austausch von Kunstwerken und KOnstlem;\nund aufrechtzuerhalten;\n- Übersetzung literarischer Werke;\n- die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und strukturel-\n- Erhaltung und Restaurierung von Denkmälem und Stätten                  le Anpassung zu unterstützen, einschließlich Zahlungsbilanz-\n(architektonisches und kulturelles Erbe);                            hilfe.","1490                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Ungarn der G-24,      Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats werden\nsoweit angebracht, vom IWF genehmigte Programme für die            von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.\nKonvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft\nvor1egt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden. daß\nUngarn an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine                                   Artikel 107\nrasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht\nwird.                                                                 (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat\nmit jeder Streitigkeit in bezug_ auf Anwendung oder Auslegung\n(3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe  dieses Abkommens befassen.\nund die Erfüllung der von Ungarn im Zusammenhang mit dieser\nHilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.                     (2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß\nbeilegen.\n(3) Jede Partei Ist verpflichtet. die Maßnahmen zu treffen, die\nArtikel 102                            zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-\nDie Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend   der1ich sind.\ndem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Ungarns           (4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-\nsowie unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Aufnahme-     den, so kann eine Partei der anderen Partei die Bestellung eines\nkapazität der ungarischen Wirtschaft, der Rückzahkmgskapazität     Schiedsrichters notifizieren; die andere Partei Ist verpflichtet, bin-\nsowie der Fortschritte bei der Einführung der Mart<twirtschaft und nen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für\nder Umstrukturierung in Ungarn.                                    die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und\ndie Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.\nDer Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.\nArtikel 103\nDie Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.\nIm Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel\nsorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-    Jede Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schieds-\nschaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen        spruchs erforder1ichen Maßnahmen zu treffen.\nQuellen. wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Linder,\neinschließlich G-24 und intemationale Finanzorganisationen, ins-\nbesondere der lntemationale Währungsfonds, die Internationale                                  Artikel 108\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische             (1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung.                             von einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der\nMitgfieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mit-\nglieder der Konvnission.der Europäischen Gemeinschaften einer-\nseits und Vertreter der Regierung Ungarns andererseits angehö-\nren. bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.\nDer Assoziationsrat legt in seiner Geschlftsordnung Arbeitsweise\nTitel IX                            und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch\ndie Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.\nInstitutionelle, allgemeine und Schlußbeatlmmungen\n(2) Der Assoziationsrat kam seine Befugnisse dem Assozia-\ntionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations-\nArtikel 104\nausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 106.\nEs wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung\ndieses Abkommens überwacht Der Assoziationsrat tagt eirvnal\njlhrlich auf Mintsterebene und jedesmal, wenn de Umstlnde dies                                Artikel 109\nerfordem. Er prOft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkom-\nDer Assoziationsrat kam SonderausschOsse oder Art>ettsgrup-\nmen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen\nFragen von gemeinsamem Interesse.\npen einsetzen. cfee ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-\nstützen.\nDer Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung cfee Zusam-\nArtikel 105                           mensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger\nAusschüsse oder Arbeitsgruppen fest ..\n(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedem des Rates\nder Europlischen Gemeinachaften und Mitgliedem der Kommis-\nsion der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mit-                                 Artikel 110\ngliedern der Regierung Ungarns andererseits.\nEs wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß einge-\n(2) Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maß-  setzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des ungarischen\ngabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.                    Par1aments und des Europäischen Par1aments zu einem Mei-\n(3) Der Assoziationsrat legt seine Geschiftsordnung fest.      nungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabstän-\nden, die er selbst festlegt.                                 ·\n(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-\nglied des Rates der EuropAischen Gemeinschaften und ein Mit-\nglied der Regierung Ungarns nach Maßgabe der Geschäftsord-\nArtikel 111\nnung.\n(1) Der Par1amentarische Assoziationsausschuß besteht aus\nAbgeordneten des Europlischen Par1aments einerseits und Ab-\nArtikel 106\ngeordneten des ungarischen Parlaments andererseits.\nZur Eneichung der Ziele dieses Abkommens und In den darin\n(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß legt seine Ge-\nvorgesehenen Fällen Ist der Assoziationsrat befugt. Beschlüsse\nschlftsordnung fest.\nzu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-\nlich; diese treffen die erfordertichen Maßnahmen zu Ihrer Durch-      (3) Den Vorsitz im Par1amentarischen Assoziationsausschuß\nführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh-      führt abwechselnd das Europäische Parlament und das ungari-\nlungen abgeben.                                                    sche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                           1491\nArtikel 112                            Die Behandlung, die Ungarn gemäß Titel IV und Kapitel I des\nTrtels V gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die\nDer Par1amentarische Assoziationsausschuß kann den Asso-\ndie Mitgliedstaaten einander gewähren.\nziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung\ndieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß\ndie erbetenen Informationen.\nArtikel 117\nDer Par1amentarische Assoziationsausschuß wird über die Be-\nschlüsse des Assozlationsrats unterrichtet.                            (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-\nDer Partamentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen         sem Abkommen erfordertich sind. Sie sorgen dafür. daß die Ziele\nan den Assoziationsrat richten.                                     dieses Abkommens enelcht werden.\n(2) Ist etne Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nVertragspartet einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\nArtikel 113\nnachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nIm Geltungsbereich dieses Abkommens verpflichten sich die        Vor Ergreffen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Assozia-\nVertragsparteien, dafür zu sorgen, daß nat0r1iche und juristische   tionsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche\nPersonen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung ge-        Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehm-\ngenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Ge-           bare LOsung zu finden.\nrichte und Verwaltungsbehörden in der Gemeinschaft und diejeni-\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das\ngen Ungams anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und\nfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese\nihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem,\nMaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich notifiziert\ngewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu ma-\nund auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon-\nchen.\nsultationen im Assoziationsrat sein.\nArtikel 114\nKeine Bestimmung des Abkommens hindert eine Vertragspartei                                    Artikel 118\ndaran, alle Maßnahmen zu ergreifen,\nBis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-     sonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-\nmationen zu verhindem, die ihren wesentlichen Sicherheits-     mens llßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen\ninteressen widerspricht;                                       aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition     ren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn andererseits gewährt\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-    werden.\nbehr1iche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-                                      Artikel 119\n.,-.-.\nsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten\nDie Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 und die Anhänge I bis XIII\nWaren nicht beeinträchtigen;\nsind Bestandteil dieses Abkommens.\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im\nFalle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-\nchen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten,                              Artikel 120\neine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung\noder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen        Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nzur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen     Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung\nSicherheit für notwendig erachtet                              an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tr1tt\nsechs Monate nach dem Tag dieser Notifizlerung außer Kraft.\nArtikel 115\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und                                      Artikel 121\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen:             Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\n- bewirken die von Ungarn gegenüber der Gemeinschaft ange-          GrOndung der Europlischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Ver-\nwandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den       trag zur Gründung der Europlischen Atomgemeinschaft und der\nMitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-     Vertrag Ober die GrOndung der EuropAischen Getneinschaft für\nschaften oder Firmen;                                           Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser\nVertrlge etnerselts sowie für das Gebiet der Republik Ungarn\n- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Ungam ange-           andererseits.\nwandten Regelungen keiner1ei Diskriminierung zwischen unga-\nrischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen.\nArtikel 122\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre\neinschlägigen Steuervorschriften gegenOber Steuerpflichtigen           Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nanzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer   scher, englischer, französischer, griechischer, Italienischer,\ngleichartigen Situation befinden.                                   nieder11ndischer, portugiesischer, spanischer und ungarischer\nSprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\n(3) Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht daran, devisen-  bindlich ist.\nrechtliche Vorschriften anzuwenden, die eine unterschiedliche\nBehandlung für Gebletsansässige und Gebietsfremde im Sinne\ndieser Vorschriften vorsehen.\nArtikel 123\nDieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren\neigenen Verfahren genehmigt.\nArtikel 116\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nFür Ursprungswaren Ungams gilt bei der Einfuhr in die Gemein-    Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander\nschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten     den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifazlert\neinander gewähren.                                                  haben.","1492                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am          den Warenveri<ehr, im Jahre 1992 durch ein Interimsabkommen\n26. September 1988 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwi-       zwischen der Gemeinschaft und Ungam in Kraft gesetzt, so kom-\nschen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Repu-     men die Vertragsparteien überein, daß unter diesen Umständen\nblik Ungam über Handel und handelspolitische und wirtschaftliche für Trtel III, die Artikel 62 und 65 dieses Abkommens und die\nZusammenarbeit und das am 31. Oktober 1991 in Brüssel unter-     Protok~le Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 unter .Zeitpunkt des lnkrafttre-\nzeichnete Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für   tens des Abkommens\" zu verstehen ist:\nKohle und Stahl und der Republik Ungam.                          - der Zeitpunkt des lnkrafttretens des Interimsabkommens für die\nzu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Verpflichtungen und\nArtikel 124\n- der 1. Januar 1992 für die nach Inkrafttreten des Abkommens\nWerden vor dem Abschluß der für das Inkrafttreten dieses         wiri<sam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksamwerden\nAbkommens erfordertichen Verfahren die Bestimmungen einiger         unter Bezugnatvne auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens festge-\nTeile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen Ober          legt ist.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                             1493\nAnhang I\nListe der in den Artikeln 8 und 18 des Abkommens genannten Waren\nKN-Code                                          Wattnbez.eidtnung\nex 3502                 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:\nex 3502 10              - Eieralbumin:\n-- anderes:\n3502 10 91           --- getrocknet (in Bllincm, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 10 99           --- anderes\nex 3502 90              - andere:\n- - Albumine, ausgenommen Eieralbumin:\n- - - Molkenproteine (Lactalbumin):\n35029051             ---- getrocknet {in Bllittem, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 90 59           - - - - andere\n4501                 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabflille; Korkschrot und\nKorkmehl\n5201 00              Baumwolle, weder gekrempelt noch gekJ.mmt\n5301                 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abflille von\nFlachs (einschließlich Gamabflille und Reißspinnstoff)\n5302                 Hanf {Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg\nund Abfllle von Hanf (einschließlich Gamabflille und Reißspinnstoff)","1494                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nAnhang Ila\nListe der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz l genannten Waren\nKN-Code 1991\n25010031                                                    7202 19 00\n2501 00 51                                                  7202 30 00\n2501 00 91                                                  72024110\n25010099                                                    7202 -41 90\n2503 90 00                                                  7202 -49 10\n2511 20 00                                                  7202 -49 50\n25131900                                                    7202 -49 90\n2513 29 00                                                  7202 50 00\n2516 12 10                                                  7202 70 00\n25162210                                                    7202 80 00\n2516 90 10                                                  7202 91 00\n2518 20 00                                                  7202 92 00\n2518 30 00                                                  7202 93 00\n2526 20 00                                                  7202 99 30\n2530 -40 00                                                 7202 99 80\n280-4 61 00                                                 76020019\n280-4 69 00\n7801\n2805 11 00\n2805 19 00                                                  7901\n2805 21 00                                                  7903\n2805 22 00\n2805 30 10                                                  8101 10 00\n28C5 30 90                                                  8101 91 10\n2805 -40 10                                                 8101 91 90\n28182000                                                    8102 10 00\n28183000                                                    8102 91 10\nex 28-4-4 30 11 Cermets,   roh,  Bearbeitungsabfälle und       8102 91 90\nSchrott                                        8103 10 10\n28-4-4 30 19                                                8103 10 90\nex 28-4-4 30 51 Cermets,   roh,  Bearbeitungsabfälle und       810-4 11 00\nSchrott                                        810-4 19 00\n8107 10 00\n32012000                                                    8108 10 10\n32013000                                                    8108 10 90\n32019010                                                    8109 10 10\nex 32019090     Andere pflanzliche Auszüge                     8109 10 90\n4104 10 91                                                  8110 00 11\n4105 11 91                                                  8110 00 19\n4105 1199                                                   81110011\n4105 12 10                                                  81110019\n4105 12 90                                                  8112 20 31\n4105 19 10                                                  8112 20 39\n4105 19 90                                                  8112 30 10\n410611 90                                                   81124011\n4106 12 00                                                  8112 -40 19\n4106 19 00                                                  8112 91 10\n4107 10 10                                                  81129131\n4107 29 10                                                  8112 91 39\n4107 90 10                                                  81129190\n8113 00 10\n4403 10 10\nAnhang Ilb\nListe der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Waren\nKN-Code 1991\n7202 21 10\n7202 21 90\n7202 29 00\n7601","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993              1495\nAnhang III s)\nListe der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Waren\n(1)     (2)    (3)\nAusgangsz.oll-    Ausfangszoll-\nkonu-,,ent         p afondJ\nKN-Code 1991       (') ()            (') (')         3102 10 10            399\n(in 1 000 ECU)    (in 1 000 ECU)        3102 10 91                   276\n3102 10 99\n(l)              (2)              (3)\n3102 21 00\n3102 29 10\n2814                                           7166\n3102 29 90\n3102 50 90\n281S 11 00                                        938          3102 60 00\n2815 12 00                                                     3102 7000\n3102 90 00\n2818 10 00                                     2 86)\n3102 30 10                 1 071\n3102 30 90\n2833 22 00                                        114\n310240 10                  2420\n2836 20 00                                     3780            3102 40 90\n2836 30 00\n3102 8000                  1352\n2902 50 00                                     9 371\n3103 10 00                 2 730\n2903 21 00                                     2 205           310S                       4830\n2905 11 00                                     8 820           3501                       565)\n2905 31 00                                     3 969           3605 00 00                   392\n3802 10 00                   882\n2917 3S 00                                     1470\n3901 10 10                13 650\n2917 1-4 00                                    2000\n39012000                  13 125\n29n 11 00-10----- c·>                             331\n3903                       4 520\n29~8 14 00                                        368\n3915 20 00\n384\n3920 30 00\n29214210                                                       3920 99 so\n2921090                                           242          3912 20 19                   525\n3912 2090\n29224100                                          662\n3904 10 00                 5 250\n3904 2100\n2924 29 30                                        383          3904 22 00\n3916 90 90•10----C-)       1 155\n292610 00                                      2 994\n391129 19•10----e>\n2934 30 90•20-----(')                             111          3920 71 11\n3920 7119\n3920 7190\n293S 00 00                                     • 72S\n3920 20 21                 1 296\n2936 2600                                           76         3920 20 29\n3920 20 71                   421\n2937 21 00                                        772          3920 20 79\n2937 2910                                                      3920 20 90","1496              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1) (2)         (3)                        (1)     (2)    (3)\n40114000                   4 079           4203 29 10         3 308\n4011 50 10\n40115090                                   4302 30 10                2 415\n4013 20 00\n4303\n4013 90 10\n4011 10 00                 6 300           •411                      7 000\n•Oll 20 00\n546\n40113090                                   6401\n•011 91 00\n6402\n40119900\n4012 10 90                                 6403               2 87S\n4012 20 90\n4012 90 10\n4012 90 90                                  •\n6 04               1 103\n•013 10 10                                 6405 90 10\n4013 10 90\n4013 90 90                                 6405 10 90                3 570\n6405 20 91\n•104 10 95                 8 269           6405 20 99\n4104 10 99                                 6405 90 90\n41043111\n4104 31 19                                 6908                      3 833\n•\n410 31 30\n41043190\n• 10439 10                                 6911                 578\n4104 39 90\n6912 00 50           607\n4105 20 00                 2 646\n6913                      5 513\n•H06 20 00                 2 756\n7004                      1 420\n4202 12  11                • 200\n• 202 12 19                                700S                  882\n4202 22  10\n4202 32  10                                7010 90 21                4 874\n4202 92  11                                7010 90 31\n• 202 92 15                                7010 90 41\n4202 92  19                                7010 90 43\n7010 90 45\n4202 1110                  6 300           7010 90 47\n4202 II 90                                 7010 90 51\n4202 12 91                                 7010 90 53\n4202 12 99                                 7010 90 55\n4202 19 91                                 7010 90 57\n4202 19 99                                 7010 90 61\n4202 21 00                                 7010 90 67\n4202 22 90                                 7010 90 71\n4202 29 00                                 7010 90 77\n4202 31 00                                 7010 90 81\n4202 32 90                                 7010 90 87\n4202 39 00                                 7010 90 99\n4202 91 10\n4202 91 50\n4202 91 90                                 7012 00                      595\n4202 92 91\n4202 92 9S                                 7013               3 150\n4202 92 99\n4202 99 10\n70H 0000                     551\n4202 99 90\n7207 19 39                   453\n4203 10 00                 6615\n4203 21 00                                 7207 20 79\n4203 29 91                                 72166011\n4203 29 99                                 7216 60 19\n4203 30 00                                 7216 60 90\n•\n4203 O00                                   7216 90 50","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993        1497\n(1)            (2)           (3)                      (1)         (2)  (3)\n7216 90 60                                            7226 10 91\n7216 90 91                                            7226 10 99\n7216 90 93                                            7226 20 39\n7216 90 95                                            7226 20 59\n7216 90 97                                            7226 20 79\n7216 90 98                                            7226 20 90\n7226 92 91\n7226 92 99\n7217 11 10                              l 913         7226 99 19\n72171191                                              7226 99 39\n7217 11 99                                            7226 99 90\n7217 12 10\n7217 12 90                                            7228 10 50\n7217 13 11                                            7228 10 90\n7217 13 19                                            7228 20 50\n7217 13 91                                            7228 20 80\n7217 13 99                                            7228 20 90\n7217 19 10                                            7228 40 00\n7217 19 90                                            7228 50 10\n7217 21 00                                            7228 50 90\n7217 22 00                                            7228 60 90\n7217 23 00                                            7228 70 91\n7217 29 00                                            7228 70 99\n7229\n7207 20 39                             3859\n7207 20 90•10----- (')                                7304 10 10             8 269\n7304 10 30\n7211 30 90                                            7304 10 90\n72114999                                              7304 20 91\n7304 20 99\n7215 10 00\n7304 31 91\n7215 40 00\n7304 31 99\n7304 39 10\n7218 90 30\n73009 51\n7218 90 91\n7304 39 59\n7218 90 99\n7304 39 91\n7219 90 91                                            7304 39 93\n7304 39 99\n7219 90 99\n7304 4190\n7220 20 31                                            7304 4910\n7220 20 39                                            7304 49 91\n7304 4999\n7220 20 51\n7304 S111\n7 220 20 59\n7304 51 19\n7220 20 91                                            7304 Sl 91\n7 220 20 99                                           7304 51 99\n7220 90 19                                            7304 5910\n7 2209090                                             730459 31\n7304 59 39\n7222 20 1J\n7304 S9 91\n7 222 20 19\n7304 59 93\n7 222 20 91\n7304 S9 99\n7 222 20 99\n7304 90 90\n7 222 30 51\n7222 30 59                                          . 7305 11 00\n7 22230 91                                            7305 12 00\n7 222 30 99                                           7305 19 00\n7222 40 91                                            7305 20 10\n7222 40 93                                            7305 20 90\n7222 40 99                                            7305 31 00\n7305 39 00\n7223 00\n7305 90 00\n7224 90 19\n7306 10 11\n7 220091\n7306 10 19\n7224 90 99\n7306 10 90\n7 225 20 90                                           7306 20 00\n7225 90 90                                            7306 30 21\n-                                     7306 30 29","1498                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\n(1)      (2)         (3)                          (1)         (2)  (3)\n7306 30 30                                      8528 20 71\n7306 30 51                                      8528 20 73\n7306 30 59                                      8528 20 79\n7306 30 71                                      8528 20 91\n7306 30 78                                      8528 20 99\n7306 30 90\n7306 40 91                                      8529 10 20\n7306 40 99                                      8529 10 31\n7306 so 91                                      8529 10 39\n7306 S099                                       8529 10 40\n7306 60 31                                      8529 10 50\n7306 60 39                                      8529 10 70\n73066090                                        8529 10 90\n730690 00                                       8529 90 99\n7310 29 90•10-----e>              389           8539 10 90               1 874\n8539 21 30\n7317                            1465            8539 21 91\n8539 21 99\n8539 22 10\n7409                            2 823           8539 22 90\n8539 29 31\n7604 10 10                      7 718           8539 29 39\n7604 10 90                                      8539 29 91\n7604 2910                                       8539 29 99\n7604 29 90\n7(,05                                           8540 1110                      2646\n8540 11 30\n8540 l l 50\n7606                           11 770\n8540 11 80\n7608                            2 266\n8540 91 00                     5 513\n8540 99 00\n7613                              468\n8541 10 10\n8482 10 10                      2205            8541 10 91\n8541 10 99\n2 819           8541 21 10\n8516 50 00\n8541 21 90\n85412910\n8528  10 40                     4 410           85412990\n8528  10 50                                     85413010\n8528  10 71                                     85413090\n8528  10 73                                     85414010\n8528  10 75                                     8541 so 10\n8528  10 78                                     85415090\n854190 00\n8527 11 10                      HlO\n8527 11 90                                      8542\n8527 2110 .\n8527 2190                                       8701 20                  3638\n8527 29 00\n8527 3110\n8527 31 91                                      8702 10 11               1103\n8527 31 99                                      8702 10 19\n8527 32 90\n8527 39 10                                      8703 2110               44100\n8527 39 91                                      8703 22 11\n8527 39 99                                      8703 22 19\n8527 90 91                                      8703 23 11\n8527 90 99                                      8703 23 19\n8703 31 10\n8528 10 61\n8703 32 11\n8528 10 69\n8703 32 19\n8528 10 80\n81033311•10-----e>\n8528 10 91\n8103 33 19•10-----e>\n8528 10 98\n8103 90 90•11 ----- c·>\n8528 20 20","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                                1499\n(1)               (2)              (3)                             (1)                         (2)               (3)\n8704 21 91                                  HlO             9503                                       11 025\n8704 31 91\n9603 29 10                                                     2 100\n9003                                        4 410\n9603 29 30\n9603 29 90\n.\n9603 30 10\n9105                                         5 182          9603 30 90\n96034010\n9603 90 91\n9401 20 00                                 14 681\n94013010                                                    (') Für Einfuhren. die ober diese Kontingenae hinausgehen. wendet die\n94013090                                                        Gemeinschah die Zollsltze aus dem Abkommen an.\n9401 40 00                                                  (') Far Einfuhren. die Ober diese Plafonds hinausgehen, kann die Ge-\n9401 50 00                                                      meinschaft die Zollsltu aus dem Abkommen wiedereinführen.\n9401 61 00                                                  (') Diese Beulge werden vom lnkrafmeien des Abkommens an jlhrlich\n94016900                                                        um 15 v. H. erhOhL\n9401 71 00                                                  (1 Warenbaeic:bnung siehe Anhang.\n94017900\n9401 80 00                                                  (') Die UIJe fOr Einfuhren. die ober die in diesem Anhang aufgeführten\nZollkontingente und -plafonds hinausgehen, werden bes lnkrafttmen\n94019090                                                        des Abkoml'Mns schnuweise auf 90 v. H. des geltenden Ausgangs-\nzolls. ein Jahr splter auf 80 v. H., ein Jahr SJ)lter auf 70 v. H .• ein\nJahr splter auf 60 v. H. und ein Jahr splter auf SO v. H. Jesenkt. Am\n9405 91 19                                   1 050              Ende des fünften Jahres werden clie restlichen Zölle beseiugt.\nAnhang zu Anhang III\nVerkürzter Wortlaut der Positionen\nMilchslure\nLevomepromazin und Promethazin\nMonofile mit einem Größendurchmesser von mehr als 1 mm, Stlbe, Stangen und\nProfile, auch mit Oberfllchenbea.rbeiwng, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus\nregenerierter Cellulose\n3917 29 J«rlO      Rohre und Schlluche sowie FormstOc:ke, V enchlußmlcke und Verbindungsstücke\n(Kniestücke, Flanschen und dergleichen), aus regenerierter Cellulose\nStahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr\n„Einheiukanister\" mit einem Nenninhalt von 20 1, mit einer Wanddickc von\n0,5 mm oder mehr und mit einem Fassungsvermögen von weniger als SO l\n8703 33 11•10      Wohnmobile, neu, mit einem Hubraum von mehr als 2 SOO cm; bis 3 000 cm'\n8703 33 1cr10      Andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel-\noder Halbdieselmotor), neu, mit einem Hubraum von mehr als 2 SOO cm• bis\n3 000 cm'                                                                        ·\n8703 90 90• 11     Fahrzeuge, andere als Fahrzeuge mit Elektromotor, neu, mit einem Hubraum von\n3 000 cm• oder weniger","1500                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang IV\nListe der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Waren\n2505 10\n-003        HS\nex 2505 90\n-995        Andere als Gießereiformsand\nex 250610\n·-020         Gebrochener Quarz\n2507 00\n-037        Gewaschenes Kaolin, in Brocken\n2508 10\n-000        HS\n2508 20\n-001        HS\n2508 40\n-003        HS\n2508 so\n-004        HS\n2508 60\n-005        HS\n2508 70\n-006        HS\n2510 20\n-006        HS\n·-·          2512 00\n--                  -002        HS\n2517 10\n-008        HS\n2517 30\n-000        HS\n2517-41\n-004        HS\n2517 49\n-008        HS\nex 2519 90\n-013        Chemisch reines Magnesiumoxid\n2529 10\n-003        HS\nex 2530 30\n-991        Andere mineralische Stoffe (Dryvit R 1657)\n2602 00\n-008        HS\n2707 50\n-001        HS\n2707 91\n-008        HS\nex 27.12 90\n-025        R.affinienes Montanwachs; Ozokerit und Torfwachs; weißes oder geflrb-\ntes Ceresin\n2801 20\n-007        HS\ne.x 2805 30\n-013        Seltenerdmetalle\n2811 23\n-003        HS\nex 2811 29\n-010        Diarscntrio.xid","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1501\n2815 11\n-002          HS\n2815 12\n-005          HS\n2818 10\n-006          HS\n2823 00\n-007          HS\n2827 51\n-001          HS\n2827 59\n-005          HS\n2828 10\n-003          HS\n2828 90\n-001          HS\n2829 90\n-000          HS\n2833 11\n-008          HS\n2833 19\n-002          HS\n2833 40\n-008          HS\n2834 21\n-008          HS\n2835 10\n-003          HS\n2836 20\n-003          HS\n2836 30\n-004          HS\nex 2840 20\n-006          Andere Borate (Dyvit R 615, R 3959)\n2843 21\n-006          HS\n2843 29\n-000          HS\n2843 30\n-004          HS\nex 2901 29\n-007          Hcxa-1-divinylbenzol\n2903 29\n-005          HS\n2904 10\n-006          HS\n2905 31\n-000          HS\n2905 32\n-003          HS\nex 2908 90\n-019          Nitro- oder Nitrosodcrivate\n2909 41\n-007          HS\n2909 60\n-006          HS\n2914 49\n-003          HS\n2924 10\n-000          HS\n2915 21\n-006          HS","1502                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 2915 29\n-000  Manganacetat\n2915 32\n-000  HS\nex 2915 90\n-000  Veova\n2916 11\n-004  HS\n2916 12\n-007  HS\n2916 13\n-000  HS\n2916 H\n-003  HS\nex 2917 19\n-007  Andere Polycarboxylsluren\nex 2917 39\n-009  Andere Polycarboxylsluren, aromatisch (Edenol)\n2921 19\n-000  HS\n2921 30\n-005  HS\n2921 42\n-002  HS\n2921 51\n-000  HS\n2924 29\n-008  HS\nex 2926 90\n-015  Cyanacetamid\nex 2926 90\n-990  Andere Verbindungen mit Nitrilfunktion\nex 2927 00\n-006  Andere Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen (Geniuon)\n2928 00\n-005  HS\n2930 90\n-009  HS\nex 2931 00\n-018  Organische Quecksilberverbindungen\n2933 71\n-007  HS\nex 2934 90\n-041  6-Ethoxy-1,2-dihydro-2,2,4-trimethylchinolin;\n0,0-Diethyl(O-isopropyl-4-methyl-6-pyridin)phosphonhiat\nex 2934 90\n-999  Andere als 6-Edtoxy-1,2-dihydro-2,2,4-trimethylchinolin;\n\\\n0,0-Diethyl(0-isopropyl-4-methyl-6-pyridin)phosphonhiat\n2936 29\n-003  HS\n3204 90\n-004  HS\nex 3206 49\n-998  Andere als Grundmischungen zum Flrben von Polystyrol\n3214 90\n-001  HS\nex 3301 90\n-028  Halbfest\nex 3302 10\n-029  Mischungen von künstlichen Riechst.offen\n3404 90\n-994  Künstliche Wachse, ausgenommen Siegellack","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                             1503\nex 3503 00\n-999           Ausgenommen Gelatine zu industriellen Zwecken, Gelatine zum Herstel-\nlen von Lebensmitteln und zu pharmazeutischen Zwecken, Gelatine zu\nphotographischen Zwecken, Knochenleim\nex 3505 10\n-013           Verestcne Stüken\nex 3702 39\n-039           K.inemat0graphische Filme, schwarzweiß, und lichtempfindliche Filme für\nRöntgenaufnahmen, zu industriellen Zwecken\n3706 90\n-007           HS\nex 3803 00\n-998           Anderes als roh\nex 3807 00\n-019           Holzteere; Holztceröle; Holzkreosot; Holzgeist\n3812 30\n-005           HS\n3815 19\n-007           HS\nex 3823 90\n-991           Rockstlnde der chemischen Industrie und verwandter Industrien, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen {Dryvit-Additiv II, BYK 03S)\nex 3906 10\n-999           Polymethyl-Methacrylat, ausgenommen für Spritzguß und als Polymer-\nbrocken\nex 3913 90\n-012           Galalith, Dextran, Glycogen\nex 3915 90\n-047           Aus Eiweißstoffen und ihren Derivaten\n3917 10\n-010           Aus gehlrteten Eiweißstoffen\n3917 10\n-029           Zusammengebunden oder anders weiterbearbeitet\n3917 10\n-038           Aus Cellulose oder ihren Derivaten\n3917 10\n-995           Andere\n3920 62\n-006           HS\nex 4015 19\n-013           Zu industriellen Zwecken\nex 4403 20\n-999           Anderes als Rundlinge\nex 4404 10\n-997           Anderes als Stlbe aus Holz\n·ex 4405 00\n-010           Holzmehl\nex 4417 00\n-015           Fassungen, Stiele und Griffe for Besen, Bürsten und Pinsel\nex 4823 70\n-015           Höckerpappe für Eier\nex 4823 90\n-026           Kondensatorpapier, metallisiert\nex 4908 10\n-013           Abziehbilder für Porzellan, Glas und Email\n5302 10\n-003           HS\n5302 90\n-001           HS\nex 5306 10\n-993          Andere als in Aufmachungen für den Einzelverkauf","1504                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 5306 20\n-994  Andere als in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5405 00\n-002   HS\nex 6814 10\n-013  Zum Herstellen von Kondensatoren (der Position 8523) und Isolatoren\n(der Position 8546) aus Glimmer\nex 6814 90\n-011  Scheiben, Rohre und Rollen zum Herstellen von Kondensatoren (der Posi-\ntion 8523) und Isolatoren (der Position 8546) aus Glimmer\nex 6814 90\n-020   Platten und Blätter aus Glimmer\n6901 00\n-002  HS\nex 7003 11\n-026   Aus optischem Glas\n7019 10\n-006   HS\n7105 10\n-006   HS\n7219 11\n-005   HS\n7219 12\n-008  HS\n7219 13\n-001  HS\n7219 14\n-004  HS\n7219 21\n-006  HS\n7219 22\n-009  HS\n7219 23\n-002   HS\n7219 24\n-005   HS\n7219 31\n-007   HS\n7219 32\n-000   HS\n7219 33\n-003  HS\n7219 3'4\n-006  HS\n7219 35\n-009  HS\n7219 90\n-000  HS\n7220 11\n-001  HS\n7220 12\n-004  HS\n7220 20\n-009  HS\n7220 90\n-006   HS\n7222 10\n-006  HS\n7222 20\n-007  HS\n7222 30\n-008  HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                           1505\n7222 40\n-009            HS\n7-408 11\n-005            HS\n7408 19\n-009            HS\n7408 21\n-006            HS\n7'408 22\n-009            HS\n7'408 29\n-000            HS\n7'413 00\n-003            HS\n7'415 21\n-006            HS\n7'415 29\n-000            HS\n7'415 32\n-000            HS\n7-415 39\n-001            HS\n7'419 10\n-008            HS\n7806 00\n-005            HS\n790'4 00\n-000            HS\n7906 00\n-008            HS\n8003 00\n-005            HS\n8005 10\n-00-i           HS\n8005 20\n-005            HS\n8007 00\n-001            HS\n8205 30\n-002            HS\n8205 60\n-005            HS\n8205 70\n-006            HS\n820S 90\n-008            HS\nex 8206 00\n-992            Ausgenommen Werkzeugzusammenscellungen, denen ihr wesentlicher\nCharakter durch Werkzeuge der Positionen 8202 und 8203 verlieben wird\n8207 20\n-009            HS\n8207  so\n-002            HS\n8207 90\n-~              HS\n8212 20\n-010            HS\n8212 90\n-008            HS\nex 8213 00\n-017            Scheren for den Hausgebrauch; Scheren for die Handpflege (Nagelsche-\nren, Necessaire-Scheren)","1506                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 8213 00\n-992   Andere als Scheren für den Hausgebrauch; Scheren für die Handpflege\n(Nagelscheren, Necessaire-Scheren)\nex 8304 00\n-012   Schreibtischausrüstung aus Blei, Zink und Zinn\n8306 10\n-002   HS\n8311 30\n-006   HS\nex 8413 11\n-992   Andere als Pumpen von explosionsgeschützter Bauart\n8413 19\n-002   HS\n8413 20\n-006   HS\n8425 l l\n-003   HS\n8425 19\n-007   HS\n8426 11\n-002   HS\nex 8430 10\n-996   Andere als Spezialmaschinen\n8430 61\n-000   HS\nex 8431 20\n-011   Von Maschinen der Unterposition 8427 10\nex 8431 20\n-996   Andere als von Maschinen der Unterposition 8427 10\nex 8431 31\n-015   Von Maschinen der Unterpositionen S.28 31-01, S.28 32-01, S.28 33-01\nund 8428 90-01\nex 8431 31\n-990   Andere als von Maschinen der Unterpositionen 8428 31-01, 8428 32-01,\n8428 33-01 und 8428 90-01\nex 8431 39\n-019   Von Maschinen der Unterpositionen S.28 31-01, 8428 32-01, 8428 33-01\nund 8428 90-01\nex 8431 49\n-995   Andere als: von Maschinen der Unterpositionen 8426 20-01, 8426 41-01,\n800 31-02 und 8430 39-02; von Maschinen der Unterposition 8426 20-99;\nvon Maschinen der Unterpositionen 8426 12-01, 8426 41-02, 8429 40-02,\n8430 31-99, 8430 39-99 und 8430 69-99; von Maschinen der Unterposition\n8429 40-01; von Maschinen der Unterposition 8.00 69-02\n8432 10\n-000   HS\n8432 21\n-004   HS\n8432 29\n-008   HS\n8432 30\n-002   HS\n8432 '40\n-003   HS\n8432 80\n-007   HS\nex 8432 90\n-017.  Teile von P!lugen\nex 8432 90\n-992   Andere als Teile von Pflügen\n843351\n-006   HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                           1507\nex 8437 10\n-014           Für die Landwinschaft\n-004           HS\n8438 20\n-005           HS\n8438 30\n-006           HS\n8438 40\n-007           HS\n8438 50\n-008           HS\n8438 60\n-009           HS\nex 8438 80\n-010           Maschinen und Apparate zum Zubereiten von Essig; Maschinen zum\nSchneiden oder Rollen von Teeblluem, zum Extrahieren von etherischen\nÖlen aus Orangen, Maschinen zum Schllen und Schleifen von Kaffeeboh-\nnen\nex 8438 80\n-995           Andere als Maschinen und Apparate zum Zubereiten von Essig; Maschi-\nnen z.um Schneiden oder Rollen von Teebllttem, zum Extrahieren von\nctherischen Ölen aus Orangen, Maschinen zum Schllen und Schleifen von\nKaffeebohnen\nex 8438 90\n-011           Von Maschinen der Unterposition 8438 80-01\nex 8438 90\n-996           Andere als von Maschinen der Unterposition 8438 80-01\n8439                   HS\n8439 10\n-003           HS\n8439 20\n..: ..-\n-004           HS\n8-43930\n-005           HS\n8439 91\n-004           HS\n8439 99\n-008           HS\n8441                   HS\n844110                 HS\n•\n84 1 10\n-017           Maschinen zum Schneiden von Bildern\n84•1 10\n-992           Andere\n8441 20\n-009           HS\n•\n84 1 30\n-000           HS\n8441 40\n-001           HS\n84'4180\n-005           HS\n•\n84 1 90                HS\n844190\n-015           Von Maschinen der Unterposition 84-41 10-017\n8441 90\n-990           HS\n8465 10\n-008           HS","1508                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n8465 91\n-009    HS\n8465 92\n-002    HS\n8465 93\n-005    HS\n8465 94\n-008    HS\n8465 95\n-001    HS\n8465 96\n-004    HS\n8465 99\n-003    HS\n8509 90\n-003    HS\nex 8515 31\n-010    Plasmaschweißgerlte, für Staubauftragschweißcn; Plasmastrahl-Schneide-\ngerltc, mit billigem Gas arbeitend, von mehr als 30 kW\nex 8515 80\n-021    Mit Ultraschall arbeitende Mikroschweißmaschinen; Elektronenstrahl-\nSchweißmaschinen mit einer Beschleunigungsspannung von weniger als\n30 kV und starkem GluhelektronenStrom; Prlzisions-Elektronenstrahl-\nSchweißmaschinen mit einer Beschleunigungsspannung von mehr als 30 kV\nund schwachem GluhelektronenStrom\nex 8515 90\n-998   Andere als fur Maschinen, Apparate und Gerlte der Unterposition\n8515 80-01\n8523 90\n-003    HS\n8524 90\n-002    HS\n8533 21\n-006    HS\n8533 29\n-000    HS\n8533 31\n-007    HS\n8533 39\n-001    HS\n8533 40\n-005    HS\n85-41 21\n-005    HS\nex 8541 29\n-018    Hochleistungs-Radiofrequenztransistoren mit einer Verlustleistung von\nmehr als 1 W, bipolare Transistoren\nex 8541 29\n-993    Andere als Hochleistungs-Radiofrequenztransistoren mit einer Verlustlei-\nstung von mehr als 1 W, bipolare Transistoren\n8701 10\n-009    HS\nex 8701 30\n-010    Ackerschlepper\nex 8701 90\n-025   Ackerschlepper\nex 8705 90\n-012   Spezialfahrzeuge mit Vierradantrieb, mit einem Gewicht von 750 kg oder\nweniger, luftgekühlt, mit einem Hubraum von 650 cm• oder weniger und\neiner Leistung von 27 DIN-PS oder weniger, mit Giuerrohrrahmen und\nunabhlngigen Antriebsachsen mit Differential, für besondere Zwecke (z.B.\nFeuerwehr, Straßenreinigung, Schneerlumung, SprUhfahrzcugc fur die\nLand- und Fomwinschaft), nicht mit Spezialausrüstung","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                             1509\nex 8708 10\n-039            Für Ackerschlepper und für Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem :zu-\nlJssigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t\nex 8708 99\n-034            Für Ackerschlepper und für Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem :zu-\nllssigen Gesamtgewicht von mehr als l 0 t\n8803 10\n-000            HS\n8803 20\n-001            HS\n8803 30\n-002            HS\n900610\n-00'4           HS\n900620\n-OOS            HS\n9006 30\n-006            HS\n9006 SI\n-001            HS\n9006 52\n-004            HS\n9006 53\n-007            HS\n9006 59\n-OOS             HS\nex 901'4 20\n-998            Andere als elektronische\nex 9014 80\n-99'4           Andere als elektronische\n9106 10\n-007            HS\n9106 20\n-008            HS\n9106 90\n, -005             HS\n9110 12\n-006            HS\n9110 19\n-007            HS\n9114 20\n-007            HS\n9202 10\n-004            HS\n9202 90\n-002            HS\n9206 00\n-009            HS\n9209 30\n-009            HS\nex 9608 91\n-010            Schreibfedern\nex 9608 91\n-029            Schreibfederspitzen\nex 9609 90\n-025            Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide\nex 9609 90\n-991            Andere als Pastellstifte und Zeichenkohle; Schreib- oder Zeichenkreide\nund Schneiderkreide","1510                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang V\nListe der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Waren\n251-400\n-000         HS\nex 2515 12\n-015         Grob behauen oder gesigt, mit einer Dicke von mehr als 25 cm\nex 2515 12\n-024         Grob behauen oder gesigt, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger\nex 2515 12\n-990         Andere als grob behauen oder gesigt, mit einer Dicke von mehr als 2S cm;\ngrob behauen oder geslgt, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger\n2516 11\n-002         HS\nex 2516 12\n-01-4        Grob behauen oder gesägt, mit einer Dicke von mehr als 25 cm\nex 2516 12\n-999         Andere als grob behauen oder gesägt, mit einer Dicke von mehr als 25 cm\n2516 90\n-007         HS\n2701 12\n-009         HS\n2701 19\n-000         HS\n2701 20\n-004         HS\n2702 10\n-002         HS\n2702 20\n-003         HS\n2703 00\n-000         HS\nex 2710 00\n-019         Leichtöldestillate, andere als Flugbenzin; Leicht- und Schwerbenzine zu\nanderer Verwendung als zur Verwendung als Trcibst0ffe und Motoren-\nbenzin\nex 2710 00\n-046         Andere Destillate mittelschwerer Öle\nex 2710 00\n-OSS         Schweröldestillate, ausgenommen Gasöl und Heizöl\nex 2710 00\n-994         Andere als: Leichtöldestillate, andere als Flugbenzin; Leich,.. und Schwer-\nbenzine zu anderer Verwendung als zur Verwendung als Treibstoffe und\nMotorenbenzin; Flugbenzin; Leicht- und Schwerbenzine, ausgenommen\nMotorenbenzin; andere Destillate mittelschwerer Öle; Schwer6ldestillate,\nausgenommen Gasöl und Heizöl\n2807 00\n-009         HS\nex 2844 40\n-013         Flrbende Gemische\n2848 10\n-007         HS\n2848 90\n-005        HS\n2903 11\n-000         HS\n2903 12\n-003        HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993  1511\n2903 13\n-006            HS\n2903 14\n-009            HS\n2903 15\n-002            HS\n2903 16\n-005            HS\n2903 21\n-001            HS\n2903 23\n-007            HS\n2903 30\n-009            HS\n2903 40\n-000            HS\n2903 51\n-00..           HS\n2903 59\n-008            HS\n2903 61\n-005            HS\n2903 62\n-008            HS\n2903 69\n-009            HS\nex 290'4 90\n-013            Trinitrotoluol\n2909 11\n-00..           HS\n2909 19\n-008            HS\n2909 20\n-002            HS\n2909 30\n-003            HS\n2909 .f2\n-000            HS\n2909.f.f\n-006            HS\n2909 .f9\n-001            HS\nex 2909 SO\n-01.f           Etherphenole und Ethcralkoholphenole\nex 2909 SO\n-999            Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Niuosoderivate\n2912 ll\n-008            HS\n2915 2.f\n-005            HS\n2915 31\n-007            HS\n2915 33\n-003            HS\n2916 19\n-008            HS\n2916 20\n-002            HS\n2916 39\n-000            HS\n2917 lt\n-003            HS","1512                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n2917 12\n-006    HS\n2917 13\n-009    HS\n2917 14\n-002     HS\n2917 20\n-001     HS\n2917 31\n-005    HS\n2917 32\n-008 -  HS\n2917 33\n-001     HS\n2917 3-4\n-oo•    HS\n2917 35\n-007    HS\n2917 36\n-000    HS\n2917 37\n-003    HS\n2918 11\n-002    HS\n2918 12\n-005    HS\n2918 13\n-008    HS\n291814\n-001    HS\n2918 15\n-00-4    HS\n2918 16\n-007    HS\n2918 17\n-000     HS\n2918 19\n-006    HS\n2918 21\n-003     HS\n2918 22\n-006    HS\n2918 23\n-009    HS\n2918 29\n-007    HS\n2918 30\n-001    HS\n291890\n-007    HS\nex 2919 00\n-016    lnositolhcxaphosphorsliure und lnositolhcxaphosphatc; Lactophosphatc\nex 2919 00\n-025     Tributyl-, Triphenyl-, Trixyphenyl- und Trichlorethylphosphat\nex 2919 00\n-991    Andere als: Inositolhexaphosphorsliure und Inositolhexaphosphatc; Lacto-\nphosphatc; Tributyl-, Triphenyl-, Trixyphenyl- und Trichlorethylphosphat\n2920 10\n-00-4   HS\nex 2920 90\n-011    Ester der Schwefclsliure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Niuo- und\nNitrosoderiv~tc","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                1513\nex 2920 90\n-020           Dinitrodicthylcng)ycol\nex 2920 90\n-996           Andere als: Ester der Schwefelslure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-,\nNitro- und Niuosoderivatc; Dinitrodiethylenglycol\n2921 11\n-006           HS\n292112\n-009           HS\n2921 21\n-007           HS\n292122\n-000           HS\n2921 29\n-001           HS\nex 2921 41\n-997           Andere als Anilin\n•\n2921 3\n-005           HS\n2921 44\n-008           HS\n2921 45\n-001           HS\n2921 49\n-003           HS\n2921 59\n-004           HS\n2922 11\n-005           HS\n2922 12\n-008           HS\n.~..\n2922 19\n-009           HS\n2922 21\n-006           HS\n2922 22\n-009           HS\n2922 29\n-000           HS\n2922 30\n-004           HS\n2922 41\n-008           HS\n2922 42\n-001           HS\n2922 so\n-006           HS\n2925 19\n-006           HS\n2925 20\n-000           HS\n292620\n-000           HS\nex 2926 90\n-990           Andere ab Cyanacetamid\n2930 10\n-001           HS\n2930 20\n-002           HS\n2930 30\n-003           HS","1514                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n29)0 40\n-004    HS\n2933 11\n-001    HS\n29)3 19\n-005    HS\n2933 21\n-002   HS\n293) 40\n-001   HS\n2933 51\n-005   HS\nex 2933 90\n-024   Indol und beta-Methylindol; Alkylaminoacridine und ihre Salze; beta-\nPicolin\nex 2933 90\n-033   Ester der Pyridin-beta-carboxylslure (Nicotinsiure); Nicotindurediethyl-\namid und seine Salze\nex 2933 90\n-0-42  Mercaptobenziminazol und seine Salze\n2936 10\n-005   HS\n2936 21\n-009   HS\n2936 22\n-002   HS\n2936 23\n-005   HS\n2936 2-4\n-008   HS\n2936 25\n;,\n-001   HS\n2936 27\n-007   HS\n2936 28\n-000   HS\n2936 90\n-003   HS\n2937 10\n-004   HS\nex 2937 21\n-017   Hydroconisonalkohol\nex 2937 21\n-992   Andere als Hydroconisonalkohol\n2937 22\n-001   HS\n2937 29\n-002   HS\n2937 92\n-008   HS\nex 2937 99\n-018   A.ndrostendiol\n2939 10\n-002   HS\n2939 21\n-006   HS\n2939 29\n-000   HS\n2939 30\n-004   HS\n2939 40\n-OOS   HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                               1515\n2939 50\n-006           HS\n2939 60\n-007           HS\n2939 70\n-008           HS\n2939 90\n-000           HS\nex 3002 10\n-011           Von menschlichem Blut\n3002 90\n-000           HS\n3006 10\n-008           HS\n3006 20\n-009           HS\n3006 30\n-000           HS\n3006 40\n-001           HS\n3006 50\n-002           HS\nex 3006 60\n-997           Andere als in Pillenform\nex 3101 00\n-014           Guano\nex 3101 00\n-999           Andere als: Guano; andere natürliche tierische oder pflanzliche Düngemit-\ntel, auch untereinander gemischt\n3102 10\n-005           HS\n3102 21\n-009           HS\n3102 29\n-003           HS\n3102 30\n-007           HS\n3102 40\n-008           HS\nex 3102 SO\n-018           Mit einem Gehalt an Nitrat von weniger als 16,3 GHT\nex 3102 SO\n-993           Andere als mit einem Gehalt an Nitrat von weniger als 16,3 GHT\n3102 60\n-000           HS\n. ex 3102 70\n-010           Mit einem Gehalt an Nitrat von weniger als 25 GHT\nex 3102 70\n-995           Andere als mit einem Gehalt an Nitrat von weniger als 25 GHT\n3102 80\n-002           HS\n3102 90\n-003           HS\n3103 10\n-004           HS\n3103 20\n-005           HS\n3103 90\n-002           HS\nex 3105 10\n-011           Natriumnitrat","1516                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 3105 10\n-020  Calciumcyanamid\nex 3105 10\n-039  Kaliummagncsiumsulfat\nex 3105 10\n-996  Andere als Natriumnitrat; Calciumcyarwnid; Kaliummagnesiumsulfat\n3105 20\n-003  HS\n3105 30\n-004  HS\n3105 40\n-00S  HS\n3105 St\n-009  HS\n3105 59\n-003  HS\n3105 60\n-007  HS\nex 3105 90\n-019  Nitrat oder Kalium enthaltend\nex 3105 90\n-994  Andere als Nitrat oder Kalium enthaltend\nex 3203 00\n-990  Andere als Fa.rbmiuel pflanzlichen Unprungs\n3206 10\n-004  HS\n3206 20\n-00S  HS\n3206 30\n-006  HS\n3206 41\n-000  HS\n32060\n-006  HS\nex 3206 49\n-998  Andere als Grundmischungen zum flrl>en Ton Polystyrol\n3206 so\n-008  HS\n3303 00\n-009  HS\n3304 10\n-009  HS\n3304 20\n-000  HS\n3304 30\n-001  HS\n330-4 91\n-000  HS\n3304 99\n-OO•  HS\n3401 lt\n-008  HS\n3401 19\n-002  HS\n3401 20\n-006  HS\n3402 11\n-007  HS\n3402 12\n-000  HS\n3402 13\n-003  HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                             1517\n3402 19\n-001            HS\n3402 20\n-OOS            HS\n3402 90\n-002            HS\nex 3601 00\n-019            Schießpulver\nex 3601 00\n-99 •           Anderes (als Schießpulver)\n3602 00\n-009            HS\nex 3603 00\n-017             SicherheiuzUndschnUre und Sprengzundschnure\nex 3603 00\n-026             Teile von Sprengkapseln\nex 3603 00\n-992             Andere als Sicherheiuzundschnil,e und SprengzUnclschnUrc; Teile von\nSprengkapseln\n3604 10\n-008            HS\nex 3604 90\n-OIS             Zunder in Streifen oder Rollen, für Feuerzeuge\nex 360-4 90\n-990            Andere als Zunder in Streifen oder Rollen, für Feuerzeuge; paraffinge-\ntrlnlue ZundschnUrc, in Rollen, zur Verwendung in Bergwerken\n3605 00\n-006            HS\n3606 10\n-006            HS\nex 360690\n-013            Cer-Eisen und andere ZundmetaUegierungen\nex 3606 90\n-998            Andere als Cer-Eisen und andere Zundmetallegierungen\nex 3804 00\n-012            Sulfitablaugen\nex 3804 00\n-997            Andere als Sulfitablaugen\n3808 10\n-000            HS\n3808 20\n-001            HS\nex 3808 30\n-011            Merpan (Pßanunschutzmiuel)\nex 3808 30\n-996            Andere als Merpan (Pflanunschutzmiuel)\n3808 40\n-003            HS\nex 3808 90\n-017            Mittel auf der Grundlage von DDT oder DDT enthaltend\nex 3808 90\n-992            Andere als Mittel auf der Grundlage von DDT oder DDT enthaltend\n3811 21\n-008            HS\n3916 10\n-002            HS\nex 3917 21\n-999            Andere als: Rohre aus Polyethylen (Durchmesser 10 bis 400 mm, für einen\nBetriebsdruck von 2,S, 3,2, 6 und 10 AT, aus Polyethylen hoher und nie-\nderer Dichte); Polyethylenschlluche (Durchmesser 100 bis 1 000 mm);\nFormstücke, Verschlußstücke und Verbindungsstücke\n8","1518                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex  3917 22\n-992    Andere als: Rohre aus Polypropylen (Durchmesser 10 bis 400 mm, für ei-\nnen Betriebsdruck von 2,5, 3,2, 6 und 10 AT, einschließlich Sonderausfüh-\nrungen); Formstücke, Verschlußstücke und Verbindungsstücke\nex 3917 31\n-015    Aus Ethylen, Propylen, PVC, Cellulose und ihren Derivaten\nex 3918 10\n-019    Bodenbellge aus PVC, ohne Unterlage oder mit Unterlage aus PVC-\nSchaum oder Spinnstoffen\nex 3918 10\n-028    Wand- und Deckenverkleidungen, bedruckt\nex 3918 10\n-99-4   Andere als Bodenbellge aus PVC, ohne Unterlage oder mit Unterlage aus\nPVC-Schaum oder Spinnstoffen; Wand- und Deckenverkleidungen, be-\ndruckt\nex 39l8 90\n-017    Bodenbelige aus Polymeren des Ethylens\nex 3918 90\n-026    Wand- und Deckenverkleidungen, bedruckt\nex 3918 90\n-035    Aus natürlichen Polymeren\nex 3918 90\n-OH    Aus Phenolharzen und anderen Harzen\nex 3918 90\n-053    Aus Esierharzen und chemischen Derivaten von Naturkautschuk\nex 3918 90\n-062   Aus Ethylen, Propylen, PVC, Cellulose und ihren Derivaten\nex 3918 90\n-992   Andere als: Bodenbellge aus Polymeren des Ethylens; Wand- und Dek-\nkenverkleidungen, bedruckt; aus natOrlichen Polymeren; aus Phenolharzen\nund anderen Harzen; aus Esterharzen und chemischen Derivaten von Na-\nturkautschuk; aus Ethylen, Propylen, PVC, Cellulose und ihren Derivaten\n3926 10\n-009   HS\n3926 20\n-000   HS\n3926 30\n-001    HS\n3926 -40\n-002    HS\nex 3926 90\n-016   Vorrichwngen zum Beregnen\nex 3926 90\n-9CJ1  Andere als Vorrichwngen zum Beregnen\n-4001 10\n-00-4   HS\n-4001 21\n-008    HS\n-4001 22\n-001    HS\n4001 29\n-002    HS\nex -4001 30\n-015    In Platten, Bllucm oder Streifen\nex 4001 30\n-9CJO   Andere als in Platten, Blluem oder Streifen\n4008 l 1\n-000   HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                            1519\n'4009 10\n-006           HS\n'4009 20\n-007           HS\n4009 30\n-008           HS\n'4009 '40\n-009           HS\n4009 50\n-000           HS\n•010 10\n-002            HS\n4010 91\n-003            HS\n4010 99\n-007           HS\n401 l 10\n-001            HS\nex 4011 20\n-020            In anderer Abmessung\n4011 30\n-003            HS\n4011 40\n-004            HS\n4011 50\n-005            HS\nex 401 l 91\n-Oll            Von der für Arbeitsmaschinen verwendeten An., Abmessung 13-28\nex 401 l 91\n-020            Von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, in anderer Abmessung\nex 4011 91\n-996            Andere als: von der für Arbeitsmaschinen verwendeten An, Abmessung\n13-28; von der für Arbeitsmaschinen verwendeten An., in anderer Abmes-\nsung\nex 4011 99\n-015            Von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, Abmessung t 3-28\nex 401 t 99\n-024            Von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, in anderer Abmessung\nex 401199\n-990            Andere als: von der für Arbeitsmaschinen verwendeten An, Abmessung\n13-28; von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, in anderer Abmes-\nsung\n4012 10\n-000            HS\n4012 20\n-001            HS\n4012 90\n-008            HS\nex 4013 10\n-018            Von der für Personenwagen verwendeten Art\nex 4013 10\n-027            Von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten An, Abmessung\n10-00-20\nex 4013 10\n-036            Von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten An, in anderer\nAbmessung\n4013 20\n-000            HS\nex 4013 90\n-016            Von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, Abmessung t 3-28","1520                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 4013 90\n-025   Von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, in anderer Abmessung\nex 4013 90\n-998   Andere als: von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, Abmessung\n13-28; von der für Arbeitsmaschinen verwendeten Art, in anderer Abmes-\nsung\nex 4015 99\n-010   Zubehör von Kraftfahrzeugen\n4102 10\n-006   HS\n-4102 21\n-000   HS\n-4102 29\n-004   HS\n-4103 10\n-005   HS\n4103 20\n-006   HS\nex -4103 90\n-012   Von Schweinen\nex 4103 90\n-997   Andere als von Schweinen\nex 4109 00\n-017   Lackleder\nex -4109 00\n-026   Folienkaschiene Lackleder\nex -4109 00\n-035   Metallisierte Leder\n4110 00\n-00-4  HS\n-4202 11\n-002   HS\nex -4202 12\n-01-4  Aus Gewirken oder Gestricken\nex -4202 12\n-999   Andere als aus Gewirken oder Gcstricken\nex -4202 19\n-015   Aus formgepreßtcm Kunststoff\nex 4202 19\n-024   Aus Eisen oder Stahl\nex 4202 19\n-033   Aus Aluminium oder Holz\nex -4202 19\n-990   Andere als: aus formgepreßtcm Kunststoff; aus Eisen oder Stahl; aus Alu-\nminium oder Holz\nex 4202 21\n-012   Aus Reptilleder\nex -4202 21\n-997   Andere als aus Reptilleder\nex -4202 22\n-015   Aus Gewirken oder Gestricken\nex 4202 22\n-990   Andere als aus Gewirken oder Gestricken\n4202 29\n-007   HS\nex 4202 31\n-013   Aus Reptilleder\nex 4202 31\n-998   Andere als aus Reptilleder","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                           1521\nex 4202 32\n-016           Aus Gewirken oder Gestricken\nex 4202 32\n-991           Andere als aus Gewirken oder Gestricken\nex 4202 39\n-017           Aus Kunststoff\nex -4202 39\n-026           Aus Eisen oder Stahl\nex 4202 39\n-035           Aus Holz, Aluminium oder Schnittstoffen\nex 4202 39\n-992           Andere als: aus Kunnstoff; aus Eisen oder Stahl; aus Holz, Aluminium\noder Schnitzstoffen\nex 4202 91\n-019           Aus Reptilleder\nex 4202 91\n-994            Andere als aus Reptilleder\nex 4202 92\n-012           Aus Gewirken oder Gestricken\nex 4202 92\n-997            Andere als aus Gewirken oder Gestricken\nex 4202 99\n-013            Aus Kunststoff\nex 4202 99\n-022            Aus Eisen oder Stahl\nex 4202 99\n-031            Aus Holz, Aluminium oder Schnittstoffen\nex 4202 99\n-998            Andere als: aus Kunststoff; aus Eisen oder Stahl; aus Holz, Aluminium\noder Schnittstoffen\nex 4203 10\n-017            Aus Leder\nex 4203 10\n-026            Aus rekonstituienem Leder\nex 4203 21\n-Oll            Aus Leder\nex 4203 21\n-020            Aus rekonstituienem Leder\nex 4203 29\n-015            Aus Leder\nex 4203 29\n-024           Aus rekonstituienem Leder\nex 4203 30\n-019           Aus Leder\nex 4203 30\n-028            Aus rekonstituienem Leder\nex 4203 -40\n-010            Aus Leder\nex 4203 40\n-029           Aus rekonstituienem Leder\n4204 00\n-006           HS\n4205 00\n-005           HS\nex •302 20\n-012            Teile, Abfille und Überreste\n4401 10\n-006           HS","1522                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n·4401 22\n-003   HS\nex 4402 00\n-013   Retonenkohle\nex 4-403 91\n-999   Anderes af s Rundlinge\nex -4403 92\n-992   Anderes als Rundlinge\nex ·H07 91\n-029   Gehobelt oder geschliffen\nex '4407 91\n-995   Anderes als: in der Längsrichtung geslgt oder gesäumt; gehobelt oder\ngeschliffen\nex 4407 92\n-022   Gehobelt oder geschliffen\nex 4407 92\n-998   Anderes als: in der Ungsrichtung gesägt oder gesäumt; gehobelt oder\ngeschliffen\nex 4408 90\n-016   Furnierblätter oder Blltter für Sperrholz, mit einer Dicke von 5 mm oder\nweniger\nex 4408 90\n-025   Gehobelt oder geschliffen\n4418 10\n-006   HS\n4418 20\n-007   HS\n••  18 30\n-008   HS\n•4-418 40\n-009    HS\n•\n-4 18  so\n-000   HS\nex -4418 90\n-013    Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, mit Metall überzogen\nex •f.418 90\n-022   Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, mit anderen Stofffen über-\nzogen\nex •418 90\n-998   Andere als: Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, mit Metall über-\n2ogen; Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, mit anderen Stoffen\nüberzogen\n-4419 00\n-00-4  HS\nex -4601 10\n-011   Geflechte aus Stroh\nex 4601 10\n-020   Geflechte aus Fächerpalmen oder aus Bambus\nex 4601 10\n-039   Andere Geflechte\nex 4601 10\n-996   Andere als: Geflechte aus Stroh; Geflechte aw Fächerpalmen oder aus\nBambus; andere Geflechte\n4601 20\n-003   HS\n-4601 91\n-003   HS\n4601 99\n-007   HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                1523\n„602 10\n-001           HS\n„602 90\n-009           HS\nex _.802 20\n-017           Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche Papiere und Pappen •\nex _.802 20\n-026           Rohpapier und Rohpappe für 11;ärmeempfindliche oder clekuocmpfindliche\nPapiere und Pappen\n-4802 30\n-009           HS\n-4802 '40\n-000            HS\nex -4802 51\n-013           Lcichtgewichtiges Schreibpapier, Luftpostpapier\nex -4802 51\n-998           Anderes als leichtgewichtiges Schreibpapier, Luftpostpapier\nex 4802 52\n-016            Bankpostpapier, Buchhaltungspapier, Pauspapier\nex -4802 52\n-991            Anderes als: Bankpostpapier, Buchhaltungspapier, Pauspapier; andere\nSchreib- und Druckpapiere\nex -4802 53\n-019            Zeichenpapier\nex -4802 53\n-99-4           Anderes als Zeichenpapier\n4802 60\n-002            HS\nex '4803 00\n-OH             Gekreppte oder gefältelte Papiere von der Art, wie sie zur Verwendung im\nHaushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt\nwerden (aus Sulfit- oder Sulfatzellstoff)\nex -4803 00\n-023            Anderes Rohpapier (gekreppt usw.)\nex 4803 00\n-032            Auf der Oberflliche gefärbtes, veniertes oder bedrucktes Rohpapier (aus-\ngenommen gefilttenes Rohpapier)\nex -4803 00\n-041            Gcfünenes Rohpapier\nex 4803 00\n-999            Andere als: gekreppte oder gefältelte Papiere von der An, wie sie zur Ver-\nwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder fur die Körper-\npflege benutzt werden (aus Sulfit- oder SulfatzeUstoff); anderes Rohpapier\n(gekreppt usw.); auf der Oberflliche gefarbtes, verziertes oder bedrucktes\nRohpapier (ausgenommen gefüttertes Rohpapier); gefüttertes Rohpapier\n4804 11\n-008            HS\n4804 19\n-002            HS\n480-4 21\n-009            HS\n„80„ 29\n-003            HS\n-4804 31\n-000            HS\n'480-4 39\n-004            HS\n-4804 41\n-001            HS","1524                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n•80• •2\n-00'4  HS\n•80• •9\n-005   HS\n•80'4 51\n-002   HS\n'480'4 52\n-005   HS\n•80• 59\n-006   HS\n•80S 21\n-008   HS\nex '4805 22\n-010   Tripicx-Papier Blg; Triplcx-Papicr Dlg\nex 4805 22\n-995   Anderes als Triplex-Papier Blg; Triplcx-Papier Dlg\nex •80S 29\n-002   HS\n•805 30\n-006   HS\nex •805 40\n-016   Filterpapier (30• X 401 fur chemische Zwecke und Sättigungspapier (Lösch-\npapier)\nex •80S •0\n-991                                  •\nAndere als Filterpapier (30'\" x 01 für chemische Zwecke und Slttigungs-\npapicr (Löschpapier)\n4805 50\n-008   HS\nex •805 60\n-036   Ungebleichte Triplex-Pappe, ungebleichte Pappe, Buchbinderpapier\n....      ex •805 60\n-993   Andere als ungebleichte Triplex-Pappe, ungebleichte Pappe, Buchbinder-\npapicr\nex •805 70\n-028   Ungebleichte Triplex-Pappe, ungebleichte Pappe, Buchbindcrpapier\nex 480S 70\n-99 •  Andere als: Schmirgelpapier, Rohpapier for gewellte Papiere, ungebleichte\nTriplex-Pappe, ungebleichte Pappe, Buchbinderpapier\nex 4805 80\n-038   Ungebleichte Triplex-Pappe, ungebleichte Pappe, Buchbinderpapier\nex 4805 80\n-99S   Andere als: Rohpapier für gewellte Papiere; Einbandrohpapier; unge-\nbleichte Triplex-Pappe, ungebleichte Pappe, Buchbindcrpapier\n480610\n-003   HS\n•806 30\n-00S   HS\n•806 •0\n-006   HS\nex 4810 11\n-027   Kunstdruckpapier und Barytflußspatpapier oder -pappe\nex 4810 l2\n-011   Kunstdruckpapier und Barytflußspatpapier oder -pappe\nex 4811 31\n-019   Papier oder Pappe, mit Polyethylen überzogen\nex 4811 39\n-013   Papier, mit Polyethylen überzogen\nex 4814 20\n-997   Andere als Umrandungen und Friese","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                            1525\nex 4820 10\n-012          Briefpapierblöcke\nex 4820 10\n-997          Andere als Briefpapierblöcke\n4820 20\n-004          HS\n•U20 30\n-005          HS\n4820 40\n-006          HS\n4820 so\n-007          HS\n4820 90\n-001          HS\nex 4907 00\n-998          Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht ent-\nwertet\n5001 00\n-004          HS\n5007 10\n-009          HS\n5007 20\n-000          HS\nex 5007 90\n-016          Gewebe aus Seide\nex 5007 90\n-025          Mischgewebe aus Seide, andere als Gewebe der Unterposition 5007 20\nex 5007 90\n-991          Andere als: Gewebe aus Seide; Mischgewebe aus Seide, andere als Gewebe\nder Unterposition 5007 20\n5101 11\n-001          HS\n5101 19\n-005          HS\n5101 21\n-002          HS\n5101 29\n-006          HS\n5101 30\n-000          HS\n5102 10\n-007          HS\n5102 20\n-008          HS\n5106 10\n-003          HS\n5106 20\n-004          HS\n5107 10\n-002          HS\n5107 20\n-003          HS\n5111 11\n-008          HS\n5111 19\n-002          HS\nSt 11 20\n-006          HS","1526                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n5111 30\n-007   HS\n5111 90\n-003   HS\n511211\n-007   HS\n511219\n-001   HS\n5112 20\n-005   HS\n5112 30\n-006   HS\n5112 90\n-002   HS\n5113 00\n-002   HS\n5205 11\n-000   HS\n5205 12\n-003   HS\n5205 13\n-006   HS\n5205 1-4\n-009   HS\n5205 15\n-002   HS\nS205 21\n-001   HS\n5205 22\n-00'4  HS\n5205 23\n-007   HS\n5205 2-4\n-000   HS\n5205 25\n-003   HS\n5205 31\n-002   HS\nS205 32\n-00S   HS\n5205 33\n-008   HS\n520S 3-i\n-001   HS\n5205 35\n-00 •  HS\n•\n5205 t\n-003   HS\n5205 '42\n-006   HS\n5205-43\n-009   HS\n5205 ••\n-002   HS\n5205 •5\n-005   HS\nex 5208 11\n-991   Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                     1527\n5208 12\n-000           HS\nex 5208 13\n-997           Andere als mit einem Quadratmetugewicht von 70 g oder v.·eniger\nex 5208 19\n-995           Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\nex 5208 21\n-992           Andere als mit einem Quadraunetergewicht von 70 g oder weniger\n5208 22\n-001           HS\nex 5208 23\n-998           Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\nex 5208 29\n-996           Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\nex 5208 31\n-993           Andere als mit einem Quadraunetergewicht von 70 g oder weniger\n5208 32\n-002           HS\nex 5208 33\n-999           Andere als mit einem Quadraunctergewicht von 70 g oder weniger\nex 5208 39\n-997           Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\nex 5208 41\n-994           Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\n5208 42\n-003           HS\nex 5208 43\n-990           Andere als mit einem Quadraunetergewicht von 70 g oder weniger\nex 5208 49\n-998           Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\nex 5208 51\n-995           Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\n5208 52\n-004           HS\nex 5208 53\n-991           Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\nex S208 59\n-999           Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\n5209 11\n-006           HS\n5209 12\n-009           HS\n520919\n-000           HS\n5209 21\n-007           HS\n5209 22\n-000           HS\n5209 29\n-001           HS\n5209 31\n-008           HS\n5209 32\n-001           HS\n5209 39\n-002           HS","1528                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n5209 41\n-009  HS\n5209 42\n-002  HS\n5209 43\n-00S  HS\n5209 49\n-003  HS\n5209 51\n-000  HS\nS209 52\n-003  HS\n5209 59\n-00•  HS\nex 521011\n-996  Andere als mit einem Quadraunetcrgewicht von 70 g oder weniger\nex 5210 12\n-999  Andere als mit einem Quadratmetcrgewicht von 70 g oder weniger\nex 5210 19\n-990  Andere als mit einem Quadratmetcrgcwicht von 70 g oder weniger\nex 5210 21\n-997  Andere als mit einem Quadratmetcrgewicht von 70 g oder weniger\nex 5210 22\n-990  Andere als mit einem Quadratmetcrgewicht von 70 g oder weniger\nex S210 29\n-991  Andere als mit einem Quadratmetcrgewicht von 70 g oder weniger\nex 5210 31\n-998  Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\nex 5210 32\n-991  Andere als mit einem Quadratmctcrgewicht von 70 g oder weniger\nex 5210 39\n-992  Andere als mit einem Quadratmetcrgcwicht von 70 g oder weniger\nex 5210 ·41\n-999  Andere als mit einem Quadratmetcrgewicht von 70 g oder weniger\nex 5210 •fl\n-992  Andere als mit einem Quadratmetcrgcwicht von 70 g oder weniger\nex 5210 49\n-993  Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\nex 5210 St\n-990  Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\nex 5210 52\n-993  Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\nex 5210 59\n-994  Andere als mit einem Quadratmetcrgcwicht von 70 g oder weniger\n521111\n-001  HS\n5211 12\n-004  HS\nS211 19\n-005  HS\n521 l 21\n-002  HS\n5211 22\n-005  HS\n5211 29\n-006  HS\n5211 31\n-003  HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                    1529\n5211 32\n-006            HS\n5211 39\n-007            HS\n5211 -41\n-00-4           HS\n5211 '42\n-007            HS\n5211 '43\n-000            HS\n5211 '49\n-008            HS\n5211 51\n-005            HS\n5211 52\n-008            HS\n5211 59\n-009            HS\nex 5212 11\n-994            Andere als mit einem Quadraunttergewicht von 70 g oder weniger\nex 5212 12\n-997            Andere als mit einem Quadraunetergewicht von 70 g oder weniger\nex 5212 13\n-990            Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\nex 5212 H\n-993            Andere als mit einem Quadraunetergewicht von 70 g oder weniger\nex 5212 15\n-996            Andere als mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger\n5212 21\n-001            HS\n5212 22\n-00-4           HS\n5212 23\n-007            HS\n5212 2-4\n-000            HS\n5212 25\n-003            HS\nex 5306 10\n-018            In Aufmachungen für den Einzelverkauf\nex 5306 20\n-019            In Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5309 11\n-009            HS\nS309 19\n-003            HS\nS309 21\n-000            HS\nS309 29\n-00-4           HS\nex S311 00\n-028            Gewebe aus Hanf oder Papiergarnen\nex 5-401 10\n-991            Andere als in Aufmachungen für den Einzelverkauf\nex 5-402 10\n-015            Aus Nylon","1530                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nex 5402 31\n-010  Aus Nylon\nex 5402 32\n-013  Aus Nylon\nex 5402 41\n-011  Aus Nylon\nex 5402 51\n-012  Aus Nylon\nex 5402 61\n-013  Aus Nylon\n5404 10\n-004  HS\n5404 90\n-002  HS\n5407 10\n-001  HS\n5407 20\n-002  HS\n5407 30\n-003  HS\n5407 41\n-007  HS\n5407 42\n-000  HS\n5407 43\n-003  HS\n5407H\n-006  HS\n5407 51\n-008  HS\n5407 52\n-001  HS\n5407 53\n-004  HS\n5407 54\n-007  HS\n5407 60\n-006  HS\n5407 71\n-000  HS\n5407 72\n-003  HS\n5407 73\n-006  HS\nex 5508 10\n-997  Andere als in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5509 11\n-005  HS\n5509 12\n-008  HS\n5509 21\n-006  HS\n5509 22\n-009  HS\n5509 31\n-007  HS\n5509 32\n-000  HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1531\n550941\n-008            HS\n5509 42\n-001            HS\n5509 51\n-009            HS\n5509 52\n-002            HS\n5509 53\n-00S            HS\n5509 59\n-003            HS\n5509 61\n-000            HS\n5509 62\n-003            HS\n5509 69\n-004            HS\n5S09 91\n-OOJ            HS\n5S09 92\n-006            HS\n5509 99\n-007            HS\nS602 10\n-002            HS\n5602 21\n-006            HS\n5602 29\n-000            HS\n5602 90\n-000            HS\n5603 00\n-000            HS\nex 5701 10\n-015            Handgefenigt\nex 5701 10\n-024            Maschinell gefenigt\nex 570190\n-013            Handgefenigt\nex 5701 90\n-022            Maschinell gefenigt\nex 5702 10\n-014            Handgefenigt\nex 5702 10\n-023            Maschinell gefenigt\n5702 20\n-006            HS\n5702 31\n-000            HS\n5702 32\n-003            HS\n5702 39\n-00-4           HS\n5702 -41\n-001            HS\n5702 -42\n-004            HS","1532                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n•\n5702 9\n-005   HS\n5702 51\n-002   HS\n5702 52\n-005   HS\n5702 59\n-006   HS\n5702 91\n-006   HS\n5702 92\n-009   HS\n5702 99\n-000   HS\n5805 00\n-00 •  HS\nex 5806 10\n-013   In Verbindung mit Kautschuk\nex 5806 10\n-998   Andere als in Verbindung mit Kautschuk\nex 5806 20\n-01 •  In Verbindung mit Kautschuk\nex 5806 20\n-999   Andere als in Verbindung mit Kautschuk\nex 5806 31\n-018   In Verbindung mit Kautschuk\nex 5806 31\n-993   Andere als in Verbindung mit Kautschuk\nex 5806 32\n-Oll   In Verbindung mit Kautschuk\nex 5806 32\n-996   Andere als in Verbindung mit Kautschuk\nex S806 39\n-012   In Verbindung mit Kautschuk\nex 5806 39\n-997   Andere als in Verbindung mit Kautschuk\n•\nex 5806 0\n-016   In Verbindung mit Kautschuk\nex 5806 40\n-991   Andere als in Verbindung mit Kautschuk\n5810 10\n-007   HS\n5810 91\n-008   HS\nS810 92\n-001   HS\nS810 99\n-002   HS\nex 5811 00\n-01 •  Aus Seide\nex 5811 00\n-023   Aus künstlichen Filamenten, Wolle, feinen Tierhaaren, Flachs, Ramie,\nBaumwolle\nex 581100\n-032   Aus Geweben aus Metallflden, aus Jute, aus Hanf, aus Baumwollgaze\nex 5811 00\n-041   Aus groben Tacrhaaren\nex S811 00\n-050   Aus Watte","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                            1533\nex 5811 00\n-069            Aus Filz\nex 5811 00\n-078            Kautschutiert\nex 5811 00\n-087            Aus Gewirken oder Gestricken\nex 5811 00\n-999            Andere als: aus Seide, aus künstlichen Filamenten, Wolle, kinen Tier-\nhaaren, Flachs, Ramie, Baumwolle; aus Geweben aus Metallb.dcn, aus\nJute, aus Hanf, aus Baumwollgaze; aus groben Tierhaaren; aus Waue; aus\nFilz; kautschutiert; aus Gewirken oder Gestrickcn\n5901 10\n-002            HS\n5901 90\n-000            HS\n5903 10\n-000            HS\n5903 20\n-001            HS\n5903 90\n-008            HS\nex 5907 00\n-01'4           Gewebe, mit Öl getränkt oder bestrichen oder mit Trockenfimisgrun-\ndierung\nex 5907 00\n-023            Theaterdekorationen\nex 5907 00\n-999            Andere als Gewebe, mit Öl getränkt oder bestrichen oder mit Trocken-\nfimisgrundierung; Theaterdekorationen\n6101 10\n-009            HS\n6101 20\n-000            HS\n6101 30\n-001            HS\n6101 90\n-007            HS\n6102 10\n-008            HS\n6102 20\n-009            HS\n6102 30\n-000            HS\n6102 90\n-006            HS\n6103 11\n-000            HS\n6103 12\n-003            HS\n6103 19\n-00-4           HS\n6103 21\n-001            HS\n6103 22\n-00-4           HS\n6103 23\n-007            HS\n6103 29\n-005            HS","1534                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n6103 31\n-002   HS\n6103 32\n-005   HS\n6103 33\n-008   HS\n6103 39\n-006   HS\n6103 41\n-003   HS\n6103 42\n-006   HS\n6103 43\n-009   HS\n6103 49\n-007   HS\n6104 l l\n-009   HS\n6104 12\n-002   HS\n6104 J3\n-005   HS\n6104 19\n-003   HS\n6104 21\n-000   HS\n6104 22\n-003   HS\n6104 23\n-;·                 -006   HS\n6104 29\n-004   HS\n6104 31\n-001   HS\n6104 32\n-004   HS\n6104 33\n-007   HS\n6104 39\n-00.5  HS\n6104 41\n-002   HS\n6104 42\n-005   HS\n•\n6104 43\n-007   HS\n6104 44\n-001   HS\n6104 49\n-006   HS\n6104 51\n-003   HS\n6104 52\n-006   HS\n6104 53\n-009   HS\n6104 .59\n-007   HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1535\n6104 61\n-004           HS\n610• 62\n-007           HS\n610• 63\n-000           HS\n6104 69\n-008           HS\n6105 10\n-005           HS\n6105 20\n~006           HS\n6105 90\n-003           HS\n6106 10\n-004           HS\n6106 20\n-005           HS\n6106 90\n-002           HS\n6107 11\n-006           HS\n6107 12\n-009           HS\n6107 19\n-000           HS\n6107 21\n-007           HS\n6107 22\n-000           HS\n6107 29\n-001           HS\n6107 91\n-004           HS\n6107 92\n-007           HS\n6107 99\n-008           HS\n6108 11\n-005           HS\n6108 19\n-009           HS\n6108 21\n-006           HS\n6108 22\n-009           HS\n6108 29\n-000           HS\n6108 31\n-007           HS\n6108 32\n-000           HS\n6108 39\n-001           HS\n6108 91\n-003           HS\n6108 92\n-006           HS","1536                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n6108 99\n-007  HS\n6109 10\n-001  HS\n6109 90\n-009  HS\n6110 10\n-007  HS\n6110 20\n-008  HS\n6110 30\n-009  HS\n6110 90\n-005  HS\nex 6111 10\n-015  Handschuhe\nex 6111 10\ni2•   Socken\nex 6111 10\n-990  Andere als Handschuhe; Socken\nex 6111 20\n-016  Handschuhe\nex 6111 20\n-025  Socken\nex 6111 20\n-991  Andere als Handschuhe; Socken\nex 6111 30\n-017  Handschuhe\nex 6111 30\n-026  Socken\nex 6111 30\n-992  Andere als Handschuhe; Socken\nex 6111 90\n-013  Handschuhe\nex 6111 90\n-022  Socken\nex 6111 90\n-998  Andere als Handschuhe; Socken\n6112 11\n-008  HS\n6112 12\n-001  HS\n6112 19\n-002  HS\n6112 20\n-006  HS\nex 6112 31\n-019  Kautschutiert\nex 6112 31\n-994  Andere als kautschutiert\nex 6112 39\n-013  Kautschutiert\nex 6112 39\n-998  Andere als kautschutiert\nex 6112 41\n-010  Kautschutiert\nex 6112 41\n-995  Andere als kautschutiert","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993              1537\nex611249\n-014           Kautschutiert\nex611249\n-999           Andere als kautschutiert\nex 6113 00\n-012           Kautschutiert\nex 6113 00\n-997           Andere als kautschutiert\n6114 10\n-003           HS\n6114 20\n-004           HS\n6114 30\n-005           HS\n6114 90\n-001           HS\nex 6115 11\n-014           Kautschutiert\nex 6115 11\n-999           Andere als kautschutiert\nex 6115 12\n-017           Kautschutiert\nex 61 J5 12\n-992           Andere als kautschutiert\nex 6115 J9\n-018           Kautschutiert\nex 6115 19\n-993           Andere als kautschutiert\n6115 20\n-003           HS\nex 6115 91\n-012           Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, for Kinder\nex 6115 91\n-997           Andere als Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, für Kinder\nex 6115 92\n-015           Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, für Kinder\nex 6115 92\n-990            Andere als Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, für Kinder\nex 6115 93\n-018           Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, für Kinder\nex 6115 93\n-993           Andere als Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, für Kinder\nex 611599\n-016            Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, für Kinder\nex 6115 99\n-991           Andere als Kniestrümpfe, Socken und Söckchen, für Kinder\nex 6116 10\n-010           Mit einem Anteil an Kautschukfiden\nex 6116 10\n-995           Andere als mit einem Anteil an Kautschukflden\n6116 91\n-002            HS\n6116 92\n-005            HS\n6116 93\n-008            HS","1538                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n6116 99\n-006  HS\n6117 10\n-000  HS\n6117 20\n-001  HS\nex 6117 80\n-016  Mit einem Anteil an Kautschukfäden\nex 6117 80\n-991  Andere als mit einem Anteil an Kautschukfäden\nex 6117 90\n-017  Teile von Handschuhen\nex 6117 90\n-026  Mit einem Anteil an Kautschukfäden\nex 6117 90\n-03S  Teile von Strümpfen und Socken\nex 6117 90\n-992  Andere als: Teile von Handschuhen i mit einem Anteil an Kautschukfäden i\nTeile von Strümpfen und Socken\nex 6201 11\n-014  In Größen für Knaben\nex 6201 11\n-999  Andere als in Größen für Knaben\nex 620112\n-017  In Größen für Knaben\nex 620112\n-992  Andere als in Größen für Knaben\n6201 13\n-001  HS\n6201 19\n-009  HS\n6201 91\n-003  HS\n6201 93\n-006  HS\n6201 93\n-009  HS\n620199\n-007  HS\n6202 t 1\n-004  HS\n6202 12\n-007  HS\n6202 13\n-000  HS\n6202 19\n-008  HS\n6202 91\n-002  HS\n6202 92\n-OOS  HS\n6202 9)\n-008  HS\n6202 99\n-006  HS\n6203 t t\n-003  HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993         1539\n6203 12\n-006            HS\n6203 19\n-007            HS\n6203 21\n-00.f           HS\n6203 22\n-007            HS\n6203 23\n-000            HS\n6203 29\n-008            HS\n6203 31\n-005            HS\n6203 32\n-008            HS\n6203 33\n-001            HS\n6203 39\n-009            HS\nex 6203 '41\n-015            Latzhosen\nex 6203 '41\n-990            Andere als Latzhosen\n6203 '42\n-009            HS\nex 6203 -H\n-011            Latzhosen\nex 6203 -H\n--~•~                  -996            Andere als Latzhosen\n,.. ...;\n6203 '49\n-000            HS\n6204 11\n-002            HS\n620'4 12\n-005            HS\n•\n620 13\n-008            HS\nex 6204 19\n-015            Aus Seide\n•\nex 620 19\n-02 •           Aus künstlichen Chemiefasern\n•\n. ex 620 19\n-990            Andere als: aus Seide; aus künstlichen Chemiefasern\n•\n620 21\n-003            HS\n620• 22\n-006            HS\n•\n620 23\n-009            HS\nex 6204 29\n-016            Aus Seide\n•\nex 620 29\n-025            Aus künstlichen Chemiefasern\nex 6204 29\n-991            Andere als: aus Seide; aus künstlichen Chemiefasern\n6204 31\n-004            HS","1540                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n6204 32\n-007   HS\n6204 33\n-000   HS\n6204 39\n-008   HS\n6204 41\n-005   HS\n6204 42\n-008   HS\n6204 43\n-001   HS\n6204 ....\n-00-4  HS\nex 6204 49\n-018   Aus Seide\nex 6204 49\n-993   Andere als aus Seide\n6204 51\n-006   HS\n620-4 52\n-0~    HS\n6204 53\n-002   HS\nex 6204 59\n-019   Aus künstlichen Chemiefasern\nex 6204 59\n-993   Andere als aus künstlichen Chemiefasern\nex 6204 61\n... ;-..\n-~,                       -016   Latzhosen\nex 6204 61\n-991   Andere als Latzhosen\n6204 62\n-000   HS\n6204 63\n-003   HS\nex 620469\n-010   Aus künstlichen Chemiefasern\nex 620469\n-995   Andere als aus künstlichen Chemiefasern\n6205 10\n-008   HS\n6205 20\n-009   HS\n6205 30\n-000   HS\n6205 90\n-006   HS\n620610\n-007   HS\n6206 20\n-008   HS\n6206 30\n-009   HS\n6206 40\n-000  HS\n6206 90\n-005   HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                      1541\n6207 l l\n-009           HS\nex 6207 19\n-012           Aus künstlichen Chemiefasern\nex 6207 19\n-997          Andere als aus künstlichen Chemiefasern\n6207 21\n-000           HS\n6207 22\n-003           HS\n6207 29\n-004           HS\nex 6207 9J\n-016           Unterhemden\nex 6207 91\n-991           Andere als Unterhemden\n6207 92\n-000           HS\nex 6207 99\n-010           Bademlntel und -jacken, Hausmlntel und lhnliche Waren\nex 6207 99\n-995           Andere als Bademlntel und -jacken, Hausmäntel und ihnliche Waren\n6208 lt\n-008           HS\nex 6208 19\n-011          Aus Seide\nex 6208 19\n-996           Andere als aus Seide\n6208 21\n-009           HS\n6208 22\n-002           HS\nex 6208 29\n-012          Aus Seide\nex 6208 29\n-997          Andere als aus Seide\nex 6208 91\n-015           Hausmlntel und lhnliche Waren\nex 6208 91\n-990           Andere als Hausml.ntel und lhnliche Waren\n6208 92\n-009           HS\nex 6208 99\n-019           Hausml.ntel und lhnliche Waren\nex 6208 99\n-994          Andere als Hausmlntel und lhnliche Waren\nex 620910\n-013           Bekleidungszubehör\nex 6209 10\n-998          Andere als Bekleidungszubehör\nex 6209 20\n-014           Bekleidungszubehör\nex 6209 20\n-999          Andere als Bekleidungszubehör\nex 6209 30\n-015          Bekleidungszubehör\nex 6209 30\n-990          Andere als Bekleidungszubehör","1542                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nex 6209 90\n-011   Bekleidungszubehör\nex 6209 90\n-996   Andere als Bekleidungszubehör\nex 6210 10\n-Q19   Oberbekleidung für Männer, Knaben, Frauen und Mädchen\nex 6210 10\n-028   Unterkleidung für Männer und Knaben\nex 6210 10\n-037   Unterkleidung für Frauen und Mädchen\n6210 20\n-001   HS\n6210 30\n-002   HS\n6210 '40\n-003   HS\n6210 50\n-00'4  HS\n6211 11\n-002   HS\n6211 12\n-005   HS\n6211 20\n-000   HS\nex 6211 31\n-013   Für Männer\nex 6211 31\n-998   Andere als für Männer\n6211 32\n-007   HS\n6211 33\n-000   HS\n6211 39\n-008   HS\n6211 '41\n-005   HS\n6211 '42\n-008   HS\n6211 '43\n-001   HS\nex 6211 -49\n-018   Aus Seide\n•\nex 6211 9\n-993   Andere als aus Seide\n6212 10\n-OOS   HS\n6212 20\n-009   HS\n6212 30\n-000   HS\n6212 90\n-006   HS\n6213 10\n-007   HS\n6213 20\n-008   HS\n6213 90\n-005   HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1543\n•\n621 10\n-006            HS\n6214 20\n-007            HS\n•\n62J 30\n-008            HS\n6214 40\n-009            HS\n6214 90\n-004            HS\n621S 10\n-005            HS\n621S 20\n-006            HS\n621S 90\n-003            HS\n6216 00\n-003            HS\n6217 10\n-003            HS\n6217 90\n-001            HS\n6302 10\n-00-4           HS\n6302 21\n-008            HS\nex 6302 22\n-010            Aus Vliesstoffcn\nex 6302 22\n-995            Andere als aus Vliesstoffen\n6302 29\n-002            HS\nex 6302 31\n-018            Damast\nex 6302 31\n-993            Andere als Damast\nex 6302 32\n-Oll            Aus Vliemoffen\nex 6302 32\n-996            Andere als aus Vliesscoffen\nex 6302 39\n-012            Damast\nex 6302 39\n-997            Andere als Damast\n6302 40\n-007            HS\nex 6302 Sl\n-010            Damast\nex 6302 51\n-995            Andere als Damast\nex 6302 52\n-013            Damast\nex 6302 S2\n-998           Andere als Damast\nex 6302 S3\n-016           Aus Vlicsstoffen\nex 6302 53\n-991           Andere als aus Vliemoffcn","1544                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nex 6302 59\n-014    Damast\nex 6302 59\n-999    Andere als Damast\n6302 60\n-009    HS\nex 6302 91\n-014    Aus Gewirken oder Gestricken\nex 6302 91\n-999    Andere als aus Gewirken oder Gcstricken\nex 6302 92\n-017    Aus Gewirken oder Gestricken\nex 6302 92\n-992    Andere als aus Gewirken oder Gestricken\nex 6302 93\n-010    Aus Gewirken oder Gestricken\n.ex 6302 93\n-995    Andere als aus Gewirken oder Genricken\nex 6302 99\n-018    Aus Gewirken oder Gestricken\nex 6302 99\n-993    Andere als aus Gewirken oder Gestricken\n6303 11\n-006    HS\n6303 12\n-009    HS\n6303 19\n-000    HS\n6303 91\n-00'4   HS\n6303 92\n-007    HS\n6303 99\n-008    HS\n6306 11\n-003    HS\n6306 12\n-006    HS\n630619\n-007    HS\n6306 21\n-004    HS\n6306 22\n-007   HS\n6306 29\n-008    HS\n6306 31\n-005    HS\n6306 39\n-009   HS\n6306 41\n-006   HS\nex 6306 '49\n-019   Aus Vliesstoffen\nex 6306 49\n-99-4  Andere als aus Vliesstoffen\n6306 91\n-001   HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                  1545\nex 6306 99\n-014           Aus Vliesstoffen\nex 6306 99\n-999           Andere als aus Vliesstoffen\nex 6309 00\n-015           Zur Verwendung in der Textil- und Papierindustrie\nex 6309 00\n-990           Andere als zur Verwendung in der Textil- und Papierindustrie\nex 6310 10\n-012           Gebrauchte Bindflden, Seile und Taue\nex 6310 10\n-997           Andere als gebrauchte Bindflden, Seile und Taue\nex 6310 90\n-010           Gebrauchte Bindfäden, Seile und Taue\nex 6310 90\n-995           Andere als gebrauchte Bindflden, Seile und Taue\n640110\n-008           HS\n640191\n-009           HS\nex 6401 92\n-011           Basketballschuhe, Turnschuhe\nex 6401 92\n-996           Andere als BasketbaUschuhe, Turnschuhe\nex 6401 99\n-012           Turnschuhe\nex 6401 99\n-997           Andere als Turnschuhe\n6402 11\n-000           HS\n6'40219\n-004           HS\n6402 20\n-008           HS\n6402 30\n-009           HS\nex 6402 91\n-017           Basketballschuhe, Turnschuhe\nex 6402 91\n-992           Andere als Basketballschuhe, Turnschuhe\nex 6402 99\n-011           Turnschuhe\nex 6402 99\n-996           Andere als Turnschuhe\n6403 11\n-009           HS\n6403 19\n-003           HS\nex 6403 20\n-016           Schuhe mit Obeneil aus Reptillcder, für Frauen\nex 6403 20\n-991           Andere als Schuhe mit Obcneil aus Rcptillcder, für Frauen\n6403 30\n-008           HS\n6403 40\n-009           HS\n6403 51\n-003           HS","1546                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 6403 59\n-016   Schuhe mit Oberteil aus Reptilleder, für Frauen\nex 6403 59\n-991   Andere als Schuhe mit Oberteil aus Reptilleder, für Frauen\n6403 91\n-007   HS\nex 6403 99\n-010   Schuhe mit Oberteil aus Reptillcder, für Frauen\nex 6403 99\n-995   Andere als Schuhe mit Oberteil aus Reptilleder, für Frauen\n6404 11\n-008   HS\n6404 19\n-002   HS\n6404 20\n-006   HS\nex 6405 10\n-013   Mit. Laufsohlen aus Holz oder Kork\nex 6405 10\n-022   Mit Laufsohlen aus Bindfäden oder Schnüren, textilen Flächengebilden\nex 6405 20\n-014   Mit Laufsohlen aus Holz oder Kork\nex 6405 20\n-023   Mit Laufsohlen aus Bindfäden oder Schnüren, textilen Flächengebilden\nex 6405 90\n-Oll   Mit Laufsohlen aus Ho1z oder Kork\nex 6405 90\n-020   Mit Laufsohlen aus Bindfäden oder Schnüren, textilen Flächengebilden\nex 6405 90\n-996   Andere als mit Laufsohlen aus Holz oder Kork; mit Laufsohlen aus Bind-\nbden oder Schnüren, textilen Flächengebilden\nex 6406 10\n-012   Aus Eisen oder Stahl\nex 640610\n-997   Andere als aus Eisen oder Stahl\n6406 20\n-004   HS\n6406 91\n-004   HS\nex 6406 99\n-017   Schuhteile, andere als Teile der Unterposition 6-406 99-026\nex 640699\n-026   Aus Eisen oder Stahl\nex 640699\n•                 -992   Andere als: Schuhteile, andere als Teile der Unterposition 6406 99-026;\naus Eisen oder Stahl\n6506 99\n-001·  HS\nex 6908 10\n-990   Andere als Bodenplatten\n6908 90\n-998   Andere als Bodenplatten\n6911 10\n-000   HS\n691190\n-008   HS\n6912 00\n-008   HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                         1547\n6914 10\n-007            HS\n6914 90\n-005            HS\nex 7102 39\n-992            Andere als fein geschliffen oder polien\nex 7103 91\n-993            Andere als nur gesägt, gespalten, fein geschliffen oder polien\nex 7103 99\n-997            Andere als nur gesä.gt, gespalten, fein geschliffen oder polien\n7107 00\n-003            HS\nex 7108 13\n-020            Stä.be, Drä.hte, Bleche und Binder\nex 7108 13\n-039            Rohre und Hohlstäbe\nex 7108 13\n-996            Andere als: Folien mit einer Dicke von 0,15 mm oder weniger; Stäbe,\nDrähte, Bleche und Bänder; Rohre und Hohlstäbe\n7108 20\n-00-4           HS\n7109 00\n-001            HS\nex 7110 19\n-999            Andere als zu industriellen Zwecken und zum Herstellen von Schmuck\nex 7110 29\n-990            Andere als zu industrieJlen Zwecken und zum Herstellen von Schmuck\nex 711039\n-991            Andere als zu industriellen Zwecken und zum Herstellen von Schmuck\nex 7110 -49\n-992            Andere als zu indusuiellen Zwecken und zum Herstellen von Schmuck\nex 7113 11\n-017            Aus Silber\nex 7113 11\n-992            Andere als aus Silber\nex 711319\n-011            Aus anderen Edelmetallen\nex 711319\n-996            Andere als aus anderen Edelmetallen\n7113 20\n-006            HS\n711-4 11\n-007            HS\n7114 19\n-001            HS\n711420\n-005            HS\n7117 11\n-00-4           HS\n7117 19\n-008            HS\nex 7117 90\n-018            Aus Gips, Keramik, Glas\nex 7117 90\n-027            Aus Kunststoffen\nex 7117 90\n-036            Aus Steinen\nex 7117 90\n-993            Andere als: aus Gips, Keramik, Glas; aus Kunststoffen; aus Steinen","1548                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n7118 10\n-000  HS\n7118 90\n-008  HS\n7202 21\n-Q06  HS\n7202 29\n-000  HS\n7202 30\n-oo•  HS\n7202 60\n-007  HS\n7202 70\n-008  HS\n7202 80\n-009  HS\n7202 92\n-006  HS\n7202 93\n-009  HS\nex 7202 99\n-016  Ferrophosphor\nex 7202 99\n-991  Andere als Ferrophosphor\n7203 10\n-001  HS\n7204 so\n-00•  HS\n7205 10\n-009  HS\n--.\n7205 21\n-00)  HS\n7205 29\n-007  HS\nex 7206 10\n-017  Aus Automaiensuhl\nex 720610\n-992  Andere als aus AuU>IIWCIISlahl\nex 720690\n-OlS  AusAucomacenstahl\nex 7206 90\n-990  Andere als aw Automatenstahl\nex 7207 20\n-017  Aw Automatenstahl\nex 7208 lt\n-018  Aus Automatenstahl\nex 7208 t t\n-993  Andere als aw Automatenstahl\nex 7208 12\n-011  Aus Automatenstahl\nex 7208 12\n-996  Andere als aus Automatenstahl\nex 7208 tJ\n-014  Aus Automatenstahl\nex 7208 tJ\n-999  Andere als aus Automatenstahl\nex 7208 14\n-017  Aus Automatenstahl","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993   1549\nex 7208 14\n-992           Andere als aus Automatenstahl\nex 7208 21\n-019           Aus Automatenstahl\nex 7208 21\n-994           Andere als aus Automatenstahl\nex 7208 22\n-012           Aus Automatenstahl\nex 7208 22\n-997           Andere als aus Automatenstahl\nex 7208 23\n-015           Aus Automatenstahl\nex 7208 23\n-990           Andere als aus Automatenstahl\nex 7208 24\n-018           Aus Automatenstahl\nex 7208 24\n-993           Andere als aus Automatenstahl\nex 7208 31\n-010           Aus Automatenstahl\nex 7208 31\n-995           Andere als aus Automatenstahl\nex 7208 32\n-013           Aus Automatenstahl\nex 7208 32\n-998           Andere als aus Automatenstahl\nex 7208 33\n-016           Aus Automatenstahl\nex 7208 33\n-991           Andere als aus Automatenstahl\n·~\nex 7208 34\n-019           Aus Automatenstahl\nex 7208 34\n-994           Andere als aus Automatenstahl\nex 7208 35\n-012           Aus Automatenstahl\nex 7208 35\n-997           Andere als aus Automatenstahl\nex 7208 41\n-Oll           Aus Automatenstahl\nex 7208 41\n-020           U nivenalstahl\nex 7208 .fl\n-996           Andere als: aus Automatenstahl; Univenalstahl\nex 7208 .f2\n-01'4          Aus Automatenstahl\nex 7208 '42\n-999           Andere als aus Automatenstahl\nex 7208 43\n-017           Aus Automatenstahl\nex 7208 43\n-992           Andere als aus Automatenstahl\nex 7208 44\n-010           Aus Automatenstahl\nex 7208 44\n-995           Andere als aus Automatenstahl\nex 7208 45\n-013           Aus Automatenstahl\n9","1550                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 7208 45\n-022   Aus Baustahl\nex 7208 45\n-998    Andere als aus Automatenstahl; aus Baustahl\nex 7208 90\n-013    Aus Automatenstahl\nex 7208 90\n-022   Aus Baustahl\nex 7208 90\n-998    Andere als aus Automatenstahl; aus BauStahl\nex 7209 11\n-017   Aus Automatenstahl\nex 7209 11\n-992    Andere als aus Automatenstahl\nex 7209 12\n-010    Aus Automatenstahl\nex 7209 12\n-995   Andere als aus AutomatenStahl\nex 7209 13\n-013    Aus Automatenstahl\nex 7209 13\n-998   Andere als aus Automatenstahl\nex 7209 H\n-016   Aus Automatenstahl\nex 7209 14\n-991   Andere als aus Automatenstahl\nex 7209 21\n-018   Aus Automatenstahl\nex 7209 21\n-993   Andere als aus AutomatenStahl\nex 7209 22\n-011   Aus AutomatenStahl\nex 7209 22\n-996    Andere als aus Automatenstahl\nex 7209 23\n-OH     Aus Automatenstahl\nex 7209 23\n-999   Andere als aus Automatenstahl\nex 7209 2-4\n-017   Aus AuwmatenStahl\nex 7209 2-4\n-992   Andere als aus AutomatenStahl\nex 7209 31\n-019   Aus Automatenstahl\nex 7209 31\n-99-4  Andere als aus Automatenstahl\nex 7209 32\n-012   Aus Automatenstahl\nex 7209 32\n-997   Andere als aus Automatenstahl\nex 7209 33\n-015    Aus AutomatenStahl\nex 7209 33\n-990   Andere als aus AutomatenStahl\nex 7209 3-4\n-018   Aus AutomatenStah)\nex 7209 3-4\n-993   Andere als aus Automatenstahl","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1551\nex 7209 41\n-010           Aus Automatenstahl\nex 7209 41\n-995           Andere als aus Automatenstahl\nex 7209 42\n-013           Aus Automatenstahl\nex 7209 42\n-998           Andere als aus Automatenstahl\nex 7209 43\n-016           Aus Automatenstahl\nex 7209 0\n-991          Andere als aus Automatenstahl\nex 7209 44\n-019          Aus Automatenstahl\nex 7209 44\n-994          Andere als aus Automatenstahl\nex 720990\n-012          Aus Automatenstahl\nex 7209 90\n-997          Andere als aus Automatenstahl\nex 7210 11\n-013          Aus Automatenstahl\nex 7210 12\n-016          Aus Automatenstahl\nex 7210 20\n-011          Aus Automatenstahl\nex 7210 20\n-996          Andere als aus Automatenstahl\nex 7210 31\n-015          Aus Automatenstahl\nex 7210 31\n-024          Weißbleche\nex 7210 31\n-990          Andere als: aus Automatenstahl; Weißbleche\nex 7210 39\n-019          Aus Automatenstahl\nex 7210 39\n-028          Weißbleche\nex 7210 39\n-994          Andere als: aus Automatenstahl; Weißbleche\nex 7210 41\n-016          Aus Automatenstahl\nex 7210 41\n-02S          Aus Automatenstahl\n. ex 7210 41\n-991          Andere als: aus Automatenstahl; Weißbleche\nex 7210 49\n-010           Aus Automatenstahl\nex 7210 49\n-029          Weißbleche\nex 7210 49\n-99S          Andere als: aus Automatenstahl; Weißbleche\nex 7210 SO\n-014          Aus Automatenstahl\nex 7210 SO\n-999          Andere als aus Automatenstahl\nex 7210 60\n-OlS          Aus Automatenstahl","1552                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 7210 60\n-990   Andere als aus Automatenstahl\nex 7210 70\n-016   Aus Automatenstahl\nex 7210 70\n-991   Andere als aus Automatenstahl\nex 7210 90\n-018   Aus Automatenstahl\nex 7210 90\n-993   Andere als aus Automatenstahl\nex 721111\n-012   Aus Universalstahl\nex 7211 11\n-021   Bandstahl\nex 7211 11\n-030   Feinblech und Grobblech\nex 721111\n-997   Andere als: aus Universalstahl; Bandstahl; Feinblech und Grobblech\nex 721112\n-015   Aus UniversalStahl\nex 7211 12\n-02 •  Bandstahl\nex 7211 12\n-033   Feinblech und Grobblech\nex 721112\n-990   Andere als: aus Universalstahl; Bandstahl; Feinblech und Grobblech\nex 721119\n-016   Aus Universalstahl\nex 7211 19\n-025   Bandstahl\nex 7211 19\n-034   Feinblech und Grobblech\nex 721119\n-991   Andere als: aus Universalstahl; Bandstahl; Feinblech und Grobblech\nex 721121\n-013   Aus Universalstahl\nex 721121\n-022   Bandstahl\nex 721121\n-031   Feinblech und Grobblech\nex 7211 21\n-998   Andere als: aus UniversalStahl; Bandstahl; Feinblech und Grobblech\nex 7211 22\n-016   Aus Universalstahl\nex 721122\n-025   Bandstahl\nex 7211 22\n-034   Feinblech und Grobblech\nex 721122\n-991   Andere als: aus Universalstahl; Bandstahl; Feinblech und Grobblech\nex 7211 29\n-017   Aus Universalstahl\nex 7211 29\n-026   Bandstahl\nex 7211 29\n-035   Feinblech und Grobblech\nex 7211 29\n-992   Andere als: aus Universalstahl; BandStahl; Feinblech und Grobblech","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                             1553\nex 7211 30\n-011           Aus Automatenstahl\nex 7211 30\n-020           Mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nex 7211 30\n-996           Andere als: aus Automatenstahl; mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nex 7211 41\n-015           Aus Automatenstahl\nex 7211 41\n-024           Mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nex 7211 41\n-990           Andere als: ~us Automatenstahl; mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nex 7211 49\n-019           Aus Automatenstahl\nex 721149\n-023           Mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nex 7211 49\n-99•           Anders als: aus Automatenstahl; mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nex 7211 90\n-017           Aus Automatenstahl\nex 7211 90\n-026           Mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nex 7211 90\n-992           Andere als: aus Automatenstahl; mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nex 7212 10\n-018           Aus Automatenstahl\nex 7212 10\n-993           Andere als: aus Automatenstahl; aus anderem Stahl, überzogen; aus ande-\nrem Stahl, plattien\nex 7212 21\n-012           Aus Automatenstahl\nex 7212 21\n-021           Aus anderem Stahl, überzogen\nex 7212 21\n-030           Aus anderem Stahl, plattien\nex 7212 21\n-997           Andere als: aus Automatenstahl; aus anderem Stahl, überzogen; aus ande-\nrem Stahl, plattien\nex 7212 29\n-016           Aus Automatenstahl\nex 7212 29\n-025           Aus anderem Stahl, überzogen\nex 7212 29\n-034           Aus anderem Stahl, plattien\nex 7212 29\n-991           Andere als: aus Automatenstahl; aus anderem Stahl, überzogen; aus ande-\nrem Stahl, plattien\nex 7212 30\n-010           Aus Automatenstahl\nex 7212 30\n-029           Aus anderem Stahl, überzogen\nex 7212 30\n-038           Aus anderem Stahl, plattien\nex 7212 30\n-995           Andere als: aus Automatenstahl; aus anderem Stahl, überzogen; aus ande-\nrem Stahl, plattiert\nex 7212 40\n-011           Aus Automatenstahl\nex 7212 40\n-020           Angestrichen oder lackiert","1554                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 7212 -40\n-996   Andere als: aus Automatenstahl; angestrichen oder lackien\nex 7212 50\n-012   Aus Automatenstahl\nex 7212 50\n-021   Plattien\nex 7212 50\n-997   Andere als: aus Automatenstahl; plattien\nex 7212 60\n-013   Aus Automatenstahl\nex 7212 60\n-022   Mit unedelcn Metallen überzogen\nex 7212 60\n-998   Andere als: aus Automatenstahl; mit unedlen Metallen überzogen\nex 7213 10\n-017   Betonstahl\nex 7213 10\n-992    Anderer als Betonstahl\n7213 20\n-009   HS\nex 7213 31\n-012   Walz.draht\nex 7213 31\n-997   Anderer als Walzdraht\nex 7213 39\n-016   Walzdraht\nex 7213 39\n-991   Anderer als Walzdraht\n7213 '41\n-00-4  HS\nex 7213 '49\n-017   Walzdraht\nex 7213 '49\n-992   Anderer als Walzdraht\nex 7213 50\n-011   Walzdraht\nex 7213 50\n-996   Anderer als Walzdraht\nex 7214 10\n-016   Aus Automatenstahl\nex 7214 10\n-991   Andere als aus Automatenstahl\nex 7214 20\n-017   Aus Automaicnsiahl\nex 7214 20\n-992   Andere als aus Automatenstahl\n7214 30\n-009   HS\n721'4 '40\n-000   HS\n721'4 50\n-001   HS\nex 7214 60\n-011   Aus Automatenstahl\nex 7214 60\n-996   Andere als aus Automatenstahl\nex 7215 10\n-015   Mit hoher Festigkeit","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                1555\nex 7215 10\n-990           Anderer als mit hoher Festigkeit\n7215 20\n-007           HS\n7215 30\n-008           HS\n7215 40\n-009           HS\n7215 90\n-004           HS\n7216 10\n-005           HS\n7216 21\n-009           HS\n7216 22\n-002           HS\n7216 31\n-000           HS\n7216 32\n-003           HS\n7216 33\n-006           HS\n7216 40\n-008           HS\n7216 50\n-009           HS\nex 7216 60\n-019           Mit niedriger Festigkeit\nex 7216 60\n-028           Mit hoher Festigkeit\nex 7216 60\n-994           Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit\nex 7216 90\n-012           Mit niedriger Festigkeit\nex 7216 90\n-021           Mit hoher Festigkeit\nex 7216 90\n-997           Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit\nex 7217 11\n-016           Mit niedriger Festigkeit\nex 721711\n-025           Mit hoher Festigkeit\nex 7217 11\n-991           Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit\nex 7217 12\n-019           Mit niedriger Festigkeit\nex 7217 12\n-028           Mit hoher Festigkeit\nex 7217 12\n-994           Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit\nex 7217 13\n-012           Mit niedriger Festigkeit\nex 7217 13\n-021           Mit hoher Festigkeit\nex 7217 13\n-997           Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit\nex 7217 19\n-010           Mit niedriger Festigkeit","1556                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 7217 19\n-029  Mit hoher Festigkeit\nex 7217 19\n-995  Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit\nex 7217 21\n-017  Mit niedriger Festigkeit\nex 7217 21\n-026  Mit hoher Festigkeit\nex 7217 21\n-992  Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit\nex 7217 22\n-010  Mit niedriger Festigkeit\nex 7217 22\n-029  Mit hoher Festigkeit\nex 7217 22\n-995  Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit\nex 7217 23\n-013  Mit niedriger Festigkeit\nex 7217 23\n-022  Mit hoher Festigkeit\nex 7217 23\n-998  Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher F.estigkeit\nex 7217 29\n-011  Mit niedriger Festigkeit\nex 7217 29\n-020  Mit hoher Festigkeit\nex 7217 29\n-996  Anderer als mit niedriger Festigkeit; mit hoher Festigkeit\nex 7217 31\n-018  Mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl\nex 7217 31 ·\n-027  Mit hoher Festigkeit\nex 7217 31\n-993  Anderer als mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl; mit hoher Festig-\nkeit\nex 7217 32\n-011  Mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl\nex 7217 32\n-020  Mit hoher Festigkeit\nex 7217 32\n-996  Anderer als mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl; mit hoher Festig-\nkeit\nex 7217 33\n-OH   Mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl\nex 7217 33\n-023  Mit hoher Festigkeit\nex 7217 33\n-999  Anderer als mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl; mit hoher Festig-\nkeit\nex 7217 39\n-012  Mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl\nex 7217 39\n-021  Mit hoher Festigkeit\nex 7217 39\n-997  Anderer als mit niedriger Festigkeit, aus Automatenstahl; mit hoher Festig-\nkeit\n7218 10\n-003  HS\n7218 90\n-001  HS","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993             1557\n7223 00\n-004          HS\nex 7224 10\n-013          Aus Werkzeugstahl, aus Schnellarbeitsstahl\nex 7214 10\n-998          Andere als aus Werkzeugstahl, aus Schnellarbeimtaht\nex 7224 90\n-011          Aus Baustahl, Universalstahl, Wälzlagerstahl\nex 7224 90\n-996          Andere als aus Baustahl, Universalstahl, Wälzlagerstahl\n7225 10\n-003          HS\n7225 20\n-004          HS\nex 7225 30\n·-014          Aus Baustahl, Wälzlagerstaht\nex 7225 30\n-999          Andere als aus Baustahl, Wälzlagerstahl\nex 7225 40\n-015          Aus Baustahl, Wälzlagerstahl\nex 7225 40\n-990          Andere als aus Baustahl, Wälzlagerstahl\nex 7225 50\n-016          Aus Baustahl, Wälzlagerstahl\nex 7225 50\n-991          Andere als aus Baustahl, Wälzlagerstahl\nex 7225 90\n-010          Aus Baustahl, Wälzlagerstahl\nex 7225 90\n-995          Andere als aus Baustahl, Wälzlagerstahl\n7226 10\n-002          HS\n7226 20\n-003          HS\nex 7226 91\n-012          Aus Baustahl, Wilzlagemahl\nex 7226 91\n-997          Andere als aus Baustahl, \\Vilzlagerstahl\nex 7226 92\n-015          Aus Baustahl, \\Välzlagerstahl\nex 7226 92\n-990          Andere als aus Baustahl, \\Vllzlagerstahl\nex 7226 99\n-016          Aus Baustahl, \\Välzlagemahl\nex 7226 99\n-991          Andere als aus Baustahl, \\Vl1zlagerstahl\n7227 10\n-001          HS\n7227 20\n-002          HS\nex 7227 90\n-018          Aus Baustahl, Wilzlagerstahl\nex 7227 90\n-993          Andere als aus Baunahl, \\Vilzlagerstahl\n7228 10\n-000          HS\n7228 20\n-001          HS","1558                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 7228 30\n-011    Aus Baustahl, Wälzlagcrstahl\nex 7228 30\n-996    Andere als aus Baustahl, Wälzlagerstahl\nex 7228 40\n-012    Aus Baustahl, Wälzlagemahl\nex 7228 40\n-997    Andere als aus Baustahl, Wälzlagersuhl\nex 7228 50\n-013    Aus Baustahl, Wälzlagerstahl, hitzebeständigem Stahl\nex 7228 50\n-998    Andere als aus Baustahl, Wilzlagemahl, hiu.ebestindigem Stahl\nex 7228 60\n-01 ..  Aus Baustahl, Wälzlagersuhl, hitzebestlndigem Stahl\nex 7228 60\n-999    Andere als aus Baustahl, Wllzlagemahl, hitzebest1ndigem Stahl\n7228 70\n-006    HS\n7228 80\n-007    HS\n7229 10\n-009    HS\n7229 20\n-000    HS\nex 7229 90\n-016    Aus Baustahl, Wälzlagemahl\nex 7229 90\n-991    Andere als aus Baustahl, Wälzlagerstahl\n7301 10\n-006    HS\n7301 20\n-007    HS\n7302 10\n-005    HS\n7302 20\n-006    HS\n7302 30\n-007    HS\n7302 40\n-008    HS\n7302 90\n-003    HS\n7303 00\n.      ex 7304 20\n-003    HS\n-013    Für Tiefbohrungen\nex 7304 31\n-017    Für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke\nex 730_. 39\n-011    Für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke\nex 730_. 41\n-018    Für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke\nex 7304 49\n-012    Für Hochdruckleitungen fur Wasserkraftwerke\nex 730_. 51\n-019    Für Hochdruckleitungen fur Wasserkraftwerke\nex 7304 59\n-013    Für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                          1559\nex 730'4 90\n-010           Für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke\n7305 11\n-005           HS\n7305 12\n-008           HS\nex 7305 19\n-018           Spiralgeschweißt\nex 7305 19\n-027           Präzisionsgcschweißt\nex 7305 19\n-993          Andere als spiralgeschweißt; prlzisionsgeschweißt\n7305 20\n-003           HS\nex 7305 31\n-016           Für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke\nex 7305  31\n-025           Präzisionsgcschweißt\nex 7305 31\n-991          Andere als für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke; prlzisionsge-\nschweißt\nex 7305 39\n-010           Für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke, spiralgeschweißt\nex 7305 39\n-029           Prizisionsgcschweißt\nex 7305 39\n-99S          Andere als für Hochdruckleitungen für Wasserkraftwerke; spiralge-\nschweißt; präzisionsgeschweißt\nex 7305 90\n-019           Für Hochdruckleitungen für W asserkraftwcrkc, spiralgeschweißt\nex 7305 90\n-028           Präzisionsgeschweißt\nex 730S 90\n-994          Andere als für Hochdruckleiwngen für Wasserkraftwerke; spiralge-\nschweißt; prlzisionsgeschweißt\n7306 10\n-001           HS\n7306 20\n-002           HS\nex 7306 30\n-012           Spiralgeschweißt\nex 7306 30\n-021           PrlzisionsgeschweiBt\nex 7306 30\n-0)0           Geschweißte Gasrohre; geschweißte Rohre mit Flanschen\nex 7306 40\n-013           Spiralgeschweißt\nex 7306 40\n-022           Prlzisionsgeschweißt\nex 7306 40\n-031           Geschweißte Gasrohre; geschweißte Rohre mit Flanschen\nex 7306 50\n-014           Spiralgeschweißt\nex 7306 50\n-023           Prlizisionsgeschweißt\nex 7306 50\n-032           Geschweißte Gasrohre; geschweißte Rohre mit Flanschen\nex 7306 60\n-015           Spiralgeschweißt","1560                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 7306 90\n-018   Pruisionsgeschweißt\n7307 11\n-003   HS\n7307 19\n-007   HS\n7307 21\n-00-4  HS\n7307 22\n-007   HS\n7307 23\n-000   HS\n7307 29\n-008   HS\n7307 91\n-001   HS\n7307 92\n-00-4  HS\n7307 93\n-007   HS\n7307 99\n-005   HS\n7308 10\n-009   HS\n7308 20\n-000    HS\n7308 30\n-001   HS\nex 7308 -40\n-011   Stempel und Streben oder Verschalungen für Bergwerke\nex 7308 -40\n-996   Andere als Stempel und Streben oder Verschalungen für Bergwerke\n7308 90\n-007   HS\nex 7309 00\n-016   Für Haushaltszwecke\nex 7309 00\n-991   Andere als filr Haushaltszwecke\nex 7310 10\n-013   Sammelbehllter und lhnliche Behllter\nex 7310 10\n-998   Andere als Sammelbebllter und lhnliche Behilter\nex 7310 21\n-017   Kannen\nex 7310 21\n-992   Andere als Kannen\nex 7310 29\n-011   Sammelbehllter und ihnliche Behllter\nex 7310 29\n-996   Andere als Sammelbehllter und lhnliche Behllter\n7311 00\n-002   HS\n7312 10\n-002   HS\n7312 90\n-000   HS\n7313 00\n-000   HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993 1561\n7314 11\n-003           HS\n731419\n-007           HS\n731420\n-001           HS\n7314 30\n-002           HS\n7314 41\n-006           HS\n7314 42\n-009           HS\n7314 49\n-000           HS\n7314 .50\n-004           HS\n7315 11\n-002           HS\n7315 12\n-005           HS\n7315 19\n-006           HS\n7315 20\n-000          HS\n7315 81\n-009          HS\n7315 82\n-002          HS\n7315 89\n-003           HS\n7315 90\n-007          HS\n7316 00\n-007           HS\nex 7317 00\n-015           Kratz.enstifte\nex 7317 00\n-990          Andere als Krau.enniftc\n7318 11\n-009           HS\n7318 12\n-002           HS\n7318 l3\n-005           HS\n731814\n-008           HS\n7318 15\n-OOJ           HS\n7318 16\n-004           HS\n7318 19\n-003           HS\n7318 21\n-000           HS\n7318 22\n-003           HS\n7318 23\n-006           HS","1562                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n7318 2-4\n-009  HS\n7318 29\n-004  HS\n7319 10\n-005  HS\n7319 20\n-006  HS\n7319 30\n-007  HS\n7319 90\n-003  HS\n7320 10\n-001  HS\n7320 20\n-002  HS\n7320 90\n-009  HS\n7321 11\n-003  HS\n7321 12\n-006  HS\n7321 13\n-009  HS\n7321 81\n-000  HS\n7321 82\n-003  HS\n7321 83\n-006  HS\n7321 90\n-008  HS\n732211\n-002  HS\n7322 19\n-006  HS\n7322 90\n-007  HS\n7323 10\n-008  HS\n7323 91\n-009  HS\n7323 92\n-002  HS\n7323 93\n-005  HS\n7323 94\n-008  HS\n7323 99\n-003  HS\n7324 10\n-007  Hs·\n7324 21\n-001  HS\n7324 29\n-005  HS\nex 7324 90\n-014  Spülkästen mit Verbindungmilcken","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                1563\nex 7324 90\n-999           Andere als Spülkisten mit Verbindungsstücken\n7325 10\n-006           HS\nex 7325 91\n-016           Mahlkörper\nex 7325 91\n-991           Andere als Mahlkörper\nex 7325 99\n-010           Tiegel\nex 7325 99\n-995           Andere als Tiegel\n7326 11\n-008           HS\n732619\n-002           HS\n7326 20\n-006           HS\n7326 90\n-003           HS\n7614 10\n-009           HS\n7614 90\n-007           HS\n7616 10\n-007           HS\n7~16 90\n-005           HS\n8202 10\n-003           HS\n8306 30\n-004           HS\n8310 00\n-004           HS\n8407 10\n-004           HS\n8409 91\n-003           HS\nex 8409 99\n-991           Andere als Rohteile von Motoren (mit einer Leistung von mehr als 132,-48\nkW)\n8413 30\n-007           HS\nex 8413 40\n-992           Andere als: mit einer Leistung von mehr als 20 m'/h\n8413 so\n.    841360\n-009           HS\n-000           HS\nex 8413 70\n-995           Andere als Tauchpumpen\nex 8413 81\n-999           Andere als Heizkesselpumpen für einen Ausstoßdruck von mindestens 169\natU, mit einer Förderleistung von M - 300 t/h bei einer Temperatur von\nmehr als t - ISO °C, mit einer Umlaufgeschwindigkeit von mehr als\nn - 3 000; Arbeitspumpen for die Mineralölindustrie, for Flüssigkeiten mit\neiner Temperatur von mehr als 400 °C und einer Dichte von mehr als 900\nkp/m'; Rockförderpumpen mit einer Förderleistung von mehr als\nM - 300 t/h; tragbare Abwasserpumpen (Tauchpumpen); Kolbenpumpen\nmit einer Förderleistung von Q - 300 m'/h; Bergwerkspumpen für eine\nFörderhöhe von H - 500 m oder mehr; Beton- und Mörtclpumpen mit\nDruckverbindung, Durchmesser mehr als 400 mm; Druckerhöherpumpen\nfür Mineralöle, Ammoniak-Kühlmittelpumpen mit einer Förderleistung\nvon 2 bis 12 m„ Förderhöhe 30-40 m","1564                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n•\n8 13 82\n-008   HS\n•\nex 8 13 91\n-990    Andere als: für Kreiselpumpen (Tauchpumpen), für Pumpen der Unterpo-\n•             •              •\nsitionen 8 13 11-017, 8 13 40-017 und 8 13 81-014\n•\n8 13 92\n-009    HS\n••\n8 1 20\n-005    HS\n••\n8 1 30\n-006    HS\n8• lHO\n-007   HS\n•\n8 1-4 80\n-995    Andere als: mit Filter; Spezialpumpen\n•\nex 8 1-4 90\n-996   Andere als: für Pumpen für Haushaluzwecke; fur Spezialpumpen; für\nPumpen der Unterpositionen 8414 10, IUf 20, 8414 30, 8.f 14 O,   •\n••            ••            ••\n8 1 51-995, 8 1 59-ffi, 8 1 60-993; für Pumpen mit Filter\n•\n8 18 21\n-00  •  HS\n•\n8 18 22\n-007    HS\n•\n8 18 29\n-008   HS\n8•18 30\n-002    HS\n• •\n8 18 O\n-003   HS\n•\nex 8 18 91\n-010   Für Haushalugerlte\n•\n8 2211\n-006   HS\n•\n8 22 19\n-000    HS\n•\n8 22 20\n-004    HS\nex 8•22 30\n-m     Andere als: Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen und V er-\npacken von mindestens 5 000 1-Liter-Kunsutoffflascben pro Stunde\n• •\n8 22 0\n-006   HS\nex 8•22 90\n-995                                                               •\nAndere als für Maschinen und Apparate der Unterposition 8 22 30-01 •\nex 8•26 20\n-019   Spezialkrane\n•\nex 8 26•41\n-OJ.4  Spezialmaschinen\n• •\nex 8 26 9\n-018   Spezialmaschinen\n•\nex 8 28 31\n-011   Spezialmaschinen\nex 8•28 32\n-01 •  Spezialmaschinen\n•\nex 8 28 33\n-017   Spezialmaschinen\nex U28 90\n-01 •  Spezialmaschinen\n•\n8 29 11\n-009   HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                            1565\n•\n8 29 \\9\n-003           HS\nex 8429 40\n-027\n•\nex 8 29 51\n-021            In Tauchbauweise (unterirdisch)\n•\nex 8 29 52\n-02 •           In Tauchbauweise (unterirdisch)\nex 8429 59\n-02S            Bagger, Schurflader\n8433 11\n-002            HS\n8433 19\n-006            HS\n8433 20\n-000            HS\n•\n8 33 30\n-001            HS\n8433 0 •\n-002            HS\n8433 52\n-009            HS\n8433 53\n-002             HS\n8433 59\n-000            HS\n80360\n-004            HS\n•\n8 33 90\n-007             HS\n•\n8 3S 10\n-007             HS\n•\n8 35 90\n-OOS             HS\nex 8••  2 50\n-010             Klischees, Druckplaucn, DNckzylinder, ausgenommen Lithograpluesteine\nex 844311\n-018            Tenildrudunasc:hen; Maschinen zum Bedrucken von Hluten, Tapeten,\nEinpackpapier, Linoleum\nex 8443 12\n-011            R.ouäons-Offseunaschinen mit vier Rollen, mehr als 20 000 U/min\nex 8+43 19\n-012            Textildruckmaschinen; Maschinen zum Bedrucken von .Hluten, Tapeten,\nEinpackpapier, Linoleum\n••\nex 8 3 21\n-019            Textildruckmaschinen; Maschinen zum Bedrucken von Hluten, Tapeten,\nEinpackpapier, Linoleum\n•\nex 8 43 29\n-013            TextildNckmaschinen; Maschinen zum Bedrucken von Hluten, Tapeten,\nEinpackpapier, Linoleum\nex 8443 30\n-017            Textildruckmaschinen; Maschinen zum Bedrucken von Hlutcn, Tapeten,\nEinpackpapier, Linoleum\nex 8443 50\n-019            TextildNckmaschinen; Maschinen zum Bedrucken von Häuten, Tapeten,\nEinpackpapier, Linoleum\nex 8443 90\n-013            Von Maschinen der Unterpositionen 8443 11-018,            8443 19-012,\n8443 21-019, 8443 29-013 und 8443 30-017","1566                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 8458 11\n-995   Andere als: Spitzendrehmaschinen; andere Senkrecht-Drehmaschinen\nex 8458 19\n-999   Andere als: Spezial-Wellendrehmaschinen; andere Spitzendrehmaschinen;\nandere Senkrecht-Drehmaschinen\nex 8458 91\n-993   Andere als: andere als Rcvolverdrehmaschinen; andere Drehautomaten\nund Spezialdrehmaschinen (einschließlich halbautomatische Drehmaschi-\nnen)\nAndere als: andere als R.evolvenh:ehmaschinen; andere Drehautomaten\nund Spezialdrehmaschinen (einschließlich halbautomatische Drehmaschi-\nnen)\n8470 so\n-004   HS\n8481 20\n-007   HS\n8481 30\n-008   HS\n8481 40\n-009   HS\n8481 80\n-003   HS\n8481 90\n-004   HS\nex 8482 10\n-999   Andere als: Prlzisions-Kugellager nach internationalen Normen (ISO)\n(Kennzeichn. P6, PS, P4, SP, UP), ausgenommen einreihige Tiefbcttkugel-\nlager mit einem lußeren Durchmesser von weniger als 150 mm; Pendel-\nkugellager mit einem lußeren Durchmesser von weniger als 110 mm; ge-\nrluscharme Kugellager (Kennzeichn. P006, 06, Cf. Cg), ausgenommen\neinreihige Tiefbettkugellager mit einem lußeren Durchmesser von weniger\nals 70 mm; einreihige Tiefbcttkugellager, Serien 60, 62, 63, ein- oder beid-\nseitig mit Druckplatte oder Kautschukunterlage, mit lußeren Durchmesser\nvon mehr als 70 mm, sowie Kugellager anderer Serien in allen Abmessun-\ngen; Kugellager in Sonderausfuhrungen mit Spezialkennzeichnung (ISO)\n(POi, P02, P03, P04, POS, Cl, C2, C3, C4, CS); ausgenommen sind ein-\nreihige Tiefbettkugellager mit einem lußeren Durchmesser von weniger als\n1SO mm sowie Pendelkugellager mit einem lußeren Durchmesser von we-\nniger als 100 mm; Kugellager aus hitzebestlndigen Werkstoffen mit Spe-\nzialkennzeichnung (S 1, S2, S3, S4): Kugellager mit besonderer KJ.figaus-\nführung (z.B. J, Y, M, F, 1.., T, TI-1, TN) oder ohne Klfig (V); paarweise\nangeordnete Prizisionskugellager mit entsprechender Kennzeichnung; ein-\nreihige Kugellager mit Vierpunkt-Auflage (getrennter innerer Laufring)\nder Serien Q12 bzw. Qt3; Kugellager mit einem äußeren Durchmesser\nvon weniger als 10 mm\nex 8482 20\n-990  Andere als: Kegelrollenlager entsprechend der Unterposition 8482 10-014,\nHochleistungs-Kegelrollenlager mit einem zusltzlichen Buchstaben als\nKennzeichnung (C oder A oder HL}, ausgenommen Kegellager mit einem\näußeren Durchmesser von weniger als 110 mm\nex 8482 30\n-991   Andere als: Tonnenlager entsprechend den Unterpositionen 8482 10-014\nund 8482 20-015\nex 8482  so\n-993   Andere als: Zylinderrollenlager        entsprechend  den   Unterpositionen\n8482 10-014 und 8482 20-015\n8482 80\n-002   HS\n8483 20\n-005   HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                             1567\n8• 83 30\n-006            HS\n8• 83 40\n-007            HS\n8• 83 so\n-008            HS\n8• 83 60\n-009            HS\n•\n8 83 90\n-002            HS\n8508 10\n-006            HS\n8508 20\n-007            HS\n8508 80\n-003            HS\n8509 10\n-005            HS\n8509 20\n-006            HS\n8509 30\n-007            HS\n8509 40\n-008            HS\n8509 80\n-002            HS\n8511 10\n-000            HS\n8511 20\n-001            HS\n8511 30\n-002            HS\n8511 -40\n-003            HS\nex 851! SO\n-013            Gleichstrom-Lichtmaschinen\nex 8511 50\n-022            Wechselstrom-Lichtmaschinen\nex 8511 50\n-998            Andere als: Gleichstrom-1.ichunaschinen; Wechselstrom-1.ichunaschinen\n8511 80\n-007            HS\nex 8511 90\n-017            Teile von Waren der Unterpositionen 8511 '40 und 8511 50-013\nex 851190\n-992            Andere als: Teile von Waren der Unterpositionen            8511 -40 und\n8511 50-013\n8517 10\n-00-4           HS\n8517 20\n-005            HS\n8517 30\n-006            HS\n8517-40\n-007            HS\n8517 81\n-004            HS\n8517 82\n-007            HS","1568                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n8517 90\n-002  HS\n8521 10\n-007  HS\n8521 90\n-005  HS\n8524 10\n-004  HS\n8524 21\n-008  HS\n8524 22\n-001  HS\nex 8525 10\n-012  Für Rundfunk und Fernsehen\nex 8525 10\n-997  Andere als für Rundfunk und Fernsehen\n8525 20\n-004  HS\n8525 30\n-005  HS\n8526 10\n-002  HS\n8526 91\n-003  HS\nex 8526 92\n-990  Andere als für Spielzeuge\n8527 19\n-008  HS\nex 8528 10\n-019  In gemeinsamem Gehäuse\nex 8528 10\n-994  Andere als: in gemeinsamem Gehäuse; nicht montierte Farbfernseh-Emp-\nfangsgeräte (SKD und CKD)\nex 8528 20\n-010  In gemeinsamem Gchä.use\n8529 10\n-009  HS\n8529 90\n-007  HS\n8534 00\n-000  HS\n8535 10\n-000  HS\n8536 10\n-009  HS\n8536 20\n-000  HS\n8536 30\n-001  HS\n8536 41\n-005  HS\n8536 42\n-008  HS\nex· 8536 50\n-012  Fernbedienungsschalter\nex 8536 50\n-997  Andere als Fernbedienungsschalter\n8536 61\n-007  HS","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                            1569\n8536 69\n-001            HS\n8536 90\n-007            HS\nex 8537 10\n-017            Schalttafcln\nex 8537 10\n-992            Andere als Schalttafeln\nex 8537 20\n-018            Schalttafeln\nex 8537 20\n-993            Andere als Schalttafeln\nex 8542 11\n-012            Programmschalter, Anzeigevorrichtungen\nex 85'42 19\n-016            Elektrooptische Gerlite\nex 85'4'4 11\n-995            Andere als mit Teflon isolien\nex 85'4'4 19\n-999            Andere als mit Teflon isolien\n85'4'4 20\n-009            HS\n85H 30\n-000            HS\n85'4'4 '41\n-00'4           HS\n85'4'4 '49\n-008            HS\n85'4'4 51\n-005            HS\n:.\n.-\n....    85'4'4 59\n-009            HS\n85'4'4 60\n-003            HS\nex 85'4'4 70\n-013            Aus rohen optischen Glasfascrn hergestellt\nex 85'4'4 70\n-022            Aus bearbeiteten optischen Glasfasern hergestellt\n85'45 11\n-000            HS\n85'45 19\n-oo•            HS\nex 85'45 90\n-01'4           Lampenkohlen fur Bogenlampen, Batteriekohlen\n8601 10\n-006            HS\n8601 20\n-007            HS\n8602 10\n-005            HS\n8602 90\n-003            HS\nex 860'4 00\n-996            Andere ab: Wagen mit Gleisstopfmaschinen und Gleiskorrekturwagen, für.\nEisenbahn und Straßenbahn\n8605 00\n-001            HS\nex 8702 10\n-017            Omnibusse, 130-150 PS (95-110 kW), mit wassergekühltem Sechszylin-\ndermotor, mit einer Breite von 2 300 mm und einer Linge von 7 200 mm\nund mehr bis 7 '400 mm, Zollsatz 20 0/o im Rahmen eines Zollkontingenu\nvon 750 000 US-Dollar","1570                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 8702 10\n-992   Andere als: Omnibusse, 130-150PS(95-110 kW), mit wasscrgekühltem\nSechszylindermotor, mit einer Breite von 2 300 mm und einer Länge von\n7 200 mm und mehr bis 7 400 mm, Zollsatz 20 % im Rahmen eines Zoll-\nkontingents von 750 000 US-Dollar\nHS\n8703 10\n-007    HS\nex 8703 21\n-010    Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht älter als vier Jahre,\nohne Katalysator\nex 8703 21\n-029    Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht älter als vier Jahre, mit\nKatalysator\nex 8703 21\n-038    Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), älter als vier Jahre, ohne\nKatalysator\nex 8703 21\n-0-47   Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), älter als vier Jahre, mit\nKatalysator\nex 8703 21\n-995   Andere als: Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht ilter als\nvier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen (einschließlich Wohnmobile),\nnicht älter als vier Jahre, mit Katalysator; Personenwagen (einschließlich\nWohnmobile), älter als vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen (ein-\nschließlich Wohnmobile), älter als vier Jahre, mit Katalysator\nex 8703 22\n-013    Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht älter als vier Jahre,\nohne Katalysator\nex 8703 22\n-022    Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht älter als vier Jahre, mit\nKatalysator\nex 8703 22\n-031    Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), älter als vier Jahre, ohne\nKatalysator\nex 8703 22\n-040    Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), älter als vier Jahre, mit\nKatalysator\nex 8703 22\n-998    Andere als: Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht llter als\nvier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen (einschließlich Wohnmobile),\nnicht llter als vier Jahre, mit Katalysator; Personenwagen (einschließlich\nWohnmobile), llter als vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen (ein-\nschließlich Wohnmobile), llter als vier Jahre, mit Katalysator\n\"'      ex 8703 23\n-016    Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von\nl 600 m, oder weniger, nicht älter als vier Jahre, ohne Katalysator\nex 8703 23\n-02S    Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von\n1 600 m• oder weniger, nicht älter als vier Jahre, mit Katalysator\nex 8703 23\n-034    Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von\n2 000 m, oder weniger, nicht älter als vier Jahre, ohne Katalysator\nex 8703 23\n-043   Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von\n2 000 m• oder weniger, nicht älter als vier Jahre, mit Katalysator\nex 8703 23\n-0S2   Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von\nmehr als 2 001 m,, nicht llter als vier Jahre, ohne Katalysator","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                1571\nex 8703 23\n-061           Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von\nmehr als 2 00 t m', nicht älter als vier Jahre, mit Katalysator\nex 8703 23\n-070           Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von\nJ 600 m' oder weniger, nicht älter als vier Jahre, ohne Katalysator\ntx 8703 23\n-089           Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von\n1 600 m' oder weniger, älter als vier Jahre, mit Katalysator\nex 8703 23\n-098           Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von\n1 601 bis 2 000 m1, ilter als vier Jahre, ohne Katalysator\nex 8703 23\n-10'4          Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von\n1 601 bis 2 000 m', llter als vier Jahre, mit Katalysator\nex 8703 23\n-113           Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von\nmehr als 2 001 m', älter als vier Jahre, ohne Katalysat0r\nex 8703 23\n-122           Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von\nmehr als 2 001 m', älter als vier Jahre, mit Katalysat0r\nex 8703 23\n-991           Andere als: Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hub-\nraum von 1 600 m' oder weniger, nicht llter als vier Jahre, ohne Katalysa-\nt0r; Personenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von\nJ 600 m' oder weniger, nicht llter als vier Jahre, mit Katalysat0r; Perso-\nnenwagen (einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von 2 000 m'\noder weniger, nicht llter als vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen\n1\n(einschließlich Wohnmobile) mit einem Hubraum von 2 000 m oder weni-\nger, nicht älter als vier Jahre, mit K~talysator; Personenwagen und Wohn-\nmobile mit einem Hubraum von mehr als 2 001 m>, nicht llter als vier\nJahre, mit Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hub-\nraum von 1 600 m• oder weniger, nicht llter als vier Jahre, ohne Katalysa-\ntor; Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 1 600 m1\noder weniger, llter als vier Jahre, mit Katalysator; Personenwagen und\nWohnmobile mit einem Hubraum von 1 601 bis 2 000 m•, llter als vier\nJahre, ohne Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile mit einem\nHubraum von l 601 bis 2 000 m•, llter als vier Jahre, mit Katalysator; Per-\nsonenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von mehr als 2 001 m',\nllter als vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile\nmit einem Hubraum von mehr als 2 001 m>, llter als vier Jahre, mit Kata-\nlysator\nex 8703 2•\n-019           Personenwagen und Wohnmobile, nicht llter als vier Jahre, ohne Kataly-\nsator\nex 8703 2•\n-028           Personenwagen und Wohnmobile, nicht llter als vier Jahre, mit Katalysa-\ntor\nex 8703 2-4\n-037           Personenwagen und Wohnmobile, llter als vier Jahre, ohne Katalysator\ntx 8703 2•\n-0'46          Personenwagen und Wohnmobile, llter als vier Jahre, mit Katalysator\nex 8703 2'4\n-994           Andere als: Personenwagen und Wohnmobile, nicht llter als vier Jahre,\nohne Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile, nicht llter als vier\nJahre, mit Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile, llter als vier\nJahre, ohne Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile, llter als vier\nJahre, mit Katalysator\nex 8703 31\n-011           Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht llter als vier Jahre,\nohne Katalysator\nex 8703 31\n-020           Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht llter als vier Jahre, mit\nKatalysator","1572                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 8703 31\n-039   Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), älter als vier Jahre, ohne\nKatalysator\nex 8703 31\n-048   Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), älter als vier Jahre, mit\nKatalysator\nex 8703 31\n-996   Andere als: Personenwagen (einschließlich Wohnmobile), nicht älter als\nvier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen (einschließlich Wohnmobile),\nnicht llter als vier Jahre, mit Katalysator; Personenwagen (einschließlich\nWohnmobile), llter als vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen (ein-\nschließlich Wohnmobile), llter als vier Jahre, mit Katalysator\nex 8703 32\n-014   Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 000 m' oder\nweniger, nicht llter als vier Jahre, ohne Katalysator\nex 8703 32\n-023   Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 000 m' oder\nweniger, nicht älter als vier Jahre, mit Katalysator\nex 8703 32\n-032   Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 001 bis 2 SOO\nmS, nicht älter als vier Jahre, ohne Katalysator\nex 8703 32\n-041   Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 001 bis 2 SOO\nm', nicht llter als vier Jahre, mit Katalysator\nex 8703 32\n-oso    Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 000 m' oder\nweniger, älter als vier Jahre, ohne Katalysator\nex 8703 32\n-069    Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 000 m' oder\nweniger, llter als vier Jahre, mit Katalysator\nex 8703 32\n-078    Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 001 bis 2 SOO\nm•, llter als vier Jahre, ohne Katalysator\nex 8703 32\n-087    Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 001 bis 2 SOO\nm', llter als vier Jahre, mit Katalysator\nex 8703 32\n-999   Andere als: Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von\n2 000 m' oder weniger, nicht llter als vier Jahre, ohne Katalysator; Peno-\nnenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 000 m• oder weni-\nger, nicht llter ab vier Jahre, mit Katalysator; Personenwagen und Wohn-\nmobile mit einem Hubraum von 2 001 bis 2 500 m>, nicht llter als vier\nJahre, ohne Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile mit einem\nHubraum von 2 001 bis 2 S00 m•, nicht llter als vier Jahre, mit Katalysa-\ntor; Personenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 000 m•\noder weniger, llter als vier Jahre, ohne Katalysator; Personenwagen und\nWohnmobile mit einem Hubraum von 2 000 m• oder weniger, llter als vier\nJahre, mit Katalysator; Penonenwagen und Wohnmobile mit einem Hub-\nraum von 2 001 bis 2 500 m', llter als vier Jahre, ohne Katalysator; Perso-\nnenwagen und Wohnmobile mit einem Hubraum von 2 001 bis 2 500 m',\nllter als vier Jahre, mit Katalysator\nex 8703 33\n-017   Personenwagen und Wohnmobile, nicht llter als vier Jahre, ohne Kataly-\nsator\nex 8703 33\n-026   Personenwagen und Wohnmobile, nicht llter als vier Jahre, mit Katalysa-\ntor\nex 8703 33\n-035   Personenwagen und Wohnmobile, lJter als vier Jahre, ohne Katalysator\nPersonenwagen und Wohnmobile, llter als vier Jahre, mit Katalysator","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                              1573\nex 8703 33\n-992           Andere als: Personenwagen und Wohnmobile, nicht älter als vier Jahre,\nohne Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile, nicht älter als vier\nJahre, mit Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile, älter als vier\nJahre, ohne Katalysator; Personenwagen und Wohnmobile, älter als vier\nJahre, mit Katalysator\n8704 10\n-006           HS\n870-4 21\n-000           HS\nex 870'4 22\n-012           Straßen- und Gellndefahruuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nmehr als 10 t\nex 8704 22\n-997           Andere als: Straßen- und Gellndefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von mehr als 10 t; Müllwagen mit einem Gewicht von 6 000 bis\n14 000 kg, 100--300 SAE-PS (73,S-220 kW)\nex 870'4 23\n-01S           Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nmehr als 20 t\nex 8704 23\n-990           Andere als: Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von mehr als 20 t\n8704 31\n-001           HS\nex 870'4 32\n-013           Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nmehr als 10 t\nex 8704 32\n-022           Müllwagen mit einem Gewicht von 6 000 bis 14 000 kg, 100--300 SAE-PS\n(73,S-220 kW)\n.:.:,.. ex 8704 32\n-998           Andere als: Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von mehr als 10 t; Müllwagen mit einem Gewicht von 6 000 bis\n14 000 .kg, 100--300 SAE-PS (73,S-220 kW)\nex 870'4 90\n-013           Straßen- und Gellndcfahruuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nmehr als 10 t\nex 870-4 90\n-022           Müllwagen mit einem Gewicht von 6 000 bis 14 000 kg, 100--300 SAE-PS\n(73,S-220 kW)\nex 870'4 90\n-998           Andere als: Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von mehr als 10 t; Müllwagen mit einem Gewicht von 6 000 bis\n14 000 kg, 100--300 SAE-PS (73,S-220 kW)\nex 870S 90\n-030           Gleiskettenfahrzeuge (Spezialfahrzeuge) mit einem Gewicht von 1 800 bis\n15 S00 kg und einer Mocorleistung von 113 bis 187 SAE-PS; Spezialfahr-\nzeuge auf Rldem, mit einem Gewicht von S 300 bis 11 000 kg und einer\nMocorleistung von 74 bis 180 SAE-PS; Abschleppwagen mit einem Ge-\nwicht von 11 400 bis 1S 800 kg und einer Motorleistung von 300 bis 1 000\nBHP; Schneeräumfahrzeuge mit Gebläse, mit einem Gewicht von 8 700 bis\n11 400 kg und einer Mot0rleistung von 100 bis 300 SAE-PS; Gebllse mit\neinem Gewicht von 400 bis 4 800 kg; Schneerlumfahrzeuge mit Kehrvor-\nrichtung, mit einem Gewicht von 5 300 bis 12 500 kg und einer Mocorlei-\nstung von 100 bis 300 SAE-PS; Gesundheiudienstfahruuge mit einem Ge-\nwicht von 6 000 bis 14 000 kg und einer Motorleistung von l 00 bis 300\nSAE-PS; Schneemobile mit einem Gewicht von 140 bis 370 kg und einer\nMotorleistung von 1S bis 60 SAE-PS\nex 8706 00\n-012           Fahrgestelle für Omnibusse, aus Vierkantstahl, in Längen zwischen 7 ,2\nund 7,4 m oder 10,5 und 12 m, mit wassergekühltem Dieselmotor mit ei-\nner Leistung von 130 bis 260 DIN-PS, mit Synchrongetriebe, Starrachsen,\nhydraulischer Lenkung, Blatt- oder Luftfederung und Stabilisatoren","1574                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 8706 00\n-997   Andere als: Fahrgestelle für Omnibusse, aus Vierkantstahl, in Lingen zwi-\nschen 7,2 und 7,• m oder 10,S und 12 m, mit wassergekühltem Dieselmo-\ntor mit einer Leistung von 130 bis 260 DIN-PS, mit Synchrongetriebe,\nStarrachsen, hydraulischer Lenkung, Blau- oder Luhfederung und Stabili-\nsatoren\n8707 10\n-003   HS\n8707 90\n-001   HS\nex 8708 10\n-996   Andere als: Rohteile; für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für\nAckerschlepper und für Straßen- und Gelindefahrzeuge mit einem zullssi-\ngen Gesamtgewicht von mehr als l Ot\n8708 21\n-006   HS\nex 8708 29\n-99•   Andere als: Rohteile; für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für\nAckerschlepper und für Straßen- urid Gelindefahrzeuge mit einem zullssi-\ngen Gesamtgewicht von mehr als 10 t\n8708 31\n-007   HS\nex 8708 39\n-995   Andere als: Rohteile; für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für\nAckerschlepper und für Straßen- und Gellndefahrzeuge mit einem zullssi-\ngen Gesamtgewicht von mehr als 10 t\nex 8708  •o\n-999   Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-\nschlepper und für Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zulässigen\nGesamtgewicht von mehr als 10 t\nex 8708 50\n-990   Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-\nschlepper und für Straßen- und Geländefahncuge mit einem zulässigen\nGesamtgewicht von mehr als 10 t\nex 8708 60\n-991   Andere als: Rohteile; für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für\nAckerschlepper und für Straßen- und Gellndefahrzeuge mit einem zulässi-\ngen Gesamtgewicht von mehr als 10 t\nex 8708 70\n-992   Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-\nschlepper und für Straßen- und Gellndefahrz.euge mit einem zullssigen\nGesamtgewicht von mehr als 10 t\nex 8708 80\n-993   Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-\nschlepper und für Straßen- und Gellndefahneuge mit einem zullssigen\nGesamtgewicht von mehr als 10 t\nex 8708 91\n-997   Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-\nschlepper und fur Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zullssigcn\nGesamtgewicht von mehr als 10 t\nex 8708 92\n-990   Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-\nschlepper und für Straßen- und Gellndefahrzeuge mit einem zuliissigen\nGesamtgewicht von mehr als 10 t\nex 8708 93\n-993   Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-\nschlepper und für Straßen- und Gellndcfahrzeuge mit einem zuliissigen\nGesamtgewicht von mehr als l O t\nex 8708 9•\n-996   Andere als: für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für Acker-\nschlepper und für Straßen- und Gellndefahrzeuge mit einem zullssigen\nGesamtgewicht von mehr als 10 t","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                             1575\nex 8708 99\n-991            Andere als: Rohteile; für Fahrzeuge der Unterposition 8705 92-030; für\nAckerschlepper und für Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem zulässi-\ngen Gesamtgewicht von mehr als 10 t\n8801 10\n-002            HS\n8801 90\n-000            HS\n8802 20\n-002            HS\n8802 30\n-003            HS\n8802 40\n-00 •           HS\nex 8802 50\n-01 •           Mit Sende-/Empfangsgerät\nex 8802 50\n-023            Mit Meß- und Kontrollgeräten\nex 8802 50\n-999            Andere als: mit Sende-/Empfangsgerät; mit Meß- und Kontrollgeräten\nex 8803 90\n-017            Teile von Waren der Position 8801\nex 8803 90\n-026            Teile von Luftfahrzeugen mit Sende-/Empfangsgerät\nex 8803 90\n-035            Teile von Luftfahrzeugen mit Meß- und Kontrollgeriten\nex 8803 90\n-992            Andere als: Teile von Waren der Position 8801; Teile von Luftfahrzeugen\nmit Sende-/Empfangsgerät; Teile von Luftfahrzeugen mit Meß- und Kon-\ntrollgeriten\n8901 10\n-005            HS\n8901 20\n-006            HS\n8901 30\n-007            HS\n8901 90\n-003            HS\n8903 10\n-003            HS\n8903 91\n-00 •           HS\n8903 92\n-007            HS\n8903 99\n-008            HS\n8904 00\n-001            HS\nex 8905 10\n-010            Schwimmkrane\nex 8905 10\n-995            Andere als Schwimmkranc\n8905 20\n-002            HS\n8905 90\n-009            HS\n8906 00\n-009            HS\n8907 10\n-009            HS","1576                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n8907 90\n-007    HS\n900'4 90\n-00'4   HS\nex 9007 11\n-QlS    Mit eingebautem Tonaufnahmegerit\nex 9007 11\n-990    Andere als mit eingebautem Tonaufnahmegerät\nex 9007 19\n-019    Mit eingebautem Tonaufnahmegerit\nex 9007 19\n-99'4   Andere als mit eingebautem Tonaufnahmegerit\n9007 21\n-007    HS\n9007 29\n-001    HS\nex 9007 91\n-013    Für Filmkameras mit eingebautem Tonaufnahmegerit\nex 9007 91\n-998   Andere als für Filmkameras mit eingebautem Tonaufnahmegerät\n9007 92\n-007    HS\n9018 '41\n-005    HS\nex 9018 '49\n-993    Andere als Dentalstühle mit eingebauter zahnirztlicher Ausrüstung\n9018  so\n-003    HS\nex 9018 90\n-016    Elektroenzephalographen; Gerlte für Mikrowellen-Elektrotherapie\nex 9018 90\n-991   Andere als Elektroenzephalographen; Gerite für Mikrowellen-Elektrothe-\nrapie\nex 9026 10\n-026    Zum Messen oder Überwachen der Füllhöhe von Flüssigkeiten\nex 9027 10\n-991    Andere als elektronische\nex 9027 90\n-999   Andere als: Teile und Zubehör für Waren der Unterposition 9027 10-991;\nTeile und Zubehör für Waren der Unterposition 9027 10-999; Teile und\nZubehör für elektronische Apparate und Gerite, einschließlich Mikrotome\n9302 00\n-006    HS\n9303 10\n-006    HS\n9303 20\n-007    HS\n9303 30\n-008    HS\n930.f 00\n-00'4   HS\n9305 10\n-00'4   HS\n9305 21\n-008    HS\n930.S 29\n-002    HS\nex 9305 90\n-011    Aus Kautschuk (ausgenommen Hankautschuk)","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                           1577\nex 9305 90\n-020           Aus Leder oder rekonstituienem Leder\nex 9305 90\n-039           Aus Spinnstoffen\nex 9305 90\n-996           Andere als: aus Kautschuk (ausgenommen Hartkautschuk); aus Leder oder\nrekonst.ituiertem Leder; aus Spinnstoffen\n9306 10\n-003           HS\n9306 21\n-007           HS\n9306 29\n-001           HS\n9306 30                  ..\n-005           HS\n9306 90\n-001           HS\n9307 00\n-001           HS\n9401 10\n-001           HS\n9401 20\n-002           HS\n9401 30\n-003           HS\n9401 40\n-004           HS\n9401 so\n-005           HS\n\"<\n9401 61\n-009           HS\n9401 69\n-003           HS\n9401 71\n-000           HS\n9401 79\n-004           HS\nex 9401 80\n-017           Aus Stein\nex 9401 80\n-992           Andere als aus Stein\n9402 10\n-000           HS\n9402 90\n-008           HS\n9403 10\n-009           HS\nex 9403 20\n-019           T oilettenschrinke\nex 9403 20\n-994           Andere als Toilettenschrlnkc\n9403 30\n-001           HS\n9403 40\n-002           HS\n9403 50\n-003           HS\nex 9403 60\n-013           T oileuenschrlnke","1578                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nex 9403 60\n-998  Andere als Toilettenschränke\n9403 70\n-005  HS\nex 9403 80\n-015  Aus Stein\nex 9403 80\n-990  Andere als aus Stein\n9403 90\n-007  HS\nex 9405 10\n-016  Aus Holz; aus Mctalli aus Glas; aus Geflechten\nex 9405 JO\n-025  Scheinwerfer\nex 9405 10\n-991  Andere als: aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus Geflechten; Scheinwerfer\nex 9405 20\n-017  Aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus Geflechten\nex 9405 20\n-992  Andere als: aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus Geflechten\nex 9405 40\n-019  Aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus Geflechten\nex 9405 40\n-994  Andere als: aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus Geflechten; Scheinwerfer\nex 9405 50\n-010  Aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus Geflechten\nex 9405 50\n-995  Andere als: aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus Geflechten\nex 9406 00\n-014  Aus Holz; aus Eisen\nex 9406 00\n-999  Andere als: aus Holz; aus Eisen\n9502 10\n-003  HS\n9502 91\n-004  HS\n9502 99\n-008  HS\nex 9601 10\n-016  Elfenbein, bearbeitet\nex 9601 10\n-025  Waren aw Elfenbein\nex 9601 90 ·\n-014  Schildpatt, bearbeitet\nex 960190\n-023  Perlmutter oder Bein, bearbeitet\nex 9601 90\n-032  Waren aus Schildpatt oder Bein\nex 9601 90\n-999  Andere als: Schildpatt_ bearbeitet; Perlmutter oder Bein, bearbeitet; Waren\naus Schildpatt oder Bein\nex 9602 00\n-014  Pflanzliche oder mineralische Schnittstoffe, bearbeitet; künsdiche Bienen-\nwaben und Gelatinekapseln\nex 9602 00\n-023  Waren aus pflanzlichen und mineralischen Schnittstoffen\nex 9602 00\n-999  Andere als: pflanzliche oder mineralische Schnittstoffe, bearbeitet; künstli-\nche Bienenwaben und Gclatinekapseln; Waren aus pflanzlichen und mine-\nralischen Schnittstoffen","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                          1579\n9603 10\n-005           HS\n9603 30\n-007           HS\n9603 '40\n-008           HS\n9603 so\n-009           HS\nex 9603 90\n-012           Von Hand zu führenc1e mechanische Fußbodenkehrer; Pinselköpfe\nex 9603 90\n-997           Andere als: von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer; Pinsel-\nköpfe                                           .\n9608 10\n-000           HS\n9608 20\n-001            HS\n9608 31\n-005           HS\n9608 39\n-009           HS\n9608 -40\n-003            HS\n9608 so\n-00'4           HS\n9608 60\n-005           HS\n9609 10\n-009            HS\n9609 20\n-000           HS\nex 9609 90\n-016            Pastcllstifte und Zeichenkohle","1580                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang Via\nListe der Einfuhrlizenzen unterliegenden Waren\nUn\\arischcs                                     Warenbezeichnung\nCode- 'crzcichnis\n11-1            Steinkohle\n11-5            Konzentrierte oder agglomerierte Brennstoffe\n12-1            Eisenerz\n12-60-000       Bauxit\n13-15-900       Andere Edelsteine und Halbedelsteine (ausgenommen Industriediamanten)\n13-71-000       Zerkleinene Steine\n21-12-000       Pclletiene Erze\n21-13-000       Agglomerat\n23-9            Edelmetalle und Legierungen\nex 29              Bestecke, Geschirr und andere An.ikel für den Tischgebrauch, aus Edelmetallen\n29-71-1         Münzen, Plaketten und Anstecknadeln aus Metall (gesetzliche Zahlungsmittel dürfen\nnicht eingefühn werden)\n29-80-000       Waffen\n29-90-000       Munition, Sprengstoff\n32-90-000       Anilleriewaffen, andere Sonderausrüstung\n41-32           Personenwagen\n41-6            Luhfahrzeuge\n41-80-000       Spezialfahrzeuge\n41-90-000       Spezialfahrzeuge, Spezialwasserfahrzeuge und Pontons\n44-12-100       Gewöhnliche Fernsprechapparate (LB, CB)\n44-12-200       Spezial-Fernsprechapparate\n44-12-300       Münzfernsprecher\n44-12-400       Serienfernsprccher\n44-12-800       Andere Apparate und Geräte für automatischen Fernsprechbetrieb\n44-13-310       T eilnehmerleitungssystcme mit automatischer V crmittlung\n44-13-320       T elcfonzcntralen mit automatischer Vermittlung\n44-13-330       Fernsprechvermittlung für ländli~he Gebiete\n.f4-l3-SO0      Elektronische Fernsprech-Vermittlungseinrichtungen\n.f4-13-900      Andere Fernsprech-Vermittlungseinrichtungen\n.f4-14-230      T clekommunikationsausrilstung, koaxial\n44-14-290       Andere Trägerfrequenzgeräte\n44-14-900       Andere Telekommunikationsausrüstung\n·4'4-21-100     Rundfunk-Sendegerät für den Kurz- und Mittelwellenbereich\n·H-21-200       UKW-Sendegerät\n44-21-300       Fernseh-Sendegerät\n44-21-400       Relais\n.f4-22-000      Spczial-Rundfunksendcgerät\n44-23-900       Andere Scnde-/Empfangsgeräte\n44-24-100       UKW-Gerlte für niedere Frequenzen\n44-24-200       UKW-Geräte für mittlere Frequenzen\n44-24-300       UKW-Geräte für hohe Frequenzen","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                             1581\nUngarisches\nWarenbezeichnung\nCodc-Verz.cichnis\n44-24-900       Andere Mikrowellengeräte\n44-29-000       Andere Geräte für den Funksprech- oder Funktclegraphieverkehr\n-44-32-100      Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte für Tonstudios\n44-90-000       Telekommunikationsausrüstung in Sonderausführungen\n46-75-100       Registrierkassen mit eingebautem Rechenwerk\n46-75-200       Registrierkassen mit Buchungsvorrichtung\n46-75-300       Registrierkassen in Sonderausführungen\n46-75-400       Registrierkassen mit Geldrückgabevorrichtung\n46-75-500       Registrierkassen in Verbindung mit Datenverarbeitungsmaschinen\n46-75-900       Andere Registrierkassen und Ausrüstung für Registrierkassen\n46-79-000       Andere Büroausrüstung\n47-90-001       Spezialinstrumente\n51-22-130       Phosgen\nex 51-33-900       Phosphoroxychlorid\n51-35-100       Hydrogenfluorid\nex 51-65-100       Natriumsulfid\nex 51-66-100       Ammoniumhydrogenfluorid, Kaliumfluorid, N atriumhydrogenfluorid, N atriumfluo-\nrid\nex 51-66-200       Arsentrichlorid\nex 51-67-100       Cyanogenchlorid, Hydrogencyanid, Kaliumcyanid und Natriumcyanid\n51-80-000       Radioaktive spaltbare Elemente und radioaktive Isotope\nex 51-94-000       Phosphortrichlorid, Thionylchlorid, Phosphorpentachlorid\nex 51-95-000       Phosphorpenwulfid\n51-99-000       Abflille von anorganischen chemischen Erzeugnissen zum Wiedergewinnen\n52-13-118       Gcslnigte Derivate von Freon und Halon\nex 52-13-119       Ethanolchlorid\nex 52-14-190       Dicthylcthanolamin, Diisopropyl-beta-aminoethanthiol, Diisopropyl-beta-aminoetha-\nnol, Diisopropyl-beta-aminoethylchlorid, Diisopropylamin, Dimethylamin, Dimethyl-\naminhydrochlorid, T ricthanolamin\nex 52-14-790       Trichlomiuomethan\nex 52-14-800       Dimcthylmethylphosphonat, Dimethylbydrogenphosphit, Methylphospbonyldichlorid,\nMcthylphosphonyldißuorid, Thiodiglycol, T rimcthylpbosphit, Diediylethylphospho-\nnat, Diethylmediylphosphonit, Diediyl-N, N-dimediylphosphoramidat, Diediylphos-\nphit, Dimcthylethylphosphonat, O-Ethyl-2-diisopropyf-aminoethylmcthylphosphonit\n(QL), EthylphosphonyldicbJorid, Ethylphosphonyldißuorid, EthylphosphonyldicbJo-\nrid, Ethylphosphonyldifluorid, Mcthylphosphonyldichlorid, Mcthylphosphonyldifluo-\nrid, Tricthylphosphit\nex 52-22-42        Phenyl-1; Propan-2-ol\nex 52-25-190       Anthranilsäure\nex 52-23-190       Phcnylessigslure\n52-12-581       Essigslureanhydrid\nex 52-12-340       Ethylcthcr\nex S2-35-900       Piperidin\nex 52-23-190       Benzylslurc, Methylbenzylat\nex S2-35-900       3-Hydroxy-l-methylpipcrdin\nex s2:..)6-900     Pinakolon, Pinakolalkohol, Chinuclidin-3-ol, Chinuclidin-3-on\n53-11-200       Aminosluren\nS3-12           Alkaloide\n10","1582                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nUngarisches\nCode-Verzeichnis                                  Warenbezeichnung\n53-30-001      Arzneiwaren für die Humanmedizin, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausge-\nnommen serobakteriologische Zubereitungen\n53-41-000      Menschliches Serum\n53-44-000      Vitaminkonzentrate\n53-5           _Andere Zubereitungen für die pharmazeutische Industrie\n53-61-000      Arzneiwaren für die Zahnmedizin\n53-81-000      Nahrungsmittelzubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n53-90-000      Spezialprodukte für die pharmazeutische Industrie\n54-21-310      Haushaltskoks\n54-26-000      Holzkohle\n56-19-000      Abfälle der Kautschukindustrie\n56-80-000      Spezialprodukte der Kautschukindustrie\n57-00-000      Spezialprodukte aus Kunststoff\nex 57-19          MDI\n57-29-000      Abfall von Ausgangsstoffen für die Kunststoffverarbeitung\n57-41-000      Thermoplastischer Schaumstoff\n57-42-000      Wärmehänender Schaumstoff\n57-43-900      Anderer Schaumstoff\n57-91-000      Profilfasern, durch Spalten hergestellt\n57-98-000      Abfälle von der Herstellung synthetischer Chemiefasem\n57-99-000      Abfälle von der Herstellung von Kunststoffen\n58-10-000      Einweich- und Spülmittel\n58-2           Reinigungsmittel und Geschirrspülmittel\n58-3           Seife\n59-00-000      Andere Spezialprodukte der chemischen Industrie\n59-26          Industrielle· Sprengstoffe und pyrotechnische Artikel\n59-80-000      Schießpulver, Sprengstoffe, pyrotechnische Artikel\n62             Waren der Bautischlerei\n63-25-000      Gebrauchsartikel aus Holz, für die Landwinsc:haft\n63-27-000      Gebrauchsartikel aus Holz, fur Schul• und Bürobedarf\n63-28          Gebrauchsartikel aus Holz, für Haushaltszwecke\n64             Waren der Möbelindustrie\n65-53-100      Hefte\n65-54-300      Papier in Rollen, für Bürozwecke und technische Zwecke\n65-81-000      Sulfitablaugen\n66-63-100      Briefmarken\n67-61          Handkoffer, Schulranzen, Dokumentenkoffer und Aktentaschen, Brieftaschen, aus\nLeder\n67-62-000      V erschiedenc T aschcn\n67-63-000      Verschiedene kleine Artikel\n67-64-000      Andere Galanteriewarcn, aus Leder\n67-65-000      fertige Kappen und fertiges Bekleidungszubehör, aus Leder\n67-70-000      Waren zu technischen Zwecken und andere Waren, aus Leder\n67-81-000       Nebenerzeugnisse der Leder- und Pelzwarenindustrie","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                               1583\nUngarisches\nCode-Verzeichnis                                      Warenbezeichnung\n67-82-000          Abfälle der Leder- und Pelzwarenindustrie\n67-91-000          Andere Waren der Lederindustrie\n.68-1               Schuhe aus Leder und Lederersatzstoffen\n68-2               Pantoffeln\n68-3               Schuhe aus Kautschuk\n68-4               Schuhe aus Kunststoff\n68-80-000          Abflllc der Schuhindustrie\n69-3                Schmuckwaren, Phantasieschmuck, Galanteriewaren und Raucherzubehör\n69-40-000          Schreibartikel\n69-51-230          Verschiedene Sporn.raffen\n69-52-710          Schallplatten\n69-52-791          Tonblndcr mit Aufzeichnung (für Tonbandgeräte)\n69-52-792           Magnetbänder mit Aufzeichnung\n69-6               Bürsten, AnstreichcrpinseJ, Maurerpinsel, Besen\n69-7               Korbmachcrwaren\n69-92              W arcn aus Schnitz.Stoffen\n69-94              Kunstgcgenstlnde, Sammlungsstücke, Antiquitäten\n69-95              Waren der Volkskunst und des Kunsthandwerks\n69-98-000          Brennstoffgemische aus industriellen und landwirtschaftlichen Abfl.llcn\n69-99-250          Theaterrequisiten und Bühnendekorationen\n69-99-252          Teile und Zubehör für Spielaut0maten\n69-99-320          Verschiedene Waren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs\n69-99-330          Zur Wiederaufbereitung freigegebene Industrieabfälle\n73-92-000          Getrlnkte und beschichtete Gewebe\nIn bezug auf die LiStc der Einfuhrlizenzen unterliegenden Waren in diesem Anhang gilt folgendes:\nl. Vom l. Januar 199S bis zum 3l. Dezember 1997 wird Ungarn die am 3l. Dezember 1994           noch beste-\nhenden mengcnmlßigen Bcschrinkungen for Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft\nbis zu einer Höhe von 40 v. H. solcher Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Ungarn beseitigen, wobei\ndie letzten verfügbaren Jahresstatistiken zugrunde gelegt werden.\n2. In der Zeit vom l. Januar 1998 bis spätestens z.um 31. Dezember 2000 hebt Ungarn die verbleibenden\nmengenmäßigen Beschränkungen auf.\n3. Nach technischen Gesprächen zwischen den Venragspaneien wird Ungarn so bald wie möglich, splte-\nStens jedoch Ende 1992, die Warenliste in diesem Anhang auf die Codes des Harmonisierten Systems\n(HS) umstellen. Die Handelszahlen for 1993 und splter werden auf der Grundlage der HS-Codes bzw.\nder Kombinierten Nomenklatur nach deren Übernahme ersteUt.\n4. Für das Jahr 1993 eröffnet Ungarn auf Antrag der Gemeinschah MengenpJafonds fur bestimmte noch\neinfuhrlizenzpflichtige Waren aus der Gemeinschaft, for die in Anhang VIb keine solchen Plafonds\nfestgelegt sind. Die betreffenden Mengen oder Beträge werden jlhrlich um 10 v. H. erhöht, im Assozia-\ntionsrat geprilft und im FaJI eines wesentlichen Anstiegs des Inlandsverbrauchs in Ungarn angepaßt, um\ndie Bedingungen des Marktzugangs for die Gemeinschah zu verbessern.","1584                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang Vlb\n1. Ungarn eröffnet für 1992 die folgenden Plafonds für Ursprungswaren der Gemeinschaft (ohne passiven\nVeredelungsverkehr):\n-   Personenwagen (870321-870333 der ungarischen Zollnomen-\nklatur)                                                                                       so 000  Stück\n-   Reinigungsmittel und andere Haushaltsehemikalien C-)                                  8 000 000 US-Dollar\n30 000 000 US-Dollar\n25 000 000 US-Dollar\n-   pharmazeutische Erzeugnisse (•) r•)                                                  40 000 000 US-Dollar\n-   Schmuckwaren, Gegenstlnde aus Edelmetallen(•)                                         7 000 000 US-Dollar\n-   Verschiedenes (•)                                                                    SO 000 000 US-Dollar\n2. Diese Mengen oder Betrlge werden jlhrlich um 10 v. H. erhöht, bis die mengenmlßigen Beschrlnkun-\ngen for die betreffenden Waren aufgehoben werden. Bei Personenwagen betrlgt der Steigerungssatz\njedoch 7 v. H.\n3. Diese Mengen oder Beulge werden im Assoziationsrat emmals 1993 und danach jlhrlich geprüft und\nim Fall eines wesentlichen Anstiegs des Inlandsverbrauchs in Ungarn angepaßt, um die Bedingungen des\nMarktzugangs für die Gemeinschaft zu verbessern.\n<-) Die hierunter fallenden Waren sind im Anha.na im eim.clnen aufgefohn. Die Warenbezeichnungen werden splcestens\nam 31. Dezember 1992 auf HS-Codes WlllfflClk.\n<-) Nach c.eduü,chea Gaprldaen mit der Gcmeimchalt Iwan Ungarn Unierkoncingence erOffnen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993     1585\nAnhang zu Anhang VIb\nPersonenwagen\n4132\nReinigungsmittel und andere Haushaltschemikalien\n5810000  Einweich- und Spülmittel\n5822100  Synthetische Waschpulver\n5822300  Synthetische Waschmittel in Pastenform\n5822500  Synthetische Waschmittel, flüssig\n5822600  Synthetische Geschirrspülmittel\n5822700  flüssige Spülmittel\n5822800  Synthetische Waschmittel in Granulatform\n5831000  Scheuerseife\n5832000  Toilettenseife\n5833000  Rasierseife\n5836000  flüssige Seife\nMöbel\n6410110  Schlafzimmer, Stil\n6-410120 Schlafzimmer, modern\n. ....:. 6410210  Eßzimmer, Stil\n6410220  Eßzimmer, modern\n6410310  Wohnschlafzimmer, Stil\n6410320  Wohnschlafzimmer, modern\n6410410  Arbeitszimmer, Stil\n6410420  Arbeitszimmer, modern\n6410510  Andere Möbelgarnituren, Stil\n6410520  Andere Möbelgarnituren, modern\n6411010  KJeiderschrinke, polien, Stil\n6411020  KJeiderschrlnke, polien, modern\n6412010  Tische, polien, Stil\n6412020  Tische, polien, modern\n6413010  Sitzmöbel, polien, Stil\n6413020  Sitzmöbel, polien, Stil\n6414000  liegen, polien\n6415010  Erglnzcnde Möbclnücke, polien, Stil\n6415020  Ergänzende Möbelstücke, polien, modern\n6419000  Andere Möbel, polien\n6420100  Küchenmöbel\n6-420200 Möbelgarnituren für Freizeitzwecke\n6421000  K.leiderschrlnke, farbig\n6422000  Tische, farbig\n6423000  Sitzmöbel, farbig\n6424000  liegen, farbig\n6425000  Erglnzende Möbelstücke, farbig\n6429000  Andere Möbel, farbig","1586                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n6-430010  Polstermöbelgarnituren, Stil\n6-430020  Polstermöbelgarnituren, modern\n6•30030   Polstermöbelgarnituren mit Metallgenell\n6-431010  Gepolsterte Sitzmöbel, Stil\n6•31020   Gepolsterte Sitzmöbel, modern\n•\n6 31200   Polstersessel, modern\n6•32010   Gepolsterte Liegen, Stil\n6432020   Gepolsterte Liegen, modern\n•\n64 0000   Korbmöbel\n6450100   Möbelgarnituren aus Metall\n6450910   Möbelgarnituren für Campingzwecke\n•\n6 51000   Schrlnke aus Metall\n6'452400  Tische aus Metall\n6452910   Klapptische\n6453000   Sitzmöbel aus Metall\n6453010   Arbeitsstühle mit Gestell aus Metall\n6453910   Klappstühle\n6454000   Liegen aus Metall\n6454910   Zu~mmenklappbare Liegen\n6455000   Erglnzende Möbelstücke, aus Metall\n6459000   Andere Möbel aus Metall oder mit GeStclJ aus Metall\n5463000   Sitzmöbel aus Kunststoff\n6465000   Erginzende Möbelstücke, aus Kunststoff\n•\n6 71000   Regale aus Holz\n6-472000  Regale aus Metall\n6473000   Regale aus anderen Stoffen\n6474000   Andere Möbelstücke\n6481000   Matratzenkeile\n6482000   PolStcrmauatzen\n•\n6 83000   Sestelkis~n\n6490000   Andere möbelähnliche Waren\nSchuhe\n6811100   Stiefel für Minncr\n6811200   Schnorstlefel for Mlnner\n6811300   Straßenschuhe for MlMer\n6811400   Freizeit- und Wanderschuhe für Mlnner\n6811900   Andere Schuhe für Männer\n6812100   Stiefel für Frauen\n6812300   Straßenschuhe für Frauen\n6812'400  Freizeit- und Wanderschuhe für Frauen\n6812900   Andere Schuhe für Frauen\n6813300   Suaßenschuhe für Kinder\n6813400   Freizeit- und Wanderschuhe für Kinder\n6814100   Stiefel für Knaben\n68H300    Straßenschuhe für Knaben\n68J.f'400 Freizeit- und Wanderschuhe für Knaben","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                1587\n6815300 Suaßenschuhe für Mädchen\n6815400 Freizeit- und Wanderschuhe für Mädchen\n6816000 Säuglingsschuhe\n6821000 Pantoffeln für Männer\n6822000 Pantoffeln für Frauen\n6823000 Pantoffeln für Kinder\n6829000 Andere Pantoffeln\n6830300 Turnschuhe\n6831000 Schuhe aus Kautschuk, für Minner\n6832000 Schuhe aus Kautschuk, für Frauen\n6833000 Schuhe aus Kautschuk, für Kinder\n6841300 Schuhe aus Kunststoff, für Männer\n6842300 Schuhe aus Kunststoff, für Frauen\n68·0100 Stiefel aus Kunststoff, für Kinder\n68.0300 Schuhe aus Kunststoff, für Kinder\nArzneiwaren\n53\nSchmuckwaren, Gegemdndc aus Edelmetallen\n2932100 Gegenstände zum Tischgebrauch (Bestecke, Geschirr), aus Edelmetallen\n6931110 Gebrauchsartikel aus Gold\n6931120 Schmuckwaren aus Gold\n:=.!/. 6931130 Waren aus Edelmetallen, gebraucht\n6931210 Gebrauchsgegenstände aus Silber\n6931220 Schmuckwaren aus Silber\n6931230 Silberwaren, gebraucht\n6931240 Silberschmiedewaren\n6931400 Schmuckwaren aus Edelmetallegierungen oder mit Edelmetallplatierung\n6931500 Schmuckwaren aus Edelsteinen\n6931800 Synthetische Edelsteine, poliert\n6932000 Anderer Phantasieschmuck\n6933100 Galanteriewaren aus Edelmetallen\nVerschiedene Waren\n6327000 Schulartikel, Büroartikel, Gebrauchsartikel aus Holz\n6328000 Gebrauchsartikel aus Holz, für den Haushalt\n6553100 Hefte\n6761100 Handkoffer\n6761200 Schulranzen\n6761300 Briefwehen\n6762000 Verschiedene Taschen\n6763000 Verschiedene kleine Anikcl\n6764000 Andere Galanteriewaren aus Leder\n6765000 Fertige Kappen und fertiges Bekleidungszubehör, aus Leder\n6933200 Galanteriewaren aus Metall","1588                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n6933210  Feuerzeuge\n6933300  Galanteriewaren aus Holz\n6933-400 Galantcriewaren aus Bein\n6933500  Galanteriewaren aus Kunststoff\n6933900  Andere Galanteriewaren und Raucherzubehör\n69-40000 Schreibartikel\n6952710  Schallplatten\n6952791  Tonbinder mit Auheichnung\n6952792  Magnetbinder mit Aufzeichnung\n6971000  Korbmachcrwarcn aus Schilf\n6972000  Korbmachcrwarcn aus Rohr\n6973000  Korbmachcrwarcn aus Bast\n697-4000 Ko'rbmachcrwaren aus Binsen\n6975000  Geflechte aus Stroh\n6976000  Korbmacherwaren aus Raffiabast\n6977000  Korbmachcrwarcn aus künstlichem Raffiabast\n6979000  Andere Korbmacherwaren\n6992300  Waren aus Elfenbein\n6992900  Andere Waren aus Schnitzstoffen\n6995110  Petit-Point-Stickerei\n6995120  Gros-Point-Stickerei\n6995200  Trachtenpuppen","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                            1589\nAnhang VII\nIn Artikel 17 genannte Waren\n1. Waren, .far die die Gffneinschafi eine landwirtschafi/iche Komponente beibehtilt\nKN-Code                                              Warenbezeichnung\n2905 43              Mannitol\n2905 44              o-Glucitol (Sorbit)\nex 3505 10              Dextrine und andere Stlrken, ausgenommen verethene und verestene Stirken der\nUnterposition 3505 10 50\n3505 20              Leime auf der Grundlage von St1rken, Dextrinen oder anderen modifizienen\nStärken\n3809 10              Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf ~er Grundlage von Stlrken\noder Stlrkederivaten\n3823 60              Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44\n2. Waren, for die Ungarn eine landwirtschafi/iclN Komponenu einfohl'ffl lulnn\nCode des\nungarischen                                           Warenbezeichnung\nZolltarifs\n2905 43 007          Mannitol\n2905 44 000          o-Glucitol (Sorbit)\n3505 10              Dextrine und andere Sd.rken, ausgenommen verethene und verestene Stlrken der\nUnterposition 3505 10 SO\n3505 20              Leime auf der Grundlage von Stlrken, Dextrinen oder anderen modifazienen\nStlrken\n380910 009           Zubereitete Schlicbtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage von Stlrken\noder Stlrkederivaten                                          '\n3823 60 004          Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44","1590                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang VIiia\nListe der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Waren 1)\nDie Abschöpfung für die Waren dieses Anhangs wird um 50 % herabgesetzt.\nJahr 1         Jahr 2        Jahr 3         Jahr 4        Jahr 5\nKN-Code                        Warenbez.eichnung\nMenge (in Tonnen)\n0207 10 51        Enten                                               700             780           850            910           970\n0207 10 55\n0207 23 11\n0207 10 59\n0207 23 19\nex 0207 39 55         Teile von Enten, entbeint, frisch, gekühlt           700            780           850            910           970\nex 0207 43 15         oder gefroren\nex 0207 39 73         Brüste und Teile davon, von Enten, nicht\nex 0207 43 53         entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren\nex 0207 39 77         Schenkel und Teile davon, von Enten,\nex 0207 43 63         nicht entbeint, frisch, gekühlt oder gefro-\nren\n0207 10 71        Gänse                                            12 600          13 800       15 000         16 100         17 300\n0207 23 51\n0207 10 79\n0207 23 59\n0207 39 53\n020743 11\n0207 39 61\n0207 43 23\nex 0207 39 65         Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen,\nex 0207 43 31         von Glnscn, frisch, gekühlt oder gefroren\nex 0207 39 67         Rücken, Hllse, Rücken mit Hllsen, Sterze\nex 0207 43 41         oder Flügelspitzen, von Glnsen, frisch, ge-\nkühlt oder gefroren\n0207 39 71\n020743 51\n0207 39 75\n0207 43 61\nex 0207 39 81         Glnserilmpfe, frisch, gekühlt oder gefro-\nex. 0207 43 71        ren\nFleisch von Hausschweinen, gesalzen oder           1 100          1200          1 300          1 400         1 500\nin Salzlake\n0210  11 11       - Schinken und Teile davon\n0210  12 11       - Bä.uche (Bauchspeck) und Teile davon\n0210  1H0         - Kotelettstringe und Teile davon\n0210  19 51       - anderes, ohne Knochen\n1601 00 91        Rohwürste                                         4 400           4800          5 200          5 600         6000\n160249 15         Fleisch von Hausschweinen, haltbar ge-               220            240           260            280           300\n16024919         macht\n(') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinienen Nomenklawr ist der Wonlaut der Warenbezeichnung richwngsweisend, wobei für\ndas Prlferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Prtferenzsystem\nin Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                   1591\nAnhang Vlllb\n1\nListe der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Waren        )\nKN-Codc                             W arenbczcichnung\nZoll\n0/o\n0101 19 10   Pierde, lebend, zum Schlachten C-)                                 frei\n010119 90    Andere                                                              l2\n0203 1190    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, anderes als  frei\n0203 l2 90 . von Hausschweinen\n0203 19 90\n0203 2190\n0203 22 90\n0203 29 90\n0206 29 99   Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindem                       2\n0206 80 91   Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pierden, Eseln, Maul-         5\n0206 90 91   tieren und Mauleseln\n0207 31 00   Feulebem von Glnsen oder Enten                                    &ei (')\n0207 so 10\n0208 10 10   Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse       7\nvon Hauskaninchen\n0208 10 90   Andere als Hauskaninchen                                           frei\n0208 20 00   Von Froschschenkeln\n02089010     Von Haustauben                                                       s\n0208 90 30   Von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)                     frei\n04090000     Natürlicher Honig                                                   2S\n0602 4090    Veredebe Rosen                                                       6\n0602 99 30   Blume und Strlucher, ausgenommen Olmblume und Fomge-                12\n0602 99 45   hölze; andere lebende J>flanzen, Stecklinge und Wurzeln, ausge-\n0602 99 49   nommen Yuccas und Kakteen, nicht in Töpfe, Kübel, Körbe oder\n0602 99 S9   andere oblicht Bebllter gepflanu\nex 0602 9970\n0602 99 91\nex 0602 9999\nex 0602 99 70   Yuccas und Kakteen, nicht in Töpfe, Kübel oder andere übliche        8\nex 0602 9999    Behllter gepflanzt\n0603 9000    Schniablumen                                                         7\nBlauwerk, Bllaer, Zweige und andere Pflanz.enteile, ohne Blüten\nund Blotenknospen, sowie Grlser, Moose und Flechten, zu Binde-\noder Zierzwecken, frisch, geuocknet, gebleicht, gefltbt, imprl-\ngnien oder amten bearbeitet\nex 0604 10 90   Frisch                                                               1\n0604 9110                                                                         1\n0604 91 90                                                                        1\n0604 99 10                                                                        2\n070690 30    Meerrettich (Cochlearia armoracia)                                   7","1592                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nK.N-Codc                          W arcnbezeichnung                           Zoll\n0/o\n0707 00 19  Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober             16\nex 0709 20 00  Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, Spargel, vom 1. Oktober bis     12\n31. Januar\n0709 St 30 P6fferlinge                                                         frei\n0710 80 59 Früchte der Gattungen „Capsicum\" oder „Pimenta\", ausgenom-             s\nmen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack\n0711'4000  Gurken und Cornichons                                                12\n07119010   Früchte der Gattungen „Capsicum\" oder „Pimenta\", ausgenom-             5\nmcn Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack\n0712 20 00 Speisezwiebeln                                                         8\nex 0712 90 90  Meerrettich (Cochlearia armoracia)                                  frei\n07131090   Trockene Hülsenfrüchte                                                 2\n071333 90  Bohnen der Phascolus- oder Vigna-Arten, nicht zur Aussaat           frei\nex 0809 20 10  Sauerkirschen (Prunus ccrasus), frisch, vom 1. Mai bis 15. Juli    11 (•)\nex 0809 20 90  Sauerkirschen (Prunus ccrasus), frisch, vom 16. Juli bis 30. April   11\n0809 40 90 Schlehen                                                               7\n0810 20 10 Himbeeren (')                                                          9\n0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren, frisch (')                                    9\n0810 30 30 Rote Johannisbeeren, frisch (')                                        9\n0810 30 90 Andere Beeren (1)                                                      5\n0811 10 90 Erdbeeren (')                                                        13\nex 08112019   Himbeeren, mit einem Zuckergehalt von 13 GITT oder weniger (1)       18\n08112031   Himbeeren (')                                                        H\n081120 39 Schwarze Johannisbeeren (')                                          10\n08112051  Rote Johannisbeeren (')                                              10","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                    1593\nKN-Code                                      Warenbezeichnung                                  Zoll\n0/o\n090-4 20 90        Früchte der Gattungen „Capsicum„ oder ,,Pimenta„\n.                                  •\nTechnische einbasische Feusluren; saure Öle aus der Raffination;\ntechnische Fettalkohole\n15191100           Sterinslure                                                                 frei\n1519 30 00        Technische Fettalkohole                                                         5\n1520              Glycerin, auch rein; Glycerinwasscr und Glycerinunterlaugcn                  frei\n1602 20 10         Leber von Glnsen oder Enten                                                  11\nex 1602 90 31          Wild                                                                            8\nex 1602 90 31          Kaninchen                                                                     H\n1702 50 00        Chemisch reine Fructose und Maltose                                          frei\n200190 20         Früchte der Gattung „Capsicum•t, mit brennendem Geschmack                       5\n20059010           Früchte der Gauung „Capsicum\"                                                   5\n2007 9910          Pflaumenmus und Pflaumenpaste (2)                                             2-4\n2007 99 31        Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten von Kirschen                  25\nex 2007 99 39          Mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GliT                                     8\nFrüchte der Positionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Feigen\nund Ananas), 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 40 10,\n0810 40 50, 0810 .f0 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80\nex 2007 99 90          Andere                                                                          8\nFrüchte der Positionen 0801, 0803, 080.f (ausgenommen Feigen\nund Ananas), 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 40 10,\n0810 40 so, 0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80\n2008 60 61        Sauerkirschen (Prunus cerasus), mit Zusatz von Zucker, in unmit-              18\ncelbarcn Umschließungen mit einem Gewicht des lnhalu von l kg\noder weniger\nApfelsaft, mit einer Dichte von 1,33 g/an' oder weniger bei 20 °C             12\n200970 30          - mit einem Wert •on mehr als 8 ECU fur l 00 kg Eigengewicht,\nzugesetzten Zucker enthaltend\n2009 70 93         - mit einem Wen von 8 ECU oder weniger fur 100 kg Eigen-\ngewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von\n30 GliT oder weniger\n2009 70 99         - keinen zugesetzten Zucker enthaltend\n(1) Unbeschadet der Vorschriften fur die Aus.ng der Kombinierten Nomenklatur in der Wortlaut der Warenbezeich-\nnung richtungweisend. wobei für das Prlferenzsynem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.\nWenn ex-KN-Codes angegeben werden. so ist das Prlferenzsystem in Anwendung des KN-Codes %usammen mit der\nencsprechenden Warenbeuichnung fesuulegen.\n(') Die Zulassung %U diesem KN-Code erfolgt nach den in den einschltgigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten\nVorausseuungen.\n(1) Es wird keine Abschöpfung (AGR) erhoben.\n(1 Geltender Mindesuollsau: 2,2 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n(') Hierfür gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen im Anhang.","1594                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang zu Anhang VIII b\nMindesteinfuhr-Preisvereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung\n1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Winschahsjahr für folgende Waren festgelegt:\n0810 20 10      Himbeeren\n0810 30 10      Schwarze Johannisbeeren\n0810 30 30      Rote Johannisbeeren\n0810 30 90      Andere Beeren\n0811 10 90      Erdbeeren\nex 08112019         Himbeeren\n0811 20 31      Himbeeren\n0811 20 39      Schwarze Johannisbeeren\n08ll 20 51      Rote Johannisbeeren\nDie Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Ungarn unter Berücksichti-\ngung von Preisentwicklung, Einfuhrmengen und Entwicklung des Marktes in der Gemeinschah festge-\nlegt.\n2. Die MindeSteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:\n-   In jedem Quanal des Winschahsjahres darf der durchschnittliche Einheiuwen der einzelnen in\nZiffer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschah nicht niedriger sein als der\nMindeSteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.\n-   In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheiuwen der in Ziffer l\ngenannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschah nicht niedriger sein als 90 O/o des Min-\ndesteinfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten\nMengen nicht weniger als 4 % der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.\n3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschah Maßnahmen treffen, um sicherzustel-\nlen, daß der MindeSteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Ungarn eingeführten Erzeug-\nnisses eingehalten wird.                                 ·","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                               1595\nAnhang IXa\nLandwirtschaftliche Erzeugnisse mit liberalisierter Behandlung\n(keine Einfuhrlizenz erforderlich, keine mengenmäßige Beschränkung) bei Ursprung in der Gem!inschaft\n0601 10            Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend\n0802 11 006        Mandeln in der Schale\n0802 12 009        Mandeln ohne Schale\n0802 '40 006       Eßkastanien\n0902              Tee\n090.f 11           Ffeffer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert\n090.f 12           Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert\n0905 00           Vanille\n0906               Zimt und Zimtblüten\n0907 00            Nelken\n0908 10            Muskatnüsse\n0909 10 10        Anisfriichte\n0909 20            Koreanderfriichte\n0910 10            Ingwer\n1209 30            Samen von krautartigr.n PElanzen, die hauptslchlich wegen der Blüten dieser Pnan-\nzen gezogen werden\n1210               Hopfen (Bliltenzapfen)\n1509               Olivenöl\n1515 30            Rizinusöl\n2101 20           Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate\n2301 20            Mehl und Pellets von Fischen\n2304               Ölkuchen und andere feste Rockstinde aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemah-\nlen oder in Form von Pellets\n2305               Ölkuchen und andere feste Rückstlnde aus der Gewinnung von Erdnußöl, auch ge-\nmahlen oder in Form von Pellets\n2306               Ölkuchen und andere fette Rückstlnde aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder\nÖle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen\n230.f und 2305\n2308               P!Ianzlich~ Stoffe und pflanzliche Abblle, pflanzliche Rilckstlnde und pflanzliche\nNebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten An, auch in Form von Pellets, an-\nderweit weder genannt noch inbegriffen","1596                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang IXb\nWaren mit Ursprung in der Gemeinschaft,\nfür welche Ungarn bis zu den angegebenen Mengen automatisch Einfuhrlizenzen erteilt\nJahd        Jahr 2         JwJ         Jw•        Jahrs\nHS-Codc                   Warenbezeichnung\nMenge (in Tonnen)\n0101 11 006   Pferde, reinrassig\n0102 10 002   Rinder, reinrassig\n0103 10 001\n0104 10 019\nSchweine, reinrassig\nSchafe, reinrassig\n400       420            ••o          -460      480\n0104 20 010   Ziegen, reinrassig\n0106 00 016   Andere Tiere, lebend, reinrassig\n0603 10 006   Schnittblumen, frisch                         100 000     105 000        110 000      US 000    120 000\nUS-Dollar  US-Dollar      US-Dollar     US-DolJar US-DolJar\nex 0702 00 009   Tomaten, frisch oder gekilh]t, vom 1. Ok-\ntober bis 31. Mlrz\n0703 10 009   Speisezwiebeln und Schalotten\n0705 11 000   Kopfsalat\n0709 20 004   Spargel                                            soo       525            550          575       600\n0713 10 015   Erbsen, für den menschlichen Verzehr, ge-\ntrocknet\n071333 007    Gartenbohnen\n0713 39 999   Andere\nex 0810          Andere Früchte, frisch, vom   t. Dezember          200       210            220          230       240\nbis lS. Mai\n1005 10 006   Mais zur Aussaat                                 l 000     l 050          1100         1 ISO     1200\n1209          Samen zur Aussaat                                  -400      •20            ••o          460       480\nPflanzen und Pflanzenteile der zur Her-\nStellung von Riechmiueln/zu Zwecken der\nMedizin verwendeten An:\n1211 90       andere                                             ISO       ISS            160          170       180\nPflanzenslfte und Pflanzenauszoge:\n1302 13 008   von Hopfen                                         100       105             110         115       120\nGemüse, ohne Essig zubereitet oder halt-\nbar gemacht, nicht gefroren:\n2005 80 OOS   Zuckermais                                         100       lOS             110          ltS      120\nex 2005 90 005   Anischocken                                          so        53             55           58       60\nKonfitüren:\n2007 91 007   von Zitrusfrüchten                                 100       105             110          ttS      120\n2007 99 001   von anderen Früchten                               100        tos            110         115       120","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                               1597\nAnhang Xa\nRegelung für die Einfuhr von lebenden Rindern in die Gemeinschaft\n1. Ist die Anzahl Tiere, die im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehenen Bilanzen\nfestgelegt ist, niedriger als eine Referenzmenge, so ist für Einfuhren aus Ungarn, Polen und der Tsche-\nchoslowakei ein globales Zollkontingent in Höhe der Differenz zwischen der Referenzmenge und der\nim Rahmen dieser Bilanzen festgelegten Anzahl Tiere zu eröffnen. Die Referenzmenge betrigt:\n-   1992: 217 800 Stück,\n1993: 237 600 Stück, ,\n1994: 2S7 400 Stück,\n1995: 277 200 Stück,\n1996: 297 000 Stück.\nDie für Tiere im Rahmen dieses Kontingents geltende herabgesetzte Abschöpfung wird auf 25 0/o des\nvollen Abschöpfungsbetrags festgesetzt.\nDiese Regelung gilt fur lebende Rinder zum Misten oder zum Schlachten mit einem Lebendgewicht\nvon 160 Kilo bis 300 Kilo.\n2. Geht aus Vorausschltzungen hervor, daß Einfuhren in die Gemeinschaft in einem gegebenen Jahr\n• 25 000 Stück überschreiten könnten, kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte im Rahmen\ndes Abkommens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Schutzmaßnahmen ueffen.\nIn diesem Zusammenhang werden die Einfuhren von lebenden Rindern, die nicht unter die in Ziffer 1\ngenannten Regelungen fallen, auf Jungkälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 80 Kilo\nbeschränkt. Für solche Einfuhren soll ein Verwaltungssystem eingefühn werden, damit im fraglichen\nJahr für regelmißige Versorgung gesorgt ist.","1598                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang Xb\nListe der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Waren')\nFür die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang genannten KN-Codes mit Ausnahme der KN-Co-\ndes 0104 und 0204 eingefühn werden, werden die Zölle und Abschöpfungen im ersten Jahr um 20 0/o, im\nzweiten Jahr um 40 0/o und in den darauffolgenden Jahren um 60 0/o herabgesetzt.\nJahr 1      Jahr 2         Jahr 3      Jahr 4    Jahr 5\nKN-Cocfe                    Warenbezeichnung\nMenge (in Tonnen)\n0201            Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder      5 000        5400           5 800      6 200     6 600\n0202            gefroren (')\n0104 10 90      Schafe und Ziegen, lebend (2)                 10 050       10400         10 750      11100     11 450\n0104 20 10\n0104 20 90\n0204            Fleisch von Schafen oder Ziegen (') (')         1 150        1250          1350         •\n1 50      1 550\n0203 11 JO      Fleisch von Hausschweinen                     22 000       24000         26000       28 000    30000\n0203 2110\n0203 12\n0203 22\n0203 19 55      CS>\n0203 29 55      (')\n0203 19 11\n0203 19 13\n0203 19 15\n0203 19 59\n02032911\n0203 29 13\n0203 29 15\n0203 29 59\n0207 10 15       Hühnerkörper                                 12 000       13 000        14 000      15 000    16 000\n0207 21 10\n0207 10 19\n0207 21 90\n0207 39 21       BrüStc von Hühnern                             3700         4 000          4400       4700     5 000\n0207 41 41\n0207 39 23      Schenkel von Hühnern                           4250         4650           5 050      5450     5 850\n0207 41 51\n0207 39 11      Entbeinte Teile von Hühnern                    3400         3 700          4000       4300     4600\n0207 4110\n0207 39 41      Brüste von Truthühnern                         1 500        1650           1 800      1 900     2 050\n0207 42 41","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                                1599\nJahr 1            Jahr 2          Jahr 3         Jahr 4      Jahr 5\nKN-Codc                        Warenbeuichnung\nMenge (in Tonnen)\n0207 39 31        Entbeinte Teile von Truthühnern                           l 500              1650            1 800         1 900       2 050\n•\n0207 2 10\nex 0406 90 89         Balaton, Frischklse, Hajdu,             Marvany,          1 000              1100           1 200          1 300       1 400\nOvari, Pannonia, T rappista\nex 0-407 00           Eier von Hausgeflügel, in der Schale                      1 050              1150            1 250         1 3S0       1450\nex 0-408 91 10        Andere Eier, von Hausgeflügel, gcuocknet                    210                230             250           270         290\n10019099         Weichweizen                                             170 000           185 000         200000         216 000     232 000\n1\n( ) Unbeschadet der Vorschriften for die Auslegung der Kombinienen Nomenklawr ist der Wonlaut der Warenbeuichnung richwngweisend, wobei for\ndas Prlfe~m im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Prafermzsynem in\nAnwendung des KN-Codes zusammen mit der enupttehenden Warenbezeichnung fesuulegen.\n( ) Die Bedingungen des Abkommens von 1981 zwischen der Europ1ischen Wiruchaftsgemeinschah und der Republik Ungarn über den Handel im Schaf-\n1\nund Zitgensektor, erglnzt durch das Abkommen von 1990, gellen, mit Ausnahme der in-Nummer I genann1en Waren und der in Nummer 2 des\nAbkommens von 1981 genannten Mengen, die durch die Waren und Mengen dieses Anhangs zu eneuen sind.\n(') Ausgenommen Fileu, einzeln aufgemachL\n(•) Eml.lt Ungarn in einem Jahr finanzielle Hilfe von der Gemeinschaft im Rahmen von Dreiecksgeschlften für die Ausfuhr dieser Ware in die UdSSR\noder andere Linder als die CSFR und Polen, denen G-24-Hilfe gewlhn wird, so verringen sich das Kontingent for diese Watt um die Menge der\nAusfuhren, die im betreffenden Jahr finarweUc Hilfe erhielten. Das Kontingent kann jedoch nicht weniger als 4 SSO Tonnen betragen.\n(') Erhllt Ungarn in einem Jahr finanzielle Hilfe YOn der Gemeinschaft im Rahmen von Dreiecksgeschlften für die Ausfuhr dieser Ware in die UdSSR\noder andere Linder als die CSFR und Polen, denen G-24-Hilfe gewlhn wird so verringen sich das Kontingent for diese Ware um die Menge der\nAusfuhren, die im betreffenden Jahr finanzielle Hilfe erhielten. Das Kontingent it,;;;n jedoch nicht weniger ab 1 150 Tonnen betragen.","Anhang Xe                                                                                    ~\n0,\nListe der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Waren')                                                                 0\n0\nJahr l                   Jahr 2                Jahr 3                Jahr 4                Jahr S\nKN-Code                 Warenbezeichnung            Menge        Zoll       Menge         Zoll    Menge          Zoll   Menge          Zoll   Menge          Zoll\n(Tonnen)       (0/o)    (Tonnen)        (0/o) (Tonnen)        (0/o) (Tonnen)        (0/o) (Tonnen)        (0/o)\n0703 10     Speisezwiebeln und Schalotten             42 700        9,6       46 600         7,2    50 500         4,8    54 400.         4,8   58 300         4,8\n0707 00 11  Gurken                                        100     12,8            110        7,2        120        6,4        130         6,4      '140        6,4\n0709 51 10  Zuchtpilze                                  1 000     12,8         1 091         7,2      l 182        6,4     1 273          6,4     l 36.f       6,4\n0709 52 00 Trüffeln                                       100       6,4           109        4,8        118        3,2        127         3,2       136        3,2\n0709 60 10 GemUsepaprika oder Paprika ohne\nbrennenden Geschmack                      10 000        7,2       10 909         5,4    11 818         3,6    12 727          3,6   13 636         3,6\n0710 21 00 Erbsen, gefroren                            8 800      14,4         9600        10,8     10 400         7,2    11 300          7,2   12 000         7,2\n0710 22 00  Bohnen, gefroren                           2 200      14,4         2-100       10,8      2600          7,2     2 800         7,2     3 000         7,2   OJ\n0710 29 00 Anderes Hulsengemose, gefroren               l 100     14,4         1 200       10,8       1 300        7,2     1400          7,2     1 500         7,2   C\n::,\n0710 80 90 Anderes GemUse, gefroren                   lt 000      14,4        12 000       10,8     13000          7,2    14 000         7,2   15 000          7,2   a.\n(t)\n0710 90 00 Mischungen von Gemüsen, gefroren             1 500     14,4         1 600       10,8       l 750        7,2     1900          7,2     2 050         7,2   (/J\nCO\n(t)\n(/J\n(t)\n0713 10 lt Futtererbsen zur Aussaat                                 2                        2                     2                      2                    2     N\n0713 20 10 Kichererbsen zur Aussaat                                 2                        2                     2                     2                     2     CT\n0713 33 10 Gartenbohnen zur Aussaat                                 2                        2                     2                     2                     2     i»\n_=:\n0713 50 10 Puffbohnen zur Aussaat                                   3                        3                     3                     3                     3     C-\nO>\n;r\n0808 10 10 Mostlpfel (')                              16 500        7,2       18 000         5,4    19 500         3,6   21000           3,6   22 S00          3,6  caSl>\n::,\n0808 10 91\n0808 10 93\nÄpfel, andere als Mostlpfel (')\nc·>                                         3 300\n11,2\n6,4        3600\n8,4\n4,8     3900\nS,6\n3,2     4 200\nS,6\n3,2     4 500\n5,6\n3,2   -\nCO\nCD\n1\nCD\n0808 10 99 (')                                                      4,8                      3,6                   2,4                   2,4                  2,4   s,.>\n080910 00  Aprikosen                                   1 100      20           1 200       15        l 300       10        t 400       10        l 500       10\n~\n=\n0809 40 11\n0809 40 19\npflaumen (')\n}    HOO\n12\n6,4\nHOO\n9\n4,8\n5200\n6\n3,2\n5 600\n6\n3,2\n6000\n6\n3,2\n0813 20 00 pflaumen, getrocknet                                     9,6                     7,2                   4,8                    4,8                  4,8\n0813 50 19 Mischungen mit pflaumen                                  9,6                     7,2                   4,8                    4,8                  4,8\n0813 50 91 Mischungen ohne pflaumen/Feigen                          8                       6                     4                      ..                   4\n0813 50 99 Andere                                                   9,6                     7,2                   4,8                   4,8                   4,8\n0813 30 00 Äpfel, getrocknet                                        6,4                     4,8                   3,2                   3,2                   3,2\n.0813 40 30 Birnen, getrocknet                                      6,4                      4,8                   3,2                   3,2                   3,2\n1100                    1 200                 l 300                 1 400                 1 500\n0813 50 lt Mischungen ohne pflaumen                                 6,4                     4,8                   3,2                   3,2                   3,2\n0813 50 30 Mischungen ausschließlich von Schalen-\nfrüchten                                                6,4                      4,8                   3,2                   3,2                  3,2\n08131000   Aprikosen, getrocknet                                   5,6                      4,2                   2,8                   2,8                  2,8\n08134010   Pfirsische, getrocknet                                   5,6                     4,2                   2,8                   2,8                  2,8\n0813 40 80 Andere                                                  4,8                      3,6                   2,4                   2,4                  2,4",".• ..:\n'·'\nJahr l                  Jahr 2              Jahr 3              Jahr 4             Jahr S\nKN-Code                 Warenbezeichnung      Menge       Zoll    Menge           Zoll   Menge        Zoll   Menge        Zoll   Menge       Zoll\n(Tonnen)     (0/o) (Tonnen)          (0/o) (Tonnen)      (0/o) (Tonnen)      (0/o) (Tonnen)     (0/o)\n1005 10    Mais zur Aussaat (Hybridmais)                    2                       2                   2                   2                  2\n1209 21 00 Samen von Luzernen                               3                       3                   2                   2                  2\n1209 23    Samen von Schwingel                              3                       3                   2                   2                  2\n1209 24 00 Samen von Wiesenrispcngras                       2                       2                   2                   2                  2\n1209 25    Samen von W eidelgras                            2                       2                   2                   2                  2\n1209 26 00 Samen von Wiesenlieschgras                       2                       2                   2                   2                  2\n1209 29    Andere Samen                                     3                       3                   2                   2                  2\n1209 91    Samen von Gemüsen                                3                       3                   3                   3                  3\n~\n15121191\n200110 00\n2002 90 30\nSonnenblumenöl\nGurken, haltbar gemacht\nTomaten, haltbar gemacht\n1400\n14 800\n3950\n8\n17,6\n14,4\n1 500\n16100\n4 300\n6\n13,2\n10,8\n1650\n17 500\n4650\n4\n8,8\n7,2\n1 800\n18 800\n5 000\n4\n8,8\n7,2\n1900\n20 200\n5 350\n4\n8,8\n7,2\n-\nc..>\n-t\n1\nQ)\n2002 90 90 Tomaten, haltbar gemacht              1100      14,4         l 200      10,8     1300        7,2     1400        7,2    1 500       7,2  (0\nex 2005 90 90 Paprikamischung, haltbar gemacht      1200      17,6         1 300      13,2     1 400       8,8     l 500       8,8     1600       8,8   a.\n2005 30 00 Sauerkraut                            2000      16          2200        12       2 350       8       2 550       8      2 700       8     ~\n)>\nC\nu,\n(0\nll)\nKonfitüre von Sauerkinchcn (')\nl\nex 200799 31                                                  24                      18                  12                  12                 12     r::::F\n~\n2007 99 33 Konfitüre von Erdbeeren (')           2000      24          2 200       18       2 350      12       2 550      12      2 700      12\nCO\n2007 99 35 Konfitüre von Himbeeren (')                     24                      18                  12                  12                 12     0\n:J\n_:J\na.\n(t)\nex 2008 99 45 Pflaumenpastetc in Dosen (')          1400      18,4         l 500      13,8     1 650       9,2     1800        9,2    1 900       9,2   :J\nex 2008 99 48 Äpfel/Stachelbeeren (')               l 000     16           1100       12       1 200       8       1 250       8       1350       8     ;-..1\nex 2008 99 99 Stachelbeeren                         3850      18,4        4 200       13,8     4550        9,2     4900        9,2    5 250       9,2   cn\n(t)\n2009 70 19 Apfelsaft, andere                     4400      33,6        4800        25,2     5 200      16,8     5 600      16,8    6000       16,8  \"O\n<i>\n3\ner\n~\n2009 80 11\n2009 80 19\n2009 80 32\nFruchtsaft (io)\n(IO)\n33,6\n33,6\n16,8\n25,2\n25,2\n12,6\n16,8\n16,8\n8,4\n16,8\n16,8\n8,4\n16,8\n16,8\n8,4\n-\n<O\n<O\nc..>\n2009 80 34 (IO)                                            33,6                    25,2                16,8                16,8               16,8\n2009 80 39                                                 33,6                    25,2                16,8                16,8               16,8\n2009 80 50 (')                                             19,2                    14,4                 9,6                 9,6                9,6\n2009 80 61 (')                                             19,2                    14,4                 9,6                 9,6                9,6\n2009 80 63 (')                                   l 000     19,2         1100       14,4     1 200       9,6     l 300       9,6    1 350       9,6\n2009 8069                                                  20                      15                  10                  10                 10\n2008 80 80 (')                                             16,8                    12,6                 8,4                 8,4                8,4\n2009 80 83 (')                                             16,8                    12,6                 8,4                 8,4                8,4\n2009 80 85 (')                                             16,8                    12,6                 8,4                 8,4                8,4\n2009 80 93 (')                                             16,8                    12,6                 8,4                 8,4                8,4\n2009 80 95                                                 17,6                    13,2                 8,8                 8,8                8,8   ....\n0)\n17,6                    13,2                 8,8                 8,8                8,8\n2009 80 99\n....\n0","Jahr l                 Jahr 2                   Jahr 3                    Jahr 4                  Jahr S             -',\nKN-Code                        Warenbezeichnung                      Menge        Zoll      Menge        Zoll        Menge         Zoll        Menge          Zoll      Menge         Zoll\ng\nN\n(Tonnen)       (0/o)    (Tonnen)      (0/o)      (Tonnen)       (0/o)      (Tonnen)        (0/o)    (Tonnen)       (0/o)\n2401 10 10      Tabak, nicht entrippt (')                                          18,5                   14                         9                          9                        9\n2401 10 20       (')                                                               18,5                   14                         9                          9                        9\n2401 10 30       (')                                                               18,5                   14                         9                          9                        9\n2401 10 41       (')                                                               18,5                   14                         9                          9                        9\n2401 10 49       ('}                                                               18,5                   14                         9                          9                        9\n2401 10 50       (')                                                               11,5                    9                         5,5                        5,5                      5,5\n240110 60        (')                                                               11,5                    9                         5,5                        5,5                      5,5\n2401 10 70       (')                                                               11,5                    9                         5,5                        5,5                      5,5\n2401 10 80       (')                                                               11,5                    9                         5,5                        5,5                     ·5,5\n2401 10 90       (')                                                               11,5                    9                         5,5                        5,5                      5,5\n2 300                  2 550                    2 750                     3 000                   3 200\n24012010        Tabak, entrippt (')                                                18,5                   14                         9                          9                       9\n24012020         r>                                                                18,5                   14                         9                          9                       9       a:,\n24012030         (')                                                               18,5                   14                         9                          9                       9       C:\n::,\n2401 20 41       (')                                                               18,5                   14                         9                          9                        9      a.\n(D\n24012049         (')                                                               18,5                   14                         9                          9                       9       u,\n(C\n2401 20 so       r>                                                                11,5\n11,5\n9                         5,5\n5,5\n5,5                      5,5    (D\nu,\n24012060         (')                                                                                       9                                                    5,5                     5,5     (D\n24012070         (')                                                               11,5                    9                         5,5                        5,5                     5,5     ;::;\nO\"\n24012080         r>                                                                11,5                    9                         5,5                        5,5                     5,5     55\"\np.\n24012090         r>                                                                11,5                    9                         5,5                        5,5                     5,5\nC-\nQ)\n\";j\n(') Unbeschadet der Vorschriften for die Auslegung der Kombinierten No_menklatur ist der Wonlaut der Warenbezeichnung richtungsweisend, wobei for das Prlferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die\nKN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Prlfettnzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung fesuulegen.\nca\n'1)\n::,\n(') Gehender Mindestzollsatz: 0,45 ECU for 100 kg Eigengewicht.                                                                                                                                    (C\n( ) Geltender Mindestzollsatz: 2,4 ECU for 100 kg Eigengewicht.\n1                                                                                                                                                                                                  ~\n<O\nc•) Geltender Mindenzollsatz: 2,3 ECU for 100 kg Eigengewicht.                                                                                                                                      <O\n(') Geltender Mindemollsatz: 1,4 ECU for 100 kg Eigengewicht.                                                                                                                                      ~\n(6) Gehender Mindesuollsatz: 3 ECU for 100 kg EigengewichL\n(') Zusatzzoll Zucker (AD S/Z), gilt zuslu.lich des venragsmlßigen Zollsatzes.\n~\n(') Zusatzzoll Zucker (2AD S/2), gilt zuslu.lich des venragsmlßigen Zollsatzes.\n=\n(') Geltender Mindesu.ollsatz ECU/100 kg: Jahr l • 22,S, Jahr 2 • 17, Jahr 3 und folgende • 11.\n11\n( ) Abschöpfung (AGR) wird erhoben.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                          1603\nAnhang Xla\nFür die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Tarifnummern des Ungarischen Zoll-\nurifs eingeführt werden, wird der gebende Zollsatz im cm.en Jahr um l 0 v. H., im zweiten Jahr um\n20 v. H. und in den folgenden Jahren um 30 v. H. gesenkt.\nJahr l      Jahr 2        Jahr 3     Jahr 4   Jahr S\nHS-Code                       Warenbeuichnung\nMenge (in Tonnen)\nSchweine, lebend:\n0103 91 002     - mit einem Gewicht von weniger als\n50 kg\n1000       l 050         1100       1150     1 200\n0103 92 005     - mit einem Gewicht von 50 kg oder\nmehr, nicht zur Aufzucht                1\nHausgeflügel:\n0105 11 996     - mit einem Gewicht von 185 g oder we-\nniger\n100        105           110        115      120\n0105 19 006     - mit einem Gewicht von 185 g oder we-\nniger                                   1\nFleisch von Rindern:\n0202 20 006     - gefroren, andere Teile, mit Knochen             5 000      5 250         5 500      5 750    6000\nFleischabschnitte von Hausschweinen:\n0203 19 01\n0203 29 01\n- frisch oder gekühlt\n- gefroren\n}      400        500           600        700      800\n160100008        Rohwürste, nicht gekocht                           300        350           400        450      500\n1602 20 009      Pastete                                            300        350           -400       -450     500\n0406 30 993      Klsen                                            1000       l 050         l 100      l 150    l 200\n0406 40 000\n0406 90 023\n070910 003      Artischocken                                        100        105           110        115      120\n1003 00 992     Gente, andere als zur Aussaat                    16000     16 800        17600       18 400   19 200\n1006 30 068      Reis, halb geschliffen oder vollstlndig ge-\nschliffen, auch poliert oder glasiert           11000     11 500        12000       12 500   13 000\n151710 007       Margarine, ausgenommen flüssige ·Marga:-\nrine                                              1200       1260          l 320      1 380    l 440\n1517 90 032      PElanz.liche Öle                            1","1604                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang Xlb\nFür die Mengen. die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Tarifnummern des Ungarischen\nZolltarifs eingefühn werden. wird der geltende Zollsatz im ersten Jahr um 15 v. H., im zweiten Jahr um\n•\n)0 v. H. und\"in den folgenden Jahren um Sv. H. gesenkt.\nJahr l         Jahr 2        Jahr 3      Jahr 4     Jahrs\nHS-Code                     Warenbezeichnung\nMenge (in Tonnen)          '\nIS07 10 000\n1507 90 008\nRohes Sojaöl\nSojaöl. anderes als roh\n}      200          210           220         230        240\n1S09 10 008\n1509 90 006\nOlivenöl, nicht behandelt\nOlivenöl, anderes als nicht behandelt\n}     unbe-\nschrlnkt\nunbe-\nschrinkt\nunbe-\nschrlnkt\nunbe-\nschrinkt\nunbc-\nschrinkt","Anhang Xlc\nVon Ungarn angewandte herabgesetzte Zollsätze\nim Rahmen der für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft angegebenen Plafonds\nJahr l                 Jahr 2              Jahr 3               Jahr 4                Jahr 5\nHS-Code                  Warenbezeichnung                Menge       Zoll       Menge       Zoll    Menge       Zoll     Menge       Zoll      Menge       Zoll\n(Tonnen)     (0/o)     (Tonnen)     (%)    (Tonnen)     (0/o)   (Tonnen)     (0/o)    (Tonnen)     (0/o)\nDlrme, Blasen und Mlgen, von anderen           J 800                  1 890               1 980                2070                  2 160\nTieren als Fischen\n0504 00 010                                                            4                      3                   2                    2                     2      ~\n0504_00 029                                                            8                      6                   4                    4                     4      ~\n0S04 00 038                                                            4                      3                   2                    2                     2       1\n0S04 00 047                                                            8                      6                   4                    4                     4\n~\n0S04 00 056\n0S04 00 065\n8\n4\n6\n3\n4\n2                    •\n2\n4\n2\nCO\ng.\n0S04 00 074                                                            4                      3                   2                    2                     2      ~\n0504 00 083                                                            7                      6                   5                    s                     s     )>\n•\nC:\nu,\n0504 00 092                                                            8                      6                                        4                     4    CO\nQ)\n0S04 00 JOB                                                            l                      l                   1                    1                     1\n0504 00 995                                                            8                      6                   4                    4                     4     ~\ng,\n::,\n_::,\nLebende Blume und andere Pflanzen         unbeschrlnkt            unbeschrlnkt        unbcschrlnkt         unbeschrlnkt         unbeschrlnkt           a.\n(1)\n0601 10 008                                                           13,S                   12                  10,5                 10,S                  10,S   ::,\n060120018                                                              8                      6                   4                    4                     4     :\"\"\n0602 20 017                                                           11                     10                   9                    9                     9     g>\n0602 20 992                                                            4                      3                   2                    2                     2    ~\n(1)\n0602 30 009                                                            4                      J                   2                    2                     2\n0602 40 000                                                            4                      3                   2                    2                     2     3\nCT\n(1)\n0602 91 008                                                            4                      3                   2                    2                     2\n0602 99 002                                                            2                      l                   l                    1                     l     ....CO\n~\nCO\n(,)\n0701 10 001 Pflanzkanoffein                               7 S00        )         7 875        2,6     8 250       2,3      8 625       2,3      9000         2,3\nex 0706 90 004\nex 0709 40 006\nSellerie\nKnollensellerie\n}       400\n10\n10\n420\n9\n9\n440\n8\n8\n460\n8\n8\n480\n8\n8\nex 0707 00 004 Gurken, vom t. Oktober bis 3 t. Mlrz          1 000       11          1 oso      10       1 100       9        l 150       9        l 200        9     -'\nex 0709 51 000 Pilze, frisch oder gekühlt                        so      18             53      16          55      14           58      14            60      H     gu,","Jahr 1               Jahr 2               Jahr 3                Jahr 4               Jahr 5       oJ,.\n0,\nHS-Code                  Warenbezeichnung               Menge\n(Tonnen)\nZoll\n(0/o)\nMenge\n(Tonnen)\nZoll\n(0/o)\nMenge\n(Tonnen)\nZoll\n(0/o)\nMenge\n(Tonnen)\nZoll\n(0/o)\nMenge\n(Tonnen)\nZoll\n(%)\ni\n0710 21 003 Erbsen, gefroren                                         27                   24                   21                    21                   21\n0710 80 006 Gemüse, anderes, gefroren                      500       27          525      24          550      21           57S      21          600      21\n0710 90 007 Mischungen von Gemüsen, gefroren          1              27                   24                   21                    21                   21\n0801 10 004 Kokosnüsse                                      X        18          X        16          X        14           X        14          X        14\n0802 11 006 Mandeln in der Schale                     unbeschränkt    5,3  unbeschränkt    4,3  unbeschränkt     3,4 unbeschränkt     3,4  unbeschränkt    3,4\n0802 12 009 Mandeln ohne Schale                       unbeschränkt    5,3  unbeschränkt    4,3  unbeschränkt     3,4 unbeschränkt     3,4  unbeschränkt    3,4\n0802 40 006 Eßkastanien                               unbeschränkt    5,3  unbeschränkt    4,3  unbeschränkt     3,4 unbeschränkt     3,4  unheschränkt    3,4\n0803 00 001 Bananen                                         X        18          X        16          X        1'4          X        14          X        14\n0804 30 003 Ananas                                          X        18          X        16          X        14           X        14          X        14\n0,\n0805 10 019 Orangen, von der Jaffa-Sorte                    X         4,8        X         4,8        X          4,8        X         4,8        X         4,8  C:\n4,R  ::,\n0805 10 028 Orangen, andere Sorten                          X        10          X         7          X         4,8         X         4,8        X              a.\n(t)\n0805 20 001 Monreales und Satsumas                          X        25,5        X        21          X        16           X        16          X        16    cn\n4,2                   3,3                  3,3                  3,3 <O\n0805 30 002 Zitronen                                        X         5,1        X                    X                     X                    X              (t)\n0806 10 01  Weintrauben, frisch, vom l 5. November          X        34          X        28          X        22           X        22          X        22    cn\n(t)\nbis 31. Mai                                                                                                                                         N°\nO\"'\n0806 20 000 Weintrauben, getrocknet                         X         8,5        X         7          X          5,5        X         5,5        X         5,5  ii>\n0810 90 000 KiwifrUchte                                     X        22,5        X        20          X        17,5         X        17,5        X        17,S ?\nR,3  c:,_\n0804 20     Feigen, frisch oder getrocknet                  X        12,8        X        10,5        X          8,3        X         8,3        X              Q>\nAvacadofrUchte                                           17                   14          X        lt           X        11          X        11    ::r\n0804 40 004\nex 0807 10 008 Melonen, vom J. Dezember bis 15. Juni\nX\nX        20\nX\nX        18          X        16           X        16          X        16   cc\nQ>\n::,\n<O\n~\n<D\n<D\n1302 31 004 Agar-Agar                                 unbeschränkt    6,8  unbeschränkt    5,6  unbeschränkt    4,4  unbeschränkt     4,4  unbeschränkt    4,4\n~\n~\n1519 30 016 Livenol 79, Alfol 610                                     3                    2                     l,S                  1,5                  1,5  =\n1519 30 025 Wachsartige Beschaffenheit                   l 000        8,9      1 050       5,9      1 100       4,4       1 150       4,4      1 200       4,4\n1519 30 991 Andere                                    1               6,2                  4,1                  3,1                   3,1                  3,1\n2001 10 002 Gurken und Cornichons, mit Essig haltbar       500       18          525      16          550      14           575      14          600      14\ngemacht\n2002 10 001 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht,                18                   16                   14                    14                   14\nganz oder in Stücken\nAndere Tomaten                                                       105                  110                   115                  120\n100                                                                                           14\n2002 90 018                                                          18                   16                   14                    14\n2002 90 027                                                          26                   23                   20                    20                   20\n2002 90 993                                                          18                   16                   J4                    14                   14","Jahr 1             Jahr 2            Jahr 3             Jahr 4           Jahr S\nHS-Code                  Warenbezeichnung                        Menge        Zoll   Menge      Zoll  Menge       Zoll   Menge       Zoll  Menge      Zoll\n(Tonnen)       (0/o) (Tonnen)    (%)  (Tonnen)     (0/o) (Tonnen)     (%)  (Tonnen)    (%)\n2003 20 010   TrOffeln                                               X         25,5      X        21      )(        16,5     )(        16,5    X        16,5\n2003 20 995                                                                    17                 14                11                 11               11\n2005  70 004  Oliven                                                 )(        17        X        14      )(        11       X         11      X        11\n2009  11 007  Orangensaft, gefroren                                  X         17        X        14      )(        11       )(        11      X        11\n2009  19 001  Orangensaft, anderer als gefroren                      X           8,5     X         7      X          5,5     X          5,5    X         S,5\n2009  30 006  Saft aus anderen ZitrusfrOchten, ausge-                X           8,5     X         7      )(         5,5     X          5,5    X         5,5\nnommen Mischungen\n~\n2009 40 007   Ananassaft                                             X         17        X        14      X         lt       X         II      X        11\n-\n(,.)\n1\n2309 90 001   Zubereitungen von der zur Fütterung ver-\nwendeten An.\n5 000         9     5 250       8    5 500        7     5750         7    6 000       7\nsi\n...\n2'401 10 022  Tabak, unverarbeitet                                             -42                38                33                 33               33      ~\nc,,\n240120014                                                          6000        29      6 300      26    6600        23     6900        23    7 200      23\n240120023                                                    1                 42                 38                33                 33               33\nCO\nJg,\nx • Im Rahmen des Gesamtkontingenu für die Einfuhr von Verbrauchsgoiem.\n::,\n_::,\ni::,\n:\"\"\ncn\n(t)\ni3\ng...\n~\n-\n(,.)\na,\n...\n...,0","1608                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang Xld\nDas von Ungarn auf Waren in Anhang Xlc angewandte Gesamtkontingent\nfür die Einfuhr von Verbrauchsgütern mit Ursprung in der Gemeinschaft\nHS-Codc                  W arenbczeichnung                Jahr 1       Jahr 2     Jalu 3     Jalu 4     Jahrs\nL\n0801 10 004  Kokosnüsse\n0803 00 001  Bananen\n0804 30 003  Ananas\n0804 40 004  Avocadofrüchtc\n0804 20      Feigen\n080S 10 019  Orangen, von der Jaffa-Sone\n080510 028   Orangen, andere Sonen                       20 000000   22 000 000 24 000000  26000000   28 000000\n0805 20 001  Monreales und Satsumas                      US-Dollar   US-Dollar  US-Dollar  US-Dollar  US-Dollar\n0805 30 002  Zitronen\n0806 10 01   Weintrauben, frisch, vom 15. November\nbis 31. Mai\n0806 20 000  Weintrauben, getrocknet\nex 0807 10 008  Melonen, vom 1. Dezember bis 15. Juni\n0810 90 000  Kiwifrüchtc\nn.\n2003 20      Trüffeln\n2005 70 004  Oliven\n2009 l l 007 Orangensaft, gefroren\n2009 19 001  Orangensaft, nicht gefroren                   l 500 000  l 575 000  l 650 000  l 725 000  l 800 000\n2009 30 006  Sah aus anderen Ziuusfrüchten (ausge-        US-Dollar  US-Dollar  US-Dollar  US-Dollar  US-Dollar\nnommen Mischungen)\n2009 40 007  Ananassaft\nex 2009 60 009  Traubensaft","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                     1609\nAnhang Xlla\nüber die Artikel 44 und 49\nFananzdienstleistungen\nFinanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereic~ die von einem Dienstleistungserbringer einer\nVertragspanei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Vcrsicherungsdienstleisrungen und vcrsichcrungsbczogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung)\ni) Lebensvcmcherung\nÜ) Nichtlebensversicherung;\n2. Rückversicherung und Folgerückversicherung;\n3. Versicherungsvermittlung wie VersicherungsmakJer- und Versicherungsvertretertätigkeiten;\n4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Versicherungs-\nmathematik-, R.isikobewcrtungs- und Scbadcnrcgulicrungsdienstlcistungen.\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)\n1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kundschaft;\n2. Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem der Verbraucherkredite, der Hypothekarkredite, des\nFactoring und der Handelsfinanzierung;\n3. Finanzierungs-Leasing;\n.f. Alle Zahlungs- und Obcrweisungsdienstleistungen, einschließlich der Kredit- und Zahlungskarten, Reise-\nschecks und Bankschecks;\n5. Bürgschaften und Kreditzusagen;\n6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem Freiverkehnmarkt oder in\nanderer Form, mit folgenden Gegenständen:\na) Geldmarktinsttumente [Schecks, Wechsel, Depositenzenifibte (Ccrtificates of Deposit) usw.];\nb) Fremdwährungen;\nc) abgeleitete Produkte einschließlich der (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte und Optionen;\nd) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich der Produkte wie Swaps, Zinsausgleichsvereinbarun-\ngen (forward rate agrccments) usw.;\ne) übertragbare Wertpapiere;\nf) sonstige verkebrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich der Edelmetalle;\n7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, eiaschlicßlich der ~mahme und Plazicrung von\nEmissionen als Vcrtmcr eines Konsortiums (öffentlich oder privat) und die Erbringung von Dienstleisrun-\ngen im Zusammenhang mit solchen Emissionen;\n8. Betätigung als Finanzmakler (moncy broker);\n9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles, alle Formen der gemein-\nsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds sowie Depotverwabrungs- und Trcuhand-\ndepotdienstlcistungen;\n10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and clearing services) im 7.usammeohang mit\nFinanzanlage~ einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Produkten und anderen verkehnfähigen lnsttu-\nmenten;\nJ J. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienstleistungen im Zusammen-\nhang mit allen unter den Ziffern 1 bis 10 aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich der Kreditauskunft und\nKreditwürdigkeitsprüfung, der Anlage- und Portefeuilleforschung und -beratung, der Beratung bei Über-\nnahmen und Unternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie;\n12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten\nund sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer von Finanzdienstleistungen.\nVon der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Titigkeiten:\na) Tätigkeite~ die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der Geld- und Währungs-\npolitik ausgeübt werden;\nb) Titigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rech-\nnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaft übernimmt, außer in den Fälle~ in denen\ndiese Titigkeiten von den Erbringern von Finanzdiennleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffent-\nlichen Einrichtungen ausgeübt werden können;\nc) ntigkeite~ die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen Ruhestandsrege-\nlung sin~ außer in den Fälle~ in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im\nWettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.","1610                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nAnhang Xllb\nbetreffend Artikel 44\nErwerb staatlicher Vermögenswerte im Rahmen des Privatisierungsprozesses;\n- Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien und natürliche Ressourcen;\nAnhang Xllc\nbetreffend Artikel 44\n- Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, ausgenommen Verarbeitung von landwinschaftlichen und\nforstwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Fischereierzeugnissen oder Dienstleistungen im Zusammenhang\nmit Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei;\n- Erwerb und Verkauf, langfristige Miete oder Pacht oder Nutzung von Immobilien, Grund und Boden sowie\nnatürlichen Ressourcen;\n- Rechtsberatung und Rechtsbeistand ausgenommen Firmenberatung mit rechtlichen Aspekten;\n- Organisation von Glücksspielen, Wetten, Lotterien und ähnlichen Tätigkeiten.\nAnhang XIII\n1. Artikel 65 Absatz 2 betrifft das folgende multilaterale Übereinkommen:\n-   Protokoll zum Madrider Übereinkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabrik- oder\nHandelsmarken {Madrid 1989);\n-   Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und\nder Sendeunternehmen (Rom 1961).\n2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 65 Absatz 2 auf andere multilaterale Übereinkommen\nanwendbar ist.\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen\nÜbereinkommen ergeben, besondere Bedeutung einräumen:\n-    Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von\n1971);\n-   Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967,\ngeändert 1979);\n-   Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1%7,\ngeändert 1979);\n-   Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die\nEintragung von Marken {Genfer Fassung von 19n, geändert 1979);\n-   Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die\nZwecke von Patentverfahren (19n, geändert 1980);\n-   Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970,\ngeändert 1979 und 1984).\n4. für die Zwecke des Absatzes 3 sowie des Artikels 74 Absatz l über das geistige Eigentum sind Vertrags-\nparteien: die Ungarn, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Mitgliedstaaten, jeweils soweit sie für\ndie Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums zuständig sind, die unter diese\nÜbereinkommen oder unter Artikel 74 Absatz l fallen.\nS. Dieser Anhang und Anikel 74 Absatz l über das geistige Eigentum gelten unbeschadet der Zuständigkeiten\nder Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in Fragen des gewerblichen, geistigen und\nkommerziellen Eigentums.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                          1611\nProtokoll Nr. t\nüber Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen (,,Abkommen\")\nArtikel l                                                           Artikel 3\nDieses Protokoll gilt, soweit es um Mengenvereinbarungen geht,       (1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an bis\nfür Textilwaren und Bekleidung (nachstehend .Textilwaren• ge-        Ende 1992 werden Mengenvereinbarungen und andere damit ver-\nnannt) des Anhangs I des am 11. Juli 1986 paraphierten und seit      bundene Fragen im Zusammenhang mit Textilwaren mit Unprung\n1. Januar 1987 angewendeten Abkommens zwischen der Gemein-           in Ungarn, die~ die Gemeinschaft ausgeführt werden, durch das\nschah und Ungarn über den Handel mit Textilwaren, geändert           am 11. Juli 1986 paraphierte und seit 1. Januar 1987 angewendete\ndurch das am 2-4. September 1991 in Brüssel paraphierte Protokoll,   Abkommen zwischen Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsge-\nund, soweit es um zolltarifliche Aspekte geht, für Abschnitt XI      meinschaft über den Handel mit Textilwaren, geändert durch das am\n(Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemein-         24. September 1991 in Brüssel paraphierte Protokoll, geregelt.\nschaft beziehungsweise des ungarischen Zolltarifs.\nDie Venragsparteien kommen überein, daß Artikel 25 Absatz 2 und\nArtikel 30 des Abkommens während der Geltungsdauer des vorge-\nArtikel 2                               nannten Textilabkommens zwischen Ungarn und der Gemeinschaft,\n(1) Die Zollsätze der Gemeinschaft, die für Direkteinfuhren von   geänden durch das am 24. September 1991 in Brüssel paraphierte\nTextilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten   Protokoll, auf Textilwaren mit Unprung in Ungarn bei der Ausfuhr\nNomenklatur mit Ursprung in Ungarn im Sinne des Protokolls           in die Gemeinschaft keine Anwendung finden.\nNr. -4 gelten, werden wie folgt gesenkt, damit sie am Ende eines        (2) Ungarn und die Gemeinschaft verpflichten sich, ein neues\nZeitraums von sechs Jahren vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des      Protokoll über Mengenvereinbarungen und andere damit verbunde-\nAbkommens an gerechnet vollständig beseitigt sind:                   ne Fragen im Zusammenhang mit ihrem Textilwarenhandel auszu-\n- bei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Aus-          handeln, sobald in den multilateralen Verhandlungen im Rahmen\ngangszollsatzes,                                                 der Uruguay-Runde Einigung über die künftige Regelung für den\ninternationalen Handel mit Textilien erzielt worden ist. Die Modali-\n- zu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszoll-    täten und der Zeitplan für den Abbau nichttariflicher Hemmnisse\nsatzes,                                                          werden in dem neuen Protokoll festgelegt. Der betreffende Zeit-\n- zu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszoll-    raum wird halb so lang sein wie der in den Verhandlungen der\nsatzes,                                                          Uruguay-Runde beschlossene Integrationszeitraum, jedoch vom\n1. Januar 1993 an nicht weniger als fünf Jahre betragen. Die Liberali-\n- zu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszoll-    sierung erfolgt aber asymmetrisch zugunsten Ungarns. Das neue\nsatzes,                                                          Protokoll tritt nach Ablauf des in Absatz 1 geDa!}nten Abkommens\n- zu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszoll-    über den Handel mit Textilwaren in Kraft.\nsatzes,                                                             (3) Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Textilwarenhan-\n- zu Beginn des siebten Jahres werden die Restzölle beseitigt.       dels zwischen den Vertragsparteien, des Marktzugangs, den Textil-\nwaren mit Unprung in der Gemeinschaft in Ungarn erhalten, sowie\n(2) Die Zollsätze, die für Direkteinfuhren von T cxtilwaren des\nder Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen im Rah-\nAbschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) des ungarischen Zolltarifs mit\nmen der Uruguay-Runde wird in dem neuen Protokoll eine wesent-\n•\nUrsprung in der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. nach\nliche Verbesserung der für Einfuhren in die Gemeinschaft geltenden\nUngarn gelten, werden gemäß Artikel 10 des Abkommens schritt-\nRegelung bezüglich Einfuhrniveau, Steigerungsraten, Flexibilität bei\nweise beseitigt.                                                     mengenmäßigen Beschränkungen und Aufhebung bestimmter men-\n(3) Die Zollsätze, die für T extilwar:en der im Anhang zu der     genmäßiger Beschränkungen nach Prüfung von Fall zu Fall vorge-\nVerordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates aufgeführten Kategorien        sehen. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Anikels 30 des\nbei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nach Be- oder Verarbci-    Abkommens wird das neue Protokoll ferner spezifische Schutzmaß-\ntung in Ungarn gelten, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttrctens des   nahmen für Textilwaren enthalten.\nAbkommens beseitigt.\n(4) Keinesfalls dürfen im Textilwarenhandel zwischen der Ge-\n(-4) Die Artikel 11 und 12 des Abkommens gelten für den Handel    meinschaft und Ungarn nach der Übergangszeit gemäß Artikel 7 des\nmit Textilwaren zwischen den Vertragspartcien.                       Abkommens nichttarilJiche Hemmnisse bestehen.","1612                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll Nr. 2\nüber EGKS-Erzeugnisse\nArtikel 1                                                       Artikel 7\nDieses Protokoll gilt für die in Anlage I des ECKS-Vertrags           (1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-\naufgeführten und als solche im Gemeinsamen Zolltarif') gekenn-        schaft für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in Ungarn werden\nzeichneten Erzeugnisse.                                               spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben;\nhiervon ausgenommen sind die für die Erzeugnisse und Regionen in\nAnhang II geltenden Beschränkungen, die spätestens vier Jahre nach\nKapitel I\nInkrafttreten des Abkommens aufgehoben werden.\nEG KS-Stahlerzeugnisse                           (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Ungarns .für\nEGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die\nArtikel 2                         Maßnahmen gleicher Wirkung werden nach Maßgabe des Ani-\nkels 10 Absatz 4 des Abkommens aufgehoben.\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf ECKS-Stahlerzeugnisse\nmit Ursprung in Ungarn werden schrittweise wie folgt beseitigt:\n1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird jeder                                        Kapitel III\nZollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nGemeinsame Vorschriften\n2. weitere Senkungen auf 60 v. H., 40 v. H., 20 v. H., 10 v. H. und\n0 v. H. des Ausgangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten,\ndritten, vierten, fünften beziehungsweise sechsten Jahres nach                                 Artikel 8\ndem Inkrafttreten des Abkommens.                                    (l} Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Un-\ngarn beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionie-\nArtikel 3                         ren des Abkommens unvereinbar:\nDie Einfuhrzölle Ungarns auf ECKS-Stahlerzeugnisse mit Ur-         i)    alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen betreffend Zusam-\nsprung in der Gemeinschaft werden schrittweise wie folgt besei-             menarbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unterneh-\ntigt:                                                                       mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltens-\nweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschrän-\n1. Für die nicht in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten                 kung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder be-\nErzeugnisse werden die Zölle nach Maßgabe des Artikels 10              wirken;\nAbsatz 3 des Abkommens beseitigt.\nii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung\n2. Für die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse           im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder Ungarns oder einem\nwerden die Zölle nach Maßgabe des Artikels t 0 Absatz t des            wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unter-\nAbkommens beseitigt.                                                   nehmen;\niii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, abgesehen von den auf-\nArtikel 4\ngrund des EGKS-Vertrags zulässigen Beihilfen.\n(l) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-\n(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel\nschaft für ECKS-Stahlerzeugnisse mit Unprung in Ungarn werden\nstehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-\nzum Zeitpunkt des lnkrafttrctens des Abkommens aufgehoben.\nkeln 65 und 66 des EGKS-Venrags, Artikd 85 des EWG-Vertrags\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Ungarns für           und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie dem\nEGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die        abgeleiteten Recht ergeben.\nMaßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des lnkraft-\n(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttre-\ntretens des Abkommens aufgehoben.\nten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmun-\ngen zu den Absätzen l und 2.\nKapitel II                            ( 4) Die Vertragsparteicn erkennen an, daß U ngam während der\nersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens abweichend\nEG KS-Kohleerzeugnisse                        von Absatz l Ziffer iii) für ECKS-Stahlerzeugnisse ausnahmsweise\nstaatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, um die\nArtikel 5                          Lebensfähigkeit der begünstigten Finnen und einen globalen Kapa-\nzitätsabbau in Ungarn zu erreichen, vorausgesetzt, daß Höhe und\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Kohleerzeugnisse        Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieser Ziele unbe-\nmit Ursprung in Ungarn werden schrittweise wie folgt beseitigt:       dingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise\n1. Am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Aus-        verringen werden.\ngangszollsatzes gesenkt;                                            (5) Die Vertragspaneien sorgen für die Transparenz der staatli-\n2. am 31. Dezember 1995 werden die verbleibenden Zölle besei-         chen Beihilfen durch einen vollständigen und regelmäßigen Aus-\ntigt.                                                            tausch von Informationen einschließlich über Höhe, Intensität und\nZweck der Beihilfen und die Einzelheiten des Umstrukturierungs-\nplans.\nArtikel 6\n(6) Wenn die Gemeinschaft oder Ungarn der Auffassung ist, daß\nDie Einfuhrzölle Ungarns auf EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ur-\neine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1, in der durch Absatz 4\nsprung in der Gemeinschaft werden nach Maßgabe des Artikels 10\ngeänderten Fassung, unvereinbar ist und\nAbsatz 3 des Abkommens schrittweise beseitigt.\n- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen\n') ABI. Nr. L 247 vom 10. 9. 1990.                                         nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                       1613\n- -v.·enn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem        eingeführt werden, die im Rahmen des GATI ausgehandelt wurden\nInteresse der anderen Vertragspartei oder einem ihrer inländi-      und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.\nschen \\X'irtschaftszweige eine bedeutende Schädigung verursacht\noder zu verursachen droht,\nArtikel 9\nkann die betroffene Partei geeignete Maßnahmen treffen, wenn\nDie Artikel 11, 12 und 13 des Abkommens gelten für den Handel\nbinnen dreißig Tagen im Wege von Konsultationen keine Lösung\nmit EGKS-Erzeugnissen zwischen den Vcrtrapparteien.\ngefunden wird. Derartige Konsultationen finden binnen dreißig\nTagen statt.\nArtikel 10\nSind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so\nkönnen ~erartige geeignete Maßnahmen nur im Einklang mit den               Die Vertragsparteien kommen überein, daß eine der ,·om Assozia-\nVerfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und           tionsrat eingesetzten Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe sein wird,\nHandelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instrumente           in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.\nAnhang 1\n(zum Protokoll Nr. 2)\nListe de1 in Artikel 3 Absatz 2 genannten Erzeugnisse\n7202 t 1\n7203 10\n7203 90\n721911\n721912\n7219 U\n721914\n7219 21\n7219 22\n7219 23\n7219 24\n.;.                                                                    7219 Jl\n7219 32\n7219 33\n7219 34\n7219 3S\n7219 90\n722011\n722212\n722220\n7222 90\n7221\n722010\n722030\n722040\nAnhang II\n(zum Protokoll Nr. 2)\nErzeugnisse und Regionen,\ndie in Artikel 7 des Protokolls über EGKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt sind\nErzeugnisse\nIn Anlage I des EGKS-Vertrags aufgeführte .Kohleerzeugnisse• und im Gemeinsamen Zolltarif') als solche\ngekennzeichnete Erzeugnisse.\nRegionen\nAlle Regionen\n- der Bundesrepublik Deutschland,\n- des Königreichs Spanien.\n') ABI. Nr. l 247 vom 10. 9. 1990.\n11","1614                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll Nr. 3\nüber den Handel mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden                        •\nlandwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen Ungarn und der Gemeinschaft\nArtikel t                                 Beschränkung die nichtlandwinschaftliche Komponente gemäß den\nin Tabelle l des Anhangs 2 festgelegten Zeitplan.\n(1) Die Gemeinschaft und Ungarn gewähren einander für die\nlandwinschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Unprung im                (2) Für die Waren, für die die Tabelle l des Anhangs 2 einen\nGebiet der anderen Vertragspartei bis zu den Mengen des Anhangs 1      beweglichen Teilbetrag (MOB) vonieht, gilt der Teilbetrag, der\ndieses Protokolls die in Anhang 2 aufgefühnen Zollzugeständ-           gegenüber Drittländern angewandt wird.\nnisse.                                                                    (3) Für die Waren, für die die Tabelle 1 des Anhangs 2 einen\n(2) Der Assoziationsrat kann                                       ermäßigten beweglichen Teilbetrag (MOBR) vorsieht, wird dieser\nso berechnet, daß die Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse,\n- das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirt-\nfür die eine Ermäßigung der Abschöpfung gewährt wird, 1992 um\nschaftlichen Verarbcitungserzeugnisse erweitern,\n20 v. H„ 1993 um 40 v. H. und ab 1994 \\lm 60 v. H. verringert\n- die Mengen der landwinschafdichen Verarbeitungserzeugnisse          werden und der Ausgangsbetrag für die übrigen Grunderzeugnisse\nerhöhen, für die nach diesem Protoko11 Zollzugeständnisse ge-     um 10 v. H., 20 v. H. bzw. 30 v. H. verringert wird. Diese Verringe-\nwährt werden.                                                     rung des beweglichen Teilbetrags wird nur bis zur Höhe der in der\n(3) Der Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehe-    '!\"abelle 1 des Anhangs 1 festgelegten Zollkontingente gewährt; bei\nUberschreiten dieser Zollkontingente wird der gegenüber Drittlän-\nnen Zollzugeständnisse durch Ausgleichsbeträge ohne mengenmä-\ndern geltende bewegliche Teilbetrag wieder eingeführt.\nßige Beschränkung ersetzen, die auf den Preisunterschieden basie-\nren, welche auf den Märkten der Gemeinschaft und Ungarns für die          (4) Im Fall der Waren der Tabelle l des Anhangs 2 gelten für die\nin den landwinschafdichen Verarbeitungserzeugnissen dieses Pro-        Mengen, welche die Zollkontingente der Tabelle 1 des Anhangs 1\ntokolls tatsächlich enthaltenen landwinschafdichen Grunderzeug-        übenchreiten, die in Spalte Nr. 3 aufgeführten Abgaben. Für Waren\nnisse festgestellt werden. Er erstellt das Verzeichnis der Waren, auf  mit Herkunft aus Ungarn, die ohne Ursprungserzeugnisse einge-\ndie diese Beträge zu erheben sind, und das Vcrzeichnis der Grund-      führt werden, gelten die Abgaben~ welche die Gemeinschaft gegen-\nerzeugnisse; er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.      über nicht präferenzbegünstigten Drittländern anwendet.\nArtikel 2\nIm Sinne der nachstehenden Artikel gelten als\nArtikel 5\n- • Waren• die unter dieses Protokoll fallenden landwinschaftli-\n(1) Ungarn senkt seine Einfuhrabgaben schrittweise ab 1995; die\nchen Verarbeitungserzeugnisse;\nSenkungssätze sind in Tabelle 2 des Anhangs 2 festgelegt.\n- .landwirtschaftliche Komponente• der Teil der Abgaben, der\nden Mengen der in den Waren enthaltenen landwirtschaftlichen           (2) Für die Mengen, welche die Zollkontingente der T abeUe 2 des\nErzeugnissen entspricht und im Fall der Einfuhr in unveränder-      Anhang, 1 überschreiten, und für die Waren mit Herkunft aus der\ntem Zustand von den für diese Erzeugnisse geltenden Abgaben         Gemeinschaft, die ohne Ursprungszeugnis eingeführt werden, wen-\nabgezogen wird;                                                     det Ungarn dieselben Angaben an wie gegenüber nicht präferenzbe-\ngünstigten Drittländern.\n- .nichtlandwinschaftliche Komponente• der Teil der Abgaben,\nder der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen Komponen-\nte und den gesamten Abgaben entspricht;\nArtikel 6\n.Grunderzeugnisse• die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, von\ndenen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung der Waren der          Unbeschadet des Artikels 7 gelten hinsichtlich der Erteilung der\nVerordnung (EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind;                 Einfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nmit Unprung in der Gemeinschaft, die in Ungarn mengenmäßigen\n- .Ausgangsbetrag• der für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 6           Beschränkungen unterliegen, Bedingungen, die nicht weniger gün-\nder Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 berechnete Betrag, der bei         stig sind als die für meistbegünstigte Drittländer geltenden Bedin-\nder Ermittlung des beweglichen Teilbetrags für eine bestimmte       gungen.\nWare gemäß dieser Verordnung zugrunde gelegt wird.\nArtikel 3                                                              Artikel 7\nDie Einfuhrzollkontingente der Gemeinschaft für Ursprungswa-          Die Lizenzen für die Einfuhr der in Anhang l Tabelle 2 aufge-\nren Ungarns sind in Tabelle 1 des Anhangs 1 festgelegt. Die Einfuhr-  führten Mengen nach Ungarn werden auf Antrag der Beteiligten\nzollkontingente Ungarns für Ursprungswaren der Gemeinschaft           automatisch erteilt.\nsind in Tabelle 2 des Anhangs 1 festgelegt.\nArtikel 4                                                              Artikel 8\n(1) Vom Inkrafttreten dieses Abkommens an beseitigt die Ge-           Die schrittweise Verringerung der beweglichen Teilbeträge gemäß\nmeinschaft schrittweise und gegebenenfalls ohne mengenmäßige          Artikel 4 Absatz 3 beginnt erst am l. Mai 1992.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                          1615\nAnhang 1\n(zum Protokoll Nr. 3)\nTabelle 1: Einfuhrkontingente der Gemeinschaft für \\\\7 aren mit Ursprung in Ungarn\nMengen ( x l 000 kg)\nKN-Code                 Warenbezeichnung                   1992            1993           1994            1995          1996\nund mehr\n( 1990 x 1, l)   (1990  X 1,2)  (1990 x 1,3)    (1990 x 1,4) (1990 x 1,5)\n(l)                         (2)                          (3)             (4)            (5)             (6)           (7)\n0710        Gemüse, auch in Wasser oder Dampf ge-\nkocht, gefroren:\n0710 40     - Zuckermais\n0711        Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B.\ndurch Schwefeldioxid oder in Wasser,\ndem Salz, Schwefeldioxid oder andere\nvorläufig konservierend wirkende Stoffe\nzugesetzt sind), zum unmittelbaren Ge-\nnuß nicht geeignet:                            4 950           5400           5 850           6 300         6 750\n0711 90     - anderes Gemüse; Mischungen von Ge-\nmüsen:\n-- Gemüse:\n07119030    - - - Zuckermais\n1519        Technische einbasische Fcmäuren; saure\nÖle aus der Raffination; technische Fett-\nalkohole:\n- technische einbasische Fettsäuren:\n1519 12 00  -- Ölsliure\n300              320            350             380           410\n1519 30     - technische Fettalkohole                  1\nex 170-4       Zuckerwaren ohne K.akaogehalt (ein-            2-480           2 710          2 930           3 150         3 380\nschließlich weiße Schokolade), ein-\nschließlich Süßholz-Auszug des K.N-Co-\ndes 170-4 90 10\n170-4 90 10 -- Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an       unbegrenzt      unbegrenzt     unbegrenzt      unbegrenzt   unbegrenzt\nSaccharose von mehr als 10 GITT,\nohne Zusatz anderer Stoffe\n1803        Kakaomasse, auch entfettet                       550             600            660             710           760\n180-4 00 00 Kakaobutter, K.akaofett und K.akaoöl             900             980          1060            1 150         1 230\n1805 00 00  Kakaobutter ohne Zusatz von Zucker                 25              28             30              32            35\noder anderen Süßmitteln\n1806        Schokolade und andere kakaohaltige Lc-         1 240           1 350          1-460           1 580         1690\nbensmittelzubereitungen\n1901         Malzcxuakt; Lebensmittelzubereitungen\naus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzex-\ntrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder\nmit einem Gehalt an Kakaopulver von\nweniger als 50 GITT, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen; Lebensmittel-\nzubereitungen aus Waren der Positionen\n0401 bis 040-4, ohne Gehalt an Kakaopul-\nver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-\nver von weniger als 10 GHT, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:","1616                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\n(t)                         (2)                        (3)         (4)       (5)      (6)      (7)\n1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von                 11          12         13                15\nKindern, in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n1901 20    - Mischungen un·d Teig, zum Herstellen           610        660        720      780      830\nvon Backwaren der Position 1905\n1901 90    - andere                                       1 170      t 280      1 390    1-490    1 600\n1902       Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt             260        280        310      330      350\n(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder\nin anderer Weise zubereitet, zum Beispiel\nSpaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,\nGnocchi, Ravioli, Canelloni; Couscous,\nauch zubereitet\n1903       T apiokasago und Sago aus anderen Stir-           29          32                  37       39\nken, in Form von Flocken, Graupen, Per-\nlen, Krümeln und dergleichen\n1904       Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rö-            95         105       110      120      130\nsten von Getreide oder Getreideerzeug-\nnissen hergestellt (z.B. Corn Flakes); Ge-\ntreide, ausgenommen Mais, vorgekocht\noder in anderer Weise zubereitet\n1905       Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,            850                 1 020    l 100    1 180\nleere Oblatenkapseln von der für Arznei-\nwaren verwendeten Art, Siegeloblaten,\ngetrocknete Teigblätter aus Mehl oder\nStärke und ähnliche Waren\n2001       Gemüse, Früchte und andere genießbare\nPflanzenteile, mit Essig zubereitet oder\nhaltbar gemacht:\n2001 90    - andere:\n20019030   - - Zuckermais (Zea mays var. saccha-\nrata)\n2004       Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet\noder haltbar gemacht, gefroren:\n2004 90    - anderes Gemüse und Mischungen von\nGemüsen:\n8 700      9490       10 280  l l 070  l 1 870\n200490 10  - - Zuckermais (Zea mays var. saccha-\nrata)\n2005       Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet\noder haltbar gemacht, nicht gefroren:\n2005 80    - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2101       Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nKaffee, Tee oder Mate und Zubereitun-\ngen auf der Grundlage dieser Waren\noder auf der Grundlage von Kaffee, Tee\noder Mate; geröstete Zichorien und an-\ndere geröstete Kaffeemittel sowie Aus-\nzüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:\n2101 10    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate\naus Kaffee und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Auszüge, Essenzen\nund Konzentrate oder auf der Grund-\nlage von Kaffee:","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                      1617\n(J)                        (2)                       (3)         <•>        (5)        (6)        (7)\n- - Zubereitungen:\n2101 10 99 --- andere\n2101 20    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate\naus Tee oder Mate und Zubereitungen          ll          12         13         1-4        15\nauf der Grundlage dieser Auszuge, Es-\nsenzen und Konzentrate oder auf der\nGrundlage von Tee oder Mate\n2101 30    - geröstete Zichorienwurzeln und andere       490         530         570       620        660\ngeröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,\nEssenzen und Konzentrate hieraus\n2103       Zubereitungen zum Herstellen von            1970        2 ISO      2 330      2510       2 690\nWürzsaucen und ·zubereiteten Würzsau-\ncen; zusammengesetzte Wilrzmittel;\nSenfmehl, auch zubereitet, und Senf\n2104       Zubereitungen zum Herstellen von Sup-         560         610        660        710         770\npen oder Brühen; Suppen und Brühen;\nzusammengesetzte homogenisierte Le-\nbcnsmittelzubereitungen\n2105       Speiseeis, auch kakaohalcig                     46          so         S5         S9         63\n2106       Lebensmittelzubereitungen,      anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n2106 10    - Eiweißkonzentrate      und   texwrierte      130         HO         160        170        180\nEiweißstoffe\nex 2106 90    - andere                                      850         930      l 000      l 080      1160\n2201       W asscr, einschließlich natürliches oder  unbegrenzt  unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt\nkünstliches Mineralwaser und kohlenslu-\nrehaltlges Wasser, ohne Zusatz voli Zuk-\nker, anderen Sußmitteln oder Aromast0f-\nfen; Eis und Schnee\n2202       Wasser, einschließlich Mineralwasser und    1380        l S10      l 630      t 760      1890\nkohlenslurehaltiges Wasser, mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Sußmitteln oder\nAromastoffen, und andere nicht alkohol-\nhaltlge Getrlnke, ausgenommen Frucht-\nund Gemüsesdte der Position 2009\n2203       Bier aus Malz                               t 110       l 210_     1 320      1 420      l 520\n2205       Wermutwein und andere Weine aus fri-          320         350        380         410       440\nsehen Weintrauben, mit Pflanzen oder\nanderen Stoffen aromatisiert","1618                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nTabelle 2: Zollkontingente für die Einfuhr von Ursprungswaren der Gemeinschaft nach Ungarn\nMengen ( >< 1 000 kg)\nTarifposition                      W arcnbezcichnung\nAusgangs-      1995            19%   ab 1997\nmenge\n(1)                                  (2)                               (3)         (•)             (S)     (6)\n1519 11 001      Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der        l 000       l 150           l 200   l 250\n12 001     Raffination; technische Fettalkohole\n13 00-4\n19 002\n20066\n1702             Andere Zucker:\n1702 50 005      - chemisch reine Fructose                                       10          12              12      13\n1702 90 OJS      - Maltose/ chemisch rein                                        10          12              12      13\n170-4            Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließliche weiße           350         -405            -420    4-40\nSchokolade)\n1806             Schokolade und andere kakaohaltige Lcbcnsmittelzube-          900       l 035           l 080   l 125\nreitungcn\n1901             Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen ... :\n1901 10 008      - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Auf-             10           12              12      13\nmachungen für den Einzelverkauf\n190120009        - Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwa-                10          12              12      13\nrcn der Position 190S\n1902             Teigwaren, ... :\n- Teigwaren, weder gekocht noch gefüllt noch in andc-\nrer Weise zubereitet:\n1902 11 000      - - Eier enthaltend                                           100         115             120     125\n1902 19 004      -- andere                                                     120         1-40            HS      150\n- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer\nWeise zubereitet):\n1902 20 017      - - T eigwarcn, mit Fleisch gefüllt                            50           58             60      63\n1902 20 026      - - T eigwarcn, mit Fisch gefüllt                              10           12              12     13\n1902 20 035      - - Teigwaren, mit Krebstieren oder Weichtieren gc-            10           12              12     13\nfüllt\n190-4            Lebensmittel, hergestellt durch ... :\n- Aufbllhen oder Rösten von Getreide:\n190-t 10 OH         -   ohne Aromastoffe                                        -40          -46            -48     50\n190-t 10 999        -   andere                                                   10          12              12     1J\n- andere:\n190-490 012         -   Lebensmittel, mit Kakao aromatisiert                    10           12              12     13","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                       1619\n(l)                           (2)                             (3)        (4)        (S)        (6)\n190'4 90 997   -   andere                                              '40        46         -48         50\n1905         Backwaren ...                                            900      1 035      1 080.     1 125\n2008         Früchte und andere genießbare Pflanz.enteile ... :\n2008 J J 008 - Erdnüsse                                               700        805        8'40       875\n2008 91 006  - Palmherz.en                                              10         12         12         13\n2101         Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee oder\nTee:\n2101 10 01'4 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee            30         3S          36        38\n2101 20 015  - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee               30         3S         36         38\n2103         Zubereitungen zum Herstellen von Würz.saucen ... :\n2103 10 003  - Sojasauce                                               20         23         24         25\n2103 20 00-4 - Tomatenketchup                                         100        115        120        12S\n210330 032   - Senf                                                    20         23         2-4        25\n- andere:\n2103 90 010    -   Zubereitungen zum Herstellen von Würz.saucen         10         12         12         13\n210'4        Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Bril-\nhen:\n210'4 10 011 - Suppen und Brühen                                        10         12         12         13\n2104 10 996  - andere                                                   10         12         12         13\n2105         Speiseeis:\n210S 00 019  - kakaohaltig                                             20         23         2'4        25\n2105 00 994  - andere                                                 S00        575        600        625\n2106 90      Lebensmiuelzubereitungen, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\n2106 90 992  - andere                                               5000       5750       6000       6250\n2201         Wasser •.. ohne Zusatz von Zucker ...                    100        115        120        125\n2202         Wasser ... mit Zusatz von Zucker ...                   1000       1150       1200       1250\n2203 00 005  Bier aus Malz (hl)                                   300 000 hl 345 000 hl 360 000 hl 375 ooo hl","1620                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang 2\n(zum Protokoll Nr. 3)\nTabelle 1: Einfuhrzölle der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Ungarn\nZollsatz\nKN-Code                          Warenbezeichnung                                                                          anwendbar\nAusgangs-                       nach einem\nzollsatz         Inkrafttreten    Jahr\nendgültig  nach ...\nJahren(•)\n(1)                                 (2)                             (3)                 (•)           (5)       (6)        (7)\n0710                Gemüse, auch in Wasser oder Dampf ge-\nkocht, gefroren:\n0710 „o             - Zuckermais\n0711                Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.um\nBeispiel durch Schwefeldioxid oder in\nWasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder\nandere vorläufig konservierend wirkende\nStoffe zugesetzt sind), z.um unmittelbaren        J+MOB            O+MOBR         0+MOBR     0+MOBR          0\nGenuß nicht geeignet:\n0711 90             - andere Gemüse; Mischungen von Ge-\nmüsen:\n-- Gemüse:\n07119030            - - - Zuckermais\n1519                Technische einbasische Fettsäuren; saure\nÖle aus der Raffination; technische Fett-\nalkohole:\n- technische einbasische Fettsäuren:\n1519 12 00          -- Ölsäure                                             3                  0             0         0          0\n1519 30             - technische Fettalkohole                              5                3,3           3,3       3,3          0\n1704                Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (ein-\nschließlich weiße Schokolade):\n1704 10             - Kaugummi, auch mit Zucker überzo-\ngen:\n1704 10 J J         - - mit einem Gehalt an Saccharose                2+MOB             0+MOBR        0+MOBR     0+MOBR          0\nbis 19             (einschließlich Invertzucker als Sac-         MAX23             MAX23         MAX 23     MAX 23\ncharose berechnet) von weniger als\n60 GHI'\n1704 10 91          -- mit einem GchaJt an Saccharose                 2+MOB            0+MOBR         0+MOBR     0+MOBR          0\nbis 99             (einschließlich Invertzucker als Sac-        MAX l8             MAX 18        MAX 18     MAX 18\ncharose berechnet) von 60 GHI' oder\nmehr\n1704 90 10          -- Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an                  9                  9             9         9          0\nSaccharose von mehr als 10 GHI',\nohne Zusatz anderer Stoffe\n1704 90 30          -- weiße Schokolade                               -4+MOB            2+MOBR        0+MOBR     0+MOBR\nMAX 27+           MAX 27+        MAX 27+    MAX 27+\nAD S/Z            AD S/Z        AD S/Z     AD S/Z\n-- andere:\n1704 90 51          --- Fondantmassen und andere Roh-\nmassen sowie J.tarzipan, in unmit-\ntelbaren Umschließungen mit einem\nGewicht des Inhalts von 1 kg oder\nmehr:\n~) In dieser Spalte ist die Zahl der Jahre angcg~n, nach der der endgültige Zollsatz gilt.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993              1621\n(l)                           (2)                       (3)          (4)        (5).    (6)  (7)\n- - - - Zuckerfondant:\n-   mit einem Gehalt an Saccha-      6+MOB      3+MOBR     O+MOBR   0+MOBR   l\nrose (einschließlich lnvenzuk-  MAX 27+     MAX 27+    MAX 27+  MAX 27+\nker als Saccharose berechnet)    AD S/2       AD S/2    AD S/Z   AD S/Z\nvon weniger als 70 GI-IT\n-   mit einem Gehalt an Saccha-      6+MOB       3+MOB      0+MOB    0+MOB   1\nrose (einschließlich lnveruuk-  MAX 27+     MAX 27+    MAX 27+  MAX 27+\nker als Saccharose berechnet)    AD S/2      AD S/2     AD S/2   AD S/2\nvon 70 GHT oder mehr\n---- andere                                  6+MOB       3+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   l\nMAX 27+     MAX 27+    MAX 27+  MAX 27+\nAD S/Z      AD S/2     AD S/2   AD S/2\n1704 90 55  --- Husten- und K.d.uterbonbons und          6+MOB       l+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   1\n-pastillcn                            MAX 27+     MAX 27+    MAX 27+  MAX 27+\nAD S/2      AD S/2     AD S/2   AD S/2\n1704 90 61  --- Dragees                                  6+MOB       l+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   1\nMAX 27+     MAX 27+    MAX 27+  MAX 27+\nAD S/2      AD SIZ     AD S/Z   AD SIZ\n1704 90 65  --- andere:                                   6+MOB      l+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   1\nbis 81                                              MAX 27+     MAX 27+    MAX 27+  MAX 27+\nAD S/2      AD S/2     AD S/2   AD S/2\n---- andere:\n1704 90 99  ----- andere:\n-   mit einem Gehalt an Saccha-   6+MOB       3+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   1\nrosc (einschließlich Invert-  MAX 27+     MAX 27+    MAX 27+  MAX 27+\nzuckcr als Saccharose be-      AD S/Z      AD S/Z     AD SIZ   AD S/2\nrechnet) von weniger als 70\nGHT\n-   mit einem Gehalt an Saccha-   6+MOB        l+MOB      O+MOB    0+MOB   1\nrose (einschließlich lnvert-  MAX 27+     MAX 27+    MAX 27+  MAX 27+\nzucker als Saccharose be-      AD S/Z      AD S/Z     AD S/Z   AD S/Z\nrechnet) von 70 GHT oder\nmehr\n1803        K.akaomasse, auch entfettet                      11         8,8        6,6       0    4\n1804 00 00  Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl                8         6,4        4,8       0    ~\n1805 00 00  Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker                9         7,2        5,4       0    4\noder anderen Süßmitteln\n1806        Schokolade und andere kakaohaltigc\nLebensmittelzubereitungen:\n1806 10     - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker\noder anderen Süßmitteln:\n1806 10 10  - - keine Saccharose enthaltend oder mit\neinem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccha-\nrose berechnet) oder Isoglucose (als\nSaccharose berechnet) von weniger\nals 65 GHT:","1622                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                              (2)                         (3)         (-4)      (5)     (6)  (7)\n- - - keine Saccharose enthaltend oder\nmit einem Gehalt an Saccharose\n(einschließlich Invertzucker als Sac-\ncharose berechnet) oder lsoglucose\n(als Saccharose berechnet) von wc-\nniger als 5 GHT:\n- - - - nur durch Zusau von Saccharose                  3          0         0       0    0\ngczucken\n- - - - andere                                         10          8         6       0\n\"\n- - - andere:\n..;. - - - nur durch Zusau von Saccharose          3+MOB      0+MOBR     o+MOBR  0+MOBR   0\ngczuckcn\n- - - - andere                                     t0+MOB     S+MOBR     0+MOBR  0+MOBR   1\n1806 10 30 - - mit einem Gehalt an Saccharose\n( einschließlich Invertzucker als Sac-\ncharose berechnet) oder lsoglucose\n(als Saccharose berechnet) von 65\nGHT oder mehr, jedoch weniger als\n80 GHT:\n- - - nur durch Zusau von Saccharose                3+MOB     0+MOBR     0+MOBR  0+MOBR   0\ngczucken\n- - - andere                                       t0+MOB     S+MOBR     0+MOBR  0+MOBR   1\n1806 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose\n(einschließlich Invertzucker als Sac-\ncharose berechnet) oder lsoglucosc\n(als Saccharose berechnet) von 80\nGHT oder mehr:\n- - - nur durch Zusau von Saccharose                3+MOB     O+MOBR     O+MOBR  0+MOBR   0\ngczuckcn\n- - - andere                                       l0+MOB     S+MOBR     O+MOBR  O+MOBR   1\n1806 20    - andere Zubereiwngen in Blöcken,\nStangen oder Riegeln mit einem Ge-\nwicht von mehr als 2 kg oder flüssig,\npastenförmig, als Pulver, Granulat oder\nin ihnlicher Form, in Behiltnisscn oder\nunmittelbaren Umschließungen mit ci-\nnem Inhalt von mehr als 2 kg:\n1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter                9+MOB     4',S+MOBR 0+MOBR .0+MOBR     1\nvon 31 GHT oder mehr oder mit ei-         MAX 27+     MAX 27+    MAX 27+ MAX 27+\nnem Gesamtgehalt an Kakaobutter             AD S/Z     AD S/Z     AD S/Z  AD S/Z\nund Milchfett von 31 GHT oder\nmehr\n1806 20 30 - - mit einem Gesamtgehalt an Kakao-               9+MOB     4',5+MOBR O+MOBR    0+MOBR   1\nbuttcr und Milchfett von 25 GHT           MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+    MAX 27+\noder mehr, jedoch weniger als 31            AD SIZ     AD S/Z     AD S/Z  AD SIZ\nGHT\n-- andere:\n1806 20 50 - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter              9+MOB     4',5+MOBR O+MOBR    0+MOBR   1\nvon 18 GHT oder mehr                   MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+    MAX 27+\nAD S/Z      AD S/Z    AD S/Z  AD S/Z\n1806 20 70 - - - ,,Chocolatc-milk-crumb\" genannte             19+MOB    12,7+MOBR 6,3+MOBR  0+MOBR   2\nZubereitungen","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                1623\n( 1)                           (2)                       (3)           (4)       (5)     (6)   (7)\n1806 20 90  --- andere:\n-    mit einem Gehalt an Saccharose      9+MOB     4,5 + f\\10BR 0+MOBR  0+MOBR    1\n(einschließlich Invertzucker als   MAX 27+     MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nSaccharose berechnet) von '\\\\'e-    AD S/Z      AD S/Z      AD S/Z  AD S/Z\nniger als 70 GHT\n-    mit einem Gehalt an Saccharose      9+MOB      4,S+MOB      0+MOB   0+MOB    t\n(einschließlich Invertzucker als   MAX 27+     MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nSaccharose berechnet) von 70        AD S/Z      AD S/2      AD S/2  AD S/2\nGHT oder mehr\n- andere, in Form von Tafeln, Stangen\noder Riegeln:\n1806 31                                                    9+MOB    4,S+MOBR O+MOBR       O+MOBR    1\nMAX 27+     MAX 27+ MAX 27+     MAX 27+\nAD s1z·\n1806 32\n1  AD S/2      AD S/2      AD S/2\n1806 90     - andere:\n18069011    - - Schokolade und Schokoladeerzcug-           9+MOB    4,S+MOBR 0+MOBR       0+MOBR    1\nbis 39     nisse                                     MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+     MAX 27+\nAD SIZ      AD S/2      AD S/2  AD S/Z\n1806 90 50  -- kakaohaltige Zuckerwaren und ent-          9+MOB     4,5+MOBR O+MOBR       0+MOBR    t\nsprechende kakaohaltige Zubereitun-       MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+     MAX 27+\ngen auf der Grundlage von Zucker-          AD S/2      AD S/2      AD S/Z  AD S/Z\naustauschstoffen\n1806 90 60  - - kakaohaltige Brotaufstriche:\n- - - an   unmittelbaren Umschließungen       12+MOB      6+MOBR      O+MOBR  0+MOBR    1\nmit einem Gewicht des Inhalts von      MAX 27+     MAX 27+      MAX 27+ MAX 27+\n1 kg oder weniger                       AD S/Z      AD S/2      AD S/Z  AD\"S/Z\n--- .andere                                   12+MOB      6+MOBR      O+MOBR  0+MOBR    1\nMAX 27+    MAX 27+      MAX 27+ MAX 27+\nAD S/Z      AD SIZ      ADSIZ   ADSIZ\n1806 90 70  - - kakaohaltige Zubereitungen         zum    12+MOB      6+MOBR      O+MOBR  0+MOBR    t\nHerstellen von Getränken:                 MAX 27+    MAX 27+      MAX 27+ MAX 27+\nAD S/Z      AD S/Z      AD S/Z  AD S/Z\n1806 90 90  -- andere:\n-    mit einem Gehalt an Saccharose       12+MOB      6+MOBR      O+MOBR  O+MOBR    1\n(einschließlich Invertzucker als    MAX 27+     MAX 27+      MAX 27+ MAX 27+\nSaccharose berechnet) von weni-       AD SIZ      AD S/Z      AD SIZ  AD S/Z\nger als 70 GI-IT\n-    mit einem Gehalt an Saccharose       t2+MOB       6+MOB      O+MOB    O+MOB    t\n(einschließlich Invertzucker als    MAX 27+     MAX 27+      MAX 27+ MAX 27+\nSaccharose berechnet) von 70          AD S/Z      AD SIZ      AD SIZ  AD SIZ\nGHT oder mehr\n1901        Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen\naus Mehl, Grieß, Stirke oder Malzex-\ntrakt, ohne Gehalt an K.akaopulver oder\nmit einem Gehalt an Kakaopulver von\nweniger als 50 GHT, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen; Lebensmittel-\nzubereitungen aus Waren der Positionen\n0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopul-\nver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-\nver von weniger als 10 GHT, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:","1624                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                           (2)                         (3)        (•)       (5)   (6)  (7)\n1901 10 00  - Zubereitungen zur Ernährung von              0+MOB     0+MOBR     0+MOBR 0+MOBR  0\nKindern, in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n1901 20     - Mischungen und Teig, zum Herstellen          0+MOB     0+MOBR     O+MOBR 0+MOBR  0\nvon Backwaren der Position 1905\n1901 90     - andere:\n-- Malzextrakt:\n1901 90 l l --- mit einem Gehalt an Trockenstoff            8+.MOB   4+MOBR     0+MOBR 0+MOBR  l\nvon 90 GHT oder mehr\n19019019    --- anderer                                  · B+MOB     4+MOBR     0+MOBR 0+MOBR  1\n19019090    -- andere                                      0+MOB     O+MOBR     0+MOBR 0+MOBR  0\n- - ausgenommen Zubereitungen:\n--- auf der Grundlage von Mehl aus                  0         0         0     0\nHülsenfrüchten, in Form von in der\nSonne getrockneten Scheiben aus\nTeig (sog; ,,Papadcc)\n1902        Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt\n(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder\nin anderer Weise zubereite~ z.B. Spa-\nghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,\nGnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous,\nauch zubereitet:\n- Teigwaren, weder gekocht oder gefüJlt\nnoch in anderer Weise zubereitet:\n1902 11     - - Eier enthaltend                           12+MOB     6+MOBR     0+MOBR 0+MOBR  1\n1902 19     -- andere                                     12+MOB     6+MOBR     0+MOBR 0+MOBR  1\n1902 20     - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder\nin anderer Weise zubereitet):\n1902 20 91  -- andere                                     13+MOB    7,S+MOBR 0+MOBR    0+MOBR  1\nbis 99\n1902 30     - andere Teigwaren                             lO+MOB    S+MOBR     0+MOBR 0+MOBR  l\n1902 40     - Couscous:\n1902 40 10  -- nicht zubereitet                           12+MOB     6+MOB~     0+MOBR O+MOBR  l\n1902 40 90  -- andere                                      l0+MOB    S+MOBR     O+MOBR 0+MOBR  1\n1903        T apiokasago und Sago aus anderen Stlr-\nken, in Form von Flocken, Graupen, Per-\nJen, Krümeln .und dergleichen:\n- Tapiokasago und Sago aus K.anoffcl-          l0+MOB    S+MOBR     0+MOBR 0+MOBR  1\nstlrke oder anderen St1rken\n- andere                                       2+MOB     O+MOBR     O+MOBR 0+MOBR  0\n1904        Lebensmittel, durch Aufbllhen oder Rö-\nSten von Getreide oder Getreideerzcug-\nnissen hergestellt (z.B. Com Flakes); Ge-\ntreidekömer, ausgenommen Maiskörner,\nvorgekocht oder in anderer Weile zube-\nreitet:","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993              1625\n(1)                          (2)                       (3)          (4)        (S)    (6)   (7)\n1904 10      - Lebensmittel, durch Aufblähen oder         0+MOB       0+MOBR    0+MOBR  0+MOBR    0\nRösten von Getreide oder Getreideer-\nzeugnissen hergestellt\n190-4 90     - andere:\n-- Reis                                      3+MOB       0+MOBR    0+MOBR  0+MOBR    0\n-- andere                                    2+MOB       0+MOBR    0+MOBR  0+MOBR    0\n1905         Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,\nleere Oblatenkapseln von der für Arznei-\nwaren verwendeten An, SicgeJoblaten,\ngeuocknete Teigbllttter aus Mehl oder\nStärke und lhnliche Waren:\n1905 10      - Knäckebrot                                 0+MOB       0+MOBR    O+MOBR  0+MOBR    0\nMAX 24+      MAX 24+   MAX 24+ MAX 2-4+\nADD/Z        AD S/Z    AD S/Z  AD S/Z\n1905 20      - Leb- und Honigkuchen und lhnliche         o+MOB        O+MOBR    0+MOBR  0+MOBR    0\nWaren\nex 1905 30      - Kekse und 1.hnliches Kleingeblck, ge-\nsüßt; Waffeln:\n1905 30 11                                               13+MOB      6,5+MOBR 0+MOBR    0+MOBR    J\nbis 59                                             MAX 35+      MAX 35+ MAX 35+   MAX 35+\nund 99                                                AD SIZ       AD S/Z    AD SIZ  AD SIZ\n-- andere:\n--- Waffeln:\n1905 30 91   - - - - gesalzen, auch gefüUt               13+MOB      6,5+MOBR 0+MOBR    0+MOBR    1\nMAX 30+     MAX 30+ MAX 30+    MAX 30+\nAD F/M        AD F/M    ADF/M   AD F/M\n1905 40      - Zwieback, geröstetes Brot und lhnliche     4+MOB       2+MOBR    0+MOBR  0+MOBR    1\ngeröstete Waren\n1905 90      - andere:\n1905 90 10   - - ungesluertes Brot (Matzen)              O+MOB        O+MOBR    O+MOBR  0+MOBR    0\nMAX 20+     MAX 20+    MAX 20+ MAX.20+\nADF/M         AD F/M    ADF/M   AD F/M\n1905 90 20   - - Hostien, leere Oblatenkapseln der für   0+MOB        0+MOBR    0+MOBR  0+MOBR    0\nArzneiwaren verwendeten Art, Sie-\ngeloblaten,· getrocknete Teigblltter\naus Mehl oder Stärke und lhnliche\nWaren\n-- andere:\n1905 90 30   - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Ei-        4+MOB       0+MOBR    o+MOBR  0+MOBR    0\nern, Kl.se oder Früchten, auch mit\neinem Gehalt an Zuckern oder Fet-\nten, bezogen auf den Trockennoff,\nvon jeweils 5 GHT oder weniger\n1905 90 40   - - - Waffeln mit einem Wassergehalt        13+MOB     6,S+MOBR 0+MOBR     0+MOBR    1\nvon mehr als 10 GHT                  MAX 30+     MAX 30+ MAX 30+    MAX 30+\nADF/M         AD F/M    ADF/M   ADF/M\n1905 90 45   - - - Kekse; extrudierte oder expandierte   l.HMOB     6,5+MOBR 0+MOBR     0+MOBR    1\nund 55          Erzeugnisse, gesalzen oder aroma-    MAX 30+     MAX 30+ MAX 30+    MAX 30+\ntisiert                              AD F/M        AD F/M    AD F/M  AD F/M","1626                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                         (2)                         (3)         (4)       (5)     (6)  (7)\n--- andere:\n1905 90 60 ---- gesüßt                                   l3+MOB    6,5+MOBR 0+MOBR     0+MOBR   J\nMAX 35+    MAX 35+ MAX 35+    MAX 35+\nAD S/Z     AD S/Z     AD S/Z  AD S/Z\n1905 90 90 ---- andere                                   l3+MOB 6,5+MOBR 0+MOBR        0+MOBR   1\nMAX 30+ MAX 30+ MAX 30+       MAX 30+\nADF/M      ADF/M      AD F/M  AD F/M\n2001       Gemüse, Früchte und andere genießbare\nFflanzenteile, mit Essig zubereitet oder\nhaltbar gemacht:\n2001 90    - andere:\n200190 30  - - Zuckermais (Zea mays var. Saccha-\nrata}\n2004       Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet\noder haltbar gemacht, gefroren:\nl+MOB     0+MOBR     0+MOBR  0+MOBR   0\n2004 90    - anderes Gemüse und Mischungen von\nGemüsen:\n2004 90 10 -- Zuckermais (Zea mays var. Saccha-\nrata)\n2005       Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet\noder haltbar gemacht, nicht gefroren:\n2005 80    - Zuckermais (Zea mays var. Saccha-\nrata}\n2101       Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nKaffee, Tee oder Mate und Zubereitun-\ngen auf der Grundlage dieser Waren\noder auf der Grundlage von Kaffee, Tee\noder Mate; geröstete Zichorien und an-\ndere geröstete Kaffeemittel sowie Aus-\nzüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:\n2101 10    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate\naus Kaffee und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Auszuge, Essenzen\nund Konzentrate oder auf der Grund-\nlage von Kaffee:\n- - Zubereitungen:\n2101 10 99 --- andere                                    13+MOB    6,5+MOBR 0+MOBR     0+MOBR   1\n2101 20    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate\naus Tee oder Mate und Zubereitungen\nauf der Grundlage dieser Auszüge, Es-\nsenzen und Konzentrate oder auf der\nGrundlage von Tee oder Mate:\n2101 20 10 -- kein Milchfett, Milchprotein und\nkeine Saccharose, lsoglucose, Stlrke\noder Glucose enthaltend, oder weni-\nger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT\nMilchprotein, 5 GHT Saccharose\noder lsoglucose, 5 GHT Glucose\noder Stlrk.e enthaltend:","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993            1627\n(1)                         (2)                     (3)            (4)       (5)    (6) (7)\n- - - Zubereitungen auf der Grundlage          0             0         0      0   0\nvon Tee oder Mate\n- - - andere                                   6                      4,4         0\n2101 20 90 - - andere                                 13+MOB      6,s+MOBR   0+MOBR  0+MOBR  l\n2101 30    - geröstete Zichorienwurzeln und andere\ngeröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,\nEssenzen und Konz.entrate hieraus:\n- - geröstete Zichorienwurzeln und an-\ndere geröstete Kaffeemittel:\n2101 30 11 - - - geröstete Zichorien wurzeln             18           12,9       7,7   7,7   1\n2101 30 19 - - - andere                               2+MOB        0+MOBR    0+MOBR  0+MOBR  0\n- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate\naus gerösteten Zichorienwurzeln\noder aus anderen gerösteten Kaffee-\nmitteln:\n2101 30 91 - - - aus gerösteten Zichorienwurzcln         22           15,3       8,6   8,6   l\n21013099   - - - andere                               2+MOB        0+MOBR    0+MOBR  0+MOBR  0\n2103       Zubereitungen zum Herstellen von\nWürzsoßcn und zubereitete Wurzsoßcn;\nzusammengesetzte Würzmittel; Senf-\nmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 10    - Sojasoße:\n- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle        12           8,2        4,4         l\n- - andere                                     5           4,4        4,4         0\n2103 20    - Tomatenketchup und andere Tomaten-\nsoßen:\n- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von                        6         6      6   0\nTomatenmark\n- - andere                                    16           11,5        7      7\n210330     - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 30 90 - - Senf                                       7           6,5       6,5    6,5   0\n2103 90    - andere:\n2103 90 90 - - andere:\n- - - Tomaten enthaltend:\n- - - - auf der Grundlage pflanzlicher         7           5,9       5,9    5,9   0\nÖle\n- - - - andere                                l2             9       5,9    5,9\n- - - andere:\n- - - - auf der Grundlage pflanzlicher        12             9       5,9    5,9\nÖle\n- - - - andere                                 5             5         5      5   0\nZubereitungen zum Herstellen von Sup-\npen oder Brühen; Suppen und Brühen;\nzusammengesetzte homogenisierte Le-\nbensmittelzuberciwngen:","1628                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Tei_l 11\n(1)                          (2)                         (3)          (•)        (S)       (6)   (7)\n210.f 10   - Zubereitungen zum Herstellen von\nSuppen oder Brühen, Suppen und Brü-\nhen:\n- Tomaten enthaltend                                11           9          7         7     J\n- andere                                            11           9          7         7     J\n210• 20 00 - zusammengesetzte homogenisierte Lc-               17         12,8        8,6       8,6    1\nbensmittelzubereitungen\n2105       Speiseeis, auch kakaohaltig                     ti+MOB     6+MOBR      0+MOBR    0+MOBR     1\nMAX 27+    MAX 27+     MAX 27+   MAX 27+\nAD S/Z     AD S/Z      AD S/Z    AD S/Z\n2106       Lebensmittelzubereitungen,          anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n2106 10    - Eiweißkonzentrate und texturierte Ei-\nweißstoffe:\n2106 10 10 -- kein Milchfett, Milchprotein und                 20         H,1         8,2       8,2    1\nkeine Saccharose, lsoglucose, Stirke\noder Glucose enthaltend, oder weni-\nger als 1,S GHT Milchfett, 2,S GHf\nMilchprotein, 5 GITT Saccharose\noder Isoglucosc, 5 GHT Glucose\noder Stärke enthaltend\n2106 10 90 -- andere                                       13+MOB    6,5+MOBR 0+MOBR        0+MOBR     1\n2106 90    - andere;\n2106 90 10 - - ,,Käsefondue\" genannte Zubereitun-          13+MOB    6,5+MOBR 0+MOBR        0+MOBR     l\ngen                                          MAX         MAX         MAX       MAX\n35 ECU/     30 ECU/     25 ECU/   25 ECU/\n100 kg/     100 kg/     100 kg/   100 kg/\nneuo        netto       neuo      netto\n-- andere:\n2106 90 91 ---- kein Milchfett, Milchprotein und\nkeine      Saccharose,     Isoglucose,\nStirkc oder Glucose enthaltend,\noder weniger als l ,S GHf Milch-\nfett, 2,5 GHT Milchprotein,\n5 GHf Saccharose oder lsoglu-\ncose, 5 GHf Glucose oder St1rkc\nenthaltend:\nex 2106 90 91 - - - - Proteinhydrolysate;\nsatc\nHefeautoly-         20         H,8         9,6       .,.    2\nex 2106 90 91 ---- andere                                         20         H,8         9,6       .,.    2\n2106 90 99 --- andere:\n-    mit einem Gehalt an Saccharose      13+MOB    6,5+MOBR 0+MOBR        0+MOBR     1\n(einschließlich Invertzucker als\nSaccharose berechnet} von we-\nniger als 70 GHT\n-    mit einem Gehalt an Saccharose      ll+MOB     6,S+MOB      O+MOB     O+MOB     l\n(einschließlich Invertzucker als\nSaccharose berechnet) von 70\nGHT oder mehr","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                   1629\n(1)                           (2)                        (3)          (4)         (S)      (6)\" (7)\n2201        Wasser, ...                                        0           0           0        0    0\n2202        Wasser, einschließlich Mineralwasser und\nkohlensliurehaltiges Wasser, mit Zusatz.\nvon Zucker, anderen Süßmitteln oder\nAromastoffen, und andere nicht alkohol-\n-\nhaltige Getrlnke, ausgenommen Frucht-\nund Gemüse~fte der Position 2009:\n2202 10     - Wasser, einschließlich Mineralwasser             6           3           0        0    l\nund kohlenslurehaltiges Wasser, mit\nZusatz. von Zucker, anderen Soßmit-\nteln oder Aromastoffen\n2202 90     - andere:\n2202 90 10  -- keine Erzeugnisse der Positionen\n0-iOl bis 040-i und keine Fette aus\nErzeugnissen der Positionen 0401 bis\n0404 enthaltend:\nex 2202 90 10  --- Zucker enthaltend            (Saccharose       6          4,4        4,4       4,4   0\noder lnvenzucker)\n2202 90 91  -- andere                                      l+MOB      4+MOBR      O+MOBR     O+MOBR  l\n'\nbis 99\n2203        Bier aus Malz                                     14          10           7        7    l\n2205        Wermutwein und andere Weine aus fri-\nsehen Weintrauben, mit Pflanzen oder\nanderen Stoffen aromatisien:\n2205 10     - in Behlltnissen mit einem Inhalt von 2 1\noder weniger:\n2205 10 10  - - mit einem vorhandenen Alkoholge-          17 ECU/hl 13,6 ECU/hl 10,2 ECU/hl     0    4\nhalt von 18 0/o vol oder weniger\n- - mit einem vorhandenen Alkoholge-         l,4 ECU/% l,l ECU/% 0,8 ECU/0/o        0    4\nhalt von mehr als t 8 0/o vol             vol/hl+     vol/hl+     vol/hl+\n10 ECU/hl 8 ECU/hl      6 ECU/hl\n2205 90     - andere:\n220S 90 10  - - mit einem vorhandenen Alkoholge-          14 ECU/hl 11,2 ECU/hl 8,4 ECU/hl      0    4\nhalt von 18 o/o vol oder weniger\n-- mit einem vorhandenen Alkoholge-          1,4 ECU/0/o 1,1 ECU/0/o 0,8 ECU/0/o    0    4\nhalt von mehr als 18 0/o vol               vol/hl      vol/hl      vol/hl","1630                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nT abcllc 2: Einfuhnölle Ungarns für Unpruogswaren der Gemeinschaft gemäß Artikel S\nSenkung der Zollsätze in Prozent\nTarifposition                      Warenbezeichnung                    Derzeitiger\nZollsatz\n1995           1996            1997\n(l)                                  (2)                             (3)           (4)            (S)             (6)\n151911001        Technische einbasische Fettsluren; saure Öle au's der\n12 001      Raffination; technische Fettalkohole:\n13 004\n19 002\n20 066\n1519 12 001      - Ölsäure                                                    s            30             30              40\n1519 30 001      - technische Fettalkohole\n1702             Ander~ Zucker:\n1702 50 005      - chemisch reine Fructose                                   8,9           15              I               /\n1702 90 018      - Maltose/ chemisch rein                                    8,9           15              /               /\n1704             Zuckerwaren ohne Kakaogchalt (einschließlich weiße\nSchokolade):\n\\\n1704 10 009      - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen                       70             6              6               6\n1704 90 016      - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Zucker von             55             6              6               6\nmehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe\n1704 90 991      - andere                                                    60             6              6               6\n1806             Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzube-        30             6              6               5\nreitunge_n\n1901             M_alzexµ-akt; Lebensmittelzubcreiwngen ... :\n1901 10 008      - Zubereitungen zur Emlhrung von Kindern, in Auf-           20             5              s               5\nmachungen für den Einzelverkauf\n1901 20 009      - Mischungen und Teig, zum Hentellen von Backwa-            so             5              5               5\nren der Position 1905\n1902             Teigwaren, ... :\n- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in ande-\nrer Weise zubereitet:\n1902 11 000      - - Eier enthaltend                                         20             5              5               5\n1902 19 004      -- andere                                                   20             5              5               5\n- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer\nWeise zubereitet):\n1902 20 017         -   Teigwaren, mit Fleisch gefüllt                       25             5              5               5\n1902 20 026         -   Teigwaren, mit Fisch gefüllt                         24             6              6               s\n1902 20 035         -   Teigwaren, mit Krebstieren oder Weichtieren ge-     45,5           10             10              10\nfüllt","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993          1631\n( 1)                             (2)                          (3)        (4) (5)   (6)\n1904          Lebensmittel, hergestellt durch ... :\n- Aufblähen oder Rösten von Getreide:\n190'4 10 014   -   ohne Aromastoffe                                    10        10   5  -  I\n•\n190 10 999     -   andere                                             30          6   7     5\n- andere:\n1904 90 012    -   Lebensmittel, mit Kakao aromatisiert               30          6   7     5\n190'4 90 997   -   andere                                             15         10   5     I\n1905         Backwaren ... :\n1905 10 00'4 - Knäckebrot                                             50         10  10    10\n1905 20 005  - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren                80         10  10    10\n- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, Waffeln:\n1905 30 990    -   andere                                             80         10  10    10\n- Zwieback, geröstetes Brot und lhnliche geröStete\nWaren:\n1905 40 016    -                                                      65         10  10     10\n190540 025     -   geröstetes Brot und ähnliche Waren                 50         10  10    10\n1905 -40 991   -   andere                                             80         10  10     10\n- andere:\n1905 90 020    -   andere Backwaren                                   50         10  10     10\n1905 90 996    -   andere                                             80         10  10    10\n2008         Früchte und andere genießbare Pflanzenteile ... :\n2008 11 008  - Erdnüsse                                               20          7   7     5\n2008 91 006  - Palmherzen                                             15          7   7     5\n2101         Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee oder\nTee:\n2101 10 014  - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee           55          7   7     6\n2101 20 0IS  - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee              60          7   7     6\n2103         Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zu-\nbereitete Würzsoßen ... :\n2103 10 003  - Sojasoße                                               30          5   5     5\n2103 20 00-4 - Tomatenketchup                                         30          s   5     s\n210330 032   - Senf                                                   -40         s   5     s\n- andere:\n2103 90 010    -   Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen         50          5   s     s","1632                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                            (2)                             (3)     (4) (5) (6)\n2104        Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder\nBrühen ... :\n2104 J0 011 - Suppen und Brühen                                       25       5   5   5\n2104 10 996 - andere                                                  so       7   6   6\n2105        Speiseeis:\n2105 00 019 - kakaohaltig                                             30       s   5   5\n2105 00 994 - andere                                                  15      10   5   I\n2106 90     Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\n2106 90 992 - andere                                                  15      10   5   I\n2201        Wasser . . . ohne Zusatz von Zucker ...                   15       5   5   5\n2202        Wasser ... mit Zusatz von Zucker ...                      40       10  10  10\n2203 00 005 Bier aus Malz                                             30       6   7   5","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                          1633\nProtokoll Nr. 4\nüber die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in• oder\n„Ursprungserzeugnisse„ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel I                                   (2) Abweichend von Artikel l Absatz 1 Buchstabe b) und Ab-\nsatz 2 Buchstabe b) sowie von Absatz t und unter Einhaltung aller\nBestimmung des Begriffs                          darin genannten Voraussetzungen bleiben die hergesteUten Erzeug-\n,,Erzeugnisse mit Ursprung in..                      nisse Ursprungserzeugnisse der Gemcinschah oder Ungarns nur\noder • Ursprungserzeugnisse•                        dann, wenn der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse\nder Gemeinschah oder Ungarns den höchsten Prozentsatz des\nEndwertes der hergestellten Erzeugnisse ausmacht. Andernfalls gel-\nArtikel 1\nten sie als Ursprungserzeugnisse des Staates, in dem die erzielte\nUrsprungskriterien                              Wertsteigerung den höchsten Prozentsatz ihres Endwertes aus-\nFür die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet des Arti-            macht.\nkels 2 dieses Protokolls                                                Als • Wertzuwachs• gilt der .Ab-Werk-Preis• abzüglich des Zoll-\n1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft                            werts aller verwendeten Erzeugnisse, die Ursprungserzeugnisse\neines anderen der in Absatz t genannten Länder sind.\na) Erzeugnisse, die vollständig in der Gemeinschaft gewonnen\noder hergestellt worden sind;\nb) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung                                         Artikel 3\nanderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse                           Vollständig gewonnene\nhergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne                       oder hergestellte Erzeugnisse\ndes Artikels <f ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.\nDieser Voraussetzung bedarf es jedoch nicht bei Erzeugnis-        (l) Im Sinne des Artikels l Absatz t Buchstabe a) und Absatz 2\nsen, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse       Buchstabe a) gelten als in der Gemeinschaft oder in Ungarn .voll-\nUngarns sind;                                                  ständig gewonnen oder hergestellt•\n2. als Ursprungserzeugnisse Ungarns                                     a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem\nMeeresgrund gewonnen worden sind;\na) Erzeugnisse, die vollständig in Ungarn gewonnen oder her-\ngestellt worden sind;                                          b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;\nb) Erzeugnisse, die in Ungarn unter Verwendung anderer als         c) lebende Tiere, die dort geboren oder ausgeschlüpft sind und dort\nder unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt            aufgezogen worden sind;\nworden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels <f   d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen\nausreichend be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Vor-           worden sind;\naussetzung bedarf es jedoch nicht bei Erzeugnissen, die im\ne) Jagdbeute und Fischfänge, die don erzielt worden sind;\nSinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemein-\nschah sind.                                                    f) Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die\nvon ihren Schiffen gefangen worden sind;\nArtikel 2                                g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den\nunter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden\nKumulierung                                      sind;\nund Bestimmung des Ursprungslandes\nh) Altwaren, die don gesammelt worden sind und nur zur Gewin-\n(1) Soweit der Warenverkehr zwischen der . Gemeinschaft und               nung von Rohstoffen verwendet werden können;\nPolen und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Repu-\nblik (nachstehend .die CSFR• genannt) sowie zwischen Ungarn             i) Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstel-\nund den beiden letzteren Staaten und auch zwischen diesen Staaten            lungsvorgängen anfallen;\ndurch Venräge geregelt ist, deren Bestimmungen mit denen dieses         j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a)\nProtokolls übereinstimmen, gelten ebenfalls                                  bis i) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.\nA. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse im Sin-           (2) Der Begriff .ihre Schiffe• in Absatz 1 Buchstabe f) ist nur\nne des Artikels 1 Absatz 1, die nach ihrer Ausfuhr aus der         anwendbar auf Schiffe,\nGemeinschaft weder in Polen noch in der CSFR be- oder\nverarbeitet worden sind oder dort nur einer Be- oder Verarbei-     - die in Ungarn oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft\ntung unterzogen worden sind, die nicht ausreicht, um ihnen             eingetragen oder dort angemeldet sind;\ngemäß den Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2            - die die Flagge Ungarns oder eines Mitgliedstaats der Geme.in-\nBuchstabe b) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen             schaft führen;\nder obenerwähnten Verträge den Status von Ursprungserzeug-\ndie mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen Un-\nnissen eines dieser Staaten zu verleihen;\ngarns, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder einer Gesell-\nB. als Ursprungserzeugnisse Ungarns Erzeugnisse im Sinne des                schaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder in\nArtikels 1 Absatz 2, die nach ihrer Ausfuhr aus Ungarn weder in         Ungarn gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäftsführer,\nPolen noch in der CSFR be- oder verarbeitet worden sind oder            der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehr-\ndort nur einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind,            heit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige Ungarns oder\ndie nicht ausreicht, um ihnen gemäß den Artikel l Absatz 1              der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und - im Fall von\nBuchstabe b) oder Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls               Personengesellschahen oder Gesellschahen mit beschränkter\nentsprechenden Bestimmungen der obenerwähnten Verträge                  Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte\nden Status von Ursprungserzeugnissen eines dieser Staaten zu            den betreffenden Staaten oder Ungarn oder öffentlich-rechtlichen\nverleihen.                                                              Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;","1634                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen Ung.!rns oder der                Stoffen, Entfernen ,·erdorbener Teile und ähnliche Behandlun-\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;                                gen);\n- deren Besatzung zu mindestens 75% aus Staatsangehörigen Un-            b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sonieren\ngarns oder der Mitgliedstaaten der Gemein!-chaft besteht.                (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),\nWaschen, Anstreichen, Zerschneiden;\n(3) Die Begriffe „Ungarn\" und „die Gemeinschaft\" umfassen\nauch die Hoheitsgewässer: Ungarns und der Mitgliedstaaten der            c) i)     Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammen-\nGemeinschaft.                                                                      stellen von Packstücken;.\nHochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen            ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,\ndie durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet                    Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle ande-\nwerden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Ungarns,                 ren einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufma-\nwenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.                              chung;\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleich-\nArtikel 4                                       anigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf\nIn ausreichendem Maße                                    ihren Umschließungen;\nbe- oder verarbeitete Erzeugnisse                          e) einfaches Mischen von ~'aren, auch verschiedener Art, wenn e'in\n(1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Absätze        oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem\n2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend              Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als\nbe- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere          Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ungarns zu gel-\nten;\nPosition einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der\nHerstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft             f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem\neinzureihen ist.                                                              vollständigen Anikel;\nDie in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel\"\" und .Posi-      g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben\ntion• bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen        a) bis f} genannten Behandlungen;\nder Nomenklatur des harmonisienen Systems zur Bezeichnung und            h) Schlachten von Tieren.\nCodierung der Waren (im folgenden als „Harmonisienes System•\noder HS bezeichnet}.\nArtikel 5\nUnter dem Begriff „einreihen• ist die Einreihung von Erzeugnissen\noder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen.                                     Neutrale Elemente\n(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II           Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der\ngenannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Ab-          Gemeinschaft oder Ungarns handelt, wird nicht geprüft, ob elektri-\nsatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraus-   sche Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstungen, Maschinen\nsetzungen erfüllt werden.                                                und Werkzeuge, die zur Herstellung verwendet wurden, oder die\nbei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgültige Zu-\na) Wird in der Liste des Anhangs II -zur Feststellung der Ur-           sammensetzung des Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien oder\nsprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Ungarn        Erzeugnisse ihren Ursprung in Drittländern haben.\nhergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß\nder aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert\ndem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wenes                                        Artikel 6\nder in die Gemeinschaft oder nach Ungarn eingefühnen Dritt-                     Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug\nlandswaren entsprechen.\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-\nb) Der Begriff • Wen• in der Liste des Anhangs II bedeutet den          nen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefen werden, werden mit\nZollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei-          diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der\ngenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert      Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht geson-\nnicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten   den in Rechnung gestellt werden.\nfeststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die\nVormaterialien gezahlt wird.\nWenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ur-                                             Artikel 7\nsprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der obenge-                              Warenzusammens\\ell ungen\nnannte Unterabsatz sinngemäß.\nWarenzusammenstdungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrih 3\nc) Unter dem Begriff .Ab-Werk-Preis• in der Liste des Anhangs II         des Harmonisierten Systems gelten als Unprungserzeugnisse,\nist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in     wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnis-\ndessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchge-        se sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestand-\nfühn worden ist, sofern dieser Preis den Wen aller verwendeten      tcj)en mit Unpnsngseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungs-\nVormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben,        eigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,\ndie erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das         sofern der Wen der Bestandteile ohne Urspnsngscigenschaft J5%\nhergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.                             des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht über-\nschreitet.\nd) Als „Zollwen• gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in\nGenf geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des                                           Artikel 8\nArtikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.\nUnmittelbare Beförderung\n(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht\n(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbe-\ndarauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be-\nhandlung gilt nur für Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwischen\noder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-\ndem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Ungarns oder, wenn\nschaft zu verleihen:\nArtikel 2 Anwendung findet, zwischen dem Gebiet Polens oder dem\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des          Gebiet der CSFR, befördert werden, ohne dabei ein anderes Gebiet\nT ranspons oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten         zu berühren. Waren mit Ursprung in Ungarn oder in der Gemein-\n(Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake       schaft, die eine einzige Sendung bilden, können jedoch über andere\noder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen     Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Ungarns befördert","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                            1635\nwerden oder, \"'enn Artikel 2 Anwendung findet, über das Gebiet         Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von\nPolens oder der CSFR, gegebenenfalls auch mit Umladung oder            den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang\nvorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten, sofern die Waren       aufzubewahren.\nunter zollamtlicher Überwachung der Behörden des Durchfuhr-\n(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle\noder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen\nzweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die\nworden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete\nAusfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt\nBehandlung erfahren haben.\nwerden kann.\n(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-\nEr ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle\ngen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden\nzusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig er-\nvorgelegt wird:\nachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Be-\na) ein einziges im Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes             tracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besit-\nFrachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhr-        zen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung\nland erfolgt ist,                                                 und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die\noder                                                              genannten Behörden zu dulden.\nb) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte          Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Unter-\nBescheinigung mit folgenden Angaben:                              lagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.\n-   genaue Warenbeschreibung,                                        (3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l darf nur erteilt\nwerden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung des Abkommens\n-   Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder         dienen soll.\nder Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten\nSchiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und                   (•) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\nbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n-   Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der\nschaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der\nWaren im Durchfuhrland\nGemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Protokolls\noder                                                          angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung\nc) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, aUe sonstigen    EUR.1 wird von den Zollbehörden Ungarns erteilt, wenn die Aus-\nbeweiskräftigen Unterlagen.                                       fuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Ungarns im Sinne des Arti-\nkels 1 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.\nArtikel 9                                    (5) Gelten die Kumulierungsregeln des Artikels l oder 2, so\ndürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschah oder\nTerritoriale Kontinuität\nUngarns Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in die-\nDie in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgese-     sem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Aus-\nhenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemein-             fuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Protokolls ange-\nschaft oder in Ungarn erfüllt werden, es sei denn, daß Artikel 2 zur    sehen werden können und sich die Waren, auf die sich die Waren-\n(·'.\nAnwendung kommL                                                         verkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft\nAbgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeug-        oder in Ungarn befinden.\nnisse, die aus der Gemeinschah oder aus Ungarn in ein anderes Land      In diesen Fällen werden die Warenverkehnbescheinigungen EUR.l\nausgefühn wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne          nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgelieferten Ur-\nUnprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaub-       sprungsnachweises erteilt. Dieser Unprungsnachwcis ist von den\nhaft dargelegt werden,                                                  Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzu-\ndaß die wiedereingefühnen Waren dieselben wie die ausgeführten      bewahren.\nWaren sind                                                             (6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für\nund                                                                 die Inanspruchnahme der Abkommen festgelegten Zollpräferenzbe-\nhandlungen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats darauf,\ndaß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete  alle für die Feststellung des Unprungs der Waren erforderlichen\nBehandlung erfahren haben.                                          Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der Beschei-\nnigung zu prüfen.\n(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzun-\ngen für die Eneilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nerfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnah-\n•                                 Titel II                                men durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.\nNachweis der Ursprungseigenschaft                          (8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates achten darauf, daß die in\nAbsatz J genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt werden.\nArtikel 10                                Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld • Warenbe-\nzeichnung• so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines miß-\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\nbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen isL Zu diesem Zweck ist die\nDer Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im           Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das\nSinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrs-       Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein\nbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III erbrachL             waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durch-\nzustreichen.\nArtikel 11                                   (9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Waren-\nNormales Verfahren für die                            verkehrsbcscheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Be-\nAusstellung von Warenverkehrsbescheinigungen                         scheinigung anzugeben.\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schrift-         (10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l wird bei der Aus-\nlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwor-     fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden\ntung des Ausführen von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt      des Ausfuhrstaats ausgestellL Sie wird zur Verfügung des Ausfüh-\nworden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster       rers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sicherge-\nin Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll auszufüllen.       stellt ist.","1636                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 12                                     Die Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rech-\nnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des\nLangzeit-Certificate EUR.\nAusführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Proto-\n(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 10 können die Zollbehör-            kolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im\nden des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                   Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ungarn er-\naussteUen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf             füllen.\ndie sie sich bezieht, oder ~in sogenanntes .LT-Certificate• für den\nDie Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die\nFall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen\nAngaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die\nAusführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums\nRechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unter-\nvon höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung\nschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens\ngetätigt werden.\nder unterzeichneten Person, bestätigt werden;\n(2) Ein LT-Certificate wird gemäß Artikel 11 von den Zollbehör-\nc) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung\nden des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beur-\nmuß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die\nteilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die\n~,aren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung\nUrsprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des\nbezieht, aufgeführt sind;\nLT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder meh-\nrere Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfaßt sind, muß der       d} in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die wäh-\nAusführer die Zollbehörde, die das LT-Cenificate erteilt hat, unver-           rend der Geltungsdauer des J.T-Certificate, auf das sie sich\nzüglich davon unterrichten.                                                    beziehen, ausgeführt werden. ·Die Rechnungen können der Ein-\nfuhriollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Aus-\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des\nstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.\nVerfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrs-\nbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-               (9) Im Rahmen des Verfahrens des LT-Certificate können Rech-\ndungszeichen versehen sind.                                             nungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch\nFernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt\n(4) Das Feld Nr. 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde• der Waren-\nwerden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhr-\nverkehrsbescheinigung EUR.1 ist wie üblich von den Zollbehörden\nstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten\ndes Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen.\nBestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren\n(5} In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist       anerkannt.\neiner der folgenden Vermerke einzutragen:\n(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine\n.CERTIFICADO LTVALIDO HASTA EL ...•                                     gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder Rech-\n.LT-CERTIFICAT GYLDIGT INDTIL ...•                                      nung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den\nZollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.\n• LT-CERTIFICAT GÜLTIG BIS ... •\n.mrronOIHTIKON LT ll:E'l'ON ME::PI ... •                                   (11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-\nten und Ungarns über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch\n.LT-CERTIFICATE VALID UNTIL ...•\nvon Zolldokumenten bleiben unberührt.\n.CERTIFICAT LT VALABLEJUSQU~AU ...•\n.CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL ... •\n.LT-CERTIFICAAT GELDIG TOTEN MET-·•                                                                    Artikel 13\n.LT-CERTIFICADO VALIDO A TE ... •\nNachträglich ausgestellte\n.LT-SWIADECTWO WAZNE DO ...•                                                         Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\n.LT-BIZONYIIVANY l!RVENYES ... -G•\n(1} Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung\n.LT-OSVEDCENI PLATNJ! Do ...•                                           EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich\n{Datum in arabischen Ziffern).                                          bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver-\nschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr\n(6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9  nicht ausgestellt worden ist\ndes l T-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Pack-\nstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (l, m 1 usw.) einzu-            (2) In Fällen nach Absatz 1   muß der Ausführer in dem Antrag\ntragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichende genaue Be-          - den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich die\nschreibung und Bez.eichnung der Waren enthalten, um sie identifi-            Warenverkehrsbescheinigung bez.ieht.\nzieren zu können.\n- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse\n(7) Unbeschadet des Artikels 17 muß das LT-Cenificate späte-              keine W arcnverkehrsbescheinigung EUR. t ausgestellt worden\nstens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich            ist: die Gründe hierfür sind anzugeben.\nbezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einfüh-\nrer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats          (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung\nvor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie          EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob\ndes LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen.                  die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden\nUnterlagen übereinstimmen.\n(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt, so wird\nder Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der            Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen\nGeltungsdauer des LT-Cenificates durch Rechnungen erbracht, die         einen der folgenden Vermerke tragen:\nfolgende Voraussetzungen erfüllen:                                       .NACHTRÄGLICH AUSGESTELLr, .DELIVRE A POSTE-\na) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren der Gemeinschaft              RIORr, .RILASCIATO A POSTERIORI•, ..AFGEGEVEN A\noder eines in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Landes und     POSTERIORr, .ISSUED RETROSPECTIVEL Y-, .UDSTEDT\nWaren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Aus-        EFTERFOLGENDE•, .,EJaOeEN EK ffiN Yl:TEPON\"', .EX-\nführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten        PEDIDO A POSTERIORI•, ,.EMITADO A POSTERIORI•,\nvorzunehmen;                                                        • WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE•, .KIADVA VISSZA-\nMENÖLEGES HATALLYAL•, .VYSTAVENO DODA-\nb) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die         IlCNE•.\nbetreffenden Waren ausgestellten LT-Certificate und das Ende\nder Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungs-             ( 4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld „Be-\nland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.                   merkungen• der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                           1637\nArtikel 14                               scheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-\nAusstellung eines EUR.1-Duplikats                          dungszeichen versehen sind.\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrs-       (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach\nbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die       Absatz 2 insbesondere fest:\ndie Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat schriftlich bean-    a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung\ntragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr-          von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.J auszufüllen sind;\npapiere ausfenigen.\nb) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu              zwei Jahre lang aufzubewahren sind;\nvenehen:\nc) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b) die für die nachträg-\n.DUPLIKAT\"', .DUPLICATA•, .DUPLICATO•, .DUPLI-                              liche Prüfung nach Artikel 27 dieses Protokolls zuständige\nCAAT\"', .DUPLICATE•, .ANTirPA4>Q•, .OUPLICADO•,                             Behörde.\n• SEGUNDA VJA•, .DUPLIKAT\"', .MASOLAT•.\n(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte\n(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld .Be-        Warcnarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen\nmerkungen• der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.           ausschließen.\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von            {10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen\ndiesem Tag an.                                                         Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie\nArtikel 15                               für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Be-\nwilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufcn, wenn\nVereinfachtes Verfahren\nder ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt\nfür die Ausstellung von Bescheinigungen\noder diese Gewähr nicht mehr bietet.\n(1) Abweichend von den Artikeln 11, 13 und 14 dieses Protokolls\n(11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die\nkann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenver-\nzuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren\nkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden\nvon dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um\nBestimmungen angewandt werden.\ndiesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der\n(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer       Waren eine Kontrolle durchzuführen.\n(nachstehend .ermächtigter Ausführer• genannt), der häufig Waren\n{12) Die Zollbehörden des A.\\Jsfuhrstaats dürfen bei den ermäch-\nausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausge-\ntigten Ausführem Kontrollen durchführen1 die ihnen zweckdienlich\nstellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für\nerscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.\nerforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungs-\neigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung             (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-\neiner Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzun-         ten und Ungarns über die Zollförmlichkeiten und die Verwendung\ngen des Anikels 11 dieses Protokolls bewiUigen, daß er bei der         von Zollpapieren bleiben unberühn.\nZollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die\nWaren zu gestellen noch den Antrag auf AussteUung einer Waren-\nverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.                                                    Artikel 16\n(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach                        Erseuung von Bescheinigungen\nAbsatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde'\"         (l} Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                                   können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen\na} entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zustän-         ersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle oder anderen für die\ndigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift     Überwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt.\neines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunter-       (2) Bei Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen der\nschrih sein darf, oder                                            Gemeinschaft oder Ungarns, die mit einer Warenverkehrsbescheini-\nb} von dem ermächtigten Ausführcr mit dem Abdruck eines von            gung EUR.1 in eine Freizone eingefühn werden, müssen die zustän-\nden Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstem-       digen Behörden auf Antrag des Ausführen eine neue Warenver-\npels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Proto-      kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene Be-\nkolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter einge-   oder Verarbeitung mit diesem Protokoll im Einklang steht\ndruckt werden.\n(3) Die Enatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbe-\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a) ist in das Feld Nr. 7 scheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich\n.Bemerkungen• der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der           dieses Anikels.\nfolgenden Vermerke einzutragen:\n(4) Die Enatzbcscheinigung wird auf schriftlichen Antrag des\n.PROCEDIMIENTO               SIMPLIFICADO'\",          ,.FORENKLET      Wiederausführen ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden\nPROCEDlJRE•,             .VEREINFACHTES             VERFAHREN\"',       die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum\n.,AilAOYITEYMENH AIMIKAl:IA •, .SIMPLIFIED PRO-                        und Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheini-\nCEDURr, .PROCEDURE SIMPLIFIEE*, .PROCEDURA                             gung EUR.1 sind in Feld Nr. 7 einzutragen.\nSEMPLJFICATA•, • VEREENVOUDIGDE PROCEDURE•,\n.PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO•, .UPROSZCZONA\nPROCEDURA •, .EGYSZERUSITETT ELJARAs•, .ZJEDNO-                                                   Artikel 17\nDUSENE R1ZENJ•.\nGeltungsdauer\n(5) Das Feld Nr. 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde• der Waren-              der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nverkehrsbescheinigung EUR.l ist von dem ermächtigten Ausführer            (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer\ngegebenenfalls zu vervollständigen.                                    Frist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehör-\n(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13     den des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt\n.Enuchen um Nachprüfung• der Warenverkehrsbescheinigung                werden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden .\nEUR. l die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung dieser           (2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l, die den Zollbehörden\nBescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.\ndes Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlage-\n(7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des      frist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbe-\nvereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbe-           handlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer","1638                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten wer-                                     Artikel 22\nden konnte.                                                                                  Formblatt EUR.2\n(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhr-      (1) Unbeschadet des Artikels 10 ist der Nachweis, daß Sendungen,\nstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden      die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert\nErzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.         5110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigenschaft\nim Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein FQnnblatt EUR.2 zu\n.Artikel 18                              erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben isL\nAusstellungen                                  (2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant-\n(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder Ungarn zu         wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter\neiner Awstellung in einen anderen Staat als Ungarn oder einen         gemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen.\nMitgliedstaat der Gemeinschaft versandt und nach der Ausstellung         (3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.\nzur Einfuhr nach Ungarn oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist\n(4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt\ndas Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die\nauf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats alle zweckdien-\nVoraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ur-\nlichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.\nsprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ungarns erfüllen und\nsofem den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß                            (5) Für Formblätter EUR.2 gelten die Artikel 17, 19 und 21\nsinngemäß.\na} ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder\nUngarn in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt\nArtikel 23\nhat;\nAbweichungen\nb} dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Ge-\nmeinschaft oder in Ungarn verkauft oder überlassen hat;             Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1, dem Formblatt EUR.2 und\nc) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung\nden Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfül-\nin die Gemeinschaft oder nach Ungarn in dem Zustand versandt\nlung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wer-\nworden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden\nden, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwand-\nwaren;\nfrei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse\nd) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung       bezieht.\ngesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung\nauf dieser Ausstellung ve~ndet worden sind.                                                  Artikel 24\n(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung                     Ausnahm·en vom Ursprungsnachweis\nEUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der\nBescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung            (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nanzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über   Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen\ndie Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt         Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer\nwerden, unter denen sie ausgestellt worden sind.                     Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ohne Ausfüllung eines\nFormblatts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es\n(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen\nsich um Einfuhren nichtkommerzieller An handelt und angemeldet\nöffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirt-\nwird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkom-\nschaftlicher oder handwerklicher An, bei denen die Erzeugnisse\nmens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein\nunter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltun-\nZweifel bestehen darf.\ngen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse\nin Läden oder Geschäftslokalen.                                         (2) Als Einfuhren nichtkomrnerzieller Art gelten solche, die gele-\ngentlich erfolgen und ausschließlich aw Waren bestehen, die zum\npersönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden\nArtikel 19\noder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;\nVorlage der Bescheinigungen                          dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden          durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr\ndes Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften     aus kommerziellen Gründen erfolgt.\nvorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen.        Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen\nSie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung          365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden\ndurch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervor-    enthaltenen Waren 1025 ECU nicht überschreiten.\ngeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung\ndes Abkommens erfüllen.\nArtikel 25\nArtikel 20\nIn ECU ausgedrückte Beträge\nEinfuhr in Teilsendungen\n(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrstaats, die den in ECU\nUnbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 dieses Protokolls wird ein     ausgedrückten Beträge entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat\nzerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des   festgelcgt und den anderen Vcrtragsparteien mitgeteilt Sind die\nHarmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einzi-    Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgeleg-\nges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen       ten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, weM die Waren in\nBehörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen einge-         der Währung des Ausfuhrstaats oder der eines anderen der in\nführt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine W arenver-      Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten in Rechnung gestellt\nkehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.     werden.\nWird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der\nArtikel 21                               Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den\nAufbewahrung von Bescheinigungen                           vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.\nDie Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zoll-          (2) Für die Umrechnung des ECU in Landeswährungen gilt bis\nbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften      zum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs\naufbewahrt.                                                           des ECU. für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                            1639\nder nationale Kurs des ECU, der am ersten Arbeitstag im Oktober        gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenzbehandlung\ndes dem Zweijahresraum vorangegangenen Jahres gültig ist.              erhalten können.\nIst bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von :zehn Monaten nach\ndem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Ant-\nTitel III                               wort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um\nüber die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächli-\nMethoden                                 chen Ursprung der Waren entsch_ciden zu können, so lehnen diese\nder Zusammenarbeit der Verwaltungen                       Behörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präfe-\nrenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder\nArtikel 26                                außergewöhnliche Umstände vor.\nÜbermittlung von                                  (8) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhr-\nStempelabdrücken und Anschriften                            staats diese Beanstandungen nicht klären oder treten durch solche\nBeanstandungen Fragen der Auslegung dieses ProtokoHs auf, so\nDie Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Ungarns übermitteln        werden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im ZolJ-\neinander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften           wescn vorgelegt.\ndie Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Aus-\nstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l verwenden.                (9) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwi-\nGleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden      schen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats ge-\nmit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen          mäß den Rechuvonchriften des genannten Staates.\nEUR.l und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Form-            (10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-\nblätter EUR.2 zuständig sind.                                          ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht\neingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von\nder Gemeinschaft oder Ungarn aus eigener Veranlassung oder auf\nArtikel 27\nErsuchen der anderen Vertragspartei angemessene Ermittlungen\nPrüfung der Warenverkehrsbescheinigungen                          angestellt oder veranlaßt, um solche Zuwiderhandlungen festzustel-\nEUR.1 und der Formblätter EUR.2                            len und zu verhindern. Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft\n(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun-        oder Ungarn die andere Vertragspartei zur Beteiligung an diesen\ngen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise;         Ermittlungen auffordern.\nsie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des                (11) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-\nEinfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments         ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht\noder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ur-         eingehalten werden, so werden die Erzeugnisse· als Ursprungser-\nsprung der betreffenden Erzeugnisse haben.                             zeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die\n(2) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbe-          gegebenenfalls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen nach diesem Protokoll, insbesondere das Prüfungs-\nscheinigungen EUR.1 müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats\n-~- die Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die        verfahren, abgeschlossen worden sind.\ndiesbezüglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang auf-         Die Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-\nbewahren.                                                              kolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens\nverweigert werden.\n(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu\ngewährleisten, leisten Ungarn und die Mitgliedstaaten der Gemein-                                   Artikel 28\nschaft einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der\nPrüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l,                                      Sanktionen\neinschließlich der Bescheinigungen nach Artikel 11 Absatz 5, und          Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schrift-\nder Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der Angaben über den       stück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt,\ntatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren.                         um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.\n(4) Betrifft eine gemäß Artikel 11 Absatz S ausgestellte Bescheini-\ngung EUR.l Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausge-                                        Artikel 29\nführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes\nFreizonen\nmöglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nAbschriften der früher für diese Waren erteilten Bescheinigungen           Die Mitgliedstaaten und Ungarn treffen alle erforderlichen Maß- .\nEUR. l zu erhalten.                                                     nahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbcscheini-\ngung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung\n(5) In Fällen nach Absatz t senden die Zollbehörden des Einfuhr-\nzeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben,\nstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt\ndort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen\nEUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses\nunterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.\nFormblatts an die ZolJbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebe-\nnenfalJs unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die\neine Untersuchung rechtfertigen.\nTitel IV\nDer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt\nEUR.2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Ab-                                     Ccuta und Melilla\nschrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle be-\nkannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der\nWarenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.                                      Artikel 30\n(6) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang                       Durchführung des P-rotokolls\ndes Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so                 (1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff .Gemeinschaft•\nkönnen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachte-      umfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff .Ursprungserzeugnisse\nten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.                     der Gemeinschaft• umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in\n(7) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden    diesen Gebieten.\ndes Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnis-         (2) Dieses Protokoll gilt vorbehaltlich der in Artikel 31 festgeleg-\nses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Warenverkehrs-   ten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit\nbezeichnungen EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die Erzeugnisse         Ursprung in Ceuta und Melilla.","164G                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 31                               Bei der Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertragspar-\nBesondere Voraussetzungen                           teien in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu\nberücksichtigen.\n(1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmun-\ngen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für\ndiesen Artikel.                                                                                    Artikel 33\n(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 8 unmittelbar befördert          Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\nworden sind, gelten                                                      (1) Es wird ein .Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen•\n1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:                      eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgem~\nund einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit\na) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen\nder Verwalrungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf\noder hergestellt worden sind;\ndem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen\nb) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung        werden köMten.\nanderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse\nhergestellt worden sind, wenn:                                   (2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der\nMitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwonlichen Beamten\ni) diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 4 dieses Proto-     der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nkolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind       ten und andererseits aus von Ungarn benannten Sachverständigen.\noder\nü) diese Erzeugnissse im Sinne dieses Protokolls Ur-\nsprungserzeugnisse Ungarns oder der Gemeinschaft\nsind, wenn sie be- oder verarbeitet worden sind, sofern                              Artikel 34\ndiese Be- oder Verarbcitungen über die in Artikel 4                          Mineralölerzeugnisse\nAbsatz 3 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder\nDie in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse sind vorübergehend\nVerarbeitungen hinausgehen;\nvon diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die\n2. als Ursprungserzeugnisse U ngams:                                  Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für\ndiese Erzeugnisse.\na) Erzeugnisse, die vollständig in Ungarn gewonnen oder her-\ngestellt worden sind;\nb) Erzeugnisse, die in Ungarn unter Verwendung anderer als                                     Artikel 35\nder unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt\nworden sind, wenn:                                                                          Anhänge\ni) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Proto-        Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.\nkolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind\noder\nii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungs-                               Artikel 36\nerzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft                   Durchführung des Protokolls\nsind, wenn sie be- oder verarbeitet worden sind, sofcm\ndiese Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 4          Die Gemeinschaften und Ungarn treffen jeweils für ihren Bereich\nAbsatz 3 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder        die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maß-\nnahmen.\nVerarbeitungen hinausgehen.\n(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.\nArtikel 37\n(4) Der Ausführcr oder     sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-\npflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l              Vereinbarungen mit Polen und der CSFR\ndie Vermerke .Ungarn• und .Ceuta und Melilia• einzutragen. Bei            Die Vertragsparteien treffen die zum Abschluß der Vereinbarun-\nUrsprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ur-           gen mit Polen und der CSFR erforderlichen Maßnahmen, die die\nsprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenverkehrsbescheinigung        Durchführung dieses Protokolls sicherstellen. Die Vertragsparteien\nEUR.t einzutragen.                                                     teilen einander die hierfür gctroffenen Maßnahmen mit.\n(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung\ndieses Protokolls in Ccuta und Melilla.\nArtikel 38\nWaren im Durchgangsverkehr oder im Zollager\nTitel V                                   Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens\nauf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in\nSchlußbestimmungen                             Ungarn, oder, soweit Artikel 2 gilt, in Polen oder in der CSFR unter\ndie Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager-\nArtikel 32                                und Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt\nwerden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von\nÄnderungen des Protokolls                           vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den\nDer Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen        zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenver-\nUngarns oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Protokolls,        kehrsbescheinigung EUR.t sowie Unterlagen zum Nachweis der\num erforderliche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.              direkten Beförderung vorgelegt werden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                         1641\nAnhang I\n(zum Protokoll Nr. 4)\nBemerkungen\nVorbemerkung\nDiese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht\nGegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhang II sind, sondern allein der Regel des\nWechsels der Position gemäß Anikel 4 Absatz 1 unterliegen.\nBemerkung 1\n1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die\nPosition oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung,\ndie im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für-jede Eintragung in\nden ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten\nSpalte ein .ex•, so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des\nKapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.\nl .2. In der Spalte l sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt;\ndementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die\nentsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System\nin die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte l zusammenge-\nfaßt sind.\nl.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position\nanzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die\nentsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.\nBemerkung 2\n2.1. Der Begriff „Herstellen• umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere\nVorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.\n2.2. Der Begriff .Vormaterial• umfaßt jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim\nHerstellen der Ware verwendet werden.\n2.3. Unter dem Begriff „Erzeugnis• ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es\nzur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.\n2.4. Der Begriff „Waren• umfaßt sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.\nBemerkung 3\n3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des\nWechsels der Position gemäß Artikel 4 Absatz t. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des\nWechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.\n3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den\nverwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in\neiner Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungs-\neigenschah.\n3.3. Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Position• verwendet werden können, können Vormate-\nrialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen\nBeschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus\nVormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position .•••, daß nur Vormateria-\nlien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus\nSpalte 2 ergibt, verwendet werden können.\n3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des\nWechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat,\nzur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel\nnicht angewendet.\nBeispiel:\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft -40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus\nvorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft\ngeschmiedet wurde, bat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste\nerworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als\nUrsprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in\neinem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den\nbei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.","1642                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n3.5. Sclb~t wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die\nhergestellte \\X'are nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungs,·organg insgesamt\nnicht ausreichend im Sinne von Anikel 4 Absatz 3 ist.\n3.6. Maßfebende Einheit für die Am1:endung der Ursprungsregeln ist jede \\X'are, die als Grundlage für die\nEinreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der\nAllgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende\nEinheit jede einzelne Ware der Warenzusammem.tellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammen-\nstellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.\nDaraus ergibt sich, daß\n-    jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige\nPosition eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;\n-    bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisienen Systems eingereiht\nwerden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;\n-    Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift S zur Auslegung des Harmonisierten\nSystems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die\nWaren behandelt werden.\nBemerkung 4\n4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitung fest, ein darüber\nhinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein\nweniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vor-\nsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden\nkann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe\nzulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.\n4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden\nkann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber\nnicht alle verwendet werden.\nBeispiel:\nDie Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische\nMaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen, man kann sowohl die einen wie auch die\nanderen oder beide verwenden.\nBezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben\nRegel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche\nBeschränkung anzuwenden.\nBeispiel:\nDie Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein\nUrsprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls\nUrsprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betref-\nfenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschinen eingebaut werden.\n4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht,       daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt\nwerden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur\nnach nicht unter diese Regel fallen können.\nBeispiel:\nDie Regel für die Position 1984 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten\nausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die\nnicht aus Getreide hergestellt werden.\nBeispiel:\nBei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig;\nobwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von\nVliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem\nVliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.\nBezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3.\n4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der\nGesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhun-\ndensätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundensätze bezüglich der\njeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.\nBemerkung S\nS. t. Der in dieser Liste verwendete Begriff .natürliche Fasern• bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich\noder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch\nAbfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt,\ngekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                     1643\n5.2. Der Begriff „natürliche Fasern\" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003,\nWolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und\nandere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.\n5.3. Die Begriffe „Spinnmasse\", ,.chemische Materialien\" und „Materialien für die Papierherstellung\" stehen in\ndieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die\nHerstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden\nkönnen.                                                                                                •\n5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern• bezieht sich auf syntheti-\nsche oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.\nBemerkung 6\n6. J. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der\nSpalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Hentellung verwendeten textilen Grundmate-\nrialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwen-\ndeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4).\n6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen\nGrundmaterialien hergestellt sind.\nTextile Grundmaterialien sind\n-  Seide,\n-  Wolle,\n-  grobe Tierhaare,\n-  feine Tierhaare,\n-  Roßhaar,\n-  Baumwolle,\n-  Materialien für die Papierherstellung und Papier,\n-  Flachs,\n-  Hanf,\n-  Jute und andere textile Bastfasern,\n-  Sisal und andere textile Agavefasern,\n-  Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,\n-  synthetische Filamente,\n-  künstliche Filamente,\n-  synthetische Spinnfasern,\n-  künstliche Spinnfasem.\nBeispiel:\nEin Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern\nder Position 5203 und aus synthetischen SpiMfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn.\nDaher köMen synthetische Spinnfasem ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen\n(die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder SpiMmasse verlangen), bis zum Gewicht von\n10 v. H. des Garns verwendet werden.\nBeispiel:\nEin Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus\nGarn aus synthetischen Spinnfasem der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann\nsynthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das _\nHerstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,\nverlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 v. H. des Gewebes\nverwendet werden.\nBeispiel:\nEin getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus\nBaumwollgarn der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe\nselbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn\ndie verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.\nBeispiel:\nWenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 unq aus syntheti-\nschem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene\ntextile Grundmaterialien und ist das getuhete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.\nBeispiel:\nEin getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus\nJute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher\nkönnen alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die\nRegel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormateria-","1644                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nlien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können\nin dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.\n6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Waren aus Polyurethangamen\nmit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.\n6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Waren aus Streifen mit einer\nBreite vpn nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder\ngefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.\nBemerkung 7\n7 .1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der\nSpalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet\nwerden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert\n8% des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Konfek-\ntionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.\n7.2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und\ndeshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten\nBedingungen nicht erfülJen.\n7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne\nUrsprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet\nwerden, weil sie nicht aus den in Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.\nBeispiel:\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn\nverwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus,\nweil diese nicht aus textilen Vormalerialien hergesteUt werden können.\n7.4. Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilL","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                          1645\nAnhang II\n(zum Protokoll Nr. 4)\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaften zu verleihen\nHS-Position                   'Warenbe:z.eichnung                         Be- oder Vera.tbei,ungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                               (2)                                                        (3)\n0201         Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt                  Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausJe-\nnommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Posiuon\n0202\n0202         Fleisch von Rindern, gefroren                             Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nnommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der\nPosition 0201\n0206         Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern,          Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nSchweinen, Schafen, Ziegen, Fferden, Eseln, Maul-         nommen Tierkörper der Positionen 020 l bis 0205\ntieren oder Mauleseln, frisch, gekohlt oder gefro-\nren\n0210         Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse,          Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ngesalzen, in Salzlake, getrocknet oder gerluchen;         nommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Po-\nbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtneben-            sitionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebcm\nerzeugnissen                                              der Position 0207\n0l02 bis     Fisch, anderer als lebend                                 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\n030S                                                                   des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen\n0402,        Milch und Milcherzeugnisse                                Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n0404 bis                                                               nommen Milch oder Rahm der Position 0401 oder\n0406                                                                   0402\n0403        Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Jo-             Herstellen, bei  dem\nghurt, Kefir und andere fermentiene oder geslu-\nene Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt          -   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4\noder aromawiert, auch mit Zusatz von Zucker, an-              Ursprungswaren sein mOSSen\nderen Soßmiueln, Frilchten oder Kakao\n-   verwendete Frucbtslfte (ausgenommen Ananas-,\nLimonen-, Limetten- und Grapefruitslfte) der Posi-\ntion 2009 Unprungserzeugnisse sind und\n-   der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n0408         Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,       Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausge-\ngetiock.net, in Wasser oder Dampf gekocht, ge-            nommen Vogeleier der Position 0407\nformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch\nmit Zusaa von Zucker oder anderen Soßmitteln\nex 0S02         Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Wild-          Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten\nschweinen                                                 von Borsten\nex 0506         Knochen und Stimbeinzapfen, roh                           Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen\n12","1646                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                            (2)                                                   (3)\n0710 bis   Gemüse, die zu Emihrungszwecken verwendet            Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren\n0713       werden, gefroren, getrocknet oder vorllufig haltbar  Ursprungswaren sein müssen\ngemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und\nex 0711\nex 0710       Zuckermais, auch in W asscr oder Dampf gekocht,      Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais\ngefroren\nex 0711       Zuckermais, vorliufig haltbar gemacht                Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais\n0811       Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, ge-\nfroren, auch mit Zusatz von Zucker ocler anderen\nSüßmitteln:\n-   mit Zusatz von Zucker                            Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet\n-   andere                                           Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nsprungswaren sein müssen\n0812       Früchte, vorllufig haltbar gemacht (z. B. durch      Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nSchwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwe-      sprungswaren sein müssen\nfeldioxid oder andere vorläufig konservierend wir-\nkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren\nGenuß nicht geeignet\n0813       Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801      Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nbis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten     sprungswaren sein müssen\nFrüchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels\n0814       Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen          Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\n(einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren,    sprungswaren sein müssen\ngetrocknet oder zum vorllufigen Hald,armachen in\nSalzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von an-\nderen Stoffen eingelegt\nex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Stlrke, Inulin, Kleber    Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genieß-\nvon Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106, deren An-.      baren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der\nwendungsvorschnftcn nachstehend aufgefühn sind       Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müs-\nsen\nex 1106       Mehl und Grieß der getrockneten geschllten Hül-      Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Posi-\nsenfrüchte der Nr. 0713                              tion 0708\n1301       Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummi-         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nharze und Balsame                                   materialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                1647\n(1)                            (2)                                                  (3)\nex 1302      Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen,        Herstellen aus nichtmodifizien.cn Schleimen und V er-\nauch modifizien                                    dickungsstoffen\n1501     Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflü-\ngclfett, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit\nLösungsmitteln ausgezogen:\n-    Knochenfett und Abfallfett                      Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere\nals solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder\naus Knochen der Position 0506\n-   anderes                                          Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtne-\nbenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203\noder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren\nSchlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Posi-\ntion 0207\n1502     Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder\nausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lö-\nsungsmitteln ausgezogen:\n-   Knochenfett und Abfallfett                      Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere\nals solche der Positionen 0201, 0202, 0204 oder 0206\noder aus Knochen der Position 0506\n-   anderes                                         Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-\nmaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen\n1504     fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen\noder Meeressäugetieren, auch raffiniert, · jedoch\nnicht chemisch modifizien:\n-   fette und Öle sowie deren Fraktionen, von       Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-\nFischen und Meeressäugetieren                   derer Vormaterialien der Position l 504\n-   andere                                          Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Er-\nzeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 1505     Raffiniertes Lanolin                                Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505\n1506     Andere tierische Fette und Öle sowie deren Frak-\ntionen, auch raffinien, jedoch nicht chemisch mo-\ndifizien:\n-   feste Fraktionen                                Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-\nc!crer V<1r.11ater1alien der Position l 506\n-   andere                                          Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-\nmaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen\nex 1507 bis Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch\n1515     raffiniert, jedoch nicht chemisch modifizien:\n-   feste Fraktionen, ausgenommen jene von Jo-      Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis\njobaöl                                          1515\n-   andere, ausgenommen:                            Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-\nmaterialien Ursprungswaren sein müssen\n-   Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Mynen-\nwachs und Japanwachs\n-   zu technischen oder industriellen Zwecken,\nausgenommen zum Hcrs,rllen von Lebens-\nmitteln","1648                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                          (2)                                                   (3)\nex 1S16    Tierische und pflanzliche fette und Öle sowie de-     Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und\nren Fraktionen, wiederverestert, auch raffiniert, je- pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müs-\ndoch nicht weiterverarbeitet                          sen\nex 1517    Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen       Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-\nÖle der Positionen 1507 bis 1515                      materialien bereits Ursprungswaren sein müssen\nex 1519    Technische Fettalkohole von der Art künstlicher       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nWachse                                                schließlich aus Feusluren der Position 1519\n1601    Würste und lhnliche Erzeugnisse, aus Fleisch,         Herstellen aus Tieren des Kapitels l\nSchlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittel-\nzubereitungen auf c:ler Grundlage dieser Erzeug-\nnisse\n1602    Fleisch, Schlachtnebenerze·ugnisse und Blut, anders   Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\nzubereitet oder haltbar gemacht\n1603    Extrakte und Slfte von Fleisch, Fischen, Krebstie-    Herstellen aus Tieren des Kapitels 1; alle verwendeten\nren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wasser-      Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen\ntieren                                                Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein\n1604    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar       Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ur-\nund Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen             sprungswaren sein müssen\n1605    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Was-     Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere,\nsertiere, zubereitet oder haltbar gemacht             Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ur-\nsprungswaren sein müssen\nex 1701    Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Sac-       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\ncharose, fest, aromatisiert oder geflrbt              materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n1702    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lac-\ntose, Maltose, Glukose und Fruetose, fest; Zucker-\nsirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Fubstoffen;\nInvenzuckercreme, auch mit natürlichem Honig\nvermischt; Zucker und Melassen, karamelisien:\n-   chemische reine Maltose und Fruetose              Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702\n-   andere Zucker, fest, aromatisiert oder geflrbt    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapicels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht Ubenchreitet\n-   andere                                            Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\nUrsprungswaren sein müssen\nex 1703    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nZucker, aromatisiert oder geflrbt                     materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n1704    Zuckerwaren ohne        Kakaogehalt (einschließlich   Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nweiße Schokolade)                                     tion als die heqestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                 1649\n( 1)                          (2)                                                   (3)\n1806     Schokolade und .andere kakaohaltige Lebensmittel-    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nzubereitungen                                        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wen aller anderen verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht überschreitet\n1901     Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,\nGrieß, Stlrke oder Malzextrakt, otine Gehalt an\nKakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-\nver von weniger als SO GHT, anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitunten\naus Waren der Positionen 0-401 bis 0-40-4, ohne e-\nhalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Ka-\nkaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit we-\nder genannt noch inbegriffen:\n-   Malzextrakt                                      Herstellen aus Getreide des Kapitels 10\n-   andere                                           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die he~estellte Ware einzureihen sind, voraus-\nffesetzt, daß der Wen aller verwendeten Vormateria-\nen des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n1902     Teigwaren, auch f.ekocht oder gefüllt (mit Fleisc~   Herstellen, · bei dem jedes Getreide (ausgenommen\noder anderen Stof en) oder in anderer Weise zube-    Hanweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtne-\nreitet, z. B. S~aghetti, Makkaroni, Nudeln, La-      benerzeugn1sse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle\nsagne, Gnocc i, Ravioli, Cannelloni; Couscous,       Weichtiere Ursprungswaren sein müssen\nauch zubereitet\n1903     Tapiokasago und Sago aus anderen Stlrken, in         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nForm von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und       nommen aus Kanoffelstärke der Position 1108\ndergleichen\n1904     Lebensmittel, durch Aufbl;then oder Rösten von\nGetreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt\n(z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen\nMais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:\n-   ohne Zusatz von Kakao:\n-   Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorge-     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nkocht oder in anderer Weise zubereitet       dürfen Zuckermaiskömer oder -kolben, zubereitet\noder haltbar rmacht, der Positionen 2001, 200-4 und\n2005 und Zuc ermais, auch in Wasser oder Dampf ~e-\nkocht, gefroren, der Position 0710 nicht verwen et\nwerden\n-   andere                                       Herstellen, bei dem\n-    jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte\n(ausgenommen Mais der An „Zea indurata\" und\nHanweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollstlndig\nerzeugt sind und\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergc-\nStellten Ware nicht überschreitet\n-   mit Zusatz von Kakao                             Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n1806 einzureihen sind, voraus~esetzt, daß der Wert al-\nler verwendeten Materialien es Kattcls 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergcste ltcn Ware nicht\nüberschreitet\n1905     Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Obla-    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgc-\ntenkafcseln der für Arzneiwaren verwendeten An,      nommen aus Vormaterialien des Kapitels 11\nSiege oblaten, 9etrocknete Teigbl:tttcr aus Mehl\noder Stirke un lhnJiche Warcn","1650                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                             (2)                                                  (3)\n2001       Gemüse, Früchte und andere genießbare Fßanzen-         Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Ge-\nteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht       müse Ursprungswaren sein müssen\n2002       Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar ge-        Herstellen, bei dem alle verw~ndetcn Tomaten\nmacht                                                  Ursprungswaren sein müssen\n2003       Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder halt-   Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüf-\nbar gemacht                                            feln Ursprungswaren sein müssen\n20().4 und Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder halt-       Herstellen, bei dem alle         verwendeten      Gemüse\n2005       bar gemacht, auch gefroren                             Ursprungswaren sein müssen\n2006       Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile,       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmit Zucker haltbar gemacht (durchtrinkt und abge-      materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ntopft, glasien oder kandien)                           ses der hergestellten Ware nicht überschreitet\n2007       Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse       Herstellen, Lei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nund Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch        materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln           ses der Ware nicht überschreitet\n2008       Früchte und andere genießbare Fßanzteile, in an-\nderer Weise zubereitet oder hald,ar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker, anderen StlBmiaeln oder\nAlkohol, anderweit weder genannt noch inbegrif-\nfen:\n-    Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder      Herstellen, bei dem alle         verwendeten      Früchte\n.+,·                    Dampf gegan, ohne Zusatz von Zucker; gefro-       Ursprungswaren sein müssen\nren\n-    Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder       Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und\nAlkohol                                           Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen\n0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wen 60 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet\n-    andere                                            Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nben sind, vorausgesetzt daß der Wen aller verwende-\nten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschah des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2009        Fruchtslfte (einschließlich Traubenmost), nicht ge-   Hentellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\ngoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz        eine andere Position als die hergestellte VI are einzurei-\nvon Zucker oder anderen Sußmiaeln                      hen sind, vorausgesetzt daß der Wen aller verwende-\nten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2101        Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge, Essen-      Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwuneln\nzen und Konzentrate hieraus                           Ursprungswaren sein müssen\nex 2103       -    Zubereitun~en zum Herstellen von Wurzsoßen        Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\nund zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte       eine andere Position als die hergeStellte Ware einzurei-\nWürzmiael                                         hen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereite-\ntes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden\n-    Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)       Herstellen aus Senfmehl","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                 1651\n(1)                           (2)                                                  (3)\nex 2104    -   Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und       Herstellen aus Vormaterialien jedet Position, ausge-\nBrühen sowie Zubereitungen dafür                  nommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Ge-\nmüsen der Positionen 2002 bis 2005.\n-   Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmit-        Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in lo-\ntelzubereitungen                                  ser Schüttung gehören worde, findet Anwendung\nex 2106    Zuckersirupe, aromatisi~rt oder geflrbt               Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht oberschreitet      ·\n2201    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches   Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungs-\nMineralwasser und kohlenslurehalti_gcs Wasser,        ware sein muß\nohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmiueln oder\nAromascoffen; Eis und Schnee\n2202    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen-      Herstellen, bei dem alle verwendeten· Vormaterialien in\nslurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, ande-    eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nren Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere          hen sind. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vor-\nnichtalkoholische Gctnnke, ausgenommen Frucht-        materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nund Gemoseslfte der Position 2009 ·                   ses der hergestellten Ware nicht überschreiten und die\nverwendeten Fruchtslfte (ausgenommen Ananas-, Li-\nmonen-, Limetten- und Grapefruitslfte) der Position\n2009 müssen Ursprungserzeugnisse sein\nex 2204    Wein aus frischen Weinuauben, einschließlich mit      Herstellen aus anderem Traubenmost\nAlkohol angereicherte Weine und Traubenmost,\ndessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unter-\nbunden oder unterbrochen ist (stummgemachter\nTraubenmost)\n2205    Folgende Waren, Wcintrauben enthaltend:               Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder\nex 2207,                                                         Position außer Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte\nex 2208    Wermutwein und andere Weine aus frischen Wein-\nund     trauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffenaroma-\nex 2209    tisiert; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergll!t;\nBranntwein, Likör und andere Spirituosen; zu-\nsammengesetzte alkoholische Zubereitungen der\nzum Herstellen von Getrllnkcn verwendeten Art;\nSpeiseessig\nex 2208    Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als        Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der\n50 °/o vol                                            Grundlage von Getreide, dessen Wert 15 v. H. des Ab-\nWerk-Preiscs der Ware nicht obencbreitet\nex 2303    Ruckstlnde von der Maisstlrkegcwinnung (ausge-        Hentellen, bei dem der gesamte verwendete· Mais\nnommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem        Unprun~ sein muß\nauf den Trockenstoff bezogenen Protcangehalt von\nmehr als 40 GHT\nex 2306    Olivenölkuchen und andere Rückstlnde aus der          Herstellen, bei dem alle          verwendeten    Oliven\nGewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Oli-       Unprungswarcn sein müssen\nvenöl von mehr als 3 Gewichtshundertteilen\n2309    Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten An.       Herstellen, bei dem das. gesamte verwendete Getreide,\nZucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungs-\nwaren sein müssen\n2402     Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-\nZigaretten, aus Tabak oder Tabakenatzstoffen          ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-\nbaksabfllle der Position 2401 Unprungswarcn sein\nmüssen","1652                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                             (2)                                                    (3)\nex 2-403      Rauchtabak                                             Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-\nten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-\nbak.sabfälle der Position 2-401 Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 2504       Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem   Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und\nKohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen                 Mahlen von kristallinem Rohgraphit\nex 2515       Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise ledig-       Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit ei-\nlich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder      ner Dicke von mehr als 25 cm, durch Sigen oder auf\nrechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm         andere Weise\noder weniger\nex 2516       Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere          Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer\nWerkst;tine, durch Sägen oder auf andere Weise le-     Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf an-\ndiglich zerteilt, in Blöcken oder qlladratischen oder  dere Weise\nrechtecki~en Plauen mit einer Dicke von 25 cm\noder weniger\nex 2518       Dolomit, gebrannt                                      Brennen von nicht gebranntem Dolomit\nex 2519       Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), ge-          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nbrochen in luftdicht verschlossenen Bchlltnissen;      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nMagnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magne-           kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium)\nsia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte)         verwendet werden\nMagnesia\nex 2520       Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zube-        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nreitet                                                 materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 252.f      Natürliche Asbestfasern                                Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525       Glimmerpulver                                          Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall\nex 2530       Farberden, gebrannt oder gemahlen                      Brennen oder Mahlen von Farberden\nex 2707       Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegen-     Waren des Anhangs VI\nüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichts-\nmlißig überwiegen und die ähnlich sind den Mine-\nralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation\ndes Hochtemperatur-Stcinltohlenieers, bei deren\nDestillation bis 250 °C mindestens 65 RHf überge-\nhen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische),\nzur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\n2709       Erdöle und ihre Destillationserzcugnisse; bitumi-      Waren des Anhangs VI\nbis        nöse Stoffe; Mineralwachse\n271S\nex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische       Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\noder organische V erbindun~en von Edelmetallen,        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nSeltenerdmetallen, radioakuven Elementen oder          können Vormaterialien derselben Position verwendet\nIsotopen; ausgenommen die Waren, für die unter         werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nden nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833       der hergestellten Ware nicht überschreitet\nbesondere Regeln angeführt sind\nex 2811       Schwefeltrioxid                                        Herstellen aus Schwefeldioxid\nex 2833       Aluminiumsulfate                                        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                1653\n(1)                             (2)                                                   (3)\nex Kapitel 29 Organische chemische Eneugnisse; ausgenommen          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ntionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 291S, ex 2932,      können Vormaterialien derselben Position verwendet\n2933 und 293 • besondere Regeln angefühn sind        werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestelJten Ware nicht überschreitet\nex 2901       Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung         Waren des Anhangs VI\nals Kraft- oder Heizstoffe\nex 2902       Cydane und Cydene (ausgenommen Azulene),             Waren des Anhangs VI\nBenzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft-\noder Heizstoffe\nex 290S       Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position        Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\noder von Ethanol oder Glycerin                       schließlich aus anderen Vormaterialien der Position\n290S: jedoch können Mctallalkoholate dieser Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n291S       Gesättigte acydische einbasische Carbons:iuren und   Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxy-     darf der Wen aller Vormaterialien der Position 291S\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso-  oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nderivate                                              hergestellten Ware nicht überschreiten\nex 2932       -   Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-,          Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nNitro- oder Niuosoderivate                       darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreiten\n-   Cyclische Acetale und innere Halbacetale und      Herstellen aus Vormaterialien jeder Position\nderen Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosode-\nrivate\n2933       Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nals Heteroatom(e); Nucleinsäuren und ihre Salze      darf der Wen aller Vormaterialien der Position 2932\noder 1933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreiten\n293 •      Andere heterocydische Verbindungen                   Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestcllten Ware nicht Ubenchreitet\nex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nWaren, für die unter den nachfolgenden Positionen    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\n3002, 3003 und 300• besondere Regeln angeführt        können Vormaterialien derselben Position verwendet\nsind                                                 werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergeStellten Ware nicht überschreitet\n3002       Menschliches Blut; tierisches Blut zu the~peuti-\nschen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwek-\nken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen;\nVaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen\n(ausgenommen Hefen) und lhnliche Erzeugnisse:\n-   Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestand-     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nteilen, die zu therapeutischen oder prophylakti- schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\nschen Zwecken gemischt worden sind, oder un-      jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\ngemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert        verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\noder in Aufmachungen fur den Einzelverkauf        Werk-Preises der hergestcllten Ware nicht überschreitet","1654                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                                 (2)                                                      ())\n3002           -   andere:\n( Forts~tzung)\n-   menschliches Blut                              Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   tierisches Blut zu therapeutischen oder pro-   Herstellen aus Vormaterialien jeder Poiition, ein-\nphylaktischen Zwecken                          schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   Blutfraktionen, andere als Antisera, Himo-     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nglobin und Serumglobine                        schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   Himoglobin, Blutglobuline und Serumglo-        Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nbuline                                         schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n3003           Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen          Herstellen, bei dem\nund            3002, 3005 oder 3006)\n300 •                                                                 -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\noberschreitet und\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hel'gestcllte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Vormaterialien der Position 3003\n•\noder 300 verwendet werden, wenn ihr Wen insge-\nsamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergemll-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 3 t    Dün_gemiael · ausgenommen die Waren, für die un-       Hemellen aus Vormatetialien, die in eine andere Posi-\nter der nachlolgenden Position ex 3105 eine beson-     tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndere Regel angefilhrt ist                              können Vormaterialien denelben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 3105           Mineralische oder chemische Dungemiuel, zwei           Herstellen, bei dem\noder drei der düngenden Swffe Stickstoff,\nPhosphor und Kalium enthaltend; andere Dünge-          -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\nmittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in T ableaen           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\noder lhnlichen Formen oder in ~ackunJen,                   oberschreitet und\nmit einem Rohgewicht von 10 kg oder weruger,\nausgenommen:                                           -   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\n- Natriumnitrat                                            doch können Vormaterialien derselben Position\n- Calciumcyanamid                                          verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\n-    Kaliumsulfat                                          Werk-Preises nicht überschreitet\n-    Kaliummagnesiumsulfat","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                                  1655\n(1)                                         (2)                                                                ())\nex Kapitel 32           Gerb- und FarbstoffauszUge; Tannine und ihre De-                   Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nrivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel;                tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nAnstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausge-                    können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnommen die Waren, für die unter den nachfolgen-                    werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nden Positionen ex 3201 und 3205 besondere Regeln                   der hergestellten Ware nicht überscbrcitet\nangefühn sind\nex 3201                Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und an-                     Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ur-\ndere Derivate                                                       sprungs\n3205               Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung                    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farb-                    nommen der Positionen 3203 und 3204; jedoch kön-\nlacken(')                                                          nen Vormaterialien der Position 320S verwendet wer-\nden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 33           Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-,                  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nKörperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen                   tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndie Waren, für die unter der nachfolgenden Posi-                    können Vormaterialien derselben Position verwendet\ntion 3301 eine besondere Regel angefühn ist                         werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3301               Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), ein-                      Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließ-\nschließlich „konkrete\" oder „absolute\" Öle; Resi-                   lich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (2)\nnoide; Konzentrate etherischer Öle in fetten,                       dieser Position; jedoch können Vormaterialien dersel-\nnichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen                        ben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wen\nStoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewon-                    20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnen; te!l)Cnhaltige Nebcnerzcu$nisse aus etheri-                    nicht überschreitet\nschen Ölen; destillierte aromausche Wässer und\nwäßrige Lösungen etherischer Öle\nex Kapitel 34          Seifen, organische grenzfll.chenaktive Stoffe, zube-                Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nreitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel,                     tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkünstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuh-                       können Vormaterialien derselben Position verwendet\ncreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und                    werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nlhnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dental                     der hergestellten Ware nicht überschreitet\nWachs\" und Zubereitungen für zahnl.rzdiche\nZwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenom-\nmen die Waren, für die unter den nachfolgenden\nPositionen ex 3403 und 3404 besondere Regeln an-\ngefühn sind\nex 3403                Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bi-                 Waren des Anhangs VJ\ntuminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt,\nderen Anteil beträgt weniger als 70 GHT\nKünstliche Wachse und zubereitete Wachse:\n-    auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen                  Waren des Anhangs VI\noder von Wachsen aus bituminösen Mineralien\noder von paraffinischen Rückstlnden\n(') Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Fllben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen\nvon Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n(1) Als Warengruppe gilt jeder Teii der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.","1656                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                                 (2)                                                   (3)\n3'40.f         -   andere                                            Herstellen aus Vonnaterialien jeder Position, ausge-\n( Fortsttzung)                                                       nommen aus\n- hydrienen Ölen, die den Charakter von Wachsen\nhaben, der Position l S16\n- Fettsluren von chemisch nicht eindeutig bestimmter\nKonstitution und technischen Fettalltoholen, die\nden Charakter von Wachsen haben, der Position\n1S19\n- Vormaterialien der Position 3• 0.;\njedoch können alle diese Vormaterialien verwendet\nwerden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergeStcllten Ware insgesamt nicht Uberschreitct\nex Kapitel 3S     Eiweißstoffe, modifizierte Stlrken; Klebstoffe; En-   Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nzyme; ausgenommen die Waren, für die unter den        tion als die hergestellte Warc einzureihen sind; jedoch\nnachfolgenden Positionen 350S und ex 3507 beson-      können Vormaterialien derselben Position verwendet\ndere Regeln angefuhn sind                             werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\n_der hergCStcllten Ware nicht überschreitet\n3505           Dextrine und andere modifiziene St1rken (z. B.\nQuellstlrke oder veresterte Stlrke); Leime auf der\nGrundlage von Stlrken, Dextrinen oder anderen\nmodifizienen Stlrkcn:\n-   Stlrkeether und -ener                             Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich aus anderen Vormaterialien der Position\n3505\n-   andere                                            Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nnommen aus solchen der Position 1108\nex 3507           Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Yor-\nnoch inbegriffen                                      materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nStcllten W arc nicht überschreitet\nKapitel 36     Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel;      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nZündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht ent-         tion als die hergCStcllte Ware einzureihen sind; jedoch\nzündliche Stoffe                                      können Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wen 20 v. H. cfes Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht oberschreitct\nex Kapitel 37     Erzeugnisse zu photographischen und kinemato-         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ngraphischen Zwecken; ausgenommen die Waren,           tion als die beigen.eilte Ware einzureihen sind; jedoch\nfür die unter den nachfolgenden Positionen 3701,      können Vormaterialien derselben Position verwendet\n3702 und 3704 besondere Regeln angefuhn sind          werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergeSteUten Ware nicht obenchreitet\n3701           Lichtempfindliche photographische Platten und         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nPlanfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller An      tion als die Position 3702 einzureihen sind\n(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe);\nlichtempfindliche photograpl:iische Sofortbild-Plan-\nfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten\n3702           Lichtempfindliche pho~_graphische Filme in Rollen,    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nnicht belichtet, aus Stoffen aller An (ausgenommen    3701 oder 3702 einzureihen sind\nPapier, P~ppc oder SpinnStoffe); lichtempfindliche\nphotographische Sofonbild-Rollfilme, nicht belich-\ntet\n370-t          Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen       Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-\nund Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt   nen 3701 bis 370.f einzureihen sind","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                 1657\n(1)                              (2)                                                  ())\nex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nstrie; ausgenommen die Waren, für die unter den      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nnachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex        können Vormaterialien derselben Position verwendet\n3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis      werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\n3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angefohn         der hergestellten Ware nicht überschreitet\nsind\nex 3801       -     Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkol-  Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nloider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten for    materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nElektroden                                       stellten Ware nicht obcrschreitet\n-    Graphit in Form von Pasten, bestehend aw ei-     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nner Mischung von mehr als 30 0/o GHr von         materialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-\nGraphit mit Mineralölen          ·               Preiscs der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 3803       Tallöl, raffinien                                     Raffmieren von rohem Tallöl\nex 3805       Sulfatterpentinöl, gereinigt                          R.einigen durch Destillieren oder Raffinieren von\nrohem Sulfatterpentinöl\nex 3806       Harzestcr                                             Raffinieren von Harzspuren\nex 3807       Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt            Destillieren YOn Holzteer\n3808       Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-\nbis        strie:\n381-4,\n3818       - Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle         Waren des Anhangs VI\nbic;            oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-\n3820,           tend, der Position 3811\n3822,\n3823       -    folgende Waren der Position 3823:                Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzure'ihen sind; jedoch\n- zubereitete Bindemittel fur Gießereiformen     können Vormaterialien derselben Position verwendet\noder Gießereikcme auf der Grundlage von      werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nnatürlichen Harzprodukten                    der hergestellten Ware nicht llberschreitet\n- Naphtensluren, ihre wasserunlöslichen Salze\nund Esther der Naphtensluren\n- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position\n2905\n- Petroleumsulfonate, ausgenommell solche\ndes Ammoniums, der Alkalimetalle oder der\nkhanolamine; duopenhaltige Sulfosluren\nvon 01 aus bituminösen Mineralien und ihre\nSalze\n- Ionenaustauscher\n- absorbierende Zubereitungen (Geter) zum\n·Vervollstlndigen des Hochvakuums in elek-\ntrischen Lampen und Röhren\n- nicht ausgebraucbte Gasreinigungsmassen\n- Ammoniakwasser und awgebrauchte Gas-\nreinigungsmassen\n- Sulfonaphtensluren und ihre wasserunlösli-\nchen Salze; Ester der Sulfonaphtensluren\n- Fuselöle und Dippelöle\n- Mischungen von Salzen mit verschiedenen\nAnionen\n- Kopierpasten auf der Grundlage von Gela-\ntine, auch auf Unterlagen aus Papier oder\nTextilien\n-    andere                                           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht obenchreitet","1658                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(J)                                       (2)                                                              (3)\nex 3901                Kunsutoffe in Primirformen, Abfllle, Schnitzel\nbis                und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen die\n3915               Waren für die unter der nachfolgenden Position\n3.907 eine besondere Regel angeführt ist:\n- Additionshomopolymerisationserzeugnisse                        Hentellen, bei dem\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n-    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nStellten Ware nicht überschreitet ( 1 )\n-   andere                                                       Hentellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\ne:x 3907               Copalymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbu-                Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntad1enstyrolcopolymeren (ABS)                                    tion als die hergemllte Ware einzureihen sind. Jedoch\nkönnen Vormaterialien denelben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3916                Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, aus-\nbis                genommen für die Waren, für die unter den nach-\n3921               folgenden Positionen ex 3916, ex 3917 und ex 3920\nbesondere Regeln angeführt sind:\n-   Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur      mit         Hentellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-\nOberflächenbearbeitung oder anden als            nur         terialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nquadratisch oder rechteckig zugeschnitten;       an-         der hergestellten Ware nicht überschreitet\ndere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur      mit\nOberflächer.bearbeitung\n-   andere:\n-    aus Additionshomopolymerisationserzeug-                 Hentellen, bei dem\nnissen                                                  - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nobenchreitet\nund\n- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nStellten Ware nicht oberschreitet (1)\n-    andere                                                   Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergenellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3916                 Profile, Rohre und Schlluche                                     Herstellen, bei dem\nund                                                                                 - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nex 3917                                                                                      des Ab-Werk-Preises der hergemllten Ware nicht\noberschreitet\nund\n- der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Posi-\ntion wie die hergestellte Ware einzureihen sind,\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 3920                 Folien und Filme aus Ionomeren                                   Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen\nKunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und\nMetacrylslurc teilweise neutralisiert durch metallische\nIonen, haupulchlich Zink und Natrium, ist\n(') Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseiu\n&usammengesetzt sind, gilt diese Beschrlnkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergemllten Ware gewichumlßig überwiegt.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                1659\n(1)                           (2)                                                 ())\n3922      Fenigerzeugnisse aus Kunststoffen                    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis                                                            materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n3926                                                           stellten Ware nicht überschreitet\nex .fOOJ    Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlen-       Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk\nkrepp\n4005     KauuchukmischunJen (sogenannte Masterbatches),        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nnicht vulkanisien, an Primirfonnen oder in Platten,  materialien, ausgenommen Naturkauuchuk, SO v. H.\nBllttem oder Streifen                                des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n•012     Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder           Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ngebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen,          nommen aus solchen der Position 4011 oder .fO 12\nauswechselbare überreifen und Feigenbänder,\naus Kauschuk\nex .f017    Waren aus Hankautschuk                                Herstellen aus Hankautschuk\nex 4102     Rohe Felle von Schafen oder Ummem, cnthaan            Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen\n4104     Leder, enthaan, ausgenommen Leder der Position        Nachgerbcn von vorgegerbtem Leder oder Herstellen\nbis      4108 oder 4109                                       aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\n4107                                                          hergestellte Ware einzureihen sind\n4109     Lackleder und folien-kaschiene Lackleder; metalli-    Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107,\nsierte Leder                                         wenn sein Wen SO v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht Ubenchreitet\nex 4302     Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge-\nsetzt:\n- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen          Bleichen oder Flrbcn mit Zuschneiden und Zusam-\nmensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten\noder zugerichteten Pelzfeilen\n-   andere                                           Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten\noder zugerichteten Pelzfellen\n•303     Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Wa-         Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten\nren, aus Pelzfellen                                  -oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302\nex •.f03    Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet       Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom\nSplint befreit\nHolz, in der UngsrichtunJ geslgt oder geslumt,        Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken\ngemessen oder geschllt, mit einer Dicke von mehr\nals 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt\n• ex 4408     Fumierblltter oder Blltter für Sperrholz (auch zu-   Zusammenfugen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzin-\nsammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder          ken\nweniger; anderes Holz, in der Ungsrichtung ge-\nslgt, gemessen oder geschält, mit einer Dicke von\n6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keil-\nverzinkt\nex 4409     -   Holz (einschließlich Stlbe und Friese für Par-   Schleifen oder Keilverzinken\nkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer\noder mehrerer Kanten oder Oberfllchen profi-\nlien (gekehlt, genutet, gefcden, gefalzt, abate-\nschrlgt, gefriest, gerunclet oder in lhnliclier\nWeise bearbeitet), geschliffen oder keilverzinkt\n-   Gefrieste oder profiliene Leisten und Friese      Frlscn oder Profilieren\nex 4410     Gefrlste oder profilierte Holzleisten und Holz-       frlsen oder Profilieren\nbis      friese für Mö&el, Rahmen, Innenausstattungen,\nex 4413     elektrische Leitungen oder für lhnliche Zwecke","1660                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                            (2)                                                   (3)\nex 4415    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnli-      Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße\nche Verpackungsmittel, aus Holz                        zugeschnittenen Brettern\nex 4416    Flisser, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Bött-       Herstellen aus Faßstibcn, auch auf beiden Hauptflä-\ncherwaren und Teile davon, aus Holz                    chen geslgt, aber nicht weiter bearbeitet\nex 4418    -    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nHolz                                              tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen V..erbundplaaen mit Hohlnummittellagen und\nSchindeln (,,shingles•• und ,,shakes..) verwendet wer-\nden\n-    GefrieSte oder profilierte Leisten und Friese     Friesen oder Profilieren\nex H2I     Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; HolznlgeJ fur       Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus\nSchuhe                                                 Holzdraht der Position 4409\n4503    Waren aus Naturkork                                    Herstellen aus Kork der Position 4501\nex 4811    Papier und Pappe, nur liniert oder kariert             Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\ndes Kapitels 47                      ·\n4816    KohJepapier, prlpariertes Durchschreibepapier und      Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\nanderes VervielflJtigungs- und Umdrudu,apier           des Kapitels 47\n(ausgenommen Waren der Position 4809), vollstln-\ndige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Pa-\npier, auch in Kartons\n•817    Briefumschllge, Einsteckbriefe, Postkarten (ohne       Herstellen, bei dem\nBilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe;        - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nZusammenstellungen solcher Schreibwaren, in                sition aJs die hergestellte Ware einzureihen sind\nSchachteln, Taschen und lhnlichen Behlltnissen,            und\naus Papier oder Pappe\n- der Wert aller verwendeten VonnateriaJien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 4818    Toilettenpapier                                        Herstellen aus Vormaterialien fur die Papierherstellung\ndes Kapitels 47\nex 4819    Schachteln, Kartons, Sicke, Beutel, Tüten und an-      Herstellen, bei dem\ndere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zcll-\nst0ffwatte oder Vliesen aus Zcllstoffasem              - aJle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergesiellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 4820     Briefpapierblöcke                                     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nStellten Ware nicht obenchreitet\nex 4823    Andere Papiere, Pappen, Zcllstoffwanc und Vliese       Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\naus Zcllst0ffasem, zugeschnitten                      des Kapitels 47\n4909     Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glück-         Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nwunschkarten und bedruckte Karten mit Glock-           4909 oder 491 t einzureihen sind\nwUnschen oder persönlichen Mitteilungen, auch\nillustriert, auch mit Umschllgen oder Verzierungen\naller Art","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                            1661\n(1)                                      (2)                                                               (3)\n4910               Kalender aller An, bedruckt, einschließlich Blöcke\nvon Abreißkalendern:\n-   Dauerkalender, oder Kalender, deren auswech-                 Herstellen, bei dem\nselbarcr Block auf einer Unterlage angebracht               - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht                    sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n-   andere                                                       Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n4909 oder 491 l einzureihen sind\nex 5003               Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare             Krempeln oder Kimmen von Abfällen von Seide\nKokons, Gamabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-\npclt oder gekämmt\n5501              Synthetische oder künstliche Spinnfasern                        Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus\nbis                                                                               Spinnmasse\n5507\nex Kapitel 50         Garne, Monofilc und Nähgarne                                    Herstellen aus (')\nbis                                                                               - Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder ge-\nKapitel 55                                                                            klmmt oder anders für die-Spinnerei bearbeitet\n- andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch\ngekJmmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemische Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\nGewebe:\n- in Verbindung mit Kautschukfäden                              Herstellen aus einfachen Garnen (')\n-   andere                                                      Herstellen aus (')\n- Kokosgamen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künsdichen Spinnfasem, nicht\nlekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\npinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindeStcns zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlun~en (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermo ixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprlgnieren, .• Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wen des unbcdruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten W arc nicht überschreitet\nex Kapitel 56         Wa\\tc, Filze und VJiesstoffe; Spezialgarne; Bindfl-             Herstellen aus (1 )\nden, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-                -   Kokosgamen\ntionen 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Re-                  -   natürlichen Fasern\ngeln angeführt sind                                             -   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die Papierherstellung\n(') Wegen der besonderen Vonchrift betreffend Waren, die aus venchiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","1662                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                                    (2)                                                              (3)\n5602             Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder\nmit Lagen versehen:\n-    Nadelfilze                                                Herstellen aus CS)\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;\njedoch können\n- Monofile aus Polypropylen der Position 5402\n- Spinnfasem aus Polypropylen der Position 5503\noder 5506 oder\n- Spinnkabcl aus Filamenten aus Polypropylen der\nPosition 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen\nTiter von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wen 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergesteUten Ware nicht überschreitet\n-    andere                                                    Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- Spinnfasem aus Kasein oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n5604              Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem\nÜberzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgame, Strei-\nfen und dergleichen der Position 5404 oder 5405,\nmit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestri-\nchen, überzogen oder umhüllt:\nKautschukfäden und -kordeln, mit emem                      Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit\nÜberzug aus Spinnstoffen                                  einem Überzug aus SpinnStoffen\n-    andere                                                     Herstellen aus(')\n- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei bea.rbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\n5605              Metallgarne und metallisiene Game, auch umspon-                Herstellen aus (')\nnen, bestehend aus Garnen und SpinnStoffen, Strei-\nfen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405,             - natürlichen Fasern\nin V e.rbindung mit Metall in Form von Flden,                 - spithetischen oder künstlichen S~innfasern, nicht\nStreifen oder Pulver oder mit Metall überzogen                    gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\n5606             Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der                Herstellen aus (')\nPosition 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der                - natürlichen Fasern\nPosition 5605 und umsponnene Game aus Roß-\nhaar); Chenillegarnc; ,,Maschengame..                        - syrithetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc oder\n- Vormaterialien für die PapierhersteHung\n(') Wegen der besonderen Vonchrift betreffend Waren, die aus venchiedenen cextilen Vormacerialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                             1663\n(1)                                       (2)                                                                 (3)\nKapitel 57        Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinn-\nstoffen:\n-    aus Nadelfilz                                                Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasen:-\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc;\njedoch können\n- Monofile aus Polypropylen der Position 5402\n- SpiMfascrn aus Polypropylen der Position S503\noder 5506 oder\n- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der\nPosition 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder ein Filament ei~en\nTiter von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n-    aus anderem Filz                                             Herstellen aus (')\n- natilrli~hen Fasern, nic~t gc~em~lt oder. gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-    andere                                                       Herstellen aus (')\n- Kokosgarnen\n- Garnen aus synthetischen oder künstlichen Fila-\nmenten\n- natürlichen Fasern oder\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht\nkardiert oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\nex Kapitel 58         Spezialgewebe; ,etuftcte Spinnswffcrzeugnisse;\nSpitzen; Tapissenen; Posamentierwaren; Sticke-\nreien; ausgenommen die Waren der Positionen\n5805 und 5810; für die Waren der Position 5810 ist\nnachfolgend eine besondere Regel angeführt:\n-    in Verbindung mit Kautschukfaden                              Herstellen aus einfachen Garnen(')\n-    andere                                                        Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\n~innerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, AufheJJcn, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprt.gnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n5810               Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive               Herstellen, bei dem\n- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nund\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n(') Wegen der besonderen Vorschrift becreffend Waren, die aus verschiedenen cextilen Vormacerialien bescehen, siehe Bemerkung 6.","1664                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                                     (2)                                                                 (3)\n5901              Gewebe, mit Leim oder· stärkehaltigen Stoffen be-                Herstellen aus Garnen\nstrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum\nHerstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu\nähnlichen Zwecken verwendeten An; Pauslein-\nwand ;· präpariene Maileinwand; Bougram und ähn-\nliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei\nverwendeten An\n5902              Reifencordgcwebe aus hochfesten Garnen aus\nNylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder\nViskose:\nmit einem Anteil an textilen Vormaterialien von             Herstellen aus Garnen\nnicht mehr als 90 GHT\n-   andere                                                       Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus\nSpinnmasse\n5903              Gewebe, mit Kunststoff getrlinkt, beruichen, über-               Herstellen aus Garnen\nzogen oder mit Lagen aus Kunrutoff versehen, an-\ndere als solche der Position 5902\n5904              Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge,                    Herstellen aus Garnen (')\naus einer Spirnstoffunteclage mit einer Deckschicht\noder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten\n5905              Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:\n-    mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen              Herstellen aus Garnen\noder m'it Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder\nanderem Material versehen\nandere                                                      Herstellen aus (')\n- Kokosgamen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfascm, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüStcn, Fixieren, Dekatieren, lmprlgnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-\nten Gewebes 47,S v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n5906              Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Posi-\ntion 5902:\n-   aus Gewirken oder Gestricken                                 Herstellen aus(')\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n(') Wegen der besonderen Vonchrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                            1665\n(1)                                       (2)                                                                  (J)\n5906              -    andere Gewebe aus synthetischem Filament-                       Herstellen aus chemischen Vormaterialien\n( Fortsetzung)         gam, mit einem Anteil an textilen Materialien\nvon mehr als 90 GHT\n-    andere                                                          Herstellen aus Garnen\n5907               Andere Gewebe, getrlnkt, bestrichen oder überzo-                    Herstellen aus Garnen\ngen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,\nAtelierhintergründe oder dergleichen\nex 5908                 Glühstrümpfe, getrinkt                                              Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Gloh-\nstrilmpfe\n5909              Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:\nbis\n-   Polierscheiben und -ringe, andere aJs aus Filz,                  Herstellen aus Garnen, Abfallen von Geweben oder\n5911                  der Position 5911                                                Lumpen der Position 6310\n-   andere                                                           Herstellen aus(')\n-    Kokosgarnen\n-    natürlichen Fasern\n-    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\nkardien oder geklmmt oder nidit anders für die\nSpinnerei bearl:ieitet, oder\n-    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nKapitel 60         Gewirke und Gcstricke                                               Herstellen aus (1)\n-    natürlichen Fasern\n-    synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder gekimmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n-    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nKapitel 61         Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken\noder Gestricken:\n-   die durch Zusammennlhen oder sonstiges Zu-                       Herstellen aus Garnen (2)\nsammenfügen von zwei oder mehr zugeschnitte-\nnen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten\nTeilen hergestellt wurden\n1\n-   andere                                                           Herstellen aus ( )\n- nadlrlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekJ.mmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nex Kapitel 62           Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt                    Herstellen aus Garnen (1)\noder gestrickt; ausgenommen die Waren, für die\nunter den nachfolgenden Positionen ex 6202,\nex 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, ex 6211, 6211,\n6213, 6214, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln\nangefühn sind\nex 6202,                Bekleidung für Frauen, M1dchen oder Kleinkinder,                    Herstellen aus Garnen (1)\nex 6204,                bestickt; ,,anderes konfektioniertes Bekleidungszu-\nbehör\", bestickt                                                     oder\nex 6206,\nex 6209,                                                                                    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der\nex 6211                                                                                     Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40\nund                                                                                    v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nex 6217                                                                                     nicht überschreitet {1)\n·(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(1) Siehe Bemerkung 7.","1666                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(l)                                          (2)                                                               (3)\nex   6210,               Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Fo-                   Herstellen aus Garnen (')\nex   6216                lie aus aluminisienem Polyester überzogen                          oder\nund\nex 6217                                                                                     Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der\nWen der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 0         •\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergeStelltcn Ware\nnicht überschreitet (')\n6213                Taschentücher und Zien.aschentücher, Schals, Um-\nund                 schlagtücher, Halstücher, K.ragenschoner, Kopf-\n6214                tücher, Schleier und lhnliche Waren:\n-   bestickt                                                       Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (1) (')\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der\nWett der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet (2)\n-   andere                                                         Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (1)  (')\nex   6217                Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen                          Herstellen, bei dem\n- alJe verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergemllte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergemlltcn Ware nicht\nüberschreitet\n6301                Decken; Bettwlsche usw.; Gardinen usw.; andere\nbis                 Waren zur Innenausstattung:\n6304\n-   aus Filz oder Vliesstoffen                                     HemeUen aus (')\n- natürlichen Fasern oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-   andere:\n-   bestickt                                                   Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (>)\noder\nHemellen aus nicht bestickten Geweben (andere als\ngewirkte oder gestrickte), wenn der Wett der verwen-\ndeten nicht bestickten Gewebe .f0 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                                     Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (')\n6305                Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken                             Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n(') Siehe Bemerkung 7.\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen. siehe Bemerkung 6.\n(») Für Waren aus Gewirken und Gestricken. weder gummielastisch noch kautschutien, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gc-wirkten\n(zugeschninenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 7.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                         1667\n(J)                                     (2)                                                               (3)\n6306               Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, filr Surfbretter\nund für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Cam-\npingausrüstungen:\n-   aus Vliesstoffen                                            Herstellen aus(')\n-    natürlichen Fasern oder\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-   andere                                                      Hemellen aus rohen, einfachen Garnen\nex 6307                Andere konfektionierte Waren, einschließlich                    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nSchnittmuster zum Hemellcn von Bekleidung                       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n6308               Warenwsammenstellungen, aus Geweben und                         Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die\nGarn, auch mit Zubehör, für die Hemellung von                   Regel erfüllen, die anzuwenden wlrc, wenn sie nicht in\nTeppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken                  der Warenzusammenstellung enthalten wlrc; jedoch\noder Servietten oder lhnlichen Spinnstoffwaren, in              können Waren ohne Ursprungseigenschah mitverwen-\nAufmachungen fur den Einzelverkauf                              det werden, wenn ihr Wen 15 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Warenzusammenstellung nicht überschreitet\n6-401              Fußbekleidung                                                   Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nbis                                                                                nommen aus Zusammenseuungen von Oberteilen, die\n6405                                                                               mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen ver-\nbunden sind, der Position 6406\n6503               Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus                  Herstellen aus Garnen oder Spinnfasem (')\nHumumpen oder Hutplatten der Position 6501\nhergestellt, auch ausgestattet\n6505               Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder                   Herstellen aus Garnen oder Spinnfasem (')\ngestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen)\nvon Spiuen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnis-\nsen hergestellt, auch ausgestattet; Haarneue aus\nStoffen aller Art, auch ausgestattet\n6601               Regenschirme und SoMenschinne (einschließlich                   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nStockschirme, Gartenschirme und lhnliche Waren)                 materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 6803                Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer                     Herstellen aus bearbeitetem Schiefer\nex 6812                Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der                    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position\nGrundlage von Asbest oder auf der Grundlage von\nAsbest und Magncsiumcarbonat\nex 6814                Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rckonsti-                Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (cins~hließlich\ntuiertcr Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe              agglomeriertem oder rckonstituienem Glimmer)\noder aus anderen Stoffen\n7006               Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen,                Herstellen aus Vormaterialien der Position 700J\nmit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, email-\nlien oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt\nnoch in Verbindung mit anderen Stoffen\n7007               Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas         und          Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\nMeiirschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)\n7008               Mehrschichtige Isolierve~lasungen                               Hemellen aus Vormaterialien der Position 7001\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(') Siehe Bemerkung 7.","1668                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                           (2)                                                    (J)\n7009    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich        Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\nRückspiegel\n7010    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons,         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nKrüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere           tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nBehältnisse aus Glas, zu Transport- oder Ver-         oder\npackungszwecken;        Konservengllser;    Stopfen,\nDeckel und andere Verschlüsse aus Glas                Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergesiellten Ware nicht über-\nschreitet\n7013    Glaswaren zur Verwendunl bei Tisch, in der Ku-.       Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nehe, bei der Toilette, im üro, zur Innenausstat-      tion als die hergesiellte Ware einzureihen sind,\ntung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen\nWaren der Position 7010 oder 7018)                    oder\nSchleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet,\noder\nmit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen\nSiebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr\nWert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 7019    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Game)               Herstellen aus:\n- ungeflrbten Glasstapelfasern, Glasseidenstrlngen\n(Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas\noder\n- Glaswolle\nex 7102,   Edelsieine und Schmucksteine (natürliche, syntheti-   Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder\nex 7103    sche oder rekonstituierte), bearbeitet                Schmucksteinen\n··-    und\nex 7104\n7106,   Edelmetalle:\n7108    - in Rohform                                          Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nund                                                           7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,\n7110\noder\nelektrolytische, thermische oder chemische Trennung\nvon Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108\noder 71 l O untereinander oder mit unedlen Metallen\n-   als Halbzeug oder Pulver                           Herstellen aus Edelmetallen in Rohform\nex 7107,    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug     Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in\nex 7109                                                           Rohform                       .\nund\nex 7111\n\"7116    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nEdelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder       materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrekonstituierten Steinen                              stellten Ware nicht überschreitet\n7117    Phantasieschmuck                                      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergesiellte Ware einzureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht ver-\nsilben, vergoldet oder platinien, wenn ihr Wert SO\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                1669\n(1)                          (2)                                                  ())\n7207    Halbzeug aus Eisen oder nichtlegienem Stahl         Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202,\n7203, 7204 oder 7205\n7208    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl     Herstellen aus Rohblöcken (lngou) oder anderen Roh-\nbis     und Profile aus Eisen od~r nicht legienem Stahl     formen der Position 7206\n7216\n7217    Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl           Herstellen aus Halbzeug der Position 7207\nex 7218,   Halbzeug, ßachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,      Herstellen aus Rohblöcken (lngou) oder anderen Roh-\n7219    Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl      formen der Position 7218\nbis\n7222\n7223    Draht aus nichtrostendem Stahl                      Herstellen aus Halbzeug der Position 7218\nex 7224,   Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,     Herstellen aus Rohblöcken (lngou) oder anderen Roh-\n722S    Stabstahl und Profile aus anderem legienem Stahl    formen der Position 7224\nbis\n7227\n7228    Stabstahl und Profile aus anderem legienen Stahl;   Herstellen aus Rohblöcken (lngou) oder anderen Roh-\nHohlbohrerstäbc aus legiertem oder nichtlegiertem   formen der Position 7206, 7218 oder 7224\nStahl\n7229    Draht aus anderem legiertem Stahl                   Herstellen aus Halbzeug der Position 7224\nex 7301    Spundwände                                          Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206\n7302    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl,   Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206\nwie Schienen, Leiuchienen und Zahnstangen, Wei-\nchenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsnan-\ngen und anderes Material fur Kreuzungen oder\nWeichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,\nWinkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplat-\nten und Spurstangen, und anderes für das Verle-\ngen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen\nbesonders hergerichtetes Material\n7304,   Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen       Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207,\n730S    Gußeisen oder Stahl)                                7218 oder 7224\nund\n7306\n7308    Konstnaktionen und Konstnaktionsteile (z. B. Brük-  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme,      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nGittermaste, Pfeiler, Slulen, GerOste, Dlcher,      durfen durch Schweißen hergestellte Profile der Posi-\nDachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rah-     tion 7301 nicht verwendet werden                      ·\nmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,\nTür- und Fensterllden, Gelinder), aus Eisen oder\nStahl, ausgenommen vorgefertigte Geblude der Po-\nsition 9406; zu Konstnaktionszwecken vorgearbei-\ntete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen,\naus Eisen oder Stahl\nex 731S    Gleiuchutzketten                                    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten W~ nicht überschreitet\nex 7322    Heizkörper fur Zentralheizungen, nicht elektrisch   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbeheizt                                             materialien der Position 7322 S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet","1670                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                              (2)                                                     (3)\nex Kapitel 74  Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Wa-         Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7401 bis 7405; für die Waren      - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nder Position ex 7403 ist nachfolgend eine besondere      sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nRegel angeführt                                          und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 7403        Kupferlegierungen, in Rohform                        Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder\naus Abb.llen und Schrou\nex Kapitel 75  Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Wa-         Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7501 bis 7503                     - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 76  Aluminium und Waren daraus; ausgenommen Wa-          Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7601, 7602 unci ex 7616; fur      - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nWaren der Positionen 7601 und ex 7616 sind nach-         sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nfolgend besondere Regeln angeführt                        und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7601       Aluminium in Rohform                                  Herstellen durch thermische oder elektrxsche Be-\nhandlung von nichdegien.cm Aluminium er Abfallen\nund Schrott von Aluminium\nex 7616        Andere Waren aus Aluminium, au.,!jenommen Ge-         Herstellen, bei dem\nwebe, Gitter und Geflechte, aus uminiumdraht,        - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nund Streckbleche aus Aluminium                           sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus\nAluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium\nverwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 78  Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Herstellen, bei dem\nder Positionen 7801 und 7802; fur die Waren der     - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nPosition 7801 ist nachfolgend eine besondere Regel       sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nangeführt                                                und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7801        Blei in Rohform:\n-   raffmiertcs Blei                                 Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei\n-   anderes                                          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; tedoch\ndürfen Abfllle und Schrott der Position 7802 nie t ver-\nwendet werden","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                 1671\n( 1)                            (2)                                                   (3)\nex Kapitd 79  Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Hemellen, bei dem\nder Positionen 7901 und 7902; für die Waren der\nPosition 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel  - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nangefühn                                                 sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7901       Zink in Rohform                                      Hemellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Abfille und Schrott der Position 7902 nicht ver-\nwendet werden\nex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Hemellen, bei dem\nder Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren   - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nder Position 8001 ist nachfolgend eine besondere         sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nRegel angefühn                                           und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8001       Zinn in Rohform                                      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Abblle und Schrott der Position 8002 nicht ver-\nwendet werden\nex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus     Hemellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, SO v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht übenchreitet\n8206       Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei          Hentellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-\noder mehr der Positionen 8202 bis 820S, in Aufma-   nen 8202 bis 820S einzureihen sind; jedoch kann die\nchungen für den Einzelverkauf                       Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen\n8202 bis 820S enthalten, wenn ihr Wen 1S v. H. des\nAb-Werk-Preises der _Warenzusammenstellung nicht\nüberschreitet\n8207       Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in          Herstellen, bei dem\nmechanischen oder nichtmechanischen Handwerk-\nuugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum           - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nTiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen,            sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nGewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Rei-            und\nben, R.lumen, Frl.Sen, Drehen, Schrauben), ein-     - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 4'0 v. H.\nschließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatriun zum           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nZiehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-,        überschreitet\nGesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge\n8208       Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder       Herstellen, bei dem\nmechanische Gerlte                                  - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 4'0 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","1672                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                             (2)                                                    (J)\nex 8211        Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\n(einschließlich Klappmesser für den Ganenbau),        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nausgenommen Messer der Position 8208                  können KJingen und Griffe aus unedlen Metallen ver-\nwendet werden\n8214        A.\"ldere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nScherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiege-        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nmesser für Metzger oder für den Küchengebrauch        können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden\nund Papiermesser); lnstrUmente und Zusammen-\nstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (ein-\nschließlich Nagelfeilen)\n8215        Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tor-      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen     tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nund lhnliche Waren                                    können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden\nex 8306        Statuetten und andere Ziergegenstlnde, aus uned-      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nlen Metallen                                          tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen andere Vormaterialien der Position 8306 ver-\nwendet werden, wenn ihr Wen 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 8-4 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und        Herstellen, bei dem\nmechanische Gerlte; Teile davon; ausgenommen          - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht\ntionen 8403, ex 8404, 8406 bis S.09, 8412, 8415,           überschreitet und\n8418, ex 8-419, 8420, 8-425 bis 8430, ex 8431, 8439,\n8441, 8444 bis 8447, ex 8448, 8452, 8-456 bis 8-466,  - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\n8469 bis 8472, 8480, 8-48-4 und 8485 besondere Re-         hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\ngeln angefuhn sind                                         obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8-403 und   Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der         Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nex 8-404       Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungs-     tion als die Position 8-403 oder 8-404 einzureihen sind;\nkessel                                                jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder\n8404 verwendet werden, wenn ihr Wen insgesamt\n5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8-406       Dampfturbinen                                         Hentellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngettellten Ware nicht überschreitet\n8407         Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren,          Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmit Fremdzündung                                      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8408         Kolbenverbrennungsmotoren mit        Selbstzündung    Hentellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\n(Diesel- oder Hali>dieselmotoren)                    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngettellten Ware nicht überschreitet\n8409       Teile, erkennbar ausschließlich oder haupulchlich      Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nfür Motoren der Position 8-407 oder 8-408 bestimmt    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8412        Andere Motoren und Kraftmaschinen                     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8-415       Klim~gerlte, bestehend aus einem motorbetriebe-       Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nnen Ventilator und Vorrichtungen zur Änderung         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\nder Temperatur und des Feuditigkeiugehalu der         gestellten Ware nicht überschreitet\nLuft, einschließlich solcher, bei denen der Luft-\nfeuchtigkeiugrad nicht unabhingig von der Luft-\ntemperatur regulien witd","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                1673\n(1)                         (2)                                                   (3)\n8418    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühl-   Herstellen, bei dem\ntruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Ap-    - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektri-      des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nscher oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen,             überschreitet und\nausgenommen Klimageräte der Position 841 S\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenStchenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\nex 8419    Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papier-  Herstellen, bei dem\nhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie              - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergeStcllte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergeStcllten\nWare verwendet werden\n•\n8 20    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metall-\nwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen\nHerstellen, bei dem\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nfur diese Maschinen                                     des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobcnStchenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8425    Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Be-       HerStcllen, bei dem\nbis     laden, Entladen oder Fördern                       - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n8428                                                            des Ab-Werk-Preises der hergeStcllten Ware nicht\noberschreitet und\n- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nben sind, innerhalb der obenStchcndcn Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n8429    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und\nAngledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader),\nSchlrfwagen (Scra~r), Bagger, Schlrf- und andere\nSchaufellader, Straßenwalzen und andere Boden-\nverdichter:\n-   Straßenwalzen                                   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nStcllten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                          HemeUcn, bei dem\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergeStcllten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in die Position 843 t einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenStchenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von Sv. H. des Ab-Werk-\nPreiscs der hergestellten Ware verwendet werden","1674                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n( 1)                         (2)                                                    (3)\n8430     Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erd-       Herstellen, bei dem\nbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren\ndes Bodens oder zum Abhauen von Erzen oder an-       -   der Wert aller verwendeten Vormateralien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergesiellten Ware nicht\nderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher;\nSchneeräumer                                             Ubcnchreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk.-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\nex 8431     Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nfür Straßenwalzen bestimmt                           materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8439     Maschinen und Apparate zum Herstellen von            Herstellen, bei dem\nHalbsioff aus celluloschaltigen Faserstoffen oder    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.\nzum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder\nPappe                                                    des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nObenchreitet und\n- V ormatcrialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8441     Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder           Herstellen, bei dem\nVerarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder\nPappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art    - der Wen aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\noberschreitet und\n- Vormaterialien, die in. dieselbe Position wie die\nhergestellte V/are einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bi.s zu einem Wen\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8444     Maschinen für die Textilindustrie der Positionen     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis      84• 4 bis 8447                                       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8447                                                          stellten Ware nicht oberschreitet\nex 8448     Hilfsmaschinen und •apparate für Maschinen der       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nPosition 8• 44 oder 8445                             materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nmllten Ware nicht oberschreitct\n8452     Nlhmaschinen, andere als Fadenhcfunaschincn der\nPosition . 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für\nNlhmaschinen besonders hergerichtet; Nlhmaschi-\nnennadeln:\n-   Steppstichnlhmaschincn, deren Kopf ohne Mo-      Herstellen, bei dem\ntor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg\noder weniger wiegt                               - der Wert aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\noberschreitet und\n- der Wen aller Vormaterialien ohne Unprungs-\neigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes\n(c,hne Motor} verwendet werden, den Wen der\nverwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-\nschah nicht obcnchreitct und\n-   der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der\nSteuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die\nOrgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeug-\nnisse sind\n-   andere                                           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8-456    Werkzeu1maschinen, Teile und Zubehör, aus die-       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis      sen Posiuonen                                        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8466                                                          stellten Ware nicht ubcnchreitet","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                               1675\n( 1)                            (2)                                                   (3)\n8469          Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen,      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis           Rechenmaschinen, automatische Datenverarbei-        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8472         tungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büro-   stellten Ware nicht überschreitet\nheftmaschinen)\n8480         Gießerei-Formkisten; Grundplatten für Formen;        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor:..\nGießereimodelle.i Formen für Metalle (andere als    materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nsolche zum GielSen von Ingots, Masseln oder der-    stellten Ware nicht überschreitet\ngleichen), Hanmetalle, Glas, mineralische Stoffe,\nKautschuk oder Kunststoffe\n8484         Metalloplastische Dichtungen; Sitze oder Zusam-     Hentellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmenstellungen von Dichtungen venchiedener Stoff-    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nlicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kanons oder      stellten Ware nicht übenchreitet\nlhnlichen Umschließungen\n8485         Teile von Maschinen, Apparaten oder Gerlten, in     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nKapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegrif-   materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nfen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, Stellten Ware nicht überschreitet\nelektrischen Anschlußnucken, Wicklungen, Kon-\ntakten oder anderen charakteristischen Merkmalen\nelektrotechnischer Waren\nex Kapitel 85   Elekuische Maschinen, Apparate, Gerlte und an-      Herstellen, bei dem\ndere elektronische Waren, Teile davon; Tonauf-\nnahme- oder Tonwiedergabegerlte, Bild- und Ton-     -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\naufzeichnungs- und -wiedergabegerlte, für das           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nFernsehen, Teile und Zubehör fur diese Gerlte;          überschreitet und\nausgenommen die Waren, für die unter den nach-      -   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nfolgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis      hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\n8529, 8535 bis 8537, 8542, 8544 bis 8546 und 8548       oben1tehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nbesondere Regeln angeführt sind                         von S v. H. des Ab-Werk-Preises der herge1teUten\nWare verwendet werden\n8501         Elektromotoren und elekuische Generatoren, aus-     Herstellen, bei dem\ngenommen Stromerzeugungsaggregate\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nobersc:hreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8S03 einzurei-\nhen 1ind, innerhalb der obenStehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von S v. H. des Al>- Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n8502         Stromerze~ngsaggregate und elektrische rotie-       Hentellen, bei dem\nrende Umformer\n-   der Wert aller ftl'Wendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge1tellten Ware nicht\nobenchreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503\neinzureihen sind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der herge1tellten\nWare verwendet werden\nex 8518         Mikrophone und HalteVorrichtungen dafür; Laut-      Herstellen, bei dem\n. sprecher, auch in Gehlusen; elektrische Tonfre-\nquenzvemArker; elektrische Tonvemlrkereinrich-      -   der Wen aller verwenderen Vormaterialien 40 v. H.\ntungen                                                  des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet","1676                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(l)                           (2)                                                    (3)\n8519    Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kas-    Herstellen, bei dem\nsetten-Tonbandabspiel~erätc und andere Tonwie-\ndergabegerlitc, ohne eingebaute Tonaufnahmevor-       -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nrichtung                                                   des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wert aller· verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8520    Magnetbandgeräte und andere T onaufnahmege-           Herstellen, bei dem\nrlte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrich-\ntung                                                  -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wen ailer verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8521    Videogerlite zur Bild- und Tonaufzeichnung oder       Herstellen, bei dem\n-wiedergabe\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nU~prungseigen~chaft den ~ert der Von_naterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8522    Teile und Zubehör für Geräte der Positionen 8519       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis 8521                                               materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8523    Tonulger und ähnliche zur Aufnahme vorgerich-          Herstellen, ·bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\ntete AufzeichnungsUiger, ohne Aufzeichnung, aus-       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenommen Waren des Kapitels 37                        stellten Ware nicht überschreitet\n8524     Schallplatten, Magnetbinder und andere Tonträger\nund ihnliche Aufzeichnungstrlger, mit Aufzeich-\nnung, einschließlich der zur Schallplattenhemel-\nlung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenom-\nmen Waren des Kapitels 37:\n-   Matrizen und Galvanos, für die Schallplatten-     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nherstellung                                       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                            Herstellen, bei dem\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 8523 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Sept~mber 1993                                1677\n(t)                          (2)                                                   (3)\n8525     Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegra-   Herstellen, bei dem\nphieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen,\nauch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnah-     -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras         des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8526      Funkmeßgerltc (Radargerite), Funknavigationsge-     Herstellen, bei dem\nräte und Funkfemsteuergeräte\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nU!'5prungseigen_schaft den ~ert der Von:naterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8527      Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funk-       Herstellen, bei dem\n·telegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in\neinem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonauf-        -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nnahme- oder Tonwiedergabegeriit oder einer Uhr         des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nkombiniert                                              überschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8528      Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomoni-    Herstellen, bei dem\ntore und Videoprojektoren), auch in einem gemein-\nsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerlt      -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\noder einem Ton- oder Bildauheichnungs- oder            des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\n-wiedergabegerät kombiniert                             überschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8529      Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich\nfür Gerlte der Positionen 8S2S bis 8528 bestimmt:\n-   erkennbar ausschließlich für Videogerlte zur   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nBild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe      materialien 40 v. H. des Wenes der hergeStcllten Ware\nbestimmt                                        nicht überschreitet\n-   andere                                         Herstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n85.lS     Elekuische Geräte zum Schließen, Unterbrechen,     Herstellen, bei dem\nund       Schutzen oder Verbinden von elekuischen Strom-\n8536     kreisen                                            -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergenelltcn Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obennehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n13","1678                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                           (2)                                                     (3)\n8537     Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schrlnke (ein-        Herstellen, bei dem\nschließlich Steuerschrlnke für numerische Steue-\nrungen) und andere Träger mit mehreren Geriten         -                                              •\nder Wen aller verwendeten Vormaterialien O v. H.\nder Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumen-           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nten oder Gerlten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum           überschreitet ur.d\nelektrischen Schalten oder Steuern oder für die        -   Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-\nStromverteilung, ausgenommen Vermittlungsein-               hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nrichtungen der Position 8517                                nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n•\n85 2     Elektronische integrierte Schaltungen und zusam-       Herstellen, bei dem\nmengesetzte      elektronische     Mikroschaltungen\n(Mikrobausteine)                                       -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 Y. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und'·\n-                                         •\nVormaterialien, die in die Position 85 1 oder 8542\neinzureihen sind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n85••     Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi-\ndierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel)\nHerstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nund andere isolierte elektrische Leiter, auch mit      stellten Ware nicht überschreitet\nAnschlußstücken; ~ I aus optischen, einzeln um-\nhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend\noder mit Anschlußstücken versehen\n•\n85 5     Kohleelektroden, Kohlebilrsten, Lampenkohlen,          Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nBatterie- und Elementekohlen und andere Waren          materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nfur elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder an-      stellten Warc nicht überschreitet\nderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall\n•\n85 6     Elektrische lsolat0ren aus St0ffen aller An            Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien -t0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nElektrische Teile von Maschinen, Appar.atcn oder       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nGerlten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nnoch inbegriffen                                       stellten Ware nicht überschreitet\n8601     Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile         Herstelltn, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis      davon                                                  materialien -t0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8607                                                            stellten Ware nicht überschreitet\n8608     Onsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elek-       Herstellen, bei dem\ntromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwa-\nchungs- oder Steuergerlte fur Schienenwege oder        -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien -t0 v. H.\ndergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Park-            des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nplltze oder Parkhluscr, Hafenanlagen oder                   oberschreitet und\nFlughlfen; Teile davon                                -    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                 1679\n(1)                             (2)                                                 (3)\n8609       Warenbeh:tlter (Container), einschließlich solcher   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nfür Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder  materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nmehrere Beförderungsarten gebaut und ausgestattet   stellten Ware nicht überschreitet\n-\nex Kapitel 87 Zu5maschinen, Krafrv.·agen, Krafträder, Fahrr:tder   Herstellen, bei dem der Wen aller vef\"\\\\•endeten Vor-\nun andere nicht schienenrundene Landfahr-            materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nzeu'\\i: Teile davon und Zu hör, ausgenommen         stellten Ware nicht überschreitet\ndie aren, für die unter den nachfolgenden Posi-\ntionen 8709 bis 8711, ex 8712, 871S und 8716 be-\nsondere Regeln angeführt sind\n8709       Kraftkarren ohne. Hebcvorrichtung, von der in       Herstellen, bei dem\nFabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf\nFlugplätz.cn zum Kurzsueckentranspon von Waren      -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 , .. H.\nverwendeten An; Zugkraftkarren, von der auf             des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nBahnhöfen verwendeten An; Teile davon                   überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Be1renzung nur bis zu einem Wert\nvon S v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8710       Panzerkampfwa/ien und andere selbstfahrende ge-     Hentellen, bei dem\npanzerte Kamp ahrzeuge, auch mit Waffen; Teile\ndavon                                               -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergemllte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Be.J,renzung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des    -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8711       Kraftrlder (einschließlich Mopeds) und Fahmder      Herstellen, bei dem\nmit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\noberschreitet und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrs\\Jrungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit rsprungscigenschaft nicht überschreitet\nex 8712       Fahrräder, ohne Kugellager                          Herstellen aus Vormaterialien, eile nicht in die Position\n871-4 ei~ihen sind\n8715       Kinderwagen und Teile davon                         Hemellen, bei dem\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nobencbreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Be~nzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des    -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8716       Anhlnger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahr-  Herstellen, bei dem\nzeuge aller An; andere nicht selbstfahrende Fahr-\nzeuge; Teile davon                                  -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden 11irenzung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des    -Werk-Preises der hergemllten\nWare verwendet werden","1680                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                              (2)                                                    (3)\n8803       Teile von Waren der Position 8801 oder 8802            HersteJlen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 8803 S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n8804       Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende\nFallschirme); Teile davon und Zubehör:\n-   rotierende Fallschirme                             Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804\n-   andere                                             Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 8804 S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n8805       Stanvorrichtungei:i .für Luftfahrzeuge; Abbremsvor-    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nrichtungen für Schiffsdecks und lhnliche Landehil-     materialien der Position 8805 5 v. H. des Ab-Werk-\nfen für Luftfahrzeuge; Bodenger1te zur Flugausbil-     Preiscs der hergestellten Ware nicht überschreitet\ndung; Teile davon\nKapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichwngen           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Rümpie der Position 8906 nicht verwendet wer-\nden\nex Kapitel 90 Optische, phou,graphische, kinematog_raphische In-     Herstellen, bei dem\nsuumcnte, Apparate und Gerlte; Meß-, Prilf- und\nPrlzisionsinsuumente; medizinische und chirurgi-       -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nsche Instrumente, Apparate und Gerlte; Teile und           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nZubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren,                überschreitet und\nfür die unter den nachfolgenden Positionen 9001,       -   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\n9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014,\n9015 bis 9017, ex 9018 und 9024 bis 9033 beson-\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\ndere Regeln angefühn sind                                  obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestcllten\nWare verwendet werden\n9001       Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern;       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nKabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nder Position 8544; _polarisierende Stoffe in Form      stellten Ware nicht überschreitet\nvon Folien oder Plauen; Linsen (einschließlich\nKontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere opti-\nsche Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt\n(ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeite-\ntem Glas)\n9002       Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Ele-      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmente, aus Stoffen aller Art, für Insuumente, Ap-      materialien •o v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nparate und Ger1te, gefaßt (ausgenommen solche          stellten Ware nicht überschreitet\naus optisch nicht bearbeitetem Glas)\n9004       Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und an-     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\ndere Brillen) und lhnliche Waren                       materialien •o v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 9005       Ferngllser, Fernrohre, optische Teleskope und          Herstellen, bei dem\nMontierungen hiedür\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergesteUte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestcUten\nWare verwendet werden und /\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht obenchreitet","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                  1681\n( 1)                          (2)                                                 (3)\nex 9006      Photoapparate; Blitzgeräte und -vorrichrungen für   Herstellen, ~i dem\nphotographische Zwecke sowie Photoblitzlampen,\nausgenommen Entladungslampen der Position           -    der·Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektri-          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nscher Zün<iung                                           überschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\no~nstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergenellten\nWare verwendet werden und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9007      Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit       Hemellen, bei dem\neingebauten Tonaufnahme- oder 'Tonwiedergabe-\ngeräten                                                                                             •\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 0 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergenellten Ware nicht\noberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9011      Optische Mikroskope, einschließlich solcher für     Hemellen, bei dem\nMikrophotographie, Mikrokinematographie oder        - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nMikroprojektion                                         des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\n:.•:.\n)\nobenchreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhcrgenellie Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergenellten\nWare verwendet werden und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUnprungseigenschah den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\nex 901 •     Andere    Navigationsinstrumente, -apparate  und    HemeUen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\n-gerlte                                             materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9015      Insuumente, ~parate und Gerite für die Geodl-       Hemellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nsie, Topographie, Photogrammeuie, Hydn>Jl'&Phie,    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nOzeanographie, Hydrologie, Heteorologie oder        nellten Ware nicht oberschreitet\nGeophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs-\nmesser\n9016      Waagen mit einer Empfindlichkeit von SO mg oder     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nfeiner, auch mit Gewichten                          materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hcrgc-\n1tellten Ware nicht überschreitet\n9017      Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und        Hemellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\n:_gerlte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen,     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nWinkelmesser, Reißzeuge, ~enschieber und Re-:       stellten Ware nicht überschreitet\nchenscheiben); Ungenmeßmstrumente und -gerlte,\nfür den Handgebrauch (z. B. Maßstlbe und Maß-\nbinder, Mikrometer, Schieblehren und andere Leh-\nren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch\ninbcgriffen          ·","1682                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                          (2)                                                  (3)\nCÄ 9018    Zahnlrztliche Behandlungsstühle mit uhnlrzdi-         Hentellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nchen Vorrichtungen oder Speifontlnen                  schließlich anderer Vormaterialien der Position 9018\n9024    Maschinen, Apparate und Gerlte zum Prilfen der        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nHirte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizitlt    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\noder anderer mechanischer Eigenschaften von Ma-       Stellten Ware nicht überschreitet\nterialien (z. B. von Meullen, Holz, Spinnst0ffen,\n~apier oder KunstStOffen)\n9025    Dichtemesser (Arlomeier, Senkwaagen) und lhnJi-       Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nche schwimmende Instrumente, Thermometer, Py-         materialien 40 v. H. des ·Ab-Werk-Preises der berge-\nrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrome-         Stellten Ware nicht überschreitet\nter, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinan-\nder kombinien\n9026    Instrumente, Apparate und Gerlte zum Messen           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\noder Überwachen von Durchfluß, Fallhöhe, Druck        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\noder anderen verlnderlichen Größen von Flüssig-       Stellten Ware nicht überschreitet\nkeiten oder Gasen (z.B. Durchflußmesser, FIOssig-\nkeitsStand- oder Gamanclanzeiger, Manometer,\nWlrmemengenz.ihler), ausgenommen Instrumente,\nApparate und Gerlte der Position 9014, 9015, 9028\nocler 9032\n9027    Instrumente, '6Pparate und Gerlte filr physikalische  Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\noder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter,      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nRefraktometer, ~ktrometer und Untersuchungs-          Stellten Ware nicht überschreitet\ngerlte für Gase Mer Rauch); Instrumente, Appa-\nrate und Gerlte zum Bestimmen der Vaskositlt,\nPorositlt, Dilatation, Oberfllchenspannung oder\ndergleichen oder for kalorimetrische, akustische\noder photometrische Messungen (einschließlich Be-\nlichtungsmesser); Mikrotome\n9028    Gaszlhler, Flüssigkeiuzlhler oder Elektrizitluzlh-\nler, einschließlich Eichzihler dafür:\n-    Teile und Zubehör                                Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nStellten Ware nicht oberschreitet\n-    andere                                           Herstellen, bei dem\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nObencbreitet und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUnprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht Obenchreitet\n9029    Andere Zlhler (z.B. Tourenzlhler, Produlaions-        Hcncellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nzlhler, Tuarneier, Kilometenlhler oder Schriu-       materialien 40 v. H. da Ab-Werk-Preises der herge-\nzlhler); Tachometer und andae Gescbwindigkeiu-        Stellten Ware nicht Gbencbreitet\nmesser, ausgenommen solche der Pomion 901 S;\nSuoboskope\n9030     Owlloskope, SpekuaJanalysatoren und andere ln-       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nsuumente, ~ t e und Gerlte zum Messen oder            mate.-ialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nPrillen elekuucher Größen; lmuwnente, Apparate       stelltea Ware nicht überschreitet\nund Gerlte zum Messen oder zum Nachweas von\nAlpha-, Beca-, Gamma-, Rön~emuahlen, komü-\nschen oder anderen ionisierenden Suahlen\n9031     Instrumente, ~ t e , Gerlte und Maschinen zum        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nMessen oder Prillen, in Kapitel 90 anderweit weder   materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngC11&nnt noch inbegriffen; l>rofilprojektoren        nelken Ware nicht obenchreitet\n9032     Instrumente, Apparate und Gerlte zum Regeln           Hemellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 \"· H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nStellten Ware nicht überschreitet","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn. den 7. September 1993                                   1683\n( 1)                            (2)                                                  (3)\n9033       Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ngenannt noch inbegriffen) für Maschinen, Appa-      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrate, Gerlte, Instrumente oder andere Waren des     stellten Ware nicht überschreitet     .\nKapitels 90\nex Kapitel 91  Uhrmacherwaren; auienommen die Ware, für die        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nunter den nachfolgen en Positionen 9105, 9109 bis   materialien .fO v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-\n9113 besondere Regeln angefühn sind                 stellten Ware nicht übenchreitet\n9105       Andere Uhren                                         Hem.ellen, bei dem\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nübenchreitet und                  ·\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUn'tjngseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit nprungseigenschaft nicht überschreitet\n9109       Andere l.Jhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-             Herstellen, bei dem\nWerke), vollstlndig und zusammengesetzt             - der Wen aller verwendeten Vormaterialien .fO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nobenchreitet und\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nU~ngscigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit nprungseigenschaft nicht überschreitet\n9110       Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, voll-     Herstellen, bei dem\nStlndige Uhrwerke (Schablonen), unvollstlndige,     - der Wen aller verwendeten Vormaterialien .fO v. H.\nzusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke                   des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 91 l .f einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden BeA\\,renzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des          -Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n9111       Gehluse für Uhren der Position 910 l oder 9102,     Herstellen, bei dem\nTeile davon\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien .fO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und                  ·\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden ~nz.ung nur bis z.u einem Wen\nvon S v. H. des     -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9112       Gehluse für andere Uhnnacherwaren, Teile davon      Herstellen, bei dem\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien .fO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden ~renz.ung nur bis z.u einem Wen\nvon S v. H. des     ••Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9113       Uhrarmbinder, Teile davon:\n-    aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder ver- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nsilben oder lus Edelmetallplattierungen        materialien .fO v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-    andere                                         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-\nStellten Waren nicht überschreitet","1684                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                            (2)                                                    (3)\nKapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese In-    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nstrumente                                            matenalien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendcicn Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 9401       Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten   Hemellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nund        Baumwollgeweben mit einem Quadratmcicrgewicht        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nex 9403       von 300 g oder weniger                               oder\nHerstellen aus gebrauchsfenig konfektionierten Baum-\nwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn\n- ihr Wen 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nsiellten Ware nicht überschreitet und\n- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ur-\nsprungserzeugnisse und in eine andere Position als\ndie Position 9401 oder 9-403 einzureihen sind\n9405       Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer)     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nund Teile davon, anderweit weder genannt noch        materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ninbegriffen; Reklameleuchten, Leuchuchilder, be-     siellten Ware nicht überschreitet\nleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest\nangebrachter Lichtquelle, und Teile davon, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen\nVorgefertigte Gebäude                                Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9503       Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte        Herstellen, bei dem\nModelle und lhnliche Modelle für Spiele und zur\nUnterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller An     -    alle verwendcicn Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte W a.re einzureihen sind\nund\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9506       Feniggestellte Köpfe von GolfschJlgern                Herstellen aus Rohlingen für GolfschJJgerköpfe\n9507       Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerit;        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nHandnetze zum Landen von fischen, Schmetter-          tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nlingsnetze und lhnliche Netze; Loc~erite (ausge-      können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnommen solche der Position 9208 ocJer 9705) und      werden, wenn ihr Wen 5 v. H. des Ab-Werk-Preises\nlhnliche Jagdgerlte                                   der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 9601       Waren aus tierischen, pflanzlichen und minerali-      Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben\nund       schen Schniwioffen                                    Position\nex 9602\nex 9603        Besen, Bünten und Pinsel (einschließlich solcher,    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ndie Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeu-      materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngen sind), von Hand zu führende mechanische          stellten Ware nicht überschreitet\nFußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwe-\ndel; Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Anstrei-\nchen; Wischer aus Kautschuk oder lhnlichen ge-\nschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen\nund dergleichen sowie Bünten und Pinsel aus Mar-\nder- oder Eichhörnchenhaar\n9605       Zusammenstellungen für die Rci$e (Nfcessaires),     Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die\nvon Waren zur Körperpflege, zum Nlhen, zum           Regel erfüllen, die anzuwenden wlrc, wenn sie nicht in\nReinigen von Schuhen oder Bekleidung                 der Warenzusammenstellung enthalten wlre; jedoch\nkönnen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ah-Werk-\nPreiscs der Warenzusammenstellung nicht überschreitet","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                   1685\n(l)                           (2)                                                    (3)\n9606    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere             Herstellen, bei dem\nTeile; Knopfrohlinge\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen ·sind\nund\n-   der Wen aJler verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n9608    Kugelschreiber; Schreiber und Markiemifte, mit          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nFilzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfeder-      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder\nhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstiftc;       aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen; jedoch\nFullbleistiftc; Federhalter, Bleistifthalter und lhnli- können auch andere Vormaterialien derselben Position\nche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und       verwendet werden, wenn ihr Wen S v. H. des Ab-\nKlipse), ausgenommen Waren der Position 9609            Werk-Preises der hergemllten Ware nicht überschrei-\ntet                         .\n9612    Farbbinder für Schreibmaschinen und lhnliche            Herstellen, bei dem\nFarbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke\npr?tparien, auch auf Spulen oder in Kassetten;          -   alle Vormaterialien in eine andere Position als die\nStempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln           hergestellte Ware einzureihen sind und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nobcrschreitet\nex 9614    T abakpfeifen, einschließlich Ffeifenköpfe              Herstellen aus pfeifenrohformen","1686                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang III\n(zum Protokoll Nr. 4)\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.t\n1. Die V/arenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem\nAnhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in\ndenen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und\nmüssen den internen Rechuvorsch.riften des Ausfuhrsuau entsprechen. Werden sie handschriftlich aus-\ngefüllt, so muß dies mit Tmte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 X 2'7 mm, wobei die Linge bocbstens 5 mm weniger und\n8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmeterge-\nwicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu\nversehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fllschung sichtbar wird.\n3. Die zustlndigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ungarns können sich den Druck\nder Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien Oberlassen, die sie hierzu ennlchtigt haben. Im\nleuteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermlchtigung hingewiesen werden. Jede Bescheini-\ngung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner\nzur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingcdruckt sein kann.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                                    1687\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Auaflihrar/Exporteur             (Name. vohtindige Antdvffi. s1aa11\nEUR.1                Nr.  A         000.000\n.1t-------------\n3. Emplll_,_____,..........,_,\n2. Bescheinigung fiir den Priferenzverkehr zwlechen\nund\nJ\ni\n1\nt\n4. Staat, StaatengNppe oder\nGebiet, ... dnMn bzw.\nderen Urapn,ngeweren die\nW•ren gelten\n5. llntlmmung„tNt,\n-etaatengruppe oder -gebiet\n1\n1\n8. Angeben über die Bef6rden.lng !Ausfüllung higeste1111                              7. Bemerkungen\nJ\n1\ni\nj\n-  1. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der PecutOcke ('); W.-nbezefchnung                                    I.Roh-               10. Rech-\n.....\ngewlcht(kg)\noder..,.\n(1, ,n• un,.)\nnungen\nfAusfullung\nhigntellt)\n1\n1\n1\n1\n1\n11. SICHTVERMERK DER ZOLL8EH0RDE                                                                       12. ERKLlRUNQ DES AUIFOHRERS/\nEXPORTEURS\n1      Die Richtigkeit der Erklirung wird bescheinigt.\nAusfuhrpapier (')\nDer Unterzeichner ertdirt, daß die vorgenann-\nten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um\n1\n1\nArt/Muster .............· - - - Nr.....................\nvorn ......................................................................\nZollbehörde .........................................................\ndiese Bescheinigung zu erlangen.\n1      Ausstetlender/s Staat/Gebiet ............................\n1                                                                                                                              (Ort und Datum)\n1)\nC                                fu.nctwtltl","1688                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n13. ERSUCHEN UM NACHPROFUNQ,                             zu Oberlenden an:    14.    ERGEBNIS DER NACHPROFUNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, da8 diese Bescheinigung(')\nvon der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt\n•           worden Ist und da8 die darin enthaltenen Angaben\nrichtig sind.\nnicht den Erfordemissen füt'. ltn Echtheit und für die\n•           Ric:htigkett der darin enthalten.n Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen).\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf Ihre Echt-\nheit und Richtigkeit ersucht •\n...............................................·--------·········.......      .........................................(Ort und Datum)\n·············································\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)                                                                (Unt.-.chrift)\n(') Zunffenda Feld ankreuzen.\nANMERKUNGEN\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Anderungen sind so vorzuneh-\nmen, da8 die Irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfaßs die beablfchtlgten Eintragungen hinzugefügt werden.\nJede so vorgenommene Änderung muB von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde\ndes ausstellenden Staates oder Gebietes bestltlgt werden.\n2. Zwischen den In der Warenwrkehrsbeschelnlgung angeführten Warenpoeten dürfen keine Zwischenrlume bestehen, jeder Wa-\nrenposten muB mit einer laufenden Nummer wrsehen sein. Unmittelbar unter dem letzten WarWlpOSten ist ein waagerechter\nSchlu8strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchblr zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, da8 die Feststellung der Nimlichkelt m6gllch ist.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                          1689\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Au1führer/Exporteur (Name vollstano,oe Anschrift. Staetl\nEUR.1              Nr.  A         000.000\n2. Antrag auf Auutellung einer Bescheinigung für den\ni   3. Emplingor '\"\"\"'· ,..,.._ \"\"\"\"\"'· .,..,, , . _ _,,..,\nPriferenzverkehr zwl1chen\n1                                                                                                  und\n1-1                                                                 4. Staat. StaetengNppe oder\n~-~~\n5. 8\"tlmmungutaet,\n„taetengnappe oder -gebiet\nl1 .,.______________________.....,__Wa..n                                       __\"'_•w_a,._n_d_••---------------1\n_ _u_rapru\nc1eren gelten\ni  1. Angaben Ober die BefOrdeNng        CAulfülung hige1te1111   7. Bemerkungen\nJ1\ni\nJ\nf ._    . . - 0 Nr.; :z.i-, Nummom, Anzahl und Art dor - • {'I; W_ul......,.                       1. Roh-\ngewicht (kg)\noder andere\n10. Rech-\nnungen\nCAUl1ülung\n1                                                                                                      Maße                higelte1111\n(1, ffl 1 UIW.)","1690                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nEAKL.lRUNG DES AUSFOHAEAS/EXPOATEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT. da8 diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Beschein.gung zu er1angen;\nBESCHREIBT den Sachverhah, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\nLEGT folgende Nachweise VOR('):\n..,.      VERPFLICHTET SICH, auf Verfangen der zustindigen Behörden alle zusitzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung\nder beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfaHs jede Kontrolle seiner Buchführung und der\nHerstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n(Ort und Datum)\n(IJnt«ldvtft)\n(') Zum Beiapel: Einfuhrpapiere, W~scheinlgungen. Rechnungen, Ertdlrungen des Herstellers usw. über die ~ndeten ErzeugniSM\noder die In umrerlndertem Zustand wieder ~ e n waren.","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                           1691\nAnhang IV\n(zum Protokoll Nr. 4)\nFormblatt EUR.2\n1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben isL\nDieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt isL\nDie Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechuvonchrihen\ndes Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschrei-\nber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm\nmehr beantragen darf. Es ist w ~ holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von\nmindestens 64 g zu verwenden.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ungarns können sich den Druck der\nFormblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall\nmuß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und\ndie Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine\nSeriennummer, die auch eingcdruckt sein kann.","1692                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nFORMBLATT           EUR.2             Nr.\n..!J  Formblatt für den begünatlgten Werenvertlehr\nzwischen ................................ ...... .. .... und ............................. (')\nl!J Aueführef (Name,            YOllstindige Anschrift, Stut)                          ~ Ertdlnlng dn Au1tüh,.,.:\nC:                                                                                               Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend bezeich-\n•J                                                                                                neten Waren, erkläre, da8 diese die für die Ausstellung dieses\n-f _______________________\nFormblatts geforderten Voraussetzungen erfüllen und da8 sie\na                                                                                                die Eigenschaft von Ursprungswaren gemiB ~n Bedingun-\ngen für den In Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr\n~     .,.....,....                                                                                  erworben haben.\n~ Empfi119er (Name, vollstindige Anschrift, Staat)\n•\ni8\n_c\n~i\n=\nC\n~ 1\n'S•\nC -         2..J\n71       a.merlwngen (')                                                             ..!J UNp,ungatut (')\n01\n~-   %                                                                                                                                              ~ Roflgewfcht (kg)\n~\n~\ni      22.J      Zeichen, Nummern der Sendung und W ~ n g                                                          ~ 8eh6rde oder Diene~ dea Au9futv.\netuta (•), der die Nechp,üfung der Ert(li-\n'ii\nNng dn Aueführer8 obliegt\n(1) ArlQM)9 der ti.ltrefftlnden S11eten, StNtengruppen oder Gebiete.\n111 ~ i N auf Prüfungen durc:ti die ZUltlndige hh6rde oder DlenetlMlle, eoweit 9ie lctlOfl S1at199funden heoen.\nl'I Als Urspn,ngullet gill der Siut. die StutengNp9e oder dN Gebiet. • dNNn bzw. de,-n ~ die Wat-en gelten.\n(•)  Als Staal gilt euch eine Stutengn,ppe oder ein Gebiet.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                                                                                        1693\n~ Ersuchen u\":'. Nachprüfung                                                                                  ~ Ergebnla der Nachprüfung\nEs wird um Uberprüfung der auf der Vorderseite dieses Form-                                              Die Nachprüfung hat ergeben, daß ('):\nblatts abgegebenen Er1<1ärung des Ausführers ersucht(•).                                                  D       die auf diesem Formblatt eingetragenen Ar.gaben richtig\nsind;\n•        das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtig-\nkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe\nbeigefügte Bemerkungen) .\n.......................................................... , den .......................... 19..... .    ..........................................................• den .......................... 19 ..... .\nStempel°\nStempel\n(Unterschrift)                                                                                           (Unterschrift)\n(') Zutreffendes ankreuzen.\nC\"I o;e nactnriigiiche PrOfung des Fonnblans erfolgt stic:hproti.,-iM OClef immef denn. -nn die Z~h6rden des Eintutntuts begründete z-11e1 an der EchtMlt des F0ffl\\blln1\nunct an der Roet111gl<e1t der Angaben iiber den 11tsachlictlen Unprvng det betreffenden Weren heben.\nHlnw.tH zur Aunteltung des Formblatta EUR.2\n1. Ein Formblatt EUR.2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die Im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1 genannten Waren-\nverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu lesen.\n2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an, bei Briefsendungen legt er das Formblatt in\ndie Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zolllnhattserklärung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR.2\"\nSOWie die Seriennummer des Formblatts ein.\n3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschrtften festgelegten\nFörmlichkeiten.\n4. Ote Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle Nachweise zu erbrin-\ngen, die sie für erforderiich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Forml>'atts\ngenannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.","1694                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang V\nAbdruck des in Artikel l S Absatz 3 Buchstabe b) geaamaten Stempels\nl\n-  (')\n30 mm\nEUA.1\n-\n1\nE\nE\n~               (')\n1\n(') Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.\n(') Angaben über den errnichtigten Ausführer.\nAnhang VI\n(zum Protokoll Nr. 4)\nListe der Waren, auf die in Artikel .l4 verwiesen wird und die vorläufig\nnicht unter dieses Protokoll fallen\nHS-Position                                         Warenbezeichnung\nex 2707                   Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen\nBestandteilen gewichumlißig überwiegen und die lhnlich sind den Mineralölen\nund anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers,\nbei deren Destillation bis 250 °C mindeStens 65 RHT übergehen (einschließlich\nder Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\n2709 bis 2715         Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse\nex 2901                  Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder HeizStoffe\nex 2902                  Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Ver-\nwendung als Kraft- oder HeiZStoffe\nex 3403                  Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-\ntend, vorausgesetzt, deren Anteil betrlgt weniger als 70 GHT\nex 3404                  Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erd-\nolwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen\nRückstlnden\nex 3811                  Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdol oder Öl aus bituminösen Mineralien\nenthaltend","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                           1695\nProtokoll Nr. 5\nzum Europa-Abkommen (,,Das Abkommen\")\nKapitel I                                                            Artikel 6\nMengenmäßige Beschränkungen können für die Einfuhren von\nSonderbestimmungen\nUrsprungswaren Ungarns nach Spanien\nfür den Handel zwischen Spanien und Ungarn\na) bis zum 31. Dezember 1992 für die in Anhang A aufgeführten\nWaren                                                            ·\nArtikel 1\nb) bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang B aufgeführten\nDie Abkommensbestimmungen über den Warenverkehr in Titel I             Waren\nwerden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und Verpflich-\ntungen in der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zu      angewandt werden.\nden Europäischen Gemeinschaften (nachstehend .Beitrittsakte•\ngenannt) Rechnung zu tragen.                                                                      Artikel 7\nDie Bestimmungen des Protokolls gelten unbeschadet der Ver-\nArtikel 2                                ordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26.Juni 1991 über die\nGemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren         Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Ka-\nUngarns keine günstigere Behandlung als bei der Einfuhr von           narischen Inseln und des Beschlusses 9J/3J4/EWG vom 26. Juni\nWaren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben        1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgcle-\noder sich dort im freien Verkehr befinden.                           genheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführen-\nden Probleme (POSEICAN).\nArtikel 3\n( J) Die EinfuhrzöHe des Königreichs Spanien auf die in ArtikeJ 9                               Kapitel II\ndes Abkommens und in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführ-\nten gewerblichen Waren mit Ursprung in Ungarn und auf die                                   Sonderbestimmungen\nnichdandwirtschafdichen Komponenten der in Protokoll Nr. 3 ge-                für den Handel zwischen Portugal und Ungarn\nnannten Waren werden gemäß den in diesem Artikel festgelegten\nVerfahren und Zeitplänen beseitigt.\nArtikel 8\n(2) Der Zollabbau wird ausgehend von den Zollsätzen, die das\nDie Abkommensbestimmungen über den W arcnvcrkehr in Titel 1\nKönigreich Spanien im Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985\nwerden wie folgt geändert, um den in der Beitrittsakte aufgeführten\ntatsächlich anwendete, wie folgt vorgenommen:\nMaßnahmen und Verpflichtungen Rechnung zu tragen.\n- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz zwischen\ndiesen Zollsätzen und den Zollsätzen, die von der Zehncrgemein-\nArtikel 9\nschaft zu diesem Zeitpunkt angewendet werden, auf 10 v. H.\nverringert.                                                         Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal Ungarn keine günstige-\nre Behandlung, als sie für die Einfuhren mit Ursprung in den\n- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an diejenigen der\nanderen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.\nZehnergemeinschaft angeglichen.\nArtikel J0\nArtikel 4\n(l) Die Zölle der Portugiesischen Republik auf die in Artikel 9 des\n(l) Die Z~llsätzc des Königreichs Spanien für die in den Anhän-\nAbkommens und in den Protokollen Nr. l und Nr. 2 genannten\ngen VIII und X des Abkommens aufgeführten landwirtschaftlichen\ngewerblichen Waren mit Ursprung in Ungarn und auf die nichdand-\nErzeugnisse im Sinne von Artikel 18 des Abkommens mit Ursprung\nwirtschahlichen Komponenten der unter das Protokoll Nr. 3 fallen-\nin U ngam werden nach den in Artikel 75 Absätze 2 und 3 der\nden Waren werden gemäß den in diesem Artikel festgelegten Ver-\nBeitrittsakte festgelegten Verfahren und Zeitplänen schrinweisc an\nfahren und Zeitplänen beseitigt.\ndiejenigen der Zehnergemeinschaft angeglichen.\n(2) Für die gewerblichen Waren, die nicht in den Anhängen II und\n(2) Die Abschöpfungen des Königreichs Spanien auf die in Arti-\nIII des Abkommens aufgeführt sind, wird der Zollabbau ausgehend\nkel 20 Absatz 2 des Abkommens genannten und in Anhang VIII\n\\'On den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen\naufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Un-\nRepublik in ihrem Handel mit der Zehnergemeinschah am 1. Januar\ngarn und auf die landwirtschaftliche Komponente der in Protokoll\n1985 tatsächlich angewendet wurden:\nNr. 3 genannten Waren mit Ursprung in Ungarn entsprechen den\nAbschöpfungen, die die Zehnergemcinschaft in jedem Jahr erheb~       - Bei Inkrafureten des Abkommens, sofcm dieses nicht vor dem\nberichtigt um die in der Beitrittsakte festgelegten Beitrittsaus-        1. Januar J992 erfolgt, werden die Zollsätze auf J 5 v. H. des\ngleichsbeträge.                                                          Ausgangszollsatzes gesenkt.\n- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an die Zollsätze der\nArtikel 5                                    Zehnergemeinschaft angeglichen.\nSpanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 4        Für die in Anhang XXXI der Beitrittsakte aufgeführten Waren\ndes Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied-       jedoch wird der Zollabbau nach dem gleichen Zeitplan und ausge-\nstaaten, vorausgesctz½ daß Ungarn nicht mehr unter die Verordnun-    hend von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen\ngen (EWG) Nr. 1765/82 und (EWG) Nr. 3420/83 über die Einfuhr-        Republik in ihrem Handel mit Drittländern am 1. Januar J 985\nregelungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt.     tatsächlich angewendet wurden.","1696                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(3) Für die in Anhang II des Abkommens aufgeführten Waren            - Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 9 v. H. der Ausgangs-\nwird der Zollabbau ausgehend von den Zollsätzen, die von der                differenz verringert.\nPortugiesischen Republik in ihrem Handel mit Drittländern am\n-   Am 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die glei-\n1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden, und nach folgendem\nchen Zollsätze an wie die Zehnergemeinschaf t.\nZeitplan vorgenommen:\n(3) Die Portugiesische Republik wendet auf die in den Verord-\n- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz zwischen\nnungen Nr. 136/66/EWG, (EWG) Nr. 804/68, (EWG) Nr. 805/68,\ndiesen Zollsätzen und den Zollsätzen, die von der Zehnergemein-\n(EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 2727/75, (EWG) Nr. 2759/75,\nschaft zu diesem Zeitpunkt angewendet werden, auf 15 v. H.\n(EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 aufgeführten land-\nverringert.\nwirtschaftlichen Erzeugnisse einen Zollsatz an, durch den die Diffe-\n- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an die Zollsätze der           renz zwischen dem tatsächlich angewendeten Zollsatz und dem\nZchnergemeinschaft angeglichen.                                     Präferenzzollsatz nach folgendem Zeitplan verringert wird:\n{4) Für die in Anhang III des Abkommens aufgeführten Waren           - Am 1. Januar 1992 wird die Differenz auf 66,6 v. H. der Aus-\nwerden die Zollsenkungen innerhalb der in Anikel 9 Absatz 3 des             gangsdifferenz verringert.\nAbkommens genannten Zollkontingente der Gemeinschaft gemäß\n- am 1. Januar 1993 wird die Differenz auf 49,9 v. H. der Aus-\nden in Absatz 2 festgesetzten Verfahren und Zeitplänen vorge-\ngangsdifferenz verringert.\nnommen.\n- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 33,2. v. H. der Aus-\nFür die über die Gemeinschaftszollkontingente hinausgehenden\ngangsdifferenz verringert.\nMengen gilt Absatz 3 dieses Artikels.\n- Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 16,5 v. H. der Aus-\nArtikel 11                                     gangsdifferenz verringert.\n(1) Die Zollsätze der Portugiesischen Republik für die in den        Portugal wendet ab l. Januar 1996 in vollem Umfang die Priferenz-\nzollsätze an.\nAnhängen Vill und X des Abkommens aufgeführten landwirt-\nschaftlichen Erzeugnisse im Sinne von Artikel 18 des Abkommens\nmit Ursprung in Ungarn werden gemäß den in diesem Artikel                                          Artikel 12\nfestgelegten Verfahren und Zeitplänen schriuweise an diejenigen der       Portugal kommt den Verpflichtungen nach Artikel 9 Absatz .f des\nZehnergemeinschaft angeglichen.                                        Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitgliedstaaten,\n(2) Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nicht in Absatz 3 vorausgesetzt, daß Ungarn nicht mehr unter die Verordnungen\ndieses Artikels aufgeführt sind, nimmt die Portugiesische Republik     {EWG) Nr. 1765/82 und {EWG) Nr. 3420/83 über die Einfuhrrege-\nihre Zollsenkungen ausgehend von den Zollsätzen vor, die in ihrem      lungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt.\nHandel mit Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet\nwurden. In jedem Jahr wird die Differenz zwischen diesen Zollsät-\nArtikel 13\nzen und den Zollsätzen der Zehnergemeinschaft wie folgt verrin-\ngert:                                                                      Mengenmäßige Beschränkungen können für die Einfuhren von\nUrsprungswaren Ungarns nach Portugal\nBei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf\n36,3 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.                        a) bis zum 31. Dezember 1992 für die in Anhang C aufgeführten\nWaren,\n- Am 1. Januar 1993 wird die Differenz auf 27,2. v. H. der Aus-\ngangsdifferenz verringert.                                          b) bis zum 31. Dezember l 995 für die in Anhang D aufgeführten\nWaren\n- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 18,1 v. H. der Aus-\ngangsdifferenz verringert.                                          angewandt werden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                             1697\nAnhänge A und B\n(zum Protokoll Nr. 5)\nKN-Code  Erlluterung        Liberalisierungs-          KN-Code        Erlluterung      Liberalisierungs-\nzeiq,lan                                                   zeiq,lan\nex 0102 90 10       C)             31.  12.   1995       0303 78 10                           31. 12. 1992\nex 0102 90 31      (')             31.  12.  199$        0303 79 83                           31. 12. 1992\nex 0102 90 33      (')             31.  12.  1995\nex 0102 90 35      (')             31.  12.  1995    ex 0304 10 31               (')          31.  12.  1992\nex 0102 90 37      (')             31.  12.  1995    ex 030• lO 98               (')          31.  12.  1992\n030• 20 57                           31.  12.  1992\n0103 91 10                      31. 12. 1995              •\n030 90 • 7                           31.  12.  1992\n0103 92 11                      31. 12. 1995\n0103 92 19                      31. 12. 1995      ex 0305 62 00               (')          31. 12. 1992\nex 0305 69 10               (')          31. 12. 1992\n0201                            31. 12. 1995\nex 0306 2• 90               (')          31. 12. 1992\n0203 1l 10                      31.  12.  1995\n0203 12 11                      31.  12.  1995    ex 0307 91 00               (')          31. 12. 1992\n0203 12 19                      31.  12.  1995\n0203 1911                       31.  12.  1995        0401                                 31. 12. 1995\n0203 19 13                      31.  12.  1995\n0• 03 10 22                          31.  12.  1995\n0203 1915                       31.  12.  1995\n0• 03 10 2•                          31.  12.  1995\n0203 19 55                      31.  12.  1995\n0403 10 26                           31.  12.  1995\n0203 19 59                      31.  12.  1995\nex 0403 90 51               (')          31.  12.  1995\n0203 2110                       31.  12.  1995\nex 0403 90 53               (')          31.  12.  1995\n0203 22 11                      31.  12.  1995\n0203 22 19\nex 0403 90 59               (')          31.  12.  1995\n31.  12.  1995\n0203 29 1 l                     31.  12.  1995        0404 10 91                           31.  12.  1995\n0203 29 13                      31.  12.  1995        0404 9011                            31.  12.  1995\n0203 29 15                      31.  12.  1995        0404 90 13                           31.  12.  1995\n0203 29 55                      31.  12.  1995        0404 90 19                           31.  12.  1995\n0203 29 59                      31.  12.  1995        0404 90 31                           31.  12.  1995\n0404 90 33                           31.  12.  1995\n;:c'I/1·    0206 30 21                      31.  12.  1995\n0404 90 39                           31.  12.  1995\n0206 30 31                      31.  12.  1995\n0206 41 91                      31.  12.  1995        0405                                 31. 12. 1995\n0206 49 91                      31.  12.  1995\nex 0406                    ('°}          31. 12. 1995\n0208 10 10                      31. 12. 1995\nex 10019099                (\")           31. 12. 1995\n0209 00 l l                     31. 12. 1995\n0209 00 19                      31. 12. 1995      ex 1004 00 90              (II)          31. 12. 1995\n0209 00 30                      31. 12. 1995\n1101                                 31. 12. 1995\n0210 11 11                      31.  12.  1995\n0210 11 19                      31.  12.  1995        1103 11 10                           31.  12.  1995\n0210 11 31                      31.  12.  1995        1103 11 90                           31.  12.  1995\n0210 11 39                      31.  12.  1995        1103 12 00                           31.  12.  1995\n0210 12 11                      31.  12.  1995        11031310                             31.  12.  1995\n0210 12 19                      31.  12.  1995        1103 13 90                           31.  12.  1995\n0210 1910                       31.  12.  1995        1103 14 00                           31.  12.  1995\n0210 19 20                      31.  12.  1995        1103 1910                            31.  12.  1995\n0210 19 30                      31.  12.  1995        11031930                             31.  12.  1995\n0210 19 •o                      31.  12.  1995        1103 19 90                           31.  12.  1995\n0210 19 51                      31.  12.  1995\n0210 19 59                      31.  12.  1995            •\n110 1110                             31.  12.  1995\n0210 19 60                      31.  12.  1995            •\n110 1210                             31.  12.  1995\n0210 19 70                      31.  12.  1995    ex      •\n110 19 10              (u)           31.  12.  1995\n0210 19 81                      31.  12.  1995    ex      •\n110 19 30              (u)           31.  12.  1995\n0210 19 $9                      31.  12.  1995    ex  1104 19 SO             (u)           31.  12.  1995\n0210 90 31                      31.  12.  1995    ex  110'4 19 99            (\")           31.  12.  1995\n0210 90 39                      31.  12.  1995        110-421 10                           31.  12.  1995\nex 0210 90 90      (')             31.  12.  1995        1104 21 30                           31.  12.  1995\n•\n110 21 50                            31.  12.  1995\n0302 50 10                      31.  12.  1992            •\n110 21 90                            31.  12.  1995\nex 0302 50 90      (')             31.  12.  1992        1104 22 10                           31.  12.  1995\n0302 69 35                      31.  12.  1992        110'4 22 30                          31.  12.  1995\n0302 69 55                      31.  12.  1992        110422 50                            31.  12.  1995\n0302 69 65                      31.  12.  1992        1104 22 90                           31.  12.  1995\n0302 69 85                      31.  12.  1992        1104 23 10                           31.  12.  1995\nex 0302 69 98      e>              31.  12.  1992        1104 23 30                           31.  12.  1995","1698                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nLiberalisierungs-                                Erläuterung    Liberalisierungs-\nKN-Code            Erläuterung                                     KN-Code\nz.citplan                                                        z.citplan\n1104 23 90                                31.   12.  1995       ex 1902 20 30                 (\")          31. 12. 1995\n11042911                                  31.   12.  1995\n1104 29 15                                31.   12.  1995           2009 60 l l                            31.   12.  1995\n1104 29 19                                31.   12.  1995           2009 60 19                             31.   12.  1995\n1104 29 31                                31.   12.  1995           2009 60 51                             31.   12.  1995\n11042935                                  31.   12.  1995           2009 60 59                             31.   12.  1995\n1104 29 39                                31.   12.  1995           2009 60 71                             31.   12.  1995\n1104 29 91                                31.   12.  1995           2009 60 79                             31.   12.  1995\n1104 29 95                                31.   12.  1995           2009 60 90                             31.   12.  1995\n1104 29 99                                31.   12.  1995\n1104 30 10                                31.   12.  1995\nl 104 30 90                               31. 12.    1995       ex  2204 10 1l                (\")          31.   12.  1995\nex  2204 10 19                (\")          31.   12.  1995\n11o·s\n..    11 oo                              31. 12. 1995          ex  2204 10 90                (\")          31.   12.  1995\n,.                                                          ex  2204 21 10                (\")          31.   12.  1995\n1109                                      31. 12. 1995              2204 21 25                             31.   12.  1995\n2204 21 29                             31.   12.  1995\n1501 00 11                                31. 12. 1995              2204 21 35                             31.   12.  1995\n15010019                                  31. 12. 1995              2204 21 39                             31.   12.  1995\nex 15010090                   ('·)           31. 12. 1995          ex  2204 21 49                (\")          31.   12.  1995\nex  2204 21 59                (\")          31.   12.  1995\nex 1601                       (u)            31. 12. 199S          ex  2204 2190                 (\")          31.   12.  1995\nex  2204 29 10                (\")          31.   12.   1995\nex 1602 10 00                 (u)            31.   12.  1995           2204 29 25                             31.   12.  1995\nex 1602 20 90                 (u)            31.   12.  199S           220-4 29 29                            31.   12.  1995\n1602 41 10                                31.   12.  1995           2204 29 35                             31.   12.  1995\n1602 42 10                                31.   12.  1995           2204 29 39                             31.   12.  1995\n1602 49 11                                31.   12.  1995       ex  2204 29 49                (\")          31.   12.  1995\n1602 4913                                 31.   12.  1995       ex  2204 29 59                (\")          31.   12.  1995\n1602 49 15                                31.   12.  1995       ex  2204 29 90                (\")          31.   12.  1995\n1602 49 19                                31.   12.  1995           2204 30 10                             31.   12.  1995\n1602 49 30                                31.   12.  199S           2204 30 91                             31.   12.  1995\n1602 49 so                                31.   12.  1995           2204 30 99                             31.   12.  1995\n·....~ ex 1602 90 10                 c·>            31.   12.  1995\n1602 90 51                                31.   12.  1995\nAnmnltung: Die Position 0803 ist gegenüber den Mitgliedstaaten der Europlischen Wutscbafugemein-\nschaft und den Prlferenzllndem bis zur Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation\nfür Bananen vorübergehend beschri.nkt. Deshalb müssen diese Waren in diesem Protokoll\naufgenommen werden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                          1699\nErliuterungen zu den teilweisen Beschränkungen, die Spanien bis Ende der Übergangszeit bcibebilt\n(') Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.\n(') Nur von Hausschweinen.\n(') Ausgenommen Gadus macroccphalus.\ne) Nur Stöcker (frachurus trachurus).\n(') Nur von Gadus morhua und Gadus ogac, frisch oder gekühlt.\n(') Nur Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac), Seehechte (Merluccius-Arten), Stöcker\n(frachurus trachurus) und Sardellen (Engraulis-Arten), frisch oder gefroren.\n(') Nur Seespinnen, lebend.\n(') Nur SandkJaffmuscheln (Venus gallina), frisch oder gekühlt.\nr) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt, fur den menschlichen Verzehr.\n('°) Ausgenommen Quark, Emmentaler, Gruytre, Klse mit Schimmelbildung im Teig, Parmigiano Reg-\ngiano und Grana Padano.\n(\n11\n)  Nur Weichweizen, backfähig.\n12\n(    )  Nur gestutzter Hafer.\n0\n(    )  Nur Getreidekörner, gequetscht.\n1\n( •)    Ausgenommen Knochenfett oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel.\n('') Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Haus-\nschweinen.\n(\") Nur solche mit einem Gehalt an Schweinefleisch.\n11\n(    )  Nur:\n-   Würste aus Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut von Hausschweinen;\n-   jede Zubereitung und Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebener-\nzeugnissen von Hausschweinen.\n(\n11\n)  Ausgenommen Qualitluweine bestimmter Anbaugebiete.","1700                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang C\n(zum Protokoll Nr. 5)\nex 8536 50 000  -  nicht aut0matische Ein- und Ausschalter sowie Trennschalter, aus anderen Stoffen\nals Keramik und Glas, mit einem Gewicht bis 2 kg\nex 8536 20 100  -  automatische Ein- und Ausschalter sowie Leistungsschalter bis 3 kg\nex 8536 20 900\nex 8536 50 000\nex 8536 10 100  -  Sicherungen\nex 8536 10 500\nex 8536 10 900\nex 8533 21 000  -  Widerstände aus Keramik oder Glas bis 2 kg\nex 8533 29 000\nex 8536 61 100  -  andere Geräte aus Keramik oder Glas bis 2 kg\nex 8536 61 900\nex 8536 69 000\nex 8536 90 010\nex 8536 90 800\nex 8533 10 000  -  Widerstände und Potentiometer aus anderen St0ffen als Keramik und Glas, mit\nex 8533 21 000     einem Gewicht bis 2 kg\nex 8533 29 000\nex 8533 31 000\nex 8533 39 000\nex 8533 40 J00\nex 8533 40 900\nex 8534 00 110  -  gedruckte Schaltungen bis 2 kg\nex 8534 00 J 90\nex 8534 00 900\nex 8536 50 000  -  Anlasser aus anderen Stoffen als Keramik und Glas, mit einem Gewicht bis 3 kg\nex 8536 61 100  -  Lampenfassungen und Steckvorrichtungen, aus anderen Stoffen als Keramik und\nex 8536 61 900     Glas, mit einem Gewicht bis 2 kg\nex 8536 69 000\nex 8536 90 190  -  Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel, ausgenommen Koaxial-\nkabel, aus anderen Stoffen als Keramik und Glas, mit einem Gewicht bis 2 kg\nex 8536 90 010   - andere Geräte aus anderen Stoffen als Keramik und Glas mit einem Gewicht bis\nex 8536 90 800     2 kg, ausgenommen Ein- und Ausschalter, Trennschalter, Leistungsschalter, Kon-\ntakte und Sicherungen                                              ·","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                1701\nAnhang D\n(zum Protokoll Nr. 5)\n0103 10 00        2204 21 10\n0103 91 10        2204 21 21\n0103 92 11        2204 21 23\n0103 92 19        2204 21 25\n2204 21 29\n2204 21 31\n070110 00         2204 21 33\n07019010          2204 21 35\n2204 29 19\n2204 29 21\n070190 59\n2204 29 23\n2204 29 25\n0803 00 10        2204 29 29\n0803 00 90        2204 29 31\n2204 29 33\n2204 29 35\n0804 30 00        2204 29 39","1702                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll Nr. 6\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel    t                              b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nBegriffsbestimmungen                                     möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zoll-\nrecht darstellen;\nIm Sinne dieses Protokolls gelten als\nc) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht,\na) ,.2ollrccht• die im Gebiet der Vertragspaneien geltenden Be-              daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt\nstimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von                  worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.\nWaren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren\neinschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Ver-\nbote, Beschränkungen und Kontrollen;                                                           Artikel 4\nb) ,.2oll.bgaben • alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen                    Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nBelastungen, die in den Gebieten der Vertragspaneien aufgrund\nDie Vertragspaneien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-\ndes Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und\ndigkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des\nBelastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der er-\nZollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse\nbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;                            verfügen über\nc) .ersuchende Behörde• die von einer Vertragspanei zu diesem\n- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen\nZweck bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfe-\noder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspanei von\nersuchen in Zollsachen stellt;                                         Interesse sein können;\nd) .ersuchte Behörde• die von einer Vertragspanei zu diesem             - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;\nZweck bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfe-\nersuchen in Zollsachen gerichtet wird;                             - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwider-\nhandlungen gegen die zollrcchtlichen Vorschriften über Einfuhr,\ne) .Zuwiderhandlungen• alle Verletzungen oder versuchten Ver-               Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.\nletzungen des Zollrechts.\nArtikel 2                                                              Artikel 5\nSachlicher Geltungsbereich                                                Zustellung/Bekanntgabe\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form          Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nund unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen        Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften\nsind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbeson-\n- die Zustellung aller Schriftstücke,\ndere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen\ngegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen.                     - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\n(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft  die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adres-\nalle Verwaltungsbehörden der Vertragspaneien, die für die Durch-         saten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist\nführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die          Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.\nVorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch\nbetrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf                                  Artikel 6\nAntrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß\nletztere ihre Zustimmung geben.                                                  Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen\n(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu\nArtikel 3                                 stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner\nErledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können münd-\nAmtshilfe auf Ersuchen                               liche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden          Bestätigung bcdürfen.\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen,         (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben\ndie Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Aus-     enthalten:\nkünften über fcstgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen\ndas Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden.                          a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behör-     b) Maßnahme, um die ersucht wird;\nde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspanei ausgeführten          c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nWaren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspanei\neingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die         d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;\nWaren geltenden Zollverfahrens.                                         e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte             und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen\nBehörde die Überwachung von                                                  richten;\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der       f) Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach Anikel 5.\nAMahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-             (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten\nrecht begehen oder begangen haben;                                 Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellL","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                             1703\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften,      als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehördeh gelten-\nso kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die          den Vorschriften.\nAnordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht\nberührt.                                                                    (2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn\nGrund zur der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Ver-\nwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer\nArtikel 7                                    Vertragspartei widerspricht und insbesondere wcd'n dem Betroffe-\nErledigung von Amtshilfeersuchen                             nen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfan-\ngende Vcnragspartei unterrichtet auf Antng die übermittelnde Ver-\n(J) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuch-     tragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten\nte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die           Daten verwendet wurden.\n~hörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt\nwurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mitte) so, als ob sie            (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an ·Zollbehörden\nbei der Durchführung von Enninlungen in Erfüllung eigener Auf-           und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-\ngaben oder auf Ersuchen anderer ~hörden der eigenen Vcrtrags-            gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Perso-\npartci handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare      nen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung\nAngaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen               der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.\nanzusteUen beziehungsweise zu veranlassen.                                  (•) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der\n(2) Die Erledigung von AmtshiJfeersuchen erfolgt nach Maßgabe         zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertrags-          Daten unrichtig oder zu löschen ,r.,aren, so wird die empfangende\npartei.                                                                  Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtcL Letztere ist zur\nBerichtigung oder Löschung der Daten verpflichtCL\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei\nkönnen im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter             (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-\nden von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten            cherten Daten und den Zweck dieser Datens~ichcrung erteilt\nBehörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über          werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen ent-\nZuwiderhandlungen gegen das ZoUrecht einholen, die die ersuchen-         gegenstehen.\nde Behörde zu den in diesem ProtokoU niedergelegten Zwecken\nbenötigt.                                                                                             Artikel 11\n(•) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit                         Verwendung der Auskünfte\nder anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten\n(l} Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nErminlungen zugegen sein.\nProtokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\nGebiet einer Vertragspartci nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-\nArtikel 8                                   mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gcgcbe-\nForm der Auskunftserteilung                             nenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.\nDiese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusam-\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das            menhang mit Betäubungsmitteln und psychotro~n Substanzen. In\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubig-       derartigen Fällen können im Rahmen der Beschränkungen nach\nten Kopien, .Berichten oder dergleichen miL                              Artikel 2 Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten\n(2) Die in Absatz t genannten Schriftstücke können durch mittels      Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben\nDatenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte        werden.\nAngaben ersetzt werden.                                                     (2) Absatz l steht der Verwendung von Auskünften bei späteren\nGerichts- oder Vcrwaltungsvcrfahrcn wegen Zuwiderhandlungen\ngegen das Zollrecht nicht entgegen.\nArtikel 9\n(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Proto-\nAusnahmen\nkolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Be-\nvon der Verpflichtung zur Amtshilfe\nweismittel in Protokollen, &richten und für Zeugenvernehmungen\n(J) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses         sowie in gerichtlichen Verfahren und Erminlungcn verwenden.\nProtokolls verweigern, sofcm diese\na) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere                                         Artikel 12\nwesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder\nSachverständige und Zeugen\nb) Währungs- oder Steucrvonchrihen außerhalb des Zollrechts\nbetrifft oder                                                         Beamten der ersuchten &hörde einer Vertragspanei kann gestat-\ntet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts-\nc) ein ~ebs-, Geschäfts- oder &rufsgehcimnis verletzen würde.           oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende An-\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines  gelegenheiten betreffen, als Sachventändigc oder Zeugen im Bereich\nEnuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf       der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und\ndiesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens           dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon\nsteht im Ermessen der ersuchten Behörde.                                vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich isL In der\nLadung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und\n(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die     in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die betreffen-\nbetreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün-            den Beamten befragt werden sollen.\ndung unverzüglich mitzuteilen.\nArtikel 13\nArtikel 10                                                      Kosten der Amtshilfe\nDatenschutz                                      Die Vcrtngspartcicn verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf\n(t) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind           Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angcfallcnen\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie       Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen\nunterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl          -für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Über-\ndes innerstaatlichen Rechts der Vcrtragspartci, die sie erhalten hat,    setzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.","1704                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993. Teil II\nArtikel 14                                                          Artikel 15\nDurchführung                                         Ergänzender Charakter des Protokolls\n(1) Die Verv.·altung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-       (1) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die\ndienststellen Ungarns und den zuständigen Dienststellen der Kom-     zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nmission sowie, gegebenenfalls, den Zollbehörden der Mitgliedstaa-    und Ungarn geschlossen worden sind oder geschlossen werden,\nten übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung not-     nicht entgegen, sondern ergänzt solche Abkommen. Es schließt\nwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter              ferner eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterrei-\nBerücksichtigung der Datenschutzbestimmungen. Sie können den         chende Amtshilfe nicht aus.\nzuständigen Instanzen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die\n(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren solche Abkommen\nihrer Meinung nach erforderlich sind.\nnicht die GemeinschaftsVonchrihen über den Informationsaus-\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander    tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\nüber die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem         und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die\nArtikel erlassen.                                                    Gemeinschaft von Interesse sein könnten.\nProtokoll Nr. 7\nZugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen\nDie Venragspaneien kommen überein, daß im Falle des Inkrafnretens des Abkommens nach\ndem l.Januar eines Jahres alle im Rahmen von jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen\neingeräumten Zugeständnisse mit Ausnahme der Zugeständnisse der Gemeinschaft in den\nAnhängen III und VIII pro rata temporis angepaßt werden.\nIm Falle der Anhänge III und VIII werden Waren, für die zwischen dem l. Januar und dem\nInkrafttreten des Abkommens Einfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Verordnungen des\nRates der EWG über die Gewährung allgemeiner Zollpräferenzen erteilt worden sind, auf die\nMengen oder Beträge der Zollkontingente oder -plafonds in diesen Anhängen angerechnet.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                    1705\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                           Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens\ndes Königreichs Belgien,                                          Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 Absatz 1 des Abkommens\ndes Königreichs Dänemark,                                        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 des Abkommens\nder Bundesrepublik Deutschland,                                  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens\nder Republik Griechenland,                                       Gemeinsame Erklärung zu Kapitel II des Titels IV des Abkom~\ndes Königreichs Spanien,                                          mens\nder Französischen Republik,                                       Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47 des Abkommens\nlr1ands,                                                         Gemeinsame Erklärung zu Kapitel III des Titels IV des Abkom-\nmens\nder Italienischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zu den Kapiteln II, III und IV des Trtels IV\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                     des Abkommens\ndes Königreichs der Niederlande,                                 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 56 Absatz 3 des Abkommens\nder Portugiesischen Republik,                                    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 58 des Abkommens\ndes Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordir1and,   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europlischen      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 62 des Abkommens\nWirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags Ober die Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 zu dem\n.Mitgliedstaaten• genannt, und                                   Abkommen.\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nmeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atom-\nund die Bevollmächtigten Ungams haben femer die folgenden\ngemeinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft\" genannt,\ndieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis ge-\neinerseits,                                                      nommen:\nund die Bevollmächtigten der Republik Ungam, nachstehend      Abkommen in Fonn eines Briefwechsels betreffend Artikel 66 des\n.Ungam\" genannt, andererseits,                                   Abkommens\ndie am sechzehnten Dezember neunzehnhunderteinundneun-        Briefwechsel betreffend Transitfragen\nzlg in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur\nBriefwechsel betreffend Landverkehrswege.\nGründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemein-\nschaften und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik      Die Bevollmächtigten Ungams haben die nachstehend aufge-\nUngam andererseits (,.des Europa-Abkommens; zusammenge-          führten und dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur\ntreten sind, haben folgende Texte angenommen:                    Kenntnis genommen:\ndas Europa-Abkommen und folgende Protokolle:                     Erklärung der Gemeinschaft zu Kapitel I des Titels IV des Abkom-\nProtokoll Nr. 1       über Textilwaren und Bekleidung            mens\nProtokoll Nr. 2       über Erzeugnisse, die unter den Vertrag    Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls\nüber die Gründung der Europäischen Ge-     Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse.\nmeinschaft für Kohle und Stahl fallen\nProtokoll Nr. 3       Ober die Handelsregelung für landwirt-        Die Bevollmlchtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nschaftliche Verarbeitungserzeugnisse        haben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte bei-\ngefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:\nProtokoll Nr. 4       über Ursprungsregeln\nProtokoll Nr. 5       über Sonderbestimmungen für den Handel      Ertdlrung Ungarns betreffend Artikel 7 des Abkommens\nzwischen Ungam und Spanien und PortugaJ     Erklärung Ungarns betreffend Artikel 10 des Abkommens\nProtokoll Nr. 6       über Amtshilfe in Zollfragen                Erklärung Ungarns betreffend Artikel 44 des Abkommens\nProtokoll Nr. 7       über Zugeständnisse mit jährlichen Höchst-\nSchreiben der ungarischen Regierung betreffend Protokoll Nr. 2\nmengen oder Höchstbeträgen.\nErklärung Ungams betreffend die Anhänge IXa und IXc des\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nund die Bevollmächtigten Ungarns haben die Texte der nachste-\nAbkommens.\nhend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefOgten gemein-         Geschehen zu BrOssel am sechzehnten Dezember neunzehn-\naamen Erklärungen angenommen:                                     hunderteinundneunzig.","1706                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGemeinsame Erklärungen\n1. -Artikel 7 Absatz 4\nDie Gemeinschaft und Ungarn bestätigen, daß im Falle einer Zollsenkung In Fonn\neiner befristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze nur für die Dauer der\nZollaussetzung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und daß im Falle einer\nteilweisen Zollaussetzung die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien erhal-\nten bleibt.\n2. Artikel 37 Absatz 1\nEs wird vereinbart, daß .die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen\nund Modalitäten\" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.\n3. Artikel 37\nEs wird vereinbart, daß der Begriff .Kinder\" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des\nbetreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\n4. Artikel 38\nEs wird vereinbart, daß der Begriff „deren Familienangehörige\" im Einklang mit den\nRechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\n5. Kapitel II des Titels IV\nUnbeschadet des Kapitels IV des Titels IV kommen die Vertragsparteien überein, daß\ndte Behandlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei\nals weniger günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angese-\nhen wird, wenn diese Behandlung entweder förmlich oder de facto weniger günstig ist\nals die Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.\n6. Artikel 47\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 47 genannte Sonderregelung\nunter anderem auch dem Schutz von Gläubigem und Geschäftspartnern dienen\nkann.\n7. Kapitel III des Trtels IV\nDie Vertragsparteien bemühen sich um ein für beide Teile zufriedenstellendes Ergeb-\nnis der derzeitigen Verhandlungen der Uruguay-Runde Ober Dienstleistungen.\n8. Kapitel II, III und IV des Trtels IV\nSollten bei der Durchführung des ungarischen Gesetzes XVI von 1991 Ober Zuge-\nständnisse Probleme auftreten, finden auf Antrag der Gemeinschaft Konsultationen im\nAssoziationsrat statt.\n9. Artikel 56 Absatz 3\nDie Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 56 Absatz 3 genannten Abkommen\ndarauf abzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der\nGemeinschaft und der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen\nzwischen der Gemeinschaft und Ungarn angewandt werden.\n10. Artikel 58\nEs wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natürliche Personen be-\nstimmter Vertragsparteien ein Visazwang vorgeschrieben wird und für andere nicht, die\nVorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht\noder verringert werden.\n11. Artikel 59\nBeschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Herstellung des freien Dienst-\nleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, so legt er auch fest, für welche mit diesen\nMaßnahmen verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer Währung\ngenehmigt werden müssen.\n12. Artikel 62\nDie Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheim-\nnisses nicht dazu mißbrauchen, um die Preisgabe von Informationen im Wettbewerbs-\nbereich zu verhindern.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                              1707\n13. Artikel 65\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkom-\nmens „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum\" im Sinne von Artikel 36\ndes EWG-Vertrags zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten\nund verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustem, Mar1cenzeichen und\nDienstleistungsmar1cen, Software, Topographien integrierter Schaltkreise, geographi-\nscher Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den\nSchutz geheimer Informationen Ober Know-how umfaßt.\n14. Artikel 5 des Protokolls Nr. 6\nDie Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in diesem Artikel auf Ihre eigenen\nRechtsvorschriften alle Internationalen Übereinkünfte abdecken kann, denen sie beige-\ntreten sind; dazu gehören auch das Übereinkommen Ober die ZUstellung gerichtticher\nund außergerichtlicher Schriftstücke Im Ausland In Zivil- und Handelssachen, das am\n15. November 1965 In Den Haag geschlossen wurde.                       ·","1708                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBriefwechsel\nzwischen der Europiischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ungarn\nbetreffend Artikel 66\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                     B. Schreiben Ungarns\nSehr geehrter Herr ... ,                                          Sehr geehrter Herr ... ,\nich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 66 des          ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,\nEuropa-Abkommens.                                                 das wie folgt lautet:\nIch bestätige, daß hinsichtlich Artikel 66 des Europa-Abkommens      „Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 66 des\nder Zugang zu den Vergabeverfahren, den Ungarn gemäß Arti-           Europa-Abkommens.\nkel 66 vom Inkrafttreten des Abkommens an Gesellschaften der         Ich bestätige, daß hinsichtlich Artikel 66 des Europa-Abkom-\nGemeinschaft gewährt, für Gesellschaften der Gemeinschaften          mens der Zugang zu den Vergabeverfahren, den Ungarn ge-\ngilt, die in Ungarn in Form von Tochtergesellschaften nach ~rti-     mäß Artikel 66 vom Inkrafttreten des Abkommens an Gesell-\nkel 44 oder in den Formen nach Artikel 54 niedergelassen sind.       schaften der Gemeinschaft gewährt, für Gesellschaften der\nUnbeschadet des Artikels 66 haben die Gesellschaften der Ge-         Gemeinschaften gilt, die in Ungarn in Form von Tochtergesell-\nmeinschaft, die in Ungarn in Form von Tochtergesellschaften oder    schaften nach Artikel 44 oder in den Fonnen nach Artikel 54\nAgenturen nach Artikel 44 niedergelassen sind, spätestens am        niedergelassen sind. Unbeschadet des Artikels 66 haben die\nEnde der in Artikel 6 genannten Übergangszeit Zugang zu den         Gesellschaften der Gemeinschaft, die in Ungarn in Form von\nVergabeverfahren in Ungarn.                                         Tochtergesellschaften oder Agenturen nach Artikel 44 nieder-\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-      qelassen sind, spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten\nrung der Republik Ungarn zu diesem Schreiben bestätigten.           Ubergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in Ungarn.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der\nRegierung der Republik Ungarn zu diesem Schreiben bestätig-\nten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt\ndieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner      Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                    ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen der Gemeinschaft                                         Für die Regierung Ungarns","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                        1709\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ungarn\nüber bestimmte Vereinbarungen Ober Schweine und Geflügel\nSchreiben Nr. 1                                                     Schreiben Nr. 2\nBrüssel, den                                                       Brüssel, den\nSehr geehrter Herr ... ,                                            Sehr geehrter Herr ... ,\nich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für        ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag, das\nden Handel mit bestimmten landwirtschaftiichen Erzeugnissen         wie folgt lautet:\nzwischen der Gemeinschaft und Ungam, die im Rahmen der                .Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen\nVerhandlungen über das Europa-Abkommen stattgefunden haben.           für den Handel mit bestimmten landwirtschaftiichen Erzeugnis-\nIch bestätige hiermit, daß die Gemeinschaft, sollte sie zusätzliche    sen zwischen der Gemeinschaft und Ungam, die im Rahmen\nAbschöpfungen für die in den Anhängen VIiia und Xb des Euro-          der Verhandlungen über das Europa-Abkommen stattgefunden\npa-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse des Schweine- und               haben.\nGeflügelsektors mit Ursprung in Ungarn einzuführen beabsichti-         Ich bestätige hiermit, daß die Gemeinschaft, sollte sie zusätz-\ngen, dies den ungarischen Behörden mitteilen wird. Die Vertrags-      liche AbschOpfungen für die in den Anhängen VIiia und Xb des\nparteien nehmen innerhalb von drei Arbeitstagen Konsultationen         Europa-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse des Schweine-\nauf, um alle einschlägigen Informationen auszutauschen, damit         und Geflügelsektors mit Ursprung in Ungarn einzuführen be-\ndie Gemeinschaft prüfen kann, ob die Einführung derartiger Maß-       absichtigen, dies den ungarischen Behörden mitteilen wird. Die\nnahmen notwendig ist.                                                  Vertragsparteien nehmen innerhalb von drei Arbeitstagen Kon-\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die ZUstimmung der Regie-        sultationen auf, um aJle einschlägigen Informationen auszutau-\nrung Ungarns zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.             schen, damit die Gemeinschaft prüfen kann, ob die Einführung\nderartiger Maßnahmen notwendig ist.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der\nRegierung Ungarns zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätig-\nten.•\nIch darf Ihnen die ZUstimmung meiner Regierung zu dem Inhalt\nIhres Schreibens bestltigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner        Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr •.. , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                      ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                                 Für die Regierung\nder Europlischen Gemeinschaften                                     der Republik Ungam\n14","1710                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBriefwechsel\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (,.Gemeinschaft\") und Ungarn\nbetreffend den Transitverkehr\nA. Schreiben Ungarns                                                                  B. Schreiben der Gemeinschaft\nSehr geehrter Herr ... ,                                                              Sehr geehrter Herr ... ,\nin den Verhandlungen Ober das Europa-Abkommen zwischen den                            ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Ungarn wurde                             das wie folgt lautet\nfolgendes vereinbart:                                                                     .,Sehr geehrter Herr ... ,\n1.       Die Vertragsparteien des Europa-Abkommens treffen keine                           in den Verhandlungen über das Europa-Abkommen zwischen\nMaßnahmen, die sich ungünstig auf die Situation auswirken                        den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Ungarn\nwürden, die sich aus den bestehenden bilateralen Abkom-                          wurde folgendes vereinbart:\nmen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und\nUngam ergibt.                                                                     1.     Die Vertragsparteien des Europa-Abkommens treffen kei-\nne Maßnahmen, die sich ungünstig auf die Situation aus-\n2.a) Insbesondere gewährt Ungam im Rahmen einer Gesamt-                                           wirken würden, die sich aus den bestehenden bilateralen\nlösung des Problems des Transitverkehrs durch Ungam für                                  Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemein-\ndie am unmittelbarsten betroffenen Mitgliedstaaten der Ge-                               schaft und Ungam ergibt.\nmeinschaft im Jahr 1992 zusätzlich zu dem aufgrund der\nbilateralen Abkommen bereits gewährten Kontingent für                            2.a) Insbesondere gewährt Ungarn im Rahmen einer Gesamt-\n1991 folgende Genehmigungen:                                                             lOsung des Problems des Transitverkehrs durch Ungarn\nfür die am unmittelbarsten betroffenen Mitgliedstaaten der\n1992                                                   Gemeinschaft im Jahr 1992 zusätzlich zu dem aufgrund\nabgabenfrei                             0                                                der bilateralen Abkommen bereits gewährten Kontingent\nabgabenpflichtig                  5200                                                   für 1991 folgende Genehmigungen:\nDrittländer')                       100                                                                                      1992\nAlle abgabenfreien und abgabenpflichtigen Genehmigungen                                  abgabenfrei                             0\n... ..__          gelten für Hin- und Rückfahrt. Für 1993 und 1994 wird die                                abgabenpflichtig                    5200\n.....:.-          Gesamtzahl der abgabenfreien und abgabenpflichtigen Ge-                                  Drittländer')                        100\nnehmigungen jähr1ich um 5% erhöht, so daß sich die zusätz-\nlich gewährten Genehmigungen 1993 auf 300 abgabenfreie                                   Alle abgabenfreien und abgabenpflichtigen Genehmigun-\nund 6160 abgabenpflichtige und 1994 auf 615 abgabenfreie                                 gen gelten für Hin- und Rückfahrt. Für 1993 und 1994 wird\nund 7168 abgabenpflichtige belaufen. Die Zahl der zusätz-                                die Gesamtzahl der abgabenfreien und abgabenpflichtigen\nlichen Drittlandsgenehmigungen bleibt für jedes der Jahre                                Genehmigungen jAhr1ich um 5% erhöht, so daß sich die\n1993 und 1994 100.                                                                       zusätzlich gewährten Genehmigungen 1993 auf 300 abga-\nbenfreie und 6160 abgabenpflichtige und 1994 auf 615\n2.b) Die obengenannte Steigerungsrate von 5%, die 1993 und                                        abgabenfreie und 7168 abgabenpflichtige belaufen. Die\n1994 auf die abgabenfreien und abgabenpflichtigen Geneh-                                Zahl der zusätzlichen Orittlandsgenehmigungen bleibt für\nmigungen angewendet wird, kann unter Wahrung des Grund-                                  jedes der Jahre 1993 und 1994 100.\nsatzes des Standstill überprüft werden, wenn ein bilaterales\nVerkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Ungam                              2.b) Die obengenannte Steigerungsrate von 5%, die 1993 und\nvor Ende 1994 in Kraft tritt. Kann ein solches Abkommen erst                              1994 auf die abgabenfreien und abgabenpflichtigen Ge-\nspäter in Kraft treten, so wird die Zahl der obengenannten                               nehmigungen angewendet wird, kann unter Wahrung des\nGenehmigungen unter Wahrung des Grundsatzes des                                          Grundsatzes des Standstill überprüft werden, wenn ein\nStandstill im Verhandlungswege festgelegt.                                              bilaterales Verkehrsabkommen zwischen der Gemein-\nschaft und Ungarn vor Ende 1994 in Kraft tritt. Kann ein\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Ge-                                      solches Abkommen erst später in Kraft treten, so wird die\nmeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.                                              Zahl der obengenannten Genehmigungen unter Wahrung\ndes Grundsatzes des Standstill im Verhandlungswege\nfestgelegt.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der\nGemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.·\nIch darf Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft\nzum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner                          Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                                       ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung Ungams                                                              Für die Gemeinschaft\n') Alle bef9itl gewlhrten und zusitzlichen Oriltlandsgenehmigunge k6nnen Im Ver-      ') Alle bereits gewihrten und zusltztic:hen Drit1landsgeneh lc6nnen Im Ver•\nhlllnis ygn 1:2 in Trandgenehmigungen umgetauecht werden (für 1 Orittlandsgeneh-       hlltnil von 1:2 in T„iaitgeiietmigungen umgelauecht werden (für 1 Drittlandsgeneh-\nffl91119 2 Transitgenehmigungen).                                                      migung 2 Transitgenehmigungen).","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                      1711\nBriefwechsel\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (.,Gemeinschaft\") und Ungarn\nOber die Landverkehrswege\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                    B. Schreiben der Republik Ungam\nSehr geehrter Herr ... ,                                         Sehr geehrter Herr ••. ,\nich beehre mich, Ihnen den in den Verhandlungen Ober das         ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,\nEuropa-Abkommen zwischen den Gemeinschaften und ihren Mit-       das wie folgt lautet:\ngliedstaaten und Ungarn zum Ausdruck gebrachten Standpunkt         .,Sehr geehrter Herr ••. ,\nder Gemeinschaft zu bestätigen, daß diese im Rahmen der Anan-\nzierungsmechanismen des Abkommens gegebenenfalls Finanz-           ich beehre mich, Ihnen den in den Verhandlungen über das\nmtttel für die Verbesserung der Landverkehrsinfrastruktur, d. h.    Europa-Abkommen zwischen den Gemeinschaften und ihren\nStraßen, Eisenbahnlinien, Binnenwasserstraßen und kombinierter     Mitgliedstaaten und Ungarn zum Ausdruck gebrachten Stand-\nVerkehr, bereitstellen wird.                                        punkt der Gemeinschaft zu bestätigen, daß diese im Rahmen\nder Finanzierungsmechanismen des Abkommens gegebenen-\nIn diesem Zusammenhang nehme ich den von Ungarn geäußer-            falls Finanzmtttel für die Verbesserung der Landverkehrsinfra-\nten Wunsch zur Kenntnis, den Transitverkehr durch Ungarn be-        struktur, d. h. Straßen, Eisenbahnlinien, Binnenwasserstraßen\ntreffende Projekte vorrangig zu prüfen, wie die Modernisierung      und kombinierter Verkehr, bereitstellen wird.\nund den Bau von Eisenbahnstrecken und Autobahnen zwischen\nHegyeshalom und Budapest sowie zwischen Budapest und                In diesem Zusammenhang nehme ich den von Ungarn geäu-\nKelebia, da es sich um für den Transitverkehr der Gemeinschaft      ßerten Wunsch zur Kenntnis, den Transitverkehr durch Ungarn\nwichtige Strecken handelt.                                          betreffende Projekte vorrangig zu prüfen, wie die Modernisie-\nrung und den Bau von Eisenbahnstrecken und Autobahnen\nIch nehme auch die von Ungarn zum Ausdruck gebrachte Erwar-         zwischen Hegyeshalom und Budapest sowie zwischen Buda-\ntung zur Kenntnis, daß die Gespräche über das vorstehende           pest und Kelebia, da es sich um für den Transitverkehr der\nThema unbeschadet der Prüfung der Projekte nach den geltenden       Gemeinschaft wichtige Strecken handett.\nVerfahren sehr bald aufgenommen werden.\nIch nehme auch die von Ungarn zum Ausdruck gebrachte\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer           Erwartung zur Kenntnis, daß die Gespräche über das vorste-\nRegierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.                 hende Thema unbeschadet der Prüfung der Projekte nach den\ngeltenden Verfahren sehr bald aufgenommen werden.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer\nRegierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt\ndieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr •.. , den Ausdruck meiner     Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr •.. , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                   ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Gemeinschaft                                             Für die Regierung\nder Republik Ungarn","1712                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nEinseitige Erklärungen\nErklärungen der Europäischen Gemeinschaft\n1. Kapitel I des Titels IV\nDie Gemeinschaft erklärt. daß keine Bestimmung des Kapitels 1 .Freizügigkeit der\nArbeitnehmer\" so ausgelegt wird, daß sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für\nEinreise und Aufenthalt von Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen in ihrem\nGebiet in irgendeiner Weise einschränkt.\n2. Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse\nEs wird vereinbart, daß eine ausnahmsweise Ver11ngerung des Fünfjahreszeitraums\nausschließlich in dem besonderen Fall Ungarns möglich Ist und die Haltung der Gemein-\nschaft in anderen Fällen nicht berührt, noch internationale Verpflichtungen vorentschei-\ndet. Die in Absatz 4 vorgesehene Ausnahme trlgt den besonderen Schwierigkeiten\nUngarns bei der Umstrukturierung des Stahlsektors und der Tatsache Rechnung, daß\ndiese Umstrukturierung erst in jüngster Zeit eingeleitet worden ist.\nErklärungen Ungarns\n1. Artikel 7\nUngarn wird alles tun, um die Kombinierte Nomenklatur möglichst bald zu überneh-\nmen.\n2. Artikel 10\nUngam wird seine Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft so senken, daß\nder zollfreie Warenverkehr ab 1. Januar 1994 mindestens 25 v. H. des Wertes der\nGesamteinfuhren an gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten\nJahres erreicht. für das statistische Angaben vorliegen.\n3. Artikel 44\nObwohl sich Ungarn gemäß Artikel 44 Absatz 1 verpflichtet, Gesellschaften und Staats-\nangehörigen der Gemeinschaft am Ende der in Absatz 6 genannten ersten Stufe die\nlnländerbehandlung einzurlumen, wird eine derartige Behandlung nach der Stillhalte-\nklausel in Artikel 44 Absatz 2 in den meisten Wirtschaftszweigen bereits vom Inkraft-\ntreten des Abkommens an gewährt. insbesondere In folgenden Industrien:\nVerarbeitung, Metallurgie, Elektrotechnik, Konsumelektronik, Verkehrsausrüstung,\nTelekommunikationsausrüstung, Chemie, Pharmazeutik, Baumaterial, Holz und Papier,\nTextilien, Leder und Bekleidung, Schuhe, Glas, Keramik, Möbel, Drucklegung, Nah-\nrungsmittelvera~itung.\nSchreiben der ungarischen Regierung\nan die Gemeinschaft\nbetreffend Protokoll Nr. 2\nDie Regierung Ungarns erklärt, daß sie das Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse,\ninsbesondere Artikel 8, nicht in Anspruch nehmen wird, um die Vereinbarkeit der Verein-\nbarungen, die der Kohlebergbau der Gemeinschaft mit den Elektrizitätsgesellschaften und\nder Stahlindustrie zur Sicherung des Absatzes von Gemeinschaftskohle getroffen hat, mit\ndiesem Protokoll nicht in Frage zu stellen.\nErklärung\nbetreffend die Anhänge IXa und Xlc des Abkommens\nUngam bekräftigt seine Absicht, nach Konsultationen mit der Europäischen Gemeinschaft\ndie Zahl der in die Liste in Anhang IXa aufgenommenen Erzeugnisse Im laufe der\nfünf)Ahrigen Übergangszeit regelmäßig zu erhOhen, so daß am Ende dieses Zeitraums für\neine wesentliche Anzahl von gegenwärtig in Anhang Xlc aufgeführten Waren keine men-\ngenmlßigen Beschränkungen mehr gelten.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                  1713\nVertrauliche vereinbarte Niederschrift\nOber die Unterzeichnung\n' Während des Treffens, das am sechzehnten Dezember neun-        die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-\nzehnhunderteinundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des     meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atom-\nEuropa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen       gemeinschaft, nachstehend .die Gemeinschaft\" genannt,\nden Europäischen Gemeinschaften und Ihren Mitgliedstaaten\neinerseits,\neinerseits und der Republik Ungam andererseits (.,des Europa-\nAbkommens; stattgefunden hat, haben                              und die Bevollmächtigten der Republik Ungam, nachstehend\n.Ungam• genannt, andererseits,\ndie Bevollmächtigten\ndie Texte der nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte\ndes Königreichs Belgien,\nbeigefügten vertraulichen gemeinsamen Erklärungen angenom-\ndes Königreichs Dänemark,                                      men:\nder Bundesrepublik Deutschland,                                Vertrauliche Gemeinsame Erklärung betreffend Protokoll Nr. 1 zu\nder Republik Griechenland,                                     dem Abkommen\nVertrauliche Gemeinsame Erklärung betreffend Artikel 8 Absatz 4\ndes Königreichs Spanien,\ndes Protokolls Nr. 2 zu dem Abkommen.\nder Französischen Republik,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nlrtands,                                                       haben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte bei-\nder Italienischen Republik,                                    gefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                  Vertrauliche Erklärung Ungams betreffend Personenwagen\ndes Königreichs der Niedertande,                               Vertrauliche Erklärung Ungams betreffend Anhang Xld des Ab-\nkommens.\nder Portugiesischen Republik,\ndes Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,\nGeschehen zu Brüssel am sechzehnten Dezember neunzehn-\nnachstehend \"Mitgliedstaaten\" genannt, und                     hunderteinundneunzig.","1714                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nVertrauliche\nErklärung der Gemeinschaft und Ungarns\nzu Protokoll Nr. 1\nKommen die multilateralen Handelsverhandlungen im· Rahmen der Uruguay-Runde nicht\nbis Ende 1992 zum Abschluß, so werden die für Textilwaren und Bekleidung geltenden\nnichttariflichen Hemmnisse vom 1. Januar 1993 an innerhalb von fünf Jahren beseitigt.\nVertrauliche Erldirung\nzu Artikel 8 Absatz 4\ndes Protokolls Nr. 2 Ober EGKS-Erzeugnisse\nHinsichttich einer möglichen Verllngerung des in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Zeit-\nraums kommen beide Vertragsparteien überein, daß ein solcher zusätzficher Zeitraum fOnf\nJahre nicht Obersehreiten würde.\nDie Vertragsparteien kommen ferner überein, daß die Vertängerung des Fünfj8hreszeit-\nraums nur erwogen werden kann, wenn sie der Auffassung sind, daß Ungam innerhaJb des\nersten Fünfjahreszeltraums die erfofdemchen Anstrengungen zur Umstrukturiet'Ung, Ratio-\nnalisierung und Kapazitätsverringerung unternommen hat und daß es wegen außerge-\nwöhnlicher Umstlnde nicht in der Lage war, diese Ziele zu erreichen. Diese Erwlgung muß\nauch mit den Internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien in Einklang stehen.\nferner wird vereinbart, daß die besondere Berücksichtigung Ungams den Standpunkt der\nGemeinschaft in den Verhandlungen über den multilateralen Stahlkonsens im Rahmen des\nGATT nicht vorentscheiden würde.\nVertrauliche Erklärung Ungarns\nbetreffend Personenwagen\nIm Falle eines Inlandsverbrauchs bei Personenwagen von mehr als 120000 Stück in den\nJahren 1991 oder 1992 wird die in Anhang Vlb des Abkommens genannte Ausgangsmenge\nauf 60000 Stück erhöht.\nVertrauliche Erklärung Ungarns\nbetreffend Anhang XI des Abkommens\nDer Anteil der Gemeinschaft an den Einfuhren der in Teil I des Anhangs Xld betreffend das\nGlobalkontingent für tropische Früchte aufgeführten Erzeugnisse darf nicht weniger als 50%\ndes Gesamtbetrags ausmachen, für den Ungam Einfuhrtizenzen für unter dieses Kontin-\ngent fallende Erzeugnisse erteilt.\nDer Anteil der Gemeinschaft an den Einfuhren der in Teil II des Anhangs Xld betreffend das\nKontingent für Erzeugnisse dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisse darf nicht weniger\nals 50% des Gesamtbetrags ausmachen, für den Ungam Einfuhr1izenzen für unter dieses\nKontingent fallende Erzeugnisse erteilt."]}