{"id":"bgbl2-1993-31-8","kind":"bgbl2","year":1993,"number":31,"date":"1993-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/31#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_31.pdf#page=24","order":8,"title":"Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen","law_date":"1993-08-26T00:00:00Z","page":1316,"pdf_page":24,"num_pages":156,"content":["1316                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGesetz\nzu dem Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten\nund der Republik Polen\nVom 26. August 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 16. Dezember 1991 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Republik Polen andererseits, den in der Schlußakte vom selben Tag enthalte-\nnen Erklärungen und Briefwechseln sowie den der Schlußakte beigefügten Erklä-\nrungen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beigefügten\nErklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nIn§ 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird nach Absatz 2 folgender\nAbsatz eingefügt:\n:.,-\n.,(2a) Voraussetzung für die Zulassung als Vertragsarzt ist ferner, daß der\nAntragsteller auf Grund des bis zum 18. Juni 1993 geltenden Rechts darauf\nvertrauen konnte, zukünftig eine Zulassung zu erhalten. Dies gilt nicht für einen\nAntrag auf Zulassung in einem Gebiet, für das der Landesausschuß der Ärzte und\nKrankenkassen nach§ 100 Abs. 1 Satz 1 Unterversorgung festgestellt hat.\"\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 121 Abs. 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 26. August 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                     1317\nEuropa-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Polen andererseits\nDas Königreich Belgien,                                             tung der Menschenrechte einschlie8'ich der rechtlichen und wirt-\nschaftlichen Rahmenbedingungen für die Marktwirtschaft sowie\ndas Königreich Dänemark,\neines Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wah-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                     len,\ndie Republik Griechenland,\neingedenk der festen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft\ndas Königreich Spanien,                                             und ihre Mitgliedstaaten sowie Polen im Rahmen des Prozesses\ndie Französische Republik,                                          der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\n(KSZE) eingegangen sind, einschließlich der Verpflichtung zur\nlr1and,                                                             vollen Verwirklichung aller darin enthaltenen Bestimmungen und\ndie Italienische Republik,                                          Grundsätze, insbesondere die der Schlußakte von Helsinki, der\nAbschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                        Wien und der Pariser Charta für ein neues Europa,\ndas Königreich der Nieder1ande,\nin Erkenntnis der Bedeutung des Assoziationsabkommens für\ndie Portugiesische Republik,                                        den Aufbau eines auf Zusammenarbeit beruhenden Systems der\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordir1and,            Stabilität in Europa, in dem die Gemeinschaft einen der Eckpfeiler\nbildet,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der            in der Überzeugung, daß ein Zusammenhang hergestellt wer-\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags      den sollte zwischen der vollen Verwirklichung der Assoziation\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,                     einerseits und der tatsächlichen Vollendung der politischen, wirt-\nschaftlichen und rechtlichen Reformen in Polen andererseits so-\nnachstehend „Mitgliedstaaten\" genannt, und                      wie der Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit und\ndie Annäherung der Systeme der Vertragsparteien, insbesondere\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-    unter Berücksichtigung der Schlußf~gerungen der KSZE-Konfe-\nmeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge-          renz von Bonn,\nmeinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft\" genannt,\nin dem Wunsch, einen regelmAßigen politischen Dialog über\neinerseits,                                                         bilaterale und intemationale Fragen von beiderseitigem Interesse\naufzunehmen und zu entwickeln,\nund die Republik Polen, nachstehend .P~en· genannt,\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, um-\nandererseits,                                                       fangreiche Unterstützung bei der Durchführung der Reform zu\nleisten und Polen zu heHen, die wirtschaft1ichen und sozialen\neingedenk der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwi-       Folgen der Strukturanpassung zu bewlltigen,\nschen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Polen sowie\nder den Vertragsparteien gemeinsamen Werte,                            unter Berücksichtigung femer der Bereitschaft der Gemein-\nschaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaftli-\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und P~en diese Bin-     che, technische und finanzielle HiHe auf globaler und mehrjähriger\ndungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit enge       Basis zu schaffen,\nund dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen, die die Teilnah-\nme Polens an dem europäischen Integrationsprozeß ermöglichen           in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Polens für\nwürden, womit die Beziehungen gestärkt und erweitert werden,        den freien Handel und insbesondere für die Wahrung der Rechte\ndie in der Vergangenheit, vor allem mit dem am 19. September       und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem AJlgemeinen Zoll-\n1989 unterzeichneten Abkommen über den Handel und die han-         und Handelsabkommen,\ndelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, hergestellt\nwurden,                                                               unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Gefäl-\nles zwischen der Gemeinschaft und Polen und in Anerkennung\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Ihrer Mit-    der Tatsache, daß die Ziele dieser Assoziation durch geeignete\ngliedstaaten sowie Polens für die Stärkung der politischen und     Bestimmungen dieses Abkommens verwirklicht werden sollten,\nwirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der As-\nsoziation bilden,                                                     in der Überzeugung, daß das Assoziationsabkommen ein\nneues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die\nin Anerkennung der großen Leistungen des polnischen V~kes        Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für\nbeim schnellen Übergang zu einer neuen Staats- und Wirtschafts-     die Umgestaltung der Wirtschaft und die technische Modernisie-\nordnung auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und der Ach-      rung unerläßlich sind,","1318                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nin dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen                                       Artikel 4\nund einen Informationsaustausch zu entwickeln,\nAndere Verfahren und Mechanismen fur den politischen Dialog\nwerden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form\nin der Erkenntnis, daß Polen letztlich die Mitgliedschaft in der\neingeführt:\nGemeinschaft anstrebt und daß diese Assoziation nach Auffas-\nsung der Vertragsparteien zur Verwirklichung dieses Ziels beitra-     - Tagungen auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Di-\ngen wird -                                                                rektoren) zwischen polnischen Beamten eir1erseits und der\nPräsidentschaft des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nsind wie folgt übereingekommen:                                       und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ande-\nrerseits;\n- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle einschließlich der\nArtikel 1                                  regelmäßigen Unterrichtung polnischer Beamter in Warschau,\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-         Konsultationen anläßlich internationaler Konferenzen und Kon-\nseits und Polen andererseits wird eine Assoziation gegründet.             takte zwischen den diplomatischen Vertretungen in Drittlän-\ndern;\n(2) Ziel dieses Abkommens ist es,\n- regelmäßige Unterrichtung Polens über die Europäische Politi-\n- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaf-            sche Zusammenarbeit, die - soweit angemessen - erwidert\nfen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwi-           wird;\nschen den Vertragsparteien ermöglicht;\n- alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung,\n- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbe-               Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs leisten\nziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so            können.\ndie dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand\nin Polen zu begünstigen;\nArtikel 5\n- eine Grundlage für die finanzielle und technische Hilfe zu\nschaffen, die die Gemeinschaft Polen gewährt;                       Der politische Dialog auf par1amentarischer Ebene wird im\nRahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses ge•\n- einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration Po-        führt.\nlens in die Gemeinschaft zu bieten. Zu diesem Zweck wird\nPolen auf die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen\nhinarbeiten;                                                                                     Titel II\n- die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu för-\nAllgemeine Grundsätze\ndern.\nArtikel 6\n(1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit von höchstens\nTitel 1                              zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von\nPolitischer Dialog                           grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt\nmit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.\nArtikel 2                                  (2) Der Assoziationsrat prüft regelmäßig die Durchführung die-\nses Abkommens und die Fortschritte Polens bei der Einführung\nZwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-       der Marktwirtschaft.\nscher Dialog eingerichtet. Er begleitet und festigt die Annäherung\nzwischen der Gemeinschaft und Polen, unterstützt den politischen         (3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt\nund wirtschaftlichen Wandel in Polen und trägt zur Herstellung       der Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der\nneuer Solidaritätsbeziehungen bei. Der politische Dialog und die     zweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die\nZusammenarbeit                                                       zweite Stufe geltenden Durchführungsmaßnahmen zu entschei-\nden. Dabei berücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2\nwerden die volle Integration Polens in die Gemeinschaft demo-   genannten Prüfung.\nkratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die\nGemeinschaft er1eichtem. Die wirtschaftliche Annäherung ge-        (4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten zwei Stufen gelten\nmäß diesem Abkommen wird zu mehr politischer Konvergenz         nicht für Titel III.\nführen;\nermöglichen ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine\nstärkere Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fra-                                    Titel III\ngen, insbesondere in solchen Fragen, die erhebliche Folgen für\ndie eine oder die andere Vertragspartei haben können;                                 Freier Warenverkehr\n- geben den Vertragsparteien die Möglichkeit, den Standpunkt\nund die Interessen der anderen Vertragspartei in ihrem jeweili-                               Artikel 7\ngen Entscheidungsprozeß zu berücksichtigen;\n(1) Die Gemeinschaft und Polen errichten im Einklang mit den\n- begünstigen Sicherheit und Stabilität in ganz Europa.              Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des\nAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommens schrittweise eine Frei-\nhandelszone innerhalb einer Übergangszeit von höchstens zehn\nArtikel 3                              Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens.\n(1) Geeignete Konsultationen finden zwischen dem Präsidenten         (2) Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der\ndes Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission             Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien.\nder Europäischen Gemeinschaften einerseits und dem Präsiden-\n(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in\nten Polens andererseits statt.\ndiesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen\n(2) Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Assozia-    vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor dem Inkraft-\ntionsrat statt. Dieser ist allgemein für alle Fragen zuständig, die   treten dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt\ndie Vertragsparteien ihm vorzulegen wünschen.                         wird.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                          1319\n(4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zoll-              (3) Die Einfuhrzölle Polens auf Ursprungswaren der Gemein-\nsenkungen erga omnes vorgenommen, vor allem Zollsenkungen             schaft, die nicht in den Anhängen IV a und IV b aufgeführt sind,\naufgrund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-Run-     werden schrittweise gesenkt und spätestens bis zum Ende des\nde im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenkten          siebenten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens wie\nZollsätze ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Senkungen        folgt beseitigt:\nan die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.\n- Drei Jahre nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Ab-\n(5) Die Gemeinschaft und Polen teilen einander ihre jeweiligen         kommens wird jeder Zollsa~ auf 80 v.H. des Ausgangszollsat-\nAusgangszollsätze mit.                                                    zes gesenkt.\n- Vier Jahre nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Ab-\nkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsat-\nKapitel 1                                   zes gesenkt.\n- Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Ab-\nGewerbliche Waren\nkommens wird jeder Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsat-\nzes gesenkt.\nArtikel 8\n- Sechs Jahre nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs-         Abkommens wird jeder Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszoll-\nwaren der Gemeinschaft und Polens, die unter die Kapitel 25               satzes gesenkt.\nbis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in\n- Sieben Jahre nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\nAnhang I aufgeführten Waren.\nAbkommens werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt.\n(2) Die Artikel 9 bis 13 gelten nicht für die in Artikel 15 und 16\n(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Polens für\ngenannten Waren.\nUrsprungswaren der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher\nWirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgeho-\nArtikel9                                 ben, mit Ausnahme derjenigen für die in Anhang V aufgeführten\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren           Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nach dem in diesem An-\nPolens, die nicht in den Anhängen II a, II b und III aufgeführt sind, hang vorgesehenen Zeitplan aufgehoben werden.\nwerden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.\n(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren\nArtikel 11\nPolens, die in Anhang II a aufgeführt sind, werden schrittweise wie\nfolgt beseitigt:                                                         Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten\nauch für die Finanzzölle.\n- Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\n- Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkom-                                     Artikel 12\nmens werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt.\nDie Gemeinschaft und Polen beseitigen mit dem Inkrafttreten\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II b aufge-       des Abkommens in ihrem Handel alle Einfuhrabgaben mit gleicher\nführten Ursprungswaren Polens werden vom Zeitpunkt des ln-            Wirkung wie Zölle.\nkrafttretens dieses Abkommens an durch jähr1iche Senkungen\ndes Ausgangszollsatzes um 20 v. H. verringert, so daß sie am\nEnde des vierten Jahres nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens                                      Artikel 13\ndieses Abkommens vollständig beseitigt sind.\n(1) Die Gemeinschaft und Polen beseitigen untereinander\n(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren Polens       schrittweise spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach\nwerden die Einfuhrzölle im Rahmen von jährlichen Gemein-              dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abga-\nschaftszollkontingenten oder -plafonds ausgesetzt, die gemäß          ben gleicher Wirkung.\nden im genannten Anhang festgelegten Bedingungen schrittweise\naufgestockt werden, so daß die Einfuhrzölle für die betreffenden         (2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen\nWaren spätestens am Ende des fünften Jahres vollständig besei-        gleicher Wirkung werden von der Gemeinschaft und Polen bei\ntigt sind.                                                            Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, mit Ausnahme derjeni-\ngen für die in Anhang VI aufgeführten Waren, die wie dort be\nGleichzeitig werden die Einfuhrzölle für Mengen, die die vorge-       stimmt aufgehoben werden.\nnannten Kontingente oder Plafonds überschreiten, vom Zeitpunkt\ndes lnkrafttretens dieses Abkommens an durch jähr1iche Senkun-\ngen um 15 v. H. schrittweise beseitigt. Bis zum Ende des fünften\nJahres werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt.                                              Artikel 14\nJede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel\n(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-\nmit der anderen Vertragspartei schneller als in Artikel 9 und 10\nschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden vom Zeit-\nvorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und\npunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an für Ursprungswa-\nren Polens aufgehoben.                                                die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.\nDer Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus-\nArtikel 10                               sprechen.\n(1) Die Einfuhrzölle Polens auf die in Anhang IV a aufgeführten\nUrsprungswaren der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt ~s                                            Artikel 15\nlnkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.                               Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten\n(2) Die Einfuhrzölle Polens auf die in Anhang IV b aufgeführten    Textilwaren.\nUrsprungswaren der Gemeinschaft werden - wie in jenem An-\nhang angegeben - schrittweise gesenkt.                                                             Artikel 16\nPolen erOffnet zollfreie Zollkontingente für die in dem genannten        Protokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den\nAnhang aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft unter             Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nden in diesem Anhang angegebenen Bedingungen.                         Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.","1320                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nArtikel 17                             Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorru-\nfen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonsti-\nDie Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß bei\ngen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Arti-\nden Abgaben auf die in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse eine\nkels 30, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete\nlandwirtschaftliche Komponente beibehalten wird.\nLösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffe-\nne Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig\nerachtet.\nKapitel II\nLandwirtschaft\nKapitel III\nArtikel 18\nFischerei\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaft-\nliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Po-\nArtikel 22\nlen.\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeug-\n(2) Unter „landwirtschaftliche Erzeugnisse\" sind die Erzeugnis-\nnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Polen, die unter die\nse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten\nVerordnung (EWG) Nr. 3687/91 über die gemeinsame Marktorga-\nNomenklatur fallen und die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse,\nnisation für Fischereierzeugnisse fallen.\nnicht aber Fischereierzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung\nder Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.\nArtikel 23\nArtikel 19                                Die Vertragsparteien schließen so bald wie möglich Verhand-\nProtokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort    lungen über ein Abkommen über Fischereierzeugnisse ab.\naufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.         Danach gilt Artikel 20 Absatz 5 sinngemäß für Fischereierzeug-\nnisse.\nArtikel 20\n(1) Die Gemeinschaft hebt zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\ndieses Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen                                        Kapitel IV\nfür landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Polen auf, die\nGemeinsame Bestimmungen\naufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates in der\nzum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen\nFassung noch gelten.                                                                           Artikel 24\n(2) Für die in Anhang VIII a und VIII b aufgeführten landwirt-     Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten\nschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Polen gelten vom Zeit-     Warenverkehr, sofern hier oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3\npunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die gesenkten          nichts anderes bestimmt ist.\nAbschöpfungen im Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente\noder die gesenkten Zölle unter den in diesem Anhang festgeleg-                                  Artikel 25\nten Bedingungen.\n(1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an\n(3) Für die in Anhang IX aufgeführten landwirtschaftlichen Er-  werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Polen weder\nzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft hebt Polen schritt-      neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung\nweise die mengenmäßigen Beschränkungen im Einklang mit den          eingeführt noch die bereits geltenden erhöht\nin diesem Anhang festgelegten Bedingungen auf.\n(2) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an\n(4) Die Gemeinschaft und Polen gewähren einander die in den     werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Polen weder\nAnhängen X a, X b, X c und XI aufgeführten Zugeständnisse auf      neue mengenmäßige Einfuhr- oder AusfuhrbeschrAnkungen oder\nder Basis der Ausgewogenheit und Gegenseitigkeit im Einklang       Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden\nmit den dort festgelegten Bedingungen.                             einschränkender gestaltet.\n(5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit          (3) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 20 be-\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind-       schränken die Absätze 1 und 2 dieses Artikels in keiner Weise die\nlichkeit, der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der    Fortsetzung der Agrarpolitik Polens und der Gemeinschaft oder\nGemeinschaft, der Bedeutung der Landwirtschaft für die polnische   die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik.\nWirtschaft und der Folgen der multilateralen Handelsverhandlun-\ngen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\nArtikel 26\n(GATT) prüfen die Gemeinschaft und Polen im Assoziationsrat in\nregelmäßigen Abständen für jede Ware auf der Basis von Ord-           (1) Die beiden Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen\nnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die       oder Praktiken interner steuer1icher Art an, die unmittelbar oder\ngegenseitige Einräumung weiterer Zugeständnisse. Dabei wird         mittelbar die Erzeugnisse einer Vertragspartei gegenüber gleich-\nder auf natür1ichen Verfahren beruhenden landwirtschaftlichen      artigen Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei be-\nProduktion besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.              nachteiligen.\n(6) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer größeren       (2) Für Waren, die in das Gebiet einer der beiden Vertragspar-\nÜbereinstimmung zwischen der Agrarpolitik der Gemeinschaft         teien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische\nund der Agrarpolitik Polens sowie des Zieles Polens, Mitglied der   Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren\nGemeinschaft zu werden, werden die Vertragsparteien im Asso-        unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.\nziationsrat regelmäßige Konsultationen über die Strategie und die\nModalitäten der Umsetzung ihrer jeweiligen Politiken abhalten.                                 Artikel 27\n(1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung\nArtikel 21\nvon Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelun-\nSollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer           gen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem\nVertragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 20 gelten,  Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewir-\nwegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrannärkte ernste         ken.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                     1321\n(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Ver- mäß den Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen tref-\ntragsparteien statt über Abkommen zur Gründung derartiger Zoll-   fen.\nunionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen\nArtikel 31\nwichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handels-\npolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden      Führt die Befolgung der in den Artikeln 13 und 25 enthaltenen\ninsbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlandes zur Gemein- Bestimmungen\nschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen      i)   zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die\nverankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Po-         ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-\nlens Rechnung getragen wird.                                           mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-\nmen gleicher Wirkung aufrechterhält, oder\nArtikel 28                            ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr\nBefristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 10 und Artikel 25          einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausfüh-\nAbsatz 1 können von Polen in Fonn höherer Zollsätze eingeführt         rende Vertragspartei wesentlichen Ware\nwerden.                                                           und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die\nDiese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte       ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann\nWirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung     diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den\nbefinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins-   Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen treffen. Diese\nbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.                Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen besei-\ntigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht\nDie mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Polens auf    länger rechtfertigen.\nUrsprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes\nnicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemein-                                    Artikel 32\nschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der\nEinfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf            Die Mitgliedstaaten und Polen fonnen alle staatlichen Handels-\n15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel I genannten gewerbli- monopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres\nchen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres,       nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung\nfür das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.                 in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den\nStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Polens ausgeschlos-\nDiese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Asso-     sen ist. Der Assoziationsrat wird über die zur Erreichung dieses\nziationsrat keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten späte-  Zieles erlassenen Maßnahmen unterrichtet.\nstens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.\nKeine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt                                     Artikel 33\nwerden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-\n(1) Legt die Gemeinschaft oder Polen für die Einfuhren von\nmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen glei-\nWaren, die die in Artikel 30 genannten Schwierigkeiten hervorru-\ncher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen\nsind.                                                             fen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informa-\ntionen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so\nPolen unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Ausnahme-     teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.\nregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Ge-\n(2) Die Gemeinschaft bzw. Polen stellt in den Fällen der Arti-\nmeinschaft finden vor der Anwendung derartiger Regelungen\nkel 29, 30 und 31 vor Einführung der darin vorgesehenen Maß-\nKonsultationen Im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die\nnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d dem\nbetreffenden Wirtschaftszweige statt. Bel der Einführung derarti-\nAssoziationsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen An-\nger Regelungen übennittelt Polen dem Assoziationsrat einen Zeit-\ngaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien an-\nplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten\nnehmbare Lösung zu ermöglichen.\nZölle. Nach diesem Zeitplan muß der Abbau dieser Zölle in glei-\nchen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach Ihrer Einführung      Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren\nbeginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan be-     dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.\nschließen.\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich\nnotifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstel-\nArtikel 29                           lung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegen-\nStellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrag-  stand regelmäßiger Konsultationen.\nspartei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen     (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:\nZoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit\na) Bezüglich des Artikels 30 werden die Schwierigkeiten, die sich\nden Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von\naus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations-\nArtikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter\nrat zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen\nden Voraussetzungen und gemäß den Verfahren nach Artikel 33\nBeschlüsse zu ihrer Behebung fassen.\ngeeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.\nWenn Innerhalb von dreißig Tagen nach der Vorlage an ihn\nder Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei kei-\nArtikel 30                                nen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt hat\nWird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen          oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden\nBedingungen eingeführt, daß                                            ist, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnah-\nmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen\n- den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\nmüssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwie-\nkonkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien\nrigkeiten unbedingt notwendige MaB beschrAnken.\nein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder\nb) Bezüglich des Artikels 29 wird der Assoziationsrat über den\n- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder\nDumpingfall unterrichtet. sobald die Behörden der einführen-\nSchwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine\nden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wur-\nschwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer\nde innerhalb von dreißig Tagen nach der Befassung des\nRegion bewirken könnten,\nAssoziationsrates das Dumping nicht abgestellt oder keine\nso können die Gemeinschaft und Polen, je nachdem, welche               andere zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einfütl·\nVertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und ge-        rende Vertragspartei geeignete Maßnahmen trefi,:,r)","1322                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nc) Bezüglich des Artikels 31 werden die Schwierigkeiten, die sich   Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind,\naus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations-     sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem Gebiet recht-\nrat zur Prüfung vorgelegt.                                     mäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung wie in Absatz 1\nvorgesehen.\nDer Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu\nihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen\nnach der Vorlage an ihn keinen Beschluß gefaßt, so kann die                                 Artikel 38\nausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der             (1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen\nAusfuhr der betreffenden Ware treffen.                         Sicherheit für Arbeitnehmer polnischer Staatsangehörigkeit, die\nd) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges          im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, und\nEingreifen erforder1ich machen, eine vorherige Unterrichtung   für deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind,\noder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Polen, je      und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingun-\nnachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen    gen und Modalitäten\nder Artikel 29, 30 und 31 unverzüglich die zur Abhilfe unbe-   - werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-\ndingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.                  staaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw.\nAufenthaltszeiten bei den Afters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-\nArtikel 34                                 nenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Fami-\nlienangehörigen zusammengerechnet;\nProtokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung\nder in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen.                - können alle Atters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei\nArbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn\ndiese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-\nArtikel 35                                  ursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten\nDas Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten           Leistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des\noder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öf-             Schuldnermitgliedstaats beziehungsweise der Schuldnermit-\nfentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der       gliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden;\nGesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflan-          - erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für\nzen, des nationalen Kulturguts von künsUerischem, geschichtli-           ihre vorgenannten Familienangehörigen.\nchem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerbli-\nchen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso-          (2) Polen gewährt den Arbeitnehmem, die Staatsangehörige\nwenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen.       eines Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäf-\nDiese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein            tigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften FamilienangehÖ-\nMittel der willkür1ichen Diskriminierung noch eine verschleierte     rigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 zweiter und dritter\nBeschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien dar-          Gedankenstrich vorgesehenen entspricht.\nstellen.\nArtikel 39\nArtikel 36\n(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-\nProtokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel    mungen zur Erreichung des in Artikel 38 niedergelegten Zieles\nzwischen Polen einerseits und Spanien und Portugal anderer-         fest.\nseits.\n(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-\nmenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforder1ichen Verwal-\ntungs~ und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1\nTitel IV\ngenannten Bestimmungen bietet.\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer,\nNiederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr                                               Artikel 40\nDie vom Assoziationsrat gemäß Artikel 39 er1assenen Bestim-\nKapitel 1                             mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-\nralen Abkommen zwischen Polen und den Mitgliedstaaten erge-\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer                     ben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der\npolnischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der\nMitgliedstaaten vorsehen.\nArtikel 37\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden\nArtikel 41\nBedingungen und Modalitäten\n(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarlctlage in dem Mit-\n-   wird den Arbeitnehmem polnischer Staatsangehörigkeit, die im\ngliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der\nGebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, eine\nEinhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeitneh-\nBehandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen,\nmer\nder Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsange-\nhörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen        -   sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur\nStaatsangehörigen bewirlct;                                          Beschäftigung für polnische Arbeitnehmer, die die Mitgliedstaa-\nten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehalten\n- haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-\nund nach Möglichkeit verbessert werden;\nhaften Ehegatten und Kinder eines dort rechtmäßig beschäftig-\nten Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarlct dieses Mitglied-      - werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß\nstaates während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis die-          ähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.\nses Arbeitnehmers; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitneh-\n(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbes-\nmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sin-      serungen, einschließlich Er1eichterungen für den Zugang zur Be-\nne von Artikel 41 fallen, sofem diese Abkommen nichts ande-      rufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften\nres bestimmen.                                                  und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der\n(2) Polen gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingun-     Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-\ngen und Modalitäten Arbeitnehmem, die Staatsangehörige eines       schaft.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                          1323\n(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit der Erteilung von  Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 48 eine Behandlung, die\nArbeitser1aubnissen für polnische Staatsangehörige, die bereits       nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesell-\nim Besitz einer Aufenthaltser1aubnis des betreffenden Mitglied-       schaften und Staatsangehörigen, und für die Geschäftstätigkeit\nstaates sind, mit Ausnahme von polnischen Staatsangehörigen,          der in ihrem Gebiet niedergelassenen polnischen Gesellschaften\ndie als Touristen oder Besucher eingereist sind.                      und Staatsangehörigen eine Behandlung, die nicht weniger gün-\nstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und\nStaatsangehörigen.\nArtikel 42\n(4) Im Sinne dieses Abkommens\nDer Assoziationsrat prüft während der in Artikel 6 genannten\nzweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege      a) bedeutet .Nieder1assung•\nzur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und berück-              i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme\nsichtigt dabei insbesondere die soziale und wirtschaftliche Lage in             und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf\nPolen einschließlich der sich daraus ergebenden Anforderungen                   Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere\nsowie die Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft. Der Asso-                von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die\nziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus.                                      Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Ge-\nschäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfaßt nicht die\nArtikel 43                                         Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Ar-\nbeitsmarkt und ver1eiht nicht das Recht auf Zugang zum\nZur Er1eichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräftepo-\nArbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmun-\ntentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Polen leistet\ngen dieses Kapitels gelten nicht für diejenigen, die nicht\ndie Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines angemes-\nausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben;\nsenen Systems der sozialen Sicherheit in Polen, wie in Artikel 87\nvorgesehen.                                                                ii) im Falle der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und\nAusübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung\nund Leitung von Tochtergesellschaften, Zweignieder1as-\nKapitel II                                        sungen und Agenturen;\nb) bedeutet .Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Ge-\nNieder1assungsrecht\nsellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrol-\nliert wird;\nArtikel 44\nc) umfassen „Erwerbstätigkeiten• insbesondere gewerbliche Tä-\n(1) Polen er1eichtert während der in Artikel 6 genannten Über-         tigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkei-\ngangszeit Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemein-                 ten und freiberufliche Tätigkeiten.\nschaft die Aufnahme von Geschäftstätigkeiten in seinem Gebiet.\nZu diesem Zweck gewährt es                                               (5) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 1 Ziffer i\ngenannten Übergangszeiten regelmäßig die Möglichkeit für eine\ni) für die Nieder1assung von Gesellschaften und Staatsangehöri-     beschleunigte Gewährung der lnländerbehandlung in den in den\ngen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 48 eine Behand-      Anhängen XII b, XII c und XII d aufgeführten Wirtschaftszweigen\nlung, die nicht weniger günstig Ist als die Behandlung seiner   und für die Einbeziehung der in Anhang XII e aufgeführten Berei-\neigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften, und zwar          che oder Themen in den Geltungsbereich der Absätze 1, 2 und 3.\nnach folgendem Zeitplan:                                        Diese Anhänge können durch Beschluß des Assoziationsrates\n-   vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die in An-        geändert werden.\nhang XII a aufgeführten und alle in den Anhängen XII a, XII Nach Ablauf der in Absatz 1 Ziffer i genannten Übergangszeiten\nb, XII c, XII d und XII e nicht aufgeführten Wirtschafts-   kann der Assoziationsrat ausnahmsweise auf Antrag Polens und\nzweige;                                                     falls notwendig eine Vertängerung de_r Ausnahmeregelung für\n-   schrittweise und spätestens am Ende der in Artikel 6        bestimmte in den Anhängen XII b, XII c und XII d aufgeführte\ngenannten ersten Stufe für die in Anhang XII b aufgeführ-   Bereiche oder Themen für einen begrenzten Zeitraum beschlie-\nten Wirtschaftszweige;                                      ßen.\n-   schrittweise und spätestens am Ende der in Artikel 6           (6) Die Bestimmungen über die Niedertassung und die Ge-\ngenannten Übergangszeit für die in den Anhängen XII c       schäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der\nund XII d aufgeführten Wirtschaftszweige;                   Gemeinschaft und Polens in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses\nArtikels gelten nicht für die in Anhang XII e aufgeführten Bereiche\nund                                                             oder Themen.\nli) vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Geschäftstä-\ntigkeit der in Polen niedergelassenen Gesellschaften und           (7) Unbeschadet dieses Artikels haben im Gebiet Polens nie-\nStaatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die         dergelassene Gesellschaften der Gemeinschaft vom Inkrafttreten\nnicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen     dieses Abkommens an das Recht auf Erwerb, Nutzung, Anmie-\nGesellschaften und Staatsangehörigen. Sollten die bestehen-     tung und Verkauf von Grundbesitz und hinsichtlich der natürlichen\nden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei Inkrafttreten die-  Ressourcen, der landwirtschaftlichen Nutzfläche und der Forst-\nses Abkommens für bestimmte Erwerbstätigkeiten in Polen         wirtschaft das Recht auf Pacht, sofem diese Rechte unmittelbar\nkeine derartige Behandlung der Gesellschaften und Staatsan-     für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie sich niederge-\ngehörigen der Gemeinschaft vorsehen, so ändert Polen diese      lassen haben, erforderlich sind.\nRechts- und Verwaltungsvorschriften, um eine derartige Be-      Polen gewährt Zweigniedertassungen und Agenturen von Gesell-\nhandlung spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten          schaften der Gemeinschaft in Polen diese Rechte spätestens am\nersten Stufe zu gewähr1eisten.                                  Ende der in Artikel 6 genannten ersten Stufe.\n(2} Pofen erläßt während der in Absatz 1 genannten Über-          Polen gewährt StaatsangehOngen der Gemeinschaft, die eine\ngangszeiten keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hin-         selbständige Tätigkeit in Polen ausüben, diese Rechte spätestens\nsichtlich Niederlassung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften     am Ende der in Artikel 6 genannten Übergangszeit.\nund Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine\nBenachteiligung gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und\nStaatsangehörigen bewirken.                                                                         Artikel 45\n(3) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses Ab-        (1) Vorbehaltlich des Artikels 44 und mit Ausnahme der in\nkommens an für die Niederlassung polnischer Gesellschaften und        Anhang XII c aufgeführten Finanzierungsdienstleistungen kann","1324                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\njede Vertragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von         (4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus,\nGesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regle-           daß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift,\nmentteren, soweit diese Regelungen die Gesellschaften und             um zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend den Zugang\nStaatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren          von Dritt1ändem zu ihrem Markt durch die Bestimmungen dieses\neigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachtei-         Abkommens umgangen werden.\nligen.\n(2) Hinsichtlich der in Anhang XII c aufgeführten Finanzdienst-                                Artikel 49\nleistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Ver-              Als „Finanzdienstleistungen• im Sinne dieses Abkommens gel-\ntragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der       ten die in Anhang XII c aufgeführten Tätigkeiten. Der Assozia-\nWährungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen      tionsrat kann den Geltungsbereich von Anhang XII c erweitern\nGründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kon-         oder ändern.\ntoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegen-\nüber denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandge-\nArtikel 50\nschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsy-\nstems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften             Polen kann für die in den Anhängen XII a und XII b aufgeführten\nund Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den         Wirtschaftszweige während der in Artikel 6 genannten ersten\neigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachtei-         Stufe beziehungsweise für die in den Anhängen XII c und XII d\nligen.                                                                aufgeführten Wirtschaftszweige während der in Artikel 6 genann-\nten Übergangszeit Maßnahmen einführen, die von den Bestim-\nmungen dieses Kapitels über die Niederlassung von Gesellschaf-\nArtikel 46\nten und Staatsangehörigen der Gemeinschaft abweichen, wenn\nUm Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehöri-         bestimmte Industrien\ngen Polens die Aufnahme und Ausübung reglementierter Berufs-\n- eine Umstrukturierung durchführen oder\ntätigkeiten in Polen beziehungsweise in der Gemeinschaft zu\nerleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Schritte zur gegen-   - ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere\nseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich               schwerwiegende soziale Probleme in Polen hervorrufen, oder\nsind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen\n- einen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten\nergreifen.\nMarktanteils der polnischen Gesellschaften oder Staatsange-\nhörigen in einem bestimmten Wirtschafts- und Industriezweig in\nArtikel 47                                  Polen erfahren oder\nArtikel 45 schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei für die    -   sich in Polen erst im Aufbau befinden.\nNiederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen\nDerartige Maßnahmen:\nund Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei,\ndie im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine - treten für die in den Anhängen XII a und XII b aufgeführten\nSonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni-              Wirtschaftszweige spätestens zwei Jahre nach Ablauf der in\nscher Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen              Artikel 6 genannten ersten Stufe beziehungsweise für die in\nund Agenturen und den Zweignieder1assungen und Agenturen der             den Anhängen XII c und XII d aufgeführten Wirtschaftszweige\nin ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der          nach Ablauf der in Artikel 6 genannten Übergangszeit außer\nFinanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-             Kraft und\nrechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über\n- sind vertretbar und notwendig, um Abhilfe zu schaffen, und\ndas unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen\nrechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der in     - betreffen nur die Nieder1assungen, die in Polen nach dem\nAnhang XII c aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichts-         Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegründet werden sollen,\nrechttichen Gründen ergibt.                                              und bewirken keine Diskriminierung der Geschäftstätigkeit der\nGesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die\nArtikel 48\nbei der Einführung einer bestimmten Maßnahme bereits in\nPolen niedergelassen waren, gegenüber den polnischen Ge-\n(1) Als „Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise ,.pol-       sellschaften oder Staatsangehörigen.\nnische Gesellschaft\" im Sinne dieses Abkommens gilt eine Gesell-\nBei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen ge-\nschaft oder eine Firma, die nach den Rechtsvorschriften eines\nwährt Polen, soweit möglich, den Gesellschaften und Staatsange-\nMitgliedstaates beziehungsweise Polens gegründet wurde und\nhörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung und in kei-\nihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre\nnem Fall eine weniger günstige Behandlung als den Gesellschaf-\nHauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungswei-\nten oder StaatsangehOrigen aus einem Drittland.\nse Polens hat. Hat die nach den Rechtvorschriften eines Mitglied-\nstaates beziehungsweise Polens gegründete Gesellschaft oder           Vor der Einführung dieser Maßnahmen konsuttiert Polen den\nFirma jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der            Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der\nGemeinschaft beziehungsweise Polens, so müssen ihre Ge-              Notifizierung der von Polen geplanten konkreten Maßnahmen im\nschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung mit     Assoziationsrat in Kraft, sofern kein nicht wiedergutzumachender\nder Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Polens      Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforderlich macht. In die-\naufweisen.                                                           sem Fan konsultiert Polen den Assoziationsrat sofort nach ihrer\nEinführung.\n(2) Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch im\ninternationalen Seeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrts-    Polen kann derartige Maßnahmen für die in Anhang XII b aufge-\ngesellschaften der Mitgliedstaaten beziehungsweise Polens, die       führten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Artikel 6 genannten\naußerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Polens niederge-          ersten Stufe beziehungsweise für die in den Anhängen XII c und\nlassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates          XII d aufgeführten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Artikel 6\nbeziehungsweise Polens kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in     genannten Übergangszeit nur mit Zustimmung des Assoziations-\ndiesem Mitgliedstaat beziehungsweise In Polen gemäß den je-          rates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen ein-\nweils geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.                 führen.\n(3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft beziehungsweise\nArtikel 51\nPolens im Sinne dieses Abkommens gilt jede natür1iche Person,\ndie die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten oder Polens       (1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsver-\nbesitzt.                                                             kehr sowie den Seekabotageverkehr.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                        1325\n(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung        Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien\nder Niederlassung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in        die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die\nden in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen.                      Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder\nStaatsangehörige der Gemeinschaft oder Polens zu erlauben, die\nArtikel 52                               in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsemp-\nfängers niedergelassen sind.\n(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die Begünstig-\nten der von Polen beziehungsweise der Gemeinschaft zugestan-             (2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung\ndenen Niedertassungsrechte berechtigt, im Einklang mit den gel-       und vorbehaltlich des Artikels 58 Absatz 1 gestatten die Vertrags-\ntenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes im Gebiet Polens         parteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen,\nbeziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen             die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer\noder von ihren Tochtergesellschaften beschäftigen zu lassen, das      als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 52\ndie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise          Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Per-\nPolens besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen        sonen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen\nbeschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es         der Gemeinschaft oder Polens sind und um vorübergehende\nausschließlich von diesen Begünstigten oder ihren Tochtergesell-      Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstlei-\nschaften beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitsertaubnisse    stungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern\nfür dieses Personal gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungs-     diese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäftigt sind oder\nzeitraum.                                                             selbst Dienstleistungen erbringen.\n(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der Begün-          (3) Der Assoziationsrat trifft die erforderlichen Maßnahmen zur\nstigten der Niederlassungsrechte, nachstehend „Organisation\"          schrittweisen Durchführung von Absatz 1.\ngenannt, sind\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Or-                                  Artikel 56\nganisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich          Für die Erbringung von Verkehrsleistungen zwischen der Ge-\nvon dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren          meinschaft und Polen gelten ansteUe des Artikels 55 die folgen-\nKompetenzen gehören:                                             den Bestimmungen: .\n-   die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder       1. Hinsichtlich des intemationalen Seeverkehrs verpflichten sich\nUnterabteilung der Organisation;                                  die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zu-\n-   die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen              gangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und            wirksam anzuwenden.\nVerwaltungskräfte;                                                a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\n-   die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung               Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Natio-\noder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder               nen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der\nsonstiger Personalentscheidungen;                                     anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt\nwird. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konf e-\nb) Personal einer Organisation mit hohen oder ungewöhnlichen                   renz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den\n-   Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die             Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer\nspezifische technische Kenntnisse erfordern;                          Basis beachten.\n-   Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Ver-          b) Die Vertragsparteien bekrAftigen ihr Eintreten für den\nfahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind.               freien Wettbewerb als wesentlichen Faktor des Verkehrs\nmit trockenen und flüssigen Massengütern.\nDieses Personal kann auch Angehörige zulassungspflichtiger\nBerufe umfassen.                                                 2. Gemäß den Grundsätzen des Absatz 1\nDieses Personal muß von der betreffenden Organisation minde-               a) dürfen die Vertragsparteien in künftigen bilateralen Ab-\nstens ein Jahr vor der Abstellung durch die Organisation einge-                kommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarun-\nstellt worden sein.                                                            gen aufnehmen, wenn nicht der außergewöhnliche Um-\nstand gegeben ist, daß Unienreedereien der einen oder\nArtikel 53\nder anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst kei-\n(1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die               nen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem\naus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesund-                  betreffenden Drittland hätten;\nheit gerechtfertigt sind.\nb) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinba-\n(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer          rungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den\nVertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitli-               Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\ncher Befugnisse verbunden sind.\nc) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-\nkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle admini-\nArtikel 54\nstrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die\nDieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch für                Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der\nGesellschaften, die von polnischen Gesellschaften oder Staatsan-               Dienstleistungsfreiheit im intemationalen Seeverkehr be-\ngehörigen und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der                   wirken könnten.\nGemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden oder sich in deren\n3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Ver-\nausschließlichem Miteigentum befinden.\ntragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise\nLiberalisierung des Verkehrs zwischen ihnen zu gewährtei-\nKapitel III                                  sten, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzu-\ngang im Luft- und Landverkehr Gegenstand gesonderter Ver-\nDienstleistungsverkehr\nkehrsabkommen sein, die nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nzwischen der Gemeinschaft und Polen                           mens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.\n4. Vor Abschluß der Abkommen gemäß Absatz 3 ergreifen die\nArtikel 55                                    Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den        Stand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nBestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der               restriktiver oder diskriminierender sind.\n2","1326                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n5. Während der Übergangszeit gleicht Polen seine Rechtsvor-                                      Artikel 60\nschriften einschließlich der administrativen, technischen und\n(1} Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewähr1eisten\nsonstigen Bestimmungen an die geltenden Rechtsvorschriften\ndie Mitgliedstaaten beziehungsweise Polen vom Inkrafttreten die-\nder Gemeinschaft im Luft- und im Landverkehr insoweit an, als\nses Abkommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang\ndies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang\nmit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechts-\nder Vertragsparteien dienlich ist und den Personen- und Gü-\nvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Investi-\nterverkehr erleichtert.\ntionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II des Titels IV\n6. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirkli-      getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung dieser\nchung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie  Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. Unbe-\ndie notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der        schadet der vorstehenden Bestimmung werden dieser freie Kapi-\nDienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaf-    talverkehr und diese Liquidation oder Repatriierung bis zum Ende\nfen werden können.                                              der in Artikel 6 genannten ersten Stufe für alle Investitionen im\nZusammenhang mit der Nieder1assung von Staatsangehörigen\nArtikel 57                              gewähr1eistet, die sich in Polen mit einer selbständigen Erwerbs-\ntätigkeit gemäß Kapitel II des Titels IV nieder1assen.\nFür die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt\nArtikel 53.                                                              (2} Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten\nvom Inkrafttreten dieses Abkommens an beziehungsweise Polen\nvom Beginn der in Artikel 6 genannten zweiten Stufe an keine\nKapitel IV                             neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs\nund der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwi-\nAllgemeine Bestimmungen                           schen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Polens einfüh-\nren und die bestehenden Vorschriften nicht verschärfen.\nArtikel 58                                  (3) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den\nKapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Polen zur Errei-\n(1) Für die Zwecke des Titels IV dieses Abkommens werden die      chung der Ziele dieses Abkommens zu er1eichtem.\nVertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens\ndaran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über\nEinreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedin-                                     Artikel 61\ngungen, Nieder1assung von natür1ichen Personen und Erbringung\nvon Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer          (1) Während der in Artikel 6 genannten ersten Stufe treffen die\nWeise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus      Vertragsparteien Maßnahmen, um die erforder1ichen Vorausset-\neiner Abkommensbestimmung erwachsen, zunichte gemacht                zungen für die weitere schrittweise Übernahme der Rechtsvor-\noder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die An-       schritten der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu\nwendung von Artikel 53.                                              schaffen.\n(2) Die Bestimmungen der Kapitel 11, III und IV des Titels IV         (2) Während der in Artikel 6 genannten zweiten Stufe prüft der\nwerden durch Beschluß des Assoziationsrats zur Berücksichti-         Assoziationsrat Mittel und Wege für die volle Übernahme der\ngung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Dienstlei-            Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kapitalverkehr.\nstungsverkehr im Rahmen der Uruguay-Runde angepaßt, um\ninsbesondere sicherzustellen, daß keine Vertragspartei der ande-                                 Artikel 62\nren Vertragspartei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkom-\nmens eine Behandlung gewährt, die weniger günstig ist als die            Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der polnischen\nBehandlung, die aufgrund eines künftigen GATS-Übereinkom-            Währung im Sinne von Artikel VIII des Übereinkommens über den\nmens gewährt wird.                                                   Internationalen Währungsfonds darf Polen im Geltungsbereich\ndieses Kapitels und unbeschadet des Artikels 64 in Ausnahmefäl-\n(3) Für die Dauer der in Artikel 6 genannten Übergangszeit gilt  len devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit\nals mit Titel IV und den Wettbewerbsregeln des Titels V vereinbar,   der Gewährung oder Aufnahme kurz- oder mittelfristiger Dar1ehen\ndaß gemäß Kapitel II des Titels IV in Polen niedergelassene          anwenden, soweit solche Beschränkungen Polen für die Gewäh-\nGesellschaften und Staatsangehörige der Gemeinschaft von öf-          rung derartiger Dar1ehen aufer1egt werden und entsprechend dem\nfentlichen Beihilfen ausgeschlossen werden, die Polen im öffentli-    Status Polens im IWF zulässig sind.\nchen Bildungswesen, im Gesundheitswesen sowie im sozialen\nund kulturellen Bereich gewährt.                                     Polen wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskriminieren-\nden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie möglich\nvon diesem Abkommen abgewichen. Polen unterrichtet den Asso-\nziationsrat unverzüglich von der Einführung und allen Änderungen\nTitel V                                dieser Maßnahmen.\nZahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb\nund sonstige wirtschaftliche Bestimmungen,                                                 Kapitel II\nAngleichung der Rechtsvorschriften\nWettbewerb\nund sonstige wirtschaftliche Bestimmungen\nKapitel 1\nlaufende Zahlungen und Kapitalverkehr                                                Artikel 63\n(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und\nArtikel 59                               Polen beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktio-\nnieren dieses Abkommens unvereinbar\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzah-\nlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die     i)    alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von\ndiesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien                Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte\nWaren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwi-              Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung\nschen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Ab-              oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-\nkommens hergestellt worden sind.                                           ken;","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                         1327\nii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-               (7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die ge-\nlung im Gebiet der Gemeinschaft oder Polens oder auf einem        mäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien\nwesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unter-          Informationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-\nnehmen;                                                           schränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim-\nnisses.\niii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung be-\nstimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbe-              (8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die\nwerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.                      Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nfallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind.\n(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel\nstehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den\nArtikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäi-                                        Artikel 64\nschen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.                                     (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maß-\n(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkraft-     nahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren für\ntreten des Abkommens durch Beschluß die erforderlichen Durch-           Zahlungsbilanzzwecke einzuführen. Soltte eine Vertragspartei\nführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.                           dennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen\nVertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhe-\nBis zum Erlaß dieser Bestimmungen gilt für die Zwecke des\nbung vor.\nAbsatzes 1 Ziffer tii und die einschlägigen Teile des Absatzes 2\ndas Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Arti-                    (2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-\nkel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-           lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten\nmens.                                                                   der Gemeinschaft oder Polens können die Gemeinschaft bezie-\nhungsweise Polen unter den Voraussetzungen des Allgemeinen\n(4)\nZoll- und Handelsabkommens restriktive Maßnahmen einschließ-\na) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die                lich Maßnahmen betreffend die Einfuhren treffen, die von be-\nVertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach       grenzter Dauer sind und nicht Ober das zur Behebung der Zah-\nInkrafttreten dieses Abkommens alle von Polen gewährten           lungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausge-\nstaatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache be-     hen dürten. Die Gemeinschaft beziehungsweise Polen unterrich-\nurteilt werden, daß Polen den Gebieten der Gemeinschaft           tet die andere Vertragspartei unverzüglich davon.\nnach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Grün-\n(3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in\ndung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleichge-\nVerbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung\nstellt wird. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichti-\nder investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen\ngung der wirtschaftlichen Lage Polens, ob dieser Zeitraum um\nsich daraus ergebenden Einnahmen.\nweitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.\nb) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli-\nArtikel 65\nchen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen\nVertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbe-         Hinsichtlich der öffentlichen Untemehmen und der Unterneh-\ntrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft     men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen\nOber die Beihiffensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertrag-     wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr\nspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über be-       nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die\nstimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.                        Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die\n(5) Hinsichtlich der in Kapitel II und III des Titels III genannten\nGrundsätze des Abschließenden Dokuments des Bonner Treffens\nWaren\nim Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\n- gilt Absatz 1 Ziffer iii nicht;                                       in Europa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit\nder Unternehmer, beachtet werden.\n- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1\nZiffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-\nschaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur                                     Artikel 66\nGründung der EuropAischen Wirtschaftsgemeinschaft aufge-\n(1) Polen wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerbli-\nstellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung\nchem und kommerzielJem Eigentum weiter verbessern, um am\n(EWG) Nr. 26/1962 des Rates.\nEnde des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens\n(6) Wenn dje Gemejnschaft oder Polen der Auffassung sind,           ein vergleichbares Schutzniveau zu bteten, wie es in der Gemein-\ndaß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 dieses Artikels         schaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durch-\nunvereinbar ·ist und                                                    setzung dieser Rechte.\n- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften nicht             (2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Ab-\nin angemessener Weise geregelt ist, und                            kommens beantragt Polen den Beitritt zu dem Münchner Überein-\nkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober\n- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem\n1973 und wird auch allen anderen in Anhang XIII Absatz 1 aufge-\nInteresse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen\nführten multilateralen Übereinkommen über den Schutz der Rech-\nWirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes\neine bedeutende SchAdigung verursacht oder zu verursachen\nte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum\nbeitreten, denen die Mitgliedstaaten angehören oder die von\ndroht,\nihnen de facto angewandt werden.\nkönnen sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig\nArbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen\nArtikel 67\ngeeignete Maßnahmen treffen.\n(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentli-\nSind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii dieses Artikels\nchen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung\nunvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit\nund Gegenseitigkeit, insbesondere im Kontext des GATT, als ein\nsie unter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur\nanstrebenswertes Ziel.\nim Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des\nAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen                  (2) Polnischen Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 wird\neinschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des          Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft gemäß\nGATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien              den Vergabevorschrift~ der Gemeinschaft unter Bedingungen\nAnwendung finden.                                                       gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die","1328                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Abkom-        (2) Politische Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen\nmens gewährt werden.                                                und sozialen Entwicklung Polens, insbesondere Maßnahmen im\nGesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 48 wird        Zusammenhang mit der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich\nBergbau, Investitionen, Landwirtschaft, Energie, Verkehr, Regio-\nspätestens am Ende der in Artikel 6 genannten Übergangszeit\nZugang zu den Vergabeverfahren in Polen unter Bedingungen           nalentwicklung und Fremdenverkehr, sollten auf dem Grundsatz\nder langfristig tragbaren Entwicklung aufbauen. Dies setzt voraus,\ngewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die\npolnischen Gesellschaften gewährt werden.                           daß die Umweltbelange bei diesen Maßnahmen von Anfang an\nvollauf berücksichtigt werden.\nGesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Kapitel II des Titels\nDiese politischen Maßnahmen tragen ferner den Erfordernissen\nIV in Polen niedergelassen sind, haben vom Inkrafttreten dieses\neiner langfristig tragbaren Sozialentwicklung Rechnung.\nAbkommens an Zugang zu den Vergabeverfahren unter Bedin-\ngungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die        (3) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die\npolnischen Gesellschaften gewährt werden.                           die Zusammenarbeit der Länder Mittel- und Osteuropas im Hin-\nblick auf die integrierte Entwicklung der Region stärken können.\nDer Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob Po-\nlen vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften aus der\nGemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Polen gewäh-                                       Artikel 72\nren kann.\nIndustrielle Zusammenarbeit\n(3) Für Niederfassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von\n(1) Mit der Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes geför-\nDienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Polen wie auch\ndert werden:\nfür Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit der\nErfüllung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 37 bis 58.       - die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteilig-\nten in der Gemeinschaft und in Polen, vor allem zur Stärkung\ndes Privatsektors;\nKapitel III                                die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen Po-\nlens sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften                      Modernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie, die den\nÜbergang von einer Planwirtschaft zu einer Marktwirtschaft\nArtikel 68                                  unter Bedingungen bewirken, die den Schutz der Umwelt ge-\nwährleisten;\nDie Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der\nbestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Polens an das          - die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige;\nGemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirt-\n- die Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachs-\nschaftliche Integration Polens in die Gemeinschaft darstellt. Polen\ntumsbereichen.\nwird sich nach Krätten darum bemühen, daß die künftigen Rechts-\nvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.                (2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich-\ntigen die von Polen aufgestellten Prioritäten. Die Initiativen sollten\nvor allem darauf abzielen, geeignete Rahmenbedingungen für\nArtikel 69\nUnternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu verbes-\nDie Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere    sern und die Transparenz der Märkte und Bedingungen für Unter-\nfolgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,      nehmen zu fördern.\nRechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Ei-\ngentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienst-                                    Artikel 73\nleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der Gesundheit und des\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz\nLebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Verbraucherschutz,\nindirekte Steuern, technische Vorschriften und Nonnen, Verkehr         (1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Schaffung eines günsti-\nund Umwelt.                                                        gen Klimas für Inländische und ausländische Privatinvestitionen,\ndie für den wirtschaftlichen und industriellen Wiederaufbau Polens\nArtikel 70                              wesentlich sind.\nDie Gemeinschaft leistet Polen technische Hilfe bei der Durch-     (2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:\nführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehö- · - Schaffung eines ordnungsrechtlichen Rahmens, der Investitio-\nren:                                                                    nen begünstigt, durch Polen; soweit angebracht, könnte dies\nAustausch von Sachverständigen;                                    durch die Ausdehnung von lnvestitionsförderungs- und Investi-\ntionsschutzabkommen durch die Mitgliedstaaten und Polen\n- Bereitstellung von lnfonnationen;                                     erreicht werden;\n- Veranstaltung von Seminaren;                                          Anwendung geeigneter Vereinbarungen über den Kapital-\n- Ausbildungsmaßnahmen;                                                 transfer;\nHilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-         Verbesserung des Investitionsschutzes;\nrechts.                                                            Deregulierung und Verbesserung der wirtschaftlichen Infra-\nstruktur;\nAustausch von lnfonnationen über Investitionsmöglichkeiten im\nTitel VI                                   Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen\nund anderen Veranstaltungen.\nWirtschaftliche Zusammenarbeit\nArtikel 74\nArtikel 71\nAgrar- und lndustriefomen\n(1) Die Gemeinschaft und Polen entwickeln eine Zusammen-\nund KonformitAtsprüfung\narbeit mit dem Ziel, zur Entwicklung Polens beizutragen. Diese\nZusammenarbeit soll die Leistungen Polens unterstützen und die         (1) Die Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, die Un-\nWirtschaftsbeziehungen auf einer möglichst breiten Grundlage        terschiede im Bereich der Normen und der Konf onnitätsprüfung\nzum Vorteil beider Vertragsparteien stärken.                        zu verringern.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                       1329\n(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes        (3) Es werden institutionelle Rahmen und Pläne für die Zusam-\nangestrebt werden:                                                  menarbeit entwickelt (zunächst mit der Europäischen Stiftung für\nBerufsausbildung nach deren Gründung, sowie mit der Beteili-\n-   Beachtung der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und\ngung Polens an TEMPUS). Die Beteiligung Polens an anderen\nder europäischen Normen für die Qualität industrieller und\nGemeinschaftsprogrammen könnte in diesem Zusammenhang im\nlandwirtschaftlicher Nahrungsmittelerzeugnisse;\nEinklang mit den Gemeinschaftsverfahren gleichfalls erwogen\n-   Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der          werden.\nGemeinschaft und der europäischen Nonnen und Konformi-\n(4) Durch die Zusammenarbeit werden gefördert: direkte Ar-\ntätsprüfungsverfahren;\nbeitsbeziehungen zwischen Lehranstahen und zwischen Lehran-\nsoweit angebracht, Abschluß von Abkommen über gegenseiti-       stalten und Unternehmen, Mobilität und Austausch von Lehrkräf-\nge Anerkennung in diesen Bereichen;                             ten, Studenten und Verwaltungspersonal, praktische Berufsausü-\n-   Förderung der Teilnahme Polens an den Arbeiten von Fachor-      bung und Ausbildungslehrgänge im Ausland, Entwicklung von\nganisationen (CEN, CENELEC, ETSI, EOTC).                        Lehrplänen, Ausarbeitung von Lehrmaterial und Ausrüstung von\nLehranstalten.\n(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Polen techni-\nsche Hilfe.                                                         Die Zusammenarbeit zielt ferner ab auf die gegenseitige Anerken-\nnung von Studienzeiten und Diplomen.\nZur Förderung der Heranführung Polens an das Gemeinschaftsni-\nArtikel 75\nveau der Lehranstalten und Forschungseinrichtungen gemäß Arti-\nZusammenarbeit in Wissenschaft und Technik                       kel 75 ergreift die Gemeinschaft die geeigneten Maßnahmen, um\nPolen die Zusammenarbeit mit den entsprechenden europäischen\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit\nEinrichtungen zu er1eichtem. Hierzu kann die Mitwirkung Polens\nin der Forschung und technischen Entwicklung zu fördern. Fol-\nan den Tätigkeiten dieser Einrichtungen und die GrOndung von\ngenden Maßnahmen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:\nTochtereinrichtungen in Polen gehören. Das Ziel der Lehranstal-\n-   Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen      ten soll vor allem die Ausbildung von Akademikem, Angehörigen\neinschließlich Informationen über die jeweilige Politik und die der freien Berufe und öffentlichen Bediensteten sein, die in den\njeweiligen Tätigkeiten im Bereich von Wissenschaft und Tech-    Prozeß der europäischen Integration und die Zusammenarbeit mit\nnik;                                                            den Gemeinschaftsorganen einbezogen werden sollen.\n- Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Semi-          (5) Die Hauptziele der Zusammenarbeit bei der Übersetzung\nnare und Workshops);                                            sind folgende:\n- gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur För-       - Ausbildung von Übersetzern und Ausbau der Terminologie-\nderung des wissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers        Basen (Glossare, Eurodicautom);\nvon Technologie und Know-how;\n- Förderung der Übernahme der Gemeinschaftsnonnen und\nBildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Forscher              -tenninologie;\nund Fachleute beider Seiten;                                    -   Entwicklung einer zweckmäßigen Infrastruktur für die Überset-\n-   Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer             zung aus dem Polnischen in die Gemeinschaftssprachen und\nTechniken begünstigenden Umfelds und angemessener                   umgekehrt.\nSchutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen;                                   Artikel    n\n- Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen im Einklang mit Ab-\nLandwirtschaft und Agroindustrie\nsatz 3.\n(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die\nSoweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.\nSteigerung der Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft und der\n(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die    Agroindustrie. Insbesondere geht es um:\nEntwicklung der Zusammenarbeit fest.\n-   Entwicklung privater landwirtschaft1icher Betriebe und Ver-\n(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der              triebsnetze, Lagerungs- und Vermarktungstechniken usw.;\nGemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird\n- Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum (Ver-\ndurch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den von jeder\nkehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);\nVertragspartei angenommenen Verfahren ausgehandelt und ge-\nschlossen werden.                                                  - ländliche Raumordnung einschließUch Bebauungs- und Stadt-\nplanung;\nArtikel 76                             - Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete\nMethoden und Produkte; Ausbildung und Überwachung des\nAllgemeine und berufliche Bildung                           Einsatzes von Umweltschutztechniken im Zusammenhang mit\n(1) Die Zusammenarbeit zielt auf die Anhebung des Niveaus            Produktionsmitteln;\nder allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in          EntwickJung und Modernisierung der Verarbeitungsbetriebe\nPolen unter Berücksichtigung der Prioritäten Polens ab.                und ihrer Vermarktungstechniken;\n(2) Die Zusammenarbeit umfaßt folgende Bereiche:                - Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;\nReform der allgemeinen und beruflichen Bildung;                    Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirt-\nAusbildung am Arbeitsplatz und Erwachsenenbildung;                 schaft und des Austauschs von Know-how, insbesondere zwi-\nschen dem Privatsektor der Gemeinschaft und Polens;\n-   Umschulung und Anpassung an den Arbeitsmarkt;\n-   Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit\n-   Management-Ausbildung;                                             von Tieren und Pflanzen einschließlich der veterinärrechtlichen\n-   Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;                           Vorschriften und Kontrollen sowie der pflanzenschutzrechtli-\nchen Vorschriften mit dem Ziel einer schrittweisen Angleichung\n-   Übersetzung;                                                       an die Gemeinschaftsnonnen durch Unterstützung von Ausbil-\n- Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln;                            dungsmaßnahmen und Durchführung von Kontrollen.\nFörderung der Lehrtätigkeit Im Bereich der europäischen Stu-      (2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-\ndien an geeigneten Lehranstalten.                              bracht, technische Hilfe.","1330                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 78                            - die Verringerung, Wiederverwendung und saubere Entsorgung\nvon Abfällen; die Durchführung des Baseler Übereinkom-\nEnergie                                 mens;\n( 1) Die Zusammenarbeit wird nach marktwirtschaftlichen\n- die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt; die Bo-\nGrundsätzen stattfinden und im Hinblick auf eine schrittweise\ndenerosion, den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und\nIntegration der Märkte Polens und der Gemeinschaft entwickelt.       Tierwelt;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf:\n- die Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtpla-\n- die Modernisierung der Infrastruktur;                              nung;\n- die Verbesserung und Oiversifizierung der Versorgung;           - den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;\n- die Ausarbeitung und Planung der Energiepolitik;                - globale Klimaveränderung.\n- die Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;                  (3) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien insbesonde-\nre auf folgenden Gebieten zusammen:\n- die Entwicklung der Energieressourcen;\n- Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf\n- die Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Ener-\ndem Gebiet des Transfers von sauberen Technologien;\ngienutzung;\n- Ausbildungsprogramme;\n- die Umweltauswirkungen der Energiegewinnung und des\nEnergieverbrauchs;                                            - Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);\n- den Kernenergiesektor;                                          - Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (auch im Rahmen der\nEuropäischen Umweltagentur nach deren Gründung durch die\n- die Bereiche Strom und Gas, auch unter Berücksichtigung der\nGemeinschaft) und auf internationaler Ebene;\nMöglichkeit des Verbunds von Versorgungsnetzen;\n- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt-\n- die Ausarbeitung von Rahmenbedingungen für die Zusammen-\nfragen und Klimaveränderungen.\narbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors;\n- den Transfer von Technologie und Know-how;\nArtikel 81\n- die stärkere Öffnung des Energiemarktes und die Er1eichterung\ndes Transitverkehrs von Gas und Strom.                                                     Verkehr\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zu-\nsammenarbeit, um Polen folgendes zu ennöglichen:\nArtike 1 79\n- Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;\nZusammenarbeit auf dem Kernenergiesektor\n- Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des\n(1) Die Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf folgende      Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini-\nBereiche:                                                            strativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;\n- Optimierung des polnischen Atomrechts;                             Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Ge-\n- nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophen-          meinschaft vergleichbar sind.\nmanagement im Nuklearsektor;                                    (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:\n- Strahlenschutz einschließlich der Überwachung der Umwelt-          Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Tech-\nverstrahlung;                                                    nik;\n- Probleme des Brennstoffzyklus, der sicheren Verwahrung und         technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch (Konfe-\ndes Schutzes von spaltbarem Material;                            renzen und Seminare).\n- Entsorgung radioaktiver Abfälle;                                  (3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:\n- Stillegung und Demontage von Kernkraftwerken;                      Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Lockerung der\n- Dekontaminierung.                                                  Transitbedingungen;\n(2) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und   - Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen, einschließlich\nErfahrungsaustausch sowie Forschungs- und Entwicklungstätig-         Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Be-\nkeiten gemäß Artikel 75 ein.                                         hörden;\n- Modernisierung von Straßen, Binnenschiffahrtsstraßen, Ei-\nArtikel 80                                senbahnlinien, Häfen und Flughäfen auf wichtigen Strecken\nvon gemeinsamem Interesse und transeuropäischen Verbin-\nUmwelt                                  dungen;\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- - Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;\nmenarbeit bei der lebenswichtigen Bekämpfung von Umwelt-\nschäden, die sie zur Priorität erhoben haben.                     - Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den\nGemeinschaftsnormen, vor allem im kombinierten Verkehr\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:                     Schiene/Straße, im sonstigen kombinierten Verkehr und im\n- eine wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus;               Güterumschlag;\ndie Bekämpfung der regionalen und grenzüberschreitenden          Entwicklung einer schlüssigen Verkehrspolitik, die mit der Ver-\nLuft- und Wasserverschmutzung;                                   kehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist.\n- die wirksame Energiegewinnung und -nutzung, die Sicherheit\nvon Industrieanlagen;                                                                     Artikel 82\n- die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von Che-                          Telekommunikation\nmikalien;\n(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusam-\n- die Wasserqualität, insbesondere bei grenzüberschreitenden      menarbeit in diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbe-\nWasserläufen;                                                 sondere folgende Maßnahmen ein:","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                        1331\n- Informationsaustausch über die Politik im Bereich der Tele-           (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nkommunikation;                                                   und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die\nGeldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und\n- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie\neinschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-\nVeranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen\ncial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig\nfür Sachverständige beider Seiten;\nsind.\n- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;\nArtikel 86\n- Technologietransfer;\n- Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständi-                                Regionalentwicklung\ngen Einrichtungen beider Seiten;                                    (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\n- Einführung europäischer Normen, Zertifizierungssysteme und         Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.\nHarmonisierungskonzepte;                                            (2) Zu diesem Zweck sind folgende Maßnahmen vorgesehen:\n-   Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -einrich-     - Bereitstellung von Informationen für die nationalen, regionalen\ntungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen.                   und lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raum-\n(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf die folgenden              ordnungspolitik und, soweit angebracht, Hilfe bei der Ausarbei-\nvorrangigen Bereiche:                                                    tung dieser Politik;\n- Modemisierung des polnischen Telekommunikationsnetzes              - gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im\nund Einbeziehung in die europäischen und intemationalen              Bereich der Wirtschaftsentwicklung;\nNetze;                                                           - Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung von Grenz-\n- Zusammenarbeit mit den europäischen Norrnenorganisatio-                gebieten zwischen der Gemeinschaft und Polen;\nnen;                                                             - gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für\n-   Integration der transeuropäischen Systeme; Rechts- und Ver-          Zusammenarbeit und Hilfe;\nwaltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;           - Austausch von Beamten;\n- Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen              - technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der Ent-\nwirtschaftlichen Umfeld: Organisationsstrukturen, Strategie          wicklung benachteiligter Gebiete;\nund Planung, Beschaffungsgrundsätze;\n- Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfah-\n-    Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung.            rungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich\nSeminaren.\nArtikel 83                                                           Artikel 87\nBanken, Versicherungen                                     Zusammenarbeit im sozialen Bereich\nund andere Finanzdienstleistungen\n(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Annahme gemeinsa-      zielt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ab auf\nmer Vorschriften und Normen zusammen, unter anderem für das          die Verbesserung des Niveaus von Gesundheitsschutz und\nRechnungswesen sowie für die aufsichtsrechtlichen Bestimmun-         Sicherheit am Arbeitsplatz unter Zugrundelegung des Schutz-\ngen für Banken, Versicherungen und sonstige Finanzdienstlei-         niveaus in der Gemeinschaft; diese Zusammenarbeit umfaßt\nstungen.                                                             insbesondere:\n(2) Die Vertragsparteien legen genaue Methoden zur Erleichte-    - technische Hilfe;\nrung des Reformprozesses fest, insbesondere durch:\n- Austausch von SachvE!rstlndigen;\n- Beiträge zur Vorbereitung von Glossaren und zur Übersetzung\n- Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;\nder Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und Polens;\n-   lnfonnations- und Ausbildungsmaßnahmen.\n- Diskussionen und Informationstagungen Ober geltende oder in\nAusarbeitung befindliche Rechtsvorschriften Polens und der         (2) Im Bereich der Beschlftigung konzentriert sich die Zusam-\nGemeinschaft;                                                   menarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf folgen-\ndes:\n- Ausbildungsmaßnahmen.\n- Organisation des Arbeffsmarktes;\nArtikel 84                               - Arbeitsvermlttlungs- und Berufsberatungsdienste;\n- Planung und Umsetzung        von regionalen Urnstrukturierungs-\nWährungspolitik                                  programmen;\nAuf Antrag der polnischen Behörden leistet die Gemeinschaft\n- Förderung der Entwicklung 6rtlicher ArbeltsmArtcte.\ntechnische Hätte, um die Maßnahmen Polens zur Einführung der\nvollen Konvertierbarkeit des Zloty und zur schrittweisen Annähe-     Die ZUsammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnah-\nrung seiner Politik an die Politik des Europäischen Währungssy-      men wie die Durchführung von Studien, die Hilfe durch Sachver-\nstems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeller Informations-     ständige sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.\naustausch Ober die Grundsätze und das funktionieren des Euro-           (3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit\nplischen Währungssystems.                                            zwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Soziatversiche-\nrungssystem In Polen an das neue wirtschaftliche und soziale\nArtikel 85                               Umfeld anzupassen, In erster Linie durch d-.e Hilfe von Sachver-\nständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.\nGeldwäsche\n(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit,                             Artikel 88\nin jeglicher Form und durch Zusammenarbeit zu verhindem, daß\nFremdenverkehr\nihre Finanzsysteme zum Waschen von Er10sen aus Straftaten im\nallgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht             Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-\nwerden.                                                              menarbeit insbesondere durch folgende Maßnahmen:","1332                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n- Erleichterung des Fremdenverkehrs;                                 - Veranstaltung von Seminaren und Praktika;\n- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale        -    Entwicklung einer grenzübergreifenden Infrastruktur zwischen\nNetze, Datenbanken usw.;                                             den Vertragsparteien;\n- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und              - Einführung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbin-\nSeminare;                                                            dung zwischen den Versandver1ahren der Gemeinschaft und\nPolens;\nPrüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen wie\ngrenzübergreifende Projekte, Städtepartnerschaften usw.          - Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterver-\nkehr.\nArtikel 89                              Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.\nKleine und mittlere Unternehmen                            (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit\ngemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 94\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und    wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbe-\nStärkung der kleinen und mittleren Unternehmen und der Zusam-        hörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 6 geregelt.\nmenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Polen.\n(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwis-                                    Artikel 92\nsen in folgenden Bereichen:\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik\n- Schaffung der rechtlichen, administrativen, technischen, steu-\nerlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Gründung          (1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick-\nund Erweiterung von KMU sowie für grenzübergreifende Zu-         lung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und\nsammenarbeit;                                                    rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Planung und\nÜberwachung des Reformprozesses und zur Entwicklung von\n- Bereitstellung der von den KMU benötigten unternehmensspe-\nPrivatunternehmen in Polen benötigt werden.\nzifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften,\nRechnungswesen, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) sowie           (2) Zu diesem Zweck wird insbesondere folgendes ange-\nStärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen er-   strebt:\nbringen;                                                        -    Schaffung eines zuverlässigen und unabhängigen Statistik-\n- Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in              systems;\nder Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unter-            Angleichung an die international (und insbesondere in der\nrichtung der KMU und der Förderung der grenzübergreifenden           Gemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klassi-\nZusammenarbeit (z. B. Business Cooperation Network                   fikationen;\n(BC-NET), Euro-Info-Zentren, Konferenzen usw.).\n-   Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung\nund Überwachung der Wirtschaftsreform;\nArtikel 90\nBereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Da-\nInformation und audiovisuelle Medien                           ten für die Privatwirtschaft;\n(1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur          - Gewähr1eistung des Datenschutzes.\nFörderung eines wirksamen Informationsaustauschs. Vorrang er-\n(3) Soweit angebracht, wird von der Gemeinschaft technische\nhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft\nHilfe geleistet.\nfür die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für Interes-\nsierte Kreise in Polen vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit                                    Artikel 93\nauch der Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.\nWi rtsc ha f ts wissen sc haften\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-\nsuellen Industrie in Europa zusammen. Insbesondere können sich          (1) Die Gemeinschaft und Polen er1eichtem den wirtschaftlichen\ndie audiovisuellen Medien Polens an den Aktionen beteiligen, die     Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammenarbeit zur\nvon der Gemeinschaft im Rahmen des MEDIA-Programms                   Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte ihrer Volks-\n1991-1995 durchgeführt werden; dabei sind die Verfahren, die         wirtschaften sowie der Konzeption und Durchführung der Wirt·\nvon den für die Verwaltung der jeweiligen Aktion zuständigen         schaftspolitik in einer Marktwirtschaft.\nGremien festgelegt werden, sowie die Bestimmungen der Ent-              (2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Polen\nscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\nAngaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-\n21. Dezember .1990 zur Fest1egung des Programms zu beach-\nschaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau-\nten.\nschen;\nDie Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Regle-\n- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse\nmentierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsen-\neinschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der\ndungen, die technischen Normen im audiovisuellen Bereich und\nInstrumente für deren Durchführung analysieren;\ndie Förderung der europäischen audiovisuellen Technik koordi-\nnieren und, soweit angebracht, harmonisieren.                           insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammen-\narbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften eine ausge-\ndehnte Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaften\nArtikel 91\nund Führungskräften der Wirtschaft in der Gemeinschaft und in\nZoll                                      Polen fördern, um den Transfer von Know-how für die Konzep-\ntion der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weite-\n(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung\nre Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungser-\naller Vorschriften zu gewähr1eisten, die in Verbindung mit dem\ngebnisse zu sorgen.\nHandel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der\nZollregelung Poiens an die der Gemeinschaft zu sorgen, um damit\ndie in diesem Abkommen geplanten Liberalisierungsmaßnahmen                                         Artikel 94\nzu er1eichtem.                                                                                        Drogen\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:              (1) Die Zusammenarbeit richtet sich in erster Linie auf die\n-    Informationsaustausch;                                           Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                            1333\nVerhinderung der Versorung und des widerrechtlichen Handels                Jahren kann Polen Darlehen der Europäischen Investitions-\nmit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und zur                  bank nach Maßgabe des Artikels 18 der Satzung der Bank\nBekämpfung des Mißbrauchs solcher Produkte.                                erhalten; nach Konsultationen mit Polen wird die Gemeinschaft\nden Höchstbetrag und den Zeitraum für die Gewährung von\n(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen\nDarlehen der Europäischen Investitionsbank an Polen festle-\nMethoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele ein-\ngen.\nschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Ak-\ntionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusam-\nmenarbeit bei der Festlegung der Ziele und strategischen Maß-                                       Artikel 98\nnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren.                   Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft\n(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien                werden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden\nschließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in fol-       Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich-\ngenden Bereichen: Konzeption und Durchführung nationaler                ten den Assoziationsrat.\nRechtsvorschriften; Schaffung von Einrichtungen und Informa-\ntionszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren; Perso-                                        Artikel 99\nnalausbildung und Forschung; Verhütung der mißbräuchlichen\nVerwendung von Ausgangsstoffen zur widerrechtlichen Herstel-              (1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti-\nlung vo~ Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen.                gung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Polens und\nin Koordinierung mit den intemationalen Finanzorganisationen im\nDie Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche            Rahmen der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend Finanz-\neinbeziehen.                                                           hitfe zu gewähren, um\n- Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver-\ntierbarkeit des Zloty zu stabilisieren und aufrechtzuerhalten;\nTitel VII\n- die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und wirtschaft-\nKulturelle Zusammenarbeit                                liche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich Zah-\nlungsbilanzhilfe.\nArtikel 95                                     (2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Polen der G-24,\nsoweit angebracht, vom IWF genehmigte Programme für die\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam- ·\nKonvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft\nmenarbeit zu fördern. Soweit angebracht, werden die von der\nvorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß\nGemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten\nPolen an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine\ndurchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf\nrasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht\nPolen ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von gemeinsamem\nwird.\nInteresse entwickelt.\n(3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe\n(2) Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes be-\nund die Erfüllung der von Polen im Zusammenhang mit dieser\ntreffen:\nHilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.\n- Übersetzung literarischer Werke;\n- Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen                                      Artikel 100\nDenkmälern und Stätten;\nDie Finanzhltfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend\n- Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Täti-             dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Polens\ngen;                                                               sowie unter BerOcksichtigung der Prioritäten und der Aufnahme-\n- europabezogene Kulturveranstaltungen.                                 kapazität der polnischen Wirtschaft, der Rückzahlungskapazität\nsowie der Erzielung von Fortschritten bei der Einführung der\nMarktwirtschaft und der Umstrukturierung in Polen.\nTitel VIII\nArtikel 101\nfinanzielle Zusammenarbeit\nIm Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel\nsorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-\nArtikel 96                                  schaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang            Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder,\nmit den Artikeln 97, 98, 100 und 101 erhält Polen vorObergehend         einschließlich G-24 und intemationale Finanzorganisationen, ins-\nFinanzhilfe von der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und             besondere der lntemationale Währungsfonds, die lntemationale\nDar1ehen, um die wirtschaftliche Umgestaltung Polens zu be-             Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische\nschleunigen und Polen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen          Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.\nund sozialen Folgen der Strukturanpassung zu unterstützen.\nArtikel 97\nDiese Finanzhilfe umfaßt:                                                                           Titel IX\n- bis Ende 1992 die Maßnahmen im Rahmen des PHARE-Pro-\ngramms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates             Institutionelle, allgemeine und Schlußbestimmungen\nin ihrer geänderten Fassung; danach werden Zuschüsse der\nGemeinschaft entweder im Rahmen des PHARE-Programms                                             Artikel 102\nauf Mehrjahresbasis oder eines neuen Mehrjahresfinanzrah-\nEs wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung\nmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nach Konsulta-\ndieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal\ntionen mit Polen und unter Berücksichtigung der Artikel 100\njährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies\nund 101 festgelegt wird;\nerfordem. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkom-\n-   das (die) Dar1ehen der Europäischen Investitionsbank bis zum        men ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder intemationalen\nAblauf des Zeitraums für ihre Gewährung. In den folgenden          Fragen von gemeinsamem Interesse.                ·","1334                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nA r t i k e 1 103                                                       A r t i k e 1 108\n(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates          Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß einge-\nder Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommis-             setzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des polnischen\nsion der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mit-           Parlaments und des Europäschen Parlaments zu einem Mei-\ngliedern der Regierung Polens andererseits.                            nungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabstän-\n(2) Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maß-       den, die er selbst festlegt.\ngabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.\n(3) Der Assoziationsrat legt seine Geschäftsordnung fest.                                       Artikel 109\n(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-          (1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß besteht aus\nglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und ein Mit-           Abgeordneten des Europäischen Par1aments einerseits und Ab-\nglied der Regierung Polens nach Maßgabe der Geschäftsord-              geordneten des polnischen Parlaments andererseits.\nnung.                                                                     (2) Der Par1amentarische Assoziationsausschuß legt seine Ge-\nschäftsordnung fest.\nArtikel 104\n(3) Den Vorsitz im Par1amentarischen Assoziationsausschuß\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin          führt abwechselnd das Europäische Par1ament und das polnische\nvorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse         Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.\nzu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-\nlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durch-\nführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh-                                      Artikel 110\nlungen abgeben.                                                           Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann den Asso-\nDie Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats werden            ziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung\nvon den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.          dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß\ndie erbetenen Informationen.\nArtikel 105                                Der Parlamentarische Assoziationsausschuß wird über die Be-\nschlüsse des Assoziationsrats unterrichtet.\n(1) Jede der beiden Vertragparteien kann den Assoziationsrat\nmit jeder Streitigkeit in bezug auf Anwendung oder Auslegung           Der Par1amentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen\ndieses Abkommens befassen.                                             an den Assoziationsrat richten.\n(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß\nbeilegen.                                                                                           Artikel 111\n(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die        Im Geltungsbereich dieses Abkommens verpflichten sich die\nzur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-          Vertragsparteien, dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische\nderlich sind.                                                          Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung ge-\ngenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Ge-\n(4} Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-\nrichte und Verwaltungsbehörden in der Gemeinschaft und die-\nden, so kann eine Partei der anderen Partei die Bestellung eines\njenigen Polens anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und\nSchiedsrichters notifizieren; die andere Partei ist verpflichtet, bin-\nihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem,\nnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für\ngewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen.\ndie Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und\ndie Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.\nDer Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.                                         Artikel 112\nDie Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.                           Keine Bestimmung des Abkommens hindert eine Vertragspartei\ndaran, alle Maßnahmen zu ergreifen,\nJede Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schieds-\nspruchs erforder1ichen Maßnahmen zu treffen.                           a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-\nteressen widerspricht;\nArtikel 106\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\n(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben           und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\nvon einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der               behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\nMitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mit•               diese Maßnahmen t'Jürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\nglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer•               sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten\nseits und Vertreter der Regierung Polens andererseits angehören,            Waren nicht beeinträchtigen;\nbei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im\nDer Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise            Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-\nund Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch                chen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten,\ndie Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.                 eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-               oder in Erfüllung der von ihr übemommenenen Verpflichtun-\ntionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations-             gen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationa-\nausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 104.                    len Sicherheit für notwendig erachtet.\nArtikel 107                                                             Artikel 113\nDer Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgrup-            (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\npen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-        unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen:\nstützen.\n- bewirken die von Polen gegenüber der Gemeinschaft ange-\nDer Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusam-             wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den\nmensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger              Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-\nAusschüsse oder Arbeitsgruppen fest.                                       schaften oder Firmen;","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                           1335\n- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Polen ange-               Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notif1zierung\nwandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen polni-        an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt\nschen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen.            sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre\neinschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen                                          Artikel 119\nanzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer          Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\ngleichartigen Situation befinden.                                       Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein~chaft, der Ver-\ntrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nArtikel 114\nKohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser\nFür Ursprungswaren Polens gilt bei der Einfuhr in die Gemein-        Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Republik Polen\nschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten         andererseits.\neinander gewähren.\nArtikel 120\nDie Behandlung, die Polen gemäß Titel IV und Kapitel I des Trtels V\ngewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die die             Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nMitgliedstaaten einander gewähren.                                      scher, englischer, französischer, griechischer, ttalienischer, nie-\nderländischer, portugiesischer, spanischer und polnischer Spra-\nche abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nArtikel 115                                 ist.\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-                                     Artikel 121\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-\nsem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele            Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren\ndieses Abkommens erreicht werden.                                       eigenen Verfahren genehmigt.\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere           Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nVertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht            Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander\nnachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.              den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert\nVor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Assozia-            haben.\ntionsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche         Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am\nPrüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehm-         19. September 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwi-\nbare Lösung zu finden.                                                  schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Repu-\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das                 blik Polen über Handel und handelspolitische und wirtschaftliche\nFunktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese               Zusammenarbeit und das am 16. Oktober 1991 in Brüssel unter-\nMaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich notifiziert           zeichnete Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für\nund auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon-           Kohle und Stahl und der Republik Polen.\nsultationen im Assoziationsrat sein.\nArtikel 122\nArtikel 116                                   Werden vor dem Abschluß der für das Inkrafttreten dieses\nAbkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger\nBis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-\nTeile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über\nsonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-\nden Warenverkehr, im Jahre 1992 durch ein Interimsabkommen\nmens läßt dieses Abkommen die Rechte 1Jnberührt, die diesen\nzwischen der Gemeinschaft und Polen in Kraft gesetzt, so kom-\naufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-\nmen die Vertragsparteien überein, daß unter diesen Umständen\nren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits gewährt\nfür Trtel III, die Artikel 63, 65 und 66 dieses Abkommens und die\nwerden.\nProtokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 unter .Zeitpunkt des lnkrafttre-\nArtikel 117                                tens des Abkommens• zu verstehen ist:\nDie Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 und die Anhänge I bis XIII - der Zeitpunkt des lnkrafttretens des Interimsabkommens für die\nsind Bestandteil dieses Abkommens.                                          zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Verpflichtungen und\n- der 1. Januar 1992 für die nach Inkrafttreten des Abkommens\nwirksam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksamwerden\nArtikel 118                                    unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens festge-\nDieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.                   legt Ist.","1336                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang 1\nListe der in den Artikeln 8 und 18 des Abkommens genannten Waren\nK.N-Codc                                           Wattnbczcichnung\nex 3502                 Albumine, Albuminatc und andere Albuminderivatc:\nex 3502 10              - Eieralbumin:\n-- anderes:\n3502 10 91           --- getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 10 99           --- anderes\nex 3502 90              - andere:\n- - Albumine, ausgenommen Eieralbumin:\n--- Molkenproteine (Lactalbumin):\n3502 90 51           ---- getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 90 59           ---- andere\n4501                  Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und\nKorkmehl\n5201 00               Baumwolle, weder gekrempelt noch geUmmt\n5301                  Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfalle von\nFlachs (einschließlich Garnabfllle und Reißspinnstoff)\n5302                  Hanf (Cannabis sativa L), roh oder bearbeitet, jedoch rucht versponnen; Werg\nund Abfalle von Hanf (einschließlich Garnabflille und Rcißspinnstoff)","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993         1337\nAnhang Ila\nListe der Grunderzeugnisse,\nfür welche die Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens um 50 v. H. gesenkt\nund am t. Januar 1993 beseitigt werden\nKN-Codc 1991\n25010031                                             7202 19 00\n25010051                                             7202 30 00\n2501 00 91                                           7202 41 10\n25010099                                             7202 41 90\n2503 90 00                                           7202 49 10\n25112000                                             7202 49 so\n2513 19 00                                           7202 49 90\n2513 29 00                                           7202 50 00\n2516 12 10                                           7202 70 00\n2516 22 10                                           7202 80 00\n25169010                                             7202 91 00\n25182000                                             7202 92 00\n2518 30 00                                           7202 93 00\n2526 20 00                                           7202 99 30\n2530 40 00                                           7202 99 80\n2804 61 00                                           7602 00 19\n2804 69 00                                           7903\n2805 11 00                                           8101 10 00\n2805 19 00                                           8101 91 10\n2805 21 00                                           8101 91 90\n2805 22 00                                           81021000\n2805 30 10                                           8102 91 10\n2805 30 90                                           8102 91 90\n2805 40 10                                           8103 10 10\n28182000                                             8103 10 90\n2818 30 00                                           8104 11 00\nex 2844 30 11 Cennets,   roh,  Bearbeitungsabfälle und  8104 J9 00\nSchrott                                   8107 10 00\n2844 30 19                                           8108 10 10\nex 2844 30 51 Ccnnets,   roh,  Bearbeitungsabfille und  8108 10 90\nSchrott                                   8109 10 10\n32012000                                             8109 10 90\n32013000                                             8110 00 11\n32019010                                             8110 00 19\nex 32019090   Andere pflanzliche Auszüge                81110011\n81110019\n4104 10 91\n8112 20 31\n•U05 11 91\n8112 20 39\n410S 1199\n811230 10\n410S 12 10\n811HO 11\n4105 12 90\n811H0 1.9\n4105 19 10\n8112 91 10\n4105 19 90\n81129131\n41061190\n8112 91 39\n4106 12 00\n8112 91 90\n4106 19 00\n8113 00 10\n4107 10 10\n4107 29 10\n4107 90 J0\n4403 10 10","1338                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang Ilb\nListe der Grunderzeugnisse\nfür welche die Zölle vom Inkrafttreten des Abkommens an jährlich um 20 v. H. gesenkt\nund am 31. Dezember 199S beseitigt werden\nKN-Codc 1991\n7202 21 10\n7202 21 90\n7202 29 00\n7601\n7801\n7901","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993        1339\nAnhang III\n(1)      (2)  (3)\nAusgangszoll-  Aus~ll-\nkontinf,ent      pafonds\n(') ()          (2) (2)         2918 14 00                 368\nKN-Code 1991\n(in 1 000 ECU)  (in 1 000 ECU)       2918 22 00                 188\n(1)                          (2)             (3)\n2523                                                           7 46-4        2921 41 00               2 225\n28131000                                                         431         29214390                   242\n281-4                                                          7166          29242930                   383\n2815 11 00                                                       938         2926 10 00               2 994\n2815 12 00\n2933 61 00                 938\n2817 00 00                                                       636\n2933 71 00               3048\n2818 10 00                                                     2 863\n2819                                                             882         2933 90 10                 201\n2823 00 00                                                     2 521         2935 00 00               472S\n2833 25 00                                                       578         3102 10 10           399\n2836 20 00                                                     3780          3102 10 91                 276\n2836 30 00                                                                   3102 10 99\n3102 21 00\n3102 29 10\n2839 19 00                                                       458\n3102 29 90\n3102 50 90\n2903 21 00                                                     2 205         3102 60 00\n3102 70 00\n3102 90 00\n2903 22 00                                                       188\n2903 61 00                                                       417         3102 30 10               t 071\n3102 30 90\n2905 lt 00                                                     8820\n3102 40 10               H20\n31024090\n2905 14 90                                                       772\n3102 80 00               1 352\n2905 16 10                                                       538\n3103 10 00               2 730\n2905 31 00                                                     3 969\n3105                     4830\n2907 15 00                                                       661\n2918 11 00•10 (    4\n)-----                                       331         3501                     5 653\n(') Für Einfuhren Ober diese Kontingente hinaus wendet die Gemein-           3602                       290\nschaft die Zollsitze an. die sich aus dem Abkommen ergeben.\n(') Fur Einfuhren ober dieae Plafonds hinaus kann die Gemeinschaft die\nZollsitze wiedereinfü~ die sich aus dem Abkommen ergeben.                3802 10 00                 882\n(') Diese ~ werden vom Zeitpunkt des lnkrafumens des Abkom-\nmens an jlhrlich um 20 v. H. erhöht.\n(1 Warenbezeichnung siehe Anhang.                                            3901 10 90               6 249","1340                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n( 1)      (2)          (3)                       (1)     (2)   (3)\n39012000                           13 125          42021211                  4 200\n4202 12 19\n4202 22 10\n3903                                -4 520         4202 32 10\n4202 92 11\n3915 20 00\n• 202 92 15\n4202 92 19\n3920 30 00\n3920 99 50                                         4202 11 10                6 300\n4202 11 90\n4202 12 91\n3904 10 00                          5 250          4202 12 99\n3904 21 00                                         4202 19 91\n3904 22 00                                         4202 19 99\n4202 21 00\n4202 22 90\n3912 20 19                             525         4202 29 00\n3912 20 90                                         4202 31 00\n4202 32 90\n4202 39 00\n3916 90 90•10 e> -----              1155           4202 9110\n4202 91 50\n3917 29 19•10 (\") -----                            4202 91 90\n4202 92 91\n4202 92 95\n3920 71 11\n4202 92 99\n3920 71 19\n3920 71 90                                         4202 99 10\n4202 99 90\n4011 40 00                          -4079          4203 10 00                6 615\n4011 50 10                                         4203 21 00\n40115090                                           4203 29 91\n4203 29 99\n4013 20 00                                         4203 30 00\n4013 90 10                                         4203 40 00\n4011 10 00                          6 300          4203 29 10         3 308\n40112000\n40113090\n4011 91 00                                         4302 30 10                2415\n40119900                                           '4303\n4012 10 90\n4411               4 000\n4012 20 90\n4012 90 10\n4012 90 90\n6401                  546\n4013 10 10                                         6402\n4013 10 90\n4013 90 90\n6-403              2 875\n4104 10 95                           8 269\n• 104 10 99                                        6404\n6405 90 10\n1 103\n4104 3111\n4104 31 19\n4104 31 30\n4104 31 90                                         6-405 10 90               3 570\n4104 39 10                                         6405 20 91\n4104 39 90                                         6405 20 99\n6405 90 90\n4105 20 00                           2646\n6908                      3 833\n4106 20 00                           2 756         6911                  578","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993       1341\n( J)         (2)           (3)                      (J)         (2) (3)\n6913                                      5 513        72113090\n72114999\n700-4                                       •\n1 20         7215 10 00\n7215 40 00\n7005                                        882\n7218 90 30\n7218 90 91\n7010 90 21                                487 •       7218 90 99\n7010 90 31\n7010 90 -41                                           7219 -,0 91\n•\n7010 90 3                                             7219 90 99\n•\n7010 90 5\n•\n7010 90 7                                             7220 20 31\n7010 90 51                                            7220 20 39\n7010 90 53                                            7220 20 51\n7010 90 55                                            7220 20 59\n7010 90 57                                            7220 20 91\n7010 90 61                                            722020 99\n7010 90 67                                            7220 90 19\n7010 90 71                                            7220 90 90\n7010 90 77\n7010 90 81                                            7222 20 11\n7010 90 87                                            7222 20 19\n7010 90 99                                            7222 20 91\n7222 20 99\n7222 30 51\n7012 00                                     595       7222 30 59\n7222 30 91\n7222 30 99\n7013                       3 150\n7222 -40 91\n7222-4093\n•\n701 00 00                                   551       7222 40 99\n7223 00\n720719 39                                   •53\n7207 20 79                                                •\n722 90 19\n722-4 90 91\n7216 60 11                                            722-4 90 99\n7216 60 19\n7216 60 90                                            7225 20 90\n7216 90 50                                            7225 90 90\n7216 90 60\n7216 90 91                                            7226 10 91\n7216 90 93                                            722610 99\n7216 90 95                                            7226 20 39\n7216 90 97                                            7226 20 59\n7216 90 98                                            7226 20 79\n7226 20 90\n7217 1110                                 1913        7226 92 91\n7217 11 91                                            7226 92 99\n7217 11 99                                            72269919\n7217 12 10                                            7226 99 39\n7217 12 90                                            7226 99 90\n7217 13 11\n7217 13 19                                            7228 10 50\n7217 13 91                                            7228 10 90\n7217 13 99                                            7228 20 so\n7217 19 10                                            7228 20 80\n7217 19 90                                            7228 4000\n7217 21 00                                            7228 so 10\n7217 22 00                                            7228 so 90\n7217 23 00                                            7228 60 90\n7217 29 00                                            7228 70 91\n7228 70 99\n7207 20 39                                3 859       7229\n7207 20 9Q't10 (')------","1342                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)       (2)          (3)                           (1)           (2)   (3)\n7304 10 10              8 269                        7407 22 10~0 (') - - - - -\n7304 10 30                                           7407 22 90•90 {')-----\n7304 10 90                                           7-407 29 00•90 c·>-----\n7304 20 91\n7304 20 99                                           7408  11 00                      .\n7304 31 91                                           7408  19 10\n7304 31 99                                           7408  19 90\n7304 39 10                                           7408  21 00\n7304 39 51                                           7408  22 10\n7304 39 59                                           7408  22 90\n7304 39 91                                           7408  29 10\n7304 39 93                                           7408  29 90\n7304 39 99\n7304 -41 90\n730-4 49 10                                          7407  21 90•10 {')-----            3 308\n730-4 49 91                                          7+07  22 10•10 (')-----\n730-4 49 99                                          7407  22 90•10 (')-----\n7304 51 11                                           7407  29 00•10 (') - - - - -\n7304 51 19\n7304 51 91\n7411\n730-4 51 99\n7304 59 10\n7304 59 31\n7304 59 39                                           7409                               2 823\n7304 59 91\n7304 59 93\n730-4 59 99                                          8201 10 00                           1-48\n7304 90 90\n8-482 10 10                        2 205\n7305  11 00\n7305  12 00\n7305  19 00\n7305  20 10                                          8516 50 00                         2 819\n7305  20 90\n7305  31 00\n7305  39 00                                          8528  10 -40                       4-410\n7305  90 00                                          8528  10 so\n8528  10 71\n8528  10 73\n7306 10 11\n8528  10 75\n7306 10 19\n8528  10 78\n7306 10 90\n7306 20 00\n7306 30 21\n7306 30 29                                           8527 1110                          • -410\n7306 30 51                                           8527 11 90\n7306 30 59                                           8527 21 10\n7306 30 71                                           8527 21 90\n7306 30 78                                           8527 29 00\n7306 30 90                                           8527 31 10\n7306 40 91                                           8527 31 91\n7306 40 99                                           8527 31 99\n7306 50 91                                           8527 32 90\n7306 50 99                                           8527 39 10\n7306 60 31                                           8527 39 91\n7306 60 39                                           8527 39 99\n8527 90 91\n7306 60 90\n8527 90 99\n7306 90 00\n8528 10 61\n8528 10 69\n7310 29 90•10 (')----                   389\n8528 10 80\n85281091\n8528 10 98\n7317                                  1 465          8528 20 20\n8528 20 71\n8528 20 73\n7407 10 00                           11 707          8528 20 79\n7-407 21 10                                          8528 20 91\n7.Jo7 21 90•90 c·>-----                              8528 20 99","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993          1343\n( 1)                   (2)            (3)                      (1)        (2)    (3)\n8529 10 20                                                        8703 21 10                    125 000\n8529 10 31                                                        8703 22 11\n8529 10 39                                                        8703 22 19\n8529 10 40                                                        8703 23 11\n8529 10 50                                                        8703 23 19\n8703 31 10\n8529 10 70                                                        8703 32 11\n85291090                                                          8703 32 19\n8529 90 70                                                        87033311•10   e>------\n8529 90 99 (a)                                                    8703 33 19•10 e>------\ns103 90 90•11 c·>------\n8539 10 90                                             1 874\n8539 21 30\n8539 21 91                                                        8704 21 91                      4 410\n8539 21 99                                                        8704 31 91\n8539 22 10\n8539 22 90\n8539 29 31\n870• 22 91              8 820\n8539 29 39\n8539 29 91\n870• 22 99\n8704 23 91\n8539 29 99                                                        8704 23 99\n85401110                                               2 646\n8540 11 30                                                        9003                            4 410\n8540 11 50\n854011 80\n9105                            5 182\n8540 91 00                                             5 513\n8540 99 00\n9401 20 00                     14 681\n8541 10 10                                                        9401 30 10\n85411091                                                          94013090\n8541 10 99                                                        9401 40 00\n8541 21 10                                                       9401 50 00\n8541 21 90                                                        9401 61 00\n85412910                                                          94016900\n9401 71 00\n8541 29 90                                                        94017900\n8541 30 10                                                        94018000\n85413090                                                          94019090\n85•414010\n8541 50 10\n8541 50 90\n85419000                                                          9403 10 10                     69126\n9403 10 51\n8542                                                               •\n9 03 10 59\n•\n9 03 10 91\n9403 10 93\n•\n9 03 10 99\n8545 11 00                                             -4297       •\n9 03 20 91\n8545 20 00                                                         •\n9 03 20 99\n8545 19 90                                                         •\n9 03 30 11\n8545 90 90                                                         •\n9 03 30 19\n9'403 30 91\n9403 30 99\n9403 40 00\n8545 19 10                                               318      9403 50 00\n9403 60 10\n•\n9 03 60 30\n8701 20                               3 638                      9403 60 90\n9403 70 90\n9403 90 10\n9403 90 30\n8702 10 11                            1 103                      9403 90 90\n8702 10 19\n(a) Ab 1. Aug1,1st 1991 wird diese Position durch 8529 90 70 und  9405 91 19                      1 050\n8529 90 98 ersetzt.","1344                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(l)              (2)             (J)                           (1)                      (2)     (J)\n9603 29 10                                  2 100\n9603 29 30                                                  9503                                 11 025\n9603 29 90\n9603 30 10\n9603 30 90                                                  9405 30 00                                     4 200\n9603 40 10\n9603 90 91                                                  9505\nAnhang zu Anhang III\nVerkürzter Wortlaut der Positionen\n2918 11 00•10     Milchsäure\n3916 90 90•10     Monofile mit einem Größendurchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und\nProfile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus\nregenerierter Cellulose\n3917 29 19\"'10    Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Versch)ußstücke und Verbindungsstücke\n(Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus regenerierter Cellulose\n7207 20 90\"\" 10   Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr\n..\n7310 29 90•10     „Einheitskanister\", mit einem Nenninhalt von 20 l, mit einer Wanddicke von\n0,5 mm oder mehr und mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 1\n7407 21 90•10     Hohlprofile aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)\n7407 22 10\"'10    Hohlprofile aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel)\n7407 22 90•10     Hohlprofile aus Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)\n7 407 21 90•90    Profile aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing), andere als hohl\n7 407 22 10•90    Profile aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel), andere als hohl\n7 407 22 901H)0   Profile aus Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber), andere als hohl\n7407 29 00•10     Profile aus Kupfer, Zink, Messing, andere als hohl\n7407 29 OOlf-<JO  Andere Profile, andere als hohl\n8703 33 11 •10    Wohnmobile, neu, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm, bis 3 000 cm'\n8703 33 19•10    Andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel oder\nHalbdieselmotor), neu, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm, bis 3 000 cm,\n8703 90 90•11     Fahrzeuge, andere als Fahrzeuge mit Elektromotor, neu, mit einem Hubraum von\n3 000 cm' oder weniger","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993               1345\nAnhang IVa\nGewerbliche Waren (KN 25-97)\n25010010       2523 10 00           270-4 00 19        2903 -40 10 3003 39 00\n25010031       2523 21 00           270-4 00 30        2903 -40 20 3003 -40 00\n2502 00 00     2523 29 00           2704 00 90         2903 40 30  3003 90 10\n2503 10 00    2523 30 00            2705 00 00         2903 •o •o  3003 90 90\n2503 90 00     2523 90 10           2706 00 00         2903 '40 so 3004 10 10\n250-4 10 00   2523 90 30            2708 10 00         2903 -40 61     •\n300 10 90\n250-4 90 00   2523 90 90            2708 20 00         2903 -40 69 300-4 20 10\n2505 10 00    2524 00 10            2709 00 10         2903 -40 70 300-4 20 90\n2505 90 00    252-4 00 30           2709 00 90         2903 -40 80 3004 31 10\n2506 10 00    2524 00 90            2711 11 00         2903 -40 91 3004 31 90\n2506 21 00    2525 10 00            2711 12 19         2903 -40 92 300-4 32 10\n2506 29 00    2525 20 00            2711 12 91         2903 -40 98 300-4 32 90\n2507 00 10    2525 30 00            271112 93          2907 11 00  300-4 39 10\n2507 00 90    2526 10 00            2711 12 99         2907 12 00  3004 39 90\n2508 10 00    2526 20 00            2711 13 10         2907 14 00  3004 40 10\n2508 20 00    2527 00 00            2711 1330          2907 19 10  300-4 40 90\n2508 30 00    2528 10 00            2711 13 90         2907 19 90  300-4 50 10\n2508 -40 00   2528 90 00            2711 1.f 00        2936 10 00  3004' 50 90\n2508 50 00    2529 10 00            2711 19 00         2936 21 00  3004 90 11\n2508 60 00    2529 21 00            2711 21 00         2936 22 00  3004 90 19\n2508 70 00    2529 22 00            271129 00          2936 23 00  3004 90 91\n2509 00 00    2529 30 00            271-4 10 00        2936 2-4 00 300-4 90 99\n2510 1000     2530 10 00            271-4 90 00        2936 25 00  3006 10 10\n2510 20 00    2530 20 00            2716 00 00         2936 26 00  3006 10 90\n2511 10 00    2530 30 00                               2936 27 00\n... ,\n25112000      2530 40 00            28012000           2936 28 00\n3006 20 00\n3006 30 00\n2512 00 00    2530 90 00            2801 30 10         2936 29 10  3006 40 00\n2513 11 00                          2802 00 00         2936 29 30  3006 50 00\n2513 19 00    2601 11 00            2803 00 10         2936 29 90  3006 60 11\n2513 21 00    2601 12 00            2803 00 30         2936 90 11\n3006 60 19\n2513 29 00    26012000              2803 00 90         2936 90 19\n3006 60 90\n2514 00 00    2602 00 00            280.f 10 00        2936 90 90\n25151100      2603 00 00            2804 21 00         29-41 10 00\n3807 00 10\n2515 12 00    2604 00 00            280.f 29 00        29412010\n3807 00 90\n2515 20 00    2605 00 00            2804 40 00         29412090\n2516 11 00    2606 00 00            280'4 so 90        29-41 30 00\n2607 00 00            2804 80 00                     4001 10 00\n2516 12 10                                             2941 40 00\n2516 12 90    2608 00 00            2804 90 00                     4001 21 00\n29415000\n2516 21 00    2609 00 00            2805 11 00                     40012200\n29419000\n2516 22 10    2610 00 00            2805 19 00                     40C12910\n2516 22 90    26110000              2805 30 90         3001 10 10  • 0012990\n2516 90 10    2612 10 10                   •\n2805 O 10          3001 10 90  '40013000\n2516 90 91    2612 10 90            2805 40 90         30012010\n2516 90 99    2612 20 10            2844 10 00         3001 20 90  •401 10 00\n2517 10 10    2612 20 90            2844 20 11         30019010    4401 21 00\n2517 10 90    2613 10 00            2844 20 19         30019091    4401 22 00\n2517 20 00    2613 90 00            28'4'4 20 91       3001 90 99  • 401 30 10\n2517 30 00    2614 00 10            284\" 20 99         3002 10 10  44013090\n2517 41 00    261.f 00 90           28-4.f 30 19       3002 10 91  4402 0000\n2517 49 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1993, Teil 11\n-4403 35 10 51021050            7106  92 10          81122031      84123190\n-4403 35 90 51021090            7106  92 91          8112 20 39    8412 39 10\n-4403 91 00 5102 20 00          7106  92 99          8112 30 10    8412 39 90\nH03   92 00 5103 10 10          7107  00 00          8112 40 11    84128010\n4403  99 10 51031090                                 8 J J 2 40 19 84128091\n4403  99 90 51032010            72011011             8112 91 10    8412 80 99\n4407  10 79 51032091            72011019             8112 91 31    84161010\n5103 20 99          7201 10 30           81129139      84161090\n4501  10 00 5103 30 00          7201 10 90           8112 91 90    8416 20 00\n4501  90 00 5104 00 00          72012000             8112 99 90    8416 30 00\n4502  00 00 5105 10 00          72013010                           8416 90 00\n4503  10 00 5105 21 00          72013090             8-401 10 00   84171000\n4504  10 00 5105 29 00          7201 40 00           8401 20 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September 1993              1347\n8421 39 75     8433 20 51         8443 21 00          84581110    8462 41 10\n8421 39 99    8433 20 59          8443 29 00          8458 11 91  8462 41 90\n8422 19 00    8433 20 90          8443 30 00          8458 11 99  8462 49 10\n8422 20 00    8433 30 10          8443 40 00          8458 19 10  8462 49 90\n8422 30 00     8433 30 90         8443 50 11          8458 19 91  8462 91 10\n8422 40 00    8433 40 10          8443 50 19          8458 19 99  8462 91 50\n8423 20 00    8433 40 90          8443 50 90          8458 91 10  8462 9f 91\n84238110      8433 51 00          8443 60 00          8458 91 90  8462 91 99\n84238130      8433 52 00          8-444 00 10         8458 99 10  8462 99 10\n8423 81 50    8433 53 10          8-444 00 90         8458 99 90  8462 99 50\n8423 81 90    8433 53 30          8445 11 00          8459 10 00  8462 99 91\n8423 89 10    8433 53 90          8445 12 00          8459 21 10  8462 99 99\n8423 89 90    8433 59 10       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19 91\n8501 52 10   8532 90 00          8539 40 90           8542 19 50\n8607 19 99\n.•      8501 52 91   8533 10 00          853_9 90 10          8542 19 70\n8607 21 10\n85015293     8533 21 00          8539 90 90           8542 19 90\n8607 21 90\n85015299     8533 29 00          8540 11 10           8542 20 10\n8607 29 10\n8501 53 10   8533 31 00          8540 11 30           8542 20 50\n8607 29 90\n8501 53 50   8533 39 00          8540 11 50           8542 20 90\n8607 30 01\n8501 53 91   8533 40 10          8540 11 80           8542 80 00\n8607 30 10\n8501 53 99   8533 40 90          8540 12 10           8542 90 00   8607 30 80\n8501 61 10   8533 90 00          8540 12 30           8543 10 00   8607 91 11\n8501 61 91   8534 00 11          8540 12 90           8543 20 00   8607 91 19\n8501 61 99   8534 00 19          8540 20 10           8543 30 00   8607 91 91\n8501 62 10   8534 00 90          8540 20 JO           85-43 80 10  8607 91 99\n85016290     8535 10 00          8540 20 90           8543 80 20   8607 99 11\n8501 63 10   8535 21 00          8540 30 10           8543 80 80   8607 99 19\n85016390     8535 29 00          8540 30 90           8543 90 10   8607 99 30\n•\n8501 6 00    8535 30 10          8540 41 00           8543 90 90   8607 99 51\n8502 11 90   8535 30 90          8540 42 00           8544 11 10   8607 99 59\n8502 12 90   8535 40 00          8540 49 00           8544 11 90   8607 99 90\n8502 13 91   8535 90 00          8540 81 00           8544 19 10   8608 00 10\n8502 40 10   8536 10 10          8540 89 11           8544 19 90   8608 00 30\n8502 40 90   8536 10 50          8540 89 19           8544 20 10   8608 00 91\n8510 10 00   8536 10 90          8540 89 90           8544 20 91   8608 00 99\n85102000     8536 20 10          8540 91 00           8544 20 99\n8510 90 00   8536 20 90          85-40 99 00          8544 30 10   8705 20 00\n8514 10 10   8536 30 10          8541 10 10           8544 30 90   8705 30 00\n8514 10 91   8536 30 90          8541 10 91           854441 10    8705 90 10\n8514 10 99   85364110            85-41 10 99          854441 90    8705 90 30\n8514 20 10   8536 41 90          8541 21 10           8544 49 11   8705 90 90\n85142090     8536 49 00          8541 21 90           8544 49 19   8707 10 10\n8514 30 10   8536 50 00          8541 29 10           854449 91    8707 90 10\n8514 30 90   8536 61 10          85412990             8544 49 99   8708 10 10\n851440 00    8536 61 90          85413010             8544 51 00   87082110\n8515 21 00   8536 69 00          85413090             8544 59 10   8708 29 10\n8515 29 10   8536 90 01          85414010             8544 59 91   87083110","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993             1349\n8708 39 10    8802 '40 10         9018 50 90          9021 21 10  902'4 10 10\n8708 '40 10   8803 10 10          9018 90 10          9021 21 90  902-4 10 91\n8708 so 10    8803 20 10          9018 90 20          90212910    902'4 10 93\n8708 60 10    8803 30 10          9018 90 30          90212990    902'4 10 99\n8708 70 10    8803 90 91          9018 90 41          90213010\n8708 80 10                                                        9024 80 10\n90189049            9021 30 90  902'4 80 91\n8708 9110     9018 11 00          9018 90 50          90214000\n8708 92 10                                                        902'4 80 99\n9018 19 00          9018 90 60          9021 so 00\n8708 93 10    9018 20 00                                          9027 20 10\n9018 90 90          90219010\n8708 94 10\n9018 31 10          901910 10           902190 90\n8708 99 10                                                        9701 10 00\n9018 3190           9019 10 90          9022 11 00\n8708 99 30                                                        97019000\n8708 99 50    9018 32 10          9019 20 00          9022 19 00\n9018 32 90          9020 00 10          9022 21 00  9702 00 00\n8708 99 92\n8708 99 98    9018 39 00          90200090            9022 29 00  9703 00 00\n8713 10 00    9018 41 00          9021 11 00          9022 30 00  9704 00 00\n8713 90 00    9018 49 00          9021 19 10          90229010    9705 00 00\n8714 20 00    9018 50 10          9021 19 90          9022 90 90  9706 00 00","1350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang IVb\n1. Die Einfuhrzölle auf die unten genannten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach fol-\ngendem Zeitplan abgebaut:\n-   Am 1. Januar 1994 werden sie auf sechs Siebtel des Ausgangszollsatz.es herabgesetzt.\n-   Am 1. Januar 1996 werden sie auf fünf Siebtel des Ausgangszollsatz.es herabgesetzt.\n-   Am l. Januar 1998 werden sie auf vier Siebtel des Ausgangszollsatz.es herabgesetzt.\n-   Am 1. Januar 1999 werden sie auf drei Siebtel des Ausgangszollsatz.es herabgesetzt.\n-   Am 1. Januar 2000 werden sie auf zwei Siebtel des Ausgangszollsatz.es herabgesetzt.\n-   Am 1. Januar 2001 werden sie auf ein Siebtel des Ausgangszollsatz.es herabgesetzt.\n-   Am 1. Januar 2002 werden sie auf Null herabgesetzt.\n87032110                    8704 22 10\n8703 21 90                  8704 22 91\n8703 22 19                  8704 22 99\n8703 22 90                  8704 23 10\n8703 23 19                  8704 23 91\n8703 23 90                  8704 23 99\n8703 24 10                  8704 31 10\n8703 24 90                  8704 31 31\n8703 3110                   8704 31 39\n8703 31 90                  8704 31 91\n8703 32 19                  8704 31 99\n8703 32 90                  8704 32 10\n8703 33 19                  8704 32 91\n8703 33 90                  8704 32 99\n8703 90 90                  8704 90 00\n87041011\n8704 10 19                  8706 00 11\n8704 10 90                  8706 00 19\n8704 21 10                  8706 00 91\n8704 21 31                  8706 00 99\n8704 21 39\n8704 21 91                  8707 10 90\n87042199                    8707 90 90\n2. Für die unten genannten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden für 25 000 Autos die Ein-\nfuhrzölle im Rahmen eines jlhrlichen Prlferenzzollkontingents ausgesetzt, das bei Inkrafttreten des Ab-\nkommens eröffnet wird. Dieses Kontingent erhöht sich vom 1. Januar 1993 an um jlhrlich 5 0/o der\nGrundmenge:\n87032110\n8703 22 19\n8703 23 19\n8703 24 10\n87033110\n8703 32 19\n8703 33 19\n8703 90 90\n3. Für die unten genannten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden für 5 000 Autos die Einfuhr-\nzölle im Rahmen eines jlhrlichen Prlferenzzollkontingents ausgesetzt, das bei Inkrafttreten des Abkom-\nmens eröffnet wird. Dieses Kontingent erhöht sich vom l. Januar 1993 an um jährlich 10 % der Grund-\nmenge:\nex  8703 21  10 (•)\nex  8703 22  19 (•)\nex  8703 23  19 (•)\nex  8703 2-4 10 (•)\nex  8703 31  10 (•)\nex  8703 32  19 (•)\nex  8703 33  19 (•)\nex  8703 90  90 (•)\n(\"') Mit Katalysator ausgestau.et.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                1351\n'4. Für die unten genannten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden für 100 Einheiten die Ein-\nfuhrzölle im Rahmen eines jihrlichen Präferenzz.ollkontingents ausgesetzt, das bei lnkraftueten des Ab-\nkommens eröffnet wird. Dieses Kontingent erhöht sich vom 1. Januar 1993 an um jährlich 10 0/o der\nGrundmenge:\n8704  21 31\n870 • 21 91\n870 • 22 91\n8704  23 91\n870•  31 31\n870•  31 91\n8704  32 91\n5. Das in diesem Anhang dargelegte Liberalisierungsprogramrn wird vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft,\num die in Artikel 12 des Abkommens genannten Ziele zu erreichen.","1352                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang V\nt. Polen schafft bis Ende des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens das Einfuhrverbot ab für\nKraftfahrzeuge sowie Fahrgestelle und Karosserien dafür, die mindestens zehn Jahre alt sind oder älter\n(berechnet von dem auf das Hemellungsjahr folgenden Jahr) oder deren Herstellungsdatum nicht er-\nmittelt werden kann.                                                            ·\nNummer des polnischen Zolltarifs\n8703 21 90\n8703 22 90\n8703 23 90\n8703 24 90\n8703 31 90\n8703 32 90\n8703 33 90\nex 8706 00 11 (betrifft Fahrgestelle von Kraftfahrzeugen der Position 8703) (heading 8704)\nex 8706 00 19 (betrifft Fahrgestelle von Kraftfahrzeugen der Position 8704) (hcading 8703)\n8706 00 91\nex 8706 00 99 (betrifft Fahrgestelle von Kraftfahrzeugen der Position 8704) (heading 8704)\n8707 10 90\n2. Polen schafft bis Ende des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens das Einfuhrverbot ab für\nLastkraftwagen sowie Fahrgestelle und Karosserien dafür, die mindestens sechs Jahre alt sind oder älter\n(berechnet von dem auf das Herstellungsjahr folgenden Jahr) oder deren Herstellungsdatum nicht er-\nmittelt werden kann.\nNummer des polnischen Zolltarifs\n8704 10 11\n8704 10 19\n8704 10 90\n8704 21 10\n87042139\n·- ,._\n_. .... ~\n8704 21 99\n8704 22 10\n8704 22 99\n8704 23 10\n8704 23 99\n87043110\n8704 31 39\n8704 31 99\n8704 32 10\n8704 32 99\n8704 90 00\nex 8706 00 11 {betrifft nur Fahrgestelle - einschließlich Fahrcrhliuser - von Kraftwagen der Position\n8704)\nex 8707 90 90 {betrifft nur Fahrgestelle - einschließlich Fahrerhäuser -  von Kraftwagen der Position\n8704)\n3. Polen schafft bis Ende des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens das Einfuhrverbot für\nZweitaktmotoren für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit solchen Motoren ab.         ·\nKN-Code\nex  8407 33 10\nex  8407 33 90\nex  8407 34 10\nex  8407 34 30\nex  8703 21 10\nex  8703 21 90\nex  8703 22 11\nex  8703 22 19\nex  8703 22 90\nex  8703 23 11\nex  8703 23 19\nex  8703 23 90\nex  8703 24 10\nex  8703 24 90\nex  8706 00 11\nex  8706 00 19\nex  8706 00 91\nex  8706 00 99","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                           1353\n4. Polen schafft bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrlizenzen ab für:\n-  Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh,\n-  Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle, Zubereitungen mit einem Gehalt\nan Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen· diese Öle den\nCharakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen,\n-  Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe.\nNummer da polnischen Zolltarifs\n2709 00 10\n2709 00 90\n2710 00 31\n2710 00 33\n2710 00 35\n2710 00 37\n2710 00 39\n2710 00 51\n2710 00 55\n2710 00 59\n2700 10 69\n2711 11 00\n2711 12 11\n2711 12 19\n2711 12 91\n271112 93\n2711 12 99\n2711 13 10\n2711 13 30\n2711 13 90\n2711 H 00\n271119 00\n2711 21 00\n27112900","1354                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang VI\nPolen schafft bis Ende des fünhen Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens die Ausfuhrlizenzen für fol-\ngende Waren ab:\nNummer des polnischen Zolltarifs\n2701\n2704 00\n2710\nAnhang VII\nIn Artikel 17 genannte Waren\nKN-Code                                          W arenbczcichnung\n2905 -43        Mannitol\n2905 44         D-Glucitol (Sorbit)\nex 3505 10         Dextrine und andere Stärken, ausgenommen veretherte und veresterte Stärken der Un-\ntcrposition 3505 l 0 50\n3505 20         uime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken\n3809 10         Zubereitete Schlichtemittcl und Appreturmittel auf der Grundlage von Stärken oder\nStärkederivaten\n3823 60         Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 -44","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                      1355\nAnhang VIila\nListe der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Waren (')\nDie Abschöpfung filr die Waren dieses Anhangs wird um 50 % herabgesetzt.\nJahr 1      Jahr 2       Jahr 3      Jahr 4 Jahr 5\nKN-Code                    Warenbezeichnung\nMenge (in Tonnen)\n0207 10 51     Enten                                            950       1 000        1 100       1 200  1 300\n0207 10 55\n0207 23 11\n0207 10 59\n0207 23 19\nex 0207 39 55    Teile von Enten, entbeint, frisch, gekühlt\nex 0207 43 15    oder gefroren\nex 0207 39 73    Brüste und Teile davon, von Enten, nicht\nex 0207 43 53    entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren\nex 0207 39 77    Schenkel und Teile davon, von Enten,\nex 0207 H 63     nicht entbcint, frisch, gekühlt oder gefro-\nren\n0105 99 20    Gänse                                          12 600      13 800       14 900      16 100 17 200\n0207 10 71\n0207 10 79\n0207 23 51\n0207 23 59\n0207 39 53\n0207 43 11\n0207 39 61\n0207 43 23\nex 0207 39 65     Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen,\nex 0207 43 31    von Gänsen, frisch, gekühlt oder gefroren\nex 0207 39 67     Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze\nex 0207 43 41    oder Flügelspitzen, von Gänsen, frisch, ge-\nkühlt oder gefroren\n0207 39 71\n0207 43 51\n0207 39 75\n0207 43 61\nex 0207 39 81    Gänserümpfe, frisch, gekühlt oder gefro-\nex 0207 43 71    rcn\nex 0207 39 85     Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen, an-\nex 0207 43 90     dere als Leber, frisch, gekühlt oder gefro-\nren","1356                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nJahr t          Jahr 2         Jahr 3        Jahr 4          Jahr 5\nKN-Code                        Warenbezeichnung\nMenge (in Tonnen)\n0210 11 1 t         Fleisch von Hausschweinen, gesalzen oder          2 200           2-400          2 600         2 800           3 000\n02101119\n0210 11 31\nin Salzlake                                                                                     .\n0210 11 39\n0210 11 90\n0210 12 11\n0210 12 19\n0210 12 90\n0210 19 10\n0210 19 20\n02101930\n0210 19 40\n0210 19 51\n0210 19 59\n0210 19 60\n0210 19 70\n0210 19 81\n0210 19 89\n0210 19 90\n1108 13 00          Stärke von lurtoffeln                             5 500           6 000           6 500         7 000           7 500\n1601 00 91          Rohwürste                                          1 650           1 800          1 950         2 100           2 250\n16010099            Andere Würste\n1602 41 10         Fleisch von Hausschweinen, haltbar ge-             7 000          7 700           8 300         9 000           9 600\n160242 10           macht\n1602 '49 lt\n-:- -! ~-.-~--:     1602 49 13\n-~~- ·:.::\n1602 '49 15\n16024919\n1602 49 30\n1602 '49 50\nC) Unbe-schadct der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei\nfilr das Prllferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codcs maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Prli.fercnz-\nsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                     1357\nAnhang Vlllb\nListe der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Waren(')\nKN-Code                            W arenbeuichnung                          Zoll 0/o\n0101 19 10  P{erde, lebend, zum Schlachten (2)                                  frei\n0203 11 90  Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, anderes als   frei\n0203 12 90  von Hausschweinen\n0203 19 90\n0203 21 90\n0203 22 90\n0203 29 90\n0206 80 91  Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Fferden, Eseln, Maul-          5\n0206 90 91  t.ieren und Mauleseln\n0207 31 00  Fettlebern von Glnsen oder Enten                                  frei  C>\n0207 50 10\n0208 10 10  Anderes Reisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse          7\nvon Hauskaninchen\n0208 10 90  Andere als Hauskaninchen                                            frei\n0208 20 00  Froschschenkel\n0208 90 10  Von Haustauben                                                         5\n0208 90 30  Von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)                      frei\n0-409 00 00 Natürlicher Honig                                                    25\n0602 40 90  Veredelte Rosen                                                       6\n0603 90 00  Schnittblumen                                                         7\nBlaawerk, Blluer, Zweige und andere Pllanzenteile, ohne Blüten\nund Blütenknospen, sowie Grlser, Moose und Flechten, zu Binde-\noder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefl.rbt, imprl-\ngniert oder anden bearbeitet:\nex 0604 10 90  Frisch                                                                7\n060-4 91 10\n0604 9190\n060-49910   Nicht weiter bearbeitet als getrocknet                                2\n060-4 99 90 Andere                                                               14\n0706 90 30  Meerrettich (Cochlearia armoracia)                                    7\n0707 00 19  Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 31. Oktober)            16\nAnderes Gemüse, frisch oder gekühlt:\nex 0709 20 00  Spargel, vom 1. Oktober bis 31. Januar                               12\n0709 51 30  P!ifferlinge                                                        frei\n0710 80 59  Früchte der Gattungen „Capsicum„ oder „Pimenta0 , ausgenom-           5\nmen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack\n3","1358                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nKN-Code                           Warenbezeichnung                            Zoll%\n071 l 40 00 Gurken und Cornichons                                                 12\n07119010    Früchu der Gattungen „Capsicum\" oder „Pimenta\", ausgenom-              5\nmen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack\n0712 20 00  Speisezwiebeln                                                         8\nex 0712 90 90   Meerrettich (Cochlearia armoracia)                                   frei\nex  0809 20 10  Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom l. Mai bis 15. Juli       11 (')\nex 0809 20 90   Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 16. Juli bis 30. April    11\n0809 -40 90 Schlehen                                                               7\n0810 20 10  Himbeeren (')                                                          9\n0810 20 90  Andere Beeren (')                                                      5\n0810 30 10  Schwane Johannisbeeren, frisch (')                                     9\n0810 30 30  Rou Johannisbeeren, frisch (')                                         9\n0810 30 90  Andere Beeren (')                                                      5\n0810 40 30  Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus (')                         frei\n0810 40 50  Früchu der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium carym-            3\nbosum (')\n0810-4090   Andere Beeren (')                                                      5\n081110 90   Erdbeeren(')                                                          13\nex 08112019     Himbeeren,    mit einem    Zuckergehalt von     nicht   mehr    als   18\n13 GHT (')\n08112031    Himbeeren (')                                                         1-4\n0811 20 39  Schwane Johannisbeeren (')                                            10\n08112051    Rote Johannisbeeren (')                                               10\n0904 20 90  Früchu der Gattungen „Capsicum\" oder „Pimenta\", gemahlen                4\noder sonst zerkleinert\n1602 20 10 Leber von Gänsen und Enten                                            11\nex   1602 90 31 Wild                                                                    8\nex  1602 90 31 Kaninchen                                                             14\n20019020    Früchte der Gattung ,,Capsicum\", mit brennendem Geschmack               5\n2005 90 10 Früchu der Gattung „Capsicum\"                                           5","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                     1359\nKN-Code                                   W arcnbez.eichnung                                 Zo\\l %\nMit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT\nex 2007 99 39          Früchte der Positionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Feigen                    8\nund Ananas), 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 40 10,\n0810 40 50, 0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80\n.\nex 2008 99 99          Früchte der Positionen 0803, 0804 (ausgenommen Feigen),                        6\n0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 40 10, 0810 40 50,\n0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80\nApfelsaft, mit einer Dichte von 1,33 g/an, oder weniger bei                   12\n20°c:\n2009 70 30        Mit einem Wen von mehr als 8 ECU für 100 kg Eigengewicht,\nzugesetzten Zucker enthaltend\n2009 70 93         Mit einem Wen von 8 ECU oder weniger für 100 kg Eigenge-\nwicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT\noder weniger\n2009 70 99         Keinen zugesetzten Zucker enthaltend\n(') Unbeschadet der Vorschrihen für die Auslegung der Kombinienen Nomenklawr ist der Wonlaut der Warenbeuich-\nnung nur richwngswe~nd, wobei for das Prlferenuystem im Rahmen dieses Anhangs die K.N-Codes maßgebend\nsind. Wenn Ex-K.N-Codes angegeben werden, so ist das Prlfe.renzsynem in Anwendung des K.N-Codes zusammen\nmit der entsprechenden Warenbezeichnung fesaulegen.                                 ·\n(') D~ Zulassung zu diesem K.N-Code erfolgt nach den in den einschJJgigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten\nVorausseizungen.\n(•) Es wird keine Abschöpfung (AGR) erhoben.\n( ) Gehender Mindesuollsatz: 2,2 ECU for 100 kg Eigengewicht.\n4\n(') Hierfür gehen die Mindmeinfulupreinrereinbuungen im Anhang.","1360                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang zu Anhang Vlllb und Xe\nMindesteinfuhr-Preisvereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung\nl. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wiruchahsjahr für folgende Waren festgelegt:\n0810 20 10     Himbeeren\n0810 20 90     Andere Beeren\n0810 30 10     Schwane Johannisbeeren\n0810 30 30      Rote Johannisbeeren\n0810 30 90     Andere Beeren\n0810 -40 30     Heidelbeeren\n0810 40 50      Früchte der Arten Vaccinium maerocarpon und Vaccinium corymbosum\n0810 40 90      Andere Beeren\n0811 10 11      Erdbeeren\n0811 10 19      Erdbeeren\n0811 10 90      Erdbeeren\nex 0811 20 19       Himbeeren\n0811 20 31      Himbeeren\n08112039        Schwane Johannisbeeren\n0811 20 51      Rote Johannisbeeren\nDie Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Polen unter Berücksichtigung\nvon Preisentwicklung, Einfuhrmengen und Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft festgelegt.\n2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:\n-   In jedem Quartal des Winschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheiuwen der einzelnen in Ab-\nsatz 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der Min-\ndesteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.\n-   In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheiuwen der in Absatz 1\ngenannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 0/o des Min-\ndesteinfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten\nMengen nicht weniger als 4 0/o der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.\n3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzustel-\nlen, daß der Mindesteinfuhrpreis for jede Sendung des betreffenden aus Polen eingeführten Erzeugnis-\nses eingehalten wird.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                            1361\nAnhang IX\nPolen schafft spltestens bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens die mengenmlßi-\ngen Beschrlnkungen ab für Einfuhren folgender Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft:\na) Einfuhrverbot für Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 °/o vol oder mehr, unverglllt\n(HS 2207 10) und Wodka, ohne Zusatz von Aromastoffen (HS ex 2208 90).\nb) Einfuhrkontingente für:\nHS 2207 20\n2208 10\n2208 20\n2208 30\n2208 40\n2208 50\nex 2208 90 (Likör und Aperitif).\nc) Einfuhrlizenzen für:\nHS 2203 00\n220-4 10\n220-4 21\n2204 29\n2204 30\n2205 10\n2205 90\n2206 00.\nAnhang Xa\nRegelung für die Einfuhr von lebenden Rindern in die Gemeinschaft\n1. Ist die Anzahl der Tiere, die im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 80S/68 vorgesehenen\nBilanzen festgelegt ist, niedriger als eine Referenzmenge, so ist für Einfuhren aus Ungarn, Polen und\nder Tschechoslowakei ein globales Zollkontingent in Höhe der Differenz zwischen der Referenzmenge\nund der im Rahmen dieser Bilanzen festgelegten Anz.ahl Tiere zu erOffnen. Die Referenzmenge betrlgt:\n-   1992: 217 800,\n-   1993: 237 600,\n-   l 99-4: 257 400,\n1995: 277 200,\n-   1996: 297 000.\nDie für Tiere im Rahmen dieses Kontingents geltende herabgesetzte Abschöpfung wird auf 25 % des\nvollen Abschöpfungsbetrages festgesetzt.\nDiese Regelung gilt für lebende Rinder zum Misten oder zum Schlachten mit einem Lebendgewicht\nvon 160 Kilo bis 300 Kilo.\n2. Geht aus Vorausschltzungen hervor, daß Einfuhren in die Gemeinschaft in einem gegebenen Jahr\n425 000 Stück überschreiten könnten, kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte im Rahmen\ndes Abkommens gemlß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Schutzmaßnahmen treffen.\nIn diesem Zusammenhang werden die Einfuhren von lebenden Rindern, die nicht unter die in Absatz 1\ngenannten Regelungen fallen, auf Jungkllber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 80 Kilo\nbeschrlnkt. Für solche Einfuhren soll ein Verwaltungssystem eingeführt werden, damit im fraglichen\nJahr für regelmlßige Versorgung gesorgt ist.","1362                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang Xb\nListe der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Waren (1)\nFür die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang genannten KN-Codes, mit Ausnahme der Codes\n010_. und 020-4, eingefühn werden, werden die Zölle und Abschöpfungen im ersten Jahr um 20 %, im\nzweiten Jahr um _.O 0/o und in den darauffolgenden Jahren um 60 0/o herabgesetzt.\nJahr 1      Jahr 2         Jahr 3      Jahr 4  Jahr 5\nKN-Code                      Warenbezeichnung\nMenge (in Tonnen)\n0201              Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder      -4 000       4 400          4800       5 200   5600\n0202              gefroren (')\n010-4 10 90       Schafe und Ziegen, lebend  C) (•)              6 600        7 200          7 800      8 -400  9 000\n010-4 20 10\n•\n010 20 90\n020„              Fleisch von Schafen oder Ziegen   C) (')\n0103 92 19        Hausschweine, lebend                           1 000         1 100         1 200      1 300    1 -100\n0203 11 10        Fleisch von Hausschweinen                      7 000         7 700         8 -100     9 100   9 800\n0203 21 10\n0203 12\n0203 22\n0203 19 55        (')\n0203 29 55        (')\n0203 19 11\n0203 19 13\n0203 19 15\n0203 19 59\n0203 29 11\n0203 29 13\n0203 29 15\n0203 29 59\n0105 91 00        Hühner                                         2 500         2 750         3 000      3 250    3 500\n0207 10 11\n0207 10 15\n0207 10 19\n0207 21 10\n0207 21 90\n0207 39 11        Teile von Hühnern                               3 500        3850           4 200     -1550    -1900\n0207 39 13\n0207 39 15\n0207 39 17\n0207 39 21\n0207 39 23\n0207 39 27\n0207 41 10\n0207 41 11\n020H1 21\n0207 -11 31\n0207 41 41\n0207 41 51\n0207 41 71\n0207 ... 90","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                                  1363\nJahr 1         Jahr 2          Jahr 3          Jahr 4         Jahr 5\nKN-Code                         Warenbezeichnung\nMenge (in Tonnen)\n0105 99 30        Truthühner                                                 1 000          1 100           1 200           1 300          1'400\n0207 10 31\n0207 10 39\n0207 22 10\n0207 22 90\n0207 39 31\n0207 39 33\n0207 39 35\n0207 39 37\n.\n0207 39 41\n0207 3943\n0207 39 45\n0207 39 47\n0207 39 51\n0207 42 10\n0207 42 11\n0207 42 21\n0207 42 31\n0207 42 41\n0207 42 51\n0207 42 59\n0207 42 71\n0402 10 19         Magermilch in Pulverfonn                                  3 000          3 250           3 550           3 800          4100\n04022119           Vollmilch in Pulverform\n0402 21 99         Vollmilch in Pulverfonn\n0405 00 10         Butter                                                    1 000          1100            1 200           1 300          1 400\n0406               Käse                                                      2 000          2 200           2 400           2 600          2800\nex 0407 00             Eier von Hausgeflügel, in der Schale                      l 100          l 200           l 300           1400           l 500\nex 0408 91 10          Ganze Eier, getrocknet (')                                   160           180              190            200            220\n0408 99 10         Andere ganze Eier, nicht in der Schale\n1008 10 00        Buchweizen                                                3200           3SOO            3800            4100           4350\n(') Unbeschadet der Vorsch~n für die ~uslcgung der K~mbinienen Nomenklatur i~ der Wonlaut der Warenbezeichnung nur richtu~gsweiscnd, wobei\nfür das Pr1fettnzsystm1 1m Rahmen dieses Anhanp die KN-Codes maßgebend sand. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ast das Prlfercnz-\nsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden 'Warenbezeichnung festzulegen.\n(') Die Bedingungen des Abkommens von 1981 zwischen der Europlischen Winschafugemeinschaft und der Republik Polen über den Handel im Schaf-\nund Ziegensektor, erglnzt durch das Abkommen von 1990, gelten, mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Waren und der in Absau 2 des Abkom-\nmens von 1981 genannten Mengen, die durch die Waren und Mengen dieses Anhangs zu ersetzen sind.\n1\n( ) Ausgenommen Fileu, einzeln aufgemacht.\n(•) Möglichkeit der Umwandlung beschrankter Mengen.\n(') Erhalt Polen in einem Jahr finanzielle Hilfe von der Gemeinschaft im Rahmen von Dreicckgcschlftcn für die Ausfuhr dieser Watt in die UdSSR oder\nandere Linder als die Tschechoslowakei und Ungarn, denen G-24-Hilfe gcwlhn wird, so verringen sich das Kontingent für diese Ware um die Menge\nder Ausfuhren, die in dem betreffenden Jahr finanzielle Hilfe erhielten. Das Kontingent kann jedoch nicht weniger als 3 650 Tonnen betragen.\n6\n( ) Erhält Polen in einem Jahr finanzielle Hilfe von der Gemeinschaft im Rahmen von Drcieckgeschlftcn für die Ausfuhr dieser Ware in die UdSSR oder\nandere Linder als die Tschechoslowakei und Ungarn, denen G-24-Hilfe gcwlhn wird, so vcrringen sich das Kontingent für diese Watt um die Menge\nder Ausfuhren, die in dem betreffenden Jahr finanzielle Hilfe erhielten. Das Kontingent kann jedoch nicht weniger als 6 000 Tonnen betragen.\n(') Als Trockcneiäquivalent (1 kg Flüssigei - 0,26 kg Trockenei).","/\n~\nAnhang Xe                                                                                w\na,\n.'11,\nListe der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Waren(')\nJahr 1                   Jahr 2              Jahr 3              Jahr '4               Jahr 5\nKN-Code                  Warenbezeichnung             Menge         Zoll        Menge         Zoll  Menge        Zoll   Menge         Zoll   Menge         Zoll\n(t)         (%)           (t)         (%)    (t)         (%)      {t)         {%)      (t)         (%)\n0701 10 00  Pflanzkanoffcln                                  290       5,6           320        4,2     3-40       2,8       370        2,8       -400       2,8\n07019090    Kanoffeln                                    2 900       1-4,-4       3 200       10,8    3 400        7,2    3 700         7,2    -4000         7,2\n0703 10 lt  Speisezwiebeln für Saatzwecke (Steck-\nzwiebeln)                                        210      9,6            230        7,2     250        -4,8      270        -4,8      290        -4,8\n0703 10 19  Speisezwiebeln                             107 000        9,6      116 500          7,2 126 000        4,8  136 000         -4,8 145 500         4,8\n0703 10 90  Schalotten                                   1 100        9,6         1 200         7,2   1 300        4,8    1 400         4,8    1 500         -4,8\n0703 20 00  Knoblauch                                        450      9,6            490        7,2     530        4,8       570        4,8       610        -4,8   CD\n0703 90 00  Porree                                           HO      10,4            150        7,8     170        5,2       180        5,2       190        5,2    C\n:::J\na.\n(t)\n(f)\n070• 10 10  Kohl                                                     13,6                     10,2                 6,8                  6,8                  6,8   ~(f)\n(t)\n070-4 10 90 Blumenkohl                                                9,6                       7,2                4,8                  -4,8                 4,8\nN\n0704 20 00  Rosenkohl                                       550      12              600        9       650        6         700        6         750        6      0-\nfij\"\n070-4 90 lO\n0704 90 90\nWeißkohl und Rotkohl\nAndere                                 1                 12\n12\n9\n9\n6\n6\n6\n6\n6\n6\n~:=\nc:,_\nn>\n=r\n(.Q\nn>\n0705 1110   Kopfsalat                                                10,4                       7,8                5,2                  5,2                  5,2   :::J\n<O\n0705 11 90  Kopfsalat                                                10,4                       7,8                5,2                  5,2                  5,2\n100                     110                120                  130                  140              ~\n0705 19 00  - - andere                                               10,4                       7,8                5,2                  5,2                  5,2   <D\n0705 21 00  Chicotte-Witloof                       1                 10,4                       7,8                5,2                  5,2                  5,2\n<D\n~vl\n-t\n~\nex 0706 10 00  Karotten und Speisemöhren, frisch oder                                                                                                                 =\ngekühlt                                         550      13,6            600      10,2      650        6,8       700        6,8       750        6,8\n0706 90 11\n0706 90 19\nKnollensellerie, frisch oder gekühlt   }        550\n10,4\n13,6\n600\n7,8\n10,2\n650\n5,2\n6,8\n700\n5,2\n6,8\n750\n5,2\n6,8\n0706 90 90  Wurzelgemüse, anderes                           180      13,6            200      10,2      210        6,8       230        6,8       250       6,8\n0707 00 11  Gurken                                       1 100       12,8         l 200         9,6   1 300        6,4    1 400         6,4    l 500        6,4\n0708 10 10\n0708 20 10\nErbsen, frisch\nBohnen, frisch\n300\n8\n10,4\n330\n6\n7,8\n360\n4\n5,2\n390\n•\n5,2\n420\n4\n5,2\n0708 20 90  Bohnen, frisch                                           13,6                     10,2                 6,8                 6,8                  6,8\n0708 90 00  Andere Hülsenfrüchte                   1                 13,6                     10,2                 6,8                 6,8                  6,8","Jahr t            Jahr 2             Jahr 3             Jahr 4             Jahr 5\nKN-Code                VI attnbezeichnung           Menge         Zoll  Menge       Zoll  Menge        Zoll  Menge        Zoll  Menge        Zoll\n(t)         (0/o)  (t)        (0/o)   (t)        (0/o)   (t)        (0/o)   (t)        (0/o)\n0708 20 90 Bohnen (2)                                     350      13,6     380      10,2      410       6,8      450       6,8      480       6,8\n0709 51 50 Steinpilze                                     270       5,6     290       4,2      320       2,8      340       2,8      370       2,8\n0709 60 10 GemUsepaprika oder Paprika ohne bren•\nnenden Geschmack                                120      7,2     130       5,4      140       3,6      150       3,6      160       3,6\n0710 21 00 Erbsen, gefroren                             1 600      14,4   1 750      10,8   1 900        7,2   2 050        7,2   2 200        7,2\n0710 22 00 Bohnen, gefroren                            9 500       14,4  10 500      10,8  11 500        7,2  12 500        7,2  13 000        7,2\n0710 29 00 Andere, gefroren                            1 300       14,4   J 400      10,8   1 500        7,2   1 650        7,2   1 750        7,2\n0710 30 00 Spinat, gefroren                             1 300      14,4   1 400      10,8   1 500        7,2   1 650        7,2   1 750        7,2\n0710 80 90 Anderes Gemuse, gefroren                  26 500        14,4  29 000      10,8  31 500        7,2  34 500        7,2  36 500        7,2\n0710 90 00 Mischungen von Gemusen, gefroren             1 350      14,4   l S00      10,8   1 600        7,2   1750         7,2   1 850        7,2   ~\n0712 10 00 Kanoffeln, geuocknet, in Scheiben ge•\n6,4      170       6,4      180       6,4\n...\nc..>\nschnitten                                       130     12,8     140       9,6      150                                                    1\n0712 90 50 Karotten und Speisemohren, geuocknet        1 400       12,8   1 500       9,6   t 650        6,4   1 800        6,4   1 900        6,4   r}\n(0\na.\n~\n071310 II  Erbsen, getrocknet, zur Aussaat                          2                 2                  2                  2                  2     ~\nC\n0713 10 19 - - andere                                               2                 2                  2                  2                  2     u,\n(0\nKichererbsen, zur Aussaat                                2                 2                  2                  2                  2\n~\n0713 20 10\n0713 31 10 Bohnen, zur Aussaat                                      2                 2                  2                  2                  2\n0713 32 10 Adzukibohnen, zur Aussaat                                2                 2                  2                  2                  2     Ol\n2                  2                  2     0\n0713 33 10 Gartenbohnen, zur Aussaat                                2                 2                                                              :::,\n2                  2                  2    _:::,\n0713 39 10 - - andere, zur Aussaat                                  2                 2\na.\n(l)\n:::,\n:\"\"\n0808 10 91 Äpfel, andere als Mostlpfel (9)                         11,2               8,4                5,6                5,6                5,6   cn\n0808 10 93 c·>                                          1 100       6,4   1 200       4,8   1 300        3,2   1 400        3,2   1 500        3,2   (l)\n-0\n0808 10 99 (')                                     1                4,8               3,6                2,4                2,4                2,4   m\n3\ng\n...\n0809 40 11                                                         12                 9                  6                  6                  6\n...\n0809 40 19\nPOaumen (')                             }       550\n6,4\n600\n4,8\n650\n3,2\n700\n3,2\n750\n3,2\n<O\n<O\nw\n0811 1011  Erdbeeren (') (I')                                      20,8              15,6               10,4               10,4               10,4\n0811 10 19 Erdbeeren (11)                          }       850\n20,8\n950\n15,6\n1 000\n10,4\n1 100\n10,4\n1 150\n10,4\n08112059   Brombeeren/Maulbeeren                                   12                 9                  6                  6                  6\n08112090   Andere                                                  14,4              10,8                7,2                7,2                7,2\n0811 90 so Heidelbeeren der Art Vaccinium mynillus    10 500       12    11 500       9    12 500        6    14 000        6    14 500        6\n08119070   Früchte der Gattung Vaccinium                             3,2              2,4                1,6                1,6                1,6  ....w\n08119090   Andere                                  1               14,4              10,8                7,2                7,2                7,2   0)\nU1","Jahr 1                  Jahr 2                   Jahr 3                     Jahr .f                  Jahr .S            --cncn\n(..)\nKN-Code                         Warenbezeichnung                    Menge          Zoll      Menge          Zoll      Menge         Zoll        Menge           Zoll      Menge          Zoll\n(t)          (0/o)       (t)          (%)         (t)         (%)            (t)          (%)         (t)          (0/o)\n0813 20 00        Pflaumen, getrocknet                                               9,6                      7,2                     4,8                         4,8                      4,8\n0813 so 19        Mischungen mit Pflaumen                                            9,6                      7,2                     -4,8                        4,8                      -4,8\n0813 so 91        Mischungen ohne Pflaumen/Feigen                                    8                        6                       .                           4                        ..\n0813 50 99        Andere                                                             9,6                      7,2                     -4,8                        4,8                      4,8\n081330 00         Äpfel, getrocknet                                                  6,-4                     4,8                     3,2                         3,2                      3,2\n0813 -40 30       Birnen, getrocknet                                                 6,4                      -4,8                    3,2                         3,2                      3,2\nt 100                   t 165                    1 262                      1 359                   1456\n08135011          Mischungen ohne Pflaumen                                           6,-4                     4,8                     3,2                         3,2                      3,2\n0813 50 30        Mischungen ausschließlich von Schalen-\nfruchten                                                           6,4                      4,8                     3,2                         3,2                      3,2\n0813 10 00        Aprikosen, getrocknet                                              5,6                      -4,2                    2,8                         2,8                      2,8\n081H0 10          Pfirsiche, getrocknet                                              5,6                      -4,2                    2,8                         2,8                      2,8\nAndere                                                             4,8                                              2,-4                        2,-4                     2,4     CD\n0813 -40 80                                                                                                   3,6                                                                                  C\n:::i\n0.\n(t)\nu,\nex 2001 10 00          Gurken, haltbar gemacht                              1 400       17,6        1 500         13,2       1 650         8,8          1 800          8,8       1 900          8,8   (0\n(t)\nu,\n(t)\n07119050          Pilze(')                                                                                                                                                                        N\n2003 10 10        Pilze, haltbar gemacht (')                     }   28 840        10,8       29 680          9,6      31 080         8,4         32 480          8,4      33 880          8,4    O\"\nfü\"\n-~\nc..\nlll\n2005 -40 00       Erbsen                                                  270      19,2           300        14,4          320        9,6             340         9,6          370         9,6    ::r\n2005 59 00        Bohnen, nicht ausgelöst                              1 100       19,2        1 200         14,4       1 300         9,6          1 418          9,6       1 500          9,6   <O\nlll\n::,\n(C\n...L\nex 2007 99 31          Konfitüre von Sauerkirschen (')                                                                                                                                                 <O\n<O\n2007 99 33        Konfitüre von Erdbeeren (')                          1100        24          1 200         18         t 300        12            t 400        12          1 500        12      5--J\n2007 99 35        Konfitüre von Himbeeren (')                    1                                                                                                                                ~\n2008 80 so        Erdbeeren (')                                           280      16             300        12            330        8              360          8           380          8      =\n2008 80 70        Erdbeeren (')                                        2 700       19,2        2 900        14,4        3 200         9,6          H00           9,6        J 700          9,6\n2008 80 99        Erdbeeren                                               150      18,-4          160       13,8           180        9,2             190        9,2          200         9,2\n2009 70 19        Apfelsaft, andere                                   6000         33,6        6 500        25,2        7 000       16,8           7 600        16,8        8 200        16,8\n(') Unbeschadet der Vorschrihen fur die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wonlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei fur das Prlferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die\nKN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Prlferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.\n1\n( ) Geltender Mindestzollsatz: 2 ECU für t 00 kg Eigengewicht.\n(') Geltender Mindestzollsatz: 2,.f ECU für 100 kg Eigengewicht.\n(') Geltender Mindestzollsau: 2,3 ECU fur 100 kg Eigengewicht.\nC) Geltender Mindesuollmz: l,.f ECU für 100 kg Eigengewicht.\n(•) Geltender Mindestzollsatz: 3 ECU for 100 kg Eigengewicht.\n(') Diese KN-Positionen unterliegen der in,der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates festgelegten Einfuhrregelung.\n(') Zusatzzoll Zucker (AD S/Z), gilt im Rahmen des vertragsmtßigen Zollsatzes.\nr> Zusatzzoll Zucker (2AD S/Z), gilt im Rahmen des Yeruagsmlßigen Zollsatzes.\n('9) Hierfür gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen im Anhang zu Anhang Vlllb.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                             1367\nAnhang XI\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse (KN 1-24)\nIn Polen geltende Einfuhrzölle auf die in diesem Anhang genannten Waren mit Ursprung in der Gemein-\nschaft werden am Tag des Inkraftttttens des Abkommens um 10 Prozentpunkte herabgesetzt.\n0101 11 00             0406 90 81              0805 20 10          1202 20 00             2009 40 99\n0102 10 00             0406 90 83              0805 20 30          1209 21 00             2009 60 11\n0102 90 31             0406 90 85              0805 20 so          1209 91 10             2009 60 19\n0103 10 00             0406 90 89              0805 20 70          1209 91 90             2009 60 51\n0104 10 10             0406 90 91              0805 20 90          12119030               2009 60 59\n0104 20 10             0 • 06 90 93            0805 30 10          121190 50              2009 60 71\n0406 90 97                                  1212 10 99             2009 60 79\n0403 10 02                                     0805 30 90\n0406 90 99              0805 40 00                                 2009 60 90\n0403 10 04                                                         1509 10 90\n0403 10 06                                     0806 10 11          1509 90 00             2009 80 34\n0602 20 10\n0403 10 12                                     0806 10 15          1515 11 00             2009 80 39\n0602 99 10\n0403 JO 14                                     0806 10 19                                 2009 80 80\n0403 10 16                                                         18010000               2009 80 83\n0701 10 00              0806 10 91\n04031022               0709 10 00              0806 10 99          1902 20 10             2009 80 85\n0403 10 24             0709 60 10              08062011            1902 20 30             2009 80 93\n0'403 10 26                                    0806 20 12                                 2009 80 95\n0403 10 32             0801 10 10                                  2005 70 00             2009 80 99\n0806 20 18\n0 • 03 10 34           0801 10 90                                  2005 90 30             2009 90 41\n0806 20 91\n0403 10 36             0801 20 00                                  2005 90 so             20Q9 90 49\n0403 90 11                                     0806 20 92          2008 11 99\n08013000                                                           2009 90 51\n0403 90 13                                     0806 20 98          2008 70 61\n0802 11 10                                                         2009 90 59\n0403 90 19                                     0807 10 10          2008 70 69\n0802 11 90                                                         2009 90 71\n0403 90 31             0802 12 90              0807 10 90          2008 70 71\n0807 20 00                                 2009 90 73\n0403 90 33             0802 21 00                                  2008 70 79\n0403 90 39                                                                                2009 90 79\n0802 22 00              0809 10 00          2008 70 91\n0403 90 51                                                         2008 70 99             2009 90 91\n0802 40 00              0809 30 00\n0'403 90 53                                                        2009 1l 11             2009 90 93\n0802 90 10              0810 90 10\n0403 90 59                                                         2009 11 19             2009 90 99\n0802 90 30              081340 10\n0'403 90 61            0802 90 90              0813 40 30          2009 11 91\n0403 90 63                                                         2009 11 99             2204 10 11\n0803 00 10              081340 so\n0403 90 69                                                         2009 1911              2204 10 19\n0803 00 90              0813 40 60\n0406 30 39                                                         2009 19 19             2204 10 90\n0804 10 00              0813 40 80\n0406 40 00                                                         20091991               2204 21 10\n0804 20 10\n0406 90 13                                                         2009 19 99             2204 21 21\n0804 20 90              1001 10 10\n0406 90 15                                                         20092011               2204 21 23\n0804 30 00              1001 10 90\n0406 90 17                                                         2009 20 19             2204 21 25\n0406 90 19             0804 .fO 10             1006 30 21          2009 20 91\n0804 -40 90                                                        2204 21 29\n0406 90 23                                     1006 30 23          2009 20 99             220'4 21 31\n0406 90 27             0804 so 00              1006 30 25          2009 30 11\n0805 10 11                                                         2204 21 33\n0 • 06 90 31                                   1006 30 27          2009 30 19             2204 21 35\n0406 90 33             0805 10 lS                                  2009 30 31\n1006 JO 42                               . 2204 21 39\n0'406 90 35            0805 10 19                                  2009 30 39\n0805 10 21              1006 30 H                                  2204 21 41\n0406 90 37                                     1006 30 46          2009 30 51\n0805 10 25                                                         2204 21 49\n0-406 90 39                                    1006 30 48          2009 30 55\n0406 90 50             0805 10 29                                  2009 30 59             2204 21 51\n0805 10 31              1006 30 61                                 2204 21 59\n0406 90 61                                                         2009 30 91\n0805 10 35              1006 30 63                                 2204 21 90\n0406 90 63                                                         2009 30 95\n0406 90 69             0805 10 39              1006 30 65          2009 30 99             220'4 30 10\n0406 90 71             08051041                1006 30 67          2009 40 11             2204 30 91\n0406 90 73             0805 10 45              1006 30 92          2009 40 19             2204 30 99\n0406 90 75             0805 10 49              1006 30 94          2009 40 30\n0406 90 77             08051070                1006 30 96          2009 40 91             2301 10 00\n0406 90 79             0805 10 90              1006 30 98          2009 40 93             2304 00 00","1368                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang Xlla\nbetreffend Artikel 44\n1. Verarbeitungsindustrie einschließlich Treibstoffindustrie und Elektiz.itätswinschaft, Hüttenindustrie, Ele-\nk.rotechnik, Beförderungsmittelindustrie, chemische Industrie, Baustoffindustrie, Holz- und Papierindustrie,\nTextil-, Leder- und Bekleidungsindurstrie, Lebensmittelindustrie;\nausgenommen Bergbau, Verarbeitung von Edelmetallen und Edelsteinen, Herstellung von Sprengstoffen,\nMunition und Waffen, pharmazeutische Industrie, HerstelJung von Giftstoffen, HerstelJung von destillienem\nAlkohol, Hochspannungsleitungen, Transpon in Rohrleitungen.\n2. Bauwesen\nAnhang Xllb\nbetreffend Artikel 44\n1. Bergbau, Verarbeitung von Edelmetallen und Edelsteinen, Hers~llung von Sprengstoffen, Munition und\nWaffen, pharmazeutische Industrie, Herstellung von Giftstoffen, Herstellung von destilliertem Alkohol.\n2. Dienstleistungen ausgenommen:\n-   Finanzdienstleistungen im Sinne des Anhangs Xllc\n-   Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien und natürliche Ressourcen;\n-   Rechtsberatung und Rechtsbeistand ausgenommen Beratung in Geschäftsfragen und Fragen des interna-\ntionalen Rechts.","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                    1369\nAnhang Xllc\nbetreffend die Artikel 44, 45, 49 und 50\nFinanzdienstleistungen\nFinanzdienstleistungen: Definitionen\nFinazdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Dienstleistungserbringer einer\nVertragspanei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\nt. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung)\ni)   Lebensversicherung\nii} Nichtlebensversicherung\n2. Rückversicherung und Folgerückversicherung\n3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertretertätigkeiten\n-4. Mitversicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Versicherungsmathe-\nmatik-, RisikobewertUngs- und Schadenregulicrungsdienstleistungen.\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)\n1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kundschaft;\n2. Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem der Verbraucherkredite, Hypothekarkredite, des\nFactoring und der Handelsfinanzierung;\n3. Finanzierungs-Leasing;\n-4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich der Kredit- und Zahlungskanen, Reise-\nschecks und Bankschecks;\n5. Bürgschaften und Kreditzusagen;\n6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem Freiverkehrsmarkt oder\nin anderer Form, mit folgenden Gegenständen:\na) Geld~arktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzenifikate [Cenificates of Deposit] usw.);\nb) Fremdwährungen;\nc) abgeleitete Prdukte einschließlich der (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte und Optionen;\nd) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich der Produkte wie Swaps, Zinsausgleichusvereinba-\nrungen (forward rate agreements} usw.\ne) übertragbare Wertpapiere;\nf) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich der Edelmetalle;\n7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller~ einschließlich der Übernahme und Plazierung\nvon Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder privat} und die Erbringung von\nDienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen;\n8. Betätigung als Finanzmakler (money broker};\n9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von Pensionsfonds sowie Depotverwahrungs- und Treu-\nhanddepotdiensdeistungen;\n10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and clcaring scrvices) im Zusammenhang\nmit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Produkten und anderen verkehrsfähigen\nInstrumenten;\n11. Beratenden Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienstleistungen im Zusam-\nmenhang mit allen in Nummer 1 bis 10 dieses Anhangs aufgefühnen Tätigkeiten, einschließlich der\nKreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, der Anlage- und Ponefeuilleforschung und -beratung, der\nBeratung bei übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unterneh-\nmensstrategie;\n12. _Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzda-\nten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer von finanzdienstleistungen.\nVon der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:\na) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organisationen im Rahmen der Geld- und\nWährungspolitik außgeübt werden,\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rech-\nnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaftübernimmt, außer in den Fällen, in denen\ndiese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentli-\nchen Einrichtungen ausgeübt werden können;\nc) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen Ruhestandsrege-\nlung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im\nWettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.","1370                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang Xlld\nbetreffend Artikel 44\n1. Erwerb staatlicher Vermögenswerte im Rahmen des Privatisierungsprozesses;\n2. Eigentum an sowie Nutzung, Verkauf und Vermietung von Immobilien;\n3. Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien und natürliche Ressourcen;\n4. Rechtsberatung und Rechtsbeistand, soweit diese Dienstleistungen aus Anhang XIIb ausgenommen sind;\n5. Hochspannungsleitungen;\n6. Transport in Rohrleitungen.\nAnhang Xlle\nbetreffend Artikel 44\nJ. Erwerb und Verkauf natürlicher Ressourcen;\n2. Erwerb und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen;","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                   1371\nAnhang XIII\n1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 66 Absatz   i die folgenden multilateralen Übereinkommen\nbetrifft:\n-   Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli\n1971);\n-   Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von T onträgem und\nder Sendeunternehmen (unterzeichnet in Rom am 26. Oktober 1961);\n-   Budapester Venrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die\nZwecke von Patentverfahren (unterzeichnet in Budapest 1977, geändert 1980);\n-   Protokoll zum Madrider Übereinkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabrik- oder\nHandelsmarken (Madrid 1989).\n2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Anikel 66 Absatz 2 auf andere multilaterale Übereinkomm..5n\nanwendbar isL\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden\nmultilateralen Übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung einräumen:\n-   Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von\n1967);\n-   Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von\n1967);\n-   Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970).\n4. Vor dem Ende der ersten Stufe wird Polen seine innerstaalichen Rechtsvorschriften mit den materiellen\nBestimmungen des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-\nstungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geänden in 1979) in Einklang bringen.\n5. Für die Zwecke von Absatz 3 dieses Anhangs sowie Artikel 75 Absatz 1 über das geistige Eigentum sind\nVertragsparteien: Polen, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Mitgliedstaaten, und zwar jeweils\nsoweit sie für die Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums zuständig sind, das unter\ndiese übereinkommen oder unter Anikel 75 Absatz 1 fällt.\n6. Die Bestimmungen dieses Anhangs und des Anikels 75 Absatz 1 über das geistige Eigentum gelten unbescha-\ndet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in Fragen des gewerbli-\nchen, geistigen und kommerziellen Eigentums.","1372                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll Nr. t\nüber Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen (,,Abkommen .. )\nArtikel 1                                 men der Uruguay-Runde bis Ende 1992 werden Mengenvereinba-\nDieses Protokoll gilt, soweit es um Mengenvereinbarungen geht,      rungen und andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang\nfür TextiJwaren und Bekleidung (nachstehend .Textilwaren• ge-          mit Textilwaren mit Ursprung in Polen, die in die Gemeinschaft\nnannt) des Anhangs I des am 19. Juni 1986 paraphierten und seit        ausgeführt werden, durch das am 19. Juni 1986 paraphierte und seit\nI. Januar 1987 angewendeten Abkommens zwischen der Gemein-             1. Januar 1987 angewendete Abkommen zwischen Polen und der\nschaft und Polen über den Handel mit Textilwaren, geändert durch       Europäischen Winschaftsgemeinschaft über den Handel mit Tex-\ndas am 15. Oktober 1991 in Brüssel paraphierte Protokoll, und,         tilwaren, geändert durch das am 15. Oktober 1991 in Brüssel para-\nsoweit es um zolltarifliche Aspekte geht, für Abschnitt XI (Kapitel    phierte Protokoll, geregelt. Die Vertragsparteien kommen überein,\n50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft bezie-        daß Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 30 des Abkommens während\nhungsweise des polnischen Zolltarifs.                                  der Geltungsdauer des vorgenannten Textilabkommens zwischen\nPolen und der Gemeinschaft, geändert durch das am 15. Oktober\nArtikel 2                                 1991 in Brüssel paraphierte Protokoll, auf Textilwaren mit Ur-\nsprung in Polen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft keine Anwen-\n(1) Die Zollsätze der Gemeinschaft, die für Direkteinfuhren von     dung finden.\nTextilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten\nNomenklatur mit Ursprung in Polen im Sinne des Protokolls Nr. 4           (2) Polen und die Gemeinschaft verpflichten sich, ein neues Pro-\ngelten, werden wie folgt gesenkt, damit sie am Ende eines Zeitraums    tokoll über Mengenvereinbarungen und andere damit verbundene\nvon sechs Jahren vom Zeitpunkt des lnkrafnretens des Abkommens         Fragen im Zusammenhang mit ihrem Textilwarenhandel auszu-\nan gerechnet vollständig beseitigt sind:\nhandeln, sobald in den multilateralen Verhandlungen im Rahmen\nder Uruguay-Runde Einigung über die künftige Regelung für den\nbei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Aus-         internationalen Handel mit Textilien erzielt worden ist. Die Modali-\ngangszollsatzes;                                                  täten und der Zeitplan für den Abbau nichttariflicher Hemmnisse\nzu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszoll-   werden in dem neuen Protokoll festgelegt. Der betreffende Zeit-\nsatzes;                                                           raum wird halb so lang sein wie der in den Verhandlungen der\nUruguay-Runde beschlossene Integrationszeitraum, jedoch vom\nzu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszoll-   1. Januar 1993 an nicht weniger als fünf Jahre betragen. Das neue\nsatzes;                                                           Protokoll tritt nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Abkommens\nzu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszoll-   über Handel mit Textilwaren in Kraft.\nsatzes;                                                              (3) Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Textilwarenhan-\nzu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszoll-   dels zwischen den Vertragspaneien, des Marktzugangs, den Textil-\nsatzes;                                                           waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in Polen erhalten, sowie\nder Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen im Rah-\n-    zu Beginn des siebten Jahres werden die Restzölle beseitigt.      men der Uruguay-Runde wird in dem neuen Protokoll eine wesent-\n(2) Die Einfuhrzölle Polens auf Textilwaren des Abschnitts XI       liche Verbesserung der für Einfuhren in die Gemeinschaft geltenden\n(Kapitel 50 bis 63) des polnischen Zolltarifs mit Ursprung in der      Regelung bezüglich Einfuhrniveau, Steigerungsraten, Flexibilität bei\nGemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 werden gemäß Arti-          mengenmäßigen Beschränkungen und Aufhebung bestimmter men-\nkel 10 des Abkommens schrittweise beseitigt.                          genmäßiger Beschränkungen nach Prüfung von Fall zu Fall vorge-\nsehen. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 30 des\n(3) Die Zollsätze, die für Textilwaren der im Anhang zu der\nAbkommens wird das neue Protokoll ferner spezifische Schutzmaß-\nVerordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates aufgeführten Kategorien\nnahmen für T exilwaren enthalten.\nbei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nach Be- oder Verarbei-\ntung in Polen gelten, werden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des        (4) Die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens für\nAbkommens beseitigt.                                                  Textilwareneinfuhren nach Polen bestehenden mengenmäßigen Be-\nschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung werden innerhalb\n(4) Die Artikel 11 und 12 des Abkommens gelten für den Handel\nder gleichen Zeitraums abgebaut, der in Absatz 2 für den Abbau\nmit Textilwaren zwischen den Vertragsparteien.\nmengenmäßiger Beschränkungen bei Textilwareneinfuhren in die\nGemeinschaft vorgesehen ist. Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des\nArtikel 3\nAbkommens an führt Polen - außer im Rahmen der spezifischen\n(1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an und bis      Schutzmaßnahmen - keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen\nzum Abschluß der multilateralen Handelsverhandlungen im Rah-          oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                          1373\nProtokoll Nr. 2\nüber EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen (,,Abkommen\")\nArtikel J                               spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens aufge-\nhoben; hiervon ausgenommen sind die für die Erzeugnisse und\nDieses Protokoll gilt für die in Anhang I dieses Protokolls aufge-\nführten Erzeugnisse.                                                  Regionen im Anhang geltenden Einfuhrzölle, die spätestens vier\nJahre nach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben werden.\n(2) Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden\nKapitel I\nab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens ohne mengen-\nEGKS-Stahlerzeugnisse                          mäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung einge-\nfühn.\nArtikel 2\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Suhlerzeugnisse                                       Kapitel III\nmit Ursprung in Polen werden schrittweise nach folgendem Zeit-\nplan beseitigt                                                                              Gemeinsame Vorschriften\n1. Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                                           Artikel 8\n2. weitere Senkungen auf 60 v.H., 40 v.H., 20 v.H., JO v.H. und           (1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Polen\n0 v.H. des Ausgangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten,     beeinträchtigten, sind mit dem ordnungsgemäßen funktionieren des\ndritten, vierten, fünften, beziehungsweise sechsten Jahres nach  Abkommens unvereinbar\ndem Inkrafttreten des Abkommens.                                 i)      alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen betreffend Zu-\nsammenarbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unter-\nArtikel 3                                       nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhal-\ntensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Ein-\nDie Einfuhrzölle Polens auf EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ur-                  schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken\nsprung in der Gemeinschaft werden schrinweise nach Maßgabe des                oder bewirken;\nAnikels 10 Absatz 3 des Abkommens beseitigt, mit Ausnahme der\nEinfuhrzölle auf die in Anhang U aufgeführten Erzeugnisse, die        ii)    die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt                   im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder Polens oder einem\nwerden.                                                                      wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unter-\nnehmen;\nArtikel 4\niii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, außer aufgrund des\n(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-                     EGKS-Venrags zulässige Beihilfen.\nschaft für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Polen sowie die\nMaßnahmen mit gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des ln-               (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Anikel\nkrafttretens des Abkommens aufgehoben.                                stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-\nkeln 65 und 66 des EGKS-Venrags, Anikel 85 des EWG-Venrags\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Polens für              und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie dem\nEGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft sowie          abgeleiteten Recht ergeben.\ndie Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des In-\nkrafttretens des Abkommens aufgehoben.                                    (3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttre-\nten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmun-\ngen zu den Absätzen 1 und 2.\nKapitel II                                 (4) Die Parteien erkennen an, daß Polen während der ersten fünf\nJahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz l\nEG KS-Kohleerzeugnisse                          Ziffer üi) für EGKS-Stahlcrzeugrusse ausnahmsweise staatliche Bei-\nhilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern\nArtikel 5                               - das Umstrokturierungsprogramm global mit Rationalisierung\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Kohleerzeugnisse             und Kapazitätsabbau verbunden ist,\nmit Ursprung in Polen werden schrittweise spätestens ein Jahr nach         das Umstrukturierungsprogramm nach Ablauf der Umstroktu-\nInkrafttreten des Abkommens aufgehoben: hiervon ausgenommen                rierungsfrist zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu\nsind die für die Erzeugnisse und Regionen im Anhang III geltenden          normalen Marktbedingungen führt und\nEinfuhrzölle, die spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens aufgehoben werden.                                                 Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung\ndieser Ziele unbedingt notwendige Maß beschränkt und die\nBeihilfen schrittweise verringert werden.\nArtikel 6\nDer Assoziationsrat entscheidet unter lkrücksichtigung der wirt-\nDie Einfuhrzölle Polens auf EGKS-Kohleerzcugnisse mit Ur-          schaftlichen Lage Polens, ob der Fünfjahreszeitraum verlängert\nsprung in der Gemeinschaft werden nach Maßgabe des Artikels 10        werden kann.\ndes Abkommens schrittweise beseitigt.\n(5) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli-\nchen Beihilfen durch einen voUständigcn und regelmäßigen Aus-\nArtikel 7\ntausch von Informationen einschließlich über Höhe, Intensität und\n(J) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-            Zweck der Beihilfen und die Einzelheiten des Umstrukrurierungs-\nschaft für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in Polen werden         plans.","1374                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(6) Wenn die Gemeinschaft oder Polen der Auffassung sind, daß     Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und\neine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1, ergänzt durch Ab-       Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instrumente\nsatz 4, um·ereinbar ist und                                          eingeführt werden, die im Rahmen des GA TI ausgehandelt ·wurden\nund zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.\n- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen\nnicht in in angemessener Weise geregelt ist, oder\n- wenn bei Fehlen derartiger Durchführungsbestimmungen diese                                     Artikel 9\nVerhaltensweise dem Interesse der anderen Vertragspartei oder\nDie Artikel 11, 12 und 13 des Abkommens gelten für den Handel\neinem ihrer inländischen Wirtschaftszweige eine besondere Schä-\nmit EGKS-Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien.\ndigung verursacht oder zu verursachen droht,\nkann die betroffene Partei geeignete Maßnahmen treffen, wenn\nbinnen 30 Tagen im Wege von Konsultationen keine Lösung gefun-                                   Artikel 10\nden wird. Derartige Konsultationen finden binnen 30 Tagen statt.\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß eine der vom Assozia-\nSind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so tionsrat eingesetzten Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe sein wird,\nkönnen derartige geeignete Maßnahmen nur im Einklang mit den         in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                1375\nAnhang I\n(zum Protokoll Nr. 2)\nListe der EGKS-Kohle- und Stahlerzeugnisse\n2601 11 00    7207 20 57          7209 14 10           7212 21 11 7219 14 10\n2601 12 00    7207 20 71          720914 90            7212 29 11 7219 14 90\n7209 21 00           7212 30 11 7219 21 11\n2602 00 00    7208 11 00          7209 22 10           7212-4010  7219 21 19\n7208 12 10          7209 22 90           7212 40 91 7219 21 90\n2619 00 10\n7208 12 91          7209 23 10           7212 so 31 7219 22 10\n2701 11 10    7208 12 95          7209 23 90           7212 SO SI 7219 22 90\n2701 11 90    7208 12 98          7209 24 10           7212 60 11 7219 23 10\n2701 12 10    7208 13 10          7209 24 91           7212 60 91 7219 2390\n2701 12 90    7208 13 91          7209 24 99                      7219 24 10\n2701 19 00    7208 13 95          7209 31 00           7213 10 00 7219 24 90\n27012000      7208 13 98          7209 32 10           7213 20 00 7219 31 10\n•\n7208 J 10           7209 32 90           7213 31 00 7219 31 90\n2702 10 00    7208 14 91          7209 33 10           7213 39 00 7219 32 10\n2702 20 00    7208 1499           7209 33 90           7213 41 00 72193290\n7208 21 10          7209 34 10           7213 49 00 7219 33 10\n2704 00 19                        7209 34 90\n2704 00 30\n7208 21 90                               7213 so 10 72193390\n7208 22 10          7209 41 00           7213 50 90 7219 34 10\n7208 22 91          7209 42 10\n7201 10 1 J                                                       7219 34 90\n7201 10 19    7208 22 95          7209 42 90           7214 20 00 7219 35 10\n7201 10 30    7208 22 98          7209 43 10           7214 30 00 7219 35 90\n7201 10 90    7208 23 10          7209 43 90\n720944 10\n••\n721 0 10   72199011\n72012000      7208 23 91                               7214 •0 91 7219 90 19\n7201 30 10    7208 23 95          7209 44 90           7214 40 99\n7209 90 10\n72013090      7208 23 98                               7214 50 10 7220 11 00\n72014000      7208 24 10          72101110             7214 50 91 7220 12 00\n_,,~\n7208 24 91          72101211             7214 50 99 7220 20 10\n7202 11 20    7208 24 99                               7214 60 00\n7210 12 19                      7220 90 11\n7202 11 80    7208 31 00          7210 20 10                      7220 90 31\n7202 99 l J   7208 32 10                               7215 90 10\n7210 31 10\n7203 10 00    7208 32 30          7210 39 10                      7221 00 10\n7208 32 SI          7210 41 10           7216 10 00 7221 00 90\n7203 90 00\n7208 32 59          7210 49 10           7216 21 00\n7204  10 00   7208 32 91          7210 so 10           7216 22 00 7222 10 11\n7204  21 00   7208 32 99          7210 60 11           7216 31 11 7222 10 19\n7204  29 00   7208 33 10          7210 60 19           7216 31 19 7222 10 St\n7204  30 00   7208 33 91          7210 70 31           7216 31 91 7222 10 S9\n7204  41 10   7208 33 99          7210 70 39           7216 31 99 7222 10 99\n7204  41 91   7208 34 10          7210 90 31           7216 32 tl 7222 30 10\n7204  41 99   7208 34 90          7210 90 33           7216 32 19 7222 40 11\n7204  49 10   7208 35 10          7210 90 3S           7216 32 91 7222 40 19\n.7204  49 30   7208 3S 90          7210 90 39           7216 32 99 7222 '40 30\n7204  4991    7208 41 00                               7216 33 10\n720'4 49 99   7208 42 10                               7216 33 90 7224 10 00\n720'4 so 10   7208 42 30\n7211 11 00           7216 40 10 7224 90 01\n7204  50 90                       7211 12 10           7216 40 90 7224 90 09\n7208 42 SI\n7211 12 90                      7224 90 15\n7208 42 59                               7216 50 10\n720610 00                         72111910\n7208 42 91                               7216 so 90 7224 90 30\n7206 90 00                        7211 19 91\n7208 42 99                               7216 90 10\n7211 19 99                      7225 10 10\n7207 11 11    7208 43 10          7211 21 00\n7207 11 19    7208 43 91                               7218 10 00 7225 10 91\n7211 22 10                      7225 10 99\n7207 12 11    7208 43 99                               7218 90 11\n7211 22 90                      7225 20 10\n7207 12 19    7208 44 10                               7218 90 13\n7211 29 10                      7225 20 30\n7207 19 11    7208 44 90                               7218 90 15\n72112991\n7207_ 19 IS   7208 45 10                               7218 90 19 7225 30 00\n72112999\n7207 19 31    7208 45 90          7211 30 10           7218 90 so 7225 40 10\n7207 20 11    7208 90 10                                          7225 40 30\n7211 41 10\n7207 20 15                                             72191110   7225 40 50\n72114191\n7207 20 17    7209 11 00                               72191190   7225 '40 70\n7211 49 10\n7207 20 31    7209 12 10          7211 90 11           7219 12 10 1225 •o 90\n7207 20 33    7209 12 90                               7219 12 90 7225 50 10\n7207 20 51    7209 13 10          7212 10 10           7219 13 10 7225 so 90\n7207 20 55    7209 13 90          72121091             7219 13 90 7225 90 10","1376                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n7226 10 10             7226 92 10              7227 90 30           7228 30 10            7301 10 00\n7226 10 30             7226 99 11              7227 90 80           7228 30 30\n7226 20 10              7226 99 31                                   7228 30 80            7302 10 31\n7226 20 31                                      7228 10 10           7228 60 10            7302 10 39\n7226 20 51                                      7228 10 30           7228 70 10            7302 10 90\n7226 20 71              7227 10 00              7228 20 11           7228 70 31            7302 20 00\n7226 91 10              7227 20 00              7228 20 19           7228 80 10            7302 40 10\n7226 91 90              7227 90 10              7228 20 30           7228 80 90            7302 90 10\nAnhang II\n(zum Protokoll Nr. 2)\n7201 10 11\n7201 10 19\n7201 10 30\n7201 10 90\n72012000\n72013010\n72013090\n72014000\nAnhang III\n(zum Protokoll Nr. 2)\nErzeugnisse und Regionen, die in Artikel 7 des Protokolls Ober EGKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt\nsind\nErzn4gnisse\n2601 11 00\n2601 12 00\n2602 00 00\n26190010\n270111 00\n2701 11 90\n2701 12 10\n2701 12 90\n2701 19 00\n2701 20 00\n2702 10 00\n2702 20 00\n2704 00 19\n2704 00 30\nRegionm\nAlle Regionen\n-   der Bundesrepublik Deutschland,\n-   des Königreichs Spanien.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                         13n\nProtokoll Nr. 3\nüber den Handel mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden\nlandwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen Polen und der Gemeinschaft\nArtikel 1                                                            Artikel 3\n(1) Die Gemeinschaft gewährt für die landwirtschaftlichen Verar-     (1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an\nbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen die in Anhang I aufge-     beseitigt die Gemeinschaft schrinweise die nichtlandwirtschafdiche\nführten Zollzugeständnisse. Im Fall der unter Anhang II fallenden    Komponente der Abgaben gemäß dem in Anhang I festgelegten\nWaren gewährt die Gemeinschaft die Ermäßigung der beweglichen        Zeitplan.\nTeilbeträge jedoch nur bis zu den von ihr festgelegten Mengen.\n(2) Für die Waren, für die Anhang I einen beweglichen Teilbetrag\nPolen gewährt ab 1995 für die in Anhang III aufgeführten landwirt-   (MOB) vorsieht, gilt dtt Teilbetrag, der gegenüber Drittländern\nschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-    angewandt wird.\nschaft die gemäß diesem Protokoll festgesetzten Zollzugeständnis-\n(3) Für die Waren, für die Anhang I einen ermäßigten bewegli-\nse.\nchen Teilbetrag (MOBR) vorsieht, wird dieser so berechnet, daß die\n{2) Der Assoziationsrat kann                                      Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse, für die eine Ermäßigung\nder Abschöpfung gewährt wird, 1992 um 20 v.H., 1993 um 40 v.H.\n- das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirt-\nschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern,                 und ab 1994 um 60 v.H. verringert werden und der Ausgangsbetrag\nfür die übrigen Grunderzeugnisse um 10 v.H., 20 v.H. bzw. 30 v.H.\n- die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse       verringert wird. Diese Verringerung des beweglichen Teilbetrags\nerhöhen, für die nach diesem Protokoll Zollzugeständnisse ge-    wird nur bis zur Höhe der in Anhang II festgelegten Zollkontingen-\nwährt werden.                                                    te gewährt; bei Überschreiten dieser Zollkontingente wird der ge-\n(3) Der Assoziationsrat kann die in Absatz 1 vorgesehenen Zoll-   genüber Drittländern geltende bewegliche Teilbetrag wieder einge-\nzugeständnisse durch Ausgleichsbeträge ohne mengenmäßige Be-         führt.\nschränkung ersetzen, die auf den Preisunterschieden basieren, wel-      (4) Für Waren, die gemäß Anikel 1 Absatz 2 in das Verzeichnis\nche auf den Märkten der Gemeinschaft und Polens für die in den       des Anhangs III aufgenommen werden, werden die beweglichen\nlandwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen dieses Protolkolls    Teilbeträge durch ermäßigte bewegliche Teilbeträge ersetzt.\ntatsächlich enthaltenen landwirtschafltlichen Grunderzeugnisse\nfestgestellt werden. Er erstel1t das Verzeichnis der Waren, auf die                               Artikel 4\ndiese Beträge zu erheben sind, und das Verzeichnis der Grunder-\nzeugnisse; er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.         (1) Polen legt vor dem 1. Juli 1994 die landwirtschaftliche Kom-\nponente für die in Anhang III aufgefühnen Waren auf der Grundla-\n•\nge dtt Einfuhrabgaben fest, die 199 für die landwirtschaftlichen\nGrunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, von\nArtikel 2                               denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung dieser Waren ver-\nwendet wurden. Polen übermittelt diese Angaben dem Assozia-\nIm Sinne der nachstehenden Anikel gelten als                      tionsrat.\n- • Waren• die unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftli-        (2) Polen erhebt auf die in Anhang III aufgeführten Waren vom\nchen Verarbeitungserzeugnisse;\nInkrafttreten dieses Abkommens an bis zum 31. Dezember 1994 die\n- .landwirtschaftliche Komponente• der Teil der Abgaben, der         Abgaben, die am 29. Februar 1992 gelten; bewirken die Reformen\nden Mengen der in den Waren enthaltenen landwirtschaftlichen     der polnischen Agrarpolitik jedoch eine Erhöhung der landwirt-\nErzeugnisse entspricht und von den Abgaben abgezogen wird,       schaftlichen Komponente im Sinne des Artikels 2, so setzt Polen den\ndie im Fall der Einfuhr in unverändertem Zwund für diese          Assoziationsrat davon in Kenntnis, der eine entsprechende Erhö-\nErzeugnisse gelten;                                               hung der betreffenden Abgabe genehmigen kann.\n- .nichtlandwinschaftliche Komponente• der Teil der Abgaben,             (3) Polen senkt die Einfuhrabgaben für die in Anhang III aufge-\nder der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen Komponen-    fühnen Waren schrittweise nach dem vom Assoziationsrat festge-\nte und den gesamten Abgaben entspricht;                           legten Zeitplan. Die nichtlandwirtschaftliche Komponente muß spä-\n- .Grunderzeugnisse• die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, von        testens bis zum 1. Januar 1999 beseitigt sein. Die Ermäßigung der\ndenen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung der Waren der     landwirtschaftlichen Komponente wird vom Assoziationsrat gemäß\nVerordnung {EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind;               den Zugeständnissen für die Grunderzeugnisse festgelegt.\n- .Ausgangsbetrag• der für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 6\nArtikel 5\nder Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 berechnete Betrag, der bei\nder Ermittlung des beweglichen Teilbetrags für eine bestimmte        Die Verringerung der beweglichen Teilbeträge gemäß Artikel 3\nWare gemäß dieser Verordnung zugrunde gelegt wird.                Absatz 3 gilt erst ab l. Mai 1992.","1378                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang I\n(zum Protokoll Nr. 3)\nEinfuhrzollsätze der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Polen\nZollsatz\nK.N-Code                         Warenbezeichnung\nAusgangs-                     nach einem endgültiger anwendbar\nInkrafttreten                         nach ...\nzollsatz                       Jahr      Zollsatz\nJahren(•)\n(l)                                 (2)                              ())             (4)           (5)        (6)        (7)\n0-403               Buttermilch, saure Milch und saurer\nRahm, Joghurt, Kefir und andere fer-\nmentierte oder gesäuerte Milch (ein-\nschließlich Rahm), auch eingedickt oder\naromatisiert, auch mit Zusatz von Zuk-\nker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüs-\nsen oder Kakao:\n0-403 10            - Joghurt:\n0403 10 51          - - aromatisiert oder mit Zusatz von             13+MOB          6,S+MOBR 0+MOBR           0+MOBR\nbis 99             Früchten, Nüssen oder Kakao\n0403 90             - andere:\n0403 90 71          - - aromatisiert oder mit Zusatz von             13+MOB          6,s+MOBR 0+MOBR           0+MOBR\nbis 99             Früchten, Nüssen oder Kakao\n1517                Margarine; genießbare Mischungen und\nZubereitungen von tierischen oder\npflanzlichen fetten und Ölen sowie von\nFraktionen verschiedener Fette und Öle\ndieses Kapitels, ausgenommen genießbare\nfette und Öle sowie deren Fraktionen\nder Position 1516:\n1517 10             - Margarine,       ausgenommen       flüssige\nMargarine:\n1517 10 10          - - mit einem Milchfettgehalt von mehr           l3+MOB           6,S+MOB        0+MOB      0+MOB\nals 10 bis 15 GI-IT\n1517 90             - andere:\n1517 90 10         - - mit einem Milchfettgehalt von mehr           13+MOB           6,S+MOB        0+MOB      0+MOB\nals 10 bis 15 GI-IT\n1704               Zuckerwaren ohne K.akaogehalt (ein-\nschließlich weiße Schokolade):\n1704 10            - Kaugummi, auch mit Zucker übeno-\ngrn:\n170'4 10 11        - - mit einem Gehalt an Saccharose                2+MOB           0+MOBR        0+MOBR     0+MOBR          0\n19             (einschließlich Invertzucker als Sac-        MAX 23           MAX 23        MAX 23     MAX 23\ncharose berechnet} von weniger als\n60 GI-IT\n1704 10 91         - - mit einem Gehalt an Saccharose                2+MOB           0+MOBR        0+MOBR     0+MOBR          0\n99             (einschließlich Invertzucker als Sac-        MAX 18           MAX 18        MAX 18     MAX 18\ncharose berechnet) von 60 GI-IT oder\nmehr\nM  ln dieser Spalte ist die Zahl der Jahre angegeben, nach der der endgültige Zollsatz gilL","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993             1379\n(1)                           (2)                      (3)         ('4)       (5)     (6)  (7)\n1704 90 10   - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an          9           9          9       9\nSaccharose von mehr als 10 GHT,\nohne Zusatz anderer Stoffe\n170490 30    - - weiße Schokolade                         4+MOB     2+MOBR      0+MOBR  0+MOBR    1\nMAX 27+    MAX 27+    MAX 27+  MAX 27+\nAD S/Z      AD S/Z     AD S/Z  AD S/Z\n1704 90 51   -- andere                                    6+MOB      3+MOB       0+MOB   0+MOB    1\nbis 99                                             MAX 27+    MAX 27+    MAX 27+  MAX 27+\nAD S/Z      AD S/Z     AD SIZ  AD S/Z\naus-                                                      6+MOB     3+MOBR      0+MOBR  0+MOBR    1\ngenommen                                                 MAX 27+    MAX 27+    MAX 27+  MAX 27+\n1704 90 55                                                AD S/Z      AD S/Z     AD SIZ  AD S/Z\n1803         Kakaomasse, auch entfettet                     11          8,8        6,6      0    4\n180-4 00 00  Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl              8          6,4        4,8      0    -4\n1805 00 00   Kakaopu)ver ohne Zusatz von Zucker              9          7,2        5,4      0    ,4\noder anderen Süßmitteln\n1806         Schokolade und andere kakaohaJtige\nLebensmittelzubereitungen:\n1806 10      - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker\noder anderen Süßmitteln:\n1806 10 10   - - keine Saccharose enthaltend oder mit\neinem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich lnvenzucker als Saccha-\nrosc berechnet) oder Isoglucose (als\nSaccharose berechnet) vcn weniger\nals 65 GHr:\n- - - mit einem Gehalt an Saccharose\n(einschließlich Invenzucker als Sac-\ncharose berechnet) oder Isoglucose\n(als Saccharose berechnet) von we-\nniger als 5 GHr:\n---- nur durch Zusatz von Saccharose            3           0          0       0    0\ngezuckert\n---- andere                                    10           8          6       0    4\n--- andere:\n---- nur durch Zusatz von Saccharose        3+MOB       O+MOB       O+MOB   0+MOB   0\ngezuckert\n---- andere                                 lO+MOB      S+MOB       0+MOB   0+MOB    l\n1806 10 30   --mit einem Gehalt an Saccharose\n(einschließlich lnvenzucker als Sac-\ncharose berechnet) oder Isoglucose\n(als Saccharose berechnet) von 65\nGHT oder mehr, jedoch weniger als\n80 GHr:\n--- nur durch Zusatz von Saccharose         3+MOB       0+MOB       0+MOB   0+MOB   0\ngezuckert\n--- andere                                  l0+MOB      S+MOB       O+MOB   0+MOJ3  1","1380                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                          (2)                       (3)         (4)        (5)     (6)  (7)\n1806 10 90  -- mit einem Gehalt an Saccharose\n(einschließlich Inven.zucker als Sac-\ncharose berechnet) oder lsoglucose\n(als_ Saccharose berechnet) von 80\nGHT oder mehr:                                                            .\n- - - nur durch Zusatz von Saccharose        3+MOB      0+MOB       0+MOB   0+MOB   0\ngezuckert\n- - - andere                                lO+MOB      S+MOB       0+MOB   0+MOB   J\n1806 20     - andere Zubereitungen an Blöcken,\nStangen oder Riegeln mit einem Ge-\nwicht von mehr als 2 kg oder flüssig,\npastenförmig, als Pulver, Granulat oder\nin ihnlicher Form, in Behä.ltnissen oder\nunmittelbaren Umschließungen mit ei-\nnem Inhalt von mehr als 2 kg:\n18062010    - - mit einem Gehalt an Kakaobutter         9+MOB      4,5+MOB      0+MOB   0+MOB   l\nvon 31 GHT oder mehr oder mit ci-      MAX 27+    MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nnem Gesamtgehalt an Kakaobutter         AD SIZ     AD S/2      AD SIZ  AD SIZ\nund Milchfctt von 31 GHT oder\nmehr\n1806 20 30  - - mit einem Gesamtgehalt an Kakao-        9+MOB      4,S+MOB      0+MOB   0+MOB\nbutt.er und Milchfett von 25 GHT       MAX 27+    MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\noder mehr, jedoch weniger als 31        AD S/2     AD S/2      AD SIZ  AD S/2\nGHT\n-- andere:\n1806 20 50  - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter       9+MOB      4,5+MOB      0+MOB   0+MOB   1\nvon 18 GHT oder mehr                MAX 27+    MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nAD S/Z     AD SIZ      AD SIZ  AD SIZ\n1806 20 70  - - - ,,Chocolate-milk-crumb\" genannte      19+MOB     12,7+MOB    6,3+MOB  0+MOB   2\nZubereitungen\n1806 20 90  - - - andere                                9+MOB      4,S+MOB      0+MOB   0+MOB   1\nMAX 27+    MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nAD SIZ     AD S/2      AD S/Z  AD S/Z\n- andere, in Form von T afcln, Stangen\noder Riegeln:\n1806 31     - - gefüllt                                 9+MOB      4,S+MOB      0+MOB   0+MOB   1\nMAX 27+    MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nAD SIZ     AD S/Z      AD SIZ  AD S/Z\n1806 32     - - nicht gefüllt                            9+MOB     4,S+MOB      0+MOB   0+MOB   1\nMAX 27+    MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nAD SIZ     AD SIZ      AD SIZ  AD SIZ\n1806 90     - andere:\n18069011    - - Schokolade und Schokoladeeneug-          9+MOB     4,S+MOB      0+MOB   0+MOB   1\nbis 39      nisse                                  MAX 27+    MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nAD SIZ     AD S/2      AD S/2  AD S/2","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993            1381\n(l)                          (2)                      (3)         (4)        (S)     (6)  (7)\n1806 90 so - - kakaohaltige Zuckerwaren und ent-       9+MOB      -4,S+MOB    0+MOB   O+MOB    1\nsprechende kakaohaltige Zubereitun-   MAX 27+     MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\ngen auf der Grundlage von Zucker-       AD SIZ      AD SIZ     AD SIZ  AD S/Z\naustauschnoffen\n1806 90 60 - - kakaohaltige Brotaufstriche:\n---in unmittelbaren Umschließungen          12+MOB      6+MOB      0+MOB    0+MOB   l\nmit einem Inhalt von l kg oder we-  MAX 27+     MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nniger                                 AD S/Z      AD S/Z     AD S/Z  AD S/Z\n--- andere                                  l2+MOB      6+MOB      0+MOB    0+MOB   1\nMAX 27+     MAX 27+     MAX 27+ MAX 27+\nAD S/Z      AD S/Z     AD SIZ  AD S/Z\n1806 90 70 - - kakaohaltige Zubereitungen        zum   12+MOB      6+MOB      0+MOB    0+MOB   1\nHerstellen von Getrtnken              MAX 27+     MAX 27+    MAX 27+  MAX 27+\nAD SIZ      AD S/Z     AD S/Z  AD S/Z\n1806 90 90 -- andere                                   12+MOB      6+MOB      0+MOB   0+MOB    1\nMAX 27+     MAX 27+    MAX 27+  MAX 27+\nAD SIZ      AD S/Z     AD S/Z  AD SIZ\n1901       Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen\naus Mehl, Grieß, Surke oder Malzex-\ntrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder\nmit einem Gehalt an Kakaopulver . von\nweniger als 50 GHT, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen; Lebensmittel-\nzubereitungen aus Waren der Positionen\n0'401 bis 0-40-4, ohne Gehalt an KakaopuJ-\nver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-\nver von weniger als 10 GHT, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernlhrung von           0+MOB       0+MOB      0+MOB    o+MOB   0\nKindern, in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n1901 20    - Mischungen und Teig, zum HerstelJen       0+MOB       0+MOB      0+MOB   0+MOB    0\nvon Backwaren der Position 1905\n1901 90    - andere:\n- - Malzcxtrakt:\n19019011   - - - mit einem Gehalt an Trockenstoff      S+MOB       -4+MOB     0+MOB   0+MOB    1\nvon 90 GHT oder mehr\n19019019   --- andere                                  8+MOB       -4+MOB     0+MOB   0+MOB    l\n19019090   -- andere:\n--- Zubereitungen auf der Grundlage             0           0          0       0\nvon Mehl aus Hülsenfrüchten, in\nForm von in der Sonne getrockne-\nten Scheiben aus Teig (sog. ,,Pa-\npad\")\n--- andere                                  0+MOB       0+MOB      0+MOB   0+MOB    0\n1902       Teigwaren, auch gekocht oder gefallt\n(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder\nin anderer Weise zubereitet, z.B. Spa-\nghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,\nGnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous,\nauch zubereitet:","1382                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                           (2)                        (3)         (4)        (5)      (6) (7)\n- Teigwa.ren, weder gekocht oder gefüllt\nnoch in anderer Weise zubereitet:\n1902 11     -- Eier enthaltend                            12+MOB     6+MOBR      0+MOBR  0+MOBR   1\n1902 19     -- andere                                     12+MOB     6+MOBR      0+MOBR  0+MOBR   1\n~\n1902 20     - Teigwa.ren, gefüllt (auch gekocht oder\nin anderer Weise zubereitet):\n1902 20 91  -- andere                                     13+MOB    7,S+MOBR     0+MOBR  0+MOBR   1\nbis 99\n1902 30     - andere T eigwa.ren                          10+MOB     5+MOBR      0+MOBR  o+MOBR   1\n)902 40     - Couscous\n1902 40 10  - - ni~ht zubereitet                          12+MOB     6+MOBR      0+MOBR  0+MOBR   1\n1902 40 90  -- anderer                                    l0+MOB     S+MOBR      0+MOBR  0+MOBR   1\n)903        T apiokasago und Sago aus anderen Stlr-\nken, in Form von Flocken, Graupen, Per-\nlen, Krümeln und dergleichen:\n- T apiokasago- und Sagoausuuschstoffe        l0+MOB     s+MOBR      0+MOBR  0+MOBR   1\naus Kart0ffeln oder anderen Stärken\n- anderer                                      2+MOB     O+MOBR      0+MOBR  0+MOBR   0\n1904        Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rö-\nsten von Getreide oder Getreideerzeug-\nnissen hergestellt (z. B. Com Flakes); Ge-\ntreidekömer, ausgenommen Mais, vorge-\nkocht oder in anderer Weise zubereitet:\n1904 10     - Lebensmittel, durch Aufblähen oder          0+MOB       O+MOB       0+MOB   O+MOB   0\nRösten von Getreide oder Getreideer-\nzeugnissen hergestellt\n1904 90     - andere:\n- - Reis                                      3+MOB       O+MOB       0+MOB   0+MOB   0\n- - andere                                    2+MOB       0+MOB       0+MOB   0+MOB   0\n1905        Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,\nleere Oblatenkapseln von der für Arznei-\nwa.ren verwendeten Art, Siegeloblaten,\ngetrocknete Teigblätter aus Mehl oder\nSt1rke und 1hnliche W a.ren:\n1905 10     - Knäckebrot                                  0+MOB       0+MOB       0+MOB   0+MOB   0\nMAX 24+     MAX 24+     MAX 24+ MAX 24+\nAD DIZ      AD S/Z      AD S/2  AD SIZ\n1905 20     - Leb- und Honigkuchen und ähnliche           0+MOB       0+MOB       0+MOB   0+MOB   0\nWaren\nex 1905 30     - Kekse und ähnliches Kleingebäck, ge-\nsüßt; Waffeln:\n1905 30 11                                                13+MOB     6,S+MOB      0+MOB   0+.MOB  1\nbis 59                                              MAX 35+     MAX 35+     MAX 35+ MAX 35+\nund 99                                                  AD S/2     AD S/Z      AD S/Z  AD S/Z\n-- andere:\n--- Waffeln:","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993               1383\n(1)                        (2)                      (3)         (4)        (5)     (6)    (7)\n1905 30 91 ---- gesalzen, auch gefüllt                IJ+MOB     6,S+MOB      0+MOB   0+MOB     1\nMAX 30+     MAX 30+     MAX 30+ MAX 30+\nAD F/M     AD F/M      AD F/M  AD F/M\n-\n1905 40    - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche    4+MOB       2+MOB      0+MOB   0+MOB     1\ngeröstete W arcn\n1905 90    - andere:\n1905 90 10 -- ungesäuertes Brot (Matzen)               0+MOB      0+MOB       0+MOB   0+MOB     0\nMAX 20+     MAX 20+    MAX 20+  MAX 20+\nADF/M      ADF/M       AD F/M  AD F/M\n1905 90 20 -- Hostien, leere Oblatenk.apscfn der für   0+MOB      0+MOB       0+MOB   0+MOB     0\nArzneiwaren verwendeten Art, Sie-\ngcloblaten, getrocknete T cigblltter\naus Mehl oder St1rkc und ähnliche\nWaren\n-- andere:\n1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Ei-       4+MOB      0+MOB       0+MOB   0+MOB     0\ncm, Käse oder Früchten, auch mit\neinem Gehalt an Zuckern oder Fet-\nten, bezogen auf den Trockcnst0ff,\nvon jeweils 5 GHT oder weniger\n1905 90 40 --- Waffeln mit einem Wassergehalt         13+MOB     6,5+MOB      0+MOB   0+MOB     1\nvon mehr als l 0 GHT               MAX 30+     MAX 30+    MAX 30+  MAX 30+\nAD F/M     AD F/M      AD F/M  AD F/M\n1905 90 45 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck;     lJ+MOB     6,5+MOB      0+MOB   0+MOB     1\nund 55        extrudierte und expandierte Er-    MAX 30+     MAX 30+    MAX 30+  MAX 30+\nzcugnisse, gesalzen oder aromati-   AD F/M      AD F/M      AD F/M  AD F/M\nsiert\n--- andere:\n1905 90 60 ---- gesüßt                                J3+MOB     6,S+MOB      0+MOB   0+MOB     J\nMAX 35+     MAX 35+    MAX 35+  MAX 35+\nAD S/Z      AD S/Z     AD S/Z  AD S/Z\nJ905 90 90 ---- andere                                U+MOB      6,S+MOB      O+MOB   O+MOB     J\nMAX 30+     MAX 30+    MAX 30+  MAX 30+\nADF/M       ADF/M       AD F/M  AD F/M\n2001       Gemüse, frilchte und andere genießbare\nfßanzenteile, mit Essig zubereitet oder\nhaltbar gemacht:\n2001 90    - andere:\n20019040   -- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und          J3+MOB    6,S+MOBR 0+MOBR      0+MOBR     1\nlhnliche genießbare Pflanzenteile,\nmit einem St1rkegehalt von 5 GHT\noder mehr\n200•       Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet\noder haltbar gemacht, gefroren:\n2004 10    - Kartoffeln:\n-- andere:\n2004 10 91 --- in Form von Mehl, Grieß oder           ll+MOB    5,5+MOBR     0+MOBR  0+MOBR     1\nFlocken","1384                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                         (2)                        (3)         (4)        (5)     (6)  (7)\n2005       Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet\noder haltbar gemacht, nicht gefroren:\n2005 20    - Kanoffeln:\n2005 20 10 - - in Form von Mehl, Grieß oder Flok-       ll+MOB    5,S+MOBR     0+MOBR 0+MOBR\nken\n2008       Früchte und andere genießbare Pflanzen-\nteile, in anderer Weise zubereitet oder\nhaltbar gemacht, auch mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder Alko-\nhol, anderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen:\n- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere\nSamen, auch miteinander vermischt:\n2008 11    - - Erdnüsse:\n20081110   --- Erdnußmark                                  20         14,1       8,2      8,2\n- andere, einschließlich Mischungen, an-\ndere als die der Unterposition 2008 19:\n2008 91 00 - - Palmherzen                                   7           7          7       7\n2008 99    -- andere:\n- - - ohne Zusatz von Alkohol:\n---- ohne Zusatz von Zucker:\n2008 99 91 ----- Yamswurzeln,           Süßkanoffeln    13+ MOB   6,5+ MOBR 0 + MOBR  0 + MOBR\nund ihnliche genießbare Pflan-\nzenteile, mit einem Stärkegehalt\nvon 5 GI-IT oder mehr\n2101       Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nKaffee, Tee oder Mate und Zubereitun-\ngen auf der Grundlage dieser Waren\noder auf der Grundlage von Kaffee, Tee\noder Mate; geröstete Zichorien und an-\ndere geröstete Kaffeemittel sowie Aus-\nzüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:\n2101 10    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate\naus Kaffee und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Auszüge, Essenzen\nund Konz.entrate oder auf der Grund-\nlage von Kaffee:\n- - Zubereitungen:\n2101 10 99 --- andere                                   13+MOB    6,s+MOBR     0+MOBR 0+MOBR\n2101 20    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate\naus Tee oder Mate und Zubereitungen\nauf der Grundlage dieser Auszüge, Es-\nsenzen und Konzentrate oder auf der\nGrundlage von Tee oder Mate:\n21012010   - - kein Milchfett, Milchprotein und\nkeine Saccharose, lsoglucose, Stärke\noder Glucose enthaltend, oder weni-\nger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT\nMilchprotein, 5 GHT Saccharose\noder Isoglucose, 5 GI-IT Glucose\noder Stärke enthaltend:","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993           1385\n(1)                         (2)                      (3)          (•)       (5)    (6) (7)\n- - - Zubereitungen auf der Grundlage          0            0         0      0   0\nvon Tee oder Mate\n- - - andere                                   6          .. ,.      4,4   ..,.  0\n21012090   - - andere                                 13+MOB    6,S+MOBR     0+MOBR 0+MOBR\n2101 30    - geröstete Zichorienwurzeln und andere\ngeröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,\nEssenzen und Konzentrate hieraus:\n- - geröstete Zichorienwurzeln und an-\ndere geröstete Kaffeemittel:\n21013011   - - - geröstete Zichorienwurzeln              18         12,9        7,7   7,7\n21013019   - - - andere                               2+MOB      0+MOBR      O+MOBR 0+MOBR  0\n- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate\naus gerösteten      Zichorienwurzeln\noder aus anderen gerösteten Kaffee-\nmitteln:\n2101 30 91 - - - aus gerösteten Zichorienwurzeln         22         15,3        8,6   8,6\n21013099   - - - andere                               2+MOB      0+MOBR     0+MOBR  0+MOBR  0\n2102       Hefen (lebend oder nicht lebend); andere\nEinzeller-Mikroorganismen, nicht lebend\n(ausgenommen Vaccine der Position\n3002); zubereitete Backtriebmittel in Pul-\n,,:·•::.\nverform:\n2102 10    - Hefen, lebend:\n2102 10 10 - - ausgewlhlte Mutterhefen (Hcfekul-          8                     7,4   7,4   0\nturen)\n2102 10 90 - - andere                                    10          8,8        8,8   8,8   0\n2102 20    - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-\nMikroorganismen, nicht lebend:\n- - Hefen, nicht lebend\n2102 20 lt - - - in Form von Tabletten, Würfeln           6            3         3      3   0\noder lhnlichen Aufmachungen oder\nin unmittelbaren Umschließungen\nmit einem Gewicht des Inhalts von\n1 kg oder weniger\n2102 30 00 - zubereitete Backtriebmittel in Pulver-       3            3         3      3   0\nform\n2103       Zubereitungen zum Herstellen von\nWürzsoßen und zubereitete Würzsoßen;\nzusammengesetzte Würzmittel; Senf-\nmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 10    - Sojasoße:\n- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle        12         8,2        ..,.   ..,.\n- - andere                                     s         .. ,.             ..,.  0","1386                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                         (2)                         (3)         (4)         (5)       (6)  (7)\n2103 20    - Tomatenketchup und andere Tomaten-\nsoßen:\n- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von             6           6           6         6    0\nT oinatenmark\n-- andere                                        16         11,5          7         7    1\n2103 30    - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 3090  - - Senf (einschließlich zubereitetes Senf-       7         6,5         6,5       6,5    0\nmehl)\n2103 90    - andere:\n2103 90 90 -- andere:\n--- Tomaten enthaltend:\n---- auf der Grundlage pflanzlicher               7         5,9         5,9       5,9    0\nÖle\n---- andere                                      12           9         5,9       5,9    1\n--- andere:\n---- auf der Grundlage pflanzlicher              12           9         5,9       5,9    1\nÖle\n---- andere                                       5           5           5         5    0\n2105       Speiseeis, auch kakaohaltig                  t2+MOB      6+MOB       O+MOB     O+MOB     l\nMAX 27+     MAX 27+     MAX 27+   MAX 27+\nAD SIZ     AD SIZ       AD S/2    AD SIZ\n2106       Lebensmittelzubereitungen,       anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n2106 10    - Eiweißkonzentrate und texturienc Ei-\nweißstoffe:\n2106 10 10 -- kein Milchfett, Milchprotein und             20          14,l        8,2       8,2    l\nkeine Saccharose, lsoglucose, Stük.c\noder Glucose enthaltend, oder weni-\nger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT\nMilchprotein, 5 GHT Saccharose\noder Isoglucose 5 GHT Glucose oder\nStärke enthaltend\n2106 10 90 -- andere                                    ll+MOB     6,S+MOB      0+MOB     O+MOB     l\n2106 90    - andere:\n210690 10  - - ,,Käsefondue\" genannte Zubereitun-       ll+MOB    6,S+MOBR     0+MOBR    0+MOBR     1\ngen                                       MAX         MAX         MAX       MAX\n35 ECU/     30,ECU/     25 ECU/   25 ECU/\n100 kg/     100 kg/     100 kg/   100 kg/\nnetto       netto       netto     netto\n2106 90 91 -- andere:\n--- kein Milchfett, Milchprotein und\nkeine     Saccharose,   lsogluoose,\nStärke oder Glucose enthaltend,\noder weniger als l ,5 GHT Milch-\nfett,   2,5 GHT Milchprotein,\n5 GHT Saccharose oder lsoglu-\ncose, S GHT Glucose oder Stärke\nenthaltend:","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                  1387\n(J)                          (2)                         (3)        (4)        (5)       (6)  (7)\nex 2106 90 91 - - - - Proteinhydrolysate;     Hcfcautoly-       20        H,8         9,6      -4,-4  2\nsate\nex 2106 90 91 ---- andere                                       20         •\nl ,8        9,6      •,-4   2\n2106 90 99 ---- andere                                   13+MOB    6,5+MOB     O+MOB      0+MOB     1\n2203       Bier aus Malz                                     H          10          7         7     l\n2205       Wermutwein und andere Weine aus fri-\nsehen Weintrauben, mit Pflanzen oder\nanderen Stoffen aromatisiert:\n2205 10    - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1\noder weniger:\n2205 10 10 - - mit einem vorhandenen Alkoholge-         17 ECU/hl 13,6 ECU/hl 10,2 ECU/hl     0    -4\nhalt von 18 0/o vol oder weniger\n- - mit einem vorhandenen Alkoholge-        1,-4 ECU/% 1,1 ECU/% 0,8 ECU/%         0    ..\nhalt von mehr als 18 0/o vol              vol/hl+   vol/hl+     vol/bl+\n10 ECU/hl 8 ECU/hl     6 ECU/hl","1388                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang II\n(zum Protokoll Nr. 3)\nBei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Polen,\nfür die gemäß Artikel 3 Absatz 3 eine Verringerung des beweglichen Teilbetrags gewährt wird\nMengen ( 1 000 kg)\nKN-Codc                     Warcnbez.cichnung                  1992         1993           1994             1995         1996\nund danach\n(1990 x l,l) (1990 x 1,2)   (1990 x 1,3)     (1990 x 1,4) (1990 x 1,5)\n(1)                            (2)                          (3)          (4)            (5)              (6)          (7)\n0-403          Buttermilch, saure Milch und saurer\nRahm, Joghun, Kefir und andere fer-\nmentieru oder ges:tueru Milch (ein-\nschließlich Rahm), auch eingedickt oder\naromatisien, auch mit Zusatz von Zuk-\nker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüs-\nsen oder Kakao:\n0403 10        - Joghun:                                            11          12             13               14           15\n0403 10 51     - - aromatisiert oder mit Zusatz von\nbis 99       Früchten, Nüssen oder Kakao\n0403 90        - andere:\n0403 90 71     - - aromatisiert oder mit Zusatz von\nbis 99       Früchten, Nüssen oder K.akao\n1517           Margarine; genießbare Mischungen und\nZubereitungen von tierischen oder\n',.                   pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von\nFraktionen verschiedener Fette und Öle\ndieses Kapitels, ausgenommen genießbare\nFette und Öle sowie deren Fraktionen\nder Position 1516:\n1517 10        - Margarine,      ausgenommen     flüssige\n11           12             13                            15\nMa.rgarine:\n1517 10 10     - - mit einem Milchfettgehalt von mehr\nals 10 bis 15 GHT\n1517 90        - andere:\n1517 90 10     - - mit einem Milchfettgehalt von mehr\nals 10 bis 15 GHT\n1704           Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (ein-              3 030        3 300          3 570            3850         4 120\nschließlich weiße Schokolade)\n1806           Schokolade und andere kakaohaltige Le-          l 530        1 670          1 810            1 950        2 090\nbensmittelzubereitungen\n1901           Malz.cxtrakt; Lebensmittelzubereitungen\naus Mehl, Grieß, Stärke oder Malz.ex-\ntrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder\nmit einem Gehalt an Kakaopulver von\nweniger als 50 GHT, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen; Lebensmittel-\nzubereitungen aus Waren der Positionen\n0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopul-\nver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-\nver von weniger als 10 GHT, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n1901 10 00     - Zubereitungen zur Ernährung von                   11           12             13               14           15\nKindern, in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993            1389\n(1)                           (2)                   (3)          <•>       (S)   (6)    (7)\n1901 20     - Mischungen und Teig, zum Herstellen        180          190       210   230    240\nvon Backwaren der Position l 905\n1901 90     - andere                                   1170        1 280      1 390 1 490 l 600\n1902        Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt         260         280        310   330    350\n(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder\nin anderer Weise zubereitet, z.B. Spa-\nghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,\nGnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous,\nauch zubereitet\n1903        Tapiokasago und Sago aus anderen Stär-        29           32        34    37     39\nken, in Form von Flocken, Graupen, Per-\nlen, Krümeln und dergleichen\n1904        Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rö-        95          105       110   120    130\nsten von Getreide oder Getreideerz.cug-\nnissen hergestellt (z. B. Com Flakes); Ge-\ntreidekömer, ausgenommen Mais, vorge-\nkocht oder in anderer Weise zubereitet\n1905       Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,      1 120       l 220      1330  l 430 l 530\nleere Oblatenkapseln von der für Arznei-\nwaren verwendeten An, Siegcloblaten,\ngetrocknete Teigblättcr aus Mehl oder\nStärke und !ihnliche Waren\n2001        Gemüse, Früchte und andere genießbare\nPflanzenteile, mit Essig zubereitet oder\nhaltbar gemacht:\n2001 90     - andere:\n2001 90 40  - - Yamswurzeln, Süßkanoffeln und\n~nliche genießbare Pflanzenteile,\nmit einem Stlrkegehalt von 5 GHT\noder mehr\n2004        Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet\noder haltbar gemacht, gefroren:\n200-4 10    - Kanoffeln:\n-- andere:\n200-4 10 91 - - - an Form von Mehl, Grieß oder\nFlocken\n200S        Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet\noder haltbar gemacht, nicht gefroren:\n200S 20     - Kartoffcln:\n2005 20 10  - - in Form von Mehl, Grieß oder Flok-         18          19        21    22     24\nken\n2008        Früchte und andere genießbare Pflanzen-\nteile, in anderer Weise zubereitet oder\nhaltbar gemacht, auch mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder Alko-\nhol, anderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen:\n- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere\nSamen, auch miteinander vermischt:\n4","1390                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                        (2)                        (3)         (-4)     (5)  (6)   (7)\n2008 11    - - Erdnüsse:\n2008 11 10 - - - Erdnußmark\n- andere, einschließlich andere Mischun-\ngen als die der Unterposition 2008 19:\n2008 91 00 - - Palmherzen\n2008 99    -- andere:\n- - - ohne Zusatz von Alkohol:\n- - - - ohne Zusatz von Zucker:\n2008 99 91 - - - - - Yamswurzeln,        Süßkartoffeln\nund ähnliche genießbare Pflan-\nzenteile, mit einem Stärkegehalt\nvon 5 GHT oder mehr\n2101       Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nKaffee, Tee oder Mate und Zubereitun-\ngen auf der Grundlage dieser Waren\noder auf der Grundlage von Kaffee, Tee\noder Mate; geröstete Zichorien und an-\ndere geröstete Kaffeemittel sowie Aus-\nzüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:\n2101 10    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate\naus Kaffee und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Auszüge, Essenzen\nund Konzentrate oder auf der Grund-\nlage von Kaffee:\n- - Zubereitungen:\n2101 10 99 - - - andere\n2101 20    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate\naus Tee oder Mate und Zubereitungen           11          12       13   1-4   15\nauf der Grundlage dieser Auszüge, Es-\nsenzen und Konzentrate oder auf der\nGrundlage von Tee oder Mate\n2101 30    - geröstete Zichorienwurzeln und andere        220         240      260  280   300\ngeröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,\nEssenzen und Konzentrate hieraus\n2105       Speiseeis, auch kakaohaltig                      46          50       55   59   63\n2106       Lebensmittelzubereitungen,        anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n2106 10    - Eiweißkonzentrate       und    textunerte     130        140      160  170   180\nEiweißstoffe\nex 2106 90    - andere                                       400         430      470  500   540\n2202       Wasser, einschließlich Mineral\";l„asser und\nkohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln oder\nAromastoffen, und andere nicht alkohol-\nhaltige Getränke, ausgenommen Frucht-\nund Gemüsesäfte der Position 2009:\n2202 91    - andere                                         11           12      13   14    15\nbis 99","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                1391\nAnhang III\n(zum Protokoll Nr. 3)\n04031051                 1902 30 90\n0403 10 53               1902 40 10\n0403 10 59               1902 -40 90\n0403 10 91               1903 00 00\n0403 10 93\n0403 10 99\n20019030\n0403 90 71\n20019040\n0403 90 73\n2004 90 10\n0403 90 79\n2008 1110\n0403 90 91\n2008 91 00\n0403 90 93\n2008 99 85\nO.f03 90 99\n2008 99 91\n0710 40 00\n0711 90 30               21011011\n2101 10 19\n1302 31 00               2101 10 91\n2101 10 99\n1704 10 11               2101 20 10\n1704 10 19               21012090\n1704 10 91               2101 30 11\n1704 10 99               2101 30 19\n1704 90 30               2101 30 91\n1704 90 55               2101 30 99\n2102 10 10\n1803  10 00              2102 10 31\n1803  20 00              21021039\n180-4 00 00              2102 10 90\n1805  00 00              2102 20 11\n2102 20 19\n2102 20 90\n1902 11 l 0\n2102 30 00\n1902 11 90\n2103 10 00\n1902 19 11\n2106 90 10\n1902 19 19\n1902 19 90\n· 1902 20 91               2203 00 10\n1902 20 99               2203 00 90\n1902 30 10               2205 10 10","1392                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll Nr. 4\nüber die Bestimmung des Begriffs .Erzeugnisse mit Ursprung in\" oder „Ursprungserzeugnisse\"\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel I                                    entsprechenden Bestimmungen der obenerwähnten Verträge\nden Status von Ursprungserzeugnissen eines dieser Staaten zu\nBestimmung des Begriffs                               verleihen.\n,,Erzeugnisse mit Ursprung in\"                          (2) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2\noder „Ursprungserzeugnisse\"                         Buchstabe b) sowie von Absatz 1 und unter Einhaltung aller darin\ngenannten Voraussetzungen bleiben die hergestellten Erzeugnisse\nArtikel 1                               Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Polens nur dann,\nwenn der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse der Ge-\nUrsprungs k rite r i e n                        meinschaft oder Polens den höchsten Prozentsatz des Endwertes\nFür die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet des Arti-           der hergestellten Erzeugnisse ausmacht. Andernfalls gelten sie als\nkels 2 dieses Protokolls                                              Ursprungserzeugnisse des Staates, in dem die erzielte Wertsteige-\nrung den höchsten Prozentsatz ihres Endwertes ausmacht.\n1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nAls „Wertzuwachs• gilt der „Ab-Werk-Preis• abzüglich des Zoll-\na) Erzeugnisse, die vollständig in der Gemeinschaft gewonnen      wertes aller verv,1endeten Erzeugnisse, die Ursprungserzeugnisse\noder hergestellt worden sind;                                 eines anderen der in Absatz 1 genannten Länder sind.\nb) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung\nanderer als der unter Budchstabe a) genannten Erzeugnisse                                  Artikel 3\nhergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne\ndes Artikels 4 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.                   Vollständig gewonnene oder\nDieser Voraussetzung bedarf es jedoch nicht bei Erzeugnis-                        hergestellte Erzeugnisse\nsen, diesem Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnissen,       (1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2\ndie im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Polens    Buchstabe a) gelten als in der Gemeinschaft oder in Polen „vollstän-\nsind;                                                         dig gewonnen oder hergestellt•;\n2. als Ursprungserzeugnisse Polens                                    a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem\na) Erzeugnisse, die vollständig in Polen gewonnen oder herge-          Meeresgrund gewonnen worden sind;\nstellt worden sind;                                           b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;\nb) Erzeugnisse, die in Polen unter Verwendung anderer als der     c) lebende Tiere, die dort geboren oder ausgeschlüpft sind und dort\nunter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt wor-          aufgezogen worden sind;\nden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4\nausreichend be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Vor-     d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen\naussetzung bedarf es jedoch nicht bei Erzeugnissen, die im         worden sind;\nSinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemein-      e) . Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;\nschaft sind.\nf)   Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die\nvon ihren Schiffen gefangen worden sind;\nArtikel 2\nKumulierung und Bestimmung                             g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den\nunter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden\ndes Ursprungslandes\nsind;\n(1) Soweit der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und           h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewin-\nUngarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Re-              nung von Rohstoffen verwendet werden können;\npublik (nachstehend .die CSFR• genannt) sowie zwischen Polen\nund den beiden letzteren Staaten und auch zwischen diesen Staaten     i)   Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstel-\ndurch Verträge geregelt ist, deren Bestimmungen mit denen dieses           lungsvorgängen anfallen;\nProtokolls übereinstimmen, gelten ebenfalls                           j)   Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a)\nA. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse im                bis i) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.\nSinne des Artikels 1 Absatz 1, die nach ihrer Ausfuhr aus der        (2) Der Begriff „ihre Schiffe\" in Absatz 1 Buchstabe f) ist nur\nGemeinschaft weder in Ungarn noch in der CSFR be- oder            anwendbar auf Schiffe,\nverarbeitet worden sind oder dort nur einer Be- oder Verarbei-\ntung unterzogen worden sind, die nicht ausreicht, um ihnen        - die in Polen oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft einge-\ngemäß den Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2               tragen oder dort angemeldet sind;\nBuchstabe b) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen        - die die Flagge Polens oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft\nder obenerwähnten Verträge den Status von Ursprungserzeug-            führen;\nnissen eines dieser Staaten zu verleihen;\ndie mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen Po-\nB. als Ursprungserzeugnisse Polens Erzeugnisse im Sinne des Arti-         lens, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder einer Gesell-\nkels 1 Absatz 2, die nach ihrer Ausfuhr aus Polen weder in            schaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder in Polen\nUngarn noch in dre CSFR be- oder verarbeitet worden sind              gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der\noder dort nur einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden           Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit\nsind, die nicht ausreicht, um ihnen gemäß den Artikel 1 Absatz 1      der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige Polens oder der\nBuchstabe b) oder Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls             Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und - im Fall von Perso-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                              1393\nnengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung      a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des\n- außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den               Transports oder der Lag~rung in ihrem Zustand zu erhalten\nbetreffenden Staaten oder Polen oder öffentlich-rechtlichen Kör-        {Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake\nperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;               oder in Wasser mit Schwefcl oder mit einem Zusatz von anderen\nStoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlun-\n- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen Polens oder der Mit-\ngen);\ngliedstaaten der Gemeinschaft besteht;\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren\nderen Besatzung zu mindestens 7S % aus Staatsangehörigen Po-\n(einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),\nJens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschah besteht.\nWaschen, Anstreichen, Zerschneiden;\n(3) Die Begriffe .Polen• und .die Gemeinschaft• umfassen auch\nc) i)    Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammen-\ndie Hoheitsgewässer Polens und der Mitgliedstaaten der Gemein-\nstellen von Packstücken;\nschaft.\nü) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säck~ Etuis,\nHochseegängigc Schiffe einschließlich der Fabrikschiff~ auf denen\nSchachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen\ndie durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet\neinfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufma-\nwerden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Polens,\nwenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.                            chung;\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichar-\ntigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf\nArtikel 4                                     ihren Umschließungen;\nIn ausreichendem Maße be- oder                           e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Art, wenn ein\nverarbeitete Erzeugnisse                                oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem\n(1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Ab-\nProtokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als\nsätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausrei-          Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Polens zu gel-\nchend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine         ten;\nandere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem\nbei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigen-             vollständigen Artikel;\nschaft einzureihen ist.\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchsta-\nDie in diesem Protokoll verwendeten Begriffe .Kapitel• und .Posi-           ben a) bis f) genannten Behandlungen;\ntion• bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen\nh) Schlachten von Tieren.\nder Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung\nund Codierung der Waren {im folgenden als .Harmonisiertes\nSystem\"' oder HA bezeichnet).                                                                         Artikel 5\nUnter dem Begriff .einreihen• ist die Einreihung von Erzeugnissen                              Neutrale Elemente\noder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen.\nBei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der\n{2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II        Gemeinschaft oder Polens handelt, wird nicht geprüft, ob elektri-\ngenannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Ab-         sche Energi~ Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstungen, Maschinen\nsatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraus-  und W erkuug~ die zur Herstellung verwendet wurden, oder die\nsetzungen erfüllt werden.                                               bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgültig: Zu-\na) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ur-            sammensetzung des Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien oder\nsprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Polen         Erzeugnisse ihren Ursprung in Drittländern haben.\nhergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß\nder aufgrund der Be- oder Verarbeitung hinzugefügte W crt dem                                    Artikel 6\nAb-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes der in\ndie Gemeinschaft oder nach Polen eingeführten Drittlandswaren                  Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug\nentsprechen.                                                         Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen\nb) Der Begriff.Wen• in der Liste des Anhangs II bedeutet den            Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen\nZollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei-          zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der N or-\ngenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwen       malausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in\nnicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten   Rechnung gestellt werden.\nfeststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die\nVoffllaterialien gezahlt wird.                                                                   Artikel 7\nWenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ur-                                 Warenzusammenstellungen\nsprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der obenge-\nnannte Unterabsatz sinngemäß.                                        Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-\nschrift 3 des Harmonisienen Systems gelten als Ursprungserzeug·\nc) Unter dem Begriff .Ab-Werk-Preis• in der Liste des Anhangs II\nnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungser•\nist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in    zeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus\ndessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchge-\nBestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne\nführt worden ist, sofcm dieser Preis den Wert aller verwendeten\nUrsprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungs•\nVormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben,\nerzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigen-\ndie erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das\nschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung\nhergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.\nnicht überschreitet.\nd) Als „Zollwert• gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in\nGenf gcchlossenen Übereinkommens zur Durchführung des                                            Artikel 8\nArtikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.\nUnmittelbare Beförderung\n(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht\ndarauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be-       {1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbe-\noder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-       handlung gilt nur für Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwischen\nschaft zu verleihen:                                                    dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Polens oder, wenr","1394                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnikcl 2 Anwendung findet, zwischen dem Gebiet Ungarns oder           tung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt\ndem Gebiet der CSFR, beförden werden, ohne dabei ein anderes          worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster\nGebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in Polen oder in der           in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll auszufüllen.\nGemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, können jedoch über     Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von\nandere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Polens beför-     den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang\ndert werden oder, wenn Anikel 2 Anwendung findet, über das            aufzubewahren.\nGebiet Ungarns oder der CSFR, gegebenenfalls auch mit Umladung\noder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten, sofcm die           (2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alJe\nWaren unter zollamtlicher Überwachung der Behörden des Durch-         zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die\nfuhr- oder Einlagcrungslandes geblieben und dort nur ent- oder        Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt\nverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands       werden kann.\ngerichtete Behandlung erfahren haben.                                 Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle\n(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-     ZJJsätzlichen Nachweise zu erbringen, die clicse für notwendig er-\ngen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden     achten, um zu prüfen, ob die für die Präferenz.behandlung in Be-\nvorgelegt wird:                                                       tracht kommenden Waren tatsächlich Unprungseigenschaft besit-\nzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung\na) ein einziges im Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes            und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch · die\nFrachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhr-      genannten Behörden zu dulden.\nland erfolgt ist,\nOcr Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Unterla-\noder                                                            gen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.\nb) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte\n(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt\nBescheinigung mit folgenden Angaben:\nwerden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung des Abkommens\n-   genaue Warenbeschreibung,                                   dienen soll.\n-   Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder          (.f) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\nder Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten      behörden eines Mitgliedstaats der EuropäiKhen Wirtschaftsgemein-\nSchiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und              schaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der\n-   Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der        Gcmeinschah im Sinne des Artikels l Absatz 1 dieses Protokolls\nWaren im Ourchfuhr)and                                      angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.1 wird von den Zollbehörden Polens erteilt, wenn die Aus-\noder                                                        fuhrwaren als Unprungserzeugnisse Polens im Sinne des Artikels 1\nc) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen  Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.\nbeweiskräftigen Unterlagen.                                        (5) Gelten die Kumulicrungsregeln des Artikels 1 oder 2, so\ndürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder\nArtikel 9                               Polens Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem\nTerritoriale Kontinuität                          Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhr-\nwaren als Unprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls angese-\nDie in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgese-  hen werden können und sich die W arcn, auf die sich die W arcnver-\nhenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemein-           kehrsbcschcinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in\nschaft oder in Polen erfüllt werden, es sei denn, daß Artikel 2 zur   Polen befinden.\nAnwendung kommt.\nIn diesen Fällen werden die W arcnverkehrsbescheinigungen EUR.1\nAbgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeug-       nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgelieferten Ur-\nnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus Polen in ein anderes Land   sprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den\nausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne      Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzu-\nUnprungseigcnscbaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaub-     bewahren.\nbah dargelegt werden,\n(6) Da die W arcnvcrkehrsbcscheinigung EUR.1 der Nachweis für\n- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten    die Inanspruchnahme der Abkommen festgelegten ZoUpräfcrenzbe-\nWaren sind                                                        handlungcn ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats darauf,\nund                                                              alle für die Feststellung des Unprungs der Waren erforderlichen\nSchritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der Beschei-\n- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete nigung zu prüfen.\nBehandlung erfahren haben.\n(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzun-\ngen für die Erteilung von W arcnvcrkchrsbescheinigungen EUR.1\nTitel II                              erfüllt sind, alle Beweismincl verlangen oder alle Kontrollmaßnah-\nmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.\nNachweis der Ursprungseigenschaft\n(8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates achten darauf, daß die in\nAbsatz I genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt werden.\nArtikel 10                              Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld • W arenbe-\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1                           zeichnung• so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines miß-\nbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die\nDer Nachweis, daß Erzeugnisse die Unprungseigenschaft im          Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das\nSinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine W arcnvcrkchrsbe-    Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein\nschcinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III erbracht.             waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durch-\nzustreichen.\nArtikel 11\n(9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Waren-\nNormales Verfahren für die Ausstellung                      verkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Be-\nvon W arenvcrkehrsbeschcini gungen                        scheinigung anzugeben.\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schrift-       (10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-\nlichen Antrag erteilt, der vom Ausführcr oder unter der Verantwor-   fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                              1395\ndes Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausf üh-       b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die\nrers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sicherge-          betreffenden Waren ausgestellten LT-Cenificate und das Ende\nstellt ist.                                                                    der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungs-\nland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.\nArtikel 12                                      Die Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rech-\nnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt al6 Erklärung des\nLangzeit-Certificate EUR.1                                    Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Proto-\n(J) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 10 können die Zollbehör-            kolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im\nden des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                   Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Polen erfüllen.\nausstellen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf             Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die\ndie sie sich bezieht, oder ein sogenanntes .LT-Certificate• für den            Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die\nFall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen                  Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unter-\nAusführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums            schrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens\nvon höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der AussteUung                     der unterzeichneten Person, bestitigt werden;\ngetätigt werden.\nc) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung·\n(2) Ein LT-Cenificate wird gemäß Anikel 11 von den ZoUbehör-                muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die\nden des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beur-               Waren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung\nteilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die              bezieht, aufgeführt sind;\nUrsprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des\nLT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder meh-         d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die wäh-\nrere Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfaßt sind, muß der\nrend der Geltungsdauer des LT-Cenificate, auf das sie sich\nAusführer die Zollbehörde, die das LT-Certificate erteilt hat, unver-          beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Ein-\nzüglich davon unterrichten.                                                    fuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Aus-\nstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des\nVerfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrs-             (9) Im Rahmen des Verfahrens des LT-Certificate können Rech-\nbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-            nungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch\ndungszeichen versehen sind.                                              Femmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt\nwerden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhr-\n(4) Das Feld Nr. 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde• der Waren-         staats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten\nverkehrsbescheinigung EUR.1 ist wie üblich von den Zollbehörden          Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren\ndes Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen.                    anerkannL\n(5) In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist           (10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine\neiner der folgenden Vermerke einzutragen:                                gemäß diesem Artikel ausgestel1te Bescheinigung und/oder Rech-\n.CERTIFICADO LT VALIDO HASTA EL ... •                                    nung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den\nZollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich miL\n.LT-CERTIFICAT GYLDIGT INDTIL ... •\n.LT-CERTIFICAT GÜLTIG BIS ... •                                             (11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-\nten und Polens über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch von\n.mITonOIHTIKON LT IDCYON MEXPJ ... •\nZolldokumenten bleiben unberührt .\n• LT-CERTIFlCATE VALID UNTIL ...•\n.CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU ... •\nArtikel 13\n.CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL ...•\n.LT-CERTIFICAAT GELDIG TOTEN MET                                                             Nachträglich ausgestellte\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\n.LT-CERTIFICADO VALIDO ATE ...•\n.LT-SW{ADECfWO WAZNE DO ...•                                                (1)     Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung\n.LT-BIZONYITVANY ERVENYES ...-IG                                         EUR. 1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich\nbezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver-\n.LT-OSVEDCENI PLATNE DO ...\nschuldeten Versehens oder besonderer Umstinde bei der Ausfuhr\n(Datum in arabischen Ziffern).                                           nicht ausgestellt worden isL\n(6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9      (2) In Fällen nach Absatz l muß der Ausführer in dem Antrag\ndes LT-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und An der Pack-\n- den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich die\nstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße {l, m2 usw.) einzu-\nWarenverkehrsbescheinigung beziehL\ntragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichende genaue Be-\nschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifi-         - bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse\nzieren zu können.                                                            keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden\n.ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.\n(7) Unbeschadet des Artikels 17 muß das LT-Certificate späte-\nstens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich           (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung\nbezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einfüh-       EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob\nrer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats       die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden\nvor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie          Unterlagen übereinstimmen.\n~es LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen.                   Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen\n(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Cenificate vorgelegt, so wird       einen der folgenden Vermerke tragen:\nder Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der             .NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT\"', .DELIVRt A POS-\nGeltungsdauer des LT-Certificates durch Rechnungen erbracht, die         TERIORr, .RILASCIATO A POSTERIORI•, .AFGEGEVEN\nfolgende Voraussetzungen erfüllen:                                       A POSTERIORr,.ISSUED RETROSPEC11VELY-, .UD-\na) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren der Gemeinschaft               STEDT EFTERF0LGENDE•, .EKA00EN EK mN YITEPON\",\noder eines in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Landes und      .EXPEDIDO A POSTERIORr, .EMITADO APOSTERIORI\",\nWaren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Aus-         .WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNJE•, .KIADVA VISSZA-\nführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten       . MENÖLEGES HAT.ALLYAL•, .VYSTAVENO DODA-\nvorzunehmen;                                                        TECNE\".","1396                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(•)  Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld .Be-         (6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13\nmerkungen• der Warenverkehnbescheinigung EUR.l einzuuagen.             .Ersuchen um Nachprüfung• der Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.l die Bezeichnung und Anschrih der für die Prüfung dieser\nBescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.\nArtikel l •                               (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des\nAusstellung eines EUR.1-Duplikats                        vereinfachten Verfahrens die Verwendung von W arenverkehrsbe-\nschcinigungen EUR.l vorschreiben, die mit einem Unterschei-\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehn-    dungszeichen versehen sind.\nbcscheinigung EUR. l kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die\n(8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach\ndie Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat schriftlich bean-\nAbsatz 2 insbesondere fest:\ntragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr-\npapiere ausfertigen.                                                  a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung\nvon Warenverkehnbescheinigungen EUR.1 auszufüllen sind;\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu\nversehen:                                                             b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens\nzwei Jahre lang aufzubewahren sind;\n.DUPLIKAT', .DUPLICATA•, .DUPLICATO•, .DUPLI-\nCAAT', .DUPLICAn•, .,ANTITPACI()\"', .DUPLICADO•,                      c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b) die für die nachuäg-\n.SEGUNDA VIA-, .DUPLIKAT', .MASOLAT'.                                      liche Prüfung nach Artikel 27 dieses Protokolls zuständige\nBehörde.\n(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld .Be-\nmerkungen• der Warenverkehnbescheinigung EUR.l einzutragen.              (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte\nWarenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen\n(•)  Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von\nausschließen.\ndiesem Tag an.\n(10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen\nBewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie\nArtikel 15                             für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Be-\nwilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn\nVereinfachtes Verfahren                          der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt\nfür die AussteJlung von Bescheinigungen                      oder diese Gewähr nicht mehr bietet.\n•\n(1) Abweichend von den Artikeln 11, 13 und l dieses Protokolls        (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die\nkann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenver-    zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren\nkehnbescheinigungen EUR.l nach der Maßgabe der nachstehenden          von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um\nBestimmungen angewandt werden.                                        diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der\n(2) Die Zollbehörden des Ausfuhntaats können einem Ausführer       Waren eine Kontrolle durchzuführen.\n(nachstehend .ermächtigter Ausführer• genannt), der häufig Waren         (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermäch-\nausführt, für die eine W arenverkehnbcscheinigung EUR.1 ausge-        tigten Ausführern Konuollen durchführen, die ihnen zweckdienlich\nstellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für     crscheu:ien. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.\nerforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Unprungs-\neigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung            (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-\neiner Warenverkehnbcscheinigung EUR.1 unter den Voraussetzun-         ten und Polens über die Zollförmlichkeiten und die Verwendung\ngen des Artikels 11 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der      von Zollpapieren bleiben unberührt.\nZollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die\nWaren zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Waren-\nArtikel 16\nverkehnbcscheinigung EUR. l vorzulegen braucht.\nErsetzung von Bescheinigungen\n(3) Die, zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach\nAbsatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde•        (1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l\nder Warenverkehnbcscheinigung EUR.l                                   können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen\na) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zustän-        ersetzt werden, sofcm dies bei der Zollstelle oder anderen für die\ndigen Zollstelle des Ausfuhntaats sowie mit der Unterschrift     Überwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt.\neines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimilcunter-     (2) Bei Be- oder Verarbeitung von Unprungserzeugnissen der\nschrift sein darf, oder                                         Gemeinschaft oder Polens, die mit einer Warcnverkehnbescheini-\nb) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von           gung EUR.1 in eine Freizone eingeführt werden, müssen die zustän-\nden Zollbehörden des Ausfuhntaats zugelassenen Sondentcm-       digen Behörden auf Antrag des Ausführen eine neue Warenver-\npcls versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Proto-    kehnbcscheinigung EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene Be-\nkolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter einge- oder Verarbeitung mit diesem Protokoll im Einklang steht.\ndruckt werden.                                                     (3) Die Enatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbe-\n(• )Inden Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a) ist in das Feld Nr. 7 scheinigung EUR.l für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich\ndieses Anikels .\n.Bemerkungen• der Warenverkehnbescheinigung EUR.1 einer der\nfolgenden Vermerke einzutragen:                                          (4) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des\n.PROCEDIMIENTO                 SIMPLIFICADO•,        .FORENKLET       Wiederausführen ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden\nPROCEDURE•,                .VEREINFACHTES           VERFAHREN•,       die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum\n.,AIIAOYITEYMENH AIAAIKADA•, .SIMPUFIED PROCE-                        und Seriennummer der unprünglichen Warenverkehnbcscheini-\nDURE•, .PROCl!DURE SIMPLIFitE•, .PROCEDURA                            gung EUR.1 sind in Feld Nr. 7 einzutragen.\nSEMPLIFICATA•, .VEREENVOUDIGE PROCEDlJRE•,\n.PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO•, .UPROSZCZONA\nArtikel 17\nPROCEDURA•,                  .EGYSZERUSfTETI             ELJARAs•,\n.ZJEDNODUSENt IUZENI•.                                                                         Geltungsdauer\nder Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l\n(5) Das Feld Nr. 11 .Sichtvermerk der Zollbehörde• der Waren-\nverkehrsbescheinigung EUR.l ist von dem ermächtigten Ausführer           (1) Die Warenverkehnbescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer\ngegebenenfalls zu vervollständigen.                                   f rist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehör-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                            1397\nden des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt     führt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenver-\nwerden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden.                     kehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.\n(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden\ndes Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlage-                                  Artikel 21\nfrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbe-\nhandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer                     Aufbewahrung von Bescheinigungen\nGewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten wer-           Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zoll-\nden konnte.                                                          behörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften\n(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhr-  aufbewahrt.\nstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden\nErzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.                                     Artikel 22\nFormblatt EUR.2\nArtikel 18\n(1) Unbeschadet des Anikels 10 ist der Nachweis, daß Sendungen,\nAusstellungen                              die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert\n5 110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigen-\n(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder Polen zu einer\nschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt\nAusstellung in einen anderen Staat als Polen oder einen Mitglied-\nEUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben\nstaat der Gemeinschaft versandt und nach der Ausstellung zur\nist.\nEinfuhr nach Polen oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das\nAbkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die             (2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant-\nVoraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ur-        wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter\nsprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Polens erfüJJen und so-     gemäß diesem ProtokolJ auszufüllen und zu unterzeichnen.\nfcm den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß                             (3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.\na) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder            (4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt\nPolen in den Staat der Ausstellung gesandt und don ausgestellt  auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats alle zweckdienli-\nhat;                                                            chen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.\nb) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Ge-          (5) Für Formblätter EUR-2 gelten die Anikel 17, 19 und 21\nmeinschaft oder in Polen verkauft oder überlassen hat;          sinngemäß.\nc) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung\nin die Gemeinschaft oder nach Polen in dem Zustand versandt                                  Artikel 23\nworden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden\nAbweichungen\nwaren;\nd) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung         Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der\ngesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung     Warenverkehrsbescheinigung EUR.I, dem Formblatt EUR.2 und\nauf dieser Ausstellung verwendet worden sind.                   den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfül-\nlung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wer-\n(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung          den, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwand-\nEUR.t unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der          frei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse\nBescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung         bezieht.\nanzugeben. Falls erforderlich, kann ein.zusätzlicher Nachweis über\ndie Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt\nwerden, unter denen sie ausgestellt worden sind.                                                  Artikel 24\n(3) Absatz t gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen               Ausnahmen vom Ursprungsnachweis\nöffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirt-    (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse      Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen\nunter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltun-        Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer\ngen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse    Warenverkehrsbescheinigung EUR.l oder ohne Ausfüllung eines\nin Läden oder Geschäftslokalen.                                      Formblatts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es\nsich um Einfuhren nichtkommerzieller An handelt und angemeldet\nwird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkom-\nArtikel 19                              mens erfüllt sin~ wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein\nVorlage der Bescheinigungen                         Zweifel bestehen darf.\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.l sind den Zollbehörden             (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller An gelten solche, die gele-\ndes Einfuhrstaats nach den don geltenden Verfahrensvorschriften      gentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum\nvorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen.        persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden\nSie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung          oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;\ndurch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervor-    dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch\ngeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung      durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr\ndes Abkommens erfüllen.                                              aus kommerziellen Gründen erfolgt.\nAußerdem darf der Gesamtwen der Waren bei Kleinsendungen\n365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden\nArtikel 20                              enthaltenen Waren t 025 ECU nicht überschreiten.\nEinfuhr in Teilsendungen\nUnbeschadet des Anikels 4 Absatz 3 dieses Protokolls wird ein                                  Artikel 25\nzerlegtes oder nicht montienes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des                   In Ecu ausgedrückte Beträge\nHarmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einzi-\nges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen         ( 1) Beträge in der \\\\/ährung des Ausfuhrstaats, die den in Ecu\nBehörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen einge-        ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhr-","1398                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nstaat festgelegt und den anderen Venragsparteien mitgeteilt. Sind die    Der Warenverkehrsbescheinigung EUR.t oder dem Formblatt\nBeträge höher als die_ betreffenden durch den Einfuhrstaat festgeleg-    EUR.2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Ab-\nten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in       schrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle be-\nder Währung des Ausfuhrstaats oder der eines anderen der in              kannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der\nArtikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten in Rechnung gestellt       Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.\nwird.                                                                       (6) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang\nWird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der            des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so\nGemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den       können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachte-\nvom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.                           ten Sicherungsnußnahmen die Erzeugnisse freigeben.\n(2) Für die Umrechnung des Ecu in Landeswährungen gilt bis              (7) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden\nzum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs        des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnis-\ndes Ecu. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt der       ses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Warenverkehrs-\nnationale Kurs des Ecu, der am ersten Arbeitstag im Oktober des          bescheinigungen EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die Erzeug-\ndem Zweijahresraum vorangegangenen Jahres gültig ist.                    nisse gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenzbehand-\nlung erhalten können.\nIst bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach\ndem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Ant-\nTitel III                                wort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um\nüber die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächli-\nMethoden                                  chen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen diese\nder Zusammenarbeit der Verwaltungen                       Behörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präfe-\nrenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder\nArtikel 26                                außugewöhnliche Umstände vor.\nÜbermitdung von                                   (8) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhr-\nStempelabdrücken und Anschriften                           staats diese Beanstandungen nicht klären, oder treten durch solche\nBeanstandungen Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so\nDie Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Polens übermitteln          werden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zoll-\neinander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften            wesen vorgelegt.\ndie Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Aus-\nstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden.                  (9) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwi-\nGleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden       schen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats ge-\nmit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen           mäß den Rechuvorschriften des genannten Staates.\nEUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Form-              (10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-\nblätter EUR.2 zuständig sind.                                            ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht\neingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von\nder Gemeinschaft oder Polen aus eigener Veranlassung oder auf\nArtikel 27                                 Ersuchen der anderen Vertragspartei angemessene Ermittlungen\nangestellt oder veranlaßt, um solche Zuwiderhandlungen festzustel-\nPrüfung der Warenverkehrsbescheinigungen\nlen und zu verhindern. Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft\nEUR.1 und der Formblätter EUR.2\noder Polen die andere Vertragspartei zur Beteiligung an diesen\n(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun-         Ermittlungen auffordern.\ngen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweisc;              (1 t) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-\nsie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des               ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht\nEinfuhrstaats begründete· Zweifel an der Echtheit des Dokuments          eingehalten werden, so werden die Erzeugnisse als Ursprungser-\noder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ur-           zeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die\nsprung der betreffenden Erzeugnisse haben.                               gegcbenenfaJls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der\n(2) Für die nachträgliche Überprüfung der W arenverkehrsbe-          Verwaltungen nach diesem Protokol~ insbesondere das Prüfungs-\nscheinigungen EUR.1 müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats            verfahren, abgeschlossen worden sind.\ndie Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die          Die Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-\ndiesbezüglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang auf-           kolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens\nbewahren.                                                                verweigert werden.\n(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu\ngewährleisten, leisten Polen und die Mitgliedstaaten der Gemein-\nschaft einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der                                         Artikel 28\nPrüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1,\nSanktionen\neinschließlich der Bescheinigungen nach Anikel 11 Absatz 5, und\nder Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der Angaben über den            Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schrift-\ntatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren.                          stück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt,\n(4) Betrifft eine gemäß Anikcl 11 Absatz 5 ausgestellte Bescheini-  um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.\ngung EUR.l Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausge-\nführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes\nmöglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen                                           Artikel 29\nAbschriften der früher für diese Waren erteilten Bescheinigungen\nEUR.1 zu erhalten.                                                                                   Freizonen\n(5} In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhr-        Die Mitgliedstaaten und Polen treffen alle erforderlichen Maß-\nstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt           nahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheini-\nEUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses              gung EUR.l begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung\nFormblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebe-         zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben,\nnenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die           dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen\neine Untersuchung rechtfertigen.                                         unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                           1399\nTitel IV                                                                 Titel V\nCeuta und Melilla                                                    Schlußbestimmungen\nArtikel 30                                                             Artikel 32\nDurchführung des Protokolls                                            Änderungen des Protokolls\n(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff .Gemeinschaft•           Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen\numfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse       Polens oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Protokolls,\nder Gemeinschaft\" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in          um erforderliche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.\ndiesen Gebieten.\nBei jeder Prüfung ist insbesondere die Beteilung der Vertragspartei-\n(2) Dieses ProtokolJ gilt vorbehaltlich der in Artikel 31 festgeleg- en in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu be-\nten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit            rücksichtigen.\nUrsprung in Ceuta und Melilla.\nArtikel 33\nAusschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\nArtikel 31                                   (1) Es wird ein .Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen•\neingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße\nBesondere Voraussetzungen\nund einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit\n(1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmun-       der Vcrwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf\ngen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für        dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen\ndiesen Artikel.                                                         werden könnten.\n(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 8 unmittelbar befördert        (2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der\nworden sind, gelten                                                     Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten\nder Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\n1. als Ursprungserzeugnisse Ceuw und Mclillas:                          ten und andererseits aus von Polen benannten Sachverstän~igen.\na) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen\noder hergestellt worden sind;                                                               Artikel 34\nb) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung                              Mineralölerzeugnisse\nanderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse\nhergestellt worden sind, wenn:                                    Die in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse sind vorübergehend\nvon diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die\ni) diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 4 dieses Proto-\nZusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für\nkolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind\ndiese Erzeugnisse.\noder\nii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungs-                                 Artikel 35\nerzeugnisse Polens oder der Gemeinschaft sind, wenn sie                                  Anhänge\nbe- oder verarbeitet worden sind, sofcm diese Be- oder\nVerarbeitungen über die in Anikel 4 Absatz 3 aufgeführ-       Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.\nten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hin-\nausgehen;                                                                               Artikel 36\n2. als Ursprungserzeugnisse Polens:                                                    D·urch führung des Protokolls\na) Erzeugnisse, die vollständig in Polen gewonnen oder herge-\nstellt worden sind;                                               Die Gemeinschaft und Polen treffen jeweils für ihren Bereich die\nzur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.\nb) Erzeugnisse, die in Polen unter Verwendung anderer als der\nunter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt wor-\nArtikel 37\nden sind, wenn:\nVereinbarungen mit Ungarn und der CSFR\ni) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Proto-\nkolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind           Die Vertragsparteien treffen die zum Abschluß der Vereinbarun-\noder                                                       gen mit Ungarn und der CSFR erforderlichen Maßnahmen, die die\nii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungs-    Durchführung dieses Protokolls sicherstellen. Die Vertragsparteien\nerzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft     teilen einander die hierfür getroffenen Maßnahmen mit.\nsind, wenn sie be- oder verarbeitet worden sind, sofcm\ndiese Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 4                                    Artikel 38\nAbsatz 3 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder            Waren im Durchgangsverkehr oder im Zollager\nVerarbeitungen hinausgehen.\n(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.                           Auf Waren, die sich am Tag des Ink.rafttretens des Abkommens\nauf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Polen,\n(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-     oder, soweit Artikel 2 gilt, in Ungarn oder in der CSFR unter die\npflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1        Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- und\ndie Vermerke „Polen• und „Ceuta und Mclilla• einzutragen. Bei           Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt werden,\nUrsprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ur-            wenn den Zollbehörden des Einfuhrswts innerhalb von vier Mona-\nsprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenverkehrsbescheinigung         ten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen\nEUR.1 einzutragen.                                                      Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheini-\n(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung       gung EUR.t sowie Unterlagen zum Nachweis der direkten Beförde-\ndieses Protokolls in Ceuta und Melilla.                                  rung vorgelegt werden.","1400                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang 1\n(zum Protokoll Nr. 4)\nBemerkungen\nVorbemerkung\nDiese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnis~ die unter Verwendung von\nVormaterialien ohne Unprungseigenschaft hergestdlt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht\nGegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern allein der Regel des\nW echscls der Position gemäß Artikel 4 Absatz l unterliegen.\nBemerkung t\n1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die\nPosition oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung,\ndie im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in\nden ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten\nSpalte ein .ex•, so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des\nKapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.\n1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel aufgeführt;\ndementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die\nentsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System\nin die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammenge-\nfaßt sind.\n1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position\nanzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die\nentsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.\nBemerkung 2\n2.1. Der Begriff .Hemellen• umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere\nVorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.\n2.2. Der Begriff • Vonnaterial• umfaßt jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim\nHerstellen der Ware verwendet werden.\n2.3. Unter dem Begriff .Erzeugnis• ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es\nzur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.\n2.4. Der Begriff.Waren• umfaßt sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.\nBemerkung 3\n3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt 'die Regel des\nWechsels der Position gemäß Artikel 4 Abs. 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des\nWechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.\n3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den\nverwendeten Vonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sic_h die in\neiner Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft.                                                                                     ·\n3.3. Wenn eine Regel besagt, daß .Vormaterialien jeder Position• verwendet werden können, können Vormate-\nrialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen\nBeschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck .Herstellen aus\nVormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...•, daß nur Vormateria-\nlien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus\nSpalte 2 ergibt, verwendet werden können.\n3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des\nWechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat,\nzur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel\nnicht angcwendeL\nBeispiel:\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus\nvorgcschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt\nWenn dieser vorgcschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft\ngeschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 722'4 dieser Liste\nerworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als\nUrsprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                      1401\neinem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den\nbei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.\n3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die\nhergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt\nnicht ausreichend im SiMe von Artikel • Absatz ) ist.\n3.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede W~ die als Grundlage für die\nEinreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen. ciie gemäß der\nAllgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende\nEinheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammen-\nstellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.\nDaraus ergibt sich, daß\n-    jede Gruppe oder Zusamm~nstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige\nPosition eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;\nbei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisienen Systems eingereiht\nwerden, jede Ware bei der Anwendung der Unprungsregeln für sich berechnet werden muß;\nUmschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten\nSystems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die\nWaren behandelt werden.\nBemerkung 4\n4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein\ndarüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt ver-\nleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschah. Wenn daher eine Regel\nvorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet\nwerden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser An in einer vorhergehenden Verarbcitungs-\nstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.\n4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden\nkann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber\nnicht alle verwendet werden.\nBeispiel:\nDie Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische\nMaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen, man kann sowohl die einen wie auch die\nanderen oder beide verwenden.\nBezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben\nRegel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche\nBeschränkung anzuwenden.\nBeispiel:\nDie Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein\nUrsprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls\nUrsprungseigenschaft haben müssen, beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betref-\nfenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.\n4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt\nwerden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur\nnach nicht unter diese Regel fallen können.\nBeispiel:\nDie Regel für die Position t 904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgcproclu~ten\nausdrücklich aus, verbinden aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die\nnicht aus Getreide hergestellt werden.\nBeispiel:\nBei einer Ware aus VJicsstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig;\nobwohl Vliesstoffe nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vlicsstoffen\nausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff\nliegen, d. h. auf der Stufc der Fasern.\nBezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3.\n•.4.  Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwen für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschah zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der\nGesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhun-\ndertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der\njeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschrinen werden.\nBemerkung S\n5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff .natürliche Fasern• bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich\noder synthetisch sind; er ist auf die Verarbcitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch","1402                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAbfalle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt,\ngekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.\n5.2. Der Begriff .natürliche Fasern'\" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003,\nWolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und\nandere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.\n5.3. Die Begriffe .Spinnmasse\"', .chemische Materialien• und .Materialien für die Papierherstellung• stehen in\ndieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die\nHerstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Game oder solcher aus Papier verwendet werden\nkönnen.\n5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff .synthetische oder künstliche Spinnfasem• bezieht sich auf syntheti-\nsche oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.\nBemerkung 6\n6. J. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der\nSpalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten tatilen Grundmate-\nrialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwen-\ndeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4).\n6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen\nGrundmaterialien hergestellt sind.\nTextile Grundmaterialien sind\n-    Seide,\n-    Wolle,\n-    grobe Tierhaare,\n-    feine Tierhaare,\n-    Roßhaar,\n-    Baumwolle,\n-     Materialien für die Papierherstellung und Papier,\n-     Flachs,\n-     Hanf,\nJute und andere textile Bastfasern,\n-    Sisal und andere textile Agavefasern,\n-    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,\n-    synthetische Filamente,\n-    künstliche Filamente,\n-    synthetische Spinnfasern,\nkünsdiche Spinnfasem.\nBeispiel:\nEin Garn der Position 5205, das aus BaumwolHasem der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern\nder Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasem c:1er Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn.\nDaher können synthetische Spinnfasem ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen\n(die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc verlangen), bis zum Gewicht von\n10 v. H. des Gams verwendet werden.\nBeispiel:\nEin Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus\nsynthetischen Spinnfasem der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches\nGarn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das\nHerstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,\nverlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Gamarten bis zum Gewicht von 10 v.H. des Gewebes\nverwendet werden.\nBeispiel:\nEin getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus\nBaumwollgarn der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, weM das Baumwollgewebe\nselbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn\ndie verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.\nBeispiel:\nWenn das betreffende gcruftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus syntheti-\nschem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene\ntextile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                       1403\nBeispiel:\nEin getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus\nJute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher\nkönnen alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die\nRegel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht JO v. H. des Gewichts der textilen Vormateria-\nlien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können\nin dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist e_ingehalten.\n6.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Waren aus Polyurethangamen\nmit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.\n6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Waren aus Streifen mit einer\nBreite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder\ngefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.\nBemerkung 7\n7.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der\nSpalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet\nwerden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert\n8 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Konfek-\ntionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.\n7.2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und\ndeshalb nicht unter die Vonussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten\nBedingungen nicht erfüllen.\n7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne\nUrsprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet\nwerden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.\nBeispiel:\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn\nverwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus,\nweil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.\n7.4. Ihr Wen muß aber bei der Berechnung des Wenes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.","1404                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang II\n(zum Protokoll Nr. 4)\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der hergesellten Ware die Ursprungseigenschaften zu verleihen\nWarenbeuichnung\nBe- oder Verarbeiiungen YOn Vormaterialien ohne\nHS-Position                                                                     Unprungseigenschift, die Ursprung verleihen\n(1)                                 (2)                                                         (3)\n0201           Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt                  Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausJe-\nnommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Position\n0202\n0202           Fleisch von Rindern, gefroren                             Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nnommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der\nPosition 0201\n0206           Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern,          Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nSchweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maul-         nommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205\ntieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefro-\nren\n0210           Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse,          Hemellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ngesalzen, in Salzlake, geuocknet oder gerluchen;          nommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Po-\nbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtneben-            sitionen 0201 bis 0206 und 0208 oder GeßügelJebem\nerzeugnissen                                              der Position 0207\n0302 bis       Fisch, anderer als lebend                                 Hemellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\n0305                                                                     des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen\n0402,          Milch und Milcherzeugnisse                                Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n040-4 bis                                                                nommen Milch oder Rahm der Position 0-40 l oder\n0406                                                                     0402\n0403           Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Jo-             Hemellen, bei dem\nghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäu-\nerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt         -    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4\noder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, an-             Ursprungswaren sein müssen\nderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao\n-    verwendete Fruchu1ftc (ausgenommen Ananas-,\nLimonen-, Limetten- und Grapefruiulftc) der Posi-\ntion 2009 Ursprungserzeugnisse sind und\n-    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nmllten Ware nicht überschreitet\n0408           Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,       Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausge-\ngetrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, ge-             nommen Vogeleier der Position 0407\nformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker oder anderen Sußmitteln\nex 0502            Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Wild-         Reinigen, Desinfizieren, Sonieren und Gleichrichten\nschweinen                                                von Borsten\nex 0506            Knochen und Stimbcinzapfen, roh                          Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\ndes .Kapitels 2 Ursprungswaren sf'in müssen","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                1405\n( 1)                           (2)                                                   (3)\n0710 bis    Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet          Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren\n0713        werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar  Ursprungswaren sein müssen\ngemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und\nex 0711\nex 0710        Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht,       Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais\ngefroren\nex 0711        Zuckermais, vorlä.ufig haltbar gemacht               Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais\n0811        Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, ge-\nfroren, auch mit Zusatz. von Zucker oder anderen\nSüßmitteln:\n-   mit Zusatz von Zucker                            Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware mcht überschreitet\n-   andere                                           Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nsprungswaren sein müssen\n0812        Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch     Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nSchwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwe-     sprungswaren sein müssen\nfeldioxid oder andere vorlä.ufig konservierend wir-\nkende Stoffe zugesetz.t sind), zum unmittelbaren\nGenuß nicht geeignet\n0813        Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801     Herstellen, bei dem alle verwende~n Früchte Ur-\nbis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten    sprungswaren sein müssen\nFrüchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels\n081.f       Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen         Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\n(einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren,   sprungswaren sein müssen\ngetrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachcn in\nSalzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von ·an-\nderen Stoffen eingelegt\nex Kapitel J 1 Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Inulin, KJeber   Her.stellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genieß-\nvon Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106, deren An-      baren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der\nwendungsvorschnften nachstehend aufgefühn sind      Position 071'4 oder Früchte Ursprungswaren sein müs-\nsen\nex 1106        Mehl und Grieß der getrockneten geschilten Hül-     Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Posi-\nsenfrüchte der Nr. 0713                             tion 0708\n1301        Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummi-         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nharze und Balsame                                   materialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet","1406                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                            (2)                                                   (3)\nex 1302      Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen,          Herstellen aus nichtmodifizienen Schleimen und V er-\nauch modifizien                                       dickungsnoffen\n1501      Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflü-\ngelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit\nLösungsmitteln ausgezogen:\n-   Knochenfett und Abfallfett                        Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere\nals solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder\naw Knochen der Position 0506\n-   anderes                                           Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtne-\nbenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203\noder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren\nSchlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Posi-\ntion C,207\n1502     Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder\nausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lö-\nsungsmitteln ausgezogen:\n-    Knochenfett und Abfallfett                       Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere\nals solche der Positionen 0201, 0202, 020-4 oder 0206\noder aus Knochen der Position 0506\n-    anderes                                          Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-\nmaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen\n150-4     Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen\noder Meeressäugetieren, auch raffinien, jedoch\nnicht chemisch modifizien:\n-    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von        Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-\nFischen und Meeressäugetieren                    derer Vorrnaterialien der Position 150-4\n-    andere                                           Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Er-\nzeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungwaren sein\nmüssen\nex 1505       Raffiniertes Lanolin                                 Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505\n1506      Andere tierische Fette und Öle sowie deren Frak-\ntionen, auch raffinicn, jedoch nicht chemisch mo-\ndifizien:\n-   feste Fraktionen                                 Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-\nderer Vormaterialien der Position 1506\n-   andere                                           Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-\nmaterialien des Kapitels 2 Ursprungwaren sein müssen\nex 1507 bis  Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch\n1515     raffinien, jedoch nicht chemisch modifizien:\n-   feste Fraktionen, ausgenommen jede von Jo-        Herstellen aw anderen Waren der Positionen 1507 bis\njobaöl                                            1515\n-   andere, ausgenommen:                              Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-\nmaterialien Ursprungwaren sein müssen\n-   Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myncn-\nwachs und Japanwachs\n-   zu technischen oder industriellen Zwecken,\nausgenommen zum Herstellen von Lebens-\nmitteln","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                  1407\n(t)                           (2)                                                   (3)\nex 1516      Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie de-    Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und\nren Fraktionen, wiederveresten, auch raffinien, je-  pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müs-\ndoch nicht weiterverarbeitet                         sen\nex 1517      Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen      Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-\nÖle der Positionen 1507 bis 1S15                      materialien bereits Ursprungswaren sein müssen\nex 1519     Technische Fettalkohole von der Art künstlicher       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nWachse                                                schließlich aus Fensluren der Position 1519\n1601     Würste und ähnliche Eneugnisse, aus Fleisch,          Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\nSchlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittel-\nzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeug-\nnisse\n1602     Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders    Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\nzubereitet oder haltbar gemacht\n1603     Extrakte und Sähe von Fleisch, Fischen, Krebstie-     Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 ; alle verwendeten\nren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wasser-      Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen\ntieren                                                Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein\n1604     Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar       Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ur-\nund Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen             sprungswaren sein müssen\n1605     Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Was-     Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere,\nscniere, zubereitet oder haltbar gemacht              Weichtiere und anderen wirbellosen Wasseniere Ur-\nsprungswaren sein müssen\nex 1701     Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Sac-       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ncharose, fest, aromatisien oder gcflrbt               materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n1702     Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lac-\n~·'\ni              tose, Maltose, Glukose und Fruetose, fest; Zucker-\nsirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbnoffen;\nlnvertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig\nvermischt; Zucker und Melassen, karamelisien:\n-   chemische reine Maltose und Fruetose              Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702\n-   andere Zucker, fest, aromatisien oder geflrbt     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n-   andere                                            Herstellen, bei dem alle nrwendeten Vormaterialien\nUrsprungswaren sein müssen\nex 1703     Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nZucker, aromatisien oder geflrbt                      materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n170•     Zuckerwaren ohne       Kakaogehalt    (einschließlich Herstellen aus Vormaterialien, dir in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\nweiße Schokolade)\ngesetzt, daß der Wen aller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","1408                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                          (2)                                                   (3)\n1806    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittel-     Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nzubereitungen                                        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht überschreitet\n1901    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,\nGrieß, Stlrke oder Malzextrakt, otine Gehalt an\nKakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-\nver von weniger als 50 GHT, anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen\naus Waren der Positionen 0'401 bis 0'40'4, ohne Ge-\nhalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Ka-\nkaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit we-\nder genannt noch inbegriffen:\n-   Malzextrakt                                      Herstellen aus Getreide des Kapitels l 0\n-   andere                                           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n1902    Teigwaren, auch .i;ekocht oder gefüllt (mit Fleisch  Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen\noder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zube-    Hanweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtne-\nreitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, La-      benerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle\nsagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous,       Weichtiere Ursprungswaren sein müssen\nauch zubereitet\n1903    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nForm von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und       nommen aus Kartoffelstärke der Position 1108\ndergleichen\n190-4   Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von\nGetreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt\n(z.B. Com Flakes); Getreidekörner, ausgenommen\nMais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:\n-   ohne Zusatz von Kakao:\n-   Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgc-     Herstellen aus Vom:aterialien jeder Position; jedoch\nkocht oder in anderer Weise zubereitet       dürfen Zuckermaiskömer oder -kolben, zubereitet\noder haltbar gemacht, der Positionen 2001, 200• und\n2005 und Zuckermais, auch in W asscr oder Dampf ge•\nkocht, gefroren, der . Position 0710 nicht verwendet\nwerden\n-   andere                                       Herstellen, bei dem\n-   jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte\n(ausgenommen Mais der Art „Zea indurata\" und\nHartW'eizcn sowie ihre Folgeprodukte) vollstlndig\nerzeugt sind und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   mit Zusatz von Kakao                              Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert al-\nler verwendeten Materialien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1905    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Obla-    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ntenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art,      nommen aus Vormaterialien des Kapitels 11\nSiegeloblaten, getroeknete Teigblätter aus Mehl\noder Stlrke und lhnliche W ?,ren","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                 1409\n(1)                              (2)                                                 (3)\n2001        Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzen-      Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Ge-\nteile, mit Essig zu~rcitet oder haltbar gemacht       müse Ursprungswaren sein müssen\n2002       Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar ge-       Herstellen, bei dem alle verwendeten          Tomaten\nmacht                                                 Ursprungswaren sein müssen\n2003       Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder halt-  Herstellen, ~i dem alle verwendeten Pilze oder Trüf-\nbar gemacht                                           feln Ursprungswaren sein müssen\n200-i und  Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder halt-      Herstellen, bei dem alle         verwendeten   Gemüse\n2005       bar gemacht, auch gefroren                            Ursprungswaren sein müssen\n2006       Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanz.enteile,     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmit Zucker haltbar gemacht (durchtrlnkt und abge-     materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ntopft, glasien oder kandien)                         ses der hergestellten Ware nicht überschreitet\n2007       Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse      Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nund Fruchtpasten clurch Kochen hergestellt, auch      materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmit Zusau von Zucker und anderen Sußmitteln          ses der Ware nicht überschreitet\n2008       Früchte und andere genießbare Pflanzteile, in an-\nderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch\nmit Zusau von Zucker, anderen Sußmitteln oder\nAlkohol, anderweit weder genannt noch inbegrif-\nfen:\n-    Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder     Herstellen, bei dem alle          verwendeten    Früchte\n. ·-.\nDampf gegart, ohne Zusau von Zucker; gefro-      Ursprungswaren sein müssen\nren\n-    Schalenfrüchte, ohne Zusau von Zucker oder       Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und\nAlkohol                                          Ölsaaten mit Ursprungseigenschah der Positionen\n0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wen 60 v. H. des\nAb-W crk-Preises der hergestellten 'IZare überschreitet\n-    andere                                           Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind, vorausgcseut daß der Wen aller verwende-\nten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschah des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2009      Fruchtslfte (einschließlich Traubenmost), nicht ge-   Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\ngoren, ohne Zusau von Alkohol, auch mit Zusau         eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nvon Zucker oder anderen Süßmitteln                    hen sind, vorausgeseut daß der Wen aller verwende-\nten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschah des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2101      Geröstete Zichorienwurz.eln sowie Auszuge, Essen-     Herstellen, ~i dem alle verwendeten Zichorienwurzeln\nzen und Konzentrate hieraus                           Ursprungswaren sein müssen\nex 2103      -    Zubereitun~en zum Herstellen von Wurz.soßen      Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\nund zu~re1tete Wurz.soßen; zusammengeseute       eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nWurz.mittel                                      hen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereite-\ntes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden\n-    Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)      Herstellen aus Senfmehl","1410                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                          (2)                                                   (3)\nex 2104    -   Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nBrühen sowie Zubereitungen dafür                  nommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Ge-\nmüsen der Positionen 2002 bis 2005\n-   Zusammengesetzte homogenisienc Lebensmit-         Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in lo-\ntelzubereitungen                                  ser Schüttung gehören würde, findet Anwendung\nex 2106    Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt               Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n2201    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches   Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungs-\nMineralwasser und kohlensäurehalti_ge~ Wasser,        ware sein muß\nohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder\nAromastoffen; Eis und Schnee\n2202    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen-      Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\nsäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, ande-    eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nren Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere          hen sind. Jedoch darf der Wen aller verwendeten Vor-\nnichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht-       materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nund Gemüsesäfte der Position 2009                     ses der hergestellten Ware nicht überschreiten und die\nverwendeten FNchtslfte (ausgenommen Ananas-, Li-\nmonen-, Limetten- und Grapcfruitsäfte) der Position\n2009 müssen UrspNngscrzeugnisse sein\nex 2204    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit     Herstellen aus anderem Traubenmost\nAlkohol angereicherte Weine und Traubenmost,\ndessen G:trung durch Zusatz von· Alkohol unter-\nbunden oder unterbrochen ist (stummgemachter\nTraubenmost)\n•·•..C:··-\n_,4.;.\n2205    folgende Waren, Weintrauben enthaltend:               Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder\nex 2207,                                                         Position außer Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte\nex 2208    Wermutwein und andere Weine aus frischen Wein-\nund     trauben, mit Pflanun oder anderen Stoffen aroma-\nex 2209    tisicn; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergällt;\nBranntwein, Likör und andere Spirituosen; zu-\nsammengesetzte alkoholische Zubereitungen der\nzum Herstellen von Getränken verwendeten An;\nSpeiseessig\nex 2208    Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als        Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der\n50 % vol.                                             GNndlage von Getreide, dessen Wen 15 v. H. des Ab-\nWerk-Prcises der Ware nicht überschreitet\nex 2303    Rücksutnde von der Maissutrkegewinnung (ausge-        Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais\nnommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem        UrspNngsware sein muß\nauf den Trockenstoff bezogen~n Proteingehalt von\nmehr als 40 GHT\nex 2306    Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der          Herstellen, bei dem alle          verwendeten    Oliver:\nGewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Oli-       Ursprungsv.·aren sein müssen\nvenöl von mehr als 3 Gewichtshundemeilen\n2309    Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art       Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide,\nZucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungs-\n\"'aren sein müssen\n2402     Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-\nZigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen        ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-\nbaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein\nmüssen","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                 1411\n(J)                              (2)                                                  (3)\nex 2403       Rauchtabak                                           Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-\nten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-\nbaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 2504       Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und\nKohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen               Mahlen von kristallinem Rohgraphit\nex 2515       Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise ledig-     Zen.eilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit ei-\nlich zen.cilt, in Blöcken oder quadratischen oder    ner Dicke von mehr als 25 cm, durch Slgen oder auf\nrechteckigen Platten mit einer Dicke von 2S cm       andere Weise\noder weniger\nex 2516       Granit, Porphyr, Basalt, Sandsiein und andere        Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer\nWerksteine, clurch Sägen oder auf andere Weise le-   Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf an-\ndiglich zen.cilt, in Blöcken oder quadratischen oder dere Weise\nrechteck~en Plauen mit einer Dicke von 25 cm\noder weniger\nex 2518       Dolomit, gebrannt                                    Brennen von nicht gebranntem Dolomit\nex 2519       Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), ge-        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nbrochen in luhdicht verschlossenen Behältnissen;     tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nMagnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magne-         kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium)\nsia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte)       verwendet werden\nMagnesia\nex 2520       Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zube-      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nreitet                                               materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 2524       Natürliche Asbestfasern                              Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525       Glimmerpulver                                        Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall\nex 2530       Farberden, gebrannt oder gemahlen                    Brennen oder Mahlen von Farberden\nex 2707       Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegen-   Waren des Anhangs VI\nOber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichts-\nmlßig überwiegen und die lhnlich sind den Mine-\nralölen und ancleren Erzeugnissen der Destillation\nde.s Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren\nDestillation bis 250 ° C mindestens 6S RHT überge-\nhen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische),\nzur Verwendung als Krah- oder Heizstoffe\n2709       Erdöle und ihre DestiJJationserzeugnisse; bitumi-    Waren des Anhangs VI\nbis        nöse Stoffe; Mineralwachse\n2715\nex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische     Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\noder organische Verbindun,en von Edelmetallen,       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nSeltenerdmetallen, radioakuven Elementen oder        können Vormaterialien derselben Position verwendet\nIsotopen; ausgenommen die Waren, für die unter       werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nden nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833     der hergestellten Ware nicht überschreitet\nbesondere Regeln angefühn sind\nex 2811       Schwefelcrioxid                                      Herstellen aus Schwefeldioxid\nex 2833       Aluminiumsulfate                                     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten W arc nicht überschreitet","1412                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                               (2)                                                     (3)\nex Kapitel 29  Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen          Herstellen aus Vormaterialien,. die i.n eine andere Posi-\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ntionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932,       können Vormaterialien derselben Position verwendet\n2933 und 2934 besondere Regeln angefühn sind           werden, wenn ihr Wen 20 v, H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 2901        Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung          Waren des Anhangs VI\nals Kraft- oder Heiznoffe\nex 2902        Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene),             Waren des Anhangs VI\nBenzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft-\noder Heizstoffe\nex 2905        Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\noder von Ethanol oder Glycerin                         schließlich aus anderen Vormaterialien der Position\n2905; jedoch können Metallalkoholate dieser Position\nverwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-\nWe~-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n2915       Gesättigte acyclische einbasische Carbonsluren und     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxy-       darf der Wen aller Vormaterialien der Position 2915\nsliuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso-   oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nderivate                                               hergestellten Ware nicht überschreiten\nex 2932        -    Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-,          Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nNitro- oder Nitrosoderivate                       darf der Wen aller Vormaterialien der Position 2909\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreiten\n-    Cyclische Acetale und innere Halbacetale und      Herstellen aus Vormaterialien jeder Position\nderen Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosode-\nrivate\n2933        Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff      Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nals Heteroatom(e); Nucleinsliuren und ihre Salze      darf der Wen aller Vormaterialien der Position 2932\noder 2933 insgesamt _20 v. H. des ~-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreiten\nAndere heterocyclische Verbindungen                   Herstellen aw Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 30  Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nWaren, für die unter den nachfolgenden Positionen      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\n3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt         können Vormaterialien derselben Position verwendet\nsind                                                   werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3002        Menschliches Blut; tierisches Blut zu therapeuti-\nschen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwek-\nken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen;\nVaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen\n(ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:\n-   Waren, be~tehend aus zwei oder mehr Bestand-       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nteilen, dje zu therapeutischen oder prophylakti-   schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\nschen Zwecken gemischt worden sind, oder un-       jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\ngemischte Waren zu diesen Zwecken, dosien          verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-\noder in Aufmachungen für den Einzelverkauf         Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                   1413\n( 1)                                (2)                                                     (3)\n3002            -  andere:\n( Fortsetzung)\n-   menschliches Blut                              Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   tierisches Blut zu therapeutischen oder pro-  Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nphylakti~chen Zwecken                         schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   Blutfraktionen, andere als Antiscra, Hämo-    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, cm-\nglobin und Serumglobine                       schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglo-       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nbuline                                        schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                        Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Prcises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n3003           Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen         Herstellen, bei dem\nund             3002, 3005 oder 3006)\n3004                                                                 -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Vormaterialien der Position 3003\noder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insge-\nsamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 31.    Düngemittel; ausgenommen die Waren, für die un-       Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nter der nachfolgenden Position ex 3 JOS eine beson-   tion als die hergestelJte Ware einzureihen sind; jedoch\ndere Regel angeführt ist                              können Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 3105           Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei         Herstellen, bei dem\noder drei der düngenden Stoffe Stickstoff,\nPhosphor und Kalium enthaltend; andere Dünge-        -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 V. H.\nmittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\noder lhnlichen Formen oder in Einzelpackungen,            überschreitet und\nmit einem Rohgewicht von J0 kg oder weniger,\nausgenommen:                                         -    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte\" Ware einzureihen sind; je-\n-   Natriumnitrat                                         doch können Vormaterialien derselben Position\n-   Calciumcyanamid                                       verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\n-   Kaliumsulfat                                          Werk-Preises nicht überschreitet\n-   Kaliummagnesiumsulfat","1414                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                                         (2)                                                                ())\nex Kapitel 32           Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre De-                     Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nrivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel;                  tion als die hergeStellte Ware einzureihen sind; jedoch\nAnstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausge-                      können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnommen die Wareri, für die unter den nachfolgen-                     werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nden Positionen ex 3201 und 3205 besondere Regeln                     der hergeStellten Ware nicht überschreitet\nangefuhn sind\nex 3201                 Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und an-                      Herstellen aus Ge.rbstoffauszügen pflanzlichen Ur-\ndere Derivate                                                       sprungs\n3205               Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung                     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farb-                     nommen der Positionen 3203 und 320-4; jedoch kön-\nlacken(')                                                           nen Vormaterialien der Position 3205 verwendet wer-\nden, weM ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergeStellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 33            Etherische Öle und Resionoide; zubereitete Riech-,                  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nKörperpflege- oder Schönheitsmine), ausgenommen                     tion ab die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndie Waren, für die unter der nachfolgenden Posi-                    können Vormaterialien derselben Position verwendet\ntion 3301 eine besondere Regel angcfühn ist                         werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht Ubench.rcitet\n3301               Etherische Öle (auch terpenfrci gemacht), ein-                       Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließ-\nschließlich „konkrete\" oder „absolute\" Öle; Resi-                    lich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe e)\nnoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten,                        dieser Position_; jedoch können Vormaterialien dersel-\nnichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder lhnlichen                        ben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wen\nStoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewon-                     20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnen; tefPCnhaltige Nebenerzeu~nisse aus etheri-                      nicht Ubenchreitet                         ·\nschen Ölen; deniJliertc aromatische Wlsser und\nwlßrige Losungen etherischer Öle\nex Kapitel 3-4          Seifen, organische grenzfllchenaktive Stoffe, zube-                  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nreitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel,                     tion als die hergeStellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkünstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuh-                       können Vormaterialien denelben Position verwendet\ncreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kenen und                    werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nähnliche Eruugnisse, Modelliermassen, ,,Dental                      der hergestcliten Ware nicht übenchreitet\nWachs\" und Zubereitungen für zahnlrztliche\nZwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenom-\nmen die Waren, fur die unter den nachfolgenden\nPositionen ex 3-403 und 3-40-4 besondere Regeln an-\ngefühn sind\nex 3-403                 Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bi-                  Waren des Anhangs VI\ntuminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt,\nderen Anteil betrlgt weniger als 70 GHT\nKünstliche Wachse und zubereitete Wachse:\n-   auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen                    Waren des Anhangs VI\noder von Wachsen aus bituminösen Mineralien\noder von paraffinischen Rückstlnden\n(') Anmerkung 3 zu K.apiiel 32 besagt, dal es sich bei diesen Zubcreiwngen um solche handelt, wie sie zum Farben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen\nYon Farbzubereitungen 'Verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapiccls 32 einzureihen.\n( 1)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der 'Von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                  1415\n(1)                                 (2)                                                   (3)\n3'404          -   andere                                            Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n( Fortsttzung)                                                       nommen aus\n-   hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen\nhaben, der Position 1S16\n-   Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter\nKonstitution und technischen Fettalkoholen, die\nden Charakter von Wachsen haben, der Position\n1519\n- Vormaterialien der Position 3404;\njedoch können alle diese Vormaterialien verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware insgesamt nicht überschreitet\nex Kapitel 35     Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Klebstoffe; En-   Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nzyme; ausgenommen die Waren, für die unter den        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nnachfolgenden Positionen 3505 und ex 3507 beson-      können Vormaterialien derselben Position verwendet\ndere Regeln angeführt sind                            werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten ·~lare nicht überschreitet\n3505           Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B.\nQuellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der\nGrundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen\nmodifizierten Stärken:\n-   Stärkecther und -ester                            Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich aus anderen Vormaterialien der Position\n3505\n-   andere                                            Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nnommen aus solchen der Position 1108\nex 3507           Zubereitete Enzyme, anderweit \"'·eder genannt         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nnoch inbegriffen                                      materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 36     Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel;      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nZündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht ent-         tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nzündliche Stoffe                                      können Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nu Kapitel 37      ErzeuJnisse zu phot0graphischen und kinemat0-         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ngraph1schen Zwecken; ausgenommen die Waren,           tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nfür die unter den nachfolgenden Positionen 3701,      koMen Vormaterialien derselben Position verwendet\n3702 und 3704 besondere Regeln angeführt sind         werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3701           Lichtempfindliche phot0graphische Platten und         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nPlanfilme, nicht belichtet, aus St0ffen aller Art     tion als die Position 3702 einzureihen sind\n(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe);\nlichtempfindliche phot0grapliische Sofortbild-Plan-\nfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten\n3702           Lichtempfindliche phot0_graphische Filme in Rollen, . Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nnicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen   3701 oder 3702 einzureihen sind\nPapier, Pappe oder Spinnst0ffe); lichtempfindliche\nphot0grap6ische Sofortbild-Rollfilme, nicht belich-\ntet\n3704           Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen       Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-\nund Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt   nen 3701 bis 3704 einzureihen sind","1416                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(t)                              (2)                                                   (3)\nex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-         Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nstrie; ausgenommen die Waren, für die unter den       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nnachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex         können Vormaterialien derselben Position verwendet\n3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 38]8 bis       werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\n3820, ·3822 und 3823 besondere Regeln angeführt       der hergestellten Ware nicht überschreitet\nsind\nex 380]       -   Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkol-    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nloider Graphit; kohlenst0ffhaltige Pasten für     materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nElektroden                                        stellten Ware nicht überschreitet\n-   Graphit in Form von Pasten, bestehend aus ei-     HerstelJen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nner Mischung von me~r als 30 0/o GI-IT von        materialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk.-\nGraphit mit Mineralölen                           Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 3803       Tallöl, raffiniert                                    Raffinieren von rohem Tallöl\nex 3805       Sulfatterpentinöl, gereinigt                          Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von\nrohem Sulfatterpentinöl\nex 3806       Harzester                                             Raffinieren von Harzspuren\nex 3807       Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt            Destillieren von Holzteer\n3808       Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-\nbis        strie:\n381-4,\n3818       - Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle         Waren des Anhangs VI\nbis            oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-\n3820,          tend, der Position 38 J1\n3822,\n3823       -   folgende Waren der Position 3823:                 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\n- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\noder Gießereikerne auf der Grundlage von      können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnatürlichen Harzprodukten                     werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n- Naphtenslluren, ihre wasserunlöslichen Salze\nund Esther der Naphtcnsluren\n-   Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position\n2905\n-   Peuoleumsulfonate, ausgenommen solche\ndes Ammoniums, der Alkalimetalle oder der\nÄthanolamine; thiopenhaltige Sulfosluren\nvon Öl aus bituminösen Mineralien und ihre\nSalze\n-   Ionenaustauscher\n-   absorbierende Zubereitungen (Geter) zum\nVervollstlndigen des Hochvakuums in elek-\ntrischen Lampen und Röhren\n-   nicht ausgcbrauchte Gasreinigungsmassen\n-   Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gas-\nreinigungsmassen\n-   Sulfonaphtensluren und ihre wasserunlösli-\nchen Salze; Ester der Sulfonaphtensluren\n-   Fuselöle und Dippclöle\n-   Mischungen von Salzen mit verschiedenen\nAnionen\n-   Kopierpasten auf der Grundlage von Gela-\ntine, auch auf Unterlagen aus Papier oder\nTextilien\n-    andere                                           Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                                 1417\n(1)                                       (2)                                                                (3)\nex 3901                  Kunststoffe in Primüformen, Abfälle, Schnitzel\nbis                 und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen die\n3915                Waren für die unter der nachfolgenden Position\n3907 eine besondere Regel angefühn ist\n- Additionshomopolymerisationserzeugnisse                        Herstellen, bei dem ·\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nübenchreitet\nund\n- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet (1)\n-   andere                                                       Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vonna-\nterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3907                 Copolymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbu-                Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntadienstyrolcopolymeren (ABS)                                    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch\nkönnen Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wen 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3916                 Halb- und Fenigerzeugnisse aus Kunststoffen, aus-\nbis                 genommen für die Waren, für die unter den nach-\n3921                folgenden Positionen ex 3916, ex 3917 und ex 3920\nbesondere Regeln angefilhn sind\n-   Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur      mit         Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-\nOberflächenbearbeitung oder anders als          nur          terialien des Kapitels 39 SO v. H. des Ab-Werk-Preises\nquadratisch oder rechteckig zugeschnitten;      an-          der hergestellten Ware nicht überschreitet\ndere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur      mit\nOberflächenbearbeitung\n-   andere\n-   aus Additionshomopolymerisationserzeug-                  Herstellen, bei dem\nnissen                                                 - der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht übenchreitet (')\n-   andere                                                   Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3916                 Profile, Rohre und Schläuche                                     Hentellen, bei dem\nund                                                                                 - der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\nex 3917                                                                                      des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n- der Wen der Vormaterialien, die in dieselbe Posi-\ntion wie die hergestellte Ware einzureihen sind,\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 3920                 Folien und Filme aus lonomeren                                  Herstellen aus einem Salz eines thc~_oplascischcn\nKunsutoffs, der ein Misch.polymer aus Athylen und\nMetacrylsäure teilweise ncutralisien durch metallische\nIonen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist\n(') Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits\nzusammengesetzt sind, gilt diese Beschrlnkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsm411ig überwiegt.","1418                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                           (2)                                                 (3)\n3922    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen                    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis                                                           materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n3926                                                          Stcllten Ware nicht überschreitet\nex 4001    Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlen-        Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk\nkrepp\n4005    Kautschukmischungen (sogenannte MaStcrbatches),       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nnicht vulkanisiert, in Primirformen oder in Platten,  materialien, ausgenommen Nawrkautschuk, SO v. H.\nBlättern oder Streifen                                des Ab-Werk-Preises der hergemllten Ware nicht\nüberschreitet\n4012    Luftreifen aus Kautschuk, rund erneuen oder ge-       HerStcllen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nbraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen auswech-    nommen aus solchen der Position 4011 oder 4012\nselbare Überreifen und Fclgenbänder, aus Kautschuk\nex 4017    Waren aus Hankautschuk                                HerStcllen aus Hankautschuk\nex 4102    Rohe Felle von Schafen oder Ummem, enthaan            Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen\n4104    Leder, enth-aart, ausgenommen Leder der Position      Nachgerbcn von vorgegerbtem Leder oder HerStcllen\nbis     4108 oder 4109                                        aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\n4107                                                          hergemllte Ware einzureihen sind\n4109    Lackleder und folien-kaschien.c Lackleder; metalli-   HerStcllen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107,\nsierte Leder                                          wenn sein Wen SO v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngeStcllten Ware nicht überschreitet\nex 4302    Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge-\nsetzt:\n-   in Platten, Kreuzen oder lhnlichen Formen         Bleichen oder Flrben mit Zuschneiden und Zusam-\nmensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten\noder zugerichteten Pelzfellen\n-   andere                                            HerStcUen aus nicht zusammengesetzten gegerbten\noder zugerichteten Pelzfellen\n4303    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Wa-         HerStcllen aw nicht zusammengesetzten gegerbten\nren, aus Pelzfellen                                   oder zugerichteten Pclzfeilen der Position 4302\nex 4403    Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet       HerStcllen aus Rohholz, auch entrindet oder vom\nSplint befreit\nex 4407    Holz, in der UngsrichtunJ gesigt oder geslumt,        Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken\ngemessen oder geschllt, mit einer Dicke von mehr\nals 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt\nex 4408    Fumierblltter oder Blltter für Spermol2 (auch zu-     Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzin-\nsammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder          kcn\nweniger; anderes Holz, in der Ungsrichtung ge-\nslgt, gemessen oder geschllt, mit einer Dicke von\n6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keil-\nverzinkt\nex 4-409   -   Holz (einschließlich Stlbc und Friese für Par-    Schleifen oder Keilverzinken\nkeu, nicht zusammengesetzt), entlang einer\noder mehrerer Kanten oder Oberfllchen profi-\nlien· (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abge-\nschrlgt, gcfriest, gcnindet oder in lhnlicher\nWeise bearbeitet), geschliffen oder kcilverzinkt\n-   Gefriestc oder profilierte Leisten und Friese     Frlsen oder Profilieren\nex 4410    Gefräste oder profilierte Holz.lciSten und Holz-      frlsen oder Profilieren\nbis     friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen,\nex 4-413   elektrische Leitungen oder für lhnliche Zwecke","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                1419\n(1)                           (2)                                                 (3)\nex 441S     Kisten, Kistchen, Verschllge, Trommeln und lhnli-   Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße\nche Verpackungsmittel, aus Holz                      zugeschnittenen Brettern\nex 4416    Flsser, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Bött-      Herstellen aus Faßst1ben, auch auf beiden Hauptfll-\ncherwaren und Teile davon, aus Holz                  chen geslgt, aber nicht weiter bearbeitet\nex 4418    -   Bautischler- und Zimmennannsarbeiten, aus        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nHolz                                             tion als die hergemllie Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen Verbunc:fplatten mit Hohlraummittellagen und\nSchindeln (,,shingles\" und „shakes\") verwendet wer-\nden\n-   Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese    Friesen oder Profilieren\nex 4421    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznlgel für     Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus\nSchuhe                                               Holzdraht der Position 4409\n4S03    Waren aus Naturkork                                  Herstellen aus Kork der Position 4501\nex 4811    Papier und Pappe, nur linien oder karicn             HerStcllen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\ndes Kapitels 47\n4816    Kohlepapier, pripariertcs Durchschreibepapier und    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\nanderes Vervielfl.ltigungs- und Umdrucki,apier       des Kapitels 47\n(ausgenommen Waren der Position 4809), vollst1n-\ndige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Pa-\npier, auch in Kanons\n.,\n4817    Briefumschläge, EinStcckbriefe, Postkarten (ohne     Herstellen, bei dem\nBilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe;     - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nZusammenmllungen solcher Schreibwaren, in                sition als die hergeStcllte Ware einzureihen sind\nSchachteln, Taschen und lhnlichen Behlltnissen,          und\naus Papier oder Pappe\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 4818    Toilettenpapier                                      Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\ndes Kapitels 47\nex 4819    Schachteln, Kanons, Sicke, Beutel, Tüten und an-     Herstellen, bei dem\ndere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, ZeU-     - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsu,ffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasem                sition als die hergemllte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergemllten Ware nicht\nüberschreitet\nex 4820    Briefpapierblöcke                                    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nStcllten Ware nicht überschreitet\nex 4823    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese   Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\naus Zellstoffasem, zugeschnitten                    des Kapitels 47\n4909    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glück-      Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nwunschkarten und bedruckte Karten mit Glück-        4909 oder 4911 einzureihen sind\nwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch\niUustrien, auch mit Umschllgen oder Verzierungen\naller Art","1420                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                                     (2)                                                                 (l)\n4910             Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke\nvon Abreißkalendern:\n-    Dauerkalender, oder Kalender, deren auswech-                  Herstellen, bei dem\nselbarer Block auf einer Unterlage angebracht                 - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht                      sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert a1Jer verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n-    andere                                                        Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n-4909 oder -4911 einzureihen sind\nex 5003              Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbarc              Krempeln oder Kimmen von Abfällen von Seide\nKokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-\npelt oder gekimmt\n5501             Synthetische oder künstliche Spinnfasern                          Herste1Jen aus chemischen Vormaterialien oder aus\nbis                                                                                Spinnmassc\n5507\nex Kapitel 50        Game, Monofile und Nähgarne                                       Herstellen aus (')\nbis                                                                                - Rohseide, Abfallen von Seide, gekrempelt oder ge-\nKapitel 55                                                                             kimmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet\n- andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch\ngckimmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemische Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\n- Vormaterialien für die Papierherste1Jung\nGewebe:\n-   in Verbindung mit Kautschukfaden                              Herstellen aus einfachen Garnen(')\n-   andere                                                        Herstellen aus (')\n-   Kokosgarnen\n-   natürlichen Fasern\n-   synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht\n~ekrempelt oder gekimmt oder nicht anders für die\npinnerei bearbeitet\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlun~en (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermo ixieren, Aufhellen, Kalanclrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprlgnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngeStellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 56        Waue, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfä-                 Herstellen aus (')\nden, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-                  -   Kokosgamen\ntionen 5602, 560-4, 5605 und 5606 besondere Re-                   -   natürlichen Fasern\ngeln angeführt sind\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die Papierherstellung\n(') W~en der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                           1421\n(1)                                   (2)                                                               ())\n5602              Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder\nmit Lagen versehen:\n-    Nadelfilze                                                Herstellen aus (1 )\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;\njedoch können\n- Monofile aus Polypropylen der Position 5402\n- Spinnfascrn aus Polypropylen der Position 5503\noder 5506 oder\n- Spinnkabcl aus Filamenten aus Polypropylen der\nPosition 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen\nTiter von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wen •o v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergeStellten Ware nicht überschreitet\n-    andere                                                    Herstellen aus (1)\n-    natürlichen Fasern\n-    Spinnfasern aus Kasein oder\n-    chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc\nFäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem\nOberzug aus Spinnst0ffen; Spinnstoffgarnc, Strei-\nfen und dergleichen der Position S.fO.f oder 5.f05,\nmit Kautschuk oder Kunststoff getrlnkt, bestri-\nchen, überzogen oder umhüllt:\n-   Kautschukfäden und -kordeln mit einem Überzug              HerstelJen aus Kautsehukflden und -kordeln, nicht mit\naus Spinnstoffen                                           einem Überzug aus SpinnStoffen\n-    andere                                                    Herstellen aus ( 1)\n- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder geklmmt\n·oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die PapicrherstelJung\nS60S             Metallgarne und meullisiene Garne, auch umspon-                Herstellen aus (1)\nnen, bestehend aus Garnen und Spinnst0ffen, Strei-\nfen oder dergleichen der Position S.fO.f oder S.fOS,          - natürlichen Fasern\nin Verbindung ~it Metall in Form von Fldcn,                   - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\nStreifen oder Pulver oder mit MctalJ obcrzogen                     gekrempelt oder gek.lmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\n1\n5606             Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der                Herstellen aus ( )\nPosition 540.f oder 5405 {ausgenommen Waren der\nPosition 5605 und umsponnene Game aus Roß-                    - natürlichen Fasern\nhaar); Chenillegarne; ,,Maschengarne\"                         - synthetischen oder künstlichen Spinnfascrn, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die PapicrhersteUung\n(') Wegen der besonderen Vonchrift beueffend Waren, die aus venchiedenen c.extilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n5","1422                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                                       (2)                                                                 (3)\nKapitel 57        Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinn-\nstoffen:\n-    aus Nadelfilz                                                 Herstellen aus (1)\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;\njedoch können\n- Monofile aus Polypropylen der Position 5402\n- Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503\noder 5506 oder\n- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der\nPosition 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen\nTiter von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergeStellten Ware nicht überschreitet\n-    aus anderem Filz                                              Herstellen aus(')\n- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-    andere                                                        Herstellen aus CS)\n- Kokosgarnen\n- Garnen aus synthetischen oder künsdichen Fila-\nmenten\n- natürlichen Fasern oder\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\nkardiert oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\nex Kapitel 58          Sperialgewebe; setuftete Spinnstofferzeugnisse;\nSpitzen; Tapissenen; Posamentierwaren; Sticke-\nreien; ausgenommen die Waren der Positionen\n5805 und 5810; fur die Waren der Position 5810 ist\nnachfolgend eine besondere Regel angeführt:\n-    in Verbindung mit Kautschukfäden                              Herstellen aus einfachen Garnen(')\n-    andere                                                        Herstellen aus (1)\n-    natürlichen Fasern\n-   synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindeStcns zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrOStcn, Fixieren, Dekatieren, lmprignieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-\nten Gewebes -47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n5810               Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive               Herstellen, bei dem\n- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergeStcllte Ware einzureihen sind,\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1\n( )  Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, däe aus verschiedenen iextilen Vormacerialäen bestehen, siehe Bemerkung 6.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                        1423\n(l)                                       (2)                                                               ())\n5901              Gewebe, mit Leim oder sU.rkehaltigen Stoffen be-                  Herstellen aus Garnen\nstrichen, von der zum Einbinden von Büchern, z1.1m\nHerstellen von Futteralen, K.anonagen oder zu\nähnlichen Zwecken verwendeten An; Pauslein-\nwand; prä.parierte Maileinwand; Bougram und ähn-\nliche steife Gewebe, von der für die Huunacherei\nverwendeten An\n5902              Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus\nN)'!on oder anderen Polyamiden, Polyestern oder\nViskose:\n-    mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von              Herstellen aus Garnen\nnicht mehr als 90 GHT\n-    andere                                                       Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus\nSpinnmasse\n5903              Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, über-                Herstellen aus Garnen\nzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, an-\ndere als solche der Position 5902\n5904              Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge,                     Herstellen aus Garnen ( 1)\naus einer Spinnsroffunterlage mit einer Deckschicht\noder einem Oberzug besteliend, auch zugeschnitten\n5905              Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:\n-    mit KunstStoff getränkt, bestrichen, überzogen               Herstellen aus Garnen\noder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder\nanderem Material versehen\n-    andere                                                       Herstellen aus (1)\n- Kokosgarnen\n- natürlichen fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalandricren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-\nten Gewebes 47,S v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n5906              Kautsehutierte Gewebe, andere als solche der Posi-\ntion 5902:\n-    aus Gewirken oder Gestrickcn                                 Herstellen aus (1)\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfascm, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpiMerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus venchiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","1424                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\n(1)                                       (2)                                                                   (3)\n5906               -   andere Gewebe aus synthetischem Filament-                        Herstellen aus chemischen Vormaterialien\n( Forts~tz11ng)        garn, mit einem Anteil an .textilen Materialien\nvon mehr als 90 GHT\n-   andere                                                           Herstellen aus Garnen\nS907               Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder obcrz.o-                    Herstellen aus Garnen\ngen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,\nAtelierhintergründe oder dergleichen\nex S908                 Glühstrümpfe, getrlnkt                                               Herstellen aus schlauchfönnigen Gewirken für Gluh-\nStrilmpfe\n5909               Waren des technischen Bedarfs aus· Spinnstoffen:\nbis                -   Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz,                  Herstellen aus Garnen, Abflllen von Geweben oder\n5911                   der Position 59 l l                                              Lumpen der Position 6310\n-   andere                                                           Herstellen aus ( 1)\n-     Kokosgarnen\n-     natürlichen Fasern\n-    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\nkardien oder geklmmt oder nicht anden für die\nSpinnerei bearl>eitct, oder\n-    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nKapitel 60         Gewirke und Gestricke                                                Herstellen aus (1)\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder geUmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n-    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nKapitel 61         Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken\noder Gestricken:\n-   die durch Zusammennlhen oder sonstiges Zu-                       Herstellen aus Garnen (')\nsammenfügen von zwei oder mehr z.ugeschnitte-\nnen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten\nTeilen hergestellt wurden\n1\n-   andere                                                           Herstellen aus (      )\n-    natürlichen Fasern\n-    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder geUmmt oder nicht anden für die\nSpinnerei bearbeitet, odel'\n-    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nex Kapitel 62            Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt                    Herstellen aus Garnen (')\noder gestrickt; ausgenommen die Waren, für die\nunter den nachfolgenden Positionen ex 6202,\nes 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, es 6211, 62U, 6214,\nes 6216 und es 6217, besondere Regeln angeführt\nsind\nex 6202,               Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder,                    Herstellen aus Garnen (')\nex 6204,               benickt; ,,anderes konfektioniertes Bekleidungszu-\noder\nex 6206,               behör..; bestickt\nHentellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der\nex 6209,                                                                                   Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe 4'0\nex 6211                                                                                    v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nund                                                                                    nicht Ubenchreitet (1)\nex 6217\n1\n( ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(2) Siehe Bemerkung 7.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                             1425\n(1)                                           (2)                                                              (3)\nex   6210,                Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Fo-                   Herstellen aus Garnen (')\nex   6216                 lie aus aluminisierum Polyester überzogen                          oder\nund\nex 6217                                                                                      Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der\nWen der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet (')\n6213                Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Um-\nund                 schlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopf-\n6214                tücher, Schleier und lhnliche Waren:\n-    bestickt                                                       Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (')\noder\nHemeJlen am nicht bestickten Geweben, wenn der\nWen der verwendeten nicht bestickten Gewebe -40\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet (')\n-    andere                                                         Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (1)\nex   6217                Gestanzte Kragen- und Manschettencinlagen                           Herstellen, bei dem\n- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund                 ·\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n6301                Decken; Benwlsche usw.; Gardinen usw.; andere\nbis                 Waren zur Innenausstattung:\n630-4\n-    aus Filz oder Vliesstoffen                                    Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-    andere:\n-  bestickt                                                   Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') C-)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als\ngewirlae oder gestrickte), wenn der Wen der verwcn-\ncleten nicht besuduen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht oberscbreitet\n-  andere                                                     Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (')\n6305                Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken                             Herstellen aw (1)\n- natürlichen Fasern\n- ~thetischen oder künstlichen SJ:!innfasem, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n1\n( ) Siehe Bemerkung 7.\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe lkmerkung 6.\n(3) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummiclastisch noch kautschukiert. durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung Nr. 7.","1426                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                                      (2)                                                             (3)\n6306               Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surtbreuer\nund für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Cam-\npingausrünungen:\n-    aus Vliesstoffen                                         Herstellen aus C-)\n-    natürlichen Fasern oder\n-    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-    andere                                                   Herstellen aus rohen, ein.fachen Garnen\nex 6307                Andere konfektionierte Waren, einschließlich                  Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nSchnittmuster zum Herstellen von Bekleidung                   materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht Gbenchreitct\n6308               Warenzusammenstellungen, aus Geweben und                      Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die\nGarn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von               Regel erfüllen, die anzuwenden wlre, wenn sie nicht in\nTeppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken                der Warenzusammenstellung enthalten wlre; jedoch\noder Servietten oder lhnlichen Spinnst0ffwaren, in            können Waren ohne Ursprungseigenschah mitverwen-\nAufmachungen für den Einzelverkauf                            det werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Warenzusammenstellung nicht überschreitet\n6401               Fußbekleidung                                                 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nbis                                                                               nommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die\n6405                                                                             mit einer Brandsohle oder anderen SohJenteilen ver-\nbunden sind, der Position 6406\n6503               Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus                 HerstelJen aus Garnen oder Spinnfasern (1)\nHutstumpen oder Hutplatten der Position 6501\nhergestellt, auch ausgestattet\n6505               Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder                  Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (2)\ngestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen)\nvon Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnis-\nsen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus\nStoffen aller Art, auch ausgestattet\n6601               Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich                 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nStockschirme, Gartenschirme und ihnliche Waren)               materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 6803                Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer                   Herstellen aus bearbeitetem Schiefer\nex 6812                Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der                  Herstellen aus Vormaterialien jeder Position\nGrundlage von Asbest oder auf der Grundlage von\nAsbest und Magnesiumcarbonat\nex 681 •               Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonsti-               Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich\ntuierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe            agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)\noder aus anderen Stoffen\n7006                Glas der Position 7003, 7004 oder 700S, gebogen,              Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\nmit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, email-\nliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt\nnoch in Verbindung mit anderen Stoffen\n7007               Vorgespanntes       Einschichten-Sicherheitsglas  und          Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\nMelirschichten-Sicherheiuglas (Verbundglas)\n7008                Mehrschichtige Isolierverglasungen                            Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betttffend Waren, die aus venchiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(') Siehe Bemerkung 7.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                   1427\n(1)                          (2)                                                   (3)\n7009     Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich       Hentellen aus Vormaterialien der Position 7001\nRückspiegel\n7010     Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons,        HentclJen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nKruge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere          tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nBehlltnisse aus Glas, zu Transpon- oder Ver-         oder\npackungszwecken;       Konservenglllser;    Stopfen,\nDeckel und andere Venchlasse aus Glas                Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wen 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Wa.re nicht über-\nschreitet\n7013     Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Kü-       Hentcllen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstat-    tion als die hergestelJte Ware einzureihen sind,\ntung oder zu lhnlichen Zwecken (ausgenommen          oder\nWaren der Position 7010 oder 7018)\nSchleifen von Glaswaren, wenn ihr Wen SO v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet,\noder\nmit der Hand ausgefoh.rtes Verzieren (ausgenommen\nSiebdruck) von mundgeblascnen Glaswaren, weM ihr\nWen SO v. H. des Al>-Werk-Preiscs der hergestellten\nWare nicht oberschreitet\nex 7019     Waren aus Glasfasern (ausgenommen Game)              Hentcllen aus:\n- ungefllrbten Glasstapelfasern, Glasseidenstrlngen\n(Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas\noder\n- Glaswolle\nex 7102,    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, syntheti-  Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder\nex 7103     sche oder rekonstituienc), bearbeitet .              Schmucksteinen\nund\nex 7104\n7106,    Edelmetalle:\n7108     - in Rohform                                         Hentcllen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nund                                                           7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,\n7110\noder\nelektrolytische, thermische oder chemische Trennung\nvon Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der Position 71 C6, 7108\noder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen\n-  als Halbzeug oder Pulver                          Hentcllcn aus Edelmetallen in Rohform\nex 7107,    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug    Hentcllen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in\nex 7109                                                          Rohform\nund\nex 7111\n7116     Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus        Hentcllen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nEdelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder      materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrekonstituiertcn Steinen                             stellten Ware nicht übenchreitet\n7117     Phanwicschmuck                                       HentcUen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einz.ureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht ver-\nsilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht übenchreitet","1428                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                         (2)                                                   (3)\n7207    Halbzeug aus Eisen oder nichdegiertem Stahl         Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202,\n•\n7203, 720 oder 7205\n7208     Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl     Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\nbis     und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl    formen der Position 7206\n7216\n7217    Draht aus Eisen oder nichdegiertem Stahl            Herstellen aus Halbzeug der Position 7207\nex 7218,    Halbzeug, flach gewalzte Erzeugnisse, V/alzdraht,   Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\n7219    Stabstahl und ProfiJe aus nichtrostendem Stahl      formen der Position 7218\nbis\n7222\n7223    Draht aus nichtrostendem Stahl                      Herstellen aus Halbzeug der Position 7218\nex 722-4,   Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,     Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\n7225    StabstahJ und Profile aus anderem legiertem Stahl   formen der Position 722-4\nbis\n7227\n7228    Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl;  Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\nHohlbohrerstlbe aus legiertem oder nichdegiertem    formen der Position 7206, 7218 oder 722-4\nStahl\n7229    Draht aus anderem legiertem Stahl                   Herstellen aus Halbzeug der Position 722    •\nex 7301     Spundwlnde                                          Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206\n,._\n~\n-.\n7302    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl,   Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206\nwie Schienen, Leitschienen und Zahnnangen, Wei-\nchenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstan-\ngen und anderes Material für Kreuzungen oder\nW eichen, Bahnschwellen, Laschen, SchienenstJ.hle,\nW\"mkel, Unterlagsplauen, Klemmplauen, Spurplat-\nten und Spurstangen, und anderes für das Verle-\ngen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen\nbesonders hergerichtetes Material\n7304,   Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen       Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207,\n7305    Gußeisen oder Stahl)                                7218 oder 7224\nund\n7306\n7308    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brük-   Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme,      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nGiuermastc, Ffeiler, Säulen, Gerüste, DJcher,       dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Posi-\nDachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rah-     tion 7301 nicht verwendet werden\nmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,\nTür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder\nStahl, ausgenommen vorgefenigte Gebiude der Po-\nsition 9406; zu Konnruktionszwecken vorgearbci-\ntete Bleche, Stlbe, Profile, Rohre und dergleichen,\naus Eisen oder Stahl\nex 7315    Gleitschutzketten                                    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 7322     Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbeheizt                                              materialien der Position 7322 5 v. H. des Ab-Werk-\nPrei~s der hergestellten Ware nicht überschreitet","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                  1429\n(l)                               (2)                                                    (3)\nex Kapitel 7 4 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Wa-          Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7401 bis 7405; für die Waren      - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nder Position ex 7403 in nachfolgend eine besondere        sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nRegel angefühn\nund\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 7403        Kupferlegierungen, in Rohform                         Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder\naus Abfä.llen und Schrou\nex Kapitel 75  Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Wa-          Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7501 bis 7503                     - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 76  Aluminium und Waren daraw; ausgenommen Wa-            Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7601, 7602 und ex 7616; für       - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nWaren der Positionen 7601 und ex 7616 sind nach-          sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nfolgend besondere Regeln angefuhn                         und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7601        Aluminium in Rohform                                  Herstellen durch thermische oder elek~sche Be-\nhandlung von nichtlegiertem Aluminium er AbfälJen\nund Schrou von Aluminium\nex 7616        Andere Waren aw Aluminium, au~enommen Ge-             Herstellen, bei dem\nwebe, Gitter und Geflechte, aw uminiumdraht,         - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nund Streckbleche aw Aluminium                             sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus\nAluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium\nverwendet werden und\n- der Wen aJJer verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der bergeStellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 78  Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Herstellen, bei dem\nder Positionen 7801 und 7802; für die Waren der      - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nPosition 7801 ist nachfolgend eine besondere Regel        siuon aJs die bergesteUte Ware einzureihen sind\nangefühn                                                  und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\noberschreitet\n7801        Blei in Rohform:\n-   raffiniertes Blei                                 HersteUen aus Barrenblei oder Werkblei\n-   anderes                                           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht ver-\nwendet werden","1430                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                             (2)                                                    (3)\nex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Herstellen, bei dem\nder Positionen 7901 und 7902; für die Waren der\nPosition 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel   -   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nangeführt                                                sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7901       Zink in Rohform                                      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht ver-\nwendet werden\nex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Herstellen, bei dem\nder Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren\nder Position 8001 ist nachfolgend eine besondere     -   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nRegel angeführt                                          und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8001       Zinn in Rohform                                      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht ver-\nwendet werden\nex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n8206       Zusammenstellungen von W erkzcugen aus zwei           Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-\noder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufma-     nen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die\nchungen für den Einzelverkauf                        Warenzwammenstellung auch Waren der Positionen\n8202 bis 8205 enthalten, weM ihr Wert 15 v. H. des\nAb-Werk-Preiscs der W arenzwammenstellung nicht\nüberschreitet\n8207       Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in            Hemellen, bei dem\nmechanischen oder nicbunechanischen Handwerk-\n:zeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum         -   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nTiefziehen, Gescnkschmieden, Stanzen, Lochen,            sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nGewindeschneiden, Gewindebobren, Bohren, Rei-            und\nben, Rlumen, Frlsen, Drehen, Schrauben), ein-        -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nschließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatri:zen zum          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nZiehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-,         überschreitet\nGesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge\n8208       Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder        Herstellen, bei dem\nmechanische Geräte\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                1431\n(l)                             (2)                                                   (3)\nex 8211       Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\n(einschließlich Klappmesser für den Gartenbau),      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nausgenommen Messer der Position 8208                 können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen ver-\nwendet werden\n8214       Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nScherapparate, Spalunesser, Hackmesser, Wiege-       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nmesser fUr Metzger oder für den Küchengebrauch       können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden\nund Papiermesser); lnnrumente und Zusammen-\nstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (ein-\nschließlich Nagelfeilen)\n821S       Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tor-     Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nund ähnliche Waren                                   können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden\nex 8306       Statuetten und andere Ziergegenstände, aus uned-     Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nlen Metallen                                         tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen andere Vormaterialien der Position 8306 ver-\nwendet werden, wenn ihr Wen 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und       Herstellen, bei dem\nmechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen         - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-         des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht\ntionen 8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8412, 8415,         überschreitet und\n8418, ex 8419, 8420, 8425 bis 8-430, ex 8431, 8-439,\n8441, 8444 bis 8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466,   - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\n8469 bis 8472, 8480, 8484 und 8485 besondere Re-         hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\ngeln angefühn sind                                       obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8403 und   Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nex 8404       Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungs-    tion als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind;\nkessel                                               jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder\n8404 verwendet werden, wenn ihr Wen insgesamt\n5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8406       Dampfturbinen                                        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8407       Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren,         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmit Fremdzündung                                     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8408       Kolbenverbrennungsmotoren mit        Selbsaündung    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\n(Diesel- oder Halodieselmotoren)                     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8• 09      Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nfur Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8• 12      Andere Motoren und Kraftmaschinen                    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nKlimagerlte, bestehend aus einem motor,betriebc-     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nnen Ventilator und Vorrichwngen zur Anderung         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\nder Temperatur und des Feuclitigkeitsgehalts der     gestellten Ware nicht überschreitet\nLuft, einschließlich solcher, bei denen der Luft-\nfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Luft-\ntemperatur regulien wird","1432                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(l)                         (2)                                                    (3)\n8418    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühl-    Herstellen, bei dem\ntruhtn und andere Einrichtungen, Maschinen, Ap-\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektri-       des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nscher oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen,              überschreitet und\nausgenommen Klimageräte der Position 8-415\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenStehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Al,-Werk-Preises der hergeStellten\nWare verwendet werden und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\nex 8419    Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papier-    Herstellen, bei dem\nhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8420    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metall-          Herstellen, bei dem\nwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen\nfür diese Ma.schinen\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergenellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobennehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8425    Maschinen, Apparate und Gcdte zum Heben, Be-         Herstellen, bei dem\nbis     laden, Entladen oder Fördern\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n8428                                                             des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obennehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n•\n8 29    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und\nAngledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader),\nSctilrfwagen (Scra~r), Bagger, Schärf- und andere\nSchaufellader, Straßenwalzen und andere Boden-\nverdichter:\n-   Straßenwalzen                                    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                           Herstellen, bei dem\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                               1433\n(1)                          (2)                                                   (3)\n8430     Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erd-       Herstellen, bei dem\nbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren\ndes Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder an-      - der Wert aller verwendeten Vormateralien 40 v. H.\nderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher;                des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und                •\nSchneeräumer\n- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obennehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\nex 8431     Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich  Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nfür Straßenwalzen benimmt                            materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8439     Maschinen und .Apparate zum Herstellen von          Herstellen, bei dem\nHalbnoff aus ccllulosehaltigen Faserstoffen oder    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nzum Herstellen oder Fenignellen von Papier oder         des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nPappe                                                    überschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8441     Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder          Herstellen, bei dem\nVerarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder        - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nPappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art       des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n84-44    Maschinen für die Textilindunrie der Positionen     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis      8444 bis 8447                                       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8447                                                         stellten Ware nicht überschreitet\nex 84-48    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der      Herstellen, bei dem der Wert aJler verwendeten Vor-\nPosition 8444 oder 8445                             materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8452     Nähmaschinen, andere als Fadenhefunaschinen der\nPosition 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für\nNlhmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschi-\nnennadeln:\n-   Steppstichnlihmaschinen, deren Kopf ohne Mo-    Herstellen, bei dem\ntor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg     - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\noder weniger wiegt                                  des Ab-Werk-Preises der hergesteJlten Ware nicht\nüberschreitet und\n- der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes\n(ohne Motor) verwendet werden, den Wert der\nverwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet und\n- der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der\nSteuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die\nOrgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeug-\nnisse sind\n-   andere                                          Hernellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8456     WerkzeuJmaschinen, Teile und Zubehör, aus die-      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis      sen Posiuonen                                       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8466                                                         stellten Ware nicht überschreitet","1434                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                             (2)                                                  (3)\n8469       Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen,      Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis        Rechenmaschinen, automatische Datenverarbei-        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8472       tungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büro-   Stcllten Ware nicht überschreitet\nheftmaschinen)\n8480       Gießerei-Formkisten; Grundplatten für Formen;       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nGießereimodelle; Formen für Metalle (andere als     materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nsolche zum Gießen von Ingots, Masseln oder der-     Stcllten Ware nicht überschreitet\ngleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe,\nKautschuk oder Kunststoffe\n8484       Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusam-     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmenStcllungen von Dichtungen verschiedener Stoff-   materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nlicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder     stellten Ware nicht überschreitet\nähnlichen Umschließungen\n8485       Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nKapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegrif-   materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nfen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, stellten Ware nicht überschreitet\nelektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kon-\ntakten oder anderen charakteristischen Merkmalen\nelekuotechnischer Waren\nex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Gerllte und an-    Herstellen, bei dem\ndere elekuonische Waren, Teile davon; Tonauf-\nnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Ton-     -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.\naufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, für das           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nFernsehen, Teile und Zubehör -für diese Gerllte;         überschreitet und\nausgenommen die Waren, für die unter den nach-\nfolgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis  -   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\n8529, 8535 bis 8537, 8542, 8544 bis 85'46 und 8548      hergesteUte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nbesondere Regeln angefühn sind                          obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8501       Elektromotoren und elektrische Generatoren, aus-    Herstellen, bei dem\ngenommen Suomerzeugungsaggregate\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8503 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Wcrk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n8502       Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotie-     Herstellen, bei dem\nrende Umformer\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 850J oder 8503\neinzureihen sind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\nex 8518       Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Laut-      Herstellen, bei dem\nsprecher, auch in Geh~usen; elektrische Tonfre-\nquenzverstärker; elektrische Tonversllrkereinrich-  -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ntungen                                                  des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                1435\n(1)                            (2)                                                    (3)\n8519      Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kas-    Herstellen, bei dem\nsetten-Tonbandabspiel~erlte und andere Tonwic-\ndergabegerlte, ohne emgebaute T onaufnahmcvor-        -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nrichtung                                                  des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\n8S20      Magnetbandgerlte und andere Tonaufnahmege-            Herstellen, bei dem\nrlte, auch mit eingebauter Tonwiedergabcvorrich-\ntung                                                  -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\n8521     Videogerlte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder         Herstellen, bei dem\n-wiedergabc\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseige~schah nicht überschreitet\n8522     Teile und Zubehör für Gcrlte der Positionen 8519      Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis 8521                                              materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8523     Tontrlger und ähnliche zur Aufnahme vorgerich-        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ntete Aufzeichnungstrlger, ohne Aufzeichnung, aus-     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenommen Waren des Kapitels 37                        stellten Ware nicht überschreitet\nSchallplatten, Magnetbinder und andere T ontrlger\nund lhnliche Aufzeichnungstrlg~r, mit Aufzeich-\nnung, einschließlich der zur Schallplattenherstel-\nlung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenom-\nmen Waren des Kapitels 37:\n-    Matrizen und Galvanos, für die Schallplatten-    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nherstellung                                      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-    andere                                           Herstellen, bei dem\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8523 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","1436                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                         (2)                                                  (3)\n8525    Sendegeräte für den Fun~rech- oder Funktelegra-     Herstellen, bei dem\nphicverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen,\nauch mit eingebautem Empfangsgerät, T onaufnah-     -  der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmcgerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras        des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-  der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUnprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8526    Funkmeßgerlte (Radargerlte}, Funknavigationsge-     Herstellen, bei dem\nräte und Funkfemsteuergerlte\n-  der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware rucht\noberschreitet und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft rucht überschreitet\n8527    Empfangsgerlte für den Funksprech- oder Funk-       HerstelJcn, bei dem\ntelcgraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in\neinem gemeinsamen Gehluse mit einem Tonauf-         -  der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr          des Ab-Werk-Preise~ der hergestellten Ware nicht\nkombinien                                              obencbreitet und\n-  der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht Ubcnchreitet\n8528    Fernsehempfangsgeräte (einschließlich V.deomoni-    Herstellen, bei dem\ncore und Videoprojektoren), auch in einem gemein-\nsamen Gchluse mit einem Rundfunkempfangsgerät       -  der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\noder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder           des Ab-Werk-Preises der hergeStellten Ware nicht\n-'Wiedergabegerät kombinien                            überschreitet und\n-  der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8529    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptslchlich\nfor Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:\n-   erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nBild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabc      materialien 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware\nbestimmt                                        nicht überschreitet\n-   andere                                          Herstellen, bei dem\n-  der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-  der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigensc_haft nicht überschreitet\n8535    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen,     Herstellen, bei dem\nund     Schützen oder Verbinden von elektrischen Strom-\n8536    kreisen                                             -  der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nuberschreitet und\n-  Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Wcrk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                   1437\n(1)                           (2)                                                     (3)\n8537    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke (ein-        Herstellen, bei dem\nschließlich Steuerschränke für numerische Steue-\nrungen) und andere Träger mit mehreren Gerlten         -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nder Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumen-         . des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nten oder Gerlten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum           überschreitet und\nelektrischen Schalten oder Steuern oder für die\nStromverteilung, ausgenommen Vermittlungsein-          -   Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-\nrichtungen der Position 8517                               hen sind, innerhalb der ~nstchenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPrcises der hergestellten W arc verwendet werden\n8542    EJekuonische integrierte Schaltungen und zwam-         Herstellen, bei dem\nmengesetzte      elektronische     Mikroschaltungen\n(Miluobausieine)                                       -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542\neinzureihen sind, insgesamt und innerhalb der\nobensiehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\nIsolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi- Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ndierte} Drlhte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel)    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nund andere isolierte elektrische Leiter, auch mit      Stellten Ware nicht überschreitet\nAnschlußsdlcken; Kabel aw optischen, einzeln um-\nhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend\noder mit Anschlußstücken versehen\n8545    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nBatterie- und Elementekohlen und andere Waren          materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nfur elekuotechnische Zwecke aus Graphit oder an-       stellten W arc nicht überschreitet\nderem Kohlennoff, auch in Verbindung mit Metall\n8546    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8548    Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder        Herstellen, bei dem der Wen aller verv.·endeten Vor-\nGeräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nnoch inbegriffen                                       stellten Ware nicht überschreitet\n8601    Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile         Herstellen, bei dem der Wert aller veni.·ende~n Vor-\nbis     davon                                                  materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8607                                                           stellten Ware nicht überschreitet\n8608    Onsfestcs Gleismaterial; mechanische (auch elek-       Herstellen, bei dem\nuomechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwa-\nchungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder        -   der Wen aller ,·erwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndergleichen, Suaßen, Binnenwasserstraßen, Park-            des Ab-Werk-Preises der hergestellun Ware nicht\nplltze oder Park.hluser, Hafenanlagen oder                 überschreitet und\nFlughäfen; Teile davon\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","1438                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                             (2)                                                  (3)\n8609       Warenbeh:dter (Container), einschließlich solcher    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nfür Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder  materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nmehrere Beförderungsarten gebaut und ausgestattet    stellten Ware nicht übenchreitet\nex Kapitel 87 Zu5maschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahmder        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nun andere nicht schienenf bundene Landfahr-          materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nzeu~ Teile davon und Zu ehör, ausgenommen            stellten Ware nicht überschreitet\ndie arcn, für die unter den nachfolgenden Posi-\ntionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 be-\nsondere Regeln angeführt sind\n8709       K.rahkarren ohne Hebevorrichtung, von der in         Herstellen, bei dem\nFabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf\nFlugplltzen zum Kurzstreckentransport von Waren      -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\nverwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf              des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nBahnhöfen verwendeten Art; Teile davon                    überschreitet und\n-   Vormateriali~n, die in diesdbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Bcfenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8710       Panzerkampfwtfen und andere selbstfahrende ge-       Herstellen, bei dem\npanzerte Kamp ahrzeuge, auch mit Waffen; Teile\ndavon                                  .             -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden B~enzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des    -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8711       Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder     Herstellen, bei dem\nmit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrs'tjngseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit rsprungseigenschaft nicht überschreitet\nex 8712        Fahrrlider, ohne Kugellager                         Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n8714 einzureihen sind\n8715       Kinderwagen und Teile davon                         Herstellen, bei dem\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und              ·\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Bc.J:'enzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des    -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8716       Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahr-   Herstellen, bei dem\nzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahr-\nzeuge; Teile davon                                  -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Be,irenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des    -Werk•Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                 1439\n(1)                              (2)                                                  (3)\n8803       Teile von Waren der Position 8801 oder 8802          Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 8803 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n8804       Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende\nFallschirme); Teile davon und Zubehör:\n-   rotierende Fallschirme                           Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804\n-   andere                                           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 8804 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n8805       StartVorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvor-    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-:\nrichtungen für Schiffsdecks und :lhnliche Landehil-  materialien der Position 8805 5 v. H. des Ab-Werk-\nfen für Luftfahrzeuge; Bodengerlte zur Flugausbil-   Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\ndung; Teile davon\nKapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergesiellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Rümpfe cler Position 8906 nicht verwendet wer-\nden\nex Kapitel 90 Optische, photographische, kinematog_raphische In-   Herstellen, bei dem\nstn1mente, Apparate und Gerlte; Meß-, Prüf- und\nPr1zisionsinstn1mente; medizinische und chirurgi-    -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nsche Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und         des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nZubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren,             überschreitet und\nfür die unter den nachfolgenden Positionen 9001,     -   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\n9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014,       hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\n.... -...·               9015 bis 9017, ex 9018 und 9024 bis 9033 beson-          obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\ndere R~geln angefühn sind                                von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergesiellten\nWare verwendet werden\n9001       Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern;     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nKabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nder Position 8544; polarisierende Stoffe in Form     siellten Ware nicht überschreitet\nvon Folien oder Platten; Linsen (einschließlich\nKontaktlinsen), Prismen1„ Spiegel und andere opti-\nsche Elemente, aus Stotten aller Art, nicht gefaßt\n(ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeite-\ntem Glas)\n9002       Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Ele-    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmente, aus Stoffen aller Art, für lnstn1mente, Ap-   materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nparate und Gerlte, gefaßt (ausgenommen solche        nellten Ware nicht Ubenchreitet\naus optisch nicht bearbeitetem Glas)\n9004       Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und an-   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ndere Brillen) und :lhnliche Waren                    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nsiellten Ware nicht überschreitet\nex 9005        Ferngl:tser, Fernrohre, optische Teleskope und      Herstellen, bei dem\nMontierungen hierfür\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nUbenchreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergesiellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenStehendcn Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon Sv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet","1440                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                          (2)                                                  (3)\nex 9006    Photoapparate; Blitzgerlte und -vorrichtungen für    Herstellen, bei dem\nphotographische Zwecke sowie Photoblitzlam~n,\nausgenommen Entladungslampcn der Position            -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien -t0 v. H.\n8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektri-           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nscher •Zündung                                            überschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nW arc verwendet werden und\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9007    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit        Herstellen, bei dem\neingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabe-         - der Wen aller verwendeten Vormaterialien -t0 v. H.\ngerlten                                                   des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\n9011    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für       Herstellen, bei dem\nMikrophotographie, Mikrokinematographie oder         - der Wen aller verwendeten Vormaterialien -t0 v. H.\nMikroprojektion                                           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\n-:.-.:                                                                      überschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\nex 9014    Andere     Navigationsinstrumente, -apparate  und     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\n-gerlte                                               materialien -tO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9015    lnsuumente, ~parate und Gedte für die Gcodi-          Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nsie, Topographie, Photogrammetrie, Hy~raphie,        materialien • 0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nOzeanographie, Hydrologie, Hetc0rolog1e oder          stellten Ware nicht überschreitet\nGeophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs-\nmesser\n9016    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nfeiner, auch mit Gewichten                           materialien -t0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9017    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninsuumente und          Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\n-gedte (z.. B. Zeichenmaschinen, Pantographen,       materialien -t0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nWinkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Re-       stellten Ware nicht überschreitet\nchenscheiben); Llngenmeßinstrumente und -gerlite,\nfür den Handgebrauch (z. B. Maßstibe und Maß-\nbinder, Mikrometer, Schieblehren und andere Leh-\nren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch\ninbegriffen","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                  1441\n(1)                           (2)                                                 (3)\nex 9018     Zahnärztliche Behandlungsstühle mit z.ahnirztli-    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nchen Vorrichtungen oder Spcifontinen                 schließlich anderer Vormaterialien der Position 9018\n9024     Maschinen, ~parate und Gerlte zum Prüfen der        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nHirte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität   materialien 40 v. H: des Ab-Werk-Preises der herge-\noder anderer mechanischer Eigenschaften von Ma-      stellten Ware nicht überschreitet\nterialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen,\nPapier oder Kunstst0ffen)\n902S    Dichtemesser (Arlometer, Senkwaagen) und lhnli-      Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nche schwimmende Insuumente, Thermometer, Py-         materialien •o v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrome-        stellten Ware nicht überschreitet\nter, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinan-\nder kombinien\n9026    lnsuumente, Apparate und Gerlte zum Messen           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\noder Überwachen von Durchfluß, Füllhöhe, Druck       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\noder anderen verlnderlichen Größen von Flüssig-      stellten Ware nicht überschreitet\nkeiten oder Gasen (z.B. Durchflußmesser, Flüssig-\nkeitsstand- oder Gasstandanuiger, Manometer,\nW1rmemengenz.ihler), ausgenommen Insuumente,\nApparate und Gerlte der Position 9014, 901S, 9028\noc1er 9032\n9027    Instrumente, Apparate und Gerlte für physikalische   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\noder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter,     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nRefraktometer, Spektrometer und Untersuchungs-       stellten Ware nicht überschreitet\ngerlte für Gase oder Rauch); Instrumente, Appa- .\nrate und Gerlte zum Bestimmen der Viskositlt,\nPorositlt, Dilatation, Obcrfllchenspannung oder\ndergleichen oder für kalorimetrische, akustische\noder photometrische Messungen (einschließlich Be-\nlichtungsmesser); Mikrotome\n~·,,,...·,~\n9028    Gaszlhler, Flüssigkcitszlhler oder Elektrizititszlh-\nler, einschließlich Eichz.lhler dafür:\n-   Teile und Zubehör                                Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. da Ab-Werk-Preises der berge-\nStellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                           Herstellen; bei dem\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9029    Andere Zlhler (z.B. Tourenzlhler, Produktions-       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nZlhler, Taxameter, Kilometerzlhler oder Schriu-      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nZlhler); Tachometer und andere Geschwindigkeits-     stellten Watt nicht überschreitet\nmesser, ausgenommen solche der Position 901S;\nStroboskope\n9030    Oszilloskope, Spcktralanalysatoren und andere In-    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nstrumente, Apparate und Gerlte zum Messen oder       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nPrüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate    stellten Ware nicht überschreitet\nund Geräte zum Messen oder zum Nachweis von\nAJpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmi-\nschen oder anderen ionisierenden Strahlen\n9031    Instrumente, Apparate, Gerlte und Maschinen zum      Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nMessen oder Prüfen, in Kaeitel 90 anderweit weder    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge•\ngenannt noch inbegriffen; Profilprojektoren          stellten Ware nicht überschreitet\n9032    Instrumente, Apparate und Gerlte zum Regeln          Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Watt nicht überschreitet","1442                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(l)                            (2)                                                     ())\n9033       Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ngenannt noch inbegriffen) für Maschinen, Appa-       materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrate, Gerlte, Innrumente oder andere Waren des       stellten Ware nicht übenchreitet\nKapitels 90\nex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; auj!enommen die Ware, für die        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nunter den nachfolgen en Positionen 9105, 9109 bis    materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n9113 besondere Regeln angefühn sind                  stellten Ware nicht ubenchreitet\n9105       Andere Uhren                                         Herstellen, bei dem\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware .nicht\nüberschreitet und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nU~ngseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit nprungseigenschaft nicht ubenchreitet\n9109       Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-               Herstellen, bei dem\nWerke), vollsdndig und zusammengesetzt               - der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nobenchreitet und\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nU~rungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit rsprungseigenschaft nicht obcrschrcitet\n9110       Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, voll-     Herstellen, bei dem\nstlndige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige,      - der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.\nzusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke                    des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nobe~itet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 9114 einzurei-\n...._.:;\nhen sind, innerhalb der obenstehenden ~renz~\nnur bis zq einem Wen von S v. H. des        -Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n9111       Gehluse fur Uhren der Position 9101 oder 9102,       Herstellen, bei dem\nTeile davon\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der bergest.eilten Ware nicht\nobenchreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nbergeStellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden ~nz.ung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des      -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9112       Gehlusc fur andere Uhrmacherwaren, Teile davon        Herstellen, bei dem\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\noberschrcitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergeStellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden ~nzung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des      -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9113       Uhrarmbinder, Teile davon:\n~   aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder ver-    Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nsilbcn oder aus Edelmetallplattierungen           materialien ,40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht obenchreitet\n-   andere                                            Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Waren nicht überschreitet","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                  1443\n( 1)                          (2)                                                   (3)\nKapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese In-   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nstrumente                                           materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 9401       Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nund        Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nex 9403       von 300 g oder weniger\noder\nHerstellen aus gebrauchsfenig konfektionierten Baum-\nwollgeweben der Positjon 9-401 oder 9403, wenn\n-    ihr Wen 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nste!lten Ware nicht überschreitet und\n-    alle anderen verwendeten Vormaterialien Ur-\nsprungserzeugnisse und in eine andere Position als\ndie Position 9-401 oder 9-403 einzureihen sind\n9405       Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer)    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nund Teile aavon, anderweit weder genannt noch       materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ninbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, be-   stellten Ware nicht überschreitet\nleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest\nan~ebrachter Lichtquelle, und Teile davon, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen\n9-406      Vorgefenigte Gebäude                                Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9503       Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte       Herstellen, bei dem\nModelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur\nUnterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art  -    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte W arc einzureihen sind\nund\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9506       Feniggestellte Köpfe von Golfschlägern              Herstellen aus Rohlingen für Golfschlägerköpfc\n9507       Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät;      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nHandneue zum Landen von Fischen, Schmctter-         tion als die hergestellte W arc einzureihen sind; jedoch\nlingsneue und ähnliche Neue; Lockgeräte (ausge-     können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnommen solche der Position 9208 oder 9705) und     werden, wenn ihr Wen 5 v. H. des Ab-Werk-Preises\nähnliche Jagdgerllte                               der hergeStcllten Ware nicht überschreitet\nex 9601       Waren aus tierischen, pflanzlichen und minerali-    Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben\nund        schen Schniustoffen                                 Position\nex 9602\nex 9603       Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ndie Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeu-   materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngen sind), von Hand zu führende mechanische        stellten Ware nicht überschreitet\nFußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwe-\ndel; Pinsclköpfe, Kissen und Roller zum Anstrei-\nchen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen ge-\nschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen\nund dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Mar-\nder- oder Eichhörnchenhaar\n9605       Zusammenstellungen für die Reise (Nfcessaires),    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die\nvon Waren zur Körperpfleg_e, zum Nähen, zum        Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in\nReinigen von Schuhen oder ~kleidung                der Warenzusammennellung enthalten wäre; jedoch\nkönnen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwen-\ndet werden, wenn ihr Wen 15 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der WarenzusammenStellung nicht überschreitet","1444                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(1)                           (2)                                                     (3)\n9606    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere              Herstellen, bei dem\nTeile; Knopfrohlinge\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n9608    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstiftc, mit         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nFilzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfeder-       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder\nhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstiftc;        aus Schreibfedem oder Schreibfederspitzen; jedoch\nFüllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalt.er und lhnli- können auch andere Vormaterialien derselben Position\nche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und        verwendet werden, wenn ihr Wen 5 v. H. des Ab-\nKlipse), ausgenommen Waren der Position 9609             Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n9612    Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche             Herstellen, bei dem\nFarbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke\npräparien, auch auf Spulen oder in Kassetten;            -   alle Vormaterialien in eine andere Position als die\nStempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln            hergestellte Ware einzureihen sind und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9614    Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe                Herstellen aus Pfeifenrohformen","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                 1445\nAnhang III\n(zum Protokoll Nr. 4)\nWarenverkehrsbescheinigung EUR. t\nt. Die \\Varenverkehnbescheinigung EUR. t ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem\nAnhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in\ndenen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und\nmGsscn den internen R.echuvonc:hriften des Ausfuhmaats entsprechen. \\Verden sie handschrifdicb aus-\ngefollt, so muß dies mit Tante oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Linge höchstens 5 mm weniger und 8\nmm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmeterge-\nwicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grQncn guillochienen Überdnack zu\n•ersehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fllschung sichtbar wird.\n3. Die zust1ndigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Polens können sich den Druck\nder Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien Oberlassen, die sie hierzu ennlchtlgt haben. Im\nletzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermlchtigung hingewiesen werden. Jede Bescheini-\ngung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trlgt ferner\nzur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","1446                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur tName.                vollstiindige Ansctintt. Staat)\nEUR.1                Nr. A           000.000\nI. ,__________________________                                                                   2. BHchelnlgung für den Priferenzverlcehr rwtsch!n\n1\n&\n3. Empflnger      (Name. volstindige Anschrift, Staat) CAustührung treigestethl\nund\n.~\n1\n1\ni\n,. Staat. ltute119ruppe oder\nGebiet, ......... bzw.\ndeten Urapru119swaNn die\nw.... gett•n\n5. Be1ttmmunpataat.\n-atutengruppe oder -9ebtet\n1\n1\n7.8e1Mfkungen\n.i\nJ\n1\nlt,-.------------------------------------.,------~\n-    1. Lautende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der PeckatOcke ('): WeNflbezetchnung                                        t.Roh-                 10. Rech-\ngewfcht (kg)            nungen\noder andere             (Auafüllung\nhigeatellt)\nMeh\n(1, m• uew.)\n1\ntt\n1i\nII1 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE\nOte Richtigkeit der Ertdirung wird bescheinigt.\n12. EAKLlRUNG DES AUSFOHAERS/\nEXPORTEURS\nAusfuhrpapier(')                                                                                             Der Unterzeichner erklirt, da8 die vorgenann-\nten Waren die Voraussetzungen erfüffen, um\n1i\nArt/Muster ................ ............... Nr.....................\nvom ......................................................................\nZollbehörde .........................................................\ndiese Bescheinigung zu efiangen.\nStempel\n1       Ausstellender/s Staat/Gebiet ............................\n1                                                                                                                                      (Ort und Datum)\n1)\n(Ort und Datum)\n(IJnl9rlchrtlt)","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                              1447\n13. ERSUCHEN UM NACHPR0FuNG, zu Qbenenden an:                   14. ERGEBNIS DER NACHPAOFUNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, da8 diese Bescheinigung(')\nvon der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgesteift\nD      worden ist und daß die darin enthaltenen Angaben\nrichtig sind.\nnicht den Erfordernissen für Ihre Echtheit und für die\n•      Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemer1<ungen).\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echt-\nheit und Richtigkeit ersucht.\n(Ort und Datum)                                                    (Ort und Datum)\nStempel                                                         Stempef\n(Unterschrift)                                                     (Untersctwffl)\nC') Zutrett.ndN Feld ankreuzen.\nANMERKUNGEN\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darl weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzuneh-\nmen, da8 die imümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden.\nJede so vorgenommene Änderung mu8 von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde\n..-..    des ausstellenden Staates oder Gebietes bestitigt werden.\n2. Nachen den in der Warenver1<ehtsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenriume bestehen, jeder Wa-\nrenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter\nSchlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, da8 die Feststellung der Nimlichkeft möglich Ist.","1448                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHASBESCHEINIGUNG\n1. Auafühter/bporteur !Name. voll1lndlge Anlc:hrtlt. Stutl\nEUR.1              Nr.  A        000.000\nt    S.lmpllo _ _ _ _ _ _, _ _,\n2. Antrag auf Auatellung einer Bescheinigung für den\nPrlferenzvertceht zwlachen\n1                                                                                                       und\n.. ------·······················------·················\n-1                                                                     4.  ltut. ltaNngnappe oder\nGebiet.• cleeNn bzw.\ndeNnu,ap,un.,...... c11e\n„   lleetlmmungutut,\n-etutengruppe oder ~ t\nJ1 - - - - - - - - - - - - . - - - - - - - t\n1. Angaben m,., c11e Bef6rdenlng   IAu9fQlung ........,\nW81911gelten\n7.............\n11\ni\n1\n1   ----------------------\n.. Lautende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der PackltOck• ('); w„nbezelchnung                 •· Roh-\ngewlcht (kg)\n10. Aech-\nnungen\nJ                                                                                                           oder anct.re\nMaße\n:=1i\n(1, m• uaw.)","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                                                                                  1449\nEAKLlRUNG DES AUSF0HREAS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT, dd diese Waren die VorauSMtzungen erfüllen, um die beigefugte BelChelnlgung zu ertangen;\nBESCHREIST den SachYerhalt, aufgrund deSMn dlete Waren die vorgenannten Vonuuetzungen erfOHen, wie folgt:\n----·--------..···········-···············\n---·--------------------------·----·······-·····...\n------,----------------------------·············..···\nLEGT fotgende Nachweise VOR('):\n-·····················...................................... ____                         --------·····..•·······•········•··•··...................... .\n..................... _______________________________\n•·•·•···············••···•··•·..····----··.. ·•···..······························...····---------··············································\n.......................\n--------..............................................................---------········............\nVERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zustindigen Behörden alle zualtztichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung\nder beigefugten Bncheinlgung erforderflch sind, und gegebenenfaffa jede Kontrolle seiner Buchführung und der\nHersteHungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT die Ausstellung der belgefQgten Beacheinigung für diese Waren.\n_ _ _ _ ............... ••••••.. ••••••••••----•••••••••••••••••••••••••n••••••••••••••••\n(Ort und Datum)\n-----············.................................................................................\n(Unt.-.ctvtft)","1450                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang IV\n(zum Protokoll Nr. 4)\nFormblatt EUR.2\n1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist.\nDieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die\nFormblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des\nAusfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschrihlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber\nund in Druckschrift erfolgen.\n2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 148 mm, wobei die Länge höchstens S mm weniger und 8 mm\nmehr betragen darf. Es ist weißes. holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von\nmindestens 64 g zu verwenden.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Polens können sich den Druck der\nFormblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlasse~ die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall\nmuß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und\ndie Anschrift oder das KeMzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine\nSeriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                                                                  1451\n~ Fonnblatt für den begün•tlgten WerefMNtleflr\nFORMBLATT              EUR.2             Nr.                                      zwischen ............................................ und ............................. (')\n~ AusfühNf (Name. vollständige Anschrift,              Staat}                      _!J   Ertdinmg de• Ausführen:\nIch, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend bezeich-\nneten Waren, eri<läre, daß diese die für die Ausstellung dieses\nFormblatts geforderten Voraussetzungen erfüllen und da8 sie\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren geml8 den Bedingun-\ngen für den in Feld 1 genannten begünstigten Warenveri<ehr\nerworben haben.\n~ Empfinge, (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n~ Ort und Datum\nl!J 8emertcungen (')                                                              !_1Ur8pnlngNtut(')                                .!J ...tlnlnlungNtaat (·)\n(') Af9be der betreffenden S1Nten, SINtengruppen oder Gebiete.\n(1) Hinw8iN euf Prütullgen durch die zuatindige hh6rde oder Oienetst.... ~ eie ec:hon 8111ttgefunden haben.\nPI All lJnprungatNt glll der S1Nt, die StNtenon,ppe oder dN Gebiet. all dMMn bzw. deren ~ n die Wef'en gellen.\n(•I All StNt gilt 9lld1 eine St.Ntenon,ppe oder ein Gebiet.\n,;,..","1452                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n~ Erauchen um. NacllprOtung                                                                                  ~ Efvebnla der NachprOfung\nEs wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Form-                                              Die NachprOtung hat ergeben. da8 ('):\nblatts abgegebenen Erklirung des Ausführers ersucht(\").                                                   0       die auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig\nsind;\n•       das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtig-\nkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe\nbeigefügte Bemerkungen) .\n..........................................................• den .......................... 19......       .•........................................................, den .......................... 19..... .\nStempel\nStempel\n(Unterschrift)                                                                                           (Untersc:hritt)\n(') Zutreffendes ankreuzen.\nC-1 Die neehlrlghc:tle Prüfung des Fonnbllns er1olgl stidlpiobwl-lM odef' Immer dann.\nund an der Rictitigkeil der Angaben uti.r den utlictllic:tlen UBprung der betreflenden Waren heben.\nwenn•  Zollbehöfden del Einfulntull begründet• z-ifel endet Echtheit des Fonnble1U\nHlnwelH          zur Auutellung dN Formblatt1 EUR.2\n1. Ein Formblatt EUR.2 darf nur für Waren ausgestent werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1 genannten Waren-\nverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu tesen.\n2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen du Formblatt an die Paketkarte an, bei Briefsendungen legt er das Formblatt in\ndie Sendung. Außerdem trigt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklärung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR.2\"\nsowie die Seriennummer des Formblatts ein.\n3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften festgelegten\nFörmlichkeiten.\n4. Die V8fWendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle Nachw9ise zu erbrin-\ngen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts\ngenannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.\n-.__ ._.._","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                    1453\nAnhang V\n(zum Protokoll Nr. 4)\nAbdruck des in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels\nr\n-   (')\n30mm\nEUR.1\n-\n1\nE\nE\ni               (')\nl\n(') Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.\n(1) Angaben über den ermächtigten Ausführer.\nAnhang VI\n-;.:..·,\n(zum Protokoll Nr. 4)\nListe der Waren, auf die in Artikel 34 verwiesen wird\nund die vorläufig nicht unter dieses Protokoll fallen\nHS-Position                                          Warenbezeichnung\nex 2707                  Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen\nBestandteilen gcwichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen\nund anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers,\nbei deren Destillation bis 250 °C mindestens 6S RHr übergehen (einschfießlich\nder Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\n2709 bis 2715         Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse\nex 2901                  Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur V~rwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 2902                 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Ver-\nwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 3403                  Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-\ntend, vorausgesetzt, deren Anteil btträgt weniger als 70 GHT\nex 3404                  Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erd-\nölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen\nRückständen\nex 3811                  Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien\nenthaltend\n6","1454                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll Nr. 5\nzum Europa-Abkommen (,.Das Abkommen\")\nKapitel I                                                            Artikel 6\nSonderbestimmungen                                Mengenmäßige Beschränkungen können für die Einfuhren von\nfür den Handel zwischen Spanien und Polen                   Ursprungswaren Polens nach Spanien\na) bis zum 3 t. Dezember 1992 für die in Anhang A aufgeführten\nArtikel 1                                     Waren\nb) bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang B aufgeführten\nDie Abkommensbestimmungen über den Warenverkehr in Titel I              Waren\nwerden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und Verpflichtun-\ngen in der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zu den      angewandt werden.\nEuropäischen Gemeinschaften (nachstehend .Beitrinsakte• ge-\nnannt} Rechnung zu tragen.                                                                         Artikel 7\nDie Bestimmungen des Protokolls gelten unbeschadet der Ver-\nArtikel 2\nordung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die\nGemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren         Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Ka-\nPolens keine günstigere Behandlung als bei der Einfuhr von Waren,     narischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG vom 26.Juni\ndie ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben oder sich     1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgcle-\ndort im freien Verkehr befinden.                                      genheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführen-\nden Probleme (POSEICAN).\nArtikel 3\n(1) Die Einfuhrzölle des Königreichs Spanien auf die in Artikel 9                                Kapitel II\ndes Abkommens und in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführ-\nSonderbestimmungen\nten gewerblichen Waren mit Ursprung in Polen und auf die nicht-\nlandwirtschaftlichen Komponenten der in Protokoll Nr. 3 genann-\nfür den Handel zwischen Portugal und Polen\nten Waren werden gemäß den in diesem Artikel festgelegten Verfah-\nren und Zeitplänen beseitigt.                                                                      Artikel 8\n(2) Der Zollabbau wird ausgehend von den Zollsätzen, die das          Die Abkommensbestimmungen über den Warenverkehr in Titel I\nKönigreich Spanien im Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985       werden wie folgt geändert, um den in der Beitrittsakte aufgeführten\ntatsächlich anwendete, wie folgt vorgenommen:                         Maßnahmen und Verpflichtungen Rechnung zu tragen.\n- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz zwischen\ndiesen Zollsätzen und den Zollsätzen, die von der Zehnergemein-                                Artikel 9\nschah zu diesem Zeitpunkt angewendet werden, auf 10 v. H.\nverringen.                                                           Gemäß der Beitrittsakte gewährt PortUgal Polen keine günstigere\nBehandlung, als sie für die Einfuhren mit Ursprung in den anderen\n- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an diejenigen der Zehner-    Mitgliedstaaten vorgesehen ist.\ngemeinschaft angeglichen.\nArtikel 1 O\nArtikel   •\n(1) Die Zölle der PortUgiesischen Republik auf die in Artikel 9 des\n( 1) Die Zollsätze des Königreichs Spanien für die in den Anhän-   Abkommens und in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 genannten\ngen VIII und X des Abkommens aufgeführten landwirtschaftlichen        gewerblichen Waren mit Ursprung in Polen und auf die nichtland-\nErzeugnisse im Sinne von Artikel 18 des Abkommens mit Ursprung        wirtschaftlichen Komponenten der unter das Protokoll Nr. 3 fallen-\nin Polen werden nach den in Anikcl 75 Absätze 2 und 3 der Bei-        den Waren werden gemäß den in diesem Anikel festgelegten Ver-\ntrittsakte festgelegten Verfahren und Zeitplänen schrinweise an       fahren und Zeitplänen beseitigt.\ndiejenigen der Zehnergemeinschaft angeglichen.\n(2) Für die gewerblichen Waren, die nicht in den Anhängen II und\n(2) Die Abschöpfungen des Königreichs Spanien auf die in Arti-     III des Abkommens aufgeführt sind, wird der Zollabbau ausgehend\nkel 20 Absatz 2 des Abkommens genannten und in Anhang VIII           von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen\naufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in         Republik in ihrem Handel mit der Zehnergemeinschaft am 1. Januar\nPolen und auf die landwirtschaftliche Komponente der in Protokoll    1985 tatsächlich angewendet wurden:\nNr. 3 genannten Waren mit Ursprung in Polen entsprechen den\nAbschöpfungen, die die Zehnergemeinschaft in jedem Jahr erhebt,      - Bei lnk.rafnreten des Abkommens, sofern dieses nicht vor dem\nberichtigt um die in der Beitrittsakte festgelegten Beitrittsaus-        1.Januar 1992 erfolgt, werden die Zollsätze auf 15 v. H. des\ngleichsbeträge.                                                          Ausgangszol1satzes gesenkt.\n- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an die Zollsätze der\nArtikel S                                    Zehnergemeinschaft angeglichen.\nSpanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 4         Für die in Anhang XXXI der Beitrittsakte aufgeführten Waren\ndes Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied-        jedoch wird der Zollabbau nach dem gleichen Zeitplan und ausge-\nstaaten, vorausgesetzt, daß Polen nicht mehr unter die Verordnun-     hend von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen\ngen (EWG) Nr. 1765/82 und (EWG) Nr. 3420/83 über die Einfuhr-         Republik in ihrem Handel mit Drittländern am t. Januar 1985\nregelungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt.      tatsächlich angewendet wurden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                          1455\n(3) Für die in Anhang II des Abkommens aufgeführten \\Xlaren         - Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 9 v. H. der Ausgangs-\nwird der Zollabbau ausgehend rnn den Zollsätzen, die von der              differenz verringert.\nPonugiesischen Republik in ihrem Handel mit Drittländern- am           - Am J. Januar 1996 v.•endet die Portugiesische Republik die glei-\n1. Januar 1985 tatsächlich angewendet v.-urden, und nach folgendem\nchen Zollsätze an wie die Zehncrgemeinschaft.\nZeitplan vorgenommen:\n(3) Die Portugiesische Republik wendet auf die in den Verord-\n- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz zwischen          nungen (EWG) Nr. 136/66, (EWG) Nr. 804/68, (EWG) Nr. 805/68,\ndiesen Zollsätzen und den Zollsätzen, die von der Zehnergemein-    (EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 2727/75, (EWG) Nr. 2759/85,\nschaft zu diesem Zeitpunkt angewendet werden, auf 15 v. H.         (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 aufgeführten land-\nverringen.                                                         wirtschaftlichen Erzeugnisse einen Zollsatz an, durch den die Diffe-\n- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an die Zollsätze der          renz zwischen dem utsächlich angewendeten Zollsatz und dem\nZehnergemeinschaft angeglichen.                                    Präferenzzollsatz nach folgendem Zeitplan verringert wird:\n(-4) Für die in Anhang III des Abkommens aufgeführten Waren         - Am l. Januar 1992 wird die Differenz auf 66,6 v. H. der Aus-\nwerden die Zollsenkungen innerhalb der in Anikel 9 Absatz 3 des           gangsdifferenz verringert.\nAbkommens genannten Zollkontingente der Gemeinschaft gemäß             - Am l. Januar 1993 wird die Differenz auf 49,9 ,,. H. der Aus-\nden in Absatz 2 festgesetzten Verfahren und Zeitplänen vorge-\ngangsdifferenz verringert.\nnommen.\n- Am l. Januar 1994 wird die Differenz auf 33,2 v. H. der Aus-\nFür die über die Gemeinschaftszollkontingente hinausgehenden              gangsdifferenz verringert. ·\nMengen gilt Absatz 3.\n- Am 1. Januar 1995 wird die Differenz ,uf 16,5 v. H. der Aus-\ngangsdifferenz verringert.\nArtikel 1 J\nPorrugal wendet ab 1. Januar 1996 in vollem Umfang die Präferenz-\n(1) Die Zollsätze der Porrugiesischen Republik für die in den       zollsätze an.\nAnhängen VIII und X des Abkommens aufgefühnen landwirt-\nschaftlichen Erzeugnisse im Sinne von Artikel 12 des Abkommens\nmit Ursprung in Polen werden gemiß den in diesem Anikel festge-                                   Artikel 12\nlegten Verfahren und Zeitplänen schrittweise an diejenigen der           Portugal kommt den Verpflichtungen nach Artikel 9 Absatz .f des\nZehnergemeinschaft angeglichen.                                        Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitgliedstaaten,\n(2) Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nicht in Absatz 3 vorausgesetzt, daß Polen nicht mehr unter die Verordnungen\ndieses Anikels aufgeführt sind, nimmt die Porrugiesische Republik      (EWG) Nr. 1765/82 und (EWG) Nr. 3420/83 über die Einfuhrrege-\nihre Zollsenkungen ausgehend von den Zollsätzen vor, die in ihrem      lungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt.\nHandel mit Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet\nwurden. In jedem Jahr wird die Differenz zv.·ischen diesen Zoll-                                  Artikel 13\nsätzen und den Zollsätzen der Zehnergemeinschaft wie folgt ver-\nringert:                                                                 Mengenmäßige Beschränkungen können für die Einfuhren von\nUrsprungswaren Polens nach Porrugal\n- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf\n36,3 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.                       a) bis zum 31. Dezember 1992 für die in Anhang C auf geführten\nWaren\n_ Am 1. Januar 1993 wird die Differenz auf 27,2 v. H. der Aus-\ngangsdifferenz verringert.                                         b) bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang D aufgeführten\nWaren\n- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 18,J v. H. der Aus-\ngangsdifferenz verringert.                                         angewandt werden.","1456                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang A\n(zum Protokoll Nr. 5)\nKN-Code         Erllucerung      Liberalisierungs-\nz.eiq,lan\n0302 so 10                           31.  12.   1992\nex 0302 SO 90              (,)          31.  12.   1992\n0302 69 35                           31.  12.   1992\n0302 69 55                           31.  12.   1992\n0302 6965                            31.  12.   1992\n0302 69 8S                           31.  12.   1992\nex 0302 6998               <·>          31.  12.   1992\n0303 78 10                           31. 12. 1992\n0303 79 83                           31. 12. 1992\nex 0304 10 31              (')          31.  12.   1992\nex 0304 10 98              c·>          31.  12.  1992\n0304 20 S7                           31.  12.   1992\n0304 90 47                          .31.  12.  1992\nex 030S 62 00              (>)          31. 12. 1992\nex 030S 6910               C>           31. 12. 1992\nex 0306 24 90              (7)          31. 12. 1992\nex 0307 91 00              (')          31. 12. 1992","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                            1457\nAnhang B\n(zum Protokoll Nr. 5)\nICN-Code                    u1>eralisierungs-         KN-Code        Ertluterung      Liberalisierungs-\nErlluterung            zeiq,lan                                                  zeiq>lan\nex 0102 90 10       (1)            31.  12.  199S        0401                                31. 12. 1995\nex 0102 90 31      (')             31.  12.  199S\nex 0102 90 33      (1)             31.  12.  199S\n0403 10 22                          31.  12.  1995\nex 0102 90 35      (')             31.  12.  199S\n0403 10 2.f                         31.  12.  199S\nex 0102 90 37      (1)             31.  12.  199S\n0403 10 26                          31.  12.  1995\n0103 9110                       31. 12. 199S\nex 0403 90 SI              r>           31.  12.  1995\n0103 92 11                      31. 12. 199S\nex 0403 90 53             r>            31.  12.  1995\n0103 92 19                      31. 12. 199S\nex 0403 90 S9              r>           31.  12.  1995\n0201                            31. 12. 199S          0404 10 91                          31.  12.  199S\n0404 90 11                          31.  12.  199S\n0203 11 10                      31. 12.   199S        0404 90 13                          31.  12.  1995\n0203 12 11                      31. 12.   199S        0404 90 19                          31.  12.  1995\n0203 12 19                      31. 12.   1995        0404 90 31                          31.  12.  1995\n0203 19 11                      31. 12.   199S        0404 90 33                          31.  12.  1995\n0203 19 13                      31. 12.   1995        0404 90 39                          31.  12.  1995\n0203 19 15                      31. 12.   1995\n0203 19 S5                      31. 12.   1995        0405                                31. 12. 1995\n0203 19 S9                      31. 12.   1995\n0203 21 10                      31. 12.   1995\n0203 22 11                      31. 12.   1995    ex 0406                   (10)          31. 12. 1995\n0203 22 19                      31. 12.   1995\n0203 29 11                      31. 12.   1995    ex 10019099               (ll)          31. 12. 1995\n0203 29 13                      31. 12.   1995\n0203 29 15                      31. 12.   1995\n.i.:.;    0203 29 55                      31. 12.   199S    ex 1004 00 90             (u)           31. 12. 1995\n0203 29 59                      31. 12.   1995\n1101                                31. 12. 1995\n0206 30 21                      31. 12.   199S\n0206 30 31                      31. 12.   1995\n0206 41 91                      31. 12.   1995        1103 11 10                          31.  12.  1995\n0206 49 91                      31. 12.   199S        1103 11 90                          31.  12.  1995\n11031200                            31.  12.  1995\n0208 10 10                      31. 12. 1995          1103 13 10                          31.  12.  1995\n11031390                            31.  12.  1995\n0209 00 11                      31. 12. 199S          1103 14 00                          31.  12.  1995\n0209 00 19                      31. 12. 1995          1103 1910                           31.  12.  1995\n0209 00 30                      31. 12. 1995          l 103 19 30                         31.  12.  1995\n1103 19 90                          31.  12.  1995\n0210 11 11                      31. 12.   1995        110-4 11 10                         31.  12.   1995\n0210 11 19                      31. 12.   199S        1104 12 10                          31.  12.  1995\n0210 11 31                      31. 12.   1995    ex  1104 19 10            (u)           31.  12.  1995\n0210 11 39                      31. 12.   199S    ex  1104 19 30            (U)           31.  12.  1995\n0210 12 11                      31. 12.   1995    ex  1104 19 50            (u)           31.  12.  1995\n0210 12 19                      31. 12.   1995    ex  1104 19 99            (u)           31.  12.   1995\n0210 19 10                      31. 12.   1995        1104 21 10                          31.  12.   1995\n0210 19 20                      31. 12.   1995        1104 21 30                          31.  12.   1995\n0210 19 30                      31. 12.   1995        1104 21 50                          31.  12.   1995\n0210 19 40                      31. 12.   1995        1104 21 90                          31.  12.  1995\n0210 19 51                      31. 12.   1995        1104 22 10                          31.  12.   1995\n0210 19 59                      31. 12.   1995        1104 22 30                          31.  12.   1995\n0210 19 60                      31. 12.   1995        1104 22 50                          31.  12.   1995\n0210 19 70                      31. 12.   1995        1104 22 90                          31.  12.   1995\n0210 19 81                      31. 12.   1995        1104 23 10                          31.  12.   1995\n0210 19 89                      31. 12.   1995        1104 23 30                          31.  12.   1995\n0210 90 31                      31. 12.   1995        1104 23 90                          31.  12.   1995\n0210 90 39                      31. 12.   1995        1104 29 11                          31.  12.   1995\nex 0210 90 90      (2)             31. 12.   1995        1104 29 15                          31.  12.   1995","1458                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nKN-Code           Erlluterung\nLiberalisierungs-                                             Liberalisierungs-\nzeiiplan               KN-Code           Erlluterung\nz.eitplan\n1104 29 19\n11042931\n31.\n31.\n12.\n12.\n1995\n1995\nex 1902 20 30               <·')          31. 12. 1995\n11042935                                  31.  12.  1995         2009 60 11                             31.   12.   1995\n1104 29 39                                31.  12.  1995         2009 60 19                             31.   12.   1995\n•\n•\n110 29 91                                 31. 12.   1995         200960 51                              31.   12.  1995\n•\n110 29 95                                 31. 12.   1995         2009 60 59                             31.   12.  1995\n1104 29 99                                31. 12.   1995         2009 60 71                             31.   12.   1995\n11043010                                  31.  12.  1995         2009 60 79                             31.   12.   1995\nl 104 30 90                               31. 12.   1995         2009 6090                              31.   12.  1995\n1108 ll 00                                31. 12. 1995\nex     •\n220 10 11                (II)          31.   12.   1995\nex 220-4 10 19              <··>          31.   12.  1995\nex 220-4 1090               (II)          31.   12.   1995\n1109                                      31. 12. 1995        ex     •\n220 21 10                (I')          31.   12.  1995\n220-4 21 25                            31.   12.   1995\n220-4 21 29                            31.   12.   1995\n1501 00 ll                                31. 12. 1995\n•\n220 21 35                              31.   12.  1995\n15010019\nex 15010090                  ('4)\n31. 12. 1995\n31. 12. 199S\n•\n220 21 39                              31.   12.   1995\nex 2204 21 49               (I')          31.   12.  1995\nex 220.f 21 59              (\")           31.   12.  1995\nex 1601                      (I')            31. 12. 1995        ex 2204 21 90               (\")           31.   12.  1995\nex 220-4 29 10              (I')          31.   12.  1995\nex 1602 10 00                (\")             31.  12.  1995         220.f 29 2S                            31.   12.  1995\nex 1602 20 90                (I')            31. 12.   1995             •\n220 29 29                              31.   12.  1995\n1602 41 10                                   31. 12.   1995         220-4 29 35                            31.   12.   1995\n160242 10                                    31.  12.  1995         220.f 29 39                            31.   12.   1995\n1602 49 11                                   31.  12.  1995      ex 2204 29 49               (\")           31.   12.  1995\n1602 -19 13                                  31.  12.  1995      ex 220.f 29 59              C')           31.   12.  1995\n1602 -19 1S                                  31.  12.  1995      ex 220-4 29 90              (\")           31.   12.  1995\n1602 49 19                                   31. 12.   1995         2204 30 10                             31.   12.   1995\n1602 -19 30                                  31.  12.  1995         2204 30 91                             31.   12.  1995\n220-4 30 99                            31.   12.  1995\n1602 49 50\n.              31. 12.   1995\n--\n0-~\nex 1602 90 10\n1602 90 51\n( )             31.\n31.\n12.\n12.\n1995\n199S\nAnmerk,mg: Die Position 0803 ist gegenüber den Mit=dstaaten der Europlischen Winschaftsgemein-\nschaft und den Prlfercnzllndem bis zur · fohrung einer gemeinsamen Marlaorganisation\nfür Bananen vorilbergehend beschrlnkt. Deshalb müssen diese Waren in diesem Protokoll\naufgenommen werden.\n, .","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                           1459\nErläuterungen zu den teilweisen Beschränkungen, die Spanien bis Ende der Übergangszeit beibehält\n(') Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.\n(') Nur von Hausschweinen.\n(>) Ausgenomme_n Gadus macrocephalus.\n4\n( )   Nur Stöcker (frachurus trachurus).\n(') Nur von Gadus morhua und Gadus ogac, frisch oder gekühlt.\nr)    Nur Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac), Seehechte (Merluccius-Artcn), Stöcker\n(frachurus trachurus) und Sardellen (Engraulis-Artcn), frisch oder gefroren.\n(') Nur Seespinnen, lebend.\n(') Nur SandkJaffmuscheln (Venus gallina), frisch oder gekohlt.\nr) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt, fur den menschlichen Verzehr.\n11\n(    )  Ausgenommen Quark, Emmentaler, Gruy~rc, Klse mit Schimmelbildung im Teig, Parmigiano Reg-\ngiano und Grana Padano.\n11\n(    )  Nur Weichweizen, backflhig.\n(u) Nur gestutzter Hafer.\n0\n(    )  Nur Getreidekörner, gequetscht.\n(..) Ausgenommen Knochenfett oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel.\n11\n(    )  Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Haus-\nschweinen.\n(\n16\n)  Nur solche mit einem Gehalt an Schweinefleisch.\n.,:.. ('') Nur:\n-  Würste aus Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut von Hausschweinen;\n-   jede Zubereitung und Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebener-\nzeugnissen von Hausschweinen.\n(\") Ausgenommen QualitltsWeine bestimmter Anbaugebiete.","1460                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang C\n(zum Protokoll Nr. 5)\nex 8536 50 000  - nicht automatische Ein- und Ausschalter sowie Trennschalter, aus anderen Stoffen\nals Keramik und Glas mit einem Gewicht bis 2 kg\nex 8536 20 100  - auto~atische Ein- und Ausschalter sowie Leistungsschalter bis 3 kg\nex 8536 20 900\nex 8536 50 000\nex 8536 10 100  - Sicherungen\nex 8536 l O 500\nex 8536 10 900\nex 8533 21 000  - Widerstände aus Keramik oder Glas bis 2 kg\nex 8533 29 000\nex 8536 61 100  - andere Geräte aus Keramik oder Glas bis 2 kg\nex 8536 61 900\nex 8536 69 000\nex 8536 90 010\nex 8536 90 800\nex 8533 10 000  - Widerstlnde und Potentiometer aus anderen Stoffen als Keramik und Glas, mit\nex 8533 21 000    einem Gewicht bis 2 kg\nex 8533 29 000\nex 8533 31 000\nex 8533 39 000\nex 8533 -40 100\nex 8533 -40 900\n·'!::\n.....           ex 853-4 00 110 - gedruckte Schaltungen bis 2 kg\nex 853-4 00 190\nex 853-4 00 900\nex 8536 50 000  - Anlasser aus anderen Stoffen als Keramik und Glas, mit einem Gewicht bis 3 kg\nex 8536 61 100  - Lampcnfassungen und Steckvorrichtungen, aus anderen Stoffen als Keramik und\nex 8536 61 900    Glas, mit einem Gewicht bis 2 kg\nex 8536 69 000\nex 8536 90 190  - Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel, ausgenommen Koaxial-\nkabel aus anderen Stoffen als Keramik und Glas, mit einem Gewicht bis 2 kg\nex 8536 90 010  - andere Geräte aus anderen Stoffen als Keramik und Glas mit einem Gewicht bis\nex 8536 90 800    2 kg, ausgenommen Ein- und Ausschalter, Trennschalter, Leistungsschalter, Kon-\ntakte und Sicherungen","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                1461\nAnhang D\n(zum Protokoll Nr. 5)\n0103 10 00         2204 2110\n0103 9110          22042121\n0103 92 11         2204 21 23\n0103 92 19         2204 21 2S\n2204 21 29\n2204 21 31\n0701 10 00         2204 21 33\n07019010           2204 21 3S\n2204 2919\n2204 29 21\n070190 59\n2204 29 23\n2204 29 2S\n0803 00 10         2204 29 29\n0803 00 90         2204 29 31\n2204 29 33\n2204 29 35\n0804 30 00         2204 29 39","1462                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll Nr. 6\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                                 b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nBegriffsbestimmungen                                     möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zoll-\nrecht darstellen;\nIm Sinne dieses Protokolls gelten als                                c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht,\na) .Zollrecht• die im Gebiet der Vertragspaneien geltenden Be-               daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt ·\nstimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von                  worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.\nWaren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren\neinschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Ver-                                     Artikel 4\nbote, Beschränkungen und Kontrollen;\nAmtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nb) .Zollabgaben• alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen\nBelastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund        Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-\ndes Zol1rechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und            digkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des\nBelastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der er-          Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse\nbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;                            verfügen über\nc) ,.ersuchende Behörde• die von einer Vertragspartei zu diesem        - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen\nZweck bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfe-              oder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspartei von\nersuchen in Zollsachen stellt;                                        Interesse sein können;\nd) .ersuchte Behörde• die von einer Vertragspartei zu diesem           - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;\nZweck bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfe-       - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwider-\nersuchen in Zollsachen gerichtet wird;                                handlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr,\ne) .Zuwiderhandlungen• alle Verletzungen oder versuchten Ver-              Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.\nletzungen des Zollrechts.\nArtikel 5\nArtikel 2                                                    Zu st e 11 u ng/Be kann tga be\nSachlicher Geltungsbereich\nAuf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form     Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften\nund unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen      - die Zustellung aller Schrihstücke,\nsind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbeson-\ndere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen              - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\ngegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zol1sachen.                    die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adres-\n{2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft saten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist\nalle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durch-      Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.\nführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die\nVorschrihen über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch                                       Artikel 6\nbetrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf\nAntrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß                     Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nletztere ih~e Zustimmung geben.                                           (l) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu\nstellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner\nArtikel 3                                Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können münd-\nliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher\nAmtshilfe auf Ersuchen\nBestätigung bedürfen.\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden            (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben\nBehörde al1e zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen,     enthalten:\ndie Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Aus-\nkünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen    a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\ndas Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden.                         b) Maßnahme, um die ersucht wird;\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behör-    c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten\nWaren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei           d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;\neingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die        e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen\nWaren geltenden Zollverfahrens.                                             und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen\n{3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte            richten;\nBehörde die Überwachung von                                            f) Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach Ar-\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der           tikel 5.\nAnnahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-           (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten\nrecht begehen oder begangen haben;                                Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                            1463\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften,    als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden gelten-\nso kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die        den Vorschriften.\nAnordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht\n(2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn\nberührt.\nGrund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Ver-\nwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer\nArtikel 7                                Vertragspartei widerspricht und insbesondere wenn dem Betroffe-\nErledigung von Amtshilfeersuchen                         nen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfan-\ngende Vertragspanei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Ver-\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuch-    tragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten\nte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die        Daten verwendet wurden.\nBehörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt\n(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden\nwurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie\nund bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-\nbei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Auf-\ngungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Perso-\ngaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertrags-\nnen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung\npartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare\nder übermittelnden Behörde weitergegeben werden.\nAngaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen\nanzustellen beziehungsweise zu veranlassen.                               (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der·\nzu übermittelnden Daten. St.eilt sich heraus, daß bereits übermittelte\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe\nDaten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertrags-\nVertragspartei unverzüglich davon unterrichteL Letztere ist zur\npanei.\nBerichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspanei\n(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-\nkönnen im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter\ncherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt\nden von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten\nwerden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen ent-\nBehörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über\ngegenstehen.\nZuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchen-\nde Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken\nbenötigt.                                                                                          Artikel 11\n( 4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit                     Verwendung der Auskünfte\nder anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten\n(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nu_r für die Zwecke dieses\nErmittlungen zugegen sein.\nProtokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\nGebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-\nArtikel 8                                mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebe-\nnenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.\nform der Auskunftserteilung                           Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusam-\n( 1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das         menhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. In\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubig-     derartigen Fällen können im Rahmen der Beschränkungen nach\nten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.                            Artikel 2 Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten\nDrogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels    werden.\nDatenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte\nAngaben ersetzt werden.                     ·                             (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren\nGerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen\ngegen das Zollrecht nicht entgegen.\nArtikel 9\n(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Proto-\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe                        kolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Be-\nweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses\nsowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.\nProtokolls verweigern, sofern diese\na) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere we-\nsentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder                                               Artikel 12\nb) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts                          Sachverständige und Zeugen\nbetrifft oder                                                       Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestat-\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen            tet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts-\nwürde.                                                           oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende An-\ngelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und\nErsuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf     dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon\ndiesen Umstand hin. Dit Erledigung eines derartigen Ersuchens          vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der\nsteht im Ermessen der ersuchten Behörde.                               Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und\n(3) Wird die Amt!-hilfe nicht gcwähn oder verweigert, so ist die    in welcher Eigenschaft mit welcher Berechtigung die betreffenden\nbetreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün-           Beamten befragt werden sollten.\ndung un\\'erzüglich mitzuteilen.\nArtikel 13\nArtikel 10                                                    Kosten der Amtshilfe\nDatenschutz\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolts sind         Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie eneilt werden. Sie      Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen\nunterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl         für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Über-\ndes innerstaatlichen Rechts der Venragspartei, die sie erhalten hat,   setzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.","1464                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 14                                                         Artikel 15\nDurchführung                                        Ergänzender Charakter des Protokolls\n(1) Die Verwaltung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-        (J) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die\ndienststellen Polens und den zuständigen Dienststellen der Kom-      zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nmission sowie gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten    und Polen geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht\nübertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendi-    entgegen, sondern ergänzt solche Abkommen. Es schließt ferner\ngen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berück-           eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende\nsichtigung der Datenschutzbestimmungen. Sie können den zustän-       Amtshilfe nicht aus.\ndigen Instanzen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihrer\n(2) Unbeschadet des Anikels 11 berühren solche Abkommen\nMeinung nach erforderlich sind.\nnicht die Gemeinschaftsvonchriften über den Informationsaus-\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander   tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\nüber die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem         und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die\nArtikel erlassen.                                                    Gemeinschaft von Interesse sein könnten.\nProtokoll Nr. 7\nzum Europa-Abkommen (,,Abkommen\")\nZugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des Inkrafnretens des Abkommens nach dem 1. Januar eines\nJahres alle im Rahmen von jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen eingeräumten Zugeständnisse mit\nAusnahme der Zugeständnisse der Gemeinschaft in den Anhängen III und VIII pro rata temporis angepaßt\nwerden.\nIm Falle der Anhänge III und VIII werden Waren, für die zwischen dem 1.Januar und dem Inkrafttreten des\nAbkommens Einfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Verordnungen des Rates der EWG über die Gewährung\nAllgemeiner Zollpräferenzen erteilt worden sind, auf die Mengen oder Beträge der Zollkontingente oder\n-plafonds in diesen Anhängen angerechnet.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                    1465\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                            Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nund die Bevollmächtigten Polens haben die Texte der nachste-\ndes KOnigreichs Belgien,\nhend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten gemeinsa-\ndes Königreichs Dänemark,                                        men Erklärungen angenommen:\nder Bundesrepublik Deutschland,                                  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens,\nder Republik Griechenland,                                       Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 Absatz 1 des Abkommens,\ndes Königreichs Spanien,                                         Gemeinsame Ertclärung zu Artikel 37 des Abkommens,\nder Französischen Republik,                                      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens,\nIrlands,                                                         Gemeinsame Erklärung zu Kapitel II des Titels IV des Abkom-\nder Italienischen Republik,                                      mens,\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47 des Abkommens,\nGemeinsame Erklärung zu Kapitel III des Trtels IV des Abkom-\ndes KOnigreichs der Niederlande,\nmens,\nder Portugiesischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 56 Absatz 3 des Abkommens,\ndes Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 58 des Abkommens,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens,\nWirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags Ober die Gründung der\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 63 des Abkommens,\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,                  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 63 Absatz 2 des Abkommens,\nnachstehend „Mitgliedstaaten\" genannt, und                       Gemeinsame Ertclärung zu Artikel 66 des Abkommens,\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-     Gemeinsame Erklärung betreffend die Schutzmechanismen für\nmeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge-       Obst und Gemüse mit Bezug auf die Anhänge Vlllb und Xe,\n.... meinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft\" genannt, einer-\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 zu dem\nseits,\nAbkommen.\nund die Bevollmächtigten der Republik Polen, nachstehend\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\n,.Polen\" genannt, andererseits,\nund die Bevollmächtigten Polens haben femer die folgenden\ndie am sechzehnten Dezember neunzehnhunderteinundneun-        dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis ge-\nzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur       nommen:\nGründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemein-\nAbkommen In Fonn eines Briefwechsels Ober bestimmte Verein-\nschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik   barungen Ober Schweine und Geflügel,\nPolen andererseits (,.des Europa-Abkommensj zusammengetre-\nten sind, haben folgende Texte angenommen:                       Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 67 des\nAbkommens.\ndas Europa-Abkommen und folgende Protokolle:                       Die Bevollmächtigten Polens haben die nachstehend aufgeführ-\nProtokoll Nr. 1      Ober Textilwaren und Bekleidung,           ten und dieser Schlußakte beigefügten ErtdArungen zur Kenntnis\ngenommen:\nProtokoll Nr. 2       Ober Erzeugnisse, die unter den Vertrag\nüber die Gründung der Europäischen Ge-     Erklärung der Gemeinschaft zu Kapitel. 1 des Titels IV des Ab-\nmeinschaft fOr Kohle und Stahl fallen,     kommens,\nProtokoll Nr. 3      Ober die Handelsregelung fOr landwirt-     Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls\nschaftliche Verarbeitungserzeugnisse,      Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse.\nProtokoll Nr. 4      Ober Ursprungsregeln,                        Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nProtokoll Nr. 5      über Sonderbestimmungen für den Handel     haben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte bei-\nzwischen Polen und Spanien und Portu-      gefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:\ngal,\nErklärung Polens betreffend Artikel 63 des Abkommens,\nProtokoll Nr. 6      über Amtshilfe in Zollfragen,\nProtokoll Nr. 7                                                 Erklärung Polens betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse,\nüber Zugeständnisse mit jährlichen Höchst-\nmengen oder Höchstbeträgen.                Schreiben der polnischen Regierung betreffend Protokoll Nr. 2.\nGeschehen zu Brüssel am sechzehnten Dezember neunzehnhunderteinundneunzig.","1466                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGemeinsame Erklärungen\n1. Artikel 7 Absatz 4\nDie Gemeinschaft und Polen bestätigen, daß am Falle einer Zollsenkung )n Form einer\nbefristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze nur für die Dauer der Zoll-\naussetzung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und daß im Falle einer teilwei-\nsen Zollaussetzung die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien erhalten\nbleibt.\n2. Artikel 37 Absatz 1\nEs wird vereinbart, daß .die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen\nund Modalitäten\" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.\n3. Artikel 37\nEs wird vereinbart, daß der Begriff .Kinder\" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des\nbetreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\n4. Artikel 38\nEs wird vereinbart, daß der Begriff .deren Familienangehörige\" im Einklang mit den\nRechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\n5. Kapitel II des Titels IV\nUnbeschadet des Kapitels IV des Titels V kommen die Vertragsparteien überein, daß\ndie Behandlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei\nals weniger günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angese-\nhen wird, wenn diese Behandlung entweder förmlich oder de facto weniger günstig ist\nals die Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.\n6. Artikel 47\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 47 genannte Sonderregelung\nunter anderem auch dem Schutz von Gläubigem und Geschäftspartnern dienen\nkann.\n7. Kapitel III des Titels IV\nDie Vertragsparteien bemühen sich um ein für beide Teile zufriedenstellendes Ergeb-\nnis der derzeitigen Verhandlungen der Uruguay-Runde über Dienstleistungen.\n8. Artikel 56 Absatz 3\nDie Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 56 ~ t z 3 genannten Abkommen\ndarauf abzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der\nGemeinschaft und der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen\nzwischen der Gemeinschaft und Polen angewandt werden.\n9. Artikel 58\nEs wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natür1iche Personen be-\nstimmter Vertragsparteien ein Visazwang vorgeschrieben wird und für andere nicht, die\nVorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung- erwachsen, nicht zunichte gemacht\noder verringert werden.\n10. Artikel 59\nBeschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Herstellung des freien Dienst-\nleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, so legt er auch fest, für welche mit diesen\nMaßnahmen verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer Währung\ngenehmigt werden müssen.\n11. Artikel 63\n1. Der Assoziationsrat legt geeignete Maßnahmen fest, um sicherzustellen, daß alle\nVereinbarungen nach Artikel 63 Absatz 1 des Abkommens, die den Handel zwischen\nden Vertragsparteien beeinträchtigen und die vor Inkrafttreten des Abkommens getrof-\nfen wurden, nach Maßgabe des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates\nbehandelt werden.\n2. Die Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsge-\nheimnisses nicht dazu mißbrauchen, die Weitergabe von Informationen im Wettbe-\nwerbsbereich zu verhindern.\n3. Die Vertragsparteien können den Assoziationsrat in einer späteren Stufe und nach\nVerabschiedung der in Artikel 63 Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften\nersuchen, unter Berücksichtigung der Fortschritte in dem Integrationsprozeß zwischen\nder Gemeinschaft und Polen zu prüfen, inwieweit und unter welchen Bedingungen\nbestimmte Wettbewerbsvorschriften unmittelbar angewandt werden können.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                         1467\n12. Artikel 63 Absatz 2\nBei der Anwendung der Kriterien, die sich aus der Durchführung der Artikel 85, 86 und\n92 des Vertrags ergeben, wird der Begriff „Beeinträchtigung des Handels zwischen den\nMitgliedstaaten\" in diesen Artikeln durch den Begriff „Beeinträchtigung des Handels\nzwischen der Gemeinschaft und Polen\" ersetzt.\n13. Artikel 66\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkom-\nmens „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum• im Sinne von Artikel 36\ndes EWG-Vertrags zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten\nund verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustem, Markenzeichen und\nDienstleistungsmarken, Software, Topographien integrierter Schaltkreise, geographi-\nscher Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den\nSchutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.\n14. Anhänge Vlllb und Xe\nPolen führt ein Überwachungsverfahren in Form von Ausfuhrbescheinigungen für die in\nden Anhängen Vlllb und Xe dieses Abkommens aufgeführten Obst- und Gemüsesor-\nten ein, um die Ausfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu überwachen und\nWettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verhindern. Das Überwa-\nchungsverfahren wird spätestens am 1. Juni 1992 eingeführt.\nDie Einzelheiten für die Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen wie auch\ndie Einzelheiten für den Informationsaustausch werden von Polen in Zusammenarbeit\nmit den zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft festgelegt.\n15. Artikel 5 des Protokolls Nr. 6\nDie Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in diesem Artikel auf ihre eigenen\nRechtsvorschriften alle internationalen Übereinkünfte abdecken kann, denen sie beige-\ntreten sind; dazu gehört auch das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher\nund außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, das am\n15. November 1965 in Den Haag geschlossen wurde.","1468                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund Polen\nüber bestimmte Vereinbarungen für Schweine und Geflügel\nSchreiben Nr. 1                                                      Schreiben Nr. 2\nBrüssel, den                                                         Brüssel, den\nSehr geehrter Herr                                                  Sehr geehrter Herr\nich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für        ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag, das\nden Handel. mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen        wie folgt lautet:\nzwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, die Im Rah-         .Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen\nmen der Verhandlungen über das Europa-Abkommen stattgefun-            für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnis-\nden haben.                                                            sen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, die im\nIch bestätige hiermit, daß die Gemeinschaft, sollte sie zusätzliche    Rahmen der Verhandlungen über das Europa-Abkommen statt-\nAbschöpfungen für die in den Anhängen VIiia und Xb des Euro-          gefunden haben.\npa-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse des Schweine- und                Ich besfätige hiermit, daß die Gemeinschaft, sollte sie zusätzli-\nGeflügelsektors mit Ursprung in Polen einzuführen beabsichtigen,      che Abschöpfungen für die in den Anhängen VIII a und X b des\ndies den potnischen Behörden mitteilen wird. Die Vertragsparteien      Europa-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse des Schweine-\nnehmen innerhalb von drei Arbeitstagen Konsultationen auf, um          und Geflügelsektors mit Ursprung in Polen einzuführen beab-\nalle einschlägigen Informationen auszutauschen, damit die Ge-          sichtigen, dies den polnischen BehOrden mitteilen wird. Die\nmeinschaft prüfen kann, ob die Einführung derartiger Maßnahmen         Vertragsparteien nehmen innerhalb von drei Arbeitstagen Kon-\nnotwendig ist.                                                         sultationen auf, um alle einschlägigen Informationen auszutau-\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-        schen, damit die Gemeinschaft prüfen kann, ob die Einführung\nrung der Republik Polen zu dem Inhalt dieses Schreibens bestä-        derartiger Maßnahmen notwendig ist.\ntigten.                                                                Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der\nRegierung der Republik Polen zu dem Inhalt dieses Schreibens\nbestätigten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt\nIhres Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr                     , den Aus-  Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr                      , den Aus-\ndruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.                        druck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                                 Für die Regierung\nder Europäischen Gemeinschaften                                    der Republik Polen","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                     1469\nBriefwechsel\nzwischen der Europiischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund Polen\nbetreffend Artikel 67\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                       B. Schreiben Polens\nSehr geehrter Herr                                                  Sehr geehrter Herr\nich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 67 des Euro-      Ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,\npa-Abkommens.                                                       das wie folgt lautet:\nIch bestätige, daß hinsichtlich Artikel 67 des Europa-Abkommens       .Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 67 des\nder Zugang zu den Vergabeverfahren, den Poten gemäß Arti-             Europa-Abkommens. Ich bestätige, daß hinsichtlich Artikel 67\nkel 67 vom Inkrafttreten des Abkommens an Gesellschaften der          des Europa-Abkommens der Zugang zu den Vergabeverfahren,\nGemeinschaft gewährt, für Gesellschaften der Gemeinschaften           den Polen gemäß Artikel 67 vom Inkrafttreten des Abkommens\ngilt, die in Poten in Form von Tochtergesellschaften nach Artikel     an Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt, für Gesellschaf-\n44 oder in den Formen nach Artikel 54 niedergelassen sind.            ten der Gemeinschaften gilt, die in Polen in Form von Tochter-\nUnbeschadet des Artikels 67 haben die Gesellschaften der Ge-          gesellschaften nach Artikel 44 oder in den Formen nach Artikel\nmeinschaft, die in Polen in Form von Tochtergesellschaften oder       54 niedergelassen sind. Unbeschadet des Artikels 67 haben die\nAgenturen nach Artikel 44 niedergelassen sind, spätestens am          Gesellschaften der Gemeinschaft, die in Polen in Form von\nEnde der in Artikel 6 genannten Übergangszeit Zugang zu den           Tochtergesellschaften oder Agenturen nach Artikel 44 nieder-\nVergabeverfahren in Polen.                                            Q81assen sind, spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten\nUbergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in Polen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-\nrung der Republik Poten zu diesem Schreiben bestätigten.               Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der\nRegierung der Republik Poten zu diesem Schreiben bestätig-\nten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt\ndieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr                      , den Aus-  Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr                     , den Aus-\ndruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.                         druck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen der Gemeinschaft                                           Für die Regierung Polens","1470                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nErklärungen der Europäischen Gemeinschaft\n1. Kapitel I des Titels IV\nDie Gemeinschaft erklärt, daß keine Bestimmung des Kapitels 1 „Freizügigkeit der\nArbeitnehmer\" so ausgelegt wird, daß sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für\nEinreise und Aufenthalt von Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen in ihrem\nGebiet in irgendeiner Weise einschränkt.\n2. Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse\nEs wird vereinbart, daß eine ausnahmsweise Ver1ängerung des Fünfjahreszeitraums\nausschließlich in dem besonderen Fall Polens möglich ist und die Haltung der Gemein-\nschaft in anderen Fällen nicht berührt, noch internationale Verpflichtungen vorentschei-\ndet. Die in Absatz 4 vorgesehene Ausnahme trägt den besonderen Schwierigkeiten\nPolens bei der Umstrukturierung des Stahlsektors und der Tatsache Rechnung, daß\ndiese Umstrukturierung erst in jüngster Zeit eingeleitet worden ist.\nErklärungen Polens\n1. Artikel 33\nUnbeschadet des Artikels 33 werden die Rechte der Vertragsparteien aus dem Überein-\nkommen über die Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemei-\nnen Zoll- und Handelsabkommens nicht berührt.\n2. landwirtschaftliche Erzeugnisse\nPolen gibt seiner festen Überzeugung Ausdruck, daß die Gemeinschaft wirksame\nVorkehrungen treffen wird, damit ihre Subventionen für die Ausfuhren landwirtschaftli-\ncher Erzeugnisse nicht zu einer Verkehrsver1agerung von Polen nach Drittländern\nführen.\nDiese Vorkehrungen sollten vom Assoziationsrat überprüft werden.\nSchreiben der polnischen Regierung an die Gemeinschaft\nbetreffend Protokoll Nr. 2\nDie Regierung Polens erklärt, daß sie das Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse, insbe•\nsondere Artikel 8, nicht in Anspruch nehmen wird, um die Vereinbarkeit der Vereinbarun-\ngen, die der Kohlebergbau der Gemeinschaft mit den Elektrizitätsgesellschaften und der\nStahlindustrie zur Sicherung des Absatzes von Gemeinschaftskohle getroffen hat, mit\ndiesem Protokoll nicht in Frage zu stellen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                       1471\nVertrauliche vereinbarte Niederschrift über die Unterzeichnung\nWährend des Treffens, das am sechzehnten Dezember neun-            des Königreichs der Niedertande,\nzehnhunderteinundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des         der Portugiesischen Republik,\nEuropa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten ei-      des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,\nnerseits und der Republik Polen andererseits (\"des Europa-Ab-\nkommen·) stattgefunden hat, haben                                  nachstehend .Mitgliedstaaten\" genannt, und\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-\ndie Bevollmächtigten                                            meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge-\nmeinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft\" genannt.\ndes Königreichs Belgien,\neinerseits,\ndes Königreichs Dänemark,\nund die Bevollmächtigten der Republik PoJen, nachstehend\nder Bundesrepublik Deutschland,                                    ,.Polen• genannt, andererseits,\nder Republik Griechenland,                                            die Texte der nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte\ndes Königreichs Spanien,                                           beigefügten vertraulichen gemeinsamen Erklärungen angenom-\nmen:\nder Französischen Republik,\nVertrauliche Gemeinsame Erklärung betreffend Protokoll Nr. 1 zu\nlrtands,\ndem Abkommen\nder Italienischen Republik,\nVertrauliche Gemeinsame Erklärung betreffend Artikel 8 Absatz 4\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                      des Protokolls Nr. 2 zu dem Abkommen.\nGeschehen zu Brüssel am sechzehnten Dezember neunzehnhunderteinundneunzig\nVertrauliche Erklärung der Gemeinschaft und Polens\nWerden die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde\nnicht vor Ende 1992 abgeschlossen, so werden die nichttariflichen\nHemmnisse für Textilien und Bekleidung ab 1. Januar 1993 inner-\nhalb eines Zeitraums von fünf Jahren beseitigt.\nVertrauliche Erklärung\nBegleitschreiben zu Artikel 8 Absatz 4 letzter Absatz\ndes EGKS-Protokolls Nr. 2\nHinsichtlich einer möglichen Verlängerung des In Artikel 8 Ab-\nsatz 4 vorgesehenen Zeitraums kommen beide Vertragsparteien\nüberein, daß ein solcher zusätzlicher Zeitraum fünf Jahre nicht\nüberschreiten würde.\nDie Vertragsparteien kommen ferner überein, daß die Ver1änge-\nrung des Fünfjahreszeitraums nur erwogen werden kann, wenn\nsie der Auffassung sind, daß Polen innerhalb des ersten Fünfjah-\nreszeitraums die erfordertichen Anstrengungen zur Umstrukturie-\nrung, Rationalisierung und Kapazitätsverringerung unternommen\nhat und daß es wegen außergewöhnlicher Umstände nicht in der\nLage war, diese Ziele zu erreichen. Diese Erwägung muß auch\nmit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Ein-\nklang stehen.\nFerner wird vereinbart, daß die besondere Berücksichtigung Po-\nlens den Standpunkt der Gemeinschaft in den Verhandlungen\nüber den multilateralen Stahlkonsens im Rahmen des GATT nicht\nvorentscheiden würde."]}