{"id":"bgbl2-1993-31-7","kind":"bgbl2","year":1993,"number":31,"date":"1993-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/31#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_31.pdf#page=16","order":7,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen","law_date":"1993-08-26T00:00:00Z","page":1308,"pdf_page":16,"num_pages":8,"content":["1308                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990\nüber die Beseitigung der Doppelbesteuerung\nim Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen\nVom 26. August 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 23. Juli 1990 unterzeichneten Übereinkommen über die\nBeseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwi-\nschen verbundenen Unternehmen und den der Schlußakte vom selben Tag bei•\ngefügten Gemeinsamen Erklärungen wird zugestimmt. Das Übereinkommen, die\nSchlußakte und die Gemeinsamen Erklärungen sowie die einseitigen Erklärun•\ngen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen einschließlich der Schlußakte mit den\nErklärungen nach seinem Artikel 18 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 26. August 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                   1309\nÜbereinkommen\nüber die Beseitigung der Doppelbesteuerung\nim Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen\n(90/436/EWG)\nDie Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der       der Präsident der Portugiesischen Republik:\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\nMiguel Beleza,\nMinister der Finanzen,\nin dem Wunsch, Artikel 220 des Vertrages anzuwenden, in\nwelchem sie sich verpflichtet haben, Verhandlungen einzuleiten,   Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritan-\num zugunsten ihrer Staatsangehörigen die Beseitigung der          nien und Nordirland:               ··\nDoppelbesteuerung sicherzustellen,\nDavid H. A. Hannay KCMG,\nin der Erwägung, daß die Beseitigung der Doppelbesteuerung           Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nim Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unter-\nnehmen von großer Wichtigkeit ist,                                diese im Rat vereinigten Bevollmächtigten haben nach Austausch\nihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten folgendes\nhaben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, und       vereinbart:\nhaben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte bestellt:\nSeine Majestät der König der Belgier:\nPhilippe de Schoutheete de Te rvarent,                                                    Kapitel 1\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nAnwendungsbereich des Übereinkommens\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:\nNiels Helveg P et e r s e n ,                                                            Artikel 1\nMinister für Wirtschaft,                                       (1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung, wenn zur\nBesteuerung Gewinne, die in die Gewinne eines Unternehmens\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland:                     eines Vertragsstaats einbezogen sind, ebenfalls in die Gewinne\nTheo Waigel,                                                 eines Unternehmens eines anderen Vertragsstaats mit der\nBundesminister der Finanzen                                 Begründung einbezogen oder voraussichtlich einbezogen wer-\nden, daß die in Artikel 4 niedergelegten Grundsätze, die entweder\nJürgen T r u m p f ,\nunmittelbar oder in entsprechenden Rechtsvorschriften des\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nbetreffenden Staates angewendet werden, nicht eingehalten wor-\nden sind.\nder Präsident der Griechischen Republik:\n(2) Für die Anwendung dieses Übereinkommens gilt eine\nloannis Pa I a i ok ras s a s ,\nMinister der Finanzen,                                      Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats, die in\neinem anderen Vertragsstaat gelegen ist, als Unternehmen des\nSeine Majestät der König von Spanien:                             Staates, in dem sie gelegen ist.\nCartos Solchaga Catalan,                                      (3) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn eines der betreffen-\nMinister für Wirtschaft und Finanzen,                       den Unternehmen keine Gewinne erzielt, sondern Ver1uste erlitten\nhat.\nder Prlsident der Französischen Republik:\nJean Vidal,                                                                               Artikel 2\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\n(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Steuern vom Einkom-\nmen.\nder Präsident lr1ands:\nAlbert Reynolds,                                              (2) Zu den zur Zett bestehenden Steuern, für die dieses Über-\nMinister der Finanzen,                                      einkommen gilt, gehören insbesondere:\na) in Belgien:\nder Präsident der Italienischen Republik:\n-   personenbelasting/impOt des personnes physiques,\nStefano Oe Luca,\n-   vennootschapsbelastingfmpOt des societes,\nStaatssekretär im Ministerium der Finanzen,\n-   rechtspersonenbelastingfimpOt des personnes morales,\nSeine königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nbelasting der niet-verbUjthouders/impOt des non-residents,\nJean-Claude J u n c k er,\n-   aanvullende gemeentebelasting en agglomeratiebelasting\nMinister für den Staatshaushalt, Minister der Finanzen,\nop de personenbelasting/taxe communale et taxe d'agglo-\nMinister für Arbeit,\nmeration additionneltes ä l'impOt des personnes physi-\nques;\nIhre Majestät die Königin der Niederlande:\nb) in Dänemark:\nP.C. Nieman,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,             -   selskabsskat,","1310                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-    indkomstskat til staten,                                                                    Kapitel II\n-     kommunal indkomstskat,                                                              Allgemeine Vorschriften\n-     amtskommunal indkomstskat,\n-     srerlig indkomstskat,                                                                     Abschnitt 1\n-    kirkeskat,                                                                           Begriffsbestimmungen\n-    udbytteskat,                                                                               Artikel 3\nrenteskat,                                                    (1) Im Sinne des Übereinkommens bedeutet der Ausdruck\n-    royaltyskat,                                               .,zuständige Behörde\"\nfrig0relsesafgift;                                         - in Belgien:\nc) in Deutschland:                                                       De Minister van Financien oder ein bevollmächtigter Vertreter\nLe Ministre des Finances oder ein bevollmächtigter Vertreter\n-    Einkommensteuer,\n- in Dänemark:\n-    Körperschaftsteuer,\nSkatteministeren oder ein bevollmächtigter Vertreter\n-    Gewerbesteuer, soweit diese nach dem Gewerbeertrag\nermittelt wird;                                            - in Deutschland:\nd) in Griechenland:                                                      Der Bundesminister der Finanzen oder ein bevollmächtigter\nVertreter\n- q,oeo;     nooöi)µaroc; cpumxwv nQoow;rwv,\nin Griechenland:\n-    qi<>QO; nooöi)µaroc; voµLxwv nQOOwnwv,\n0 YnouQy6; twv Ül)<0voµLxwv oder ein bevollmächtigter Ver-\n-    ElO(pOQO. Uj'[f e \"tWV EnlXflQTJOEWV UÖQEUOTjc; xm WtOXEU-\ntreter\nn011;:\n-   in Spanien:\ne) in Spanien:\nEI Ministro de Economia y Hacienda oder ein bevollmächtigter\n-     impuesto sobre la renta de las personas fisicas,\nVertreter\n-     impuesto sobre sociedades;\n- in Frankreich:\nf)    in Frankreich:\nLe Ministre charge du Budget oder ein bevollmächtigter Ver-\n-     impöt sur le revenu,                                          treter\n-    impöt sur les societes;                                   -    in Irland:\ng) in Irland:                                                            The Revenue Commissioners oder ein bevollmächtigter Ver-\ntreter\n-     income tax,\n-    in Italien:\ncorporation tax,\nh) in Italien:                                                            II Ministro delle Finanze oder ein bevollmächtigter Vertreter\n-     imposta sul reddito delle persone fisiche,                -    in Luxemburg:\n-    imposta sul reddito delle persone giuridiche,                  le Ministre des Finances oder ein bevollmächtigter Vertreter\nimposta locale sui redditi;                               - in den Niederlanden:\ni)    in Luxemburg:                                                       De Minister von Financiän oder ein bevollmächtigter Vertreter\nimpöt sur le revenu des personnes physiques,                   in Portugal:\no Ministro das Fina~s oder ein bevollmächtigter Vertreter\nimpöt sur le revenu des collectivites,\nimpOt commercial, soweit diese Steuer nach dem Gewer-     -    im Vereinigten Königreich:\nbeertrag ermittelt wird;                                      The Commissioners of Inland Revenue oder ein bevollmächtig-\nter Vertreter.\nj)     in den Niederlanden:\n(2) Jeder in diesem übereinkommen nicht definierte Begriff hat,\n-     inkomstenbelasting,\nwenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeu-\n-     vennootschapsbelasting;                                   tung, die ihm nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwi-\nk) in Portugal:                                                      schen den beteiligten Staaten zukommt.\n-    imposto sobre o rendimento das pessoas singulares,\n-    imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas,                                       Abschnitt 2\n-     derrama para os municipios sobre o imposto sobre o                      Grundsätze für die Gewinnberichtigung\nrendimento das pessoas colectivas;                                        zwischen verbundenen Unternehmen\nund für die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne\n1)    im Vereinigten Königreich:\n-    income tax,                                                                               Artikel 4\n-    corporation tax.                                            Bei der Anwendung dieses Übereinkommens gelten folgende\nGrundsätze:\n(3) Dieses Übereinkommen gilt auch für Steuern gleicher oder\n1. Wenn\nim wesentlichen gleicher Art, die nach Unterzeichnung des Über-\neinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren                     a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder\nStelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertrags-                  mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem\nstaaten teilen einander die in ihren Vorschriften eingetretenen                Kapital eines Unternehmens eines anderen Vertragsstaats\nÄnderungen mit.                                                                beteiligt ist oder","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                       1311\nb) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der       worden ist, nicht zu einem Einvernehmen über die Beseitigung\nGeschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines    der Doppelbesteuerung, so setzen sie einen Beratenden Aus-\nUnternehmens eines Vertragsstaats und eines Unterneh-     schuß mit dem Auftrag ein, eine Stellungnahme abzugeben, wie\nmens eines anderen Vertragsstaats beteiligt sind          diese Doppelbesteuerung beseitigt werden soll.\nund in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kauf-    Die Unternehmen können von den im innerstaatlichen Recht der\nmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte       beteiligten Vertragsstaaten vorgesehenen. Rechtsbehelfen\noder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen      Gebrauch machen; wird der Fall einem Gericht vorgelegt, so\nabweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander ver-       beginnt die in Unterabsatz 1 genannte Zweijahresfrist jedoch mit\neinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unter-  dem Zeitpunkt, zu dem die in letzter Instanz im Rahmen der\nnehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser     innerstaatlichen Rechtsbehelfe ergangene Entscheidung rechts-\nBedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses       kräftig geworden ist.\nUnternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert\n(2) Die Befassung des Beratenden Ausschusses mit dem Fall\nwerden.\nhindert einen Vertragsstaat nicht daran, für den gleichen Fall\n2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit in      Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Verfolgung von Zuwider-\neinem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene          handlungen gegen die Steuergesetze einzuleiten.\nBetriebsstätte aus, so werden dieser Betriebsstätte die\n(3) Können nach dem innerstaatlichen Recht eines Vertrags-\nGewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie\nstaats die zuständigen Behörden nicht von den Entscheidungen\neine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähn-\nihrer Gerichte abweichen, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn\nlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt\ndas verbundene Unternehmen dieses Staates die Frist für die\nhätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebs-\nEinlegung eines Rechtsbehelfs hat verstreichen lassen oder\nstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.\neinen Rechtsbehelf noch vor Ergehen einer Entscheidung zurück-\ngenommen hat. Dies gilt nicht, soweit sich der Rechtsbehett auf\nArtikel 5                            andere als die in Artikel 6 genannten Sachverhalte bezieht.\nBeabsichtigt ein Vertragsstaat, die Gewinne eines Unterneh-         (4) Die zuständigen Behörden können vereinbaren, im Einver-\nmens gemäß den Grundsätzen des Artikels 4 zu berichtigen, so        nehmen mit den beteiligten verbundenen Unternehmen von den\nunterrichtet er das Unternehmen rechtzeitig von der beabsichtig-     Fristen des Absatzes 1 abzuweichen.\nten Maßnahme und gibt ihm Gelegenheit, das andere Unterneh-\n(5) Soweit die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nicht anwend-\nmen davon in Kenntnis zu setzen, damit dieses Gelegenheit hat,\nbar sind, bfeiben die in Artikel 6 vorgesehenen Rechte jedes der\nseinerseits den anderen Vertragsstaat zu unterrichten.\nverbundenen Unternehmen unberührt.\nDer Vertragsstaat, der diese Unterrichtung vornimmt, darf jedoch\nnicht daran gehindert werden, die beabsichtigte Berichtigung\ndurchzuführen.\nArtikel 8\nStimmen die beiden Unternehmen und der andere Vertragsstaat\nnach einer solchen Unterrichtung der Berichtigung zu, so sind die      (1) Die zuständige Behörde eines Vertragsstaats ist zur Einlei-\nArtikel 6 und 7 nicht anzuwenden.                                   tung des Verständigungsverfahrens oder zur Einsetzung des\nBeratenden Ausschusses nach Artikel 7 nicht verpflichtet, wenn\ndurch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festge-\nAbschnitt 3                           stellt ist, daß eines der beteiligten Unternehmen durch Handlun-\nVerständigungsverfahren und Schlichtungsverfahren              gen, die eine Gewinnberichtigung gemäß Artikel 4 zur Folge\nhaben, einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuer-\nArtikel 6                            liche Vorschriften begangen hat.\n(1) Ist ein Unternehmen in einem Fall, auf den dieses Überein-      (2) Ist ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, durch das\nkommen Anwendung findet, der Auffassung, daß die in Artikel 4       festgestellt werden soll, daß eines der beteiligten Unternehmen\nfestgelegten Grundsätze nicht beachtet worden sind, so kam es       durch Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 4\nunbeschadet der im innerstaatlichen Recht der beteiligten Ver-      zur Folge haben, einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß\ntragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe seinen Fall der zustln-     gegen steuertiche Vorschriften begangen hat, zur gleichen Zeit\ndigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dem es angehört      wie eines der Verfahren nach Artikel 6 oder 7 anhAngig, so\noder in dem seine Betriebsstätte gelegen ist. Der Fall muß inner-   können die zuständigen Behörden die letztgenannten Verfahren\nhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme        bis zum Abschluß des Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens aus-\nunterbreitet werden, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des        setzen.\nArtikels 1 herbeiführt oder herbeiführen kOnnte.\nDas Unternehmen teilt der zuständigen Behörde gleichzeitig mit,                                  Artikel 9\nwelche anderen Vertragsstaaten gegebenenfalls beteiligt sind.\n(1) Der in Artikel 7 Absatz 1 genannte Beratende Ausschuß\nDie zuständige Behörde unterrichtet dann umgehend die zustän-\nbesteht außer dem Vorsitzenden aus\ndigen Behörden dieser anderen Vertragsstaaten.\n- zwei Vertretern jeder beteiligten zuständigen Behörde; die\n(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet\nzuständigen Behörden können einvernehmlich festlegen, daß\nund ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende L6sung\nnur ein Vertreter vorgesehen wird;\nherbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver-\nständigung mit der zuständigen Behörde eines jeden anderen          - einer geraden Anzahl unabhlngiger Personen, die von den\nbeteiligten Vertragsstaats so zu regeln, daß nach den in Artikel 4      beteiligten zuständigen Behörden aus der in Absatz 4 genann-\nfestgelegten Grundsätzen eine Doppelbesteuerung vermieden               ten Liste im gegenseitigen Einvernehmen oder mangels eines\nwird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des         solchen durch das Los bestimmt werden.\ninnerstaatlichen Rechts der beteiligten Vertragsstaaten durchzu-       (2) Für jede unabhängige Person wird nach den für ihre Bestim-\nführen.                                                             mung geltenden Vorschriften gleichzeitig ein Stellvertreter für den\nFall bestimmt, daß die unabhängige Person an der Wahrnehmung\nArtikel 7                            ihrer Aufgaben gehindert ist.\n( 1) Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb einer Frist        (3) Bei Losentscheid kann jede zuständige Behörde jede unab-\nvon zwei Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem der Fall nach Artikel 6  hängige Person in den von den zuständigen Behörden im voraus\nAbsatz 1 erstmals einer der zuständigen Behörden unterbreitet       vereinbarten Fällen sowie in folgenden Fällen ablehnen:","1312                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-   Die betreffende Person gehört einer der beteiligten Steuerver-                                Artikel 11\nwaltungen an oder übt Funktionen für Rechnung dieser Verwal-\n( 1 ) Der in Artikel 7 genannte Beratende Ausschuß gibt seine\ntung aus;\nStellungnahme binnen sechs Monaten ab, nachdem er befaßt\n- sie ist oder war an einem oder jedem der verbundenen Unter-        worden ist.\nnehmen maßgeblich beteiligt oder ist oder war Angestellter\nDer Beratende Ausschuß muß seiner Stellungnahme die Bestim-\noder Berater eines oder jedes dieser Unternehmen;\nmungen des Artikels 4 zugrunde legen.\n-   sie bietet keine hinreichende Gewähr für Unbefangenheit in\n(2) Der Beratende Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit der\ndem zu schlichtenden Fall oder den zu schlichtenden Fällen.\neinfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab. Die zuständigen Behör-\n(4) Es wird eine Liste der unabhängigen Personen erstellt, die   den können weitere Verfahrensregeln vereinbaren.\nalle von den Vertragsstaaten benannten unabhängigen Personen            (3) Die Kosten des Verfahrens des Beratenden Ausschusses,\nenthält. Zu diesem Zweck benennt jeder Vertragsstaat fünf Perso-     mit Ausnahme der den verbundenen Unternehmen entstehenden\nnen und unterrichtet hiervon den Generalsekretär des Rates der       Kosten, werden zu gleichen Teilen von den beteiligten Vertrags-\nEuropäischen Gemeinschaften.                                         staaten getragen.\nDiese Personen müssen Staatsangehörige eines Vertragsstaats\nsein und ihren Wohnsitz im räumlichen Geltungsbereich dieses                                      Artikel 12\nÜbereinkommens haben. Sie müssen sachlich kompetent und                 (1) Die an dem Verfahren des Artikels 7 beteiligten zuständigen\nunabhängig sein.                                                     Behörden treffen im gegenseitigen Einvernehmen auf der Grund-\nDie Vertragsstaaten können die in Unterabsatz 1 genannte Liste       lage des Artikels 4 eine Entscheidung, mit der die Doppelbesteue-\nändern; sie teilen Änderungen unverzüglich dem Generalsekretär       rung binnen sechs Monaten nach der Abgabe der Stellungnahme\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften mit.                       des genannten Beratenden Ausschusses beseitigt wird.\nDie zuständigen Behörden können eine Entscheidung treffen, die\n(5) Die nach Absatz 1 benannten Vertreter und unabhängigen       von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweicht.\nPersonen wählen aus der in Absatz 4 bezeichneten Liste einen        Gelangen sie zu keinem Einvernehmen hierüber, so sind sie\nVorsitzenden, unbeschadet des Rechts jeder beteiligten zuständi-    verpflichtet, sich an die Stellungnahme zu halten.\ngen Behörde, die so gewählte Person in einem der Fälle des\nAbsatzes 3 abzulehnen.                                                 (2) Die zuständigen Behörden können mit Zustimmung der\nbeteiligten Unternehmen die Veröffentlichung der in Absatz 1\nDer Vorsitzende des Beratenden Ausschusses muß die Voraus-          genannten Entscheidung vereinbaren.\nsetzungen für die Ausübung höchstrichterlicher Aufgaben in sei-\nnem Land erfüllen oder Jurist von allgemein bekannter Kompe-\ntenz sein.                                                                                       Artikel 13\nDie Endgültigkeit der Entscheidungen der beteiligten Vertrags-\n(6) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses sind verpflich-\nstaaten über die Besteuerung von Gewinnen aus einem Geschäft\ntet, alle Angelegenheiten, von denen sie im Rahmen des Verfah-\nzwischen verbundenen Unternehmen steht der Inanspruchnahme\n.,  rens Kenntnis erlangen, geheimzuhalten. Die Vertragsstaaten\nder in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren nicht entgegen .\ntreffen Maßnahmen, damit jede Verletzung der Geheimhaltungs-\npflicht verfolgt wird. Sie teilen diese Maßnahmen unverzüglich der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften mit; diese unter-                                     Artikel 14\nrichtet die anderen Vertragsstaaten.                                   Im Sinne dieses Übereinkommens wird die Doppelbesteuerung\nvon Gewinnen als beseitigt betrachtet, wenn\n(7) Die Vertragsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,\ndamit der Beratende Ausschuß unverzüglich zusammentreten            a) die Gewinne nur in einem Staat zur Besteuerung herangezo-\nkann, wenn er angerufen wird.                                             gen werden oder\nb) die in einem Staat auf diese Gewinne zu erhebende Steuer\num den Betrag verringert wird, .der dem Betrag der Steuer\nArtikel 10                                 entspricht, die in dem anderen Staat auf sie zu erheben ist.\n(1) Für das in Artikel 7 vorgesehene Verfahren können die\nbeteiligten verbundenen Unternehmen dem Beratenden Aus-\nschuß alle Angaben, Beweismittel und Schriftstücke übermitteln,                                   Kapitel III\ndie nach ihrer Ansicht für die Entscheidungsfindung nützlich sein\nSchlußbestimmungen\nkönnen. Die Unternehmen und die zuständigen Behörden der\nbetemgten Vertragsstaaten haben jeder Aufforderung des Bera-\ntenden Ausschusses, Angaben, Beweismittel oder Schriftstücke                                     Artikel 15\nzu übermitteln, nachzukommen. Dies verpflichtet die zuständigen         Dieses übereinkommen berührt nicht weitergehende Verpflich-\nBehörden eines solchen Vertragsstaats jedoch nicht,                 tungen auf dem Gebiet der Beseitigung der Doppelbesteuerung\na) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-           im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unter-\nzen oder der normalen Verwaltungspraxis dieses Vertrags-       nehmen, die sich gegebenenfalls aus anderen Übereinkünften,\nstaats abweichen;                                              denen die Vertragsstaaten jetzt oder künftig angehören, oder dem\ninnerstaatlichen Recht dieser Staaten ergeben.\nb) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im\nüblichen Verwaltungsverfahren dieses Vertragsstaats nicht\nArtikel 16\nbeschafft werden können;\n(1) Unbeschadet des Absatzes 2 entspricht der räumliche\nc) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-,         Geltungsbereich dieses Übereinkommens dem in Artikel 227\nGewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren      Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-\npreisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord-   schaftsgemeinschaft bestimmten Bereich.\nnung widerspräche.\n(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für\n(2) Jedes der verbundenen Unternehmen hat das Recht, auf\n- die in Anhang IV des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nAntrag vom Beratenden Ausschuß angehört zu werden oder sich\nschen Wirtschaftsgemeinschaft genannten französischen\ndort vertreten zu lassen. Jedes der verbundenen Untemehmen ist\nGebiete;\nverpflichtet, auf Aufforderung des Beratenden Ausschusses vor\ndiesem zu erscheinen oder sich dort vertreten zu lassen.           - die Färöer und Grönland.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                        1313\nArtikel 17                                                         Artikel 20\nDieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Ver-        Dieses Übereinkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren\ntragsstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalse-      geschlossen. Sechs Monate vor deren Ablauf treten die Vertrags-\nkretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.        staaten zusammen, um über eine Verlängerung der Geltungs-\ndauer des Übereinkommens und über sonstige das Überein-\nArtikel 18                              kommen betreffende Maßnahmen zu beschließen.\nDieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats\nArtikel 21\nnach Hinterfegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen\nUnterzeichnerstaat in Kraft, der diese Förmlichkeit als letzter        Jeder Vertragsstaat kann jederzeit eine Revision dieses Über-\nvornimmt. Es gilt für nach seinem Inkrafttreten eingeleitete Ver-   einkommens beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des\nfahren im Sinne des Artikels 6 Absatz 1.                            Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonfe-\nrenz ein.\nArtikel 19                                                         Artikel 22\nDer Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaf-         Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, engli-\nten notifiziert den Unterzeichnerstaaten                            scher, dänischer, französischer, griechischer, irischer, italieni-\na) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;                     scher, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache\nabgefaßt, wobei die zehn Fassungen gleichermaßen verbindlich\nb) den Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt;\nsind; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der\nc) die in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehene Liste der von den          Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär\nVertragsstaaten benannten unabhängigen Personen sowie           übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglau-\nÄnderungen dieser Liste.                                        bigte Abschrift.\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten der Hohen Vertragsparteien,\ndie am dreiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertneunzig in\nBrüssel zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die\nBeseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichti-\ngungen zwischen verbundenen Unternehmen zusammengetreten\nsind,\nhaben bei der Unterzeichnung des Übereinkommens\na) die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen\nErklärungen angenommen:\nErklärung zu Artikel 4 Nummer 1,\n-   Erklärung zu Artikel 9 Absatz 6,\n-   Erklärung zu Artikel 13;\nb) die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten einseitigen\nErklärungen zur Kenntnis genommen:\nErklärung Frankreichs und des Vereinigten Königreichs zu\nArtikel 7,\nErklärungen der einzelnen Vertragsstaaten zu Artikel 8,\nErklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 16.\nZu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift\nunter diese Schlußakte gesetzt.","1314                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGemeinsame Erklärungen\nErklärung zu Artikel 4 Nummer 1\nArtikel 4 Nummer 1 erfaßt sowohl den Fall, in dem ein Geschäft ·\nunmittelbar zwischen zwei rechtlich selbständigen Unternehmen\nabgewickelt wird, als auch den Fall, in dem ein Geschäft zwischen\neinem der Unternehmen und der in einem dritten Vertragsstaat\ngelegenen Betriebsstätte des anderen Unternehmens abgewik-\nkelt wird.\nErklärung zu Artikel 9 Absatz 6\nEs bleibt den Mitgliedstaaten belassen, Art und Umfang der\ngeeigneten Vorkehrungen zur Verfolgung jeglicher Verletzung der\nGeheimhaltungspflicht zu bestimmen.\nErklärung zu Artikel 13\nWerden in einem oder mehreren der beteiligten Vertragsstaa-\nten die Entscheidungen über die Besteuerungen, die Gegenstand\nder in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren sind, nach\nAbschluß des in Artikel 6 genannten Verfahrens oder nach Er1aß\nder in Artikel 12 genannten Entscheidung geändert und führt dies\nangesichts der Anwendung des Ergebnisses dieses Verfahrens\noder dieser Entscheidung zu einer Doppelbesteuerung im Sinne\ndes Artikels 1, so sind die Artikel 6 und 7 anwendbar.\nEinseitige Erklärungen\nErklärung zu Artikel 7                           1. Das Unternehmen gibt keine Steuererklärung ab oder aber\nFrankreich und das Vereinigte Königreich erklären, daß sie von          eine Steuererklärung mit unrichtigen Angaben für Steuern\nArtikel 7 Absatz 3 Gebrauch machen werden.                                oder sonstige Abgaben, die es nach den geltenden Vorschrif-\nten einzubehalten und an das Finanzamt zu zahlen hat, sei es\nfür die Mehrwertsteuer oder die Umsatzsteuer oder die beson-\nErklärungen der einzelnen Vertragsstaaten zu Artikel 8                 dere Abgabe auf Luxusgüter, wobei der Gesamtbetrag der\nvorerwähnten Steuern und sonstigen Abgaben, die anzuge-\nBelgien\nben und an das Finanzamt abzuführen sind, bei Geschäften\nEin empfindlich zu bestrafender Verstoß ist                             oder sonstigen Transaktionen während eines Kalenderjahres\nsechshunderttausend (600 000) Drachmen bzw. während\n- eine unter das allgemeine Strafrecht fallende, in Steuerverkür-\neines Kalenderjahres eine Million (1 000 000) Drachmen über-\nzungsabsicht begangene Zuwiderhandlung oder\nsteigt.\n- eine in Betrugs- oder Schädigungsabsicht begangene Zuwider-\nhandlung gegen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes           2. Das Unternehmen gibt keine Einkommensteuererklärung ab,\noder Durchführungsbestimmungen dazu,                                   wobei die geschuldete Hauptsteuer für Einkünfte, die nicht\nangegeben wurden, 300 000 Drachmen übersteigt.\ndie strafrechtlich oder im Verwaltungsweg geahndet wird.\n3. Das Unternehmen legt die Steuerbelege nicht vor, die im\nDänemark                                                                  Steuergesetzbuch vorgesehen sind.\nEin empfindlich zu bestrafender Verstoß liegt bei vorsätzlichen\n4. Das Unternehmen legt hinsichtlich der Menge, des Preises je\nZuwiderhandlungen gegen Strafbestimmungen des Strafgesetz-\nEinheit oder des Werts unrichtige Steuerbelege im Sinne der\nbuchs oder von Spezialgesetzen vor, wenn die Strafe nicht im\nNummer 3 vor, wobei der sich daraus ergebende Unterschied\nVerwaltungsweg verhängt werden kann.\nzehn v. H. (10 o/o) der Gesamtmenge oder des Gesamtwerts\nZuwiderhandlungen gegen Strafbestimmungen des Steuerrechts                der Güter bzw. der Dienstleistungen oder generell der Trans-\nkönnen in der Regel im Verwaltungsweg verfolgt werden, wenn               aktion übersteigt.\nmit kein8f' schwereren Maßnahme als Bußgeld zu rechnen ist.\n5. Die vom Unternehmen geführten Bücher und aufbewahrten\nBundesrepublik Deutschland                                                Belege im Sinne des Steuergesetzbuchs sind unrichtig, sofern\ndiese Unrichtigkeit bei einer regulären Betriebsprüfung festge-\nEin empfindlich zu bestrafender Verstoß gegen steuer1iche               stellt und das Ergebnis dieser Feststellung entweder durch\nVorschriften ist jeder Verstoß gegen die Steuergesetze, der mit           Beilegung der Streitigkeit auf dem Verwaltungswege oder\nFreiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgeld geahndet wird.                   wegen Verstreichung der Frist zur Klageerhebung oder auf-\ngrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechts-\nGriechenland\nkräftig geworden ist und der Unterschied, der in dem geprüften\nEin Unternehmen begeht in folgenden Fällen einen empfindlich            Geschäftszeitraum in bezug auf die Bruttoeinkünfte festge-\nzu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften:                   stellt wird, im Verhältnis zu den in der Steuererklärung ange-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                         1315\ngebenen Einkünften zwanzig v. H. (20 %) übersteigt und auf         c) Fehlen ordnungsmäßiger Buchführung,\njeden Fall mindestens eine Million (1000000) Drachmen\nd) Nichtvorlage von Aufzeichnungen und Büchern zu Prüfungs-\nbeträgt.\nzwecken,\n6. Das Unternehmen kommt der Verpflichtung zur Aufbewah-\ne) Behinderung von Personen bei der Ausübung gesetzlicher\nrung der Bücher und Belege nicht nach, die in den entspre-\nAufgaben,\nchenden Vorschriften des Steuergesetzbuches vorgesehen\nist.                                                               f)   Nichtanzeige von Steuertatbeständen,\n7. Das Unternehmen legt eine gefälschte oder fiktive Preisliste       g) falsche Erklärung zwecks Gewährung eines Steuerabzugs.\nder verkauften Güter oder erbrachten Dienstleistungen vor             Diese Verstöße sind nach dem Stand vom 3. Juli 1990 durch\noder verfälscht andere unter Nummer 3 genannte Steuerbe-          folgende Rechtsvorschriften geregelt:\nlege.\n- Teil XXXV des lncome Tax Act von 1967,\nAls gefälscht gilt auch ein Steuerbeleg, der auf irgendeine\nWeise gelocht oder abgestempelt worden ist, ohne daß ein               Abschnitt 6 des Finance Act von 1968,\nentsprechender Prüfvermerk in die Bücher der zuständigen          ... Teil XIV des Corporation Tax Act von 1976,\nSteuerbehörde eingetragen wurde, wenn dem Steuerpflichti-\ngen, der die Steuerbelege zur Prüfung vorlegen muß, diese         -    Abschnitt 94 des Finance Act von 1983.\nNichteintragung bekannt ist. Als gefälscht gilt ebenfalls ein     Spätere Änderungen des Strafen- oder Maßnahmenkatalogs sind\nSteuerbeleg, wenn Inhalt und Einzelheiten des Originals oder      zu berücksichtigen.\nder Kopie Unterschiede gegenüber der beim Steuerpflichtigen\nverbleibenden Unterlage, die den gleichen Steuertatbestand        Italien\nbetrifft, aufweisen.\nAls fiktiv gilt auch ein Steuerbeleg, der für ein Geschäft, einen\nEin empfindlich zu bestrafender Verstoß ist eine Zuwiderhand-\nlung, die im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein\n'\nUmsatz oder eine andere Transaktion, die insgesamt oder           Steuervergehen darstellt.\nzum Teil gar nicht erfolgt ist, oder für ein Geschäft, das von\nanderen als den im Steuerbeleg angegebenen Personen               Luxemburg\ngetätigt wurde, vorgelegt worden ist.                                 Das Großherzogtum Luxemburg betrachtet als empfindlich zu\n8. Das Unternehmen beteiligt sich in irgendeiner Weise an der         bestrafenden Verstoß Zuwiderhandlungen, die nach der Erklä-\nHerstellung gefälschter Steuerbelege, oder dem Untemeh-           rung des anderen Vertragsstaats solche Verstöße im Sinne des\nmen ist bekannt, daß die Belege gefälscht bzw. fiktiv sind, es    Artikels 8 darstellen.\nist jedoch an der Vorlage dieser Belege beteiligt, oder es\nakzeptiert die gefälschten bzw. fiktiven Steuerbelege mit dem     Niederlande\nZiel, Steuertatbestände zu verheimlichen.                             Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß ist jede vorsätzliche\nHandlung im Sinne von Artikel 68 Absatz 1 des Allgemeinen\nSpanien                                                               Steuergesetzes, die gerichtlich geahndet wird.\nEin empfindlich zu bestrafender Verstoß ist eine schwerwie-\ngende Zuwiderhandlung gegen steuerliche Vorschriften, die im          Portugal\nVerwaltungsweg geahndet wird, oder eine Straftat gegenüber den            Ein schwer zu bestrafender Verstoß ist eine strafrechtlich\nSteuerbehörden, die strafrechtlich geahndet wird.                     oder steuerstratrechtlich zu ahndende Zuwiderhandlung, die in\nBetrugsabsicht begangen wird oder mit einer Geldstrafe von mehr\nFrankreich                                                            als 1 Million (1 000 000) Escudos bedroht ist.\nEin empfindlich zu bestrafender Verstoß ist gegeben, wenn er\nstrafrechtlich geahndet wird oder wenn steuerrechtliche Sanktio-      Vereinigtes Königreich\nnen verhängt werden wie in folgenden FAiien: Nichtabgabe der               Ein schwer zu bestrafender Verstoß liegt vor, wenn zu Steuer-\nSteuererklärung nach Mahnung, Unredlichkeit oder betrügerische        zwecken unrichtige Bücher vorgelegt. unzutreffende Ansprüche\nHandlungen, Widerstand gegen eine Steuerprüfung, verschleierte        auf Steuererstattung, -vergOtung, -ermABigung oder -erlaß gestellt\nVergütungen oder Zuwendungen, Rechtsmißbrauch.                        oder unrichtige Steuererkllrungen abgegeben werden und dies\nstrafrechtlich oder im Verwaltungsweg geahndet wird.\nIrland\nEin empfindlich zu bestrafender Verstoß liegt in folgenden\nErklirung der Bundesrepublik Deutschland        ZU Artikel 16\nFAiien vor:·\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich vor,\na) Nichtabgabe der Steuererklärung,\nbei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu erklären, daß\nb) betrügerisch oder fahrlässig unrichtige Steuererklärung,           das Übereinkommen auch für das Land Berlin gilt."]}