{"id":"bgbl2-1993-31-6","kind":"bgbl2","year":1993,"number":31,"date":"1993-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_31.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zu dem Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)","law_date":"1993-08-25T00:00:00Z","page":1294,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1294                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGesetz\nzu dem Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993\nzum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(EWR-Abkommen)\nVom 25. August 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       Abs. 3 und Artikel 1 Abs. 1 des Anpassungsprotokolls\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im\nArtikel 1                          Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDem in Brüssel am 17. März 1993 von der Bundes-\nrepublik Deutschland unterzeichneten Anpassungsproto-\nkoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-                                 Artikel 3\nraum einschließlich der in der Schlußakte vom selben Tag\nDas Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,\naufgeführten Erklärungen und Übereinkünfte wird zuge-       den Wortlaut des EWR-Abkommens · in der durch das\nstimmt. Das Anpassungsprotokoll und die Schlußakte\nAnpassungsprotokoll geänderten Fassung bekanntzu-\neinschließlich der Erklärungen und Übereinkünfte werden     geben.\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2                                                   Artikel 4\nDer Tag, an dem das EWR-Abkommen in der durch das           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in\nAnpassungsprotokoll geänderten Fassung nach Artikel 22       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiem1it ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. August 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                     1295\nAnpassungsprotokoll\nzum Abkommen über den Europäischen Wirtschaft~raum\nDie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,                          Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Ge-\ndie Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,                meinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der\ndas Königreich Belgien:                                           Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwe-\ndas Königreich Dänemark,                                         gen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                  Kraft.\ndie Griechische Republik,\ndas Königreich Spanien,                                             (2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen,\ndie Französische Republik,                                       angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat be-\nlr1and,                                                          stimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat\ndie Italienische Republik,                                       -   beschlossen hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                          Buchstabe b des EWR-Abkommens, nämlich daß das gute\ndas Königreich der Nieder1ande,                                       Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird,\ndie Portugiesische Republik,                                         erfültt ist, und\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordir1and\n- die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die\nund                                                                  Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Aus-\ndie Republik Österreich,                                             schuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.\ndie Republik Finnland,                                               (3) Liechtenstein ist befugt, an den Beschlüssen des EWR-Ra-\ndie Republik Island,\ntes gemäß Absatz 2 teilzunehmen.\ndas Fürstentum Liechtenstein,\ndas Königreich Norwegen,\ndas Königreich Schweden,\nArtikel 2\nnachstehend die Vertragsparteien genannt,                         (1) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft aufgrund ihrer\nNichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei die-\nin Erwägung nachstehender Gründe:                              ses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-\nAbkommens auf .die Schweizerische Eidgenossenschaft\" als eine\nDas Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nach-         der Vertragsparteien gestrichen.\nstehend \"das EWR-Abkommen\" genannt, wurde am 2. Mai 1992\nin Porto unterzeichnet.                                              (2) Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende\nFassung:\nNach Artikel 129 Absatz 2 des EWR-Abkommens bedarf dieses         .,EFTA-Staaten':\nAbkommen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Ver-\ndie Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Nor-\ntragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.\nwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und,\nunter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpas-\nEs hat sich herausgesteltt, daß einer der Unterzeichner des\nsungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirt-\nEWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossen-\nschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein,•\nschaft, nicht in der Lage Ist, das EWR-Abkommen zu ratifizie-\nren.                                                                 (3) Das EWR-Abkommen wird femer gemlß den Artikeln 3\nbis 20 angepaßt.\nDie anderen Unterzeichner des EWR-Abkommens, die weiterhin\nan den Abkommenszielen festhalten, sind entschlossen das                                       Artikel 3\nEWR-Abkommen so bald wie möglich in Kraft zu setzen.\nIn Artikel 120 des EWR-Abkommens werden die Worte \"Proto-\nEs muß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des EWR-Ab-      kollen 41, 43 und 44• durch die Worte .Protokollen 41 und 43\"\nkommens festgelegt werden.                                        ersetzt.\nBesondere Bestimmungen sind erforder1ich, damit das EWR-Ab-                                    Artikel 4\nkommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft treten kann.\nIn Artikel 126 Absatz 1 des EWR-Abkommens werden die\nWorte ,.des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden\nNachdem die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat,\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\" durch die Worte\nsind eine Reihe von Anpassungen des Abkommens notwendig.\n.des Königreichs Norwegens und des Königreichs Schweden·\nersetzt.\nEs ist wünschenswert, als eine dieser Anpassungen eine Bestim-\nmung in das Abkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der\nVertragsparteien entspricht, der Schweiz eine spätere Teilnahme                                Artikel 5\nam EWR zu ermöglichen.                                               Artikel 128 Absatz 1 des EWR-Abkommens erhält folgende\nFassung:\nhaben beschlossen, folgendes Protokoll zu schließen:\n.Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird,\nbeantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie je-\nArtikel 1\nder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann bean-\n(1) Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt  tragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betref-\nzum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Protokolls zwischen der  fende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.•","1296                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 6                               - werden in Artikel 8 Absatz 1 die Worte \"führen die Schweiz und\"\nArtikel 129 Absatz 3 des EWR-Abkommens erhält folgende                 durch das Wort „führt\" und in Artikel 8 Absatz 2 die Worte „Die\nFassung:                                                                   Schweiz und Liechtenstein ergreifen\" durch die Worte „Liech-\ntenstein ergreift\" ersetzt;\n,.(3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den\nVoraussetzungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Ab-           - werden die Artikel 2 bis 4 und der Artikel 9 Absatz 1 gestri-\nkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen                    chen.\nsind.\"                                                                                                Artikel 14\nArtikel 7                                  In Protokoll 16 über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen\nIn Nummer 11 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen          Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit\nwerden die Worte ,.Artikel 129 Absatz 3\" durch die Worte .dem            (Schweiz und Liechtenstein)                                ·\nZeitpunkt des lnkrafttretens\" ersetzt.                                  - werden im Titel die Worte .Schweiz und\" gestrichen;\n- werden in Artikel 1 die Worte „die Schweiz und\" und „der\nArtikel 8                                   Schweiz bzw.• gestrichen;\nIn Protokoll 4 über die Ursprungsregeln werden in Fußnote 2\n- werden in Artikel 2 die Worte „schweizerischen bzw.• und „der\nder Anlage V und in Fußnote 3 der Anlage VI die Worte „der\nSchweiz bzw.• gestrichen;\nSchweiz\" und „schweizerische\" durch die Worte .Schweden\" bzw.\n.schwedische\" ersetzt.                                                  - werden in Artikel 3 Eingangssatz und in Buchstabe a erster\nArtikel 9                                   Unterabsatz die Worte .der Schweiz bzw.\", in Buchstabe a\nzweiter Unterabsatz die Worte ,.schweizerische bzw.• und in\nIn Protokoll 5 über Fiskalzölle (Liechtenstein, Schweiz)               Buchstabe c die Worte .im Falle der Schweiz fünfhundert bzw.\n- wird im Titel das Wort \"Schweiz\" gestrichen;                              im Falle Uechtensteins\" gestrichen;\n- werden in den Absatz 1 die Worte „können Liechtenstein und            - wird Artikel 4 gestrichen.\ndie Schweiz\" durch die Worte „kann Liechtenstein\" ersetzt; in\nAbsatz 2 werden die Worte „oder in der Schweiz\" gestrichen.                                     Artikel 15\nDie nachstehenden Bestimmungen des EWR-Abkommens tre-\nArtikel 10                               ten am 1. Januar 1994 in Kraft:\nProtokoll 6 über das Anlegen von Pflichtlagern durch die           - Artikel 81 Buchstaben a. b, d, e und f;\nSchweiz und Liechtenstein erhält folgende Fassung:\n- Artikel 82;\n„Protokoll 6                             - Protokoll 30 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2;\nüber das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein\n- Protokoll 31 Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 4\nLiechtenstein kann für Erzeugnisse. die für das Überleben der          Absätze 1, 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2\n:..:..-\":  Bevölkerung bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen uner-                 und\nläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen. sofem diese Er-\nzeugnisse in Liechtenstein nicht oder In ungenügenden Mengen           - Protokoll 32.\nhergestellt werden und sofem deren Eigenschaften und deren                                           Artikel 16\nNatur die Lagerhaltung er1auben.\nIn Protokoll 38 über den Finanzmechanismus\nLiechtenstein wendet diese Regelung derart an. daß die aus den\nVertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleicharti-        - wird in Artikel 2 Absatz 2 das Wort „drei\" durch das Wort .zwei\"\ngen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt             ersetzt;\nnoch indirekt eine Diskriminierung erfahren.\"                          - erhält Artikel 2 Absatz 5 folgende Fassung:\n,.(5) Der Gesamtbetrag der Oar1ehen, die für die In Artikel 1\nArtikel 11                                   vorgesehenen ZinsermAßigungen In Betracht kommen. beläuft\nIn Protokoll 8 über staatliche Monopole werden die Worte               sich auf 1 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von\n,.schweizerische und\" gestrichen.                                          fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebun-\nden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt\nin Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttre-\nArtikel 12                                   ten.\";\nIn Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meeres-\n- erhält Artikel 3 Absatz 1 folgende Fassung:\nerzeugnissen\n,.(1) Der Gesamtbetrag der In Artikel 1 vorgesehenen Zu-\n- werden in Anlage 1 Artikel 2 Absatz 1 die Worte .Liechtenstein\nschüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während eines\nund die Schweiz dürfen\" durch die Worte „Liechtenstein darf\"\nZeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen\nersetzt; in Absatz 2 werden die Worte „können Liechtenstein\nTranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach\nund die Schweiz\" durch die Worte ,.kann Liechtenstein\" und die\ndiesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab\nWorte „ihrer Agrarpolitik\" durch die Worte ,.seiner Agrarpolitik\"\ndem Inkrafttreten.•\nersetzt;\n- werden in Anlage 3 die Worte .-Abkommen zwischen der                                                Artikel 17\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizeri-             In Protokoll 41 über bestehende Abkommen werden folgende\nschen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und       Worte gestrichen:\nanschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fische-\n,.29. 4. 1963 Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die In-\nrei, unterzeichnet am 14. Juli 1986.\" gestrichen.\nternationale Kommission zum Schutz des Rheins\ngegen Verunreinigung\nArtikel 13\n3.12.1976 Gemischtes Abkommen zwischen der Schwei-\nIn Protokoll 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit\nzerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-\n(Schweiz und Liechtenstein)\nschen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepu-\n- werden im Titel die Worte .Schweiz und\" und in Artikel 11 die                          blik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den\nWorte „der Schweiz bzw.• gestrichen;                                               Nieder1anden","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                             1297\n3.12.1976 Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen che-                                           Artikel 21\nmische Verunreinigung. Gemischtes Abkommen                Die Liechtenstein betreffenden Bestimmungen, Bezüge, beson-\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft        deren Anpassungen, Zeiträume und Zeitpunkte im EWR-Ab-\nun·d der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,        kommen, angepaßt durch dieses Protokoll, gelten erst ab dem\nder Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,           Zeitpunkt, zu dem das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses\nLuxemburg und den Niederlanden\".                      Protokoll, gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls für Liechten-\nstein in Kraft tritt.\nArtikel 18\nProtokoll 44 über das Abkommen zwischen der EWG und der                                           Artikel22\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf             (1) Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deut-\nStraße und Schiene wird gestrichen.                                  scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländi-\nscher, italienischer, nieder1ändischer, norwegischer, portugiesi-\nArtikel 19                                 scher, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDie Anlage zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer\nHandelshemmnisse für Wein wird wie folgt geändert:                       (2) Dieses Protokoll bedarf der R~tifikation oder Genehmigung\n15. 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates                 durch die Vertragsparteien gemäß Ihren verfassungsrechtlichen\nVorschriften.\n-   Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;\n-   in den Anpassungen unter den Buchstaben d, f und m            Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen\nwerden die Worte „die Schweiz\" und unter Buchstabe k         Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Ver-\nAbsatz b die Worte „der Schweiz oder\" gestrichen;             tragsparteien eine beglaubigte Abschrift.\n-   in der Anpassung unter Buchstabe n werden die Worte          Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Ge-\n„Liechtenstein und der Schweiz\" durch die Worte „und         neralsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nLiechtenstein\" ersetzt.                                      hinter1egt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.\n22. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates\n(3) Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt,\n-   In der Anpassung unter Buchstabe    a werden die Worte       daß alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ihre\n,.der Schweiz\" gestrichen;                                    Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden für das EWA-Abkom-\n-   in der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „in      men und dieses Protokoll vor diesem Datum hinter1egt haben.\nder Schweiz bzw: und „betreffende\" gestrichen.               Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll am ersten Tag des auf\ndie letzte Hinter1egung folgenden Monats in Kraft. Erfolgt diese\n26. 390 R 3201: Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission          Hinterlegung jedoch weniger als fünfzehn Tage vor dem Anfang\n-   Die Anpassungen unter Buchstaben c, d und f werden           des folgenden Monats, so tritt dieses Protokoll erst am ersten Tag\ngestrichen.                                                  des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt dieser Hinter1egung in\nKraft.\nArtikel 20                                    (4) Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll nach Hinter1egung\nDie Anhänge I bis IX, XII, XIII, XVI und XVIII bis XXII des        seiner Ratifikationsurkunden für das EWR-Abkommen und dieses\nEWR-Abkommens werden nach Maßgabe des Anhangs zu die-                Protokoll zu dem vom EWR-Rat unter den Voraussetzungen des\nsem Protokoll angepaßt.                                              Artikels 1 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten\nIhre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am siebzehnten März neunzehnhundert-\ndreiundneunzig.","1298                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang\ngemäß Artikel 20 des Anpassungsprotokolls\nzum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum\nDie Anhänge I bis IX, XII, XIII, XVI und XVIII bis XXII des             4. 390 L 0539: AichtJinie 90/539/EWG des Rates:\nEWR-Abkommens werden wie folgt angepaßt.\n- In der Anpassung unter Buchstabe b werden die\nWorte .CH oder\" und .die Schweizr gestrichen;\n- in der Anpassung unter Buchstabe g wird das Wort\n1. Anhang 1: Veterinärwesen und Pflanzenschutz                                   .Schweizr gestrichen.\n12. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/EWG des Rates:\nA. Sektorale Anpassung\n- fn der Anpassung unter Buchstabe a wird das Wort\nDie Überschrift .Sektorale Anpassung\" sowie die dazugehöri-                 .Schweizr gestrichen, und die Worte .Eidgenössi-\nge die Schweiz und Liechtenstein betreffende Bestimmung                     sches Institut für Viruskrankheiten und Immunpro-\nwerden gestrichen.                                                          phylaxe, Mittelhäusem\" werden durch __.. ersetzt;\n- in der Anpassung unter Buchstabe b wird das Wort\n.,Schweizr gestrichen.\nB. Kapitel 1: Veterinärwesen\n14. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates:\n- Einleitender Teil des Kapitels\n- In der Anpassung unter Buchstabe a wird das Wort\n- Absatz 3                                                               .Schweiz!' gestrichen.\nDie Worte .neun Monate nach dem Inkrafttreten des\nAbkommens, spätestens jedoch ab 1. Januar 1994,               18. 364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates:\nangewandt\" werden durch die Worte .ab 1. Januar                    - In der Anpassung unter Buchstabe j wird „Ch-\" ge-\n1994 oder sechs Monate nach dem Inkrafttreten des                     strichen.\nAbkommens angewandt, je nachdem, welcher Zeit-\npunkt später liegt\" ersetzt.                                  20. 371 L 0118: Richtfinie 71 /118/EWG des Rates und\n- Die die EFTA-Staaten betreffenden Daten in den besonde-            21. 3n L 0099: RichtJinie n/99/EWG des Rates:\nren Anpassungen der Rechtsakte, auf die Bezug genom-                   - In der Anpassung unter Buchstabe c wird „CH•·\nmen wird, werden wie folgt angepaßt:                                      gestrichen.\n- Die Daten .1. Januar 1993\" und .31. Dezember 1992\"\n23. 389 L 0437: Richtlinie 89/437/EWG des Rates:\nwerden durch die Worte ,.Zeitpunkt des lnkrafttretens\ndes Abkommens• bzw.•Tag vor dem Zeitpunkt des                      - In der Anpassung unter Buchstabe f wird „CHI' ge-\nlnkrafttretens des Abkommens· ersetzt;                                strichen.\n- das Datum .1. April 1993\" wird durch cfte Worte .ersten        34. 391 L 0495: Richtlinie 91/495/EWG des Rates:\nTag des zweiten Monats nach dem Inkrafttreten des\n- In der Anpassung unter Buchstabe e wird „CH,• ge-\nAbkommens• ersetzt;\nstricheh.\n- das Datum .1. Juli 1993\" wird durch die Worte „ersten\nTag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten des             66. 389 D 0610: Entscheidung 89/610/EWG der Kommis-\n. Abkommens• ersetzt;                                                 sion:\n- das Datum .1. September 19938 wird durch die Worte                  - In der Anpassung wird das Wort .Schweiz!' gestri-\n.Datum gemäß Absatz 3 der Einleitung zu Kapitel 1                     chen .\n- Veterinärwesen - des Anhangs I des Abkommens•\nersetzt.\nC. Kapitel II: Futtermittel\n1. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates:\n- In Absatz 1 der Einleitung werden die Worte „er1assen die\n- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die                  Schweiz und• durch das Wort .erläßt'\" und die Worte .fas-\nWorte .In der Schweiz: ,Kanton/Canton/Cantone'\"               sen die Schweiz und\" durch das Wort .IABt\" ersetzt.\ngestrichen;\n- Das die EFTA-Staaten betreffende Datum .1. Januar\n- in den Anpassungen unter den Buchstaben d, e und g             1993• in den besonderen Anpassungen der Rechtsakte,\nwird das Wort .Schweizr gestrichen;                           auf die Bezug genommen wird, wird durch die Worte\n.Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens· ersetzt.\n- in der Anpassung unter Buchstabe f werden die Wor-\nte ,.in der Schweiz!' und JV~rinaire de contröleNe-          3. 3n L 0101: Richtlinie n/101/EWG des Rates und\nterinario di contro11o· gestrichen.\n4. 379 L 0373: Richtlinie 79/373/EWG des Rates:\n3. 390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG       des Rates:                  - In der Ausnahme, zweiter Gedankenstrich, werden\n- In der Anpassung unter Buchstabe b werden die                       die Worte .,kt,nnen die Schweiz und Liechtenstein\nWorte ,.in der Schweiz!' und ,,N6terinaire de contr0le/            ihre\" durch die Worte ,.kann Liechtenstein seine\"\nVeterinario di controllo\" gestrichen.                              ersetzt.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                    1299\nII. Anhang II: Technische Vorschriften, Normen,                     23. 389 L 0173: Richtlinie 89/173/EWG des Rates:\nPrüfung und Zertifizierung                             - In den Anpassungen werden die Worte „ 14 für die\nSchweizu gestrichen.\nA. Kapitel 1: Kraftfahrzeuge\n1. 370 L 0156: Richtlinie 70/156/EWG des Rates:\nC. Kapitel III: Hebezeuge und Förderge·räte\n- In der Anpassung werden die Worte ,,,Typengeneh-\nmigungu/,.approbation du type\"/,,approvazione del ti-      2. 384 L 0528: Richtlinie 84/528/EWG des Rates:\npo\" nach Schweizer Recht' gestrichen.                          - In der Anpassung werden die Worte „CH für die\nSchweiz; gestrichen.\n2. 370 L 0157: Richtlinie 70/157/EWG des Rates:\n- In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b\nwird „CH= Schweiz,\" gestrichen.                       D. Kapitel VI: Baumaschinen und Baugeräte\n8. 370 L 0388: Richtlinie 70/388/EWG des Rates,                 8. 386 L 0295: Richtlinie 86/295/EWG des Rates und\n9. 371 L 0127: Richtlinie 71/127/EWG des Rates,                 9. 386 L 0296: Richtlinie 861296/EWG des Rates:\n17. 374 L 0483: Richtlinie 7 4/483/EWG des Rates,                    - In der Anpassung werden die Worte „CH für die\nSchweiz,• gestrichen.\n19. 376 L 0114: Richtlinie 76/114/EWG des Rates,\n22. 376 L 0757: Richtlinie 76/757/EWG des Rates,\n23. 376 L 0758: Richtlinie 76/758/EWG des Rates,             E. Kapitel VIII: Druckgefiße\n24. 376 L 0759: Richtlinie 76/759/EWG des Rates,                  2. 376 L 0767: Richtlinie 76/767/EWG des Rates:\n25. 376 L 0760: Richtlinie 76/760/EWG des Rates,                      - In der Anpassung werden die Worte .CH für die\nSchweiz,• gestrichen.\n26. 376 L 0761: Richtlinie 76/761/EWG des Rates,\n27. 376 L 0762: Richtlinie 76/762/EWG des Rates,\nF.  Kapitel IX: Meßgerlte\n29. 377 L 0538: Richtlinie 77/538/EWG des Rates,\n1. 371 L 0316: Richtlinie 71/316/EWG des Rates:\n30. 377 L 0539: Richtlinie 77/539/EWG des Rates,\n- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die\n31. 377 L 0540: Richtlinie 77/540/EWG des Rates,\nWorte „CH für die Schweiz,· gestrichen;\n32. 377 L 0541: Richtlinie 77/541/EWG des Rates und\n- in der Anpassung unter Buchstabe b wird .CH,· ge-\n39. 378 L 0932: Richtlinie 78/932/EWG des Rates:                        strichen.\n- In der Anpassung werden die Worte „14 für die              6. 371 L 0348: Richtlinie 71/348/EWG des Rates:\nSchweiz\" gestrichen.\n- In der Anpassung werden die Worte .1 Rappen/\n40. 378 L 1015: Richtlinie 78/1015/EWG des Rates:                       1 centime/1 centesimo (Schweizt gestrichen.\n- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die             12. 375 L 0106: Richtlinie 75/106/EWG des Rates:\nWorte , •Typengenehmigung\"/,,approbation du ty-                - In der Anpassung unter Buchstabe a werden die\npe\"/,,approvazione del tipo• nach Schweizer Recht'                Worte „In der Schweiz und\" gestrichen.\ngestrichen;\n- in der Anpassung unter Buchstabe b werden die\nWorte „14 für die Schweiz\" gestrichen.                G. Kapitel XIV: Düngemittel\n41. 480 L 0780: Richtlinie 80ll80/EWG des Rates:                  1. 376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates:\n- In der Anpassung werden die Worte ,.Typengeneh-                 - In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b\nmigung•/,.approbation du type\"/,.approvazione del tl-             wird das Wort • , Schweiz\" gestrichen.\npo• nach Schweizer Recht' gestrichen.\n44. 388 L oon: Richtlinie 88177/EWG des Rates:              H.  Kapitel XIX: Allgemelne Bestimmungen\n- In der Anpassung werden die Worte „14 für die                               auf dem Gebiet\nSchweiz\" gestrichen.                                                        der technischen Handelshemmnisse\n1. 383 L 0189: Richtlinie 831189/EWG des Rates:\nB. Kapitel II: Land- und forstwirtschaftliche                            - In der Anpassung unter Buchstabe g werden die\nZugmaschinen                                               Worte .SNV (Schweiz)\" und .CES (Schweiz)\" mit den\ndazugehörigen Bezeichnungen und Anschriften ge-\n1. 374 L 0150: Richtlinie 74/150/EWG des Rates:                        strichen.\n- In der Anpassung werden die Worte , •Typengeneh-\nmigung\"/,.approbation du type\"/,.approvazione del ti-\npo• nach Schweizer Recht' gestrichen.                 1.  Kapitel XXVII: Spirituosen\n11. 377 L 0536: Richtlinie 77/536/EWG des Rates,                 1. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des\nRates:\n13. 378 L 0764: Richtlinie 78/764/EWG des Rates,\n- In der Anpassung unter Buchstabe h werden bei\n17. 379 L 0622: Richtlinie 79/622/EWG des Rates,                          ,.6. Tresterbrand\" folgende Worte gestrichen:\n20. 386 L 0298: Richt1inie 86/298/EWG des Rates,                               ,- Baselbieter Marc'\n22. 387 L 0402: Richtlinie 87/402/EWG des Rates und                            ,- Grappa del Ticino/Grappa Ticinese'","1300                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n,- Grappa della Val Calanca'                   III. Anhang III: Produkthaftung\n.- Grappa della Val Bregaglia'\n,- Grappa della Val Mesok:ina'                       385 L 0374: Richtlinie 85/374/EWG des Rates:\n,- Grappa della Valle di Poschiavo'                  - Die Anpassung unter Buchstabe a Ziffer iii wird ge-\nstrichen;\n,- Marc d' Auvernier'\n,- Marc de Oöle du Valais';                        - in der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte\n.gilt die Richtlinie für die Schweiz und Liechtenstein nicht,\n.7. Obstbrand\" folgende Worte gestrichen:                    wenn ihre\" durch „gilt die Richtlinie für Liechtenstein nicht,\nwenn seine• ersetzt.\n,- Aargauer Bure Kirsch'\n,- Abricotine du Valais/Walliser Aprikosen-\nwasser'                                    IV. Anhang IV: Energie\n,- Baselbieterkirsch'\n,- Baselbieter Zwetschgenwasser'                   Anlagen 1 und 2\n,- Bernbieter Birnenbrand'                         Das Wort „Schweiz\" sowie die Eintragungen unter \"Gesell-\nschaft\" und „Netr werden gestrichen.\n,- Bembieter Kirsch'\n,- Bembieter Mirabellen'\n,- Bembieter Zwetschgenwasser'\nV. Anhang V: Freizügigkeit der Arbeitnehmer\n,- Berudges de Comaux·\n,- Emmentaler Kirsch'                          A. Sektorale Anpassungen\n,- Freiämter Theilersbirnenbranntwein'             Die Worte „und die Schweiz• werden gestrichen.\n,- Freiämter Zwetschgenwasser'\n,- Fricktaler Kirsch'                          B.     3. 368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates:\n,- Kirsch de la Beroche'                                  - In der Anpassung unter Buchstabe e Ziffer ii werden\ndie Worte „oder schweizerischen: gestrichen.\n,- Luzerner Birnenträsch'\n,- Luzerner Kirsch'\n,- Luzerner Theilersbirnenbranntwein'          VI. Anhang VI: Soziale Sicherheit\n,- Luzerner Zwetschgenwasser'\n,- Mirabelle du Valais'\nA. Sektorale Anpassungen\n,- Rigi Kirsch'                                     In Absatz I werden die Worte „und die Schweiz\" gestrichen.\n,- Seeländer Pflümliwasser'\nB.     1. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates:\n,- Urschwyzerkirsch'\n- Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;\n,- William du Valais/ Walliser William'\n- in den Anpassungen unter Buchstaben g, h, 1, j, m\n,- Zuger Kirsch';                                             und n wird die Eintragung .s. Schweiz- mit den dazu-\ngehörigen Angaben gestrichen;\n.,9. Enzian• folgende Worte gestrichen:\n- in den Anpassungen unter den Buchstaben k und 1\n,9. Enzian\nwerden die Überschriften und Bestimmungen unter\n- Gentiane du Jura';                                          folgenden Nummern gestrichen:\n.11. Spirituosen mit Wacholder- folgende Worte                        84,101,117,132,146,159,160,161,162,163,164,\ngestrichen:                                                   165,166,167,168,169,170,171;\n,11. Spirituosen mit Wacholder                             - in der Anpassung unter Buchstabe o wird die Eintra-\ngung .16.• mit der dazugehörigen Bestimmung ge-\n- Genievre du Jura';                                    strichen .\n., 14. Likör- folgende Worte gestrichen:                      2. Verordnung (EWG) Nr. 574/72:\n,- Bembieter Griottes Liqueur'                             - In den Anpassungen unter den Buchstaben a, b, c, d,\n.- Bernbieter Kirschen Uqueur'                                e, f, g, h und k wird die Eintragung „S. Schweiz- mit\nden dazugehörigen Bestimmungen gestrichen.\n,- Genepi du Valais';\n20. 383 Y 0017: Beschluß Nr. 117 und\n.15. Gemischte Spirituosen• folgende Worte ge-\nstrichen:                                           21. 383 Y 1112(02): Beschluß Nr. 118:\n,- Bernbieter Cheny Brandy Liqueur'                        - In der Anpassung wird die Eintragung .Schweiz- mit\nden dazugehörigen Angaben gestrichen.\n,- Bernbieter Kräuterbitter'\n34. C/281/88/S.7: Beschluß Nr. 135:\n,- Eau-de-vie d'herbes du Jura'\n- In der Anpassung wird die Eintragung .,s)\" mit den\n,- Gotthard Kräuterbranntwein'\ndazugehörigen Angaben gestrichen.\n,- Luzern Chrüter (Kräuterbranntwein)'\n35. C164188/S. 7: Beschluß Nr. 136:\n,- Vteille lie du Mandement'\n- In der Anpassung wird die Eintragung .s. Schweiz\"\n,- Walliser Chrüter (Kräuterbranntwein)'.                     mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                      1301\nC. Modalitäten der Beteiligung der EFTA-Staaten                            - in der Anpassung unter Buchstabe b wird der Eintrag\nan der Verwaltungskommission für die Soziale                             „s) in der Schweiz\" mit den dazugehörigen Angaben\nSicherheit der Wanderarbeitnehmer und an dem                             gestrichen;\nRechnungsausschuß dieser Verwaltungskommls-                           - in der Anpassung unter Buchstabe c Nummer 1 wird\naion gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Abkommens                            die Eintragung .,- in der Schweiz:\" mit den dazugehö-\nrigen Angaben gestrichen.\nDie Worte ,.und die Schweiz\" werden gestrichen.\n11. 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates:\nVII. Anhang VII: Gegenseitige Anerkennung                                  - Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.\nberuflicher Qualifikationen                    12. 378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates:\n- In der Anpassung wird die Eintragung „s) in der\nA. Sektorale Anpassungen                                                     Schweiz:• mit den dazugehörigen Angaben gestri-\nchen.\nDie Worte .und die Schweiz• werden gestrichen.\n14. 380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates:\ne.   Kapitel A: Allgemeines System                                        - Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;\n- in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-\n1. 389 L 0048: Richtlinie 89/48/EWG des Rates:\ngung Jn der Schweiz\" mit den dazugehörigen Anga-\n- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.                    ben gestrichen;\n- in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintra-\nC. Kapitel B: Rechtsanwilte                                                  gung .s) in der Schwe;z• mit den dazugehörigen An-\n2. 3n L 0249: Richt1inie n/249/EWG des Rates:                          gaben gestrichen.\n- In der Anpassung wird die Eintragung .in der             15. 380 L 0155: Richtlinie 80/155/EWG des Rates:\nSchweiz\" mit den dazugehörigen Angaben ge-                   - Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.\nstrichen.\n17. 385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates:\nD. Kapitel C: Medizinische und paramedfzinlsche                           - In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-\ngung .s) in der Schwe;z• mit den dazugehörigen An-\nBerufe\ngaben gestrichen.\n4. 375 L 0362: Richtlinie 75/362/EWG des Rates:\n- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;\nE. Kapitel D: Architektur\n- in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-\ngung .(s) in der Schweiz\" mit den dazugehörigen         18. 385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates:\n-\n-              Angaben gestrichen;\n- in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintra-\n- In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-\ngung „r) in der Schweiz\" mit den dazugehörigen An-\ngung ,.in der Schweiz\" mit den dazugehörigen Anga-              gaben gestrichen.\nben gestrichen;\n- in der Anpassung unter Buchstabe c werden die\nF.   Kapitel E: Handels- und Vermlttlertitigkelten\nEintragungen .Schweiz\" mit den dazugehörigen An-\ngaben gestrichen;                                       22. 364 L 0224: Richtlinie 641224/EWG des Rates:\n- in der Anpassung unter Buchstabe d werden die                 - In der Anpassung wird die Eintragung ,.in der\nÜberschrift .-Tropenmedizin:• und die Eintragung                Schweiz:• mit den dazugehörigen Angaben gestri-\n.Schweiz:• mit den dazugehörigen Angaben gestri-                chen.\nchen.                                                   28. 374 L 0557: Richtlinie 741557/EWG des Rates:\n5. 375 L 0363: Richtlinie 75/363/EWG des Rates:                     - In der Anpassung wird die Eintragung .- Schweiz\" mit\n- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.                    den dazugeh6rigen Angaben gestrichen.\n6. 386 L 0457: Richtlinie 86/457/EWG des Rates:\n- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.       G. Kapitel G: Hllfagewerbetrelbende des Verkehrs\ne.  3n L 0452: Rlchtlinie n/452/EWG des Rates:                38. 382 L 0470: Richtlinie 82/470/EWG des Rates:\n- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;                 - In der Anpassung wird die Eintragung „Schweiz\" mit\n- In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-              den dazugehörigen Angaben gestrichen.\ngung ,.in der Schweiz\" mit den dazugehörigen Anga-\nben gestrichen;\nH. Kapitel 1: Andere Sektoren\n- in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintra-\ngung .s) in der Schweiz\" mit den dazugehörigen An-      43. 367 L 0043: Richttinie 67/43/EWG des Rates:\ngaben gestrichen.                                            - In der Anpassung wird die Eintragung „in der\n9. 3n L 0453: Richtlinie n/453/EWG des Rates:                         Schweiz- mit den dazugehörigen Angaben gestri-\nchen.\n- Ote Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.\n1 o.  378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates:\n- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;      VIII. Anhang VIII: Niederlassungsrecht\n- in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-\nSektorale Anpaaaungen\ngung Jn der Schweiz\"' mit den dazugehörigen Anga-\nben gestrichen;                                          Die Worte .und die Schweiz• werden gestrichen.","1302                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nIX Anhang IX: Finanzdienstleistungen                                 B.  Kapitel 1: Landverkehr\n1. 370 R 1108: Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Ra-\nA.  Kapitel 1: Versicherungen\ntes:\n2. 373 L 0239: Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates:                  - In der Anpassung bei den Ergänzungen A.2 Eisen-\nbahnen und B. Straße werden die Eintragungen\n- In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-\n.Schweiz\" mit den dazugehörigen Angaben gestri-\ngung „g) in der Schweiz\" mit den dazugehörigen\nchen.\nAngaben gestrichen;\n12. 389 R 4060: Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Ra-\n- in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintra-\ntes:\ngung .- in der Schweiz:\" mit den dazugehörigen An-\ngaben gestrichen.                                                - Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen.\n11. 379 L 0267: Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates:               13. 375 L 0130: Richtlinie 75/130/EWG des Rates:\n- In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintra-                - Der letzte Satz der Anpassung wird gestrichen.\ngung .- in der Schweiz:• mit den dazugehörigen An-\ngaben gestrichen.                                       c.  Kapitel II: Straßenverkehr\n13.  an L 0092: Richtlinie n/92/EWG des Rates:                      14. 385 L 0003: Richtlinie 85/3/EWG des Rates:\n- In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b                   - Der zweite Absatz der Anpassung wird gestrichen;\nwird die Eintragung ,.in der Schweiz:• mit den dazuge-\nhörigen Angaben gestrichen.                                      - im dritten Absatz der Anpassung werden die Worte\n.,und der Schweiz\" gestrichen.\nB.    Kapitel II: Banken und Kreditinstitute                             16. 3n L·0143: Richtlinie n/143/EWG des Rates:\n21. 386 L 0635: Richtlinie 86/635/EWG des Rates:                          - . Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehen-\nde Satz werden gestrichen.\n- In der Anpassung werden die Worte .und die\nSchweiz\" gestrichen.                                        20. 385 R 3820: Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und\n21. 385 R 3821: Verordnung (EWG) Nr. 3821/85:\nc.   Kapitel III: Börse und Wertpapiermärkte\n- Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen.\n24. 379 L 0279: Richtlinie 79/279/EWG des Rates:\n22. 376 L 0914: Richtlinie 76/914/EWG des Rates:\n- In der Anpassung werden die Worte „Island und die\nSchweiz kommen\" durch „Island kommr und die Wor-                  - Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehen-\nte ,.stellen diese Staaten\" durch .stellt dieser Staat\"                de Satz werden gestrichen.\nersetzt.                                                    23. 388 L 0599: Richtlinie 88/599/EWG des Rates:\n25. 380 L 0390: Richtlinie 80/390/EWG des Rates:                          - In der Anpassung werden die Worte .Osterreich und\n- In der Anpassung unter Buchstabe b werden die                           die Schweiz kommen\" durch .Osterreich kommt\" er-\nWorte .Island und die Schweiz kommen\" durch .ls-                       setzt.\nland kommt\" und die Worte .stellen diese Staaten\"           25. 362 L 2005: Erste Richtlinie des Rates:\ndurch .,stellt dieser Staar ersetzt.\n- In der Anpassung unter Buchstabe b werden die\n26. 382 L 0121: Richtlinie 82/121/EWG des Rates:\nWorte .und der Schweiz\" gestrichen.\n- In der Anpassung werden die Worte .Island und die\n26. 376 R 3164: Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Ra-\nSchweiz kommen· durch .Island kommr und die Wor-\ntes:\nte .stellen diese Staaten• durch .stellt dieser Staar\nersetzt.                                                          - In der Anpassung unter Buchstabe b werden die\nWorte ,.und der Schweiz\" gestrichen.\n27. 388 L 0627: Richtlinie 88/627/EWG des Rates:\n28. 374 L 0561: Richtlinie 74/561/EWG des Rates:\n- In der Anpassung werden die Worte • , die Schweiz\"\ngestrichen.                                                      - Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehen-\n28. 389 L 0298: Richtlinie 89/298/EWG des Rates:                               de Satz werden gestrichen.\n- In der Anpassung unter Buchstabe b werden die                34. 372 R 1172: Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kom-\nWorte • , die Schweiz\" gestrichen.                                mission:\n29. 389 L 0592: Richtlinie 89/592/EWG des Rates:                          - In der Anpassung wird „Schweiz (CH),· gestrichen.\n- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die\nWorte • , die Schweiz• gestrichen.                      o.  Kapitel IV: Binnenschiffsverkehr\n46. 387 L 0540: Richtlinie 87/540/EWG des Rates:\nX. Anhang XII: Freier Kapitalverkehr                                           - In der Anpassung werden folgende Worte gestrichen:\n.Die Schweiz kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar\n1.   388 L 0361: Richtlinie 88/361/EWG des Rates:                             1995 nach.·\n- In der Anpassung unter Buchstabe d wird der vierte\n47. 382 L 0714: Richtlinie 82/714/EWG des Rates:\nGedankenstrich gestrichen und werden unter dem\nfünften Gedankenstrich die Worte .und die Schweiz\"                - In der Anpassung bei Kapitel II Zone 3 wird die\ngestrichen.                                                           Eintragung „Schweiz\" mit den dazugehörigen An-\ngaben gestrichen.\nXI. Anhang XIII: Verkehr\nE.  Kapitel VI: Zivilluftfahrt\nA. Sektorale Anpassungen                                                 62. 390 R 2343: Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates:\n- In Absatz II wird der fünfte Gedankenstrich gestri-                - In der Anpassung wird die Eintragung „Schweiz:\" mit\nchen.                                                                  den dazugehörigen Angaben gestrichen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                    1303\nXII. Anhang XVI: Öffentliches Auftragswesen                               24. 380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates:\n- In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintra-\n1. 371 L 0304: Richtlinie 71/304/EWG des Rates:                           gung \"F. Schweiz\" mit den dazugehörigen Angaben\n- In der Anpassung unter Buchstabe b wird der zweite                  gestrichen.\nAbsatz gestrichen und werden im dritten Absatz die\nWorte „während dieser Übergangszeiten\" durch\n.,während dieser Übergangszeit\" und die Worte „die-    XIV. Anhang XIX: Verbraucherschutz\nsen Staaten\" durch ,,Liechtenstein\" ersetzt.\n2. 371 L 0305: Richtlinie 71/305/EWG des Rates:                    Sektorale Anpassungen\n- In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite            Die Worte .und die Schweiz\" werden gestrichen.\nAbsatz gestrichen und werden im dritten Absatz die\nWorte .während dieser Übergangszeiten• durch\n.während dieser Übergangszeit\" und die Worte .die-\nsen Staaten• durch „Liechtenstein\" ersetzt;            XV. Anhang XX: Umweltschutz\n- in der Anpassung unter Buchstabe c werden die\nWorte „und in der Schweiz\" gestrichen und wird der    A. Sektorale Anpassung\ndritte Gedankenstrich gestrichen;\nDie Worte .und die Schwel\" werden gestrichen.\n- in der Anpassung unter Buchstabe e wird die Eintra-\ngung „für die Schweiz\" mit den dazugehörigen Anga-\nben gestrichen.                                        B. Kapitel 111: Luft\n3. 3n L 0062: Richtlinie n/62/EWG des Rates:                        19. 388 L 0609: Richtlinie 88/609/EWG des Rates:\n- In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite                - In den Anpassungen unter den Buchstaben b und c\nAbsatz gestrichen und werden im dritten Absatz die                 wird die Eintragung „Schweiz\" mit den dazugehörigen\nWorte „während dieser Übergangszeiten· durch                       Angaben gestrichen .\n•während dieser Übergangszeit\" und die Worte .die-\nsen Staaten· durch .,Liechtenstein\" ersetzt;           C. Kapitel V: Abfälle\n- in der Anpassung unter Buchstabe c werden die\n31. 384 L 0631: Richtlinie 84/631/EWG des Rates:\nWorte „und in der Schweiz\" gestrichen und wird der\ndritte Gedankenstrich gestrichen;                              - In der Anpassung unter Buchstabe b werden die\n- in der Anpassung unter Buchstabe h wird die Eintra-                 Worte .und CH für die Schweiz\" gestrichen.\ngung „für die Schweiz\" mit den dazugehörigen Anga-\nben gestrichen.\nXVI.Anhang XXI: Statistik\n4. 390 L 0531: Richtlinie 90/531/EWG des Rates:\n- In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite\nAbsatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Wor-\nA. Sektorale Anpassungen\nte „während dieser Übergangszeiten• durch .während             In Absatz 1 werden die Worte .und die Schweiz\" gestri-\ndieser Übergangszeit\" und die Worte .diesen Staa-              chen.\nten· durch „Liechtenstein\" ersetzt;\n- in der Anpassung unter Buchstabe e werden die           B. Industriestatistik\nWorte „und in der Schweiz\" und der _dritte Gedanken-\nstrich gestrichen.                                          1. 364 L 0475: RlchtJinie 641475/EWG des Rates:\n5. 389 L 0665: Richtlinie 89/665/EWG des Rates und                     - Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;\n6. 371 R 1182: Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182 vom                   - in den Anpassungen unter den Buchstaben d und e\n3. Juni 1971:                                                        werden die Worte .,und die Schweiz\" gestrichen.\n- In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite            2. 372 L 0211: Richttinie 72/211/EWG des Rates:\nAbsatz gestrichen und werden im dritten Absatz die\n- Die Anpassung unter Buchstabe c wird gestrichen.\nWorte .während dieser Übergangszeiten• durch\n· .während dieser Übergangszeit\" und die Worte .die-          3. 372 L 0221: Richtlinie 72/221/EWG des Rates:\nsen Staaten• durch .,Liechtenstein\" ersetzt.\n- Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;\nAnlagen 1 und 3:\n- in der Anpassung unter Buchstabe d werden die\nDie Eintragung .VII. In der Schweiz:\" mit den dazugehörigen                 Worte „und die Schweiz\" gestrichen;\nAngaben wird gestrichen.\n- in der Anpassung unter Buchstabe e werden die\nAnlagen 2 und 4 bis 13:                                                     Worte .Die Schweiz und Liechtenstein sind\" durch\nDie Eintragung .8chweiz\" mit den dazugehörigen Angaben                     J_iechtenstein ist\" ersetzt.\nwird gestrichen.                                                     4. 378 L 0166: Richtlinie 78/166/EWG des Rates:\n- In der Anpassung unter Buchstabe e werden die\nXIII. Anhang XVIII: Sicherheit und Gesundheitsschutz                             Worte ,.und die Schweiz\" gestrichen.\nam Arbeitsplatz, Arbeitsrecht so-\nwie Gleichbehandlung von Män-             C. Verkehraatatlatlk\nnem und Frauen\n5. 378 L 0546: Rlchttinie 78/546/EWG des Rates:\n18. 376 L 0207: Richtlinie 76/207. EWG des Rates:                        - Die Anpassung unter Buchstabe a wird gestrichen;\n- In der Anpassung werden die Worte .Die Schweiz                   - in der Anpassung unter Buchstabe b werden die\nund Liechtenstein setzen• durch .Uechtenstein setzt\"             Worte .Schweiz und\"' und die Worte „Schweiz/Suis-\nersetzt.                                                         se/Svizzera und\" gestrichen;","1304                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n- in der Anp-assung unter Buchstabe c werden die           G. Nomenklaturen\nWorte „Schweiz und\" in der zweiten Ländergruppe\ngestrichen und wird das Wort „Schweiz\" vor „Bulga-       20. 390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Ra-\nrien\" in die dritte Ländergruppe aufgenommen;                 tes:\n- in der Anpassung unter Buchstabe g werden die                    - In der Anpassung werden die Worte „und die\nWorte „und die Schweiz\" gestrichen;                               Schweiz\" gestrichen.\n- die Anpassung unter Buchstabe h wird gestrichen.\n6. 380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des          Rates:      H. Landwirtschaftsstatistik\n- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die                 21. 372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates:\nWorte „Schweiz und Liechtenstein\" und die Worte\n,.Schweiz/Suisse/Svizzera und Liechtenstein\" gestri-           - In der Anpassung unter           Buchstabe   b  wird\nchen:                                                             ,.Schweiz: -• gestrichen;\n- in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Über-                 - in den Anpassungen unter den Buchstaben c, e und f\nschrift .II. EFTA-Länder' durch „II. EFTA-EWR-Län-                werden die Worte .und die Schweiz\" gestrichen.\nder' ersetzt, werden die Worte „18. Schweiz und            22. 372 D 0356: Entscheidung 72/356/EWG der Kommis-\nLiechtenstein\" gestrichen und wird „18. Schweiz\" un-           sion:\nmittelbar unter der Überschrift .111. Europäische\n- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die\nNicht-EWR-Länder' eingefügt;\nWorte .Schweiz: ein Gebiet\" gestrichen;\n- in der Anpassung unter Buchstabe d werden die\n- in der Anpassung unter Buchstabe b werden die\nWorte „EFTA-Länder\" durch ,.,EFTA-EWR-Länder'\"\nersetzt.                                                          Worte „und die Schweiz\" gestrichen.\n23. 388 R 0571: Verordnung /EWG) Nr. 571/88 des Rates:\n7. 380 L 1177: Richtlinie 80/1177/EWG des Rates:\n- In der Anpassung unter Buchstabe e bei den Eintra-\n- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die\ngungen B.04, E, J.17 werden die Worte „und die\nAbkürzungen „SBB/CFF/FFS\" und „BLS\" mit den vol-\nSchweiz\" gestrichen;\nlen Bezeichnungen gestrichen;\n- die Anpassung unter Buchstabe f wird gestrichen;\n- in der Anpassung unter Buchstabe b werden die\n. Worte „Schweiz Schweiz/Suisse/Svizzera\" gestri-                - in den Anpassungen unter den Buchstaben g und h\nchen;                                                             werden die Worte „und die Schweiz\" gestrichen.\n- in der Anpassung unter Buchstabe c wird                       24. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates:\n,. 17. Schweiz\" unter der Überschrift „II. EFTA-Länder\"\n- In der Anpassung unter Buchstabe b wird „Schweiz:\ngestrichen und unmittelbar unter der Überschrift\n,.B. Nicht-EWR-Länder\" eingefügt und wird die Über-               -• gestrichen;\nschrift „II. EFTA-Länder\" durch „II. EFTA-EWR-Län-             - in der Anpassung unter Buchstabe d werden die\nder\" ersetzt                                                       Worte .und die Schweiz\" gestrichen.\nD. Statistik des Außenhandels und des innergemein-\nschaftlichen Handels                                            1.  Fischereistatistik\n8. 375 R 1736: Verordnung (EWG) Nr. 1736/75:                       25. 391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Ra-\ntes:\n- In Absatz 3 der Anpassung unter Buchstabe b werden\nfolgende Worte gestrichen: .Die Schweiz und Liech-             - In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Über-\ntenstein bilden zusammen ein einziges statistisches               schrift „EFTA• ersetzt durch .EFTA-EWR-Länder\".\nErhebu~gsgebiet.•;\n- die Anpassung unter Buchstabe h wird gestrichen.\nJ.  Energiestatistik\n9. 377 R 0546: Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kom-\n26. 390 L 0377: Richtlinie 90/3n/E.WG des Rates:\nmission:\n- In den Anpassungen unter den Buchstaben a, b und d\n- In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b\nwird die Eintragung .Schweiz:\" mit den dazugehöri-                werden die Worte .und die Schweiz\"' gestrichen. .\ngen Angaben gestrichen.\n16. 388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kom-\nmission:\nXVII. Anhang XXII: Gesellschaftsrecht\n- In der Anpassung werden die Worte „Schweiz:\nSFrs 1 000\" gestrichen.                                A. Übergangsfristen\nDie Worte „die Schweiz und\" werden gestrichen.\nE. Bevölkerungs- und Sozialstatistik\n18. 376 R 0311: Verordnung (EWG) Nr. 311ll6 des Rates:\n- In der Anpassung unter Buchstabe a werden die\ne.   1. 368 L 0151: Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates:\nWorte .und die Schweiz\" gestrichen.                            - In der Anpassung wird die Eintragung .- in der\nSchweiz:\" mit den dazugehörigen Angaben gestri-\nF. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen - BIP                                chen.\n19. 389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Ra-               2. 3n L 0091: Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates:\ntes:                                                               - In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-\n- In der Anpassung unter Buchstabe b werden ·die                      gung .- in der Schweiz:\" mit den dazugehörigen An-\nWorte „und die Schweiz\"' gestrichen.                             gaben gestrichen.","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                              1305\n3. 378 L 0855: Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates:      6. 383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates:\n- In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-       - In der Anpassung wird die Eintragung „s) in der\ngung \"- in der Schweiz:\" mit den dazugehörigen An-          Schweiz:\" mit den dazugehörigen Angaben gestri-\npaben gestrichen                                             chen.\n4. 378 L 0660: Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates:      9. 389 L 0667: Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates:\n- In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintra-       - In der Anpassung wird die Eintragung ,,- Schweiz:\"\ngung ..- in der Schweiz:• mit den dazugehörigen An-          mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.\ngaben gestrichen.","1306                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                             3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Ertei-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,                             lung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungs-\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,                    nachweis und\nnachstehend „Gemeinschaft\" genannt, und                          8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr.\ndes Königreichs Belgien,                                         Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaa-\ndes Königreichs Dänemark,                                        ten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben auch zur\nder Bundesrepublik Deutschland,                                  Kenntnis genommen, daß die nachstehenden Vereinbarungen,\nder Griechischen Republik,                                       die in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte\ndes Königreichs Spanien,                                         beigefügten Vereinbarten Niederschrift der Verhandlungen nie-\nder Französischen Republik,                                      dergelegt sind, hinfällig geworden sind:\nlr1ands,                                                         - zu Protokoll 16 und Anhang VI,\nder Italienischen Republik,\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                    - zu Anhang VII (betreffend Ingenieure der Stiftung der Schwei-\ndes Königreichs der Nieder1ande,                                     zerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der\nder Portugiesischen Republik,                                        Techniker).\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirfand,       Sie sind übereingekommen, daß in der Vereinbarten Niederschrift\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen      .zu Protokoll 4T die Worte .zwischen der Gemeinschaft und der\nWirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der   Schweiz sowie\" gestrichen werden.\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,                   Schließlich haben die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der\nnachstehend .EG-Mitgliedstaaten· genannt,                        EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten\nim Hinblick auf die in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten\nund                                                              Schlußakte aufgeführten und ihr beigefügten Erklärungen folgen-\ndie Bevollmächtigten                                             des zur Kenntnis genommen:\nder Republik österreich,                                         1.   Die nachstehenden Erklärungen sind hinfällig geworden:\nder Republik Finnland,                                                 10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaß-\nder Republik Island,                                                       nahmen;\ndes Fürstentums Liechtenstein,\ndes Königreichs Norwegen,                                              11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;\ndes Königreichs Schweden,                                              12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von\nnachstehend „EFTA-Staaten\" genannt,                                        Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höhe-\nren Technischen Lehranstalten;\ndie in Brüssel am siebzehnten März neunzehnhundertdreiund-\nneunzig zur Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls zum Ab-            16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der\nkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenge-                   Schutzklausel im Kapitalverkehr;\ntreten sind, haben folgende Texte angenommen:                          17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;\n1.   das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäi-            34. Er1<tärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle;\nschen Wirtschaftsraum;\n36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen\nII. den Anhang gemäß Artikel 20 des Anpassungsprotokolls zum               zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenos-\nAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.                       senschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schie-\nDie Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaa-             ne.\nten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die dieser    II. In den folgenden Erklärungen ist die Erklärung der Regierung\nSchlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen.                 der Schweiz bzw. die Erklärung der Europäischen Gemein-\nFerner haben die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der            schaft in bezug auf die Schweiz hinfällig geworden:\nEG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten           2. Erklärung der Regierungen liechtensteins und der\ndie dieser Schlußakte beigefügte Vereinbarte Niederschrift, die           Schweiz zu Alkoholmonopolen;\nverbindlichen Charakter hat, angenommen.\n13. Erklärung der Regierungen Osterreichs und der Schweiz\nDie Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaa-             über audiovisuelle Dienste;\nten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben femer die          14. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der\nErklärung der Regierung Frankreichs zur Kenntnis genommen,\nSchweiz zur Amtshilfe;\ndie dieser Schlußakte beigefügt ist.\n15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;\nDie Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaa-\nten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben zur Kennt-        33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der\nnis genommen, daß die Bezüge auf die Schweiz, die in den                   Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Osterreichs,\nnachstehenden, in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten              Schwedens und der Schweiz zu Walerzeugnissen;\nSchlußakte aufgeführten und ihr beigefügten Gemeinsamen Er-           35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen\nklärungen enthalten sind, hinfällig geworden sind:                         Abkommen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                      1307\nGemeinsame Erklärung\n1. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens respektieren uneingeschränkt den Aus-\ngang des Referendums in der Schweiz vom 6. Dezember 1992, bedauern jeQoch, daß\ninfolge der Nichtteilnahme der Schweiz der EWR nicht zwischen den ursprünglich\nvorgesehenen Vertragsparteien verwirklicht werden konnte.\n2. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens haben zur Kenntnis genommen, daß sich\ndie Regierung der Schweiz die Möglichkeit einer späteren Teilnahme am EWR offenge-\nhalten hat. Sie würden die Teilnahme der Schweiz am EWR begrüßen und wären bereit,\nVerhandlungen aufzunehmen, wenn die Schweiz einen Antrag gemäß Artikel 128 des\nEWR-Abkommens, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen,\neinreicht.\n3. Eine spätere Teilnahme der Schweiz am EWR sollte auf den Ergebnissen beruhen, die\nin dem ursprünglichen EWR-Abkommen sowie in gleichzeitig ausgehandelten bilatera-\nlen Abkommen niedergelegt sind sowie auf etwaigen nachfolgenden Änderungen dieser\nAbkommen.\nVereinbarte Niederschrift\nDie Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:\nZu Artikel 15\nDer besondere Zeitpunkt für das Inkrafttreten der in Artikel 15 aufgeführten Bestimmungen\nberuht auf haushaltstechnischen Schwierigkeiten und berührt weder die bilaterale oder\nmultilaterale Zusammenarbeit in den betreffenden Bereichen noch die Zusammenarbeit\ngemäß Artikel 85 des EWR-Abkommens.\nUm ein geordnetes Inkrafttreten der in Artikel 15 aufgeführten Bestimmungen zu gewähr-\nleisten, können sich die Sachverständigen der EFTA-Staaten vor dem 1. Januar 1994\nvor1äufig an den Ausschüssen beteiligen, die die EG-Kommission bei der Durchführung\noder Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft in den unter diese Bestimmungen\nfallenden Bereichen unterstützen.\nJeder EFTA-Staat trägt die ihm durch diese Beteiligung entstehenden Kosten selbst.\nZu Artikel 20\nAnhang IV (Energie)\n8. 390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG des Rates und\n9. 391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates:\nIn dem Begriff .Handel innerhalb der EFTA• steht das Wort .EFTA• für diejenigen EFTA-\nStaaten, für die das EWR-Abkommen in Kraft getreten ist.\nAnhang XIV (Wettbewerb)\n1. 389 A 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates:\nIn dem Begriff .EFTA-weite Bedeutung\"' in den Anpassungen unter den Buchstaben a, b\nund h, in dem Begriff .EFTA-weiter Gesamtumsatz\" In den Anpassungen unter den Buch-\nstaben b und j und in dem Begriff .,in der EFTA ansässig• in der Anpassung unter Buch-\nstabe j steht das Wort .EFTA• für diejenigen EFTA-Staaten, für die das EWR-Abkommen in\nKraft getreten ist.\nErklärung\nder Regierung Frankreichs\nFrankreich nimmt zur Kenntnis, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-\nraum nicht auf Länder und Gebiete anwendbar ist, die gemäß den Bestimmungen des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft assoziiert sind."]}