{"id":"bgbl2-1993-31-4","kind":"bgbl2","year":1993,"number":31,"date":"1993-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/31#page=442","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_31.pdf#page=442","order":4,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-dahomeischen Wirtschaftsabkommens","law_date":"1993-08-06T00:00:00Z","page":1734,"pdf_page":442,"num_pages":1,"content":["1734                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung\ndes deutsch-dahomeischen Wirtschaftsabkommens\nVom 6. August 1993\nIn Cotonou ist durch Notenwechsel vom 18. September 1991/10. Mai 1993\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Benin eine Vereinbarung zur Änderung des Wirtschaftsabkommens\nvom 19. Juni 1961 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 43161 vom 29. August 1961,\nBAnz. Nr. 196 vom 11. Oktober 1961) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 10. Mai 1993\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1993\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nvon Dewitz\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                             Cotonou, den 18. September 1991\nHerr Minister,\nich beehre mich. Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende\nVereinbarung zur Änderung des deutsch-dahomeischen Wirtschaftsabkommens vorzu-\nschlagen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Benin\nkommen überein, die Artikel 3 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 19. Juni 1961\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nDahomey zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverändert gültig.\nFalls sich die Regierung der Republik Benin mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt,\nwerden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\nAntwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen\nbilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. Ulrich Hochschild\nSeiner Exzellenz.\ndem Minister für\nAuswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit der Republik Benin,\nHerrn Theodore HOLO\nCotonou"]}