{"id":"bgbl2-1993-31-3","kind":"bgbl2","year":1993,"number":31,"date":"1993-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/31#page=439","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_31.pdf#page=439","order":3,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-sierraleonischen Wirtschaftsabkommens","law_date":"1993-08-04T00:00:00Z","page":1731,"pdf_page":439,"num_pages":3,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                       1731\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung\ndes deutsch-slerraleonlschen Wirtschaftsabkommens\nVom 4. August 1993\nIn Freetown ist durch Notenwechsel vom 13. September 1991/9. März 1992\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Sierra Leone eine Vereinbarung zur Änderung des Wirtschaftsab-\nkommens vom 13. September 1963 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 36/63 vom\n7. November 1963, BAnz. Nr. 222 vom 29. November 1963) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist\nam 9. März 1992\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. August 1993\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nvon Dewitz\nDer Botschafter\nFreetown, 13. September 1991\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende\nVereinbarung zur Änderung des deutsch-sierraleonischen Wirtschaftsabkommens vorzu-\nschlagen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Sierra\nLeone kommen überein, die Artikel 2 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 13. September\n1963 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von\nSierra Leone zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverändert gültig.\nFalls sich die Regierung der Republik Sierra Leone mit diesem Vorschlag einverstanden\nerklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck\nbringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nrungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nHon. Alhaji Dr. Abdul Karim Koroma\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Sierra Leone\n. Gloucester Street\nFreetown","1732                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-russischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung Ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 4. August 1993\nDie in Moskau am 17. Mai 1993 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Russischen Födera-\ntion über die Beschäftigung von Arbeitnehmem zur Er-\nweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9\nAbs. 1 Satz 1\nam 17. Mai 1993\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. August 1993\nBundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                b) auf russischer Seite:\nund                                       das Ministerium für Arbeit der Russischen Föderation oder\neine andere von ihm bestimmte Stelle.\ndie Regierung der Russischen FOderation -\nunter Bezugnahme auf die am 21. November 1991 unterzeich-                                       Artikel2\nnete Gemeinsame Erklärung des Bundeskanzlers der Bundesre-\npublik Deutschland, Dr. Helmut Kohl, und des Präsidenten der           (1) ~astarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\nRussischen Föderation, Boris Jelzin, -                              a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über ver-\ngleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,\nsind wie folgt übereingekommen:\nb) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\neine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\nArtikel 1\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche mit          c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\nWohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Staatsbürger              älter als 40 Jahre alt sind und die erforder1ichen gesundheit-\nder Russischen FOderation mit Wohnsitz in der Russischen Fö-             lichen Voraussetzungen erfüllen.\nderation, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben\n(2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der Re-\nwollen.\ngel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-   verlängert werden.\nbarung sind:\n(3) Sofem ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\na) auf deutscher Seite:                                             bemüht sich die zuständige Stelle der jeweiligen Vertragspartei\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentratstelle für Arbeitsvermitt- darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges Ar-\nlung in Frankfurt/Main);                                        beitsverhältnis zu vermitteln.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                          1733\nArtikel 3                                 Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-\nsuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die\n(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-\nzuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.\nmigungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften Ober\ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es            (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördem den\nihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem            Austausch der Arbeitnehmer und bemühen sich, eine geeignete\nGastland zu leben und zu arbeiten.                                     Beschäftigung für die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die\nErgebnisse ihn!r Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils\n(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gastar-\nanderen Vertragspartei mit.\nbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertre-\ntung des Gastlands zu beantragen.\nArtikel 7\n(3) Die für die Beschäftigung erfordertiche Genehmigung wird\nunabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts der             Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen\nempfangenden Seite erteilt.                                            finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren\ndie Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.\nArtikel4\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen sowie die                                     Artikel 8\nmedizinische Versorgung des Atbeitnehmers richten sich nach               Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-\nden Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie den sozial-        republik Deutschland und der Minister für Arbeit der Russischen\nversicherungsrechtlichen oder anderen einschlägigen ~stim-             FOderation arbeiten im Rahmen <fieser Vereinbarung eng zu-\nmungen des Gasttands.                                                  sammen. Es wird eine gemischte deutsch-russische Arbeitsgrup-\npe gebildet, die auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in\nArtikel 5                                der Bundesrepublik Deutschland und in der Russischen Födera-\n(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zuge-       tion zusammentritt, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchfüh-\nlassen werden kann, wird auf jährlich 2 000 festgelegt.               rung dieser Vereinbarung zusammenhängen.\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-\ntragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.                                                Artikel 9\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht In    (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-          Kraft.\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-           (2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie\nnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.                    ver1ängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofem sie nicht von\neiner der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende\neines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.\nArtikel 6\n(3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-         gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser           unberührt.\nGeschehen zu Moskau am 17. Mai 1993 in zwei Urschriften,\njede In deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik    Deutschland\nKlaus Blech\nFür die Regierung der Russischen FOderation\nGennadl Georglewltsch Mellkjan"]}