{"id":"bgbl2-1993-31-13","kind":"bgbl2","year":1993,"number":31,"date":"1993-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/31#page=444","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-31-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_31.pdf#page=444","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1993-08-12T00:00:00Z","page":1736,"pdf_page":444,"num_pages":5,"content":["1736                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 12. August 1993\nDas in Kiew am 15. Februar 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine über kultu-\nrelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 18 Abs. 1\nam 19. Juli 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 1993\nÄuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              vermitteln, werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnah-\nmen durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglich-\nund\nkeiten Hilfe leisten, insbesondere\ndie Regierung der Ukraine -\n- bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-\nstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern\nkünstlerischen Veranstaltungen;\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,\n- bei dem Austausch von Ausstellungen sowie der Organisation\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-          von Vorträgen und Vortesungen;\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die\n- bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer\nverschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere\nVölker fördert,\nder Literatur, der Musik, der Bildenden und Darstellenden\nKünste, der Volkskunst, zur Entwicklung der Zusammenarbeit,\neingedenk des historischen Beitrags der Völker Deutschlands\nzum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen,\nund der Ukraine zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und\nWettbewerben und Ahnlichen Veranstaltungen;\nin dem Bewußtsein, daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern ver-\npflichtende Aufgaben sind,                                          - beim Ausbau von Kontakten auf den Gebieten des Vertags-\nwesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen,      Austausch von entsprechenden Fachleuten und Material;\neinschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen den Völkern       - bei der Übersetzung von Werken der schöngeistigen und wis-\nbeider Länder auszubauen -                                             senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                           Artikel 3\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der      (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-\nKultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit     sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und\nin allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und      Geschichte des anderen Landes zu ennöglichen. Zu diesem\ndamit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.           Zweck unterstützen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten entspre-\nchende staatliche und private Initiativen und Institutionen und\nennöglichen und erleichtern ebenfalls in ihrem Land die Realisie-\nArtikel 2\nrung von Förderprogrammen der anderen Seite, einschließlich\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und anderer    der Unterstützung von Initiativen und Einrichtungen auf lokaler\nverwandter Gebiete der Kultur des jeweils anderen Landes zu         Ebene.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                   1737\n(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse und die       und Erleichterung der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in\nweitere Verbesserung des Sprachunterrichts an Schulen, Hoch-       geeigneter Weise zu fördern.\nschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich Zent-\nren der Erwachsenenbildung. Die Vertragsparteien fördern ins-\nArtikel 6\nbesondere:\n(1) Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter\n- die Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fachberatern;\ndenen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hochschu-\n- die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterialien sowie     len des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt\ndie Zusammenarbeit bei der Entwicklung von neuen Lehrbü-       werden können.\nchern und anderen Lehrmaterialien;\n(2) Durch den Austausch von Expertengruppen werden die\n- die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fort-        notwendigen Informationen eingeholt und die Möglichkeiten er-\nbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt wer-    kundet, zu einer gesonderten Vereinbarung über Äquivalenzfra-\nden, sowie einen Erfahrungsaustausch Ober moderne Techno-      gen zu gelangen.\nlogien des Fremdsprachenunterrichts;\n- die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen                                    Artikel 7\nfür die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache      Die Vertragsparteien messen der-Zusammenarbeit in der Aus-\nbieten.                                                        und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\n(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem         große Bedeutung für die Entwicklung der Beziehungen zwischen\nBemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,       beiden Ländern bei. Sie werden diese Zusammenarbeit nach\nGeographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das     Kräften unterstützen.\nbessere gegenseitige Verständnis fördert.\nArtikel 8\nArtikel4                                 Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich\nder Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in\nihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammenar-\nallen ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und Bil-\nbeit zu unterstützen.\ndung auf allen Ebenen einschließlich der Zusammenarbeit der\nHochschulen und Wissenschaftseinrichtungen und -organisatio-\nnen, allgemein- und berufsbildender Schulen, Organisationen und                                Artikel 9\nEinrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Wei-      Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwal-   des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der be-\ntungen, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen und de-     treffenden Anstalten in beiden Ländern sowie die Herstellung und\nren Verwaltungen, der Bibliotheken und Archive. Sie ermutigen     den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien,\ndiese Institutionen in ihren Ländern:                             die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen\n- zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-          ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur Zusammenar-\nsamem Interesse sind;                                         beit im Buch- und Verlagswesen.\n-   Reisen von Delegationen und Einzelpersonen zum Zweck der\nInformation und des Erfahrungsaustauschs sowie zur Teil-\nnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien zu                                  Artikel 10\nunterstützen;                                                    Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\n- den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschullehrern und        gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen, einschließlich\n-verwaltungspersonal, Lehrkräften an Schulen, Berufsschulen    Gewerkschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politi-\nund anderen Bildungseinrichtungen, Doktoranden, Studenten,    schen, kulturellen und anderen Stiftungen. Sie ermutigen solche\nSchülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, For-   nichtstaatlichen Organisationen zur Zusammenarbeit und Durch-\nschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;         führung von Vorhaben, die den Zielen dieses Abkommens die-\nnen.\n- den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-\ntungen und deren wissenschaftliche Nutzung im Rahmen der\ngeltenden Vorschriften soweit wie möglich zu erleichtern und                              Artikel 11\nden Austausch auf dem Gebiet von Information und Dokumen-\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch so-\ntation sowie von Archivalienreproduktionen zu unterstützen;\nwie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend-\n- den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und di-     .arbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.\ndaktisch-methodischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und\nInformationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-\nzwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstel-\nArtikel 12\nlungen zu fördern;\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\n- die Beziehungen zwischen den Hochschulen und anderen\nlern, Trainern, Sportfunktionlren und Sportmannschaften beider\nkulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.\nLinder ermutigen und die Zusammenarbeit im Bereich des\n(2) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf      Sports, einschließlich der Körpererziehung und des Sports an\nden Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des Schutzes       Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, im\nvon Kulturgütern und historischen Denkmälern.                     Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern.\nArtikel 5\nDie Vertragsparteien beabsichtigen, im Rahmen ihrer Möglich-\nArtikel 13\nkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Sti-        Die Vertragsparteien ermöglichen den ukrainischen Bürgern\npendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbei-   deutscher Abstammung in der Ukraine sowie den deutschen\nten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich von     Staatsangehörigen ukrainischer Abstammung in Deutschland ge-\nBildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, einschließ-     mäß ihrer freien Entscheidung die Pflege der Sprache, Kultur und\nlich der Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung   nationalen Traditionen sowie die freie Religionsausübung. Dem-","1738                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nentsprechend ermöglichen und er1eichtem sie im Rahmen der                                           Artikel 16\ngeltenden Gesetze Förderungsmaßnahmen der anderen Seite\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, daß verschollene\nzugunsten dieser Personen und ihrer Organisationen. Sie werden\ndarüber hinaus die Interessen dieser Personen im Rahmen der            oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die sich in ihrem Ho-\nallgemeinen Förderprogramme angemessen berücksichtigen.                heitsgebiet befinden, -an den Eigentümer oder seinen Rechts-\nnachfolger zurückgegeben werden. Oie Gespräche hierüber wer-\nden so bald wie möglich aufgenommen.\nArtikel 14                                                             Artikel 17\nDie Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-         Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersu-\nschafttiche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene,           chen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwech-\neinschließlich kultureller Beziehungen zwischen den Partnerstäd-       selnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Ukraine\nten beider Länder.                                                     zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkom-\nmens erfolgten Austauschs zu ziehen und Empfehlungen und\nArtikel 15                                Programme für die weitere kulturelte Zusammenarbeit zu erarbei-\nten. Näheres wird auf diplomatischem Weg geregelt.\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweils gel-\ntenden innerstaatlichen Rechts und unter den von ihnen zu ver-\neinbarenden Bedingungen die Gründung und die Tätigkeit kultu-                                       Artikel 18\nreller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen        (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nHoheitsgebiet unterstützen.                                            Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind           kommens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens\nvollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte      gilt der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nKulturinstitute, Kulturzentren. Einrichtungen und Vertretungen der\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-\nWissenschaftsorganisationen, wissenschaftliche Forschungsein-\nmen vom 19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nrichtungen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein-\nblik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\nrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung. der Erwachsenenbil-\nSowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit im Verhältnis\ndung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine außer\nLesesäle.\nKraft.\nArtikel 19\n(3) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-\nlen Einrichtungen und deren entsandten Fachkräfte sowie der von           Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ge-\nden Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit          schlossen. Danach verlängert es sich stillschweigend um jeweils\nim offiziellen Einzelauftrag entsandten Fachkräfte wird in der          weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei schrift-\nAnlage zu diesem Abkommen geregelt, die integraler Bestandteil        lich gekündigt wird. In diesem Fall wird die Kündigung sechs\ndieses Abkommens ist. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Ab-         Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen\nkommen in Kraft.                                                       Vertragspartei zugegangen ist.\nGeschehen zu Kiew am 15. Februar 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Ukraine\nSlenko","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                         1739\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 15 des Abkommens genann-\nten kulturellen Einrichtungen, deren entsandte Fachkräfte sowie für andere Fachkräfte,\ndie von den Vertragsparteien im offiziellen Einzelauftrag im Rahmen der Zusammen-\narbeit auf kulturellem, wissenschaftlichem oder pädagogischem Gebiet entsandt\nwerden. ·\n2. Die Vertragsparteien garantieren den kulturellen Einrichtungen die ungehinderte Aus-\nübung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten sowie freien Publikums-\nzugang zu Räumlichkeiten und Gebäuden dieser Einrichtungen sowie anderen Orten,\nan denen diese Einrichtungen Veranstaltungen durchführen.\n3. Die kulturellen Einrichtungen und die entsandten Fachkräfte können im Gastland zu\nallen ihre Tätigkeit betreffenden Fragen unmittelbare Kontakte mit staatlichen Behör-\nden und Organisationen, Gebietskörperschaften und deren Organen sowie Einrich-\ntungen, Gesellschaften, Vereinen, Vereinigungen, Stiftungen und Privatpersonen un-\nterhalten.                     ·\n4. Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen\nVertragspartei für die von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuertiche Vergünsti-\ngungen im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gast-\nlands.\n5. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen\nVorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und anderen\nAbgaben für Ein- und Wiederausfuhr für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände\n(z.B. technische Geräte, Bücher, Zeitungen, audiovisuelle und andere Materialien)\nund Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zum Zweck der Gewährteistung der Tätigkeit\nder kulturellen Einrichtungen eingeführt werden.\n6. Die Ausstattung der kulturellen Einrichtungen, einschließlich der technischen Geräte\nund der Materialien, sowie ihr anderes Vermögen sind Eigentum der entsendenden\nVertragspartei.\n7. Die Anzahl der Fachkräfte, die an die kulturellen Einrichtungen entsandt werden, muß\ndem Charakter und dem Umfang der Aufgaben entsprechen, die die jeweilige Einrich-\ntung erfüllt.\n8. Den entsandten Fachkräften dieser kulturellen Einrichtungen sind Fachkräfte gleich-\ngestellt, die mit offiziellem Auftrag entsandt sind und auf kulturellem, wissenschaft-\nlichem oder pädagogischem Gebiet tätig sind.\n9. Die unter Nummer 1 genannten Personen, die Staatsangehörige des entsendenden\nLandes sind, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten\nauf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den zuständigen Stellen des\nGastlands. Die Aufenthaltser1aubnis wird bevorzugt erteilt und berechtigt zur mehr-\nfachen Ein- und Ausreise während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.\n10. Familienangehörige im Sinne dieser Anlage sind der Ehegatte und die im Haushalt\nlebenden minderjährigen ledigen Kinder.\n11. Aufenthaltserlaubnisse gemäß Nummer 9 sind bei der diplomatischen oder konsulari-\nschen Vertretung des Gastlands vor der Ausreise einzuholen. Anträge auf Vertänge-\nrung der Aufenthaltsgenehmigung können im Gastland eingereicht werden.\n12. Für die Tätigkeit an den kulturellen Einrichtungen benötigen die entsandten Fachkräfte\nsowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis.\n13. Die Vertragsparteien gewlhren den unter Nummer 1 genannten Personen sowie deren\nFamilienangehörigen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Reisefreiheit im eigenen\nHoheitsgebiet wie anderen offiziellen Vertretern ausländischer Staaten.\n14. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen\nVorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und anderen\nAbgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr für:                                       ·\n- Gegenstände einschließlich Kraftfahrzeugen, die beim Umzug im persönlichen\nGebrauch der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehörigen\nstehen und von diesen an ihrem früheren Wohnsitz mindestens sechs Monate\nbenutzt worden sind;\n- für deren persönlichen Bedarf bestimmte Medikamente;\n- auf dem Postwege eingeführte Geschenke für deren persönlichen Gebrauch.","1740                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHet'auegeber: Bundeeministerium der Justiz - Vef1ag: Bundesanzeiger Venags-\nges.m.b.H. - Oruc:k: 8unc:lesdruckef9i Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teilt enthllt Gesetze sowie Verordnungen und eonstige Be·\nkanntmachungen 110n wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im BundeSgesetz·\nblatt Teil II zu ver6ffenttichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na) wlkerrechttiche Übereinkünfte und die zu ihrer tnkraflsetzung oder Durch-\nsetzung ertassenen Rechtsvorschritten sowie damit zusammenhAngende\nSel<anntmachung,\nb) Zofltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbes1ellungen sowie Bestellungen bereits et8Chienener Ausgaben:\nBundesanzeigef Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Teletax: (0228) 38208-36\n;e\nBezugspreis für Tell ' und Tell II halbjlhrtich je rn ~ DM. Einzelstüc:tle angetan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Veraandkoslen. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblitte,, die Wf' dem 1. Januar 1993 auagegeben worden aind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, odef gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 90.30 DM (86,80 DM zuzüglich 3,50 0M Versandkosten), bei         8und11•••1• v ~ . H . • Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLief«ung gegen VoraUSteChnung 91,30 DM.\n~ · Z 1998 A · GebQhr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbelrlgt 7%.\n15. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 genannten Personen und ihre\nFamilienangehörigen bei der Registrierung der eingeführten Kraftfahrzeuge.\n16. Gegenstände, die nach Nummer 5 und Nummer 14 eingeführt wurden, dürfen im\nGastland in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen\nVorschriften erst dann kostenlos abgegeben oder verkauft werden, wenn die ausge-\nsetzten Zölle und anderen Abgaben entrichtet wurden oder nachdem diese Gegen-\nstände mindestens drei Jahre im Gastland im Gebrauch waren.\n17. Die Besteuerung von Gehältern und sonstigen Bezügen der unter Nummer 1 genann-\nten Personen erfolgt nach den jeweils zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Ukraine geltenden Vereinbarungen zur Venneidung der Doppelbesteuerung von\nEinkommen und Vennögen und nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen\nVorschriften.\n18. Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Einrichtungen und ihrer\nMitarbeiter zusammenhingen, werden, soweit erforder1ich, im Rahmen des Möglichen\ndurch Notenwechsel geregelt.\n19. An den Veranstaltungen der kulturellen Einrichtungen können auch Personen teilneh-\nmen und dort auftreten, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.\n20. Die kulturellen Einrichtungen können auch Ortskräfte einsteOen. Arbeitsaufnahme und\nGestaltung des Arbeitsverhältnisses dieser Mitarbeiter ~en sich nach den im Gast-\nland geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.\n21. Im Falle des Ausbruchs innerer oder internatk>naler Konflikte werden für die unter\nNummer 1 genannten Personen und ihre Familienangeh6rigen die gleichen erleichter-\nten Heimschaffungsbedingungen gewährt, wie sie auslindischen Fachkräften nach\nMaßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gastlands gewlhrt werden.\n22. Im Falle der Besc:hAdigung oder des Verlusts des Eigentums infolge 6ffent1icher\nUnruhen im Gastland erstrecken sich hinsichtlich des Rechts auf Schadenersatz die\nallgemeinen Regeln des Völkerrechts und das imerstaatliche Recht des Gastlands auf\ndie unter Nummer 1 genannten Personen und ihre Familiänangehörigen.\n23. Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den unter Num-\nmer 1 genannten Personen bei der Lösung von Fragen verwaltungstechnischer Art im\nZusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Gastlands Unterstützung\nleisten. Sie können dazu nötigenfalls auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien\ndurch Notenwechsel zusätztiche Vereinbarungen schließen.\nt·"]}