{"id":"bgbl2-1993-31-12","kind":"bgbl2","year":1993,"number":31,"date":"1993-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/31#page=440","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-31-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_31.pdf#page=440","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-russischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)","law_date":"1993-08-04T00:00:00Z","page":1732,"pdf_page":440,"num_pages":4,"content":["1732                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-russischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung Ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 4. August 1993\nDie in Moskau am 17. Mai 1993 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Russischen Födera-\ntion über die Beschäftigung von Arbeitnehmem zur Er-\nweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9\nAbs. 1 Satz 1\nam 17. Mai 1993\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. August 1993\nBundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                b) auf russischer Seite:\nund                                       das Ministerium für Arbeit der Russischen Föderation oder\neine andere von ihm bestimmte Stelle.\ndie Regierung der Russischen FOderation -\nunter Bezugnahme auf die am 21. November 1991 unterzeich-                                       Artikel2\nnete Gemeinsame Erklärung des Bundeskanzlers der Bundesre-\npublik Deutschland, Dr. Helmut Kohl, und des Präsidenten der           (1) ~astarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\nRussischen Föderation, Boris Jelzin, -                              a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über ver-\ngleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,\nsind wie folgt übereingekommen:\nb) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\neine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\nArtikel 1\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche mit          c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\nWohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Staatsbürger              älter als 40 Jahre alt sind und die erforder1ichen gesundheit-\nder Russischen FOderation mit Wohnsitz in der Russischen Fö-             lichen Voraussetzungen erfüllen.\nderation, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben\n(2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der Re-\nwollen.\ngel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-   verlängert werden.\nbarung sind:\n(3) Sofem ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\na) auf deutscher Seite:                                             bemüht sich die zuständige Stelle der jeweiligen Vertragspartei\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentratstelle für Arbeitsvermitt- darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges Ar-\nlung in Frankfurt/Main);                                        beitsverhältnis zu vermitteln.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                                          1733\nArtikel 3                                 Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-\nsuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die\n(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-\nzuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.\nmigungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften Ober\ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es            (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördem den\nihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem            Austausch der Arbeitnehmer und bemühen sich, eine geeignete\nGastland zu leben und zu arbeiten.                                     Beschäftigung für die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die\nErgebnisse ihn!r Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils\n(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gastar-\nanderen Vertragspartei mit.\nbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertre-\ntung des Gastlands zu beantragen.\nArtikel 7\n(3) Die für die Beschäftigung erfordertiche Genehmigung wird\nunabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts der             Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen\nempfangenden Seite erteilt.                                            finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren\ndie Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.\nArtikel4\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen sowie die                                     Artikel 8\nmedizinische Versorgung des Atbeitnehmers richten sich nach               Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-\nden Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie den sozial-        republik Deutschland und der Minister für Arbeit der Russischen\nversicherungsrechtlichen oder anderen einschlägigen ~stim-             FOderation arbeiten im Rahmen <fieser Vereinbarung eng zu-\nmungen des Gasttands.                                                  sammen. Es wird eine gemischte deutsch-russische Arbeitsgrup-\npe gebildet, die auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in\nArtikel 5                                der Bundesrepublik Deutschland und in der Russischen Födera-\n(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zuge-       tion zusammentritt, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchfüh-\nlassen werden kann, wird auf jährlich 2 000 festgelegt.               rung dieser Vereinbarung zusammenhängen.\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-\ntragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.                                                Artikel 9\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht In    (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-          Kraft.\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-           (2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie\nnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.                    ver1ängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofem sie nicht von\neiner der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende\neines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.\nArtikel 6\n(3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-         gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser           unberührt.\nGeschehen zu Moskau am 17. Mai 1993 in zwei Urschriften,\njede In deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik    Deutschland\nKlaus Blech\nFür die Regierung der Russischen FOderation\nGennadl Georglewltsch Mellkjan","1734                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung\ndes deutsch-dahomeischen Wirtschaftsabkommens\nVom 6. August 1993\nIn Cotonou ist durch Notenwechsel vom 18. September 1991/10. Mai 1993\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Benin eine Vereinbarung zur Änderung des Wirtschaftsabkommens\nvom 19. Juni 1961 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 43161 vom 29. August 1961,\nBAnz. Nr. 196 vom 11. Oktober 1961) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 10. Mai 1993\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1993\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nvon Dewitz\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                             Cotonou, den 18. September 1991\nHerr Minister,\nich beehre mich. Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende\nVereinbarung zur Änderung des deutsch-dahomeischen Wirtschaftsabkommens vorzu-\nschlagen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Benin\nkommen überein, die Artikel 3 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 19. Juni 1961\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nDahomey zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverändert gültig.\nFalls sich die Regierung der Republik Benin mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt,\nwerden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\nAntwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen\nbilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. Ulrich Hochschild\nSeiner Exzellenz.\ndem Minister für\nAuswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit der Republik Benin,\nHerrn Theodore HOLO\nCotonou","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1993                  1735\nBekanntmachung\neiner Ergänzung der Anlage zu Artikel II\ndes deutsch-französischen Abkommens über die Gleichwertigkeit\nvon Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung\nVom 12. August 1993\nDurch Vereinbarung vom 6. März/13. September 1991 ist das Verzeichnis der\nals gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse nach Artikel II des Abkommens\nvom 16. Juni 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Französischen Republik Ober die Gleichwertigkeit von Prü-\nfungszeugnissen in der beruflichen Bildung (BGBI. 1977 II S. 755) in der Fassung\nder Vereinbarung vom 4. Januar/26. März 1990 (BGBI. 1990 II S. 380) mit\nWirkung vom 1. August 1991 wie folgt ergänzt worden:\nBezeichnung des deutschen                     Bezeichnung des französischen\nPrüfungszeugnisses                            Prüfungszeugnisses\n20. Zeugnis über das Bestehen                 20. Brevet d'etudes profession-\nder Abschlußprüfung im                        nelles Conducteur d'appa-\nAusbildungsberuf                              reil, option B: Traitement\nVer- und Entsorger/                           et epuration des eaux\nVer- und Entsorgerin\n21. Zeugnis über das Bestehen                 21. Baccalaureat professionnel\nder Abschlußpr-Ofung im                       des industries chimiques\nAusbildungsberuf                              et de procedes\nChemikant/Chemikantin\n22. Zeugnis über das Bestehen                 22 Certificat d'aptitude\nder Abschlußprüfung im                        professionnel Assurance\nAusbildungsberuf\nVersicherungskaufmann/\nVersicherungskauffrau\nBonn, den 12. August 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}