{"id":"bgbl2-1993-30-8","kind":"bgbl2","year":1993,"number":30,"date":"1993-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/30#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-30-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_30.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1992","law_date":"1993-07-30T00:00:00Z","page":1286,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1286                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1992\nVom 30. Juli 1993\nDas in Rabat am 1. Juli 1993 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 1992 ist\nam 1. Juli 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                a) für die Vorhaben\nund                                     aa) ,,Agrarkreditbank CNCA, IX. Kreditlinie\",\ndie Regierung des Königreichs Marokko -                     bb) ,,Trockenlandwirtschaft Loukkos, III. Phase\",\nDarlehen bis zu insgesamt 30 000 000,- DM (in Worten; drei-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nßig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich                deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nMarokko,\nb) für die Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             aa) ,,Abwasserbeseitigung 4 Städte und 25 ländliche Zen-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                tren\",\nvertiefen,\nbb) ,,Trinkwasserversorgung Youssoufia/Chemaia und anlie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                 gende Dörfer\"\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt\n25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im      sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-\nKönigreich Marokko beizutragen,                                          rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie\nals Vorhaben des Umweltschutzes und der sozialen Infra-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 27. bis 29. April 1992       struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nin Rabat geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand-             im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar)\nlungen -                                                                 erfüllen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (2) Reprogrammierungen\na) Mittel in Höhe von 5 100 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nArtikel 1                                   einhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Mo-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           dernisierung der Kohlengruben von Jerada\" (Abkommen vom\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von               24. Oktober 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                  Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am               über Finanzielle Zusammenarbeit) werden zur Finanzierung\nMain,                                                                    des Vorhabens „Wasserkraftwerk Matmata\" verwendet.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993                                       1287\nb) Mittel in Höhe von 29 400 000,- DM (in Worten: neunund-            den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nzwanzig Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) aus          schriften unterliegen.\ndem Vorhaben „Modernisierung der Kohlengruben von\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nJerada\" (Abkommen vom 24. Oktober 1985 zwischen der\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nrung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammen-\nErfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\narbeit) werden zur Finanzierung des Vorhabens „Agrarkredit-\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.\nbank CNCA, IX. Kreditlinie\" verwendet.\n(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa\nArtikel 3\nund bb bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik          Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\nDeutschland der Regierung des Königreichs Marokko oder ande-         Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-             für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge im\nMain, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen Finan-        Königreich Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt\nzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) Darlehen zu erhalten.           für Wiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Ab-\ngaben im Königreich Marokko zu zahlen hat.\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können\nim Einverständnis zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko durch                                      Artikel 4\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\n(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa)       aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nund bb) bezeichneten Vorhaben des Umweltschutzes oder der            (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und\nsozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maß-   Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesserung der         die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nLebensbedingungen der Bevölkerungsschichten mit niedrigem            welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nEinkommen ersetzt, das bzw. die die besonderen Voraussetzun-         men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht     oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nrückzahlbar), erfüllen, können Finanzierungsbeiträge (nicht rück-    gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nzahlbar), anderenfalls Darlehen gewährt werden.                      gen.\n(6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                 Artikel 5\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nrückzahlbar) von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am    hen und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge (nicht rück-\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen ebenfalls Anwen-           zahlbar) ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\ndung.                                                                lichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-\nburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und\nArtikel 2\nBerlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        vergleichbar sind.\nBedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren\nder Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern                                        Artikel 6\nder Darlehen und Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) und          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die     Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 1. Juli 1993 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilfried Hofmann\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nMohamed Dairi"]}