{"id":"bgbl2-1993-30-7","kind":"bgbl2","year":1993,"number":30,"date":"1993-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/30#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_30.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-algerischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-07-30T00:00:00Z","page":1284,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1284                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-algerischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juli 1993\nDas in Algier am 8. Dezember 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Algerien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 5\nam 8. Dezember 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1993\nBundesmi niste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe 11)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               port, Versicherung und Montage ein Darlehen in Höhe von\nund                                 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark)\nerhalten kann.\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien -\nEs muß sich hierbei um Waren und Leistungen gemäß der diesem\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-          Verträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen\nschen Volksrepublik Algerien,                                       worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                     Artikel 2\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nvertiefen,\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Banque Algerienne de Developpement als Dar-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nlehensnehmerin und der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Darle-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nhensgeberin zu schließende Darlehensvertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nliegt. Die Konditionen für das Darlehen sind: 2% Zinsen pro Jahr,\nder Demokratischen Volksrepublik Algerien beizutragen -\n30 Jahre Laufzeit, 10 Freijahre.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (2) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nwird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nArtikel                                in Deutscher Mark in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darle-\nhensnehmerin aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland schafft die         trags garantieren.\nVoraussetzungen dafür, daß die Banque Algerienne de Develop-\npement von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nArtikel 3\nMain, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen             Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird von der algerischen\nzivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten        Seite von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-      im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in Arti-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993                                         1285\nkel 2 erwähnten Darlehensvertrags in der Demokratischen Volks-      Deutschland bzw. in der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nrepublik Algerien gegebenenfalls zu zahlen wären.                   ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-                                   Artikel 5\nrung der Demokratischen Volksrepublik Algerien gewährleisten\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen bei den sich aus der\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Demokratischen\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten im Land-, See-\nVolksrepublik Algerien der Regierung der Bundesrepublik\nund Luftverkehr.\nDeutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Ab-\nDie Regierungen treffen keine Maßnahmen, welche die Beteili-      kommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf\ngung von Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik         seiten der Demokratischen Volksrepublik Algerien erfüllt sind.\nGeschehen zu Algier, am 8. Dezember 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der französi-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Rudolf Koppenhöfer\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nBenouari\nAnlage\nzum Abkommen vom 8. Dezember 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe II)\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des erwähnten Abkommens aus\ndem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\ndie der Rehabilitierung bestehender algerischer Industrieanlagen dienen, insbesondere\nsolcher, die von deutschen Firmen oder unter maßgeblicher Beteiligung deutscher\nFirmen errichtet worden sind.\n2. Einfuhrgüter und Leistungen, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur\nfinanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür vor1iegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\nausgeschlossen."]}