{"id":"bgbl2-1993-30-6","kind":"bgbl2","year":1993,"number":30,"date":"1993-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/30#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_30.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee zur Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke beim Ministerrat der Republik Bulgarien über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz","law_date":"1993-07-29T00:00:00Z","page":1281,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993                                       1281\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Komitee zur Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke\nbeim Ministerrat der Republik Bulgarien\nüber Fragen gemeinsamen Interesses\nim Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nVom 29. Juli 1993\nDas in Sofia am 26. März 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Komitee zur Nutzung der Atom-\nenergie für friedliche Zwecke beim Ministerrat der Republik\nBulgarien über Fragen gemeinsamen Interesses im Zu-\nsammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strah-\nlenschutz ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Juni 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juli 1993\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Hohlefelder\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Komitee zur Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke\nbeim Ministerrat der Republik Bulgarien\nüber Fragen gemeinsamen Interesses\nim Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                 sind wie folgt übereingekommen:\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund\nGeltungsbereich\ndas Komitee zur Nutzung der Atomenergie\nfür friedliche Zwecke der Republik Bulgarien -                                        Artikel 1\nDieses Abkommen gilt für Kernanlagen und Tätigkeiten; darunter\nin dem Bewußtsein, daß der allgemeine und frühzeitige Infor-\nsind zu verstehen:\nmations- und Erfahrungsaustausch über kemtechnische Sicher-\nheit und Strahlenschutz insbesondere zur Verbesserung des           a) Kernreaktoren,\nSchutzes der Bevölkerung beider Staaten beiträgt,\nb) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs,\nin Übereinstimmung mit den Prinzipien der Zusammenarbeit im       c) Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle,\nRahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,\nd) Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radio-\nin Anwendung des in Wien unterzeichneten Übereinkommens               aktiven Abfällen,\nvom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung        e) Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beför-\nbei nuklearen Unfällen (im folgenden „übereinkommen\" genannt) -         derung von Radioisotopen.","1282                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nfrühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen                 und ausgetauschten Unterlagen können ohne Einschränkung ge-\nnutzt werden, sofern sie nicht von einer Vertragspartei ausdrück-\nArtikel 2                                   lich als vertraulich bezeichnet worden sind. Eine Weitergabe\n(1) Die Vertragsparteien benachrichtigen und informieren sich         vertraulicher Informationen oder Unterlagen an Dritte darf nur im\nunverzüglich auf direktem Wege über Unfälle nach Artikel 1 des          gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.\nÜbereinkommens.\n(2) Die Information erfolgt auf direktem Wege nach den Bestim-\nmungen des Artikels 5 des Übereinkommens. Hierzu geben die                                            Artikel 6\nVertragsparteien einander die für die Benachrichtigung zuständi-            (1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Aus-\ngen Stellen bekannt.                                                    tausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 4 die-\nArtikel 3                                   ses Abkommens zu übermittelnden Unterlagen und Informationen\nDie Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleichem Wege           erfolgt über die Koordinatoren, soweit im Einzelfall kein anderer\nüber von ihnen gemessene ungewöhnliche erhöhte Werte der                 Informationsweg in Betracht kommt.\nRadioaktivität in anderen als in Artikel 1 des Übereinkommens               (2) Bei Bedarf können gemeinsame Sitzungen und Tagungen\ngenannten Fällen.                                                        durch die beiden Koordinatoren veranlaßt werden.\nInformations- und Erfahrungsaustausch\nArtikel 7\nArtikel 4\nFür die Kosten, die durch den Informations- und Erfahrungsaus-\n(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander periodisch über       tausch verursacht werden, machen die Vertragsparteien keine\ndie allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernener-        Erstattungsansprüche geltend. Falls die Beschaffung von Unter-\ngie und über ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kemtechni-          lagen mit erheblichen Kosten verbunden ist und die ersuchte\nscher Anlagen und zum Strahlenschutz des Personals, der Bevöl-          Vertragspartei dies vorher mitteilt, hat die ersuchende Vertrags-\nkerung und der Umwelt.                                                  partei diese nach vorheriger Absprache zu tragen.\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Erfahrun-\ngen beim Bau und Betrieb ihrer kemtechnischen Anlagen sowie\nüber Maßnahmen zur Begrenzung der Freisetzung radioaktiver\nStoffe und zum Strahlenschutz des Personals, der Bevölkerung                                  Allgemeine Bestimmung\nund der Umwelt.\nArtikel 8\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland wird sich auf                  (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nWunsch im Rahmen der nach innerstaatlichem Recht bestehen-              Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\nden Möglichkeiten bemühen, unter Beiziehung deutscher Bera-             innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\ntungs- und Gutachterorganisationen Unterstützung in sicherheits-        sind.\ntechnischen Fragen zu gewähren.                                             (2) Dieses AiJkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.\nEs kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nArtikel 5                                  ten schriftlich gekündigt werden.\nDer Inhalt fachbezogener Gespräche zwischen den Vertrags-                (3) Dieses Abkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das\nparteien sowie die gemäß Artikel 4 übermittelten Informationen          Übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Sofia am 26. März 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Gast\nFür das Komitee zur Nutzung der Atomenergie\nfür friedliche Zwecke\nbeim Ministerrat der Republik Bulgarien\nYanko Yanev","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993                     1283\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung\ndes deutsch-tschadischen Wirtschaftsabkommens\nVom 30. Juli 1993\nIn N'Djamena ist durch Notenwechsel vom 18. November 1991/11. Januar\n1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Tschad eine Vereinbarung zur Änderung des Wirtschafts-\nabkommens vom 31. Mai 1963 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 35/63 vom\n18. Oktober 1963, BAnz. Nr. 224 vom 3. Dezember 1963) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist\nam 11 . Januar 1992\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1993\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Schomerus\nDer Botschafter                                       N'Djamena, den 18. November 1991\nDer Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfolgende Vereinbarung zur Änderung des deutsch-tschadischen Wirtschaftsabkommens\nvorzuschlagen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Tschad\nkommen überein, die Artikel 2 und 6 des Wirtschaftsabkommens vom 31. Mai 1963\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nTschad zu streichen. Im übrigen bleibt das Wirtschaftsabkommen unverändert gültig.\nFalls sich die Regierung der Republik Tschad mit diesem Vorschlag einverstanden\nerklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck\nbringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nrungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nSeiner Exzellenz\nHerrn Soungui Ahmed\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Tschad\nN'Djamena"]}