{"id":"bgbl2-1993-30-5","kind":"bgbl2","year":1993,"number":30,"date":"1993-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/30#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_30.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-07-28T00:00:00Z","page":1279,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993                                          1279\nBekanntmachung\ndes deutsch-srilankischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Juli 1993\nDas in Colombo am 29. Juni 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen so-\nzialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Juni 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juli 1993\nBu ndesm iniste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nfür das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorhaben einen Finanzie-\nund\nrungsbeitrag bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik         Millionen Deutsche Mark) für selbsthilfeorientierte Maßnahmen\nSri Lanka-                               zur Armutsbekämpfung zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-                                        Artikel 2\nschen Sozialistischen Republik Sri Lanka,\n(1) Der Finanzierungsbeitrag nach Artikel 1 wird für ein Sektor-\nprogramm \"Flüchtlingshilfe\" verwendet.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         (2) Der Finanzierungsbeitrag wird gewährt, wenn nach Prüfung\nvertiefen,                                                            die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndaß das Vorhaben als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Ar-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        mutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n(3) Kann bei dem Vorhaben die im Absatz 2 genannte Bestäti-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   gung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-          blik Deutschland der Regierung der Demokratischen Sozialisti-\ntragen -                                                              schen Republik Sri Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    nannten Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n(4) Das Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nArtikel 1\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka durch andere\nder Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri         Vorhaben ersetzt werden.","1280                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(5) Wird das Vorhaben durch Vorhaben des Umweltschutzes,                                      Artikel 5\nder sozialen Infrastruktur oder durch selbsthilfeorientierte Maß-      Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nnahmen zur Armutsbekämpfung ersetzt, die die besonderen Vor-         Lanka überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-\naussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-       rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\ntrags erfüllen, kann ein Finanzierungsbeitr&g, anderenfalls ein      im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nDarlehen gewährt werden.                                             die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nArtikel 3\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Genehmigungen\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-        für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen.\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-                                  Artikel 6\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nArtikel 4                                 Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri     bestimmt der in Artikel 3 genannte Vertrag.\nLanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nArtikel 7\nmenhang mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 3\ngenannten Finanzierungsvertrags in der Demokratischen Soziali-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nstischen Republik Sri Lanka erhoben werden.                          Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 29. Juni 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus M. Franke\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nR. Paskaralingam"]}