{"id":"bgbl2-1993-30-4","kind":"bgbl2","year":1993,"number":30,"date":"1993-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_30.pdf#page=3","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1993-07-20T00:00:00Z","page":1275,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993                                       1275\nBekanntmachung\ndes deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 20. Juli 1993\nDas in Caracas am 18. Dezember 1991 unterzeichnete\nRahmenabkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Venezuela\nüber Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 12\nam 24. November 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juli 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Venezuela\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) In Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und\nsonstigen Rechtsvorschriften jedes Landes sind die mit der T ech-\nund                                 nischen Zusammenarbeit beauftragten Behörden zuständig für\ndie Regierung der Republik Venezuela -                die Koordinierung der in diesem Artikel vorgesehenen Programme\nund Vorhaben. Auf selten der Bundesrepublik Deutschland über-\nin dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen     nimmt diese Aufgabe das Bundesministerium für wirtschaftliche\nihren Völkern zu vertiefen,                                        Zusammenarbeit (BMZ), auf selten der Republik Venezuela das\nZentralamt für Planung und Koordinierung (CORDIPLAN).\nunter Berücksichtigung der Prinzipien der Souveränität und des  Die genannten Behörden überprüfen die Erfüllung der in den\ngegenseitigen Nutzens der beiden Staaten,                          Programmen und Vorhaben festgelegten Aufgaben und führen,\nwenn sie es für notwendig erachten, Arbeitsbesprechungen\nin Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Förderung       durch, um die Durchführung der Arbeiten zu überprüfen und um\ndes sozialen, wirtschaftlichen und technischen Fortschritts ihrer  neue Themen oder Bereiche der Zusammenarbeit abzustimmen.\nLänder-\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 2\nArtikel 1                                 Im Sinne dieses Abkommens kann die Technische Zusammen-\narbeit folgende Bereiche umfassen:\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-\nlichen, technischen und sozialen Entwicklung ihrer Völker im       a) Gemeinsame oder koordinierte Durchführung von For-\ngegenseitigen Einvernehmen zusammen.                                   schungs- und Entwicklungsvorhaben, Aus- und Fortbildungs-\nprogramme und -leistungen sowie Beratungsmaßnahmen in\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen der            der Republik Venezuela;\nTechnischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.\nFür die Programme und Vorhaben der Technischen Zusammen-           b) Erstellung von Gutachten und Planungsstudien zur Vorberei-\narbeit, auf die sich dieses Rahmenabkommen bezieht, können             tung der Finanzierung von lnfrastrukturvorhaben, die die Re-\nbesondere Vereinbarungen durch die Vertragsparteien geschlos-          gierung der Republik Venezuela durchzuführen beabsichtigt;\nsen werden. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der   c) Aufbau und Entwicklung von Forschungsinstitutionen, Fortbil-\nTechnischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwort-             dungszentren und Pilotvorhaben;\nlich. In den besonderen Vereinbarungen werden die gemeinsa-\nd) Abhaltung von Seminaren und Vorträgen und Austausch von\nmen Ziele solcher Programme und Vorhaben, der zeitliche Ablauf,\nInformation und Dokumentation sowie\ndie Leistungen jeder Vertragspartei, die Aufgaben und die organi-\nsatorische Stellung der Beteiligten sowie Art und Umfang der        e) andere Arten der Technischen Zusammenarbeit, auf die sich\njeweiligen Finanzierung festgelegt.                                     die Vertragsparteien einigen.","1276                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 3                              Diese beauftragten Institutionen können ihrerseits die Durchfüh-\nDie Förderung der in Artikel 2 vorgesehenen Technischen Zu-      rung bestimmter Aufgaben Consultinguntemehmen oder anderen\nAuftragnehmern übertragen.\nsammenarbeit kann erfolgen:\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Beratern, Ausbildern,\nArtikel 7\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschafttichem und tech-\nnischem Personal und Projektassistenten. Das gesamte im            Die Regierung der Republik Venezuela verpflichtet sich, unter\nAuftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ent-       Einschaltung der Institutionen, die die Programme und Vorhaben\nsandte Personal wird im folgenden als \"entsandte Fachkräfte\"    durchführen,\nbezeichnet;                                                     a} auf ihre Kosten für die Vorhaben die erforderlichen Grundstücke\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung, im folgenden              und Gebäude einschließlich Einrichtung (Mobiliar und Aus-\nals \"Material\" bezeichnet, das für die Durchführung der Pro-         stattung} in der Republik Venezuela zur Verfügung zu stellen,\ngramme und Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit                   soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nnotwendig ist;                                                       diese Einrichtungen liefert;\nc) durch Aus- und Fortbildung von venezolanischem Fach- und          b) das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nFührungspersonal und von Wissenschaftlern in der Republik            land für die Vorhaben gelieferte Material von Lizenzen, Ha-\nVenezuela, in der Bundesrepublik Deutschland oder in ancte-          fen-, Ein- und Ausfuhr-, Lager- und sonstigen öffentlichen\nren Ländern;                                                         Abgaben und Gebühren zu befreien und sicherzustellen, daß\ndas Material unverzüglich entzollt wird.\nd) in anderer geeigneter Weise.\nDie vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag der beauf-\nArtikel 4                                   tragten Institutionen auch für in der Republik Venezuela be-\nschafftes Material;\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt für\nc) die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorhaben zu\ndie von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-\nübernehmen;\nstungen, soweit für die jeweiligen Programme und Vorhaben nicht\netwas Abweichendes vorgesehen ist:                                   d} auf ihre Kosten das venezolanische Fach- und Hilfspersonal\ngemäß dem für jedes Vorhaben und Programm festzulegen-\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nden Zeitplan zur Verfügung zu stellen;\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\ne) dafür zu sorgen, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte\nangehörigen;\nso bald wie möglich durch venezolanische Fachkräfte fortge-\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte;                                führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses\nd) Beschaffung des in Artikel 3 Buchstabe b genannten Mate-               Abkommens in der Republik Venezuela, in der Bundesrepu-\nrials;                                                              blik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil-\ndet werden, benennt sie rechtzeitig Ober die Botschaft der\ne) Transport und Versicherung des in Artikel 3 Buchstabe b               Bundesrepublik Deutschland in Caracas oder die von dieser\ngenannten Materials bis zum Standort des Vorhabens. Hier-           benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- und\nvon ausgenommen sind die in Artikel 7 Buchstabe b genann-           Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr\nten Abgaben und Lagergebühren;                                      gegenüber verpflichtet haben, nach Rückkehr mindestens fünf\nf}   Aus- und Fortbildung von venezolanischem Fach- und Füh-             Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten;\nrungspersonal und von Wissenschaftlern entsprechend den        f)   die Zeugnisse, die venezolanische Staatsangehörige nach\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.                            ihrer Teilnahme an den in diesem Abkommen vorgesehenen\nAus- und Fortbildungskursen erhalten haben, entsprechend\nArtikel 5                                   dem fachlichen Niveau anzuerkennen;\nSoweit für die Programme und Vorhaben nichts anderes verein-     g) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Erfül-\nbart ist, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepubfik           lung ihrer Aufgaben zu gewähren und ihnen alle erforderlichen\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material nach Eintreffen         Unterlagen zur Verfügung zu stellen.\nin dem Hoheitsgebiet der Republik Venezuela in das Eigentum\nder Republik Venezuela über. Dieses Material steht jedoch den\ngeförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für die                                      Artikel 8\nErfüllung ihrer Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.                 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\ndaß die entsandten Fachkräfte sich verpflichten,\nArtikel 6\na) nach besten Kräften zur Erreichung der in Artikel 55 der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die         Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\nRegierung der Republik Venezuela darüber, welche Organisatio-            gen;\nnen oder Institutionen sie mit der Durchführung der Kooperations-\naktivitäten im Zusammenhang mit den jeweiligen Vorhaben             b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Vene-\nbeauftragt. Die beauftragten Organisationen oder Institutionen           zuela einzumischen;\nwerden im folgenden „beauftragte Institution\" genannt.              c) die venezolanischen Gesetze sowie die Sitten und Gebräuche\ndes Landes zu achten;\nEs. handelt sich dabei insbesondere um:\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\n- die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit\nüben, mit der sie beauftragt sind;\n(GTZ) GmbH, Eschborn\ne) mit den beauftragten venezolanischen Institutionen harmo-\n- die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\nnisch zusammenzuarbeiten.\n(BGR}, Hannover\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\n- die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Braun-\ndaß vor Entsendung jeder Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nschweig                                                          rung der Republik Venezuela eingeholt wird. Die beauftragte\n- die Carl-Duisberg-Gesellschaft (CDG}, Köln, und die Deutsche      Institution bittet die Regierung der Republik Venezuela unter\nStiftung für Internationale Entwicklung (DSE}, Bonn/Berlin, für  Übersendung des Lebenslaufs der ausgewählten Fachkraft um\nAus- und Fortbildungsmaßnahmen.                                  ihre Zustimmung zur Entsendung. Hat die Regierung der Republik","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993                                           1277\nVenezuela innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten keinen                 -   persönlichem Gepäck der Fachkräfte und ihrer Familien-\nEinwand erhoben, gilt dies als Zustimmung.                                      angehörigen;\n(3) Wünscht die Regierung der Republik Venezuela die Abberu-             -   persönlicher Habe, Möbeln, Medikamenten und anderen\nfung einer entsandten Fachkraft, so wird sie rechtzeitig einen                  Verbrauchsgütern, die für den Gebrauch der Fachkräfte\nAntrag an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland richten                  und ihrer Familienangehörigen in der Republik Venezuela\nund die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird                eingeführt werden und\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\n-   einem Fahrzeug je Fachkraft für den privaten Gebrauch.\nrung der Republik Venezuela rechtzeitig von der Abberufung einer\nDie Genehmigung zur Einfuhr von Fahrzeugen erteilt das\nentsandten Fachkraft durch die deutsche Seite in Kenntnis setzen.\nFinanzministerium der Republik Venezuela auf Antrag der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland. Die Veräuße-\nArtikel 9                                           rung des Fahrzeugs unterliegt den venezolanischen inner-\n(1) Die Regierung der Republik Venezuela sorgt für den Schutz                staatlichen Rechtsvorschriften für Diplomaten, die bei der\nder Person und des Eigentums der im Auftrag der Regierung der                   Regierung der Republik Venezuela akkreditiert sind;\nBundesrepublik Deutschland entsandten Fachkräfte und der zu            c) ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Erfüllung der\nihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört                 Aufgaben der Fachkräfte zu erleichtern;\ninsbesondere folgendes:\nd) räumt den Fachkräften und ihren Familienangehörigen Vor-\na) Die Regierung der Republik Venezuela gewährleistet, daß                  rechte, Befreiungen und Vorteile ein, die nicht geringer sind\nweder die Fachkräfte noch die Teilnehmer von Fachkräfte-               als die, die den Bediensteten der internationalen Organisatio-\nmissionen noch die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               nen eingeräumt werden, die ähnliche Aufgaben in der Repu-\nland für etwaige Ansprüche zur Verantwortung gezogen wer-              blik Venezuela erfüllen.\nden, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergeben könn-\n(3) Die venezolanischen Fachkräfte genießen lediglich folgende\nten, sofern die beiden Regierungen nicht vereinbaren, daß\nsolche Ansprüche sich auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätz-      Vorrechte:\nliches Fehlverhalten der Fachkräfte der Angehörigen der Mis-      - Befreiung von der Einkommensteuer für Gehälter, die von der\nsionen gründen.                                                       Regierung der Bundesrepublik Deutschland bezahlt werden\nDie Fachkräfte und Teilnehmer von Fachkräftemissionen ge-         - Immunität von der Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit\nnießen Immunität in allen Gerichtsverfahren im Zusammen-              Handlungen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommen\nhang mit Äußerungen oder Handlungen, die diese in Erfüllung           haben, einschließlich mündlicher oder schriftlicher Äußerun-\nihrer Aufgaben vornehmen.                                             gen.\nb) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-                                       Artikel 10\nnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-            Dieses Abkommen gilt auch für die bereits begonnenen Vor-\ngen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen          haben der Technischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien.\nnach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.\nc) Sie gewährt den Fachkräften und ihren Familienangehörigen\nArtikel 11\nwährend der Dauer ihrer Tätigkeit die jederzeitige ungehin-\nderte Ein- und Ausreise sowie das Aufenthaltsrecht in der             Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus\nRepublik Venezuela und befreit sie von der Eintragung ins          der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,\nAusländerverzeichnis und von Konsulargebühren.                     sind mittels Verhandlungen auf diplomatischem Wege beizulegen.\nd) Sie stellt den Fachkräften und ihren Familienangehörigen\nAusweise aus, in denen auf den besonderen Schutz und die                                         Artikel 12\nUnterstützung hingewiesen wird, die die Regierung der Repu-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nblik Venezuela ihnen gewährt, um sicherzustellen, daß die\nVertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\nzuständigen Stellen die für die Ausübung der Aufgaben der\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt\nFachkräfte notwendigen Vorteile und Erleichterungen ein-\nsind.\nräumen.\n(2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab\n(2) Die Regierung der Republik Venezuela\ndem Datum des lnkrafttretens. Seine Geltungsdauer verlängert\na) befreit die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        sich um jeweils ein Jahr, wobei es jederzeit von einer der Ver-\nbeauftragten Fachkräfte und Firmen von der Einkommen-             tragsparteien mit einer Frist von mindestens neunzig Tagen vor\nsteuer und von jeglichen Abgaben auf oder in Verbindung mit       Ablauf der Geltungsdauer gekündigt werden kann.\nden ihnen aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\n(3) Die Kündigung oder Beendigung dieses Abkommens be-\nDeutschland gezahlten Vergütungen und Zulagen;\nrührt nicht die Abwicklung von laufenden Programmen und Vor-\nb) befreit die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen bei ihrer      haben, die in Anwendung dieses Abkommens vereinbart worden\nNiederlassung sowohl von Einfuhrlizenzen als auch von Kon-       sind. Somit gelten seine Bestimmungen für die bis zu diesem\nsulargebühren Zöllen, internen Steuern und allen anderen         Zeitpunkt begonnenen Programme und Vorhaben der Techni-\nähnlichen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr von            schen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Caracas am 18. Dezember 1991 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl Heinz Neukirchen\nFür die Regierung der Republik Venezuela\nArmando Duran","1278                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz cies gewerblichen Eigentums\nVom 27. Juli 1993\n1.\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-\nlichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am\n2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)\nwird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für\nLettland                                               am 7. September 1993\nin Kraft treten.\nII.\nDie. Re p u b I i k Mo I da u hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für\ngeistiges Eigentum am 3. Juni 1993 die Weiteranwendung der Pariser Verbands-\nübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der\nin Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänder-\nten Fassung notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n13. Oktober 1970 (BGBI. II S. 1073) und vom 14. Mai 1993 (BGBI. II S. 903).\nBonn, den 27. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}