{"id":"bgbl2-1993-30-2","kind":"bgbl2","year":1993,"number":30,"date":"1993-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/30#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_30.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums","law_date":"1993-07-27T00:00:00Z","page":1278,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["1278                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz cies gewerblichen Eigentums\nVom 27. Juli 1993\n1.\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-\nlichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am\n2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)\nwird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für\nLettland                                               am 7. September 1993\nin Kraft treten.\nII.\nDie. Re p u b I i k Mo I da u hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für\ngeistiges Eigentum am 3. Juni 1993 die Weiteranwendung der Pariser Verbands-\nübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der\nin Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänder-\nten Fassung notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n13. Oktober 1970 (BGBI. II S. 1073) und vom 14. Mai 1993 (BGBI. II S. 903).\nBonn, den 27. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993                                          1279\nBekanntmachung\ndes deutsch-srilankischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Juli 1993\nDas in Colombo am 29. Juni 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen so-\nzialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Juni 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juli 1993\nBu ndesm iniste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nfür das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorhaben einen Finanzie-\nund\nrungsbeitrag bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik         Millionen Deutsche Mark) für selbsthilfeorientierte Maßnahmen\nSri Lanka-                               zur Armutsbekämpfung zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-                                        Artikel 2\nschen Sozialistischen Republik Sri Lanka,\n(1) Der Finanzierungsbeitrag nach Artikel 1 wird für ein Sektor-\nprogramm \"Flüchtlingshilfe\" verwendet.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         (2) Der Finanzierungsbeitrag wird gewährt, wenn nach Prüfung\nvertiefen,                                                            die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndaß das Vorhaben als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Ar-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        mutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n(3) Kann bei dem Vorhaben die im Absatz 2 genannte Bestäti-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   gung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-          blik Deutschland der Regierung der Demokratischen Sozialisti-\ntragen -                                                              schen Republik Sri Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    nannten Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n(4) Das Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nArtikel 1\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka durch andere\nder Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri         Vorhaben ersetzt werden.","1280                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(5) Wird das Vorhaben durch Vorhaben des Umweltschutzes,                                      Artikel 5\nder sozialen Infrastruktur oder durch selbsthilfeorientierte Maß-      Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nnahmen zur Armutsbekämpfung ersetzt, die die besonderen Vor-         Lanka überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-\naussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-       rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\ntrags erfüllen, kann ein Finanzierungsbeitr&g, anderenfalls ein      im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nDarlehen gewährt werden.                                             die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nArtikel 3\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Genehmigungen\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-        für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen.\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-                                  Artikel 6\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nArtikel 4                                 Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri     bestimmt der in Artikel 3 genannte Vertrag.\nLanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nArtikel 7\nmenhang mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 3\ngenannten Finanzierungsvertrags in der Demokratischen Soziali-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nstischen Republik Sri Lanka erhoben werden.                          Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 29. Juni 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus M. Franke\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nR. Paskaralingam","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1993                                       1281\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Komitee zur Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke\nbeim Ministerrat der Republik Bulgarien\nüber Fragen gemeinsamen Interesses\nim Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nVom 29. Juli 1993\nDas in Sofia am 26. März 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Komitee zur Nutzung der Atom-\nenergie für friedliche Zwecke beim Ministerrat der Republik\nBulgarien über Fragen gemeinsamen Interesses im Zu-\nsammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strah-\nlenschutz ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Juni 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juli 1993\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Hohlefelder\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Komitee zur Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke\nbeim Ministerrat der Republik Bulgarien\nüber Fragen gemeinsamen Interesses\nim Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                 sind wie folgt übereingekommen:\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund\nGeltungsbereich\ndas Komitee zur Nutzung der Atomenergie\nfür friedliche Zwecke der Republik Bulgarien -                                        Artikel 1\nDieses Abkommen gilt für Kernanlagen und Tätigkeiten; darunter\nin dem Bewußtsein, daß der allgemeine und frühzeitige Infor-\nsind zu verstehen:\nmations- und Erfahrungsaustausch über kemtechnische Sicher-\nheit und Strahlenschutz insbesondere zur Verbesserung des           a) Kernreaktoren,\nSchutzes der Bevölkerung beider Staaten beiträgt,\nb) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs,\nin Übereinstimmung mit den Prinzipien der Zusammenarbeit im       c) Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle,\nRahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,\nd) Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radio-\nin Anwendung des in Wien unterzeichneten Übereinkommens               aktiven Abfällen,\nvom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung        e) Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beför-\nbei nuklearen Unfällen (im folgenden „übereinkommen\" genannt) -         derung von Radioisotopen.","1282                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nfrühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen                 und ausgetauschten Unterlagen können ohne Einschränkung ge-\nnutzt werden, sofern sie nicht von einer Vertragspartei ausdrück-\nArtikel 2                                   lich als vertraulich bezeichnet worden sind. Eine Weitergabe\n(1) Die Vertragsparteien benachrichtigen und informieren sich         vertraulicher Informationen oder Unterlagen an Dritte darf nur im\nunverzüglich auf direktem Wege über Unfälle nach Artikel 1 des          gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.\nÜbereinkommens.\n(2) Die Information erfolgt auf direktem Wege nach den Bestim-\nmungen des Artikels 5 des Übereinkommens. Hierzu geben die                                            Artikel 6\nVertragsparteien einander die für die Benachrichtigung zuständi-            (1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Aus-\ngen Stellen bekannt.                                                    tausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 4 die-\nArtikel 3                                   ses Abkommens zu übermittelnden Unterlagen und Informationen\nDie Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleichem Wege           erfolgt über die Koordinatoren, soweit im Einzelfall kein anderer\nüber von ihnen gemessene ungewöhnliche erhöhte Werte der                 Informationsweg in Betracht kommt.\nRadioaktivität in anderen als in Artikel 1 des Übereinkommens               (2) Bei Bedarf können gemeinsame Sitzungen und Tagungen\ngenannten Fällen.                                                        durch die beiden Koordinatoren veranlaßt werden.\nInformations- und Erfahrungsaustausch\nArtikel 7\nArtikel 4\nFür die Kosten, die durch den Informations- und Erfahrungsaus-\n(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander periodisch über       tausch verursacht werden, machen die Vertragsparteien keine\ndie allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernener-        Erstattungsansprüche geltend. Falls die Beschaffung von Unter-\ngie und über ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kemtechni-          lagen mit erheblichen Kosten verbunden ist und die ersuchte\nscher Anlagen und zum Strahlenschutz des Personals, der Bevöl-          Vertragspartei dies vorher mitteilt, hat die ersuchende Vertrags-\nkerung und der Umwelt.                                                  partei diese nach vorheriger Absprache zu tragen.\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Erfahrun-\ngen beim Bau und Betrieb ihrer kemtechnischen Anlagen sowie\nüber Maßnahmen zur Begrenzung der Freisetzung radioaktiver\nStoffe und zum Strahlenschutz des Personals, der Bevölkerung                                  Allgemeine Bestimmung\nund der Umwelt.\nArtikel 8\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland wird sich auf                  (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nWunsch im Rahmen der nach innerstaatlichem Recht bestehen-              Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\nden Möglichkeiten bemühen, unter Beiziehung deutscher Bera-             innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\ntungs- und Gutachterorganisationen Unterstützung in sicherheits-        sind.\ntechnischen Fragen zu gewähren.                                             (2) Dieses AiJkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.\nEs kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nArtikel 5                                  ten schriftlich gekündigt werden.\nDer Inhalt fachbezogener Gespräche zwischen den Vertrags-                (3) Dieses Abkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das\nparteien sowie die gemäß Artikel 4 übermittelten Informationen          Übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Sofia am 26. März 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Gast\nFür das Komitee zur Nutzung der Atomenergie\nfür friedliche Zwecke\nbeim Ministerrat der Republik Bulgarien\nYanko Yanev"]}