{"id":"bgbl2-1993-29-8","kind":"bgbl2","year":1993,"number":29,"date":"1993-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_29.pdf#page=2","order":8,"title":"Gesetz über die Zustimmung zur Änderung des Direktwahlakts","law_date":"1993-08-13T00:00:00Z","page":1242,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1242                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGesetz\nüber die Zustimmung zur Änderung des Direktwahlakts\nVom 13. August 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 1. Februar 1993 vom Rat der Europäischen Gemeinschaf-\nten erlassenen Beschluß zur Änderung des dem Beschluß des Rates vom\n20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer\nWahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (BGBI. 1977 II S. 733),\nzuletzt geändert durch Artikel 10 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des\nKönigreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der\nVerträge (BGBI. 1985 II S. 1262), wird zugestimmt. Der Beschluß wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem die Änderung des Direktwahlakts nach Artikel 2 des\nBeschlusses für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesge-\nsetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 13. August 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993                                      1243\nBeschluß\nzur Änderung des dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates\nvom 20. September 1976 beigefügten Akts\nzur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen\nder Abgeordneten des Europäischen Parlaments\n(93/81/Euratom, EGKS, EWG)\nDer Rat -                                                                                            ,,Artikel 2\nDie Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten\ngestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Vertrages über die Grün-\nAbgeordneten wird wie folgt festgesetzt:\ndung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,\nBelgien                                                   25\ngestützt auf Artikel 138 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung              Dänemark                                                  16\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,                                      Deutschland                                               99\nGriechenland                                              25\ngestützt auf Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung              Spanien                                                   64\nder Europäischen Atomgemeinschaft,                                             Frankreich                                                87\nIrland                                                    15\ngestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments\nItalien                                                   87\nvom 10. Juni 1992, insbesondere Nummer 4 (1),\nLuxemburg                                                  6\nin der Absicht, die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates              Niederlande                                               31\nvom 11. und 12. Dezember 1992 in Edinburgh über die Aufteilung                 Portugal                                                  25\nder Sitze des Europäischen Parlaments ab 1994 in Anbetracht der                Vereinigtes Königreich                                    87.\"\nVereinigung Deutschlands und im Hinblick auf die Erweiterung\numzusetzen -                                                                                            Artikel 2\nerläßt die nachstehenden Änderungen des dem Beschluß                      Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der\n76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September                        Europäischen Gemeinschaften unverzüglich den Abschluß der\n1976 (2) beigefügten Akts, geändert durch Artikel 10 der Akte über           Verfahren mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen\nden Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Ge-                  Vorschriften für die Annahme der Bestimmungen von Artikel 1\nmeinschaften, deren Annahme er den Mitgliedstaaten nach ihren                erforderlich sind.\njeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.                    Diese Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft,\nder auf den Eingang der letzten Mitteilung folgt. Sie werden bei\nden Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 1994 erst-\nArtikel 1                               mals angewandt.\nArtikel 2 des dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom des\nRates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung                                             Artikel 3\nallgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordne,en des Europäi-\nDieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschen Parlaments, geändert durch Artikel 10 der Akte über den\nschaften veröffentlicht.\nBeitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemein-\nschaften, erhält folgende Fassung:                                           Er tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.\nGeschehen zu Brüssel am 1. Februar 1993.\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\nN. Helveg Petersen\n(') ABI. Nr. C vom 13. Juli 1992, S. 72\n2\n( )  ABI. Nr. L 278 vom 8. Oktober 1976, BGBI. 19n II S. 734"]}