{"id":"bgbl2-1993-29-13","kind":"bgbl2","year":1993,"number":29,"date":"1993-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/29#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-29-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_29.pdf#page=26","order":13,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Staatlichen Amt für Nukleare Sicherheit der Volksrepublik China zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und des Strahlenschutzes","law_date":"1993-07-14T00:00:00Z","page":1266,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["1266                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland .\nund dem Staatlichen Amt für Nukleare Sicherheit der Volksrepublik China\nzur Förderung der Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und des Strahlenschutzes\nVom 14. Juli 1993\nDie in Peking am 12. April 1992 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Staatlichen Amt für Nukleare\nSicherheit der Volksrepublik China zur Förderung der\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kern-\ntechnischer Einrichtungen und des Strahlenschutzes ist\nnach ihrem Artikel 6\nam 14. Juni 1993\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 1993\nBundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Hohlefelder\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staatlichen Amt für nukleare Sicherheit\nder Volksrepublik China\nzur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit\nkerntechnischer Einrichtungen und des Strahlenschutzes\nDer Bundesminister                            gestützt auf das Abkommen vom 9. Mai 1984 zwischen der\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit            Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland                     der Volksrepublik China über Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder friedlichen Nutzung der Kernenergie,\nund\ndas Staatliche Amt für nukleare Sicherheit               in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Zusammenarbeit\nder Volksrepublik China -                      im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation -\nim Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse sowohl an einer         sind wie folgt übereingekommen:\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer\nEinrichtungen und des Strahlenschutzes als auch an einem Er-\nArtikel 1\nfahrungsaustausch über Fragen der Genehmigung und Aufsicht\nkerntechnischer Einrichtungen,                                      Die Vertragsparteien werden im Rahmen des jeweils geltenden\ninnerstaatlichen Rechts und auf der Grundlage der im Abkommen\nmit dem Ziel, die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen      vom 9. Mai 1984 getroffenen Regelungen auf dem Gebiet der\nzu erhöhen und nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt           Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und des Strahlen-\nvorzubeugen,                                                      schutzes zusammenarbeiten.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993                                          1267\nArtikel 2                                 lagen und Informationen erfolgt über die Koordinatoren, soweit\nGegenstand der Zusammenarbeit ist der Austausch von                 im Einzelfall kein anderer Informationsweg vereinbart wird.\nEinzelheiten des Verfahrens werden zwischen den Koordinatoren\n1. Informationen über                                                  geregelt.\n- die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der             (2) Gemeinsame Sitzungen und Tagungen sowie gegenseitige\nKernenergie,                                                   Besuche von Expertendelegationen werden bei Bedarf durch die\n- die rechtlichen Grundlagen der Genehmigungs- und Auf-          beiden Koordinatoren veranlaßt.\nsichtsverfahren zur Planung, Errichtung und zum Betrieb           (3) Die deutsche Seite wird sich auf Wunsch der chinesischen\nkerntechnischer Einrichtungen;                                 Seite darum bemühen, die Aus- und Fortbildung von chinesischem\n2. bedeutsamen Berichten auf dem Gebiet der kerntechnischen            Personal für die Genehmigung und Aufsicht kerntechnischer\nSicherheit und des Strahlenschutzes, die durch oder für die       Einrichtungen bei geeigneten deutschen Stellen zu ermöglichen.\nGenehmigungs- und Aufsichtsbehörden erstellt werden;\n3. bedeutsamen Entscheidungen auf dem Gebiet der kerntechni-                                        Artikel 5\nschen Sicherheit und des Strahlenschutzes, welche die Ein-\nrichtungen berühren;                                                 (1) Für die Kosten, die durch die gegenseitige Information\nverursacht werden, machen die Vertragsparteien grundsätzlich\n4. in dokumentierter Form vorliegenden Erfahrungen aus dem             keine Erstattungsansprüche geltend. Falls die Beschaffung von\nBetrieb kerntechnischer Einrichtungen und über Maßnahmen          Unterlagen mit erheblichen Kosten verbunden ist, hat die\nzur Begrenzung der Freisetzung radioaktiver Stoffe;               ersuchende Vertragspartei diese nach vorheriger Absprache zu\n5. Ergebnissen projektübergreifender Untersuchungen von Ex-            tragen.\nperten über die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und         (2) Jede Seite trägt die aus der Entsendung von Delegationen\nden Strahlenschutz.                                               oder Einzelpersonen entstehenden Kosten (Reisekosten, Aufent-\nhaltskosten usw.), soweit im Einzelfall keine andere Regelung\nArtikel 3                               getroffen wird.\n(1) Der Inhalt der Gespräche und ausgetauschte Unterlagen              (3) Die Regelung nach Absatz 2 gilt für die gemäß Artikel 4\noder übermittelte Informationen können ohne Einschränkungen            Absatz 3 vorgesehene Aus- und Fortbildung von chinesischem\ngenutzt werden, sofern sie nicht von der anderen Vertragspartei        Personal in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.\nausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind.\n(2) Die Weitergabe vertraulicher Informationen oder Unterlagen\nArtikel 6\nan Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der\nVertragspartei, die diese Informationen oder Unterlagen zur               (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nVerfügung gestellt hat.                                                Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nArtikel 4                                    (2) Diese Vereinbarung wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.\n(1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Austausch    Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs\naller im Rahmen der Zusammenarbeit zu übermittelnden Unter-            Monaten schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen zu Peking am 12. April 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Töpfer\nFür das Staatliche Amt für nukleare Sicherheit\nder Volksrepublik China\nZhou Ping","1268                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Rechte des Kindes\nVom 15. Juli 1993\nDas Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes\n(BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für\nChina                                                                 am 1. April 1992\nin Kraft getreten.\nBei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat China den folgenden\nVorbehalt angebracht:\n(Übersetzung)\n(Courtesy translation) (Original: Chinese)     (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Chine-\nsisch)\nThe People's Republic of China shall fulfil    Die Volksrepublik China wird ihren Ver-\nits obligations provided by the Article 6 of   pflichtungen aus Artikel 6 des Überein-\nthe Convention under the prerequisite that     kommens unter der Voraussetzung nach-\nthe Convention accords with the provisions     kommen, daß das Übereinkommen mit\nof Article 25 conceming family planning of     Artikel 25 der Verfassung der Volksrepublik\nthe Constitution of the People's Republic of   China in bezug auf die Familienplanung und\nChina and in conformity with the provisions    mit Artikel 2 des Gesetzes der Volksrepublik\nof Article 2 of the Law of Minor Children of   China betreffend Minderjährige im Einklang\nthe People's Republic of China.                steht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Juni 1993 (BGBI. II S. 927).\nBonn, den 15. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993                             1269\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Charta der Vereinten Nationen\nVom 19. Juli 1993\n1.\nDie Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430,\n505; 1974 II S. 769; 1980 II S. 1252) sowie das Statut des Internationalen\nGerichtshofs, das Bestandteil der Charta ist, sind für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nSlowakei                                                      am        19.Januar1993\nTschechische Republik                                         am        19. Januar 1993.\nII.\nIm folgenden wird der Wortlaut der Resolution A/RES/47/225 der Generalver-\nsammlung der Vereinten Nationen vom 8. April 1993 bekanntgegeben:\n(Übersetzung)\n\"The General Assembly,                            ,,Die Generalversammlung -\nHaving received the recommendation of              nach Erhalt der Empfehlung des Sicher-\nthe Security Council of 7 April 1993 that the     heitsrats vom 7. April 1993, den Staat, des-\nState whose application is contained in           sen Antrag im Dokument A/47/876-S/25147\ndocument A/47/876-S/25147 should be               enthalten ist, als Mitglied in die Vereinten\nadmitted to membership in the United              Nationen aufzunehmen,\nNations,\nHaving considered the application for              nach Prüfung des im Dokument Al\nmembership contained in document Al               47/876-S/25147 enthaltenen Antrags auf\n47/876-S/25147,                                   Mitgliedschaft -\nDecides to admit the State whose                   beschließt, den Staat, dessen Antrag auf\napplication is contained in document              Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen im\nA/47/876-S/25147 to membership in the             Dokument A/47/876-S/25147 enthalten ist,\nUnited Nations, this State being provisional-     als Mitglied aufzunehmen, wobei dieser\nly referred to for all purposes within the        Staat bis zur Beilegung der wegen der Be-\nUnited Nations as 'the former Yugoslav Re-        zeichnung des Staates entstandenen Mei-\npublic of Macedonia' pending settlement of        nungsverschiedenheiten vorläufig für alle\nthe difference that has arisen over the name      Zwecke der Vereinten Nationen als ,ehema-\nof the State.\"                                    lige jugoslawische Republik Makedonien' zu\nbezeichnen ist.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. April 1993 (BGBI. II S. 881 ).\nBonn, den 19. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1270                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Mosambik\nVom 19. Juli 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Republik Mosambik gerichtete Verbalnote vom 27. April 1993 aufgrund\nder in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser\nBekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Mosambik abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-\nben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n4. August 1992 (BGBI. II S. 616) und vom 12. Juli 1993 (BGBI. II S. 1260).\nBonn, den 19. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 1. April 1980 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale Verteidi-\ngung der Volksrepublik Mosambik über den Urlauberaustausch\n2. Abkommen vom 1. April 1980 und vom 27. September 1989 zwischen der Regierung der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber die Ausbildung von Militärkadern für die Volksbefreiungsstreitkräfte der Volksrepu-\nblik Mosambik in der Deutschen Demokratischen Republik\n3. Vereinbarung vom 15. Juni 1983 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nationale Verteidi-\ngung der Volk~republik Mosambik über die Tätigkeit eines Fußballtrainers der Nationa-\nlen Volksarmee in den Streitkräften der Volksrepublik Mosambik","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993     1271\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen\nVom 19. Juli 1993\n1.\nDas Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über\ndiplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach\nseinem Artikel 51 Abs. 2 für\nMoldau                         am    25. Februar 1993\nin Kraft getreten.\nII.\nKroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Na-\ntionen am 12. Oktober 1992 seine Rechtsnachfolge\nzu dem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend ist\nKroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung\nseiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkom-\nmens geworden (vgl. die Bekanntmachung vom 13. Fe-\nbruar 1965, BGBI. II S. 147).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 1O. März 1993 (BGBI. II S. 702).\nBonn, den 19. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 19. Juli 1993\nDas Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Be-\nseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBI.\n1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nGambia                             am     16. Mai 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. II S. 924).\nBonn, den 19. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1272                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvocschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7 ,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                                Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 19. Juli 1993\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum\nSchutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris\nam 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II\nS. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2\nBuchstabe a für\nNigeria                                am 14. September 1993\nSt. Lucia                              am      24. August 1993\nin Kraft treten.\nSt. Lucia hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine\nErklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlosse-\nnen Fassung der Übereinkunft abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 27. Mai 1993 (BGBI. II S. 922).\nBonn, den 19. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}