{"id":"bgbl2-1993-29-12","kind":"bgbl2","year":1993,"number":29,"date":"1993-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/29#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-29-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_29.pdf#page=24","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-finnischen Abkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch bezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz","law_date":"1993-07-14T00:00:00Z","page":1264,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["1264                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-finnischen Abkommens\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen\nsowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch\nbezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nVom 14. Juli 1993\nDas in Helsinki am 21. Dezember 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Finnland\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfäl-\nlen sowie über den Informations- und Erfahrungsaus-\ntausch bezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlen-\nschutz ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Mai 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 1993\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Hohlefelder\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Finnland\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen\nsowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch\nbezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             tausch bezüglich kemtechnischer Sicherheit und Strahlenschutz.\nEs gilt für die kemtechnischen Anlagen und Tätigkeiten, die vom\nund\nGeltungsbereich des Artikels 1 des Übereinkommens erfaßt wer-\ndie Regierung der Republik Finnland -                den.\nin dem Bewußtsein, daß der allgemeine und frühzeitige Infor-\nFrühzeitige Benachrichtigung\nmations- und Erfahrungsaustausch über kemtechnische Sicher-\nheit und Strahlenschutz insbesondere zur Verbesserung des                                       Artikel 2\nSchutzes der Bevölkerung beider Vertragsparteien beiträgt,           (1) Die Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig un-\nverzüglich über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens.\nin Anwendung des in Wien geschlossenen Übereinkommens\nvom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung         (2) Die Benachrichtigung erfolgt auf direktem Wege nach den\nbei nuklearen Unfällen (im folgenden „übereinkommen\" ge-           Bestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens.\nnannt) -                                                             (3) Die Vertragsparteien teilen sich die für die frühzeitige Be-\nnachrichtigung zuständigen Stellen durch Notenwechsel mit.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nGeltungsbereich                             Die Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleiche Weise\nüber andere als in Artikel 1 des Übereinkommens genannte Ereig-\nArtikel 1\nnisse mit möglicherweise radiologischen Auswirkungen außerhalb\nDieses Abkommen regelt die frühzeitige Benachrichtigung bei     der Anlage sowie über von ihnen gemessene ungewöhnlich er-\nnuklearen Unfällen sowie den Informations- und Erfahrungsaus-      höhte Werte der Radioaktivität, wenn diese Ereignisse oder diese","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993                                           1265\nMeßwerte Anlaß zur Vorbereitung von Maßnahmen zum Schutz                                            Artikel 6\nder eigenen Bevölkerung geben.                                            (1) Die Vertragsparteien teilen sich die für den Informations-\nund Erfahrungsaustausch zuständigen Stellen (Koordinatoren)\nInformations- und Erfahrungsaustausch                       durch Notenwechsel mit.\nArtikel 4                                     (2) Der Austausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit nach\nArtikel 4 zu übermittelnden Unterlagen und Informationen erfolgt\n(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander über die allge-      über die Koordinatoren, soweit im Einzelfall kein besonderer Infor-\nmeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie und          mationsweg in Betracht kommt. Einzelheiten des Verfahrens wer-\nüber ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kerntechnischer An-        den zwischen den Koordinatoren geregelt.\nlagen und zum Strahlenschutz.\n(3) Bei Bedarf werden durch die Koordinatoren gemeinsame\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Erfahrun-       Sitzungen oder Expertentreffen veranlaßt.\ngen beim Bau und Betrieb ihrer kerntechnischen Anlagen sowie\nüber Maßnahmen hinsichtlich der nuklearen Sicherheit und des\nStrahlenschutzes sowie zur Begrenzung der Freisetzung radio-                                Sonstige Bestimmungen\naktiver Stoffe, soweit dies zur Beurteilung möglicher Folgen von\nArtikel 7\nUnfällen im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens dienlich\nist.                                                                      Für die Kosten, die auf der Grundlage dieses Abkommens\ndurch die gegenseitige Information verursacht werden, machen\n(3) Die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt perio-\ndie Vertragsparteien keine Erstattungsansprüche geltend. Falls\ndisch. Im Falle besonderer Vorkommnisse, die nach der interna-\ndie Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten verbun-\ntionalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse, INES, nach\nden ist, hat die ersucher,de Vertragspartei diese nach vorheriger\nStufe 2 oder höher klassifiziert werden, wird die andere Vertrags-\nAbsprache zu tragen.\npartei unverzüglich informiert.\nArtikel 8\nArtikel 5\n(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\n(1) Die gemäß Artikel 4 übermittelten Informationen und ausge-\nan dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\ntauschten Unterlagen können ohne Einschränkung genutzt wer-\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nden, es sei denn, sie wurden von der anderen Vertragspartei\ntreten erfüllt sind.\nvertraulich gegeben. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen\noder Unterlagen an Dritte darf nur in gegenseitigem Einverständ-          (2) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.\nnis erfolgen.                                                           Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nten schriftlich gekündigt werden.\n(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen nach\nArtikel 4 gilt mit den Beschränkungen, die sich aus der Gesetz-           (3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem das\ngebung der beiden Vertragsparteien jeweils ergeben können.              Übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Helsinki am 21. Dezember 1992 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Bazing\nKlaus Töpfer\nFür die Regierung der Republik Finnland\nPekka Tuomisto"]}