{"id":"bgbl2-1993-29-10","kind":"bgbl2","year":1993,"number":29,"date":"1993-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/29#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-29-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_29.pdf#page=16","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1993-07-08T00:00:00Z","page":1256,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["1256                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 8. Juli 1993\nDas in Moskau am 16. Dezember 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Russischen Födera-\ntion über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 1\nam 18. Mai 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Stärkung des Bewußtseins einer europäischen kulturellen Ge-\nmeinsamkeit beizutragen. Sie werden staatliche, gesellschaftliche\nund\nund andere Initiativen ermutigen und unterstützen, um eine um-\ndie Regierung der Russischen Föderation -              fassende kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft auf allen\nEbenen weiterzuentwickeln.\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,                                       Artikel 2\ngeleitet von den Prinzipien und Zielen der Konferenz über          (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-\nSicherheit und Zusammenarbeit in Europa,                           sierten Personen breiten Zugang zur Kultur, einschließlich der\nKunst, der Literatur und der Geschichte des anderen Landes zu\nin der Überzeugung, daß die kulturellen Beziehungen in allen    ermöglichen. Sie werden entsprechende Maßnahmen durchfüh-\nBereichen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, den grund-     ren und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe\nlegenden Interessen der Völker beider Länder entsprechen, die      leisten, insbesondere\nweitere Entwicklung der guten Nachbarschaft, Partnerschaft und     - bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\nZusammenarbeit stärken und damit das Bewußtsein der europäi-           anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen\nschen kulturellen Gemeinsamkeit und die Schaffung eines ge-            künstlerischen Darbietungen;\nmeinsamen und offenen Kulturraums i~ Europa fördern,\nbei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-\neingedenk des historischen Beitrags der Völker beider Länder        tion von Vorträgen und Vorlesungen;\nzum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Be-            - bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der\nwußtsein, daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende        verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere\nAufgaben sind,                                                         der Kunst und Literatur, zur Entwicklung der Zusammenarbeit,\nzum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen, einschließlich         und ähnlichen Veranstaltungen;\nBildung und Wissenschaft, zwischen den Völkern beider Länder\n- bei der Förderung von Kontakten sowie beim Austausch von\nauszubauen\nFachleuten und Materialien auf den Gebieten des Verlags-\nwesens, der Bibliotheken, der Archive und Museen;\nsind wie folgt übereingekommen:\n- bei der Übersetzung von Werken der schöngeistigen, wissen-\nArtikel 1                                 schaftlichen und Fachliteratur.\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis     (2) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem\nder Kultur ihrer Länder zu erweitern und zu verbessern und zur    Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993                                      1257\nGeographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das                                 Artikel 5\nbessere gegenseitige Verständnis fördert.\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nStudenten, Doktoranden und Wissenschaftlern des anderen Lan-\nArtikel 3                            des Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu For-\n(1) Die Vertragsparteien sehen im Ausbau der Kenntnis der       schungsarbeiten zur Verfügung stellen sowie bestrebt sein, die\nSprache des anderen Landes ein wichtiges Element der Zusam-         Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu erleichtern und die Be-\nmenarbeit und fördern dementsprechend den Unterricht und die        dingungen für den Aufenthalt im Gastland zu verbessern.\nVerbreitung der Sprachen beider Länder an Schulen, Hochschu-\nlen, beruflichen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließ-                                 Artikel 6\nlich der Erwachsenenbildung, insbesondere durch:\nDie Vertragsparteien werden Kontakte zwischen den Archiven,\n- die Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und          Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen beider Länder zum\nFachberatern;                                                  Zweck des Austauschs von Fachleuten sowie von Informations-\nmaterialien und Archivalienreproduktionen ermutigen. Sie werden\n- die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die\nZusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;            die wissenschaftliche Nutzung von Archivdokumenten und Biblio-\ntheksbeständen durch Gewährleistung eines möglichst freien Zu-\n- die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fort-         gangs zu diesen Beständen unterstützen.\nbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt wer-\nden;\nArtikel 7\n- den Erfahrungsaustausch über moderne Technologien des\n(1) Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen prüfen,\nFremdsprachenunterrichts;\nunter denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-\n- die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen         schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt\nfür die Verbreitung der jeweils anderen Sprache bieten;        werden können.\n- den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Doktoran-           (2) Durch den Austausch von Expertengruppen werden die\nden, Studenten und Schülern zur Vertiefung der Sprachkennt-    notwendigen Informationen eingeholt und die Möglichkeiten er-\nnisse und zur Durchführung von Forschungen auf dem Gebiet      kundet, zu einer Vereinbarung über Äquivalenzfragen zu gelan-\nder Sprachwissenschaften.                                      gen.\n(2) Die Vertragsparteien ermöglichen und erleichtern im jeweils                             Artikel 8\neigenen Land der anderen Seite, entsprechende Förderungsmaß-\nnahmen durchzuführen und lokale Initiativen und Einrichtungen zu       Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nunterstützen.                                                       eine Ausweitung der unmittelbaren Kontakte und des Austauschs\nzwischen Rundfunk- und Fernsehgesellschaften sowie der unmit-\nArtikel 4\ntelbaren Kontakte im Bereich des Filmwesens, der Presse und\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen die umfassende Zusam-     des Buch- und Verlagswesens beider Länder unterstützen. Sie\nmenarbeit in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungs-      ermutigen insbesondere:\nwesens einschließlich der Hochschulen, Wissenschaftsorganisa-\n- den Abschluß direkter Vereinbarungen über Zusammenarbeit\ntionen und Wissenschaftseinrichtungen, allgemein- und berufsbil-\nund Austausch zwischen den einschlägigen Organisationen,\ndender Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschu-\nEinrichtungen, Gesellschaften und Fachleuten beider Länder;\nlischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene,\nder Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, der wissenschaft-        - die Ausweitung des Austauschs von Druckerzeugnissen, Hör-\nlichen Bibliotheken, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtun-       funk- und Fernsehprogrammen, von Filmen und anderer audio-\ngen und deren Verwaltungen. Sie ermutigen diese Institutionen in        visueller Produktion;\nihren Ländern:\n- die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen in den Berei-\n- zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-                chen Hörfunk, Fernsehen, Film, Presse sowie im Buch- und\nsamem Interesse sind;                                              Verlagswesen.\n- die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-                                      Artikel 9\npersonen zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaus-\ntauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen        Die Vertragsparteien begrüßen direkte Kontakte zwischen ge-\nKonferenzen, Seminaren und Symposien zu unterstützen;         sellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen, einschließlich Ge-\nwerkschaften, Kirchen, Glaubensgemeinschaften, Künstlerver-\n- den Austausch von Fachkräften des Bildungswesens, Wis-            bänden, politischen, kulturellen und sonstigen Stiftungen und\nsenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften,     ermutigen diese zur Zusammenarbeit und Durchführung von\nAusbildern, Doktoranden, Studenten, Schülern und Auszubil-    Vorhaben, die den Zielen dieses Abkommens dienen.\ndenden zu Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten\nzu unterstützen;\nArtikel 10\n- den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und di-\ndaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-        Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\ntionsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entspre- den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den\nchender Fachausstellungen zu fördern;                         Fachkräften der Jugendarbeit und den Einrichtungen der Jugend-\nhilfe fördern.\n- unmittelbare Beziehungen zwischen den Hochschulen und an-\nderen wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern;                                        Artikel 11\n- zur Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung, ein-           Die Vertragsparteien werden unmittelbare Beziehungen zwi-\nschließlich Fernstudien und anderen Formen der Weiterbil-     schen Sportlern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmann-\ndung.                                                          schaften ihrer Länder ermutigen und die Zusammenarbeit im\n(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in    Bereich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, im Rah-\nmen ihrer Möglichkeiten fördern.\nder Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der\nWirtschaft.\nArtikel 12\n(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf\nden Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des Schutzes           Die Vertragsparteien ermöglichen und erleichtern den ständig in\nvon Kulturgütern und historischen Denkmälern. ·                    ihren Hoheitsgebieten lebenden Staatsangehörigen, die aus Ruß-","1258                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nland stammen oder deutscher Abstammung sind, gemäß ihrer                ler Bestandteil dieses Abkommens ist. Die Anlage tritt gleichzeitig\nfreien Entscheidung die Pflege der Sprache, Kultur, nationalen          mit dem Abkommen in Kraft.\nTraditionen sowie die freie Religionsausübung. Sie ermöglichen\nund erleichtern im Rahmen der geltenden Gesetze Förderungs-                                         Artikel 15\nmaßnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Personen und\nihrer Organisationen. Sie werden unabhängig davon die Interes-             Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß verschollene\nsen dieser Bürger im Rahmen der eigenen allgemeinen Förder-             oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die sich in ihrem Ho-\nprogramme angemessen berücksichtigen.                                   heitsgebiet befinden, an den Eigentümer oder seinen Rechts-\nnachfolger zurückgegeben werden.                 ·\nArtikel 13\nArtikel 16\nDie Vertragsparteien erleichtern und ermutigen im Einklang mit\nden Zielen dieses Abkommens die partnerschaftliche Zusammen-               Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\narbeit auf regionaler und lokaler Ebene zwischen den Ländern,           Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab-\nRegionen, Kreisen und Gemeinden der Bundesrepublik Deutsch-             wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Russi-\nland und den Republiken, die zur Russischen Föderation gehören,         schen Föderation zusammentreten, um die Bilanz der im Rahmen\nsowie den Verwaltungsregionen, Verwaltungsgebieten, autono-             dieses Abkommens erfolgten Zusammenarbeit zu ziehen und um\nmen Gebietskörperschaften, Städten und Verwaltungsbezirken              Empfehlungen für Schwerpunkte der weiteren kulturellen Zusam-\nder Russischen Föderation.                                              menarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Wege\ngeregelt.\nArtikel 14                                                             Artikel 17\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen des in ihren Län-             (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\ndern geltenden innerstaatlichen Rechts und zu zwischen ihnen zu         einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen\nvereinbarenden Bedingungen die Gründung von kulturellen Ein-            Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\nrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im Hoheitsgebiet          sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des\nihrer Länder fördern und deren Tätigkeit erleichtern.                   Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind               (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-\nvollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte       men vom 19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nKulturinstitute, Kulturzentren, Einrichtungen und Vertretungen der      blik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\nWissenschaftsorganisationen, Forschungseinrichtungen, Hoch-             Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit im Verhältnis\nschulen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrich-         zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen\ntungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung,         Föderation als Staat, der die Union der Sozialistischen Sowjet-\nder beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken und Lese-          republiken fortsetzt, außer Kraft.\nsäle. Den entsandten Fachkräften dieser Einrichtungen sind\nkulturell, wissenschaftlich oder pädagogisch tätige, im offiziellen                                 Artikel 18\nEinzelauftrag entsandte Fachkräfte gleichgestellt.\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren vom Tage\n(3) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-      seines lnkrafttretens an geschlossen. Es verlängert sich still-\nlen Einrichtungen und deren entsandten Fachkräfte sowie der            schweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen\nanderen von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen              nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens sechs\nZusammenarbeit im offiziellen Einzelauftrag entsandten Fachkräf-        Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekün-\nte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt, die integra-         digt wird.\nGeschehen zu Moskau am 16. Dezember 1992 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Kohl\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nTschernomyrdin","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993                                           1259\nAnlage\nzum Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1.      Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Arti-                 b) Persönliches Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeuge\nkel 14 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun-                     der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer\ngen, deren entsandte Fachkräfte sowie für die anderen                       Familienangehörigen.\nvon den Vertragsparteien im Rahmen der Zusammen-\nc) Für den persönlichen Gebrauch der unter Nummer 1\narbeit auf kulturellem, wissenschaftlichem oder pädagogi-\ngenannten Personen und ihrer Familienangehörigen\nschem Gebiet im offiziellen Einzelauftrag entsandten\nbestimmte Medikamente.\nFachkräfte.\nd) Auf dem Postwege eingeführte Geschenke für den\n2.      Die Anzahl der in die kulturellen Einrichtungen entsandten                 persönlichen Gebrauch der unter Nummer 1 genannten\nFachkräfte wird unter Berücksichtigung der Bestimmung                      Personen und ihrer Familienangehörigen während der\ndes Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens festgelegt und                       gesamten Dauer ihres Aufenthalts im Gastland.\nmuß in Charakter und Umfang der Aufgabe entsprechen,\nderen Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient                    (2) Gemäß Nummer 7 Absatz 1 eingeführte Gegenstände\ndürfen im Gastland in Übereinstimmung mit den jeweils\n3. (1) Die Vertragsparteien garantieren den kulturellen Einrich-               geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erst nach\ntungen die ungehinderte Ausübung aller für Einrichtungen                Entrichtung der entsprechenden Zölle und anderen Ab-\ndieser Art üblichen Aktivitäten sowie freien Publikums-                 gaben veräußert oder abgegeben werden, die für andere\nzugang zu Räumlichkeiten und Gebäuden dieser Einrich-                   offizielle Vertreter beider Staaten vorgesehen sind.\ntungen sowie anderen Orten, an denen diese Einrichtun-\ngen Veranstaltungen durchführen.                                8.      Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1\ngenannten Personen und ihre Familien bei der Registrie-\n(2) Die kulturellen Einrichtungen und die entsandten Fach-                  rung der eingeführten Kraftfahrzeuge.\nkräfte können im Gastland unmittelbare Kontakte mit staat-\nlichen Behörden und Organisationen, Gebietskörperschaf-         9.      Die Besteuerung von Gehältern und sonstigen Bezügen\nten und deren Organen sowie kulturellen Einrichtungen,                  der unter Nummer 1 genannten Personen erfolgt nach den\nGesellschaften, Vereinen, Vereinigungen, Stiftungen und                 jeweils zwischen den Vertragsparteien geltenden Verein-\nPrivatpersonen zu allen ihre Tätigkeit betreffenden Fragen              barungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von\nunterhalten.                                                            Einkommen und Vermögen und nach den jeweils gelten-\nden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.\n4. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die Staats-\nangehörige des entsendenden Landes sind, sowie die zu          10. (1) Auf den von den kulturellen Einrichtungen durchgeführten\nihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten                  Veranstaltungen können auch Personen teilnehmen und\nauf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den               dort auftreten, die nicht Staatsangehörige der Vertrags-\nzuständigen Stellen des Gastlands. Die Aufenthaltserlaub-               parteien sind.\nnis wird bevorzugt erteilt und berechtigt zur mehrfachen           (2) Die kulturellen Einrichtungen können auch Ortskräfte un-\nEin- und Ausreise während der Gültigkeitsfrist der Aufent-              abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einstellen. Ihre\nhaltserlaubnis.                                                         Arbeitsaufnahme, die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnis-\n(2) Aufenthaltserlaubnisse gemäß Nummer 4 Absatz 1 sind                     se sowie die sonstigen Beschäftigungsbedingungen rich-\nbei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung                   ten sich nach den im Gastland geltenden Gesetzen und\ndes Gastlands vor der Ausreise einzuholen. Anträge auf                  sonstigen Rechtsvorschriften.\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gast-              (3) Die Ausstattung der kulturellen Einrichtungen, einschließ-\nland eingereicht werden.                                                lich der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr\n(3) Für die Tätigkeit an den kulturellen Einrichtungen benöti-              Vermögen sind Eigentum der entsendenden Vertrags-\ngen die entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine                partei.\nArbeitserlaubnis.                                              11.      Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtun-\ngen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen\n5.     Die Vertragsparteien gewähren .den unter Nummer 1 ge-\nerbrachten Leistungen Vergünstigungen im Bereich der\nnannten Personen sowie deren Familienangehörigen auf\n. Umsatzsteuer oder einer ähnlichen, als allgemeine Ver-\nder Grundlage der Gegenseitigkeit Reisefreiheit im eige-\nbrauchsabgabe ausgestatteten indirekten Steuer im Rah-\nnen Hoheitsgebiet wie anderen offiziellen Vertretern aus-\nmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen\nländischer Staaten.\nRechtsvorschriften.\n6.     Familienangehörige im Sinne von Nummer 4 Absatz 1 und\n12.      Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen\nNummer 5 sind der Ehegatte und die im Haushalt leben-\nEinrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen,\nden minderjährigen ledigen Kinder.\nwerden, soweit erforderlich, im Rahmen des Möglichen\n7. (1) Die Vertragsparteien befreien folgende Gegenstände auf                 durch Notenwechsel geregelt.\nder Grundlage der Gegenseitigkeit und in Übereinstim-\nmung mit den im Gastland geltenden Gesetzen und sonsti-\n13.      Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Ge-\ngenseitigkeit den unter Nummer 1 genannten Personen\ngen Rechtsvorschriften von Zöllen und anderen Abgaben\nbei der Lösung von Fragen verwaltungstechnischer Art im\nfür Ein- und Wiederausfuhr:\nZusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des\na) Ausstattungsgegenstände, Personenkraftwagen und                      Gastlands Unterstützung leisten. Sie können dazu nöti-\nandere Gegenstände, die ausschließlich zum Zweck                    genfalls auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien\nder Gewährleistung der Tätigkeit der kulturellen Ein-               durch Notenwechsel zusätzliche Vereinbarungen schlie-\nrichtungen eingeführt werden;                                       ßen.","1260                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n14. (1) Im Falle des Ausbruchs innerer oder internationaler Kon-        (2) Den genannten Personen werden hinsichtlich des Scha-\nflikte werden für die unter Nummer 1 genannten Personen             denersatzes im Falle der Beschädigung oder des Ver-\nund ihre Familien die gleichen Heimschaffungser1eichte-             lustes ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen die\nrungen gewährt, wie sie ausländischen Fachkräften nach              nach dem innerstaatlichen Recht des Gastlands und nach\nMaßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gastlands ge-               den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts be-\nwährt werden.                                                       stehenden Rechte gewährt.\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Libanon\nVom 12. Juli 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Libanesischen Republik\ngerichteten Verbalnote vom 9. September 1992 sowie der Antwortnote der libane-\nsischen Regierung vom 7. Juni 1993 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser\nBekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Libanon abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Juli 1993 (BGBI. II S. 1220).\nBonn, den 12. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Notenwechsel vom 30. September 1955 zwischen dem Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem libanesischen\nAußenministerium zur Errichtung einer Außenstelle der Handelsvertretung der Deut-\nschen Demokratischen Republik in Beirut betreffend Vorrechte und Visaerteilung\n2. Kommunique vom 24. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Libanon\n3. Handelsabkommen vom 22. Februar 1975 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung der Republik Libanon nebst Briefwechsel\nvom selben Tag"]}