{"id":"bgbl2-1993-29-1","kind":"bgbl2","year":1993,"number":29,"date":"1993-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/29#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_29.pdf#page=20","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Libanon","law_date":"1993-07-12T00:00:00Z","page":1260,"pdf_page":20,"num_pages":8,"content":["1260                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n14. (1) Im Falle des Ausbruchs innerer oder internationaler Kon-        (2) Den genannten Personen werden hinsichtlich des Scha-\nflikte werden für die unter Nummer 1 genannten Personen             denersatzes im Falle der Beschädigung oder des Ver-\nund ihre Familien die gleichen Heimschaffungser1eichte-             lustes ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen die\nrungen gewährt, wie sie ausländischen Fachkräften nach              nach dem innerstaatlichen Recht des Gastlands und nach\nMaßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gastlands ge-               den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts be-\nwährt werden.                                                       stehenden Rechte gewährt.\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Libanon\nVom 12. Juli 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Libanesischen Republik\ngerichteten Verbalnote vom 9. September 1992 sowie der Antwortnote der libane-\nsischen Regierung vom 7. Juni 1993 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser\nBekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Libanon abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Juli 1993 (BGBI. II S. 1220).\nBonn, den 12. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Notenwechsel vom 30. September 1955 zwischen dem Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem libanesischen\nAußenministerium zur Errichtung einer Außenstelle der Handelsvertretung der Deut-\nschen Demokratischen Republik in Beirut betreffend Vorrechte und Visaerteilung\n2. Kommunique vom 24. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Libanon\n3. Handelsabkommen vom 22. Februar 1975 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung der Republik Libanon nebst Briefwechsel\nvom selben Tag","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993                       1261\nBekanntmachung\nüber die Fortgeltung und das Erlöschen von deutsch-jugoslawischen Übereinkünften\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien\nVom 13. Juli 1993\nDurch Notenwechsel vom 30. März/19. April 1993 ist zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien eine\nVereinbarung über die Fortgeltung und das Erlöschen von zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften im Verhältnis zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien geschlossen\nworden.\nDie dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügte Liste 1 enthält die deutsch-\njugoslawischen Übereinkünfte, die im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Slowenien solange weiter angewandt werden, bis\nEinvernehmen über ihre Anpassung oder ihre Aufhebung im Verhältnis zwischen\nbeiden Staaten hergestellt wird.\nDie dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügte Liste 2 enthält die deutsch-\njugoslawischen Übereinkünfte, die im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Slowenien mit Wirkung vom Tag des lnkrafttretens\nder Vereinbarung, am 19. April 1993, erloschen sind.\nDie Vereinbarung schließt nicht aus, daß noch weitere zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien geschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte im Verhältnis zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien weiter fortgelten.\nBonn, den 13. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\nListe 1\n1. Abkommen vom 18. Dezember 1953 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den\ngegenseitigen Austausch von Einbürgerungsmitteilungen\n2. Abkommen vom 21. Juli 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nFöderativen Volksrepublik Jugoslawien über gewisse Rechte auf dem Gebiete des\ngewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts\n3. Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föde-\nrativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der\nSozialversicherung\n4. Vereinbarung vom 10. März 1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die\nRegelung von Ansprüchen auf Entschädigung für nicht realisierbare Restitutionen und\nvon Ansprüchen gegen die deutsche Verrechnungskasse\n5. Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föde-\nrativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche Zusammenarbeit\n6. Gemeinsames Protokoll vom 10. März 1956 über Verhandlungen zwischen einer\ndeutschen und einer jugoslawischen Delegation über wirtschaftliche und finanzielle\nAngelegenheiten\n7. Abkommen vom 10. März 1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung\nder jugoslawischen Nachkriegshandelsschulden","1262                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n8. Abkommen vom 10. April 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nFöderativen Volksrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr\n9. Abkommen vom 17. Januar 1975 über die Änderung des Abkommens vom 10. April\n1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik\nJugoslawien über den Luftverkehr\n10. Vereinbarung vom 18. Mai 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\niand und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien zu dem Abkommen vom 10. April 1957 über den Luftverkehr\n11. Vereinbarung vom 16. Juli 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden\nStraßenpersonen- und -güterverkehr\n12. Abkommen vom 26. Juli 1973 über die Änderung der Vereinbarung vom 16. Juli 1964\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Repu-\nblik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterver-\nkehr\n13. Abkommen vom 23. Juli 1976 über die Änderung der Vereinbarung vom 16. Juli 1964\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Repu-\nblik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterver-\nkehr\n14. Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit\n15. Vereinbarung vom 9. November 1969 zur Durchführung des Abkommens vom 12. Ok-\ntober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Födera-\ntiven Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit\n16. Abkommen vom 30. September 1974 zur Änderung des Abkommens vom 12. Oktober\n1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien über Soziale Sicherheit\n17. Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung\n18. Administrative Vereinbarung vom 16. Mai 1969 zur Durchführung des Abkommens\nvom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-\nschen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosenversicherung und Protokoll\nvom 16. Mai 1969 zur Administrativen Vereinbarung vom 16. Mai 1969 zur Durchfüh-\nrung des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Arbeitslosen-\nversicherung\n19. Abkommen vom 10. Februar 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit\n20. Abkommen vom 28. Juli 1969 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Repu-\nblik Jugoslawien\n21. Vertrag vom 26. November 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung\n22. Vertrag vom 1. Oktober 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Straf-\nsachen\n23. Abkommen vom 20. Dezember 1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber Kapitalhilfe\n24. Protokoll vom 2. April 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Soziali-\nstischen Föderativen Republik Jugoslawien über gegenseitige Unterstützung zur Ver-\nhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvor-\nschriften\n25. Abkommen vom 10. Dezember 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber die Gewährung von Kapitalhilfe\n26. Abkommen vom 23. Mai 1975 zwischen dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesamt für internationale\nZusammenarbeit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und technologischen\nEntwicklung\n27. Abkommen vom 24. Juli 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Fre!ndenverkehrs","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993                         1263\n28. Abkommen vom 26. März 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit\nProtokoll\n29. Vereinbarung vom 24. August 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-\nrativen Republik Jugoslawien über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus\nOrganisationen der assoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien und über ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der\nGrundlage von Werkverträgen\n30. Vertrag vom 10. Juli 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozia-\nlistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den gegenseitigen Schutz und die\nFörderung von Kapitalanlagen mit Protokoll\n31. Abkommen vom 27. November 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschfand und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-\nrativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkei-\nten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen\n(\"Jugoslawien I\")\n32. Rahmenabkommen vom 6. September 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen\nFöderativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung der Verbindlichkeiten der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (,,Jugoslawien II\")\n33. Abkommen vom 6. September 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-\nrativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkei-\nten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen\n(,,Jugoslawien II\")\n34. Rahmenabkommen vom 10. Oktober 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen\nFöderativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung der Verbindlichkeiten der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1986-1988) - (,,Jugoslawien III\")\n35. Abkommen vom 10. Oktober 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-\nrativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung jugoslawischer Verbindlichkei-\nten aus Krediten im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen und Leistungen\n(1986-1988) - (,,Jugoslawien III\")\n36. Abkommen vom 19. Oktober 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föde-\nrativen Republik Jugoslawien über die Konsolidierung der Auslandsschuld der Sozia-\nlistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1988-1989) (\"Jugoslawien IV\")\nListe 2\n1. Abkommen vom 26. Juni 1954 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die vorläufige\nRegelung der Donauschiffahrt und Protokoll vom 17. Juli 1956 zur Auslegung und\nDurchführung des Abkommens über die vorläufige Regelung der Donauschiffahrt,\ngeschlossen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien am 26. Juni 1954\n2. Abkommen vom 17. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nFöderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zollbehandlung der Donauschiffe\n3. Abkommen vom 23. Februar 1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft; geändert durch Verein-\nbarung vom 15. August 19TT/22. Juni 1978.","1264                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-finnischen Abkommens\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen\nsowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch\nbezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nVom 14. Juli 1993\nDas in Helsinki am 21. Dezember 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Finnland\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfäl-\nlen sowie über den Informations- und Erfahrungsaus-\ntausch bezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlen-\nschutz ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Mai 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 1993\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Hohlefelder\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Finnland\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen\nsowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch\nbezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             tausch bezüglich kemtechnischer Sicherheit und Strahlenschutz.\nEs gilt für die kemtechnischen Anlagen und Tätigkeiten, die vom\nund\nGeltungsbereich des Artikels 1 des Übereinkommens erfaßt wer-\ndie Regierung der Republik Finnland -                den.\nin dem Bewußtsein, daß der allgemeine und frühzeitige Infor-\nFrühzeitige Benachrichtigung\nmations- und Erfahrungsaustausch über kemtechnische Sicher-\nheit und Strahlenschutz insbesondere zur Verbesserung des                                       Artikel 2\nSchutzes der Bevölkerung beider Vertragsparteien beiträgt,           (1) Die Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig un-\nverzüglich über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens.\nin Anwendung des in Wien geschlossenen Übereinkommens\nvom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung         (2) Die Benachrichtigung erfolgt auf direktem Wege nach den\nbei nuklearen Unfällen (im folgenden „übereinkommen\" ge-           Bestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens.\nnannt) -                                                             (3) Die Vertragsparteien teilen sich die für die frühzeitige Be-\nnachrichtigung zuständigen Stellen durch Notenwechsel mit.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nGeltungsbereich                             Die Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleiche Weise\nüber andere als in Artikel 1 des Übereinkommens genannte Ereig-\nArtikel 1\nnisse mit möglicherweise radiologischen Auswirkungen außerhalb\nDieses Abkommen regelt die frühzeitige Benachrichtigung bei     der Anlage sowie über von ihnen gemessene ungewöhnlich er-\nnuklearen Unfällen sowie den Informations- und Erfahrungsaus-      höhte Werte der Radioaktivität, wenn diese Ereignisse oder diese","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993                                           1265\nMeßwerte Anlaß zur Vorbereitung von Maßnahmen zum Schutz                                            Artikel 6\nder eigenen Bevölkerung geben.                                            (1) Die Vertragsparteien teilen sich die für den Informations-\nund Erfahrungsaustausch zuständigen Stellen (Koordinatoren)\nInformations- und Erfahrungsaustausch                       durch Notenwechsel mit.\nArtikel 4                                     (2) Der Austausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit nach\nArtikel 4 zu übermittelnden Unterlagen und Informationen erfolgt\n(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander über die allge-      über die Koordinatoren, soweit im Einzelfall kein besonderer Infor-\nmeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie und          mationsweg in Betracht kommt. Einzelheiten des Verfahrens wer-\nüber ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kerntechnischer An-        den zwischen den Koordinatoren geregelt.\nlagen und zum Strahlenschutz.\n(3) Bei Bedarf werden durch die Koordinatoren gemeinsame\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Erfahrun-       Sitzungen oder Expertentreffen veranlaßt.\ngen beim Bau und Betrieb ihrer kerntechnischen Anlagen sowie\nüber Maßnahmen hinsichtlich der nuklearen Sicherheit und des\nStrahlenschutzes sowie zur Begrenzung der Freisetzung radio-                                Sonstige Bestimmungen\naktiver Stoffe, soweit dies zur Beurteilung möglicher Folgen von\nArtikel 7\nUnfällen im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens dienlich\nist.                                                                      Für die Kosten, die auf der Grundlage dieses Abkommens\ndurch die gegenseitige Information verursacht werden, machen\n(3) Die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt perio-\ndie Vertragsparteien keine Erstattungsansprüche geltend. Falls\ndisch. Im Falle besonderer Vorkommnisse, die nach der interna-\ndie Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten verbun-\ntionalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse, INES, nach\nden ist, hat die ersucher,de Vertragspartei diese nach vorheriger\nStufe 2 oder höher klassifiziert werden, wird die andere Vertrags-\nAbsprache zu tragen.\npartei unverzüglich informiert.\nArtikel 8\nArtikel 5\n(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\n(1) Die gemäß Artikel 4 übermittelten Informationen und ausge-\nan dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\ntauschten Unterlagen können ohne Einschränkung genutzt wer-\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nden, es sei denn, sie wurden von der anderen Vertragspartei\ntreten erfüllt sind.\nvertraulich gegeben. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen\noder Unterlagen an Dritte darf nur in gegenseitigem Einverständ-          (2) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.\nnis erfolgen.                                                           Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nten schriftlich gekündigt werden.\n(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen nach\nArtikel 4 gilt mit den Beschränkungen, die sich aus der Gesetz-           (3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem das\ngebung der beiden Vertragsparteien jeweils ergeben können.              Übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Helsinki am 21. Dezember 1992 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Bazing\nKlaus Töpfer\nFür die Regierung der Republik Finnland\nPekka Tuomisto","1266                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland .\nund dem Staatlichen Amt für Nukleare Sicherheit der Volksrepublik China\nzur Förderung der Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und des Strahlenschutzes\nVom 14. Juli 1993\nDie in Peking am 12. April 1992 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Staatlichen Amt für Nukleare\nSicherheit der Volksrepublik China zur Förderung der\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kern-\ntechnischer Einrichtungen und des Strahlenschutzes ist\nnach ihrem Artikel 6\nam 14. Juni 1993\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 1993\nBundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Hohlefelder\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staatlichen Amt für nukleare Sicherheit\nder Volksrepublik China\nzur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit\nkerntechnischer Einrichtungen und des Strahlenschutzes\nDer Bundesminister                            gestützt auf das Abkommen vom 9. Mai 1984 zwischen der\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit            Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland                     der Volksrepublik China über Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder friedlichen Nutzung der Kernenergie,\nund\ndas Staatliche Amt für nukleare Sicherheit               in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Zusammenarbeit\nder Volksrepublik China -                      im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation -\nim Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse sowohl an einer         sind wie folgt übereingekommen:\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer\nEinrichtungen und des Strahlenschutzes als auch an einem Er-\nArtikel 1\nfahrungsaustausch über Fragen der Genehmigung und Aufsicht\nkerntechnischer Einrichtungen,                                      Die Vertragsparteien werden im Rahmen des jeweils geltenden\ninnerstaatlichen Rechts und auf der Grundlage der im Abkommen\nmit dem Ziel, die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen      vom 9. Mai 1984 getroffenen Regelungen auf dem Gebiet der\nzu erhöhen und nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt           Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und des Strahlen-\nvorzubeugen,                                                      schutzes zusammenarbeiten.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1993                                          1267\nArtikel 2                                 lagen und Informationen erfolgt über die Koordinatoren, soweit\nGegenstand der Zusammenarbeit ist der Austausch von                 im Einzelfall kein anderer Informationsweg vereinbart wird.\nEinzelheiten des Verfahrens werden zwischen den Koordinatoren\n1. Informationen über                                                  geregelt.\n- die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der             (2) Gemeinsame Sitzungen und Tagungen sowie gegenseitige\nKernenergie,                                                   Besuche von Expertendelegationen werden bei Bedarf durch die\n- die rechtlichen Grundlagen der Genehmigungs- und Auf-          beiden Koordinatoren veranlaßt.\nsichtsverfahren zur Planung, Errichtung und zum Betrieb           (3) Die deutsche Seite wird sich auf Wunsch der chinesischen\nkerntechnischer Einrichtungen;                                 Seite darum bemühen, die Aus- und Fortbildung von chinesischem\n2. bedeutsamen Berichten auf dem Gebiet der kerntechnischen            Personal für die Genehmigung und Aufsicht kerntechnischer\nSicherheit und des Strahlenschutzes, die durch oder für die       Einrichtungen bei geeigneten deutschen Stellen zu ermöglichen.\nGenehmigungs- und Aufsichtsbehörden erstellt werden;\n3. bedeutsamen Entscheidungen auf dem Gebiet der kerntechni-                                        Artikel 5\nschen Sicherheit und des Strahlenschutzes, welche die Ein-\nrichtungen berühren;                                                 (1) Für die Kosten, die durch die gegenseitige Information\nverursacht werden, machen die Vertragsparteien grundsätzlich\n4. in dokumentierter Form vorliegenden Erfahrungen aus dem             keine Erstattungsansprüche geltend. Falls die Beschaffung von\nBetrieb kerntechnischer Einrichtungen und über Maßnahmen          Unterlagen mit erheblichen Kosten verbunden ist, hat die\nzur Begrenzung der Freisetzung radioaktiver Stoffe;               ersuchende Vertragspartei diese nach vorheriger Absprache zu\n5. Ergebnissen projektübergreifender Untersuchungen von Ex-            tragen.\nperten über die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und         (2) Jede Seite trägt die aus der Entsendung von Delegationen\nden Strahlenschutz.                                               oder Einzelpersonen entstehenden Kosten (Reisekosten, Aufent-\nhaltskosten usw.), soweit im Einzelfall keine andere Regelung\nArtikel 3                               getroffen wird.\n(1) Der Inhalt der Gespräche und ausgetauschte Unterlagen              (3) Die Regelung nach Absatz 2 gilt für die gemäß Artikel 4\noder übermittelte Informationen können ohne Einschränkungen            Absatz 3 vorgesehene Aus- und Fortbildung von chinesischem\ngenutzt werden, sofern sie nicht von der anderen Vertragspartei        Personal in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.\nausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind.\n(2) Die Weitergabe vertraulicher Informationen oder Unterlagen\nArtikel 6\nan Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der\nVertragspartei, die diese Informationen oder Unterlagen zur               (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nVerfügung gestellt hat.                                                Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nArtikel 4                                    (2) Diese Vereinbarung wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.\n(1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Austausch    Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs\naller im Rahmen der Zusammenarbeit zu übermittelnden Unter-            Monaten schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen zu Peking am 12. April 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Töpfer\nFür das Staatliche Amt für nukleare Sicherheit\nder Volksrepublik China\nZhou Ping"]}