{"id":"bgbl2-1993-27-6","kind":"bgbl2","year":1993,"number":27,"date":"1993-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/27#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_27.pdf#page=20","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit São Tomé und Príncipe","law_date":"1993-07-12T00:00:00Z","page":1220,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["1220                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Säo Tome und Principe·\nVom 12. Juli 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe gerichtete Verbalnote\nvom 6. Mai 1993 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. Au-\ngust 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß\ndie in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Über-\neinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen\nsind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratichen Republik und Säo Tome und Principe abgeschlosse-\nne völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands\nzum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Juni 1993 (BGBI. II S. 1180).\nBonn, den 12. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Kommunique vom 13. Juli 1975 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung\nvon Säo Tome und Principe\n2. Abkommen vom 9. März 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe über\ndie kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\n3. Handelsabkommen vom 9. März 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und\nPrincipe\n4. Vereinbarung vom 14. Juni 1983 über die Zusammenarbeit bei der Nutzung der land-\nwirtschaftlichen Versuchsstation Pot6 der Demokratischen Republik Säo Tome und\nPrincipe für die Intensivierung der Landwirtschaft der Demokratischen Republik Säo\nTome und Principe.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993                                      1221\nBekanntmachung\ndes. deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Jull 1993\nDas in Kathmandu am 23. Juni 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 7\nam 23. Juni 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juli 1993\nB u ndesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Bau des Wasserkraftwerks Arun III\" und andere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland der DEG (Deutsche Finanzierungsgesellschaft für\nund\nBeteiligungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln), ihre Beteili-\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -                   gung an der NIDC (Nepal lndustrial Development Corporation,\nKathmandu), um den Gegenwert von bis zu 1000000,- DM (in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhöhen, wenn nach der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich            Prüfung die Föderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nNepal,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 2\nfinanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,\n(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 Absatz 1 werden\nfür die folgenden Vorhaben verwendet:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   a) 120 700 000,- DM (in Worten: einhundertzwanzig Millionen\nsiebenhunderttausend Deutsche Mark) für den Bau des Was-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im       serkraftwerks Arun III.\nKönigreich Nepal beizutragen -\nb) 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nMark) für die Einfuhr von Düngemitteln aus Deutschland oder\nsind wie folgt übereingekommen:\naus Entwicklungsländern in den Jahren 1993 und 1994.\nc) 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) für\nArtikel\nden Bezug von „Essential Drugs\" im Rahmen des Gesund-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                 heitsprogramms Seiner Majestät Regierung von Nepal.\nlicht es Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kredit-\nd) 1 000 000,...:. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) für\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Artikel 2\nergänzende Maßnahmen für das Wasserkraftwerk Mar-\ngenannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\nsyangdi.\n141 700 000,- DM (in Worten: Einhunderteinundvierzig Millionen\nsiebenhundertausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach               (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.             men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland","1222                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere Vorhaben              (3) Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die DEG von\nersetzt werden.                                                         _sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nim Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der\nArtikel 3                                 Liquidation der Beteiligung im Königreich Nepal erhoben wer-\nden.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,            (4) Erhöht sich die Beteiligung durch die Ausgabe von Gratis-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-              aktien, so gelten die von Seiner Majestät Regierung von Nepal in\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät            Absatz 2 und 3 übernommenen Garantien und Zusagen auch für\nRegierung von Nepal zu schließenden Finanzierungsverträge, die          die erhöhte Beteiligung.\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nsc~riften unterliegen.                                                                              Artikel 5\n(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erhöhung der Beteiligung         Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus\nwird nach Maßgabe eines zwischen der NIDC und der DEG zu                der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nschließenden Finanzierungsvertrags bewirkt.                             ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nArtikel 4                                 gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland dieses Abkommen ausschließen oder erschweren,\n(1) Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt\nund erteilt gegebenenfalls die Genehmigungen für eine Beteili-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ngung dieser Verkehrsunternehmen.\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finan-\nzierungsverträge im Königreich Nepal erhoben werden.                                                 Artikel 6\n(2) Seiner Majestät Regierung von Nepal garantiert hinsichtlich          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nder in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erhöhung der Beteiligung die         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nfreie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel sowie die Rück-         zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nführung der Dividenden und des Erlöses aus der Veräußerung               wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\noder Liquidation der Beteiligung in ausländischen Zahlungsmitteln        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nzum jeweils gültigen Wechselkurs. Sie verpflichtet sich im eigenen       und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nNamen und für die NRB (Nepal Rastra Bank), der NIDC bei der              bestimmen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzierungsver-\nErfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG nach           träge.\ndiesem Abkommen keine Hindernisse in den Weg zu legen. In\ngleicher Weise werden Seiner Majestät Regierung von Nepal und                                        Artikel 7\ndie NRB der Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nkeine Hindernisse in den Weg legen.                                      Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 23. Juni 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Martin Schneller\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nDr. Thakur Nath Pant"]}