{"id":"bgbl2-1993-27-3","kind":"bgbl2","year":1993,"number":27,"date":"1993-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/27#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_27.pdf#page=11","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-07-07T00:00:00Z","page":1211,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993                                       1211\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juli 1993\nDas in Tirana am 4. Januar 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 4. Januar 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juli 1993\nBu ndesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserversorgungsprojekte in Kavaja und in Kukes\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               4 000 000,- DM (vier Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\n\"Wasserversorgungsprojekte in Kavaja und in Kukes\" zu erhalten,\nund\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\ndie Regierung der Republik Albanien -                  ist.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben\nAlbanien,\nersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (3) Der Finanzierungsbeitrag wird in ein Darlehen umgewan-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    delt, wenn er nicht für das in Absatz 1 erwähnte Vorhaben verwen-\nvertiefen,                                                          det wird.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                     Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nder Republik Albanien beizutragen -                                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der         Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nBank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt  Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nam Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-","1212                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien                              Artikel 5\nerhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nArtikel 4                                zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus    wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den      und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-       vergleichbar sind.\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nArtikel 6\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nerforderlichen Genehmigungen.                                       Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 4. Januar 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVollers\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArtan Hoxha\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\n· über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juli 1993\nDas in Tirana am 4. Januar 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 4. Januar 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juli 1993\nBu ndesm in iste riu m\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993                                         1213\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Warenhilfe IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nEmpfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\nund\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\ndie Regierung der Republik Albanien -                   liegt.\n(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht selbst\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nAlbanien,\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                       Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien\nder Republik Albanien beizutragen -                                  erhoben werden.\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nArtikel 1                                 und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nder Bank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nFrankfurt am Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\n6 000 000,- DM (sechs Millionen Deutsche Mark) zur Finanzie-\nnehmigungen.\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Geräten, Ausrüstun-\ngen und Ersatzteilen im Transportbereich sowie für das Handwerk                                  Artikel 5\nund der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nrung und Montage zu erhalten.                                        ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus der     Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nBundesrepublik Deutschland handeln, für die die entsprechenden       Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nVerträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos-         bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\nsen worden sind.                                                     bar sind.\nArtikel 2                                                            Artikel 6\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-        Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 4. Januar 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVollers\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArtan Hoxha"]}