{"id":"bgbl2-1993-27-15","kind":"bgbl2","year":1993,"number":27,"date":"1993-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/27#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-27-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_27.pdf#page=21","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-07-13T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993                                      1221\nBekanntmachung\ndes. deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Jull 1993\nDas in Kathmandu am 23. Juni 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 7\nam 23. Juni 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juli 1993\nB u ndesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Bau des Wasserkraftwerks Arun III\" und andere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland der DEG (Deutsche Finanzierungsgesellschaft für\nund\nBeteiligungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln), ihre Beteili-\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -                   gung an der NIDC (Nepal lndustrial Development Corporation,\nKathmandu), um den Gegenwert von bis zu 1000000,- DM (in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhöhen, wenn nach der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich            Prüfung die Föderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nNepal,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 2\nfinanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,\n(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 Absatz 1 werden\nfür die folgenden Vorhaben verwendet:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   a) 120 700 000,- DM (in Worten: einhundertzwanzig Millionen\nsiebenhunderttausend Deutsche Mark) für den Bau des Was-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im       serkraftwerks Arun III.\nKönigreich Nepal beizutragen -\nb) 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nMark) für die Einfuhr von Düngemitteln aus Deutschland oder\nsind wie folgt übereingekommen:\naus Entwicklungsländern in den Jahren 1993 und 1994.\nc) 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) für\nArtikel\nden Bezug von „Essential Drugs\" im Rahmen des Gesund-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                 heitsprogramms Seiner Majestät Regierung von Nepal.\nlicht es Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kredit-\nd) 1 000 000,...:. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) für\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Artikel 2\nergänzende Maßnahmen für das Wasserkraftwerk Mar-\ngenannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\nsyangdi.\n141 700 000,- DM (in Worten: Einhunderteinundvierzig Millionen\nsiebenhundertausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach               (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.             men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland","1222                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere Vorhaben              (3) Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die DEG von\nersetzt werden.                                                         _sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nim Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der\nArtikel 3                                 Liquidation der Beteiligung im Königreich Nepal erhoben wer-\nden.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,            (4) Erhöht sich die Beteiligung durch die Ausgabe von Gratis-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-              aktien, so gelten die von Seiner Majestät Regierung von Nepal in\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät            Absatz 2 und 3 übernommenen Garantien und Zusagen auch für\nRegierung von Nepal zu schließenden Finanzierungsverträge, die          die erhöhte Beteiligung.\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nsc~riften unterliegen.                                                                              Artikel 5\n(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erhöhung der Beteiligung         Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus\nwird nach Maßgabe eines zwischen der NIDC und der DEG zu                der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nschließenden Finanzierungsvertrags bewirkt.                             ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nArtikel 4                                 gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland dieses Abkommen ausschließen oder erschweren,\n(1) Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt\nund erteilt gegebenenfalls die Genehmigungen für eine Beteili-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ngung dieser Verkehrsunternehmen.\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finan-\nzierungsverträge im Königreich Nepal erhoben werden.                                                 Artikel 6\n(2) Seiner Majestät Regierung von Nepal garantiert hinsichtlich          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nder in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erhöhung der Beteiligung die         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nfreie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel sowie die Rück-         zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nführung der Dividenden und des Erlöses aus der Veräußerung               wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\noder Liquidation der Beteiligung in ausländischen Zahlungsmitteln        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nzum jeweils gültigen Wechselkurs. Sie verpflichtet sich im eigenen       und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nNamen und für die NRB (Nepal Rastra Bank), der NIDC bei der              bestimmen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzierungsver-\nErfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG nach           träge.\ndiesem Abkommen keine Hindernisse in den Weg zu legen. In\ngleicher Weise werden Seiner Majestät Regierung von Nepal und                                        Artikel 7\ndie NRB der Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nkeine Hindernisse in den Weg legen.                                      Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 23. Juni 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Martin Schneller\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nDr. Thakur Nath Pant","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993                 1223\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\ngegen Diskriminierung im Unterrichtswesen\nVom 14. Juli 1993\nDie S I o w a k e i und die T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k\nhaben dem Generaldirektor der Organisation der Verein-\nten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am\n31. März 1993 bzw. am 26. März 1993 ihre Rechts -\nnachfolge zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember\n1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI.\n1968 II S. 385) notifiziert. Dementsprechend sind die Slo-\nwakei und die Tschechische Republik am 1. Januar 1993,\ndem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertrags-\nparteien des Übereinkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 18. April 1969 (BGBI. II S. 956) und\nvom 3. Juni 1993 (BGBI. II S. 928).\nBonn, den 14. Juli 1993\nAuswärti9es Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBerichtigung\nder Bekanntmachung über den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln\n·         über den Zusammenstoß von Schiffen\nVom 2. Juli 1993\nDie Bekanntmachung vom 4. November 1991 über den\nGeltungsbereich des Übereinkommens vom 23. Septem-\nber 1910 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über\nden Zusammenstoß von Schiffen (BGBI. II S. 1132) wird\ndahingehend berichtigt, daß das Übereinkommen für\nLuxemburg                        am               22. Mai 1991\nund nicht                        am             18. März 1991\nin Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II\ns. 135).\nBonn, den 2. Juli 1993\nAuswärt_iges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1224                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei                     Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                                 Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBerichtigung\nder Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur einheitlichen Feststellung von Regeln\nüber die Hilfsleistung und Bergung in Seenot\nVom 2. Juli 1993\nDie Bekanntmachung vom 4. November 1991 über den\nGeltungsbereich des Übereinkommens vom 23. Septem-\nber 1910 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über\ndie Hilfsleistung und Bergung in Seenot (BGBI. II S. 1130)\nwird dahingehend berichtigt, daß das Übereinkommen\nfür\nLuxemburg                                   am      22. Mai 1991\nund nicht                                   am     18. März 1991\nin Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II\nS. 135).\nBonn, den 2. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}