{"id":"bgbl2-1993-27-14","kind":"bgbl2","year":1993,"number":27,"date":"1993-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/27#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-27-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_27.pdf#page=18","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-07-12T00:00:00Z","page":1218,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1218                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Namibia                               Artikel 5\nerhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-\nArtikel 4                                hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus      Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Tt:iüringen und Berlin\nder Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-         bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und        der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nArtikel 6\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.            Kraft.\nGeschehen zu VVindhuk am 18. Juni 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Ganns\nFür die Regierung der Republik Namibia\nG. Hanekom\nBekanntmachung\ndes deutsch-kenianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Juli 1993\nDas in Nairobi am 14. Juni 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 14. Juni 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Juli 1993\nBu ndesm i niste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993                                           1219\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Kenya Wildlife Service - Naturschutzprogramm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                         Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Kenia -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nKenia,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                      Artikel 3\nvertiefen,                                                                   Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nKenia erhoben werden können.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Kenia beizutragen\nArtikel 4\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-\nkonsultationen vom 9. Mai 1991 und auf das Memorandum der                    Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der\nRegierungsgespräche vom 12. Mai 1992 -                                   Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nsind wie folgt übereingekommen.                                       ren und Lieferanten die freie Wahl der Verke~rsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1                                   ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          nehmigungen.\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Kenya Wild-\nArtikel 5\nlife Service (KWS) - Naturschutzprogramm\" einen Finanzierungs-\nbeitrag bis zu 28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Mil-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nlionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                                  zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nRegierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt er-\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nmöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 6\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben er-                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nsetzt werden.                                                            Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 14. Juni 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. M ü t z e I b u r g\nFür die Regierung der Republik Kenia\nW. M. Mudavadi","1220                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Säo Tome und Principe·\nVom 12. Juli 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe gerichtete Verbalnote\nvom 6. Mai 1993 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. Au-\ngust 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß\ndie in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Über-\neinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen\nsind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratichen Republik und Säo Tome und Principe abgeschlosse-\nne völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands\nzum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Juni 1993 (BGBI. II S. 1180).\nBonn, den 12. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Kommunique vom 13. Juli 1975 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung\nvon Säo Tome und Principe\n2. Abkommen vom 9. März 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe über\ndie kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\n3. Handelsabkommen vom 9. März 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und\nPrincipe\n4. Vereinbarung vom 14. Juni 1983 über die Zusammenarbeit bei der Nutzung der land-\nwirtschaftlichen Versuchsstation Pot6 der Demokratischen Republik Säo Tome und\nPrincipe für die Intensivierung der Landwirtschaft der Demokratischen Republik Säo\nTome und Principe."]}