{"id":"bgbl2-1993-27-13","kind":"bgbl2","year":1993,"number":27,"date":"1993-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/27#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-27-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_27.pdf#page=15","order":13,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung","law_date":"1993-07-07T00:00:00Z","page":1215,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993                                     1215\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte         zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-      wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-     Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen       und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nerforderlichen Genehmigungen.                                        vergleichbar sind.\nArtikel 5                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-       Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 4. Januar 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVollers\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArtan Hoxha\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung\nder deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung\nVom 7. Juli 1993\nDie in Budapest durch Notenwechsel vom 29. März/21. Mai 1993 geschlossene\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ungarn zur Änderung der Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nUngarn über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruf-\nlichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II S. 148) in der durch Notenwechsel\nvom 18. Februar/16. Juli 1991 (BGBI. II S. 1066) und 25. Februar/4. März 1992\n(BGBI. II S. 401) geänderten Fassung ist nach ihrem letzten Absatz\nam 21. Mai 1993\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. Juli 1993\nBundesmini ste ri um\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden","1216                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDr. Alexander Arnot                                                                                  Budapest, den 29. März 1993\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-         Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit diesem Vor-\nrepublik Deutschland folgende Dritte Vereinbarung zur Änderung   schlag einverstanden erklärt, werden diese· Note und die das\nder Vereinbarung vom 18. Dezember 1989 zwischen der Regie-       Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der        note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRepublik Ungarn über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur     Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\nErweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse        tritt. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die\n( Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) vorzuschlagen:                  Vereinbarung vom 18. Dezember 1989.\nIn Artikel 5 Absatz 1 der Vereinbarung vom 18. Dezember 1989\nin der Fassung der durch Notenwechsel vom 25. Februar/4. März        Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\n1992 geschlossenen Änderungsvereinbarung wird die Zahl           gezeichneten Hochachtung.\n\"1 500\" durch die Zahl „2 000\" ersetzt.\nDr. Alexander Arnot\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Ungarn\nHerrn Dr. Geza Jeszenszky\nBudapest\nAußenminister\nder Republik Ungarn                                                                                   Budapest, den 21. Mai 1993\nGeehrter Herr Botschafter,\ndankend bestätige ich den Empfang Ihres Briefes vom 29. März·      Mit Rücksicht auf Obiges möchte ich feststellen, daß der Brief\n1993 in der Angelegenheit des Abkommens über die Beschäfti-      des Herrn Botschafters und mein vorliegender Antwortbrief zwi-\ngung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und      schen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der\nsprachlichen Kenntnisse (Arbeitnehmervereinbarung), das zwi-      Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen zustande bringt, das\nschen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der     am Tage der Verfassung dieses Antwortbriefes, also am 21. Mai\nBundesrepublik Deutschland am 18. Dezember 1989 in Budapest       1993 in Kraft tritt.\nunterzeichnet wurde. Ich bin mit dem Inhalt des Briefes einver-\nNehmen Sie bitte, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner auf-\nstanden.                                                          richtigen Hochschätzung.\nDr. Geza Jeszenszky\nSeiner Exzellenz\nHerrn Dr. Alexander Arnot,\naußerordentlicher und bevollmächtigter\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nBudapest","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993                                     1217\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Juli 1993\nDas in Windhuk am 18. Juni 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 18. Juni 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Schaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung des Hardap-Damms\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Der bei den Regierungsverhandlungen 1990 für das Vorha-\nund                                 ben „Fischereischutz\" (Abkommen vom 27. September 1991)\nvorgesehene Betrag in Höhe von bis zu 24 000 000,- DM (in\ndie Regierung der Republik Namibia -                  Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) wird um den\nnunmehr für das Vorhaben „Rehabilitierung des Hardap-Damms\"\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         vorgesehenen Betrag in Höhe von bis zu 8 000 000,- DM (in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Worten: acht Millionen Deutsche Mark) verringert.\nNamibia,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben\nvertiefen,                                                          ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                  Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nder Republik Namibia beizutragen -                                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nsind wie folgt übe_reingekommen:                                  schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für.                              Artikel 3\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rehabilitie-       Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nrung des Hardap-Damms\" ein Darlehen bis zu 8 000 000,- DM (in       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nWorten: acht Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                  Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-"]}