{"id":"bgbl2-1993-27-12","kind":"bgbl2","year":1993,"number":27,"date":"1993-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/27#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-27-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_27.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-07-07T00:00:00Z","page":1212,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1212                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien                              Artikel 5\nerhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nArtikel 4                                zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus    wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den      und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-       vergleichbar sind.\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nArtikel 6\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nerforderlichen Genehmigungen.                                       Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 4. Januar 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVollers\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArtan Hoxha\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\n· über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juli 1993\nDas in Tirana am 4. Januar 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 4. Januar 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juli 1993\nBu ndesm in iste riu m\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993                                         1213\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Warenhilfe IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nEmpfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\nund\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\ndie Regierung der Republik Albanien -                   liegt.\n(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht selbst\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nAlbanien,\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                       Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien\nder Republik Albanien beizutragen -                                  erhoben werden.\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nArtikel 1                                 und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nder Bank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nFrankfurt am Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\n6 000 000,- DM (sechs Millionen Deutsche Mark) zur Finanzie-\nnehmigungen.\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Geräten, Ausrüstun-\ngen und Ersatzteilen im Transportbereich sowie für das Handwerk                                  Artikel 5\nund der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nrung und Montage zu erhalten.                                        ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus der     Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nBundesrepublik Deutschland handeln, für die die entsprechenden       Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nVerträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos-         bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\nsen worden sind.                                                     bar sind.\nArtikel 2                                                            Artikel 6\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-        Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 4. Januar 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVollers\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArtan Hoxha","1214                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juli 1993\nDas in Tirana am 4. Januar 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 4. Januar 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juli 1993\nBu ndesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Bei den daraus zu finanzierenden Maßnahmen muß es sich\num Leistungen handeln, über die die entsprechenden Verträge\nund\nnach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen wor-\ndie Regierung der Republik Albanien -                  den sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                               Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nvertiefen,                                                           rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Albanien beizutragen -                                      Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien\nerhoben werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 4\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der\nBank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,      Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\neinen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt               der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\n1 000 000,- DM (eine Million Deutsche Mark) für einen „Studien-     ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nund Fachkräftefonds\" zu erhalten.                                   Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-"]}