{"id":"bgbl2-1993-27-10","kind":"bgbl2","year":1993,"number":27,"date":"1993-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-27-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_27.pdf#page=2","order":10,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehr der Republik Lettland über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1993-06-17T00:00:00Z","page":1202,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1202                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Verkehr der Republik Lettland ·\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 17. Juni 1993\nDie in Riga am 5. April 1993 unterzeichnete Vereinba-\nrung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Ver-\nkehr der Republik Lettland über den grenzüberschreiten-\nden Personen- und Güterverkehr auf der Straße ist nach\nihrem Artikel 18\nam 5. Mai 1993\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Juni 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Verkehr\nder Republik Lettland\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nDas Bundesministerium für Verkehr                    Das gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Ver-\nder Bundesrepublik Deutschland                     kehrsdiensten.\nund                                    (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun\ndas Ministerium für Verkehr der Republik Lettland -\nPersonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und\nGüterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -\nArtikel 3\nhaben folgendes vereinbart:                                         (1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\nArtikel 1\ngelten und Bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-\nDiese Vereinbarung bezieht sich auf die Beförderung von Per-      legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für\nsonen und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwi-       Verkehre, die ähnlich wie Linienverkehre durchgeführt werden.\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland\nund im Transit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im          (2) Als Linienverkehr im Sinne dieser Vereinbarung gilt unab-\nHoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen     hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nregelmäßige Beförderung ausgewählter Kategorien von Perso-\nberechtigt sind.\nnen, soweit die Merkmale des Linienverkehrs nach Absatz 1\ngegeben sind. Diese Beförderungen, insbesondere die Beförde-\nrung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort zu ihrer\nPersonenverkehr\nWohnung, werden als „Sonderformen des Linienverkehrs\" be-\nArtikel 2                               zeichnet.\n(1) Personenverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist die Be-       (3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\nförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen.        der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragspar-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993                                         1203\nteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen              (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-       Unternehmer eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das\ntei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von höch-      Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von dessen Grenz-\nstens fünf Jahren erteilt werden.                                   behörden abzustempeln ist.\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, ~er Haltestellen, der Fahr-\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der                                    Artikel 5\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\ntragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.\nim Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge  Sinne von Artikel 4 ist.\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\n(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr be-\npartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet der Unternehmer sei-\ndürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\nnen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme\nder einen Vertragspartei unmittelbar an die andere Vertragspartei   a) um Fahrten, die mit einem Kraftomnibus durchgeführt werden,\nzu übersenden.                                                           der auf der gesamten Fahrstrecke ein und dieselbe Reise-\ngruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-\n(Rundfahrten mit geschlossenen Türen),\ndere folgende Angaben enthalten:\noder\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndes antragstellenden Unternehmers;                           b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen\nwerden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-\n2. Art des Verkehrs;\nrückfahrten),\n3. Beantragte Genehmigungsdauer;\noder\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten\nc) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\n(z. B. täglich, wöchentlich);\nselben Unternehmer mit einem Verkehr nach Buchstabe b\n5. Fahrplan;                                                           befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-\n6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und                 gangsort zurückzubringen.\nAbsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-           (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\ngangsstellen);                                                weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;              die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-\nstattet.\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;\n(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                                Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;           gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-\ntei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).                  die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er\nsoll mindestens drei Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt\nArtikel 4                             werden.\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-      (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten        Angaben enthalten:\nvon demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför-          1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen \">estehen, die             des Unternehmers sowie gegebenenfalls des Reiseveranstal-\ndie Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer .päteren Fahrt          ters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nzum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausg ngsgebiet und\nZielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und du Ort des Reise-      2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nziels sowie die in einem Umkreis von fünfzig km gelegenen Orte       3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;\nzu verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unter-\nkunft der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und       4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\ngegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste      5. Daten der Hin- und Rückfahrt;\nRückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten\nmüssen Leerfahrten sein.                                             6. Lenk- und Ruhezeiten der Busfahrer;\n7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen            zenden Kraftomnibusse.\nBehörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden          (6) Als Kontrolldokument für genehmigungsfreie Gelegenheits-\nVertragsparteien Reisende abweichend von der Regelung des            verkehre nach Absatz 2 verwenden Unternehmer mit Sitz in der\nAbsatzes 1 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.         Republik Lettland das Fahrtenblatt gemäß Anlage 1 und Unter-\n(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung        nehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland das Fahrten-\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag       blatt gemäß Anlage 2. Das Fahrtenblatt ist vor Beginn der Fahrt\nauf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige    vollständig auszufüllen.\nBehörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll sechzig\nTage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.                                                  Artikel 6\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab-          (1) Die nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5\nsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch        Absätze 3 und 4 erteilten Genehmigungen dürfen nur von dem\ndie Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort und       Unternehmer genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen\nHotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh-     weder auf einen anderen Unternehmer übertragen werden noch,\nrend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie über      im Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als\ndie Dauer des Aufenthalts enthalten.                                in der Genehmigung angegeben genutzt werden.\n(5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-          (2) Die nach dieser Vereinbarung erforderlichen Genehmigun-\nverkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden            gen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind\nwerden die Vertragsparteien erforderlichenfalls vereinbaren.        bei allen in dieser Vereinbarung geregelten Fahrten im Fahrzeug","1204                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nmitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen       für Verkehr der Republik Lettland oder den von ihm beauftragten\nKontrollbehörden vorzuweisen.                                      Behörden ausgegeben.\n(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-\nderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-\nGüterverkehr                            kehr der Republik Lettland erteilt und von dem Bundesministerium\nfür Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von den von\nArtikel 7\nihm beauftragten Behörden ausgegeben.\nFür Beförderungen von Gütern mit Lastkraftwagen zwischen\ndem Staat, in dem das verwendete Fahrzeug zugelassen ist, und\ndem anderen Staat (Wechselverkehr) sowie im Transitverkehr                                       Artikel 11\ndurch den anderen Staat ist eine Genehmigung der zuständigen           (1) Die Gemischte Kommission nach Artikel 15 dieser Vereinba-\nBehörde dieser Vertragspartei erforderlich. Für die Beförderung     rung vereinbart unter Berücksichtigung der Entwicklung des\nvon gefährlichen Gütern gelten besondere Bestimmungen.             Außenhandels und des Transitverkehrs die erforderliche Anzahl\nder für jede Vertragspartei jährlich zur Verfügung stehenden Ge-\nArtikel 8                             nehmigungen.\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur      (2) Die Anzahl der Genehmigungen kann bei besonderem Be-\nfür ihn selbst und ist nicht übertragbar.                          darf durch gegenseitige Abstimmung geändert werden.\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-      (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der Ge-\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den Anhän-    mischten Kommission nach Artikel 15 dieser Vereinbarung fest-\nger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort seiner Zulassung.       gelegt.\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für\neine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten\nAllgemeine Bestimmungen\nZeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-\nund Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-                                      Artikel 12\nraum (Fahrtgenehmigung).\n(1) Bei der Durchführung von Beförderungen auf Grund dieser\n(4) Beförderungen zwischen dem anderen Staat und einem           Vereinbarung entfallen für jede der Vertragsparteien alle Abferti-\ndritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei der Staat, in dem das   gungsgebühren und Einfuhrabgaben sowie die Genehmigungs-\nFahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren       pflicht für die Einfuhr folgender Güter in das Hoheitsgebiet der\nwird oder hierfür besondere Genehmigungen erteilt werden. Die       jeweils anderen Vertragspartei:\nEinzelheiten können in der Gemischten Kommission gemäß Arti-\na) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell\nkel 15 geregelt werden.\nvorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau\n(5) Die Genehmigung berechtigt nicht, Beförderungen von Gü-           her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt wird in\ntern zwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei           einer Menge von 600 1 für Kraftomnibusse und von 200 1 für\nliegenden Orten durchzuführen.                                           Lastkraftfahrzeuge sowie zusätzlicher Kraftstoff in einer Men-\nge von 200 1je Kühlanlage oder sonstige Anlage auf Lastkraft-\n(6) Für den nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Güterver-\nfahrzeugen oder Spezialcontainern;\nkehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio-\nnal üblichen Muster entsprechen muß.                                b) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die dem\nnormalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung\nArtikel 9                                   entsprechen;\n(1) Einer Genehmigung bedarf nicht die Beförderung von:          c) Ersatzteile und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr-\nzeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durch-\n1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung oder             geführt wird.\nUnterrichtung (z. B. Messe- und Ausstellungsgut);\n(2) Nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewechselte Altteile\n2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,\nmüssen wieder ausgeführt, vernichtet oder nach den Bestim-\nSport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-\nmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei gel-\nfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;\nten, behandelt werden.\n3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);\n4. Leichen;                                                                                       Artikel 13\n5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht,          (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die Bestimmungen des\neinschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t oder       Verkehrs- und Kraftfahrzeugsrechts und die Zollbestimmungen,\nderen zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An-  die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gelten, einzuhal-\nhänger, 3,5 t nicht übersteigt;                                ten. Wenn Gewicht und Abmessungen des Fahrzeugs oder der\nLadung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei\n6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-\nzulässigen Grenzwerte überschreiten, ist eine Ausnahmegeneh-\nwie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe-\nmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforder-\nsondere bei Naturkatastrophen) bestimmte Güter;\nlich.\n7. Postsendungen;\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\n8. Umzugsgut (Hausrat);                                             Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen das auf seiten\nder anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die Bestim-\n9. lebenden Tieren.\nmungen dieser Vereinbarung treffen die zuständigen Behörden\n(2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 15 kann weitere        der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahrzeug zu-\nBeförderungen von der Genehmigungspflicht ausnehmen.               gelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Ver-\ntragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung began-\ngen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:\nArtikel 10\na) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-\n(1) Die für Unternehmer der Republik Lettland erforderlichen\ntenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\nGenehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-\nkehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium    b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1993                                           1205\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-               erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\nwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten          lung überwiegt. Das Recht auf Auskunftserteilung richtet sich\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör-         im übrigen nach nationalem Recht.\nde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Verkehr\n6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die\nausgeschlossen hat.\nnach dem für sie geltenden Recht zu beachtenden Lö-\n(3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar                schungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die\nvon der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden,          übermittelten personenbezogenen Daten nach dem Wegfall\nin deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden                der Erforderlichkeit zu löschen.\nist.                                                                  7. Die mit der Durchführung dieser Vereinbarung beauftragten\n(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter-            Stellen der Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung\nrichten einander nach Maßgabe von Artikel 14 über die getroffe-           und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkun-\nnen Maßnahmen.                                                            dig zu machen und die übermittelten personenbezogenen\nDaten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verän-\nderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.\nArtikel 14\nSoweit auf Grund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des\nArtikel 15\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\nwerden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:                           Vertreter der Vert(agsparteien richten eine Gemischte Kommis-\nsion ein; sie tritt auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusam-\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nmen, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nzu gewährleisten. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemischte\nStelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nKommission unter Beteiligung von Vertretern anderer zuständiger\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-      Stellen Vorschläge zur Anpassung dieser Vereinbarung an die\nchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über        Verkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechtsvorschriften.\ndie dadurch erzielten Ergebnisse.\n3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die zu-                                         Artikel 16\nständigen Behörden und, soweit dies für Zwecke der Strafver-\nDie Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die Behörden nach\nfolgung erforderlich ist, auch an die Staatsanwaltschaft und\nden Artikeln 3, 4, 5, 10, 13, 14 dieser Vereinbarung mit.\ndie Gerichte übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nmittelnden Stelle erfolgen.                                                                   Artikel 17\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der    Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus\nübermittelten Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhält-  ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen ergeben, darun-\nnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten    ter die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der\nZweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen nationa-     Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft, werden durch\nlen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Er-        diese Vereinbarung nicht berührt.\nweist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht übermittelt\nwerden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem\nArtikel 18\nEmpfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die\nBerichtigung oder Vernichtung der Daten vorzunehmen.                (1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Unterzeichnung\nin Kraft.\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen               (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung        Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. In\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung       diesem Falle tritt die Vereinbarung sechs Monate nach Eingang\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu     der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Riga am 5. April 1993 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nGünther Krause\nFür das Ministerium für Verkehr der Republik Lettland\nGutmanis"]}