{"id":"bgbl2-1993-26-9","kind":"bgbl2","year":1993,"number":26,"date":"1993-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/26#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_26.pdf#page=17","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen","law_date":"1993-07-01T00:00:00Z","page":1193,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993                        1193\nBekanntmachung\nüber den Geltungs- und Anwendungsbereich\ndes Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen\nder Sonderorganisationen der Vereinten Nationen\nVom 1. Juli 1993\n1.\nDie T s c h e chi s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 22. Februar 1993 ihre Rechts nach f o I g e zu dem Abkommen\nvom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorgani-\nsationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812; 1988 II S. 979)\nnotifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische Republik am 1. Januar 1993,\ndem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei des Abkommens\ngeworden (vgl. die Bekanntmachungen vom 27. April 1967, BGBI. II S. 1670; vom\n21. Juni 1989, BGBI. II S. 559 und vom 16. September 1991, BGBI. II S. 1059).\nII.\nMit Zirkularnote vom 22. Dezember 1992 teilte das Generalsekretariat der\nVereinten Nationen mit, daß Be I a r u s nach Artikel XI § 43 die Bestimmungen\ndes Abkommens mit Wirkung vom 13. Oktober 1992 auf die\nWeltgesundheitsorganisation                (dritte revidierte Fassung der Anlage  VII)\nals weitere Sonderorganisation anwendet (vgl. die Bekanntmachung vom 5. Ja-\nnuar 1967, BGBI. II S. 740).\nIII.\nMit Zirkularnote vom 10. Mai 1993 teilte das Generalsekretariat der Vereinten\nNationen mit, daß die Ukraine nach Artikel XI § 43 die Bestimmungen des\nAbkommens mit Wirkung vom 25. Februar 1993 auf die folgenden weiteren\nSonderorganisationen anwendet (vgl. die Bekanntmachung vom 5. Januar 1967,\nBGBI. II S. 740):\n- Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen\n(zweite revidierte Fassung der Anlage        II)\n- Internationale Zivilluftfahrt-Organisation                             (Anlage   III)\n- Internationaler Währungsfonds                                          (Anlage   V)\n- 1nternationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung                   (Anlage  VI)\n- Weltgesundheitsorganisation              (dritte revidierte Fassung der Anlage  VII)\n- Internationale Seeschiffahrts-Organisation (revidierte Fassung der Anlage       XII)\n- Internationale Finanz-Corporation                                      (Anlage XIII)\n- Internationale Entwicklungsorganisation                                (Anlage XIV)\n- Weltorganisation für geistiges Eigentum                                (Anlage XV)\n- Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung              (Anlage XVI)\n- Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (Anlage XVII)\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. März 1993 (BGBI. II S. 764).\nBonn, den 1. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1194                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Jull 1993\nDas in Ulan Bator am 7. Juni 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 7. Juni 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Warenhilfe IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nund                                   Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\ndie Regierung der Mongolei -                       Montage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Liste handeln, für die die Lieferverträge nach dem Inkrafttreten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,             dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                  Artikel 2\nvertiefen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium\nfür Handel und Industrie der Mongolei zu schließende Vertrag, der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der  den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nMongolei beizutragen -                                                schriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 3\nDie Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 1                                aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        ben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durch-\nes der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder-      führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Mongolei\naufbau (KfW), Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insgesamt        erhoben werden können.\n2 000 000 DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                                                         Artikel 4\n(2) Das Darlehen nach Absatz 1 wird zur Finanzierung der             Die Regierung der Mongolei überläßt bei den sich aus der\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen und zur          Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993                                        1195\nGütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und               ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine        Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen               Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder            bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung         der in Artikel 2 genannte Vertrag.\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                              Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung            Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 7. Juni 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des mongolischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Woeste\nFür die Regierung der Mongolei\nTs. Tsogt\nAnlage\nzum Abkommen vom 7. Juni 1993\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n7. Juni 1993 aus dem Darlehen finanziert werden können:\nBetriebsmittel, insbesondere Erdöl und Erdölderivate, für Kraftwerke und Kohlegruben\nund zur Aufrechterhaltung des Transportwesens im produktiven Bereich.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender\nGüter:\na) Luxusgüter und Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen."]}