{"id":"bgbl2-1993-26-5","kind":"bgbl2","year":1993,"number":26,"date":"1993-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/26#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_26.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine","law_date":"1993-06-30T00:00:00Z","page":1189,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["------ --~----\nNr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993                                1189\nIII.\nAus t r a I i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Januar\n1993 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens\nnotifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 9. März 1976, BGBI. II S. 427):\n(Übersetzung)\n\"The Government of Australia hereby de-               ,,Die Regierung Australiens erklärt hiermit,\nclares that it recognises, for and on behalf of       daß sie für Australien und in seinem Namen\nAustralia, the competence of the Committee            die Zuständigkeit des Ausschusses für die\nto receive and consider communications                Entgegennahme und Erörterung von Mittei-\nfrom individuals or groups of individuals             lungen einzelner seiner Hoheitsgewalt un-\nwithin its jurisdiction claiming to be victims        terstehender Personen oder Personengrup-\nof a violation by Australia of any of the rights      pen anerkennt, die vorgeben, Opfer einer\nset forthin the aforesaid Convention.\"                Verletzung eines in dem genannten Über-\neinkommen vorgesehenen Rechts durch\nAustralien zu sein.,.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Mai 1993 (BGBI. II S. 895).\nBonn,den30.Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine\nVom 30. Juni 1993\nDer Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Dr. Helmut Kohl und der\nPräsident der Ukraine Leonid Krawtschuk haben am 9. Juni 1993 in Kiew eine\nGemeinsame Erklärung über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Ukraine unterzeichnet. Nummer 17 dieser\nErklärung hat folgenden Wortlaut:\n,,Ausgehend davon, daß die Ukraine ein Nachfolgestaat der früheren Sowjetunion ist,\nstimmen beide Seiten darin überein, die völkerrechtlichen Verträge zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken im Verhältnis\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine solange anzuwenden, bis beide\nSeiten im Einklang mit ihrer Gesetzgebung etwas Abweichendes vereinbaren. Sie werden\nzu diesem Zweck ihre Konsultationen fortsetzen.\nDeutschland und die Ukraine bekräftigen, daß diese Erklärung ihre Verpflichtungen aus\nVerträgen und Bündnissen mit anderen Staaten nicht berührt.\"\nBonn, den 30. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}