{"id":"bgbl2-1993-26-14","kind":"bgbl2","year":1993,"number":26,"date":"1993-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/26#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-26-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_26.pdf#page=20","order":14,"title":"Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte","law_date":"1993-07-06T00:00:00Z","page":1196,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["1196                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Hohe See\nVom 1. Jull 1993\nDas Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See (BGBI. 1972 II\nS. 1089) ist nach seinem Artikel 34 Abs. 2 für\nLettland                                                           am 17. Dezember 1992\nin Kraft getreten.\nFerner hat SI o wen i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n6. Juli 1992 seine Rechts nach f o I g e zu diesem Übereinkommen notifiziert.\nDementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der\nErklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n15. Mai 1975 (BGBI. II S. 843) und vom 9. Februar 1993 (BGBI. II S. 226).\nBonn, den 1. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Pakt\nüber bürgerliche und politische Rechte\nVom 6. Jull 1993\n1.\nAus t r a I i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Januar\n1993 die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Paktes vom\n19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II\nS. 1533) notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom 22. Dezember 1980, BGBI.\n1981 II S. 9 und vom 25. Februar 1985, BGBI. II S. 585):\n(Übersetzung)\n\"The Government of Australia hereby de-               „Die Regierung von Australien erklärt\nclares that it recognizes, for and on behalf of       hiermit, daß sie die Zuständigkeit des Aus-\nAustralia, the competence of the Committee            schusses zur Entgegennahme und Prüfung\nto receive and consider communications to             von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat\nthe effect that a State Party claims that             geltend macht, ein anderer Vertragsstaat\nanother State Party is not fulfilling its obliga-     komme seinen Verpflichtungen aus dem ge-\ntions under the aforesaid Convention.\"                nannten Pakt nicht nach, für Australien und\nin seinem Namen anerkennt.\"\nII.\nSimbabwe hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 27. Januar\n1993 die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Paktes notifiziert (vgl. die\nBekanntmachungen vom 31. März 1992, BGBI. II S. 361 und vom 27. Mai 1992,\nBGBI. II S. 429):","Nr. 26   ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1993                              1197\n(Übersetzung)\n\"The Government of Zimbabwe declares                 ,,Die Regierung von Simbabwe erklärt ... ,\n... that it recognizes the competence of the          daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses\nHuman Rights Committee . . . to receive               für Menschenrechte ... zur Entgegennah-\nand consider communications submitted by              me und Prüfung von Mitteilungen, die von\nanother State Party, provided that such               einem anderen Vertragsstaat eingereicht\nState Party has, not less than twelve                 wurden, anerkennt, sofern der betreffende\nmonths prior to the submission by 1t of a             Vertragsstaat mindestens zwölf Monate, be-\ncommunication relating to Zimbabwe, made              vor er eine Mitteilung in bezug auf Simbab-\na declaration under article 41 recognizing            we eingereicht hat, für sich selbst die Zu-\nthe competence of the Committee to receive            ständigkeit des Ausschusses zur Entgegen-\nand consider communications relating to               nahme und Prüfung von Mitteilungen durch\nitself.\"                                              eine Erklärung auf Grund des Artikels 41\nanerkannt hat.\"\nIII.\nDie Ukraine hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Juli\n1992 die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Paktes notifiziert (vgl. die\nBekanntmachung vom 14. Juni 1976, BGBI. II S. 1068):\n(Übersetzung)\n(Traduction) (Original: russe)                        (Übersetzung: Original Russisch)\na\nConformement l'article 41 du Pacte in-                Nach Artikel 41 des Internationalen Pak-\nternational relatif aux droits civils et politi-      tes über bürgerliche und politische Rechte\nques, !'Ukraine declare qu'elle reconnait la          erklärt die Ukraine, daß sie die Zuständig-\ncompetence du Comite des droits de l'hom-             keit des Ausschusses für Menschenrechte\nme pour recevoir et examiner des communi-             zur Entgegennahme und Prüfung von Mit-\ncations dans lesquelles un Etat partie pre-           teilungen anerkennt, in denen ein Vertrags-\ntend qu'un autre Etat partie ne s'acquitte            staat geltend macht, ein anderer Vertrags-\npas de ses obligations au titre dudit Pacte.          staat komme seinen Verpflichtungen aus\ndiesem Pakt nicht nach.\nIV.\nDie Re p u b I i k Korea hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n19. Januar 1993 die Rücknahme ihres bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nam 10. April 1990 abgegebenen V o r b e h a I t s zu Artikel 14 Abs. 7 notifiziert\n(vgl. die Bekanntmachung vom 31. März 1992, BGBI. II S. 361 ).\nV.\nDas Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 2. Februar 1993 die Rücknahme seines bei Hinterlegung der\nRatifikationsurkunde am 20. Mai 1976 abgegebenen Vor b e h a I t s zu Artikel 25\nBuchstabe c notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Dezember 1976,\nBGBI. II S. 1966).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Mai 1993 (BGBI. II S. 895).\nBonn, den 6. Juli 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. E ite 1","1198                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Juli 1993\nDas in Tirana am 16. März 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nAlbanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 16. März 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Juli 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sektorprogramm Private Landwirtschaft\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Albanien -                  ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Al-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nbanien,\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nder Republik Albanien beizutragen -                                 Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nAlbanien erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der         Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nBank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt   der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nam Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 9 000 000,-        und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und\nDM (neun Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Sektorpro-      Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\ngramm Private Landwirtschaft\" zu erhalten, wenn nach Prüfung        Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                   kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik ausschließen"]}