{"id":"bgbl2-1993-26-11","kind":"bgbl2","year":1993,"number":26,"date":"1993-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/26#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-26-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_26.pdf#page=22","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-07-06T00:00:00Z","page":1198,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["1198                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Juli 1993\nDas in Tirana am 16. März 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nAlbanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 16. März 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Juli 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sektorprogramm Private Landwirtschaft\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Albanien -                  ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Al-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nbanien,\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nder Republik Albanien beizutragen -                                 Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nAlbanien erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der         Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nBank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt   der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nam Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 9 000 000,-        und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und\nDM (neun Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Sektorpro-      Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\ngramm Private Landwirtschaft\" zu erhalten, wenn nach Prüfung        Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                   kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik ausschließen"]}