{"id":"bgbl2-1993-25-3","kind":"bgbl2","year":1993,"number":25,"date":"1993-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_25.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1991 über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino","law_date":"1993-07-22T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1130                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 16. Dezember 1991\nüber eine Zusammenarbeit und eine Zollunion\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino\nVom 22. Jull 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 16. Dezember 1991 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Abkommen Ober eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwi-\nschen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino\neinschließlich der beigefügten Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen und\ndie Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 22. Juli 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1993                                         1131\nAbkommen\nüber eine Zusammenarbeit und eine Zollunion\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino\nSeine Majestät der König der Belgier,                                                       Artikel3\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                               (1) Die Bestimmungen dieses Titels gelten\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                      a) für die in der Gemeinschaft oder in der Republik San Marino\nder Präsident der Republik Griechenland,                               hergestellten Waren, einschließlich der ganz oder teilweise\naus Drittlandswaren gewonnenen Waren, die sich in der Ge-\nSeine Majestät der König von Spanien,                                  meinschaft oder der Republik San Marino im zollrechtlich\nder Präsident der Französischen Republik,                              freien Verkehr befinden;\nder Präsident Irlands,                                             b) für Waren mit Herkunft aus dritten Ländern, die sich in der\nGemeinschaft oder der Republik San Marino im zollrechtlich\nder Präsident der Italienischen Republik,                              freien Verkehr befinden.\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,                (2) Als im freien Verkehr der Gemeinschaft oder der Republik\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                         San Marino befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Län-\ndern, für die die Enfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschrie-\nder Präsident der Portugiesischen Republik,\nbenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritan- ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.\nnien und Nordirland,\nArtikel 4\nderen Staaten Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, und                       Die Bestimmungen dieses Titels gelten ferner für die in der\nGemeinschaft oder in der Republik San Marino gewonnenen\nder Rat der Europäischen Gemeinschaften einerseits und            Waren, in deren Herstellung Waren aus dritten Ländern eingegan-\ngen sind, die sich weder in der Gemeinschaft noch in der Republik\ndie Republik San Marino andererseits,                             San Marino im zollrechtlich freien Verkehr befanden. Für solche\nWaren gelten diese Bestimmungen jedoch nur, wenn im Gebiet\nentschlossen, die bereits engen Beziehungen zwischen der       der ausführenden Vertragspartei die Zölle erhoben worden sind,\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San         die in der Gemeinschaft für die in die Herstellung eingegangenen\nMarino zu festigen und auszubauen,                                Waren aus dritten Ländern vorgesehen sind.\nin der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, die zwischen den\nVertragsparteien bestehenden Beziehungen auf handelspoliti-                                   Artikel 5\nschem, wirtschaftspolitischem, sozialem und kulturellem Gebiet       (1) Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen\ndurch Begründung einer Zusammenarbeit zwischen der Republik       Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung ein-\nSan Marino und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in        führen.\nallen Fragen von gemeinsamem Interesse zu verstärken,\n(2) Die Republik San Marino verpflichtet sich ferner, die in\nAbsatz 1 genannten Zölle und Abgaben, die am 1. Januar 1991\nin der Erwägung, daß in Anbetracht der Sonderstellung San\nfür Einfuhren aus der Gemeinschaft galten, unbeschadet der\nMarinos und seiner Einbeziehung in das Zollgebiet der Gemein-\naufgrund des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 zwischen\nschaft die Schaffung einer Zollunion zwischen der Republik San\nder Republik San Marino und Italien bestehenden Verpflichtungen\nMarino und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforder-\nnicht zu ändern.\nlich ist,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 6\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Re-\nArtikel 1                            publik San Marino werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 keine\nEinfuhr- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung erho-\nDieses Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-\nben.\nmeinschaft und der Republik San Marino begründet eine Zollunion\nzwischen den Vertragsparteien und soll eine globale Zusammen-        (2) Zur Beseitigung der gegenwärtig auf die Einfuhren aus der\narbeit zwischen ihnen fördern, um zur wirtschaftlichen und sozia- Gemeinschaft erhobenen Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle\nlen Entwicklung der Republik San Marino beizutragen und die       zum 1. Januar 1996 verpflichtet sich die Republik San Marino,\nIntensivierung der bilateralen Beziehungen zu begünstigen.        innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens eine Zusatzsteuer entsprechend der auf Importwaren erho-\nTitel 1                             benen Abgabe für zum Inlandsverbrauch bestimmte inländische\nWaren einzuführen. Diese Steuer wird ab dem genannten Zeit-\nZollunion                            punkt in voller Höhe erhoben. Diese Zusatzsteuer, die zum Aus-\ngleich erhoben wird, wird nach den für gleichartige Importwaren\nArtikel 2\ngeltenden Sätzen anhand des Mehrwerts der inländischen Waren\nFür die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs, berechnet.\nmit Ausnahme der unter den Vertrag über die Gründung der\n(3)\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren,\nwird zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der    a) Ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens er-\nRepublik San Marino eine Zollunion geschaffen.                         hebt die Gemeinschaft mit Ausnahme des Königreichs Spa-","1132                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nniens und der Portugiesischen Republik keine Einfuhrzölle auf       (3) Von dem Kooperationsausschuß werden festgelegt:\nEinfuhren aus der Republik San Marino.\na) die etwaige Abänderung des Verzeichnisses der für die Abfer-\nb) Ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wen-                tigung der Waren zuständigen Zollstellen der Gemeinschaft im\nden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik            Sinne von Absatz 1 sowie das Verfahren des Weiterversands\ngegenüber der Republik San Marino die gleichen Zölle an, die          dieser Waren nach der Republik San Marino;\nvon diesen beiden Ländern gegenüber der Gemeinschaft in\nb) die Modalitäten der Abführung der gemäß Absatz 2 erhobenen\nihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anzuwen-\nBeträge an die Staatskasse der Republik San Marino, unter\nden sind.\nBerücksichtigung des Prozentsatzes, der von der Gemein-\n(4) Im Bereich des Agrarhandels zwischen der Gemeinschaft                schaft als Verwaltungsgebühren gemäß den einschlägigen\nund San Marino verpflichtet sich die Republik San Marino, die               Gemeinschaftsbestimmungen abgezogen werden kann;\nGemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin,\nc) alle weiteren Modalitäten, die sich für die einwandfreie Anwen-\ndes Pflanzenschutzes und der Produktqualität zu übernehmen,\ndung dieses Artikels als notwendig erweisen.\nsoweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Ab-\nkommens erforderlich ist.                                                 (4) Die bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nvorgesehenen Abgaben und Abschöpfungen können von der\nRepublik San Marino als Erzeuger- oder Exportbeihilfe verwendet\nArtikel 7                                werden. Die Republik San Marino verpflichtet sich jedoch, keine\n(1) Die Republik San Marino wendet ab Inkrafttreten dieses          höheren Erstattungen oder Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr zu\nAbkommens gegenüber Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der             gewähren als die, die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr nach\nGemeinschaft sind, folgende Bestimmungen an:                           Drittländern gewährt werden.\n- den Zolltarif der Gemeinschaft;\nArtikel 9\n- die in der Gemeinschaft geltenden Rechts- und Verwaltungs-\nvorschriften im Zollbereich, die für das ordnungsgemäße Funk-         Mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie\ntionieren der Zollunion erforderlich sind;                         alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen der Gemein-\nschaft und der Republik San Marino ab Inkrafttreten dieses Ab-\n- die Bestimmungen der gemeinsamen Handelspolitik der Ge-              kommens verboten.\nmeinschaft;\n- die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit in Anhang II des                                    Artikel 10\nVertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft aufgeführten Agrarerzeugnissen mit Ausnahme der Er-            Dieses Abkommen steht weder den Einfuhr-, Ausfuhr- und\nstattungen und Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr;                  Durchfuhrverboten oder -beschränkungen entgegen, die aus\nGründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit,\n- die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Veterinär-              zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen,\nmedizin, des Pflanzenschutzes und der Produktqualität, soweit      Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstleri-\ndies für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkom-            schem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des\nmens erforderlich ist.                                             geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerecht-\nDie in diesem Absatz genannten Bestimmungen gelten in der              fertigt sind, noch den für Gold und Silber geltenden Regelungen.\njeweils in der Gemeinschaft gültigen Fassung.                          Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch kein Mittel zur\nwillkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschrän-\n(2) Die in Absatz 1 zweiter bis fünfter Gedankenstrich genann-      kung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.\nten Bestimmungen werden vom Kooperationsausschuß fest-\ngelegt.\nArtikel 11\n(3) Abweichend von Absatz 1 erster Gedankenstrich sind Ver-\nöffentlichungen, Kunstgegenstände, wissenschaftliches und di-             Die Vertragsparteien unterlassen jede interne steuerrechtliche\ndaktisches Material, Arzneimittel und medizinische Geräte, die der     Maßnahme oder Praxis, die mittelbar oder unmittelbar eine Diskri-\nRegierung von San Marino unentgeltlich zur Verfügung gestellt         minierung der Waren einer Vertragspartei gegenüber gleicharti-\nwerden, sowie Insignien und Medaillen, Briefmarken, Druck-             gen Waren der anderen Vertragspartei herbeiführt.\nsachen und andere ähnliche Gegenstände oder Werte zur Ver-             Für die in das Gebiet einer der Vertragsparteien versandten\nwendung durch die Regierung zollfrei.                                  Waren können inländische Abgaben nur bis zur Höhe der unmit-\ntelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben erstattet werden.\nArtikel 8\n(1)                                                                                            Artikel 12\na) Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses            (1) Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig einer.\nAbkommens und, falls kein Einvernehmen im Sinne von Buch-       Vertragspartei kann die betroffene Vertragspartei unter den in den\nstabe b zustande kommt, darüber hinaus ermächtigt die Repu-     folgenden Absätzen vorgesehenen Voraussetzungen und nach\nblik San Marino die Gemeinschaft, im Nal1)en und für Rech-      den dort vorgeschriebenen Verfahren die erforderlichen Schutz-\nnung der Republik San Marino die für die Republik San Marino    maßnahmen treffen.\nbestimmten Waren aus Drittländern abzufertigen und sie ins-\n(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die betreffende\nbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.\nVertragspartei vor Erlaß der darin vorgesehenen Maßnahmen\nDiese Abfertigung erfolgt bei den im Anhang aufgeführten\noder in Fällen nach Absatz 3 so schnell wie möglich dem Koopera-\nZollstellen der Gemeinschaft.\ntionsausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um\nb) Nach Ablauf dieses Zeitraums und im Rahmen von Artikel 26          eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die\nbehält sich die Republik San Marino vor, ihr Recht auf Abferti- Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Auf Antrag\ngung im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien aus-         der anderen Vertragspartei finden Konsultationen im Koopera-\nzuüben.                                                         tionsausschuß statt, bevor die betreffende Vertragspartei die ge-\neigneten Maßnahmen trifft.\n(2) Die gemäß Absatz 1 auf diese Waren erhobenen Eingangs-\nabgaben werden für die Republik San Marino erhoben. Die Repu-             (3) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges\nblik San Marino verpflichtet sich, den Zollbeteiligten die erhobe-    Eingreifen erfordertich machen, eine vorherige Prüfung aus, so\nnen Beträge vorbehaltlich Absatz 4 weder unmittelbar noch mittel-     kann die betreffende Vertragspartei unverzüglich die zur Abhilfe\nbar zu erstatten.                                                     unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1993                                        1133\n(4) Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktio-  - kulturelle Austauschprogramme;\nnieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Diese\n- Austausch von Akademikern.\nMaßnahmen müssen sich in ihrer Tragweite auf das zur Behe-\nbung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige\nbeschränken.                                                                                     Artikel 19\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Kooperationsausschuß un-                 Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseiti-\nverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hinblick auf   gen Einvernehmen erweitern, um die Bereiche der Zusammenar-\nihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger            beit durch Vereinbarungen über besondere Sektoren oder Tätig-\nKonsultationen.                                                      keiten zu ergänzen.\nArtikel 13\nTitel III\n(1) Ergänzend zu der in Artikel 23 Absatz 8 vorgesehenen\nZusammenarbeit leisten die für die Durchführung dieses Abkom-                       Bestimmungen Im sozialen Bereich\nmens zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander in\nanderen Fällen Amtshilfe, um die Einhaltung der Abkommensbe-                                    Artikel 20\nstimmungen zu gewährleisten.                                            Jeder Mitgliedstaat gewährt den in seinem Gebiet beschäftigten\n(2) Die Modalitäten der Durchführung von Absatz 1 werden von     Arbeitnehmern, die Staatsangehörige von San Marino sind, eine\ndem Kooperationsausschuß festgelegt.                                Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedin-\ngungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminie-\nrung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.\nTitel II                             Die Republik San Marino gewährt den in ihrem Gebiet beschäftig-\nKooperation                             ten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten\nsind, die gleiche Behandlung.\nArtikel 14\nDie Gemeinschaft und die Republik San Marino begründen eine                                   Artikel 21\nKooperation mit dem Ziel, die zwischen ihnen bestehenden Bezie-\nhungen auf möglichst breiter Grundlage, zum Wohle beider Ver-           (1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitneh-\ntragsparteien und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Kompe-     mern, die Staatsangehörige von San Marino sind, und den mit\ntenzen zu festigen. Diese Kooperation konzentriert sich insbeson-    ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet\ndere auf die in den Artikeln 15 bis 18 dieses Titels genannten      der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf\nprioritären Bereiche.                                               der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber\nden Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäf-\ntigt sind, bewirkt.\nArtikel 15\n(2) Für diese Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mit-\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Erholung und Diver-      gliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-\nsifizierung der Wirtschaft von San Marino im gewerblichen und im    oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Hinterbliebenen- und lnva-\nDienstleistungssektor zu fördern, wobei die Kooperationsmaß-         liditätsrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre inner-\nnahmen insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen        halb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zu-\nausgerichtet sind.                                                  sammengerechnet.\nArtikel 16                                 (3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienzulagen für ihre\ninnerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, zum Schutz und zur\nVerbesserung der Umwelt zusammenzuarbeiten, um die durch               (4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und\ndie Verschmutzung der Gewässer, des Bodens und der Luft, die        Hinterbliebenenrenten und Renten bei Erwerbsunfähigkeit, wenn\nErosion sowie die Entwaldung verursachten Probleme zu lösen;       diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verur-\nsie schenken den Problemen der Verschmutzung des adriati-          sacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuld-\nschen Meeres besondere Aufmerksamkeit.                              nermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden\nSätzen frei nach San Marino zu transferieren.\n(5) Die Republik San Marine gewährt den in ihrem Gebiet\nArtikel 17\nbeschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitglied-\nDie Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit ihren jeweili- staaten sind, und deren Familienangehörigen eine Behandlung,\ngen Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit im Fremdenver-            die der in den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen entspricht.\nkehrssektor durch Aktionen wie den Austausch von Beamten und\nFremdenverkehrsfachleuten, den Informationsaustausch und den\nAustausch von Fremdenverkehrsstatistiken sowie Ausbildungs-                                      Artikel 22\nmaßnahmen auf dem Gebiet der Hotelführung und -verwaltung;              (1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses\ndie Vertragsparteien schenken in diesem Zusammenhang der             Abkommens erläßt der Kooperationsausschuß Bestimmungen\nFörderung des Außersaisontourismus in San Marino besondere           zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 21 niedergeleg-\nAufmerksamkeit.                                                      ten Grundsätze.\n(2) Der Kooperationsausschuß legt die Einzelheiten für eine\nArtikel 18                              Zusammmenarbeit der Verwaltung fest, die die erforderlichen\nDie Vertragsparteien sind übereingekommen, im Bereich der         Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in\nKommunikation, der Information und der Kultur gemeinsame Ak-         Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.\ntionen durchzuführen, um die bereits zwischen ihnen bestehen-           (3) Die vom Kooperationsausschuß erlassenen Bestimmungen\nden Bande enger zu gestalten.                                        lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen\nDiese Aktionen können folgende Formen annehmen:                      Abkommen zwischen der Republik San Marino und den Mitglied-\nstaaten der Gemeinschaft ergeben, unberührt, soweit diese Ab-\n- Informationsaustausch über Themen von wechselseitigem In-          kommen eine günstigere Behandlung der Staatsangehörigen von\nteresse im Bereich der Kultur und der Information;               San Marine oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der\n- Organisation von kulturellen Veranstaltungen;                      Gemeinschaft vorsehen.","1134                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nTitel IV                                                         Artikel 25\nAllgemeine und Schlußbestimmungen                       In dem unter dieses Abkommen fallenden Warenverkehr\nArtikel 23                             -    darf die voA der Republik San Marino gegenüber der Gemein-\nschaft angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwi-\n(1) Es wird ein Kooperationsausschuß eingesetzt, der mit der           schen den Mitgliedstaaten, ihren Staatsangehörigen oder Fir-\nVerwaltung dieses Abkommens beauftragt ist und über dessen                men führen;\nordnungsgemäße Durchführung wacht. Dazu spricht er Empfeh-\nlungen aus. In den in diesem Abkommen aufgeführten Fällen faßt       -    darf die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik San\ner Beschlüsse. Die Vertragsparteien kommen diesen Empfehlun-              Marino angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwi-\ngen und Beschlüssen im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvor-              schen den Staatsangehörigen oder Firmen von San Marino\nschriften nach.                                                           führen.\n(2) Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung dieses                                       Artikel 26\nAbkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus               Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Die\nund setzen sich auf Antrag einer der Parteien im Rahmen des          Vertragsparteien kommen überein, spätestens fünf Jahre nach\nKooperationsausschusses miteinander ins Benehmen.                    seinem Inkrafttreten Konsultationen aufzunehmen, um die Ergeb-\n(3) Der Kooperationsausschuß gibt sich eine Geschäftsord-        nisse des Abkommens zu prüfen und erforderlichenfalls Verhand-\nlungen über seine Änderung unter Berücksichtigung der Ergeb-\nnung.\nnisse dieser Prüfung einzuleiten.\n(4) Der Kooperationsausschuß setzt sich aus Vertretern der\nGemeinschaft und aus Vertretern der Republik San Marino zu-                                      Artikel 27\nsammen.\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizie-\n(5) Der Kooperationsausschuß gibt einvernehmliche Stellung-      rung an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt\nnahmen ab.                                                           dieses Abkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifi-\n(6) Den Vorsitz des Kooperationsausschusses führt abwech-        zierung außer Kraft.\nselnd eine der Vertragsparteien nach den in seiner Geschäftsord-\nnung vorzusehenden Einzelheiten.                                                                 Artikel 28\n(7) Der Kooperationsausschuß tritt auf Antrag einer Vertrags-       Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die Bestim-\npartei zusammen, wobei der Antrag spätestens einen Monat vor        mungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und\ndem Zeitpunkt der geplanten Sitzung zu stellen ist. Liegt der       der Republik San Marino geschlossenen Abkommen, die mit den\nEinberufung des Kooperationsausschusses eine der in Artikel 12      Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind oder über-\ngenannten Fragen zugrunde, so tritt der Ausschuß binnen acht        einstimmen.\nArbeitstagen nach Eingang des Antrags zusammen.                                                 Artikel 29\n(8) Entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 legt der Koope-       Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nrationsausschuß die Methoden für die Zusammenarbeit der Ver-        Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewen-\nwaltungen bei der Durchführung der Artikel 3 und 4 in Anlehnung     det wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für\nan die Methoden fest, die von der Gemeinschaft für den Waren-       das Gebiet der Republik San Marino andererseits.\nverkehr zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt werden.\nArtikel 30\nArtikel 24                               Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung der Vertragspar-\n(1) Streitigkeiten, die über die Auslegung dieses Abkommens     teien nach ihren eigenen Verfahren.\nzwischen den Vertragsparteien entstehen, werden an den Koope-       Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nrationsausschuß verwiesen.                                          Kraft, der auf die Notifizierung des Abschlusses der Verfahren\n(2) Falls es dem Kooperationsausschuß nicht gelingt, die Strei- nach Absatz 1 folgt.\ntigkeit Im laufe seiner nächsten Sitzung beizulegen, kann jede\nArtikel 31\nPartei der anderen die Bestellung eines Schlichters notifizieren;\ndie andere Partei muß sodann binnen zwei Monaten einen zwei-           Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens.\nten Schlichter bestellen.\nArtikel 32\nDer Kooperationsausschuß bestellt einen dritten Schlichter.\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nDie Schlichter entscheiden mit Stimmenmehrheit.\nscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie-\nJede der Parteien hat die erforderlichen Maßnahmen für die           derländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt,\nDurchführung der Entscheidung der Schlichter zu treffen.             wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1993                                     1135\nAnhang\nVerzeichnis der Zollstellen\nnach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a\nLivorno\nRavenna\nRimini\nTriest\nErklärung der Gemeinschaft                                      Erklärung der Gemeinschaft\nDie Gemeinschaft ist bereit, im Namen und für Rechnung der\nzu bestimmten Fragen,\nRepublik San Marino Verhandlungen zu führen, soweit dies durch     die im Kooperationsausschuß zur Sprache gebracht\nden Umfang der Handelsströme gerechtfertigt ist, um seitens der                        werden können\nStaaten, mit denen die Gemeinschaft Präferenzabkommen ge-         Die Gemeinschaft ist bereit, im Kooperationsausschuß im Rah-\nschlossen hat, eine Anerkennung der Gleichstellung der Ur-      men ihrer Zuständigkeiten die Probleme zu prüfen, die sich gege-\nsprungswaren San Marinos mit den Ursprungswaren der Gemein-     benenfalls in den Beziehungen zwischen San Marine und der\nschaft in geeigneter Weise zu erwirken.                         Gemeinschaft insbesondere in folgenden Bereichen ergeben:\n- Dienstleistungsverkehr;\nErklärung der Gemeinschaft zum Verkehr\n- geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum;\nDie Gemeinschaft wird zu gegebener Zeit und insbesondere\nanhand der Fortschritte bei der Ausarbeitung der einschlägigen  - Anerkennung von Ausbildungsnachweisen;\nGemeinschaftspolitik die Fragen im Zusammenhang mit dem         - Beurteilung der Konformität von Erzeugnissen mit den techni-\nZugang der Republik San Marino zum Markt des grenzüberschrei-     schen Vorschriften.\ntenden Straßenpersonen- und Straßengüterverkehrs prüfen.\nErklärung der Gemeinschaft zum Programm ERASMUS                                Erklärung der Mitgliedstaaten\nim Protokoll der Verhandlungen\nDie Gemeinschaft wird den Wunsch der Republik San Marino,\nzu gegebener Zeit das Programm ERASMUS für den Austausch          Die Mitgliedstaaten werden Anträge der Republik San Marine\nvon Studenten und Professoren in Anspruch nehmen zu können,     bezüglich Genehmigungen für den Straßenpersonen- und Stra-\nwohlwollend prüfen.                                             ßengüterverkehr wohlwollend prüfen."]}