{"id":"bgbl2-1993-23-11","kind":"bgbl2","year":1993,"number":23,"date":"1993-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/23#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-23-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_23.pdf#page=91","order":11,"title":"Bekanntmachung des Übereinkommens und der Absprache zur technischen Durchführung des Übereinkommens betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Polen","law_date":"1993-07-09T00:00:00Z","page":1099,"pdf_page":91,"num_pages":6,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1993                                1099\nland vom Secretary of State auf den Lord Chancellor                   sachen an den „Magistrates' Court\" über den „Lord\nübertragen.                                                           Chancellor\";\n2. in Schottland an den „Court of Session\" oder im\nDer auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und                Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen an\nNordirland bezogene Spiegelstrich des Artikels 32 Abs. 1              den „Sheriff Court\" über den „Secretary of State\";\nGVÜ ist demnach wie folgt zu lesen:\n3. in Nordirland an den „High Court of Justice\" oder im\n-  im Vereinigten Königreich:                                         Falle von Entscheidungen in Unterhaltssachen an\n1. in England und Wales an den „High Court of Justice\"             den „Magistrates' Court\" über den „Lord Chancel-\noder im Falle von Entscheidungen in Unterhalts-                lor\".\nBonn, den 5. Juli 1993\nDie Bundesministerin der Justiz\nIn Vertretung\nKober\nBekanntmachung\ndes Übereinkommens und der Absprache\nzur technischen Durchführung des Übereinkommens\nbetreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt\nzwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,\nItalien, Luxemburg, den Niederlanden und Polen\nVom 9. Juli 1993\nDas in Brüssel am 29. März 1991 unterzeichnete Übereinkommen zwischen\nBelgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den\nNiederlanden und Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbe-\nfugtem Aufenthalt ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3\nam 1. Mai 1991\nin Kraft getreten; das Übereinkommen sowie die Erklärung der Bundesrepublik\nDeutschland hinsichtlich des Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung der\nStaatsangehörigkeit nach Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens und die in\nGörlitz am 11. Dezember 1991 unterzeichnete Absprache zur technischen\nDurchführung des Übereinkommens vom 29. März 1991 werden nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 9. Juli 1993\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nReermann","1100                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil ll\nÜbereinkommen\n.             zwischen den Regierungen\ndes Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,\nder Französischen Republik, der Italienischen Republik,\ndes Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande\nund der Republik Polen\nbetreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt\nDie Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik      gültiges Visum, so übernimmt diese Vertragspartei auf Antrag der\nDeutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Re-       ersuchenden Vertragspartei formlos diese Person.\npublik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der               (5) Als Aufenthaltstitel nach den Absätzen 3 und 4 gilt jede von\nNiederlande und der Republik Polen, nachfolgend Vertragspartei-      einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die\nen genannt,                                                          zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählt\n- in Entwicklung einer gemeinsamen Visumspolitik der Vertrags-       nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet\nparteien des am 14. Juni 1985 in Sehengen unterzeichneten        einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines\nÜbereinkommens,                                                  Asylbegehrens oder eines Antrages auf eine Aufenthalts-\nerlaubnis.\n- zum Ausgleich insbesondere der Belastungen, die sich aus\neinem visafreien Reiseverkehr der Staatsangehörigen der Ver-\ntragsparteien dieses Übereinkommens ergeben können,                                            Artikel 3\n- in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen mit un-              (1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichte-\nbefugtem Aufenthalt im Geiste der Zusammenarbeit und auf         ten Rückübernahmeersuchen innerhalb von acht Tagen.\nder Grundlage der Gegenseitigkeit zu er1eichtern,                   (2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren\n- mit der Bereitschaft, auch die Regierungen anderer Staaten         Rückübernahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Die-\nzum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen,                se Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlän-\ngert werden.\nhaben folgendes vereinbart:\nArtikel 4\nArtikel                                   Die für die Durchführung der Rückübernahmeersuchen zustän-\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag einer anderen       digen zentralen oder örtlichen Behörden werden von den für die\nVertragspartei formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersu-   Grenzkontrollen zuständigen Ministern bezeichnet und den ande-\nchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die        ren Vertragsparteien spätestens bei Unterzeichnung dieses Über-\nEinreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, soweit  einkommens oder bei Beitritt zu ihm auf diplomatischem\nnachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staats-       Weg mitgeteilt.\nangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.\n(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter                                     Artikel 5\ndenselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung er-               (1) Die Anwendung der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951\ngibt, daß sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet       über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New\nder ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehö-     York vom 31. Januar 1967 bleibt unberührt.\nrigkeit der ersuchten Vertragspartei war.\n(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien als Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaften, die sich aus dem Gemein-\nArtikel 2                               schaftsrecht ergeben, bleiben unberührt.\n(1) Die Vertragspartei, über deren Außengrenze die Person             (3) Die Anwendung des Schengener Übereinkommens vom\neingereist ist, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspar-    14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den\ntei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den          gemeinsamen Grenzen sowie des Durchführungsübereinkom-\nAufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, übernimmt auf Antrag       mens vom 19. Juni 1990 zu diesem Übereinkommen und des\ndieser Vertragspartei formlos diese Person.                          Dubliner Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen\n(2) Als Außengrenze im Sinne dieses Artikels gilt die zuerst     Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nüberschrittene Grenze, die nicht Binnengrenze der Vertrags-         schen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990\nparteien gemäß dem Übereinkommen vom 14. Juni 1985 betref-          durch die Vertragsparteien dieser Übereinkommen bleibt unbe-\nfend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemein-          rührt.\nsamen Grenzen ist.\n(3) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 besteht\nArtikel 6\nnicht gegenüber einer Person, die bei ihrer Einreise in das Ho-\nheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gülti-       (1) Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfolgt ohne\ngen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertrags-   einen Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung oder unter\npartei war oder der nach ihrer Einreise ein Visum oder ein Aufent-  dem Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung, gefolgt von\nhaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde.            der Ratifikation oder Genehmigung.\n(4) Verfügt die Person nach Absatz 1 über einen gültigen. durch      (2) Dieses Übereinkommen findet ab dem ersten Tag des\neine andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein  Monats nach der Unterzeichnung vorläufige Anwendung.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1993                                          1101\n(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten                                        Artikel 8\nMonats in Kraft, nachdem zwei Ve;tragspar:eien gemäß Absatz 1\n(1). jede Vertragspa_~ei kann dem Verwahrer einen Vorschlag\nihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen\nzur Anderung dieses Ubereinkommens notif1zieren.\ngebunden zu sein.\n(2) Die Vertragsparteien legen Änderungen dieses Überein-\n(4) Für jede Vertragspartei, die später ihre Zustimmung aus-\nkommens einvernehmlich fest.\ndrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am\nersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Eingang der       (3) Änderungen treten am ersten Tag des Monats nach dem\nentsprechenden Notifikation beim Verwahrer folgt.                   Tag, an dem die letzte Vertragspartei zum Ausdruck gebracht hat,\ndurch die Änderungen des Übereinkommens gebunden zu sein, in\nKraft.\nArtikel 7                                                            Artikel 9\n(1) Die Vertragsparteien können durch einen gemeinsamen            (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen nach Kon-\nBeschluß andere Staaten einladen, diesem Übereinkommen bei-         sultationen mit den anderen Vertragsparteien aus wichtigem\nzutreten. Dieser Beschluß wird einstimmig getroffen.                Grunde durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation sus-\npendieren oder kündigen.\n(2) Der Beitritt zu diesem Übereinkommen kann mit vorläufiger\nAnwendung schon ab der vorläufigen Anwendung dieses Über-              (2) Die Suspendierung oder Kündigung tritt am ersten Tag des\neinkommens erfolgen.                                                Monats nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer in\nKraft.\n(3) Für den beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am\nArtikel 10\nersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner\nBeitrittserklärung bei dem Verwahrer, frühestens aber am Tag des      Die R_~gierung des Großherzogtums Luxemburg ist Verwahrer\nlnkrafttretens dieses Übereinkommens, in Kraft.                     dieses Ubereinkommens.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten März neun-\nzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italieni-\nscher, niederländischer und polnischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im\nArchiv der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt\nwird.\nGemeinsame Erklärung\nBei der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rück-          - sich nicht auf die Verfahren des Übereinkommens zu berufen\nübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt am 29. März            bei Staatsangehörigen eines der Unterzeichnerstaaten, wenn\n1991 zu Brüssel erklären die Vertragsparteien, sich zu verpflich-       feststeht, daß diese Personen vor dem Zeitpunkt der vorläufi-\nten:                                                                    gen Anwendung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver-\ntragspartei eingereist sind.\ndie Verfahren des Übereinkommens nicht auf Drittstaatsange-\nhörige anzuwenden, wenn feststeht, daß diese Personen vor           Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die eigenen\ndem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung in das Hoheits-          Staatsangehörigen nach den allgemeinen Grundsätzen des Völ-\ngebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind;           kerrechts zu übernehmen.\nGeschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten März neun-\nzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italieni-\nscher, niederländischer und polnischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei\nder Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird.","1102                                        BuAdesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll\nBei der Unterzeichnung des Übereinkommens betreffend die            schränkt sich vorläufig auf Staatsangehörige der Republik\nRückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt haben              Polen. Die Rückübernahmeverpflichtung kann nach Inkrafttre-\ndie Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Sehengen unter-            ten des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990\nzeichneten Übereinkommens, nachfolgend Vertragsparteien ge-             aufgrund eines Beschlusses des nach Artikel 131 eingesetz-\nnannt, die folgenden gemeinsamen Erklärungen abgegeben:                 ten Exekutivausschusses beziehungsweise bis zum Inkrafttre-\nten des Durchführungsübereinkommens aufgrund einer Ent-\n1. Erklärung zu den Artikeln 1, 2 und 5 Absatz 3:\nscheidung der nach nationalem Recht zuständigen Minister\nAuf Ersuchen einer Vertragspartei werden sich die Vertrags-       auf Staatsangehörige anderer Staaten erstreckt werden.\nparteien über die Modalitäten der Rückführung von Drittaus-\nländern unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Durch-\nführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 näher abstim-         3. Erklärung zu den Artikeln 8 und 5 Absatz 3:\nmen, insbesondere über die Frage einer die Vertragsparteien        Die Vertragsparteien vereinbaren, anläßlich des lnrkrafttre-\nso wenig wie möglich belastenden Rückführung gemäß den             tens des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990\nArtikeln 1 und 2 des Rückübernahmeübereinkommens. Sie              gemeinsam zu prüfen, ob Änderungen des Rückübernahme-\nwerden dabei den Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte im        übereinkommens erforderlich sind.\nSinne des Artikels 24 des Durchführungsübereinkommens\nvom 19. Juni 1990 beachten.\n4. Erklärung zu den Artikeln 9 und 5 Absatz 3:\n2. Erklärung zu den Artikeln 2 und 5 Absatz 3:                         Kündigt oder suspendiert eine Vertragspartei das Rücküber-\nDie Rückübernahmeverpflichtung unter den Vertragsparteien          nahmeübereinkommen, so können auch die anderen Ver-\naufgrund dieses Rückübemahmeübereinkommens be-                     tragsparteien es ebenfalls kündigen oder suspendieren.\nGeschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten März neun-\nzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italieni-\nscher, niedertändischer und polnischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei\nder Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird.\nErklärung\nder Bundesrepublik Deutschland\nhinsichtlich des Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit\nnach Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens\nbetreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt\nNach Artikel 1 Absatz 1 des oben genannten Übereinkommens          - Wehrpaß/Militärausweis\nübernimmt jede Vertragspartei auf Antrag einer anderen Vertrags-\n- Geburtsurkunden\npartei formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden\nVertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise      2. Dokumente und andere Nachweise, die zur Glaubhaftma-\noder den Aufenthalt nicht mehr erfüllt, soweit nachgewiesen oder       chung der Staatsangehörigkeit führen, u. a.:\nglaubhaft gemacht werden wird, daß sie die Staatsangehörigkeit           2.1 Dokumente\nder ersuchenden Vertragspartei besitzt.\n- Kinderausweis\nDer Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehö-\n- Seefahrtbuch\nrigkeit kann insbesondere mit folgenden Urkunden, Belegen oder\nVerfahren geführt werden.                                                    - Dienstausweis\n1. Dokumente, die nach ihrer Zweckbestimmung die Staatsange-                 - Führerschein\nhörigkeit bestätigen, ohne daß es weiterer Überprüfungen                - Finnenausweis\nbedarf:\n- Versicherungsnachweis\n- Staatsangehörigkeitsurkunden\n2.2 Andere Nachweise\n- Reis~paß oder amtliche Pässe\n- Zeugenaussagen\n- Personalausweis\n- Behördenauskünfte","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1993                                    1103\nAbsprache\nzur technischen Durchführung des Übereinkommens\nbetreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt\nvom 29. März 1991 - im folgenden „übereinkommen\" genannt -\n1.  Zu Artikel 1 des Übereinkommens                               2.4 Mit dem Nachweis oder der Glaubhaftmachung der Einreise\neines Drittausländers über die deutsch-polnische Grenze in\n1.1 Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsange-\ndie Bundesrepublik Deutschland wird zugleich dessen vorhe-\nhörigkeit gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens kann\nrige Einreise über eine andere polnische Außengrenze nach\ninsbesondere mit den Urkunden, Belegen und Verfahren\nPolen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.\ngeführt werden, die in der Erklärung der Bundesrepublik\nDeutschland anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkom-\nmens vom 29. März 1991 genannt sind.\n2.5 Die Einreise über die Außengrenze wird nachgewiesen\ndurch:\n1.2 Bei Vorlage von\n-    Einreisestempel/-vermerke in Reisedokumenten,\n-     Staatsangehörigkeitsurkunden,\n-    Fahrkarten, Flugtickets und vergleichbare Urkunden, aus\n-     Pässen aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe,                 denen sich die Reiseroute ergibt,\nDienstpässe, Paßersatzdokument mit Lichtbild),\n-    Aussagen von Personen, z. 8. Angehörigen der Grenz-\n-     Personalausweisen (auch vorläufige und behelfsmäßige              behörden, die die Einreise über eine Außengrenze be-\nPersonalausweise),                                                zeugen können.\n-     vorläufigen Identitätsbescheinigungen,                       Sie wird glaubhaft gemacht durch:\n-     Wehrpässen,                                                       Angaben der eingereisten Personen,\n-     Kinderausweisen als Paßersatz,                                    Unterlagen und Belege, u. a. Rechnungen, Quittungen\n-     Behördenauskünften mit eindeutiger Aussage                        und Bescheinigungen, aus denen sich Rückschlüsse auf\nden Reiseweg entnehmen lassen,\nist die so nachgewiesene Staatsangehörigkeit unter den\nVertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß es einer          -    Unterlagen und Belege, die auf einen vorherigen Aufent-\nweiteren Überprüfung bedarf.                                            halt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hin-\nweisen.\n1.3 In Fällen der Glaubhaftmachung durch\n-     andere Dokumente als Wehrpässe, die die Zugehörigkeit   2.6 In den Fällen, in denen die Einreise über die Außengrenze\nzu den deutschen oder polnischen Streitkräften bele-         nachgewiesen wird, ist sie unter den Vertragsparteien ver-\ngen,                                                         bindlich anerkannt, ohne daß weitere Erhebungen durchge-\nführt werden.\n-     Führerscheine,\nWird die Einreise über die Außengrenze glaubhaft gemacht,\n-     Geburtsurkunden,                                             gilt sie unter den Vertragsparteien als feststehend, solange\n-     Firmenausweise,                                              die ersuchte Partei dies nicht widerlegt hat.\n-     Versicherungsnachweise,                                  3.  Zu Artikel 3 des Übereinkommens\n-     Seefahrtsbücher,                                             Die Fristen nach Artikel 3 des Übereinkommens sind Höchst-\n-     Zeugenaussagen,                                              fristen.\n-     eigene Angaben der Betroffenen,                               Im Regelfall soll eine Übernahme unverzüglich, rnöglichst\ninnerhalb von 2 Tagen, vollzogen sein. Die Frist beginnt mit\n-     die Sprache                                                  der Bekanntgabe des Rückübemahmeersuchens an die er-\ngilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als         suchte Vertragspartei.\nfeststehend, solange die ersuchte Partei dies nicht widerlegt\nhat.                                                           4.  Zu Artikel 4 des Übereinkommens\n2.   Zu Artikel 2 des Übereinkommens                                   In der Bundesrepublik Deutschland ist die für die Durchfüh-\nrung der Rückübernahmeersuchen der Schengener Ver-\n2.1 Artikel 2 des Übereinkommens bezieht sich auch auf Perso-\ntragsstaaten und der anschließenden Überstellung der be-\nnen, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind\ntreffenden Personen an die polnischen Behörden zuständige\n(Drittausländer).\nzentrale Behörde nach Artikel 4 des Übereinkommens die\n2.2 Außengrenze im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens             Grenzschutzdirektion in Koblenz. Sie ist auch für die Abwick-\nist auch die deutsch-polnische Grenze.                            lung von Durchbeförderungsersuchen der Vertragsparteien\nzuständig.\n2.3 Die Einreise über eine Außengrenze der Vertragsparteien\ngemäß Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens muß nachge-             In allen anderen Fällen obliegt die Durchführung der Rück-\nwiesen oder glaubhaft gemacht werden.                             übernahmeersuchen den Grenzschutzstellen.\nGörlitz, den 11. Dezember 1991\nDer Bundesminister des Innern                                               im Auftrag\nder Bundesrepublik DeutscnIano                                       des Ministers des Innern\n1m Auftrag                                                  der Republik Polen\nEisei                                                         Taradejna","1104                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber. Bundesm1nis:erium der Justiz - Verlag: Bundesanze•ger Verlags-\nges.m.b H. - Drude Bundesdruckere, Zwe,gbelne\" Bonn.\nBundes9esetzblan Teil I enthalt Gesetze sowie Veroronungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Beoeutung. soweit sie nicht 1m Bundesgesetz-\nblan Teil II zu vero!fenthchen s•nd\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na) volkerrectllhche Übere,nku'llte und d,e zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschritten sow,e damit zusamment,angende\nBeka'lntmachungen.\nb) Zotttanfvorschriften.\nLautender Bezug nur 1m Vedagsabonr.ement Postanschrift fur Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben·\nBundesanzeiger Vertagsges m.b H .. Postfach 13 20. 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0. Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjahrhch je 97,80 DM. Einzelstucke je angefan-\ngene 16 Seilen 3, 10 DM zuzughch Versandkosten. Dieser Pre,s gilt auch tur\nBundesgesetzbläner, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voremsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Koln 3 99-509. BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 20.30 DM ( 18.60 DM zuzughch 1. 70 DM Versandkosten), bei        Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Voraus•echnung 21.30 DM.                                                      Postvertriebsstück. Z 1998 A. Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer en!halten. der angewandte Ste.Jersatz\nbetragt 7'\\o.\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 509. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. Juni 1993,\nist im Bundesanzeiger Nr. 131 vom 17. Juli 1993 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 131 vom 17. Juli 1993\nkann zum Preis von 7,50 DM (5,50 DM+ 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 399-509 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}