{"id":"bgbl2-1993-22-9","kind":"bgbl2","year":1993,"number":22,"date":"1993-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/22#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-22-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_22.pdf#page=34","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes","law_date":"1993-06-17T00:00:00Z","page":1002,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1002                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nlung von Verbindlichkeiten des Dar1ehensnehmers aufgrund der        Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                             ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Unternehmen erforder1ichen Genehmi-\nArtikel3                                gungen.\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge      hen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nin der Republik der Philippinen erhoben werden.                      Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nVorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Ber1in\nArtikel 4                               bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen\ndie in Artikel 2 genannten Verträge.\nDie Regierung der Republik der Philippinen über1äßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nArtikel 6\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der        Kraft.\nGeschehen zu Manila am 21. Mai 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Seebode\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nRoberto R. Romulo\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 17. Juni 1993\nKroatien hat dem Generalsekretär der Vereinte,, Nationen am 12. Oktober\n1992 seine Rechtsnachfolge zu der Konvention vom 9. Dezember 1948\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729)\nnotifiziert. Dementsprechend ist Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der\nErklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei der Konvention geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n14. März 1955 (BGBI. II S. 210) und vom 4. Mai 1993 (BGBI. II S. 862).\nBonn, den 17. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}