{"id":"bgbl2-1993-22-8","kind":"bgbl2","year":1993,"number":22,"date":"1993-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/22#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-22-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_22.pdf#page=33","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-06-16T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1993                                        1001\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juni 1993\nDas in Manila am 21. Mai 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 21. Mai 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juni 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Sektorprogramm Industrie II\"\nund „Umweltschutzmaßnahmen an Kraftwerken\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nund\nMain,\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\na) für das Vorhaben „Sektorprogramm Industrie II\" ein Darlehen\nbis zu 1O Mio. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der\nPhilippinen,                                                            festgestellt worden ist,\nb) für das Vorhaben „Umweltschutzmaßnahmen an Kraftwerken\"\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              ein Darlehen bis zu 1O Mio. DM (in Worten: zehn Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nvertiefen,                                                               rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Vorhaben ersetzt werden.\nder Republik der Philippinen beizutragen,\nArtikel 2\nbezugnehmend auf den Schlußbericht (Summary Record) vom\n16. Dezember 1992 der in der Zeit vom 14. bis 16. Dezember             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n1992 in Bonn geführten deutsch-philippinischen Regierungsver-       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nhandlungen -                                                        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den\nEmpfängern der Darlehen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nsind wie folgt übereingekommen:                                   zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen      stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-"]}