{"id":"bgbl2-1993-22-7","kind":"bgbl2","year":1993,"number":22,"date":"1993-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/22#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_22.pdf#page=32","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen","law_date":"1993-06-16T00:00:00Z","page":1000,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["1000                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags                                 Artikel 5\nin der Republik der Philippinen erhoben werden.                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nArtikel 4                                zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den       wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden          Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr          und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-         bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nArtikel 6\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erfor-       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nderliche Genehmigung.                                                Kraft.\nGeschehen zu Manila am 21. Mai 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Seebode\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nRoberto R. Romulo\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates\nsowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen\nVom 16. Juni 1993\nDas Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates und\ndas Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zum Allgemei-\nnen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des\nEuroparates (BGBI. 1954 II S. 493, 501; 1957 II S. 261)\nsind nach Artikel 7 Buchstabe d des Zusatzprotokolls für\nPolen                                     am 16. März 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1992 (BGBI. II\ns. 1100).\nBonn, den 16. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}