{"id":"bgbl2-1993-22-6","kind":"bgbl2","year":1993,"number":22,"date":"1993-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/22#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_22.pdf#page=31","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-06-16T00:00:00Z","page":999,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1993                                        999\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juni 1993\nDas in Manila am 21. Mai 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 21. Mai 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juni 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Beseitigung von Vulkanausbruchschäden II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nund                                 ,.Beseitigung von Vulkanausbruchschäden 11\" einen Finanzie-\nrungsbeitrag in Höhe von bis zu 10 Mio. DM (in Worten: zehn\ndie Regierung der Republik der Philippinen -             Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der           (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nPhilippinen,                                                        men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen durch andere\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Vorhaben ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (3) Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozia-\nvertiefen,                                                         len Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämp-\nfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die För-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      derung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin der Absicht, zur Beseitigung von Schäden in den durch den\nAusbruch des Vulkans Mt. Pinatubo betroffenen Gebieten auf                                      Artikel 2\nLuzon beizutragen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht (Summary Record)\"\n· Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen dem Emp-\nvom 16. Dezember 1992 der in der Zeit vom 14. bis 16. Dezember\nfänger des Finanzierungsbeitrags und der Kreditanstalt für Wte-\n1992 in Bonn geführten deutsch-philippinischen Regierungsver-\nderaufbau zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nhandlungen -\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nes der Regierung der Republik der Philippinen, von der Kreditan-   öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-"]}