{"id":"bgbl2-1993-22-2","kind":"bgbl2","year":1993,"number":22,"date":"1993-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/22#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_22.pdf#page=26","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-06-12T00:00:00Z","page":994,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["994                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Juni 1993\nDas in Abidjan am 22. April 1993 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 22. April 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Juni 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sektorprogramm Forst\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              ermöglicht, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ge-\nund\nnannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -            Frankfurt (Main) zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte\nnahmen gemäß der Absätze 1 und 2 werden in Darlehen umge-\nd'lvoire,\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                      Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen -                             Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel3\nArtikel 1                                  Die Regierung der Republik Cöte d'lvojre stellt die Kreditanstalt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nes der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt  chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag       der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nfür das Vorhaben \"Sektorprogramm Forst\" bis zu insgesamt             Republik Cöte d'lvoire erhoben werden.\n20 400 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen vierhunderttau-\nsend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                                                        Artikel 4\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Gewäh-\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt     rung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von"]}