{"id":"bgbl2-1993-22-19","kind":"bgbl2","year":1993,"number":22,"date":"1993-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/22#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-22-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_22.pdf#page=28","order":19,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs","law_date":"1993-06-15T00:00:00Z","page":996,"pdf_page":28,"num_pages":13,"content":["996                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Internationale Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße\nVom 14. Juni 1993\nK r o a t i e n hat am 23. November 1992 dem General-\nsekretär der Vereint~!\"' Nationen seine Rechtsnachfolge zu\ndem Europäischen übereinkommen vom 30. September\n1957 über die internationale Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Straße (ADR) - BGBI. 1969 II S. 1489; 1985 11\nS. 1115 - notifiziert und ist dementsprechend am 8. Okto-\nber 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit,\nVertragspartei geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 8. Oktober 1971 (BGBI. II\nS. 1140) und vom 8. August 1988 (BGBI. II S. 704).\nBonn, den 14. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 15. Juni 1993\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen\nSeeverkehrs (BGBI. 1967 II S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II\nS. 576; 1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach seinem Artikel XI\nin Kraft getreten für\nUruguay                                                             am 31. Januar 1993\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abge-\ngebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n'Where, during the unloading of goods              ,,Wird beim Löschen der Güter aus Schif-\nfrom ships or on their receipt in national         fen oder bei deren Eintreffen in staatlichen\nwarehouses, differences in packages are             Lagerhäusern festgestellt, daß mehr oder\nfound, in terms of plus or minus quantities,       weniger Packungen als im konsularischen\nin relation to what is stated in the consular       Ladungsmanifest angegeben vorhanden\ncargo manifest, or where differences occur         sind, oder gibt es Abweichungen zwischen\nbetween the cargo of a ship and the mani-          der Ladung eines Schiffes und dem im letz-\nfest originating at the last port of call, unless   ten Anlaufhafen ausgestellten Verzeichnis,\nthose documents have been corrected in             so werden, sofern die Dokumente nicht im\naccordance with the regulations, the seizure        Einklang mit den Vorschriften berichtigt\nof the excess packages shall be declared or         wurden, die überzähligen Packungen für\na fine equal to the value of the missing            beschlagnahmt erklärt, oder es wird eine\ngoods shall be imposed.                             Geldstrafe im Wert der fehlenden Güter\nverhängt.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1993                          997\nIn the case of goods carried in bulk or         Falls Güter als Massengut oder ohne Ver-\nwithout packaging, the sanction shall be        packung befördert werden, bezieht sich die\napplied on the plus or minus differences        Strafe auf Abweichungen nach oben oder\nwith respect to the weights or quantities       nach unten in bezug auf das in den genann-\ndeclared in the above-mentioned docu-           ten Dokumenten angegebene Gewicht oder\nments.                                          die dort angegebene Menge.\nThe determination of these differences          Bei' der Bestimmung dieser Abweichun-\nshall invariably be subject, for the sole pur-  gen wird stets ausschließlich zum Zweck\npose of exemption from the sanction, to a       der Strafbefreiung ein Toleranzwert bis zu\ntolerance of up to 5% (five per cent) with      5 v. H. (in Worten: fünf vom Hundert) in\nrespect to the amount declared. This toler-     bezug auf die gemachte Angabe zugrunde\nance shall be applied to the amount de-         gelegt. Dieser Toleranzwert gilt für jedes\nclared for each ship and for each consign-      Schiff und für jede Ladung.\nment.\nThe value of missing goods shall be es-         Der Wert der fehlenden Güter wird - so-\ntablished on the basis of the original          fern sie nicht zollpflichtig sind - auf der\ndocuments, if they are not subject to a tariff, Grundlage der ursprünglichen Dokumente\nor on the basis of the maximum indicated by     oder auf der Grundlage des durch den Zoll\nthe tariff.                                     angezeigten Höchstwerts emittelt.\nlf the value cannot be determined, a fine       Kann der Wert nicht ermittelt werden,\nof between $ 200 00 (two hundred pesos) o       so wird eine Geldstrafe zwischen $ 200,-\n$10 000 00 (ten thousand pesos) shall be        (in Worten: zweihundert Pesos) und\nimposed.                                        $ 10 000,- (in Worten: zehntausend Pesos)\nverhängt.\nlt the difference relates to missing goods,     Beziehen sich die Abweichungen auf feh-\nliability shall be invoked only where it ap-    lende Güter, so wird die Haftpflicht nur in\npears, from the circumstances of the case       Anspruch genommen, wenn aufgrund der\nthat the shortfall occurred subsequent to the   Umstände des Falles die Wahrscheinlich-\ntime at which the master took receipt of the    keit dafür spricht, daß der Schwund erst\ngoods or effects.                               aufgetreten ist, nachdem der Kapitän die\nGüter oder die Habe in Empfang genom-\nmen hat.\nThe consular manifest shall contain in          Im konsularischen Manifest werden in all-\ngeneric form all the details provided by the    gemeiner Form alle Einzelheiten aufgeführt,\nregulations in order to identify the goods.\"    die in den Vorschriften zur Kennzeichnung\nder Güter vorgesehen sind.\"\nFerner hat S I o w e n i e n am 12. Dezember 1992 dem Generalsekretär der\nInternationalen Seeschiffahrts-Organisation seine Rechtsnachfolge zu dem vor-\nstehenden Übereinkommen notifiziert und ist dementsprechend am 25. Juni\n1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n19. Oktober 1967 (BGBI. II S. 2434) und vom 30. November 1992 (BGBI. 199311\ns. 22)\nBonn, den 15. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","998                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Organisation\nder Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung\nVom 15. Juni 1993\nDie Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwick-\nlung (UNIDO) vom 8. April 1979 (BGBI. 198511 S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25\nAbs. 2 Buchstabe c für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBosnien-Herzegowina                               am         1. Oktober 1992\nGeorgien                                          am       30. Oktober  1992\nSlowakei                                          am        20. Januar  1993\nTschechische Republik                             am        22. Januar  1993\nFerner ist die Satzung von Kanada am 3. Dezember 1992 gekündigt wor-\nden; sie wird somit nach ihrem Artikel 6 Abs. 2 für\nKanada                                            am    31. Dezember 1993\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n29. April 1987 (BGBI. II S. 290) und vom 4. September 1992 (BGBI. II S. 1025).\nBonn, den 15. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\n,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1993                                        999\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juni 1993\nDas in Manila am 21. Mai 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 21. Mai 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juni 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Beseitigung von Vulkanausbruchschäden II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nund                                 ,.Beseitigung von Vulkanausbruchschäden 11\" einen Finanzie-\nrungsbeitrag in Höhe von bis zu 10 Mio. DM (in Worten: zehn\ndie Regierung der Republik der Philippinen -             Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der           (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nPhilippinen,                                                        men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen durch andere\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Vorhaben ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (3) Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozia-\nvertiefen,                                                         len Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämp-\nfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die För-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      derung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin der Absicht, zur Beseitigung von Schäden in den durch den\nAusbruch des Vulkans Mt. Pinatubo betroffenen Gebieten auf                                      Artikel 2\nLuzon beizutragen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht (Summary Record)\"\n· Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen dem Emp-\nvom 16. Dezember 1992 der in der Zeit vom 14. bis 16. Dezember\nfänger des Finanzierungsbeitrags und der Kreditanstalt für Wte-\n1992 in Bonn geführten deutsch-philippinischen Regierungsver-\nderaufbau zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nhandlungen -\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nes der Regierung der Republik der Philippinen, von der Kreditan-   öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-","1000                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags                                 Artikel 5\nin der Republik der Philippinen erhoben werden.                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nArtikel 4                                zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den       wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden          Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr          und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-         bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nArtikel 6\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erfor-       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nderliche Genehmigung.                                                Kraft.\nGeschehen zu Manila am 21. Mai 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Seebode\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nRoberto R. Romulo\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates\nsowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen\nVom 16. Juni 1993\nDas Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates und\ndas Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zum Allgemei-\nnen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des\nEuroparates (BGBI. 1954 II S. 493, 501; 1957 II S. 261)\nsind nach Artikel 7 Buchstabe d des Zusatzprotokolls für\nPolen                                     am 16. März 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1992 (BGBI. II\ns. 1100).\nBonn, den 16. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1993                                        1001\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juni 1993\nDas in Manila am 21. Mai 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 21. Mai 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juni 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Sektorprogramm Industrie II\"\nund „Umweltschutzmaßnahmen an Kraftwerken\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nund\nMain,\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\na) für das Vorhaben „Sektorprogramm Industrie II\" ein Darlehen\nbis zu 1O Mio. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der\nPhilippinen,                                                            festgestellt worden ist,\nb) für das Vorhaben „Umweltschutzmaßnahmen an Kraftwerken\"\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              ein Darlehen bis zu 1O Mio. DM (in Worten: zehn Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nvertiefen,                                                               rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Vorhaben ersetzt werden.\nder Republik der Philippinen beizutragen,\nArtikel 2\nbezugnehmend auf den Schlußbericht (Summary Record) vom\n16. Dezember 1992 der in der Zeit vom 14. bis 16. Dezember             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n1992 in Bonn geführten deutsch-philippinischen Regierungsver-       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nhandlungen -                                                        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den\nEmpfängern der Darlehen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nsind wie folgt übereingekommen:                                   zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen      stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-","1002                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nlung von Verbindlichkeiten des Dar1ehensnehmers aufgrund der        Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                             ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Unternehmen erforder1ichen Genehmi-\nArtikel3                                gungen.\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge      hen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nin der Republik der Philippinen erhoben werden.                      Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nVorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Ber1in\nArtikel 4                               bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen\ndie in Artikel 2 genannten Verträge.\nDie Regierung der Republik der Philippinen über1äßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nArtikel 6\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der        Kraft.\nGeschehen zu Manila am 21. Mai 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Seebode\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nRoberto R. Romulo\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 17. Juni 1993\nKroatien hat dem Generalsekretär der Vereinte,, Nationen am 12. Oktober\n1992 seine Rechtsnachfolge zu der Konvention vom 9. Dezember 1948\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729)\nnotifiziert. Dementsprechend ist Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der\nErklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei der Konvention geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n14. März 1955 (BGBI. II S. 210) und vom 4. Mai 1993 (BGBI. II S. 862).\nBonn, den 17. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1993                          1003\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Abkommens\nüber die Internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle\nsowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen\nVom 18. Juni 1993\n1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale\nHinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle ist in der in London am 2. Juni\n1934 beschlossenen Fassung (RGBI. 1937 II S. 583, 617) nach seinem Arti-\nkel 22 Abs. 1 und in der im Haag am 28. November 1960 beschlossenen\nFassung (BGBI. 1962 II S. 774) nach seinem Artikel 26 Abs. 2,\n2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager\nAbkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) nach ihrem Artikel 10\nAbs. 2 für\nCöte d'lvoire                                                   am    30. Mai 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 27).\nBonn, den 18. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Ghana\nVom 21. Juni 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in Artikel 12\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in Accra vom\n11. bis 17. August 1992 stattgefundenen Konsultationen festgestellt, daß der\nVertrag vom 26. März 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der\nRepublik Ghana über Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen (GBI. 1987 II S. 46,\n198811  s. 93)\nam 3. Oktober 1990 erloschen ist.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Ghana abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n19. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1121) und vom 4. Juni 1993 (BGBl.11 S. 929).\nBonn, den 21. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann","1004                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Kap Verde\nVom 21. Juni 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Republik Kap Verde gerichtete Verbalnote vom 21. April 1993 aufgrund\nder in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885) in Praia am 15116. Februar 1993 stattgefundenen Konsultationen fest-\ngestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrecht-\nlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober\n1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Kap Verde abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum\nselben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n21. April 1993 (BGBI. II S. 851) und vom 21. Juni 1993 (BGBI. II S. 1003).\nBonn, den 21. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Abkommen vom 14. Juni 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik der Kapverden über den Luftverkehr nebst\nAnlage\n2. Abkommen vom 14. Juni 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik der Kapverden auf dem Gebiet der Handels-\nschiffahrt","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1993               1005\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nVom 21. Juni 1993\n1.\nDas übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffent-\nlicher Urkunden von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) ist nach seinem\nArtikel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu\nBelize                                                      am 11. April 1993\nin Kraft getreten.\nII.\nBe I a r u s hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Nieder-\nlande mit Note vom 16. Juni 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem Über-\neinkommen notifiziert. Dementsprechend ist das Übereinkommen im Verhältnis\nzu Belarus am 31. Mai 1992, dem Tag, an dem das Übereinkommen für die\nehemalige Sowjetunion in Kraft getreten wäre, in Kraft getreten.\nIII.\nSI o wen i e n hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Nieder-\nlande mit Schreiben vom 8. Juni 1992 seine Rechts nach f o I g e zu dem\nÜbereinkommen notifiziert. Dementsprechend ist das Übereinkommen im Ver-\nhältnis zu Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhän-\ngigkeit, in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. August 1992 (BGBI. II S. 948).\nBonn, den 21. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n","1006                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten,\ndes Übereinkommens über den zwischenstaatlichen Austausch\nvon amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten und\ndes Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 21. Juni 1993\nDie T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generaldirektor der Organisation\nder Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 26. März 1993\nihre Rechts n a c h f o I g e zu den folgenden Übereinkünften notifiziert:\na) Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten\nKonflikten (BGBI. 1967 II S. 1233; vgl. die Bekanntmachung vom 26. Oktober\n1967, BGBI. II S. 2471)\nb) Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den zwischenstaatlichen Aus-\ntausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten (BGBI.\n196911 S. 997; vgl. die Bekanntmachung vom 17. Dezember 1969, BGBI. 1970\nII S. 15)\nc) das in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organisa-\ntion der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer\n17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Natur-\nerbes der Welt (BGBI. 19n II S. 213; vgl. die Bekanntmachung vom 26. März\n1991, BGBI. II S. 653).\nDementsprechend ist die Tschechische Republik am 1. Januar 1993, dem Tag\nder Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei der Übereinkünfte geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n14. April 1993 (BGBI. II S. 839) zu a, vom 9. Februar 1993 (BGBI. II S. 225) zu b\nund vom 21. April 1993 (BGBI. II S. 856) zu c.\nBonn, den 21. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1993                       1007\nBekanntmachun.9\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber den Internationalen Austausch von Veröffentlichungen\nVom 21. Juni 1993\n1.\nDas Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den internationalen Aus-\ntausch von Veröffentlichungen (BGBI. 1969 II S. 1569) wird nach seinem Arti-\nkel 16 Satz 2 für\nLitauen                                                          am 10. März 1994\nin Kraft treten.\nII.\nDie T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generaldirektor der Organisation\nder Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 26. März 1993\nihre Rechts nach f o Ig e zu dem Übereinkommen notifiziert. Dementspre-\nchend ist die Tschechische Republik am 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung\nihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden (vgl. die\nBekanntmachung vom 19. April 1970, BGBI. II S. 206).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Februar 1993 (BGBI. II S. 225).\nBonn, den 21. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann\nBekanntmachung\nzu dem Haager Übereinkommen\nüber das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht\nVom 22. Juni 1993\nDie Sc h w e i z hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Nie-\nderlande am 29. März 1993 die Rücknahme ihres bei Hinterlegung der\nRatifikationsurkunde am 18. Mai 1976 angebrachten Vor b eh a I t s zu Artikel 14\nZiffern 1 und 2 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf\nUnterhaltspflichten anzuwendende Recht (BGBI. 1986 II S. 825) notifiziert. Ge-\nmäß Artikel 24 Abs. 4 des Übereinkommens endete die Wirkung des genannten\nVorbehalts am 1. Juni 1993.\nDiese Bekanntmachung ergent im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. März 1987 (BGBI. II S. 225).\nBonn,den22Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1008                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck; Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für TeU I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.\nPreis des Anlagebandes: 17,20 DM (15,50 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten),               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,20 DM.                                                      Postvertrlebntück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen\nVom 23. Juni 1993\n1.\nDie T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Ministerium für Auswärtige Angele-\ngenheiten der Niederlande mit Schreiben vom 28. Januar 1993 ihre R echt s -\nn ach f o I g e zu dem übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerken-\nnung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBI. 1986 II S. 825,\n826) notifiziert. D~mentsprechend ist die Tschechische Republik am 1. Januar\n1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei des genann-\nten Übereinkommens geworden. Die Tschechische Republik hat außerdem er-\nklärt, daß sie den von der ehemaligen Tschechoslowakei eingelegten Vorbehalt\naufrechterhält.\nII.\nDie Sc h w e i z hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Nie-\nderlande am 29. März 1993 die Rücknahme ihres bei Hinterlegung der\nRatifikationsurkunde am 18. Mai 1976 angebrachten V o r b eh a I t s zu Artikel 26\nAbs. 1 Ziffer 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens notifiziert. Gemäß\nArtikel 34 Abs. 4 des Übereinkommens endete die Wirkung des genannten\nVorbehalts am 1. Juni 1993.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n25. März 1987 (BGBI. II S. 220) und vom 6. Januar 1988 (BGBI. II S. 98).\nBonn, den 23. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}