{"id":"bgbl2-1993-20-22","kind":"bgbl2","year":1993,"number":20,"date":"1993-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/20#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-20-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_20.pdf#page=8","order":22,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-05-25T00:00:00Z","page":920,"pdf_page":8,"num_pages":17,"content":["920                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Mal 1993\nDas in Kairo am 2. Dezember 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 4. Mai 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn den 25. Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nund\nMain,\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -\na) für die Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              aa) Kreditlinie für Kleinbauern bei der BDAC\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\nbb) Familienplanung\nRepublik Ägypten,\ncc) Sektorprogramm Baumwolle\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             dd) Umspannstation Heliopolis\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                              ee) Umspannstation Wadi Hoff\nff)  Aufstockung Fernmeldewesen, Phase III\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,                                      zu den Konditionen\n- 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\n- 0,75 vom Hundert Zinsen\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,\nDarlehen bis zu insgesamt 135 Mio. DM (in Worten: einhun-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 3. De-             dertfünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\nzember 1992 -                                                           wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist,\nsind wie folgt übereingekommen:\nb) für die Vorhaben\naa) Begleitmaßnahme zum Sektorprogramm Landwirtschaft 1\nArtikel 1\nbb) Begleitmaßnahme zum Fernmeldewesen III\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen,          cc) Studien- und Expertenfonds","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1993                                          921\ndd) Studien- und Expertenfonds zur Privatisierung                  der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 16 Mio. DM (in Wor-\nten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn             (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden        nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nist,                                                               stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-\nlung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nc) für die Vorhaben\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\naa) Zemententstaubungsprogramm in Heluan\nbb) Wasserversorgung Kafr EI Sheikh                                                            Artikel 3\ncc) Umweltschutzmaßnahme in der Gießerei ENC                          Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndd) Umweltschutzmaßnahme in der Zuckerfabrik Guirga                öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 49 Mio. DM (in Worten:          und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nneunundvierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach         Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.\nPrüfung deren Förderungswürdigkeit .festgestellt und bestätigt\nworden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der\nArtikel 4\nzur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.                   Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\n(2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nrung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kreditanstalt für\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu er-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nhalten.\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         nehmigungen.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch                                       Artikel 5\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstaben b und c bezeichnetes            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung/\nVorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen           der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-\nInfrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Maßnahme Armuts-        gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-\nbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die         desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein        Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-           wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nden.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 6\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-•            Aus dem Vorhaben .,Zuckerfabrik Guirga\" (Artikel 1 Absatz 1\nträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für          Buchstabe a des am 26. April 1983 zwischen beiden Regierungen\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung             geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für           werden 17,2 Mio. DM (in Worten: siebzehn Millionen zweihundert-\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-        tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Umspannstation Wadi\nmen Anwendung.                                                         Hoff' verwendet.\nArtikel 2                                                              Artikel 7\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die             Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das        rung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der Bun-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-          desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und         Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens auf seiten\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in         der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nGeschehen zu Kairo am 2. Dezember 1992 in zwei Urschriften,\niede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFuchs\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nM. W. Makramallah","- - ----------------------\n922           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Gettungsberelch der Bemer Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 27. Mal 1993\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum\nSchutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris\nam 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II\nS. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2\nBuchstabe a für\nChina                               am 15. Oktober 1992\nmit der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-\nbenen Erklärung, wonach China gemäß Artikel I des\nAnhangs zu dieser Übereinkunft die in Artikel II und III\ndes Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch\nnimmt,\nund für\nGambia                                am   7. März 1993\nin Kraft getreten; sie wird ferner für\nKenia                                 am 11. Juni 1993\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II\ns. 26).\nBonn, den 27. Mai 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H illgenbe rg","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1993                       923\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen v61kerrechtllcher Ü.bel'einkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Indien\nVom 1. Juni 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Republik Indien ge~htete Verbalnote vom 22. April 1993 aufgrund der in\nArtikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in\nNew Delhi am 4. März 1993 stattgefundenen Konsultationen festgestellt, daß die\nin der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Überein-\nkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen\nsind.                                       ·\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Indien abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit_ Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Juni 1993 (BGBI. II S. 910).\nBonn,den1.Juni 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Notenwechsel vom 8. Oktober 1956 über die Errichtung von Handelsvertretungen\nzwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Indien\n2. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 3. August 1970 zwischen der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Republik Indien über die Errichtung von GeneraJ-\nkonsulaten in den jeweiligen Hauptstädten\n3. Kommunique vom 8. Oktober 1972 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Indien\n4. Abkommen vom 15. Januar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Indien Ober kulturelle Zusammenar-\nbeit\n5. Abkommen vom 1. Dezember 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Republik Indien über die Bildung eines\nGemeinsamen Ausschusses für wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische\nZusammenarbeit nebst Vereinbarung vom 28. April/9. Juni 1989 über die Änderung\ndes Artikels 8 des Abkommens\n6. Konsularvertrag vom 12. Dezember 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Republik Indien (GBl.1976 11 S.161 19n II S. 186)\n7. Protokoll vom 19. März 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Indien Ober die Äquivalenzen von Zeugnis-\nsen, akademischen Graden und Diplomen, ver1iehen von Oberschulen und anderen\nBildungseinrichtungen, Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen in der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Republik Indien\n8. langfristiges Abkommen vom 9. Januar 1979 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung der Republik Indien über die wirtschaft-\nliche, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\n9. Protokoll vom 4. Dezember 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Indien betreffs Abwertung der indi-\nschen Rupie","924                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n10. langfristiges Handelsprotokoll vom 6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Deut-\nschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Indien für die Jahre\n1987 bis 1990\n11. Abkommen vom 28. Mai 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Indien über die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Post- und Fernmeldewesens\n12. Arbeitsplan vom 21. Juni 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Indien über kulturelle und wissen-\nschaftliche Zusammenarbeit in den Jahren 1988 bis 1990\n13. Abkommen vom 7. Dezember 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Republik Indien über wissenschaftlich-tech-\nnische Zusammenarbeit\n14. Abkommen vom 26. Juli 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepubfik und der Regierung der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung auf dem Gebiet der Steuem von Einkommen und vom Vermögen*)\n15. Abkommen vom 7. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Republik Indien über die wissenschaftlich-\ntechnische Zusammenarbeit\n\") Dieses Abkommen ist im gegenseitigen Einvernehmen bis zum 31. Dezember 1990 weiter angewendet worden\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommena\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 2. Juni 1993\nDas Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur\nBeseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\n(BGBI. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nNamibia                                  am 23. Dezember 1992\nSuriname                                 am           31. März 1993.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. April 1993 (BGBI. II S. 841).\nBonn, den 2. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","------- --------------\nNr. 20-Tag der Au$gabe: Bonn, den 6. Juli 1993         925\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen\nVom 2. Juni 1993\nKroatien, Slowenien und die Tschechische\nRe p u b I i k haben dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 12. Oktober 1992, am 6. Juli 1992 bzw. am\n22. Februar 1993 ihre Rechtsnachfolge zu dem überein-\nkommen vom 20. Februar 1957 über die Staatsangehörig-\nkeit verheirateter Frauen (BGBI. 1973 II S. 1249) notifi-\nziert.\nDementsprechend sind\nKroatien               mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,\nSlowenien              mit Wirkung vom    25. Juni 1991\nund die\nTschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,\ndem jeweiligen Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit,\nVertragsparteien dieser Übereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 24. Juli 1974 (BGBl.11 S. 1304) und\nvom 5. November 1992 (BGBI. II S. 1170).\nBonn, den 2. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","926               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachun_g\nüber den Geltungabereich des Obereinkommens\nüber die Erklirung des. Ehewillens, das Helratsmlndeatalter\nund die Registrierung von Eheschließungen\nVom 3. Juni 1993\n. Das Übereinkommen vom 10. De~ber 1962 über die\nErkllrung des .Ehewillens, das Heiratsrnildestalter und die\nRegistrierung von Eheschreeßungen (BG81.1969 H S. 161)\nist naoh seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nRumänien                             am 21. April 1993\nnach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde angebrachten Vorbehalts, wonach Rumänien\nden Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens nicht an-\nwenden wird;\nSüdafrika                            am   29. April 1993\nin Kraft get~.\nFerner haben Kroatien und die Tschechische\nRe p u b Ii k dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nam 12.. -Oktober 1992 bzw. am 22. Februar 1993 ihre\nRechts nach f o Ig e _zu diesem übereinkommen notifi-\nziert.\nDementsprechend sind\nKroatien               mit Wirkung vom 8. Oktober 1991\nund die\nTschechische Rept.blik mit Wirkung vom 1. Januar 1993,\ndem jeweiligen Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit,\nVertragsparteien dieser Übereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 17. Februar 1970 (BGBI. II\nS. 11 O) und vom 6. November 1992 (BGBI. II S. 1173).\nBonn, den 3. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1993                                 927\nBekanntmachulljl\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Rechte des Kindes\nVom 3. Juni 1993\n1.\nDas übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes\n(BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nKamerun                                                          am 10. Februar       1993\nMoldau                                                           am 25. Februar       1993\nPapua-Neuguinea                                                  am          1. April 1993\nSuriname                                                         am       31. März    1993.\nII.\nKroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Oktober\n1992 seine Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert. Dement-\nsprechend ist Kroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner\nUnabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden (vgl. die Be-\nkanntmachung vom 10. Juli 1992, BGBI. II S. 990).\nIII.\nBei Hinterlegung seiner Rechtsnachfolgeerklärung hat Kroatien den folgen-\nden Vor b eh a I t angebracht:\n(Übersetzung)\n„Die Republik Kroatien behält sich das\n\"The Republic of Croatia reserves the right\nRecht vor, Artikel 9 Absatz 1 des Überein-\nnot to apply paragraph 1 of article 9 of the\nkommens nicht anzuwenden, da die inner-\nConvention since the intemal legislation of\nstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik\nthe Republic of Croatia provides for the right\nKroatien vorsehen, daß die zuständigen Be-\nof competent authorities (Centres for Social\nhörden (Zentren für Sozialarbeit) das Recht\nWork) to deterrnine on separation of a child\nhaben, über die Trennung eines Kindes von\nfrom hislher parents without a previous judi-\nseinen Eltern ohne vorherige gerichtlich\ncial review.\"\nnachprüfbare Entscheidung zu bestim-\nmen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. April 1993 (BGBI. II S. 839).\nBonn, den 3. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","928                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\ngegen Diskriminierung im Unterrichtswesen\nVom 3. Juni 1993\nDas Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen\nDiskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II\nS. 385) wird nach seinem Artikel 14 für\nMoldau                                am 17. Juni 1993\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. April 1993 (BGBI. II S. 839).\nBonn,den3.Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das Verbot der mllltirlschen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung\numweltverindemder Techniken\n(Umweltkrlegsübereinkommen)\nVom 3. Juni 1993\n1.\nDas Obereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder\neiner sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändemder Techniken (Umwelt-\nkriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem Artikel IX Abs. 4\nfür\nNiger                                                     am 17. Februar 1993\nin Kraft getreten.\nII.\nDie T s c h e chi s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 22. Februar 1993 ihre Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkom-\nmen notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische ·Republik am 1. Januar\n1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei des Überein-\nkommens geworden (vgl. die Bekanntmachung vom 14. Juli 1983, BGBI. II\ns. 564).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Mai 1993 (BGBI. II S. 860).\nBonn, den 3. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1993                        929\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Bangladesch\nVom 4 Juni 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Volksrepublik Bangladesch gerichtete Verbalnote vom 26. April 1993\naufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\n1990 II S. 885) in Dhaka vom 23. bis 25. Februar 1993 stattgefundenen Konsulta-\ntionen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten\nvölkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am\n3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Bangladesch abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-\nben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Juni 1993 (BGBI. II S. 923).\nBonn, den 4. Juni 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Gemeinsames Kommunique vom 15. Januar 1972 über die Aufnahme diplomatischer\nBeziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepu-\nblik Bangta Desh\n2. Handelsabkommen vom 24. Juli 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bangladesh\n3. Abkommen vom 2. Februar 1973 zwischen dem Ministerium für Finanzen der Deut-\nschen Demokratischen Republik (Uefer) und dem Ministerium für Finanzen der Volks-\nrepublik Bangladesh (Kunde) über Prägung und Lieferung von Münzen für Bangla-\ndesh\n4. Vertrag vom 22. Juni 1973 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der\nVolksrepublik Bangladesh über den Luftverkehr nebst Anlage zum Vertrag und drei\nBriefwechsel\n5. Abkommen vom 21. September 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bangladesh über kulturelle\nund wissenschaftliche Zusammenarbeit\n6. Abkommen vom 28. November 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bang,adesh über die wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit\n7. Briefwechsel vom 28. November 1974 über die Modalitäten zur Weiterbildung von 60\nBürgern der Volksrepublik Bangladesh in Einrichtungen der Deutschen Demokrati-\nschen Republik\n8. Abkommen vom 24. Mai 1977 zwischen der Volksrepublik Bangladesh, vertreten durch\nden Präsidenten, und dem Minister für Finanzen der Deutschen Demokratischen\nRepublik über Druck und Lieferung von Pässen für die Volksrepublik Bangladesh\n9. Abkommen vom 8. Juni 1984 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fernsehen beim\nMinisterrat der Deutschen Demokratischen Republik und National Broadcasting Autho-\nrity der Regierung der Volksrepublik Bangladesh über die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Fernsehens","930                          Bundesgese~latt, Jahrgang 1993, Teil II\n10. Abkommen vom 8. Juni 1984 zwischen dem Staatlichen Komitee für Rundfunk beim\nMinisterrat der Deutschen Demokratischen Republik und National Broadcasting Autho-\nrity der Regierung der Volksrepublik Bangladesh über die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Rundfunks\n11. Protokoll vom 28. März 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Volksrepublik Bangladesh über den Warenaus-\ntausch\n12. Arbeitsplan vom 18. März 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bangladesh über die kulturelle\nund wissenschaftliche Zusammenarbeit in    den  Jahren 1989 bis 1991\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 4. Juni 1993\nPo I e n hat mit Erklärung vom 1. März 1993 die Zuständigkeit der Europäi-\nschen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zuständigkeit des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention\nvom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(BGBI. 1952 II S. 685, 953)\n- letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 1. Mai 1993\nfür einen Zeitraum von 3 Jahren, der sich stillschweigend um jeweils weitere\n3 Jahre verlängert, sofern nicht Polen seine Erklärung bis spätestens 6 Monate\nvor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, anerkannt.\nDie Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach\nArtikel 25 der Konvention bezieht sich dabei auf eine nach dem 30. April 1993\neintretende Verletzung der in der Konvention anerkannten Rechte in Form einer\nHandlung, Entscheidung oder eines Ereignisses durch Polen.\nDie Türkei hat dem Generalsekretariat des Europarats am 23. Februar 1993\nfolgende Erklärung nach Artikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of the Republic of Tur-         .Die Regierung der Republik Türkei er-\nkey acting in accordance with Article 46 of     kennt nach Artikel 46 der EuropAischen\n.the European Convention for the Protection      Konvention zum Schutze der Menschen-\nof Human Rights and Fundamental Free-           rechte und Grundfreiheiten die Gerichtsbar-\ndoms, hereby recognlzes as compulsory           keit des EuropAischen Gerichtshofs für\nipso facto and without special agraement        Menschenrechte ohne weiteres und ohne\nthe jurisdlction of the European Court of       besonderes Abkommen für alle Angelegen-\nHuman Rights in all matters conceming the       heiten als obligatorisch an, die sich auf die\ninterpretation and application of the Con-      Auslegung und die Anwendung der Kon-\nvention which relate to the exercise of juris-  vention beziehen und mit der Ausübung der\ndiction within the rneaning of Article 1 of the Herrschaftsgewalt im Sinne des Artikels 1\nConvention, pet1ormed wlthin the bounda-        der Konvention innerhalb der Grenzen des\nries of the national territory of the Republic  Staatsgebiets der Republik Türkei im ZU-\nof Turkey, and provided further that such       sarnmenhang stehen, ferner mit der Maß-\nmatters have previously been examined by        gabe, daß diese Angelegenheiten zuvor\nthe Commission within the power conferred       von der Kommission im Rahmen der ihr von\nupon lt by Turkey.                              der Türkei übertragenen Befugnis geprüft\nwurden.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1993                          931\nThis Declaration is made on condition of       Diese Erklärung erfolgt auf der Grundlage\nreciprocity, including reciprocity of obliga-  der Gegenseitigkeit einschließlich der Ge-\ntions assumecl under the Convention. lt is     genseitigkeit der aufgrund der Konvention\nvalid for a period of 3 years as from 22       übernommenen Verpflichtungen. Sie gilt\nJanuary 1993 and extends to matters raised     vom 22. Januar 1993 an für einen Zeitraum\nin respect of facts, including judgements      von 3 Jahren und erstreckt sich auf Angele-\nwhich are based on such facts which have       genheiten in bezug auf Tatsachen - ein-\noccurred subsequent to 22 January 1990.\"       schließlich der auf solche Tatsachen ge-\ngründeten Urteile -, die nach dem 22. Ja-\nnuar 1990 eingetreten sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n14. August 1992 (BGBI. II S. 1048) und vom 22. März 1993 (BGBI. II S. 808).\nBonn, den 4. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Gettungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 7. Juni 1993\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember\n1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach\nseinem Artikel 18 Abs. 2 für\nChina                                am 25. Februar 1993\nnach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitritts·\nurkunde angebrachten Vorbehalts, wonach sich China\nals nicht an Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens\ngebunden betrachtet,\nin Kraft getreten.\nFerner hat die Tschechische Republik dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen am 22. Februar\n1993 ihre Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkom-\nmen notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische\nRepublik mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der\nErklärung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser\nÜbereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 515)\nund vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 131).\nBonn, den 7. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","932                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europilschen Rahmenübereinkommens\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften\nVom 7. Juni 1993\nDas Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai\n1980 über die grenz9berschreitende Zusammenarbeit\nzwischen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981 II S. 965)\nwird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für\nPolen                               am 20. Juni 1993\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Mai 1992 (BGBI. II S. 409).\nBonn, den 7. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Zollabkommen\nüber die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge\nund über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen\nund Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch\nVom 9. Juni 1993\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. Novem-\nber 1992 seine A echt s nach f o I g e zu den folgenden Übereinkünften notifi-\nziert:\na) Zollabkomm~n vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerb-\nlicher Straßenfahrzeuge (BGBI. 1961 II S. 837, 922) und\nb) Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr von\nWasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch.\nDementsprechend ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner\nUnabhängigkeit,Vertragspartei der oben genannten Übereinkünfte geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n25. April 1962 (BGBL II S. 805), vom 3. Dezember 1981 (BGBI. II S. 1143) und\nvom 14. April 1983 (BGBI. II S. 315).\nBonn, den 9. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1993                   933\nBekanntmachul1jl\nüber den Gettungsberelch des Uberelnkommens\nüber die gegenseitige Anerkennung\nder Beschußzelchen für Handfeuerwaffen\nVom 11. Juni 1993\nDie Tschechische Republik hat der belgischen\nRegierung am 21. Januar 1993 ihre Rechtsnachfolge\nzu dem Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegen-\nseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuer-\nwaffen (BGBI. 1971 II S. 989) notifiziert. Dementsprechend\nist die Tschechische Republik am 1. Januar 1993, dem\nTag der Ertangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei\ndes Übereinkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 17. November 1972 (BGBI. II\nS. 1624) und vom 28. August 1984 (BGBI. II S. 858).\nBonn, den 11. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei\nund des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,\ndes Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken\nVom 11: Juni 1993\nDie T s c h e chi s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 22. Februar 1993 ihre Rechts nach f o f g e zu den folgenden\nübereinkommen notifiziert:\na) Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI. 1929 II\ns. 63),\nb) Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der\nSklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und\nPraktiken (BGBI. 1958 II S. 203).\nDementsprechend ist die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar\n1993, dem Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Über-\neinkünfte geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n7. April 1931 (RGBI. II S. 233), vom 14. März 1959 (BGBI. II S. 407) und vom\n26. April 1993 (BGBI. II S. 859).\nBonn, den 11. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","934                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Huger Übereinkommens\nüber den Zlvllprozeß\nVom 11. Juni 1993\n1.\nSI o wen i e n hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Nieder-\nlande mit Schreiben vom 8. Juni 1992 seine Rechts nach f o I g e zu dem\nHaager Übereinkommen vom 1. März 1954 Ober den Zivilprozeß (BGBI. 1958 II\nS. 576) notifiziert. Da bei dem niederländischen Verwahrer hierzu bis zum\n1. September 1992 kein Widerspruch eingegangen ist, ist Slowenien am 25. Juni\n1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Über-\neinkommens geworden (vgl. die Bekanntmachung vom 30. September 1963,\nBGBI. II S. 1328).\nII.\nDie T s c h e chi s c h e Re p u b I i k hat dem Ministerium für Auswärtige Ange-\nlegenheiten der Niederlande mit Schreiben vom 28. Januar 1993 ihre\nRechts nach f o Ig e zu dem genannten Übereinkommen notifiziert. Da bei dem\nniederländischen Verwahrer hierzu bis zum 1. März 1993 kein Widerspruch\neingegangen ist, ist die Tschechische Republik am 1. Januar 1993, dem Tag der\nErlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden\n(vgl. die Bekanntmachung vom 1. August 1966, BGBI. II S. 767).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. September 1988 (BGBI. II S. 939).\nBonn, den 11. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976\nüber die Beschrinkung der Haftung für Seeforderungen\nVom 15. Juni 1993\nDas Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung\nder Haftung für Seeforderungen (BGBI. 1988 II S. 786) ist\nnach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nKroatien                                  am 1. Juni 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 199311\ns. 112).\nBonn, den 15. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","-------- --- ----···.\nNr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1993                                935\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Vorrechte und Befreiungen\nder Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 15. Juni 1993\n1.\nKr o a t i e n hat dem Generaldirektor der Internationalen\nAtomenergie-Organisation am 12. Februar 1993 seine\nRechtsnachfolge zu der Vereinbarung vom 1. Juli\n1959 über die Vorrechte und Befreiungen der Internatio-\nnalen Atomenergie-Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993,\n2108) notifiziert. Dementsprechend ist Kroatien am\n8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unab-\nhängigkeit, Vertragspartei der Vereinbarung geworden.\nII.\nS I o w e n i e n hat dem Generaldirektor der Internatio-\nnalen Atomenergie-Organisation am 21. September 1992\nseine Rechts nach f o I g e zu der Vereinbarung notifi-\nziert. Dementsprechend ist Slowenien am 25. Juni 1991,\ndem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertrags-\npartei der Vereinbarung geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 15. Juni 1964 (BGBI. II S. 713)\nund vom 2. September 1992 (BGBI. II S. 1022).\nBonn, den 15. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBerichtigung\ndes Gesetzes\nzum VN-Waffenüberelnkommen vom 1O. Oktober 1980\nVom 3. Juni 1993\nDie nach Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 17. September 1992 (BGBI. 1992 II S. 958, 959)\nveröffentlichte amtliche deutsche Übersetzung der Bezeichnung des VN-Waffenübereinkommens\nvom 10. Oktober 1980 lautet:\nÜbereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,\ndie übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können.\nDementsprechend ist die in der Überschrift des Gesetzes sowie in Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes\nwiedergegebene Bezeichnung des Übereinkommens jeweils dahingehend zu berichtigen, daß\ndas Wort \"Leiden\" an die Stelle des Wortes \"Verletzungen\" tritt.\nBonn, den 3. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","936                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundeedruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBulidesgeeelzblatt Tell l enlhllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu ver6flenlllchen sind.\nBundesgesetzbla Teil II enthilt\na) v6lkerrechtllch Obereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschrif sowie damit zusammenhingen\nBekanntmachung,\nb) Zolltarlfvonlchen.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen ber8il8 erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspn,ls für Teil I und Teil II hal>jAhrlich je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Vensandkollten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgeselzblittt9r, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden lind.\nLieferung gegen Voreinaendoog des Betrages aul das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt K6ln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dle&er Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei                    . . . . . . . . . . V.........m.b.H. • PNtfach 1320 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwer1Steoer anlhalten; der angewandte Steueniatz\nbetrigt 7%.\nBerichtigung\nder Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 11. Juni 1993\nDie Bekanntmachung vom 24. Februar 1993 über den\nGeltungsbereich des Abkommens vom 15. Dezember\n1950 über die Gründung eines Rates für die Zusammenar-\nbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (BGBI. II S. 262) wird\ndahingehend berichtigt, daß das Abkommen für die\nUkraine                                         am 26. Juni 1992\nund nicht am 10. November 1992 in Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Februar 1993 (BGBI. II S. 262).\nBonn, den 11. Juni 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}