{"id":"bgbl2-1993-2-5","kind":"bgbl2","year":1993,"number":2,"date":"1993-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/2#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_2.pdf#page=26","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle","law_date":"1992-12-08T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["66                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntma~hun_p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nVom 8. Dezember 1992\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Juli 1992\nseine Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den\nBeförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI.\n1961 II S. 1119 - notifiziert.\nDementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der\nErklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Dezember 1961 (BGBI. 1962 II S. 12) und vom 20. Oktober 1992 (BGBI. II\ns. 1122).\nBonn, den 8. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur friedlichen Erledigung Internationaler Streitfälle\nVom 8. Dezember 1992\nDas Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationa-\nler Streitfälle (RGBI. 1910 S. 5) wird nach seinem Artikel 95 für\nSuriname                                               am 27. Dezember 1992\nin Kraft treten.\nFerner hat K i r g ist an dem Verwahrer am 4. Juni 1992 notifiziert, daß es sich\nals einer der Rechtsnachfolger der ehemaligen Sowjetunion an das Abkommen\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n25. Januar 1910 (RGBI. S. 375) und vom 13. Februar 1992 (BGBI. II S. 196).\nBonn, den 8. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                                          67\nBekanntmachung\ndes Änderungsprotokolls\nzum deutsch-costaricanischen Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit\nVom 9. Dezember 1992\nDas am 23. Juli 1986 in San Jose unterzeichnete Ände-\nrungsprotokoll zu dem am 29. August 1979 unterzeichne-\nten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik D~utschland und der Regierung der Republik Costa\nRica über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel VI\nam 9. April 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nÄnderungsprotokoll\nzu dem am 29. August 1979 unterzeichneten Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rica\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                     Artikel 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:\ndie Regierung der Republik Costa Rica -                 ,.(1) Beide Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die gegen-\nseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einan-\nin der Erwägung, daß beide Regierungen am 29. August 1979       der bei der Erreichung diese Zieles zu helfen.\ndas Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet\n(2) Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die Durch-\nhaben,\nführung der Programme und Vorhaben auf den in diesem Abkom-\nmen festgelegten Gebieten durch Zusatzvereinbarungen oder\ndaß sich während der Geltungsdauer dieses Abkommens die\nabgeleitete Vereinbarungen.\"\nNotwendigkeit ergab, einige Änderungen am Abkommen vorzu-\nnehmen, um die Verwirklichung seiner Ziele zu erleichtern -\nArtikel II\nbeschließen folgendes Änderungsprotokoll zu dem am\nArtikel 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:\n29. August 1979 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung          ,.(1) Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei bestrebt sein,\nder Republik Costa Rica über kulturelle Zusammenarbeit:           kulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rahmen","68                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nder jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von bei-           nen, sowie die lmmunitäten und_Vorrechte, die ihren Familien\nden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen zuzulas-               zustehen, anzuerkennen; als persönliche Habe je Familie\nsen und nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu            gelten ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Kühltruhe, ein\nfördern.                                                                  Rundfunkgerät, ein Plattenspieler mit Tonband, ein Fernseh-\ngerät, kleine Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät und\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\ninsbesondere Schulen, Kulturinstitute, Bibliotheken und ähnliche          eine Foto- und Filmausrüstung. Der Hubraum des Kraftfahr-\nzeuges darf in keinem Fall 2200 ccm und im Falle von Allrad-\nwissenschaftliche und kulturelle Institutionen.\"\nfahrzeugen der Art Jeep Diesel 80 PS nicht übersteigen;\nArtikel III                              5. den entsandten deutschen Fachkräften, Ausbildern und Sach-\nverständigen sowie ihren Familienmitgliedern die abgaben-\nIn das Abkommen wird ein neuer Artikel 3 mit folgendem Wort-           freie Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken\nlaut eingefügt:                                                           und anderen Verbrauchsartikel im Rahmen ihres persönlichen\n\"Für die verschiedenen Vorhaben der kulturellen Zusammenarbeit            Bedarfs zu gestatten;\nsind die Vertragsparteien gehalten,                                   6. den entsandten deutschen Fachkräften, Ausbildern und Sach-\n1. den deutschen Fachkräften, Ausbildern und Sachverstän-                 verständigen einen Ausweis auszustellen, aus dem hervor-\ndigen, deren Familien und weiteren zur Familie gehörenden            geht, daß die zuständigen Stellen ihnen jede Unterstützung\nPersonen jederzeit gebührenfrei die Genehmigung für die Ein-         bei der Durchführung der ihnen übertragenen Mission gewäh-\nund Ausreise, amtliche und Höflichkeitssichtvermerke sowie           ren.\"\ndie im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorhaben\nerforderlichen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu                                        Artikel IV\nerteilen;                                                           Die Numerierung der Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des Abkom-\n2. die deutschen Fachkräfte, Ausbilder und Sachverständigen           mens wird in 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 geändert.\nvon Steuern und sonstigen Abgaben auf die Vergütungen Z\\J\nbefreien, die sie von deutscher Seite erhalten;                                                Artikel V\n3. die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die          Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nverschiedenen Vorhaben bestimmten Gegenstände von sämt-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nlichen Ein- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Gebühren            Regierung der Republik Costa Rica innerhalb von drei Monaten\neinschließlich Hafenabgaben zu befreien;                         nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung\n4. die ~;,tsandten deutschen Fachkräfte, Ausbilder und Sachver-       abgibt.\nstänaigen von sämtlichen Ein- und Ausfuhrabgaben und son-\nArtikel VI\nstigen öffentlichen Abgaben hinsichtlich der von ihnen einge-\nführten Möbel und ihrer persönlichen Habe zu befreien, wel-         Dieses Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vertrags-\nche steuerfrei und frei von öffentlichen Abgaben bei Been-       parteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß\ndigung ihrer Mission nach Maßgabe der geltenden Rechtsvor-       die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nschriften der jeweiligen Vertragspartei verkauft werden kön-     sind.\nZu Urkund dessen unterzeichnen die Vertreter der beiden\nRegierungen dieses Protokoll in San Jose am 23. Juli 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald Nestroy\nFür die Regierung der Republik Costa Rica\nRodrigo Madrigal Nieto"]}